Urteil
4 KO 122/12
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Vereinbarung einer Kostenbeteiligung i.S.d. § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG (juris: StrG TH) beinhaltet, dass die Teilaufgabe der Sammlung des Straßenoberflächenwassers von dem Träger der Straßenbaulast auf den kommunalen Einrichtungsträger übergeht.(Rn.38)
2. Eine Gebührenerhebung ist in diesen Fällen ausgeschlossen, weil der kommunale Einrichtungsträger insoweit eine eigene Aufgabe wahrnimmt (§ 23 Abs. 5 Satz 2 ThürStrG (juris: StrG TH)).(Rn.38)
3. Die Erhebung von Straßenentwässerungsgebühren ist auch dann gemäß § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG (juris: StrG TH) ausgeschlossen, wenn die Kostenbeteiligung in ihrer Höhe nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG entspricht. Der Träger der kommunalen Einrichtung ist in einem solchen Fall auf die Möglichkeiten einer Nachforderung beschränkt (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 18. November 2008 - 4 EO 129/06 -).(Rn.50)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 21. Januar 2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor dieses Urteils hinsichtlich der Kostenentscheidung wie folgt gefasst wird:
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vereinbarung einer Kostenbeteiligung i.S.d. § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG (juris: StrG TH) beinhaltet, dass die Teilaufgabe der Sammlung des Straßenoberflächenwassers von dem Träger der Straßenbaulast auf den kommunalen Einrichtungsträger übergeht.(Rn.38) 2. Eine Gebührenerhebung ist in diesen Fällen ausgeschlossen, weil der kommunale Einrichtungsträger insoweit eine eigene Aufgabe wahrnimmt (§ 23 Abs. 5 Satz 2 ThürStrG (juris: StrG TH)).(Rn.38) 3. Die Erhebung von Straßenentwässerungsgebühren ist auch dann gemäß § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG (juris: StrG TH) ausgeschlossen, wenn die Kostenbeteiligung in ihrer Höhe nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG entspricht. Der Träger der kommunalen Einrichtung ist in einem solchen Fall auf die Möglichkeiten einer Nachforderung beschränkt (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 18. November 2008 - 4 EO 129/06 -).(Rn.50) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 21. Januar 2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor dieses Urteils hinsichtlich der Kostenentscheidung wie folgt gefasst wird: Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der streitgegenständliche Gebührenbescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Erhebung einer Gebühr für die Beseitigung des auf der Ortsdurchfahrt der K 209 in W... anfallenden Oberflächenwassers steht § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG entgegen. Danach ist die Erhebung einer Gebühr für die Beseitigung des auf einer Straße anfallenden Oberflächenwassers ausgeschlossen, wenn der Träger der Straßenbaulast und der für die Abwasserbeseitigung zuständige Aufgabenträger eine Kostenbeteiligungsvereinbarung i. S. d. § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG geschlossen haben. Die bezogen auf die Ortsdurchfahrt der K 209 in W... geschlossene Vereinbarung ist eine solche Kostenbeteiligungsvereinbarung. Ob die in Anlehnung an Nr. 14 der Ortdurchfahrenrichtlinie in der seinerzeit geltenden Fassung vereinbarte Höhe den Anforderungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG entspricht, ist für die Einordnung als zum Gebührenausschluss nach Maßgabe des § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG führende Kostenbeteiligungsvereinbarung unerheblich. Das ergibt sich aus Folgendem: Nach § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG