Beschluss
4 KO 1121/10
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2013:0808.4KO1121.10.0A
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Leitsätze
1. Wird ein Begehren auf Rückzahlung von Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsgebühren im Wege der Stufenklage durch eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgt, sind auch dann vier Gerichtsgebühren in Ansatz zu bringen, wenn das die allgemeine Leistungsklage betreffende Verfahren nach Trennung durch Urteil abgeschlossen wird, nachdem das die Anfechtungsklage betreffende Verfahren zuvor abgetrennt und durch Beschluss im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO eingestellt worden ist.(Rn.1)
2. Bereits vor der Trennung für das die Anfechtungsklage betreffende Verfahren endgültig entstandene Gerichtsgebühren sind auf die Gerichtsgebühren des die allgemeine Leistungsklage betreffenden Verfahrens anzurechnen.(Rn.1)
Tenor
Auf die Erinnerung des Klägers wird der gegen ihn gerichtete Ansatz von Gerichtskosten für den Rechtsstreit 4 KO 1121/10 (Schreiben vom 14. Februar 2013) insoweit aufgehoben, als ein Betrag von mehr als 90,50 € in Ansatz gebracht wurde. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Begehren auf Rückzahlung von Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsgebühren im Wege der Stufenklage durch eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgt, sind auch dann vier Gerichtsgebühren in Ansatz zu bringen, wenn das die allgemeine Leistungsklage betreffende Verfahren nach Trennung durch Urteil abgeschlossen wird, nachdem das die Anfechtungsklage betreffende Verfahren zuvor abgetrennt und durch Beschluss im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO eingestellt worden ist.(Rn.1) 2. Bereits vor der Trennung für das die Anfechtungsklage betreffende Verfahren endgültig entstandene Gerichtsgebühren sind auf die Gerichtsgebühren des die allgemeine Leistungsklage betreffenden Verfahrens anzurechnen.(Rn.1) Auf die Erinnerung des Klägers wird der gegen ihn gerichtete Ansatz von Gerichtskosten für den Rechtsstreit 4 KO 1121/10 (Schreiben vom 14. Februar 2013) insoweit aufgehoben, als ein Betrag von mehr als 90,50 € in Ansatz gebracht wurde. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Die zulässige Erinnerung des Klägers, über die der Einzelrichter entscheidet (§ 66 Abs. 6 GKG), hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Für das Verfahren 4 KO 1121/10 sind bei einem Streitwert von 643,39 € vier Verfahrensgebühren in Höhe von jeweils 45,00 € entstanden (KV Nr. 5112). Auf diesen Gesamtbetrag von 180,00 € sind jedoch die zwei Verfahrensgebühren in Höhe von insgesamt 90,00 € zu Gunsten des Klägers anzurechnen, die gegenüber dem Beklagten für das Verfahren 4 KO 1049/06 mit Schreiben vom 20. September 2010 in Ansatz gebracht und von ihm auch bezahlt wurden. Eine Anrechnung weiterer Gebühren scheidet aus. Das ergibt sich aus Folgendem: Mit der am 19. Mai 2005 beim Verwaltungsgericht Gera erhobenen Klage verfolgte der Kläger das Ziel, den Beklagten zur Rückzahlung der für das Jahr 2000 gezahlten Wasser- und Abwassergebühren in Höhe von 643,39 € zu verpflichten. Da der Gebührenbescheid vom 8. Februar 2001 Rechtsgrund für die Zahlung des Klägers war, war es prozessual geboten, nicht nur eine allgemeine Leistungsklage zu erheben, sondern diese mit einer auf vorherige Aufhebung des Gebührenbescheides gerichteten Anfechtungsklage zu kombinieren. Diese Klagehäufung im Sinne des § 44 VwGO änderte jedoch nichts daran, dass das Begehren des Klägers von Anfang an nur darauf gerichtet war, den gezahlten Betrag von 643,39 € zurückzuerhalten. Aus diesem Grund wirkte sich auch die neben der allgemeinen Leistungsklage erhobene Anfechtungsklage nicht streitwerterhöhend aus. Nachdem der Beklagte den streitgegenständlichen Gebührenbescheid in der mündlichen Verhandlung des Senats am 25. August 2010 aufgehoben und die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der gegen diesen Bescheid erhobenen Anfechtungsklage übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, trennte der Senat das Verfahren, soweit es die auf Rückzahlung der Gebühren gerichtete allgemeine Leistungsklage zum Gegenstand hatte, gemäß § 93 VwGO ab und führte es unter dem Geschäftszeichen 4 KO 1121/10 fort. Das