beteiligt sich der Träger der Straßenbaulast in dem Umfang, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde, an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung für eine von einem Abwasserverband eingerichtete Abwasseranlage, wenn die Straßenentwässerung über diese Anlage erfolgt. Bei dieser Bestimmung handelt es sich in der Rechtsfolge um einen jeweils gegenseitigen auf Abschluss (und Erfüllung) einer Kostenvereinbarung gerichteten Anspruch des für die kommunale Abwasserbeseitigung zuständigen Aufgabenträgers und des Trägers der Straßenbaulast. Dieser (gegenseitige) Anspruch auf Kostenbeteiligung setzt voraus, dass der Träger der kommunalen Abwasserbeseitigung eine Abwasserbeseitigungsanlage herstellt oder erneuert, deren Mitbenutzung zur Straßenentwässerung vereinbart und auch technisch umgesetzt wird (zu den Einzelheiten der Struktur und der Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG vgl. Senatsurteile vom 17. August 2017 - 4 KO 74/17 und 4 KO 85/15 -). Schließen der Straßenbaulastträger und der Träger der kommunalen Abwasserbeseitigung in Erfüllung dieses Anspruchs - wie dies hier unstreitig geschehen ist - eine Kostenbeteiligungsvereinbarung, geht die Aufgabe der Straßenbaulast in dem Umfang, in dem die kommunale Abwasserbeseitigungsanlage zur Erfüllung der Aufgabe der Straßenentwässerung mitbenutzt wird, auf den Träger der kommunalen Abwasserbeseitigung über. Die Begründung eines - bei wirksamer Gebührensatzung - zur Verwirklichung eines Gebührentatbestandes führenden Benutzungsverhältnisses ist dann ausgeschlossen, weil der kommunale Aufgabenträger insoweit eine eigene Teilaufgabe wahrnimmt (1.). Dem - mit dem Abschluss der Kostenbeteiligung verbundenen - Übergang einer Teilaufgabe der Straßenentwässerung steht nicht entgegen, dass der kommunale Aufgabenträger bezogen auf das auf Straßen im Innenbereich anfallende Niederschlagswasser gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 ThürWG abwasserbeseitigungspflichtig ist (2.). Entgegen der Auffassung des Beklagten führt der Abschluss der Kostenbeteiligungsvereinbarung i.S.d. § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG auch dann nach Maßgabe des § 23 Abs. 5 S. 3 ThürStrG zu einem Gebührenausschluss, wenn die Höhe der vereinbarten Kostenbeteiligung nicht dem Umfang entspricht, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde (3.). 1. § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG ist so auszulegen, dass mit dem Abschluss einer Kostenbeteiligungsvereinbarung eine Teilaufgabe der dem Träger der Straßenbaulast obliegenden Straßenentwässerung auf den kommunalen Abwasserträger übertragen wird. Dafür sprechen zunächst der Wortlaut des § 23 Abs. 5 Satz 2 ThürStrG und insbesondere auch die Entstehungsgeschichte des § 23 Abs. 5 ThürStrG. In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass diese Bestimmung die Kostenbeteiligung des Trägers der Straßenbaulast „entsprechend der bisherigen Praxis in den alten Bundesländern bei Mitbenutzung nicht straßeneigener Abwasseranlagen“ regelt (LT-Drs. 1/1739, S. 30). Damit wird Bezug genommen auf die Praxis, auf der Grundlage der Nr. 14 der Ortsdurchfahrtenrichtlinie Kostenbeteiligungsvereinbarungen zu schließen. Diesen Kostenbeteiligungsvereinbarungen liegt die Annahme zugrunde, dass ein Träger der Straßenbaulast unter Beachtung der Maßgaben des Wasserrechts ein Wahlrecht hat, ob er sich zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht zur Oberflächenentwässerung einer eigenen Entwässerungseinrichtung bedient oder - in Absprache mit dem kommunalen Abwasserträger - eine kommunale Abwasseranlage mitbenutzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1997 - 8 B 246/96 - NVwZ-RR 1998, 130 - 133). Im letztgenannten Fall löst die Mitbenutzung - bei Vorhandensein einer gültigen Satzung - eine Gebührenpflicht des Trägers der Straßenbaulast aus, wenn nicht zuvor eine nach dem Straßenrecht zulässige (vgl. exemplarisch § 5 Abs. 1 Satz 1 FStrG für Bundesfernstraßen und § 44 Abs. 1 ThürStrG) Übertragung der Teilaufgabe der Straßenoberflächenentwässerung stattgefunden hat. Eine solche die Erhebung von Gebühren ausschließende Teilaufgabenübertragung enthält (für Bundesstraßen) eine auf Grundlage der Nr. 14 der Ortsdurchfahrtenrichtlinie geschlossene Kostenbeteiligungsvereinbarung (vgl. Senatsurteil vom 11. August 2016 - 4 KO 116/12 - juris Rn. 42). 2. Der Auslegung einer Kostenbeteiligungsvereinbarung i. S. d. § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG als Übertragung einer Teilaufgabe der Straßenoberflächenentwässerung steht nicht das Inkrafttreten des Thüringer Wassergesetzes am 19. Mai 1994 entgegen. Vor Inkrafttreten des Thüringer Wassergesetzes waren die Träger der Straßenbaulast gemäß §§ 9, 2 Abs. 2 Nr. 1 ThürStrG nicht nur für die Aufnahme, Sammlung und Ableitung, sondern auch für die Beseitigung des auf Straßen im Innenbereich anfallenden Niederschlagswassers zuständig. Das bis zum Inkrafttreten des Thüringer Wassergesetzes am 19. Mai 1994 als Landesrecht fortgeltende Wasserrecht der DDR sah für die Beseitigung des Straßenoberflächenwassers keine dem Straßenrecht vorgehende speziellere Regelung vor (vgl. für die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße Senatsurteil vom 11. August 2016 - 4 KO 116/12 - juris Rn. 45). Erst mit dem Inkrafttreten des Thüringer Wassergesetzes wurde den Trägern der Straßenbaulast die Teilaufgabe der Beseitigung des Straßenoberflächenwassers für Straßen im Innenbereich entzogen und damit korrespondierend mit § 58 Abs. 2 ThürWG i. V. m. § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ThürWG (im Umkehrschluss) eine Überlassungspflicht begründet. Entgegen der Auffassung des Beklagten ändert die Möglichkeit der Erteilung einer einzelfallbezogenen wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis (§ 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 ThürWG) nichts an dem so skizzierten grundsätzlichen Regelungskonzept des § 58 ThürWG. Die mit dem Inkrafttreten des Thüringer Wassergesetzes am 19. Mai 1994 verbundene Begründung einer abwasserrechtlichen Überlassungspflicht für das auf Straßen im Innenbereich anfallende Oberflächenwasser zwingt nicht zu der Schlussfolgerung, dass nunmehr nur noch eine - bei gültiger Gebührensatzung - gebührenpflichtige Mitbenutzung der kommunalen Entwässerungseinrichtung zulässig ist. Der Träger der Straßenbaulast hat zwar seit dem 19. Mai 1994 nicht mehr die Möglichkeit, das auf einer Straße im Innenbereich anfallende Oberflächenwasser in einer eigenen Entwässerungseinrichtung zu beseitigen. Er kann aber weiterhin mittels Abschlusses einer Kostenbeteiligungsvereinbarung i. S. d. § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG die Entstehung einer Gebührenschuld verhindern. Nach Auffassung des Senats verbietet sich - auch nach Inkrafttreten des Thüringer Wassergesetzes - eine Auslegung, die § 23 Abs. 5 ThürStrG keinen eigenen Anwendungsbereich neben der wasserrechtlichen Überlassungs- und einer daran anknüpfenden Gebührenpflicht mehr belassen würde. Dagegen spricht insbesondere, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des Thüringer Wassergesetzes im Jahre 1994 keine Veranlassung für eine Änderung oder Aufhebung des § 23 Abs. 5 ThürStrG gesehen hat. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 12 Abs. 1 Satz 4 ThürKAG (vgl. Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2000, GVBl. 178) sogar eine an die fortdauernde Existenz des § 23 Abs. 5 ThürStrG anknüpfende Regelung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Straßenoberflächenentwässerung in das ThürKAG aufgenommen. Ebenso verbietet sich aus verfassungsrechtlichen Gründen die Auslegung einer Kostenbeteiligungsvereinbarung i. S. d. § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG als Gebührenverzicht. Dies wäre mit dem unmittelbar aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden und nunmehr auch in § 2 Abs. 6 ThürKAG konkretisierten Verbot - vom Gesetz abweichender - abgabenrechtlicher Vereinbarungen unvereinbar. Dieser Grundsatz, dass die Abgabenerhebung nur nach Maßgabe der Gesetze und nicht abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen auf Grund von Vereinbarungen zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner erfolgen kann, ist für einen Rechtsstaat so fundamental und für jeden rechtlich Denkenden so einleuchtend, dass seine Verletzung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten ist und die Nichtigkeit zur Folge hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1959 - VII C 83.57 - juris Rn. 10 und zum Steuerrecht Driehaus, Abgabensatzungen 2014, S. 30 m. w. N.). Der Gesetzesbegründung ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass mit § 23 Abs. 5 ThürStrG eine gebührenrechtliche Regelung geschaffen werden sollte. Soweit § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG ausdrücklich regelt, dass „darüber hinaus kein Entgelt zu erheben“ ist, beschreibt diese Bestimmung - anknüpfend an § 23 Abs. 5 Satz 2 ThürStrG - lediglich die sich aus der Übertragung einer Teilaufgabe ergebende Konsequenz (vgl. für die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße Senatsurteil vom 11. August 2016 - 4 KO 116/12). Daraus folgt jedoch die Notwendigkeit, für den Zeitraum seit dem Inkrafttreten des Thüringer Wassergesetzes am 19. Mai 1994, die der Straßenbaulast zuzuordnende Straßenentwässerung und die Aufgabe der Abwasserbeseitigung voneinander abzugrenzen. § 23 Abs. 5 ThürStrG hat auch weiterhin nur einen eigenen Anwendungsbereich, wenn dem Träger der Straßenbaulast nach dem Inkrafttreten des Thüringer Wassergesetzes die Übertragung einer Teilaufgabe möglich ist. Diese Abgrenzung hat der Senat bereits in dem Beschluss vom 11. Juni 2009 (Az.: 4 EO 109/06 - juris Rn. 29) vorgenommen und dazu Folgendes ausgeführt: „Die gesetzliche Aufgabe des Abwasserzweckverbands setzt aber erst mit der Überlassung des Abwassers jenseits des Straßenkörpers an. Sie umfasst dagegen nicht die Aufnahme, Sammlung und Ableitung des Niederschlagswassers im Straßenkörper. Ohne vertragliche Vereinbarung würde also keine Aufgabenzuständigkeit des Abwasserzweckverbands für die Sammlung des Straßenoberflächenwassers in einem in der Straße verlegten Kanal bestehen.“ Daran ist festzuhalten. Soweit das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 21. Juni 2011 (Az. 9 B 99/10) entschieden hat, dass die Reinigung von zur Straße gehörenden Sinkkästen bundesrechtlich (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG 2010) dem Regime der Abwasserbeseitigung zugewiesen ist, gebietet dies keine andere Bewertung. Diese Entscheidung zwingt nicht zu der Annahme, dass (bereits) in den Sinkkästen das auf den Straßen angefallene Niederschlagswasser im Sinne des § 58 Abs. 2 ThürWG übergeben wird. Insoweit handelt es sich nur um der Überlassung „vorgelagerte Überlassungspunkte“ für die „Teilschmutzfracht“ in den Sinkkästen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 1. September 2010 - 1 L 13/09 - juris Rn. 55). Soweit der Senat in dem Urteil vom 