nach der Abtrennung nur noch die Anfechtungsklage betreffende Verfahren mit dem Geschäftszeichen 4 KO 1049/06 stellte der Senat durch Beschluss ein und entschied gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten. Damit stand fest, dass für das nach der Abtrennung nur noch die Anfechtungsklage betreffende Verfahren 4 KO 1049/06 endgültig nur zwei Gerichtsgebühren in Höhe von insgesamt 90,00 € entstanden und nach Maßgabe der Kostenentscheidung im Sinne des § 161 Abs. 1 VwGO gegenüber dem Beklagten in Ansatz zu bringen waren. Nach der Abtrennung der allgemeinen Leistungsklage gemäß § 93 VwGO durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2010 waren die Gerichtskosten für jedes Verfahren nach seinem Streitwert zu berechnen (vgl. Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Rn. 26 zu § 93). Daraus ergibt sich, dass für dieses nur noch die allgemeine Leistungsklage betreffende Verfahren vier Verfahrensgebühren in Höhe von je 45,00 € in Ansatz zu bringen sind, die ebenso wie die Anfechtungsklage auf der Grundlage eines Streitwertes von 643,39 € berechnet werden. Die Trennung des Verfahren führt im vorliegenden Fall nicht zu einer Aufteilung des Streitwertes von 643,39 € auf die beiden Einzelverfahren. Sowohl für die Anfechtungsklage als auch für die allgemeine Leistungsklage war weiterhin ein Streitwert in Höhe von 643,39 € in Ansatz zu bringen. Die Doppelung des Streitwerts infolge Trennung der Anfechtungsklage und der allgemeinen Leistungsklage ändert jedoch nichts daran, dass der Kläger weiterhin insgesamt nur einmal die Rückzahlung des Betrages von 643,39 € begehrt. Die hier im Wege der Klagehäufung erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage standen vor der Trennung nicht nebeneinander, sondern zueinander in einem Stufenverhältnis. Sie waren auf ein einheitliches Begehren, die Rückzahlung der für das Jahr 2000 in Höhe von 643,39 € gezahlten Gebühren, gerichtet. Diesem Umstand kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass die in dem Verfahren 4 KO 1049/06 endgültig entstandenen Gebühren voll in diesem Verfahren angerechnet werden. Eine proportionale Aufteilung bereits entstandener Gebühren käme nur dann in Betracht, wenn die Trennung des Verfahrens, auch zu einer wertmäßigen Aufteilung des Streitgegenstandes und einer entsprechenden Reduzierung der nach der Trennung in Ansatz zu bringenden Einzelstreitwerte führen würde (zur proportionalen Aufteilung bereits entstandener Rechtsanwaltsgebühren vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 13 A 01.1909 - BayVBl. 2006, 55-56 und OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 10a D 149/98.NE). Entgegen der Auffassung des Klägers können keine zwei weiteren Verfahrensgebühren angerechnet werden. Für das Verfahren 4 KO 1049/06 sind endgültig nur zwei und nicht vier Verfahrensgebühren entstanden, weil das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und nicht durch Urteil beendet wurde. Ergänzend kommt hinzu, dass der Kläger bei einer Anrechnung zwei weiterer fiktiver Gebühren besser stehen würde, als wenn das Verfahren nicht getrennt worden wäre. Eine Anrechnung zwei weiterer fiktiver Gerichtsgebühren würde dazu führen, dass der Kläger im Ergebnis gar keine Gerichtskosten zu zahlen hätte, obwohl er im Ergebnis in dem die allgemeine Leistungsklage betreffenden Berufungsverfahren vollumfänglich unterlegen ist. Ohne Trennungsbeschluss hätte das Gericht eine einheitliche Kostenentscheidung treffen müssen. Unter Berücksichtigung des Inhalts der Kostenentscheidungen in dem Senatsbeschluss vom 25. August 2010 und in dem Urteil des Senats vom 15. November 2012 (4 KO 1121/10) spricht viel dafür, dass der Kläger auch bei einheitlicher Kostenentscheidung die Hälfte der Gerichtskosten hätte zahlen müssen. Die Dokumentenpauschale in Höhe von 0,50 € wurde zu Recht in Ansatz gebracht, weil das Schreiben des ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 13. September 2012 nicht in ausreichender Anzahl eingereicht wurde und entsprechende Kopien für die Gegenseite durch das Gericht gefertigt werden mussten. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, weil Gerichtsgebühren nicht erhoben und Kosten nicht erstattet werden (§ 66 Abs. 8 GKG). Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).