11. August 2016 (Az.: 4 KO 116/12 - juris Rn. 44) angedeutet hat, dass es von der technischen Ausgestaltung des Kanalsystems im Straßenkörper abhängen könnte, ob die Sinkkästen als Überlassungspunkt einzuordnen sind, ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Senat diese angedachten Überlegungen nicht mehr weiterverfolgt. Es kann nicht von der - in zulässiger Ausübung des weiten Planungsermessens - getroffenen Entscheidung des kommunalen Abwasserträgers über die konkrete technische Ausgestaltung eines Abwassersystems abhängen, ob die Übertragung einer Teilaufgabe der Straßenentwässerung und damit der Abschluss einer Kostenbeteiligungsvereinbarung i. S. d. § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG rechtlich möglich ist. Da die Teilaufgabe der Beseitigung des auf Straßen im Innenbereich anfallenden Oberflächenwassers nicht übertragen werden kann und eine Übertragung der sich auf die Straßenoberfläche beziehenden - dem Sinkkasten vorgelagerten - Teilaufgaben nicht angezeigt ist, kann Gegenstand der Übertragung einer Teilaufgabe unter Beachtung der Maßgaben des Wasserrechts nur die Sammlung des Wassers im Straßenkörper sein. Dies kann aus den bereits genannten Gründen nicht davon abhängen, ob das Oberflächenwasser im Straßenkörper zunächst in einem punktförmig auf einen kommunalen Kanal aufgebundenen Straßenentwässerungskanal oder sogleich in einem kommunalen Mischwasser- oder Regenwasserkanal zusammen mit dem auf den Grundstücken anfallenden Abwasser gesammelt und abgeleitet wird. Für diese Auslegung spricht auch § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG 2010. Danach entsteht (beseitigungspflichtiges) Niederschlagswasser erst, wenn es gesammelt abfließt. 3. Es kann offen bleiben, ob eine sich - wie im vorliegenden Fall - an den Pauschalen der Nr. 14 der Ortsdurchfahrtenrichtlinie orientierende Kostenvereinbarung der Höhe nach den Anforderungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG entspricht. Entgegen der Auffassung des Beklagten führt der Abschluss der Kostenbeteiligungsvereinbarung i. S. d. § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG auch dann zu einem Gebührenausschluss, wenn die Höhe der vereinbarten Kostenbeteiligung nicht dem Umfang entspricht, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde. Dem steht auch nicht § 12 Abs. 1 Satz 4 ThürKAG entgegen. Diese Bestimmung ist in Zusammenschau mit § 23 Abs. 5 ThürStrG so auszulegen, dass eine Gebührenerhebung ausgeschlossen ist, wenn überhaupt eine Kostenbeteiligungsvereinbarung i. S. d. § 23 Abs. 5 S. 1 ThürStrG vorliegt. Das ergibt sich aus Folgendem: § 12 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG enthält (für Abwasserzweckverbände i. V. m. § 37 Abs. 4 Satz 1 ThürKGG) die Rechtsgrundlage zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung. § 12 Abs. 1 S. 4 ThürKAG stellt klar, dass auch die Träger der Straßenbaulast zum Kreis der gebührenpflichtigen Benutzer gehören können, wenn „keine, den Anforderungen des § 23 Abs. 5 des Thüringer Straßengesetzes entsprechende“ Kostenbeteiligung erfolgt. Dabei handelt es sich um ein negatives Tatbestandsmerkmal (vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 2008 - 4 EO 129/06 - juris Rn. 9). Dieses schließt insoweit nahtlos an § 23 Abs. 5 ThürStrG an, als die Zulässigkeit der Gebührenerhebung davon abhängig sein soll, ob eine Kostenbeteiligung i. S. d. § 23 Abs. 5 ThürStrG vorliegt oder nicht. Der Wortlaut des § 12 Abs. 1 S. 4 ThürKAG und auch die Gesetzesbegründung zu dieser Bestimmung (vgl. LT-Drs. 3/727, S. 2, 3 und 16) sprechen zwar bei isolierter Betrachtung für eine Auslegung, dass eine Gebührenerhebung ermöglicht werden soll, wenn die vereinbarte Kostenbeteiligung i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 ThürStrG der Höhe nach unterhalb der fiktiven Kosten einer eigenen Entwässerung bleibt; diese allein am Wortlaut und der Gesetzesbegründung des § 12 Abs. 1 Satz 4 ThürKAG orientierte Auslegung zeigt jedoch nur den Widerspruch zu § 23 Abs. 5 ThürStrG auf, der eine solche Beschränkung des Gebührenausschlusses auf Kostenbeteiligungen in Höhe einer fiktiven eigenen Entwässerungseinrichtung gerade nicht enthält. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob und in welcher Weise die Anwendungshinweise des Thüringer Innenministeriums im Hinblick darauf, dass es für die Erarbeitung des Gesetzentwurfs zu § 12 Abs. 1 Satz 4 ThürKAG federführend war, zur Ermittlung des hypothetischen Willens des Gesetzgebers herangezogen werden könnten (zur Einordnung der Anwendungshinweise zum ThürKAG vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2013 - 4 KO 558/12 - juris Rn. 53 ff.). Wie bereits unter 2. ausgeführt, ist § 23 Abs. 5 ThürStrG unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung zu dieser Bestimmung systematisch so auszulegen, dass mit dem Abschluss einer Kostenbeteiligungsvereinbarung i. S. d. § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG (seit dem Inkrafttreten des Thüringer Wassergesetzes nur noch) die Teilaufgabe der Sammlung des Straßenoberflächenwassers übertragen wird. § 23 Abs. 5 ThürStrG liegt, wie dies auch in § 23 Abs. 5 Satz 2 ThürStrG zum Ausdruck kommt, zugrunde, dass der kommunale Entwässerungsträger mit dem Abschluss dieser Vereinbarung eine eigene, der Beseitigung vorgelagerte Aufgabe übernimmt und damit eine Gebührenerhebung schon deshalb ausgeschlossen ist. Darüber hinaus spricht auch eine Folgenbetrachtung gegen die von dem Beklagten vertretene Auffassung, dass eine zu niedrige Kostenbeteiligung zu keinem Gebührenausschluss führen soll. Die von dem Beklagten zur Bekräftigung seiner Auffassung vorgelegte fiktive Wertermittlung für eine eigene Straßenentwässerung für die Ortsdurchfahrt der K 209 in W... verdeutlicht anschaulich, dass der Streit darüber, ob der Kostenbeteiligungsanspruch des § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürKAG erfüllt wurde oder nicht, inzident im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides geprüft werden müsste. Die Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen für einen Gebührenausschluss vorliegen oder nicht, würde für die kommunalen Entwässerungsträger, zu denen auch der Beklagte gehört, in unzumutbarer Weise erschwert. Da für die - hier jährlich entstehenden - Gebührenschulden Festsetzungsfristen laufen, muss frühzeitig hinreichend sicher bestimmbar sein, ob § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürKAG der Entstehung einer Gebührenschuld entgegensteht oder nicht. Eine nicht diesen Anforderungen entsprechende Auslegung wäre rechtsstaatlich äußerst bedenklich und mit einem unzumutbaren Eingriff in die verfassungsrechtlich (bei Kommunen) oder einfachgesetzlich (bei Zweckverbänden) geschützte Finanzhoheit verbunden. In einem solchen Fall bestünde über viele Jahre Unsicherheit, ob die Gebührenerhebung möglich ist. Der kommunale Träger der Abwasserbeseitigung müsste - bei Vorhandensein einer gültigen Satzung - laufend mit dem Risiko der Rechtswidrigkeit behaftete Gebührenbescheide erlassen, um den Eintritt der Festsetzungsverjährung zu verhindern. Daraus folgt, dass Anknüpfungspunkt für den in § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG ausdrücklich geregelten Gebührenausschluss nicht die Vereinbarung über die Höhe der von dem Träger zu zahlenden Kostenbeteiligung, sondern im Wesentlichen die damit einhergehende Übertragung der Teilaufgabe (Sammlung des Straßenwassers) ist. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob mittels dieser Kostenbeteiligungsvereinbarung bereits der gesetzliche Anspruch auf Kostenbeteiligung in Höhe der Aufwendungen für eine fiktive Entwässerungseinrichtung erfüllt bzw. ausgeschöpft ist. Unterschreitet die Höhe der vereinbarten Kostenbeteiligung die Aufwendungen, die ein Träger der Straßenbaulast für die Herstellung einer eigenen - von der kommunalen Entwässerungseinrichtung unabhängigen - Entwässerungseinrichtung tätigen müsste, hat der kommunale Entwässerungsträger für den Differenzbetrag die Möglichkeit der Nachforderung (vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 2008 - 4 KO 129/06 - juris Rn. 21). In diesen Fällen hätte der Träger der Straßenbaulast den als Gegenleistung für den Übergang der Teilaufgabe mit dem Abschluss der Kostenbeteiligungsvereinbarung - in der gesetzlich angeordneten Höhe - entstandenen Gegenanspruch noch nicht vollständig erfüllt. Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts Gera für das erstinstanzliche Verfahren ist an die Vorgaben des Gerichtskostengesetzes in der im Zeitpunkt der Klageerhebung am 14. Mai 2008 geltenden Fassung anzupassen. Gemäß §§ 6, 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Pos. 5110 KV entstehen bei Klageerhebung drei Verfahrensgebühren. Klagegegenstand (nur dieses Verfahrens nach Abtrennung durch Beschluss vom 22. Januar 2010) ist der Bescheid des Beklagten vom 31. Januar 2007, mit dem für das Jahr 2006 eine Gebühr von 3.206,50 € und für das Jahr 2007 eine Vorauszahlung in Höhe von 3.205,00 € festgesetzt wurde. Deshalb sind für dieses Klageverfahren auf der Grundlage eines Streitwerts von 6.411,50 € (= 3.206,50 € + 3.205,00 €) spätestens mit der Trennung drei Gerichtsgebühren in Höhe von 453,00 € (3 x 151,00 € im Jahr 2008) entstanden (zur Anrechnung von vor der Trennung entstandenen Gerichtsgebühren vgl. Senatsbeschluss vom 8. November 2013 - 4 KO 1121/10 - juris). Da der Kläger die Klage, soweit sie sich gegen die Festsetzung der Vorauszahlung richtete, zurückgenommen hat, hat das Verwaltungsgericht ihm insoweit gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten die Verfahrenskosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als unterliegendem Beteiligten auferlegt, da das Verwaltungsgericht die Gebührenfestsetzung für das Jahr 2006 aufgehoben hat. Daran anknüpfend sind nun die in Höhe von 453,00 € für dieses Klageverfahren angefallenen Verfahrenskosten entsprechend der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts aufzuteilen. Da die drei Gerichtsgebühren gemäß § 6 GKG mit der Klageerhebung (und nicht mehr zu unterschiedlichen Zeitpunkten) entstehen, ist eine Aufteilung der Kosten nach dem erledigten und dem nicht erledigten Teil nicht (mehr) möglich. Vielmehr ist eine einheitliche Kostenquote zu bilden, mit der die drei entstandenen Gerichtsgebühren auf die Beteiligten aufzuteilen sind. Bei Bildung der einheitlichen Kostenquote ist zu berücksichtigen, dass der Kläger hinsichtlich des auf die Vorausleistung entfallenden Teilbetrages von 3.205,00 € die Klage (teilweise) zurückgenommen hat. Hätte er die Klage gegen den Vorauszahlungs- und den Gebührenbescheid getrennt erhoben, wäre nach Erklärung der Rücknahme der Klage gegen den Vorausleistungsbescheid (nach Pos. 5111 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nur eine Gerichtsgebühr i. H. v. von 97,00 € (aus einem Streitwert von 3.205,00 €) entstanden. Für die Klage gegen den Gebührenbescheid wären Gerichtsgebühren in Höhe von 291,00 € (= 3 x 97,00 € aus einem Streitwert von 3.206,50 €) angefallen. Die bei getrennter Klageerhebung (fiktiv) entstandenen Gerichtsgebühren stünden im vorliegenden Fall zueinander im Verhältnis ¼ (für den Vorausleistungsbescheid) und ¾ (für den Gebührenbescheid). Entsprechend dieses Verhältnisses sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Beteiligten aufzuteilen. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat der Beklagte als unterlegener Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.206,50 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 3 GKG. Der beklagte Zweckverband wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gera, mit dem es einen gegenüber dem klagenden Landkreis erlassenen Gebührenbescheid für die Straßenoberflächenentwässerung der Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße aufgehoben hat. Die Beteiligten schlossen im Jahre 1998 eine Vereinbarung über eine Kostenbeteiligung, die auszugsweise folgenden Inhalt hatte: „§ 1 Der Zweckverband baut im Bereich der Ortsdurchfahrt W... im Zuge der Kreisstraße K 209 (…) eine gemeindliche Kanalisation, die auch der Entwässerung dieser Straße (Ableitung des Oberflächenwassers der Straße und Entwässerung des Straßenkörpers) dienen soll. … § 3 (1) Die Straßenbauverwaltung beteiligt sich an den Kosten des Baues und der laufenden Unterhaltung der gemeindlichen Kanalisation einschließlich der Straßeneinläufe in Höhe des Betrages, der für den Bau einer eigenen Straßenentwässerungsanlage aufzuwenden wäre, nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) Die Kostenbeteiligung bemisst sich nach der Länge der zu entwässernden Straßenstrecke und ggf. nach den gemeindlichen Aufwendungen für die Herstellung der Straßeneinläufe. - Für den laufenden Meter wird ein Pauschalbetrag von DM 250,00 … - Für die Verrohrung des offenen Grabens mit einer Druckluftleitung, ein Pauschalbetrag für den laufenden Meter von DM 50,00 (angesetzt). … (3) Mit dem einmaligen Kostenbeitrag sind sämtliche Forderungen des Zweckverbandes an die Straßenbauverwaltung abgegolten, die sich aus dem Bau und der laufenden Unterhaltung der gemeindlichen Kanalisation, der Zuleitung zum Vorfluter und der Einleitung des Straßenwassers ergeben. Nicht abgegolten sind die Kosten der Erneuerung einer Anlage von Grund auf, wenn sie abgängig ist. … § 5 Der Zweckverband verpflichtet sich unwiderruflich, das Straßenabwasser auf der im Lageplan gekennzeichneten Strecke … der in § 1 genannten Straße unentgeltlich in die Kanalisation aufzunehmen und schadlos abzuführen sowie die Kanalisationsanlage einschließlich der Kontrollschächte ordnungsgemäß zu unterhalten. Diese Verpflichtung umfasst nicht die Erneuerung der Anlage, wenn sie abgängig ist. …“ Durch Bescheid vom 31. Januar 2007 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für das Jahr 2006 eine Straßenoberflächenentwässerungsgebühr in Höhe von 3.206,50 € fest. Dabei legte er eine Fläche von 6.050 m² zugrunde. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 20. Februar 2007 Widerspruch ein. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass für die K 209, Ortsdurchfahrt W..., eine Kostenbeteiligungsvereinbarung in Höhe eines Pauschalbetrages von 250,00 DM pro laufenden Meter und für die Verrohrung des offenen Grabens mit einer Druckleitung pauschal 50,00 DM pro laufenden Meter vereinbart worden sei. Mit diesem einmaligen Kostenbeitrag seien sämtliche Forderungen des Beklagten abgegolten, die sich aus Bau und Unterhaltung ergäben. Nach § 23 Abs. 5 ThürStrG sei darüber hinaus kein Entgelt zu erheben. Durch Widerspruchsbescheid vom 11. April 2008 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers zurück. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die vom Kläger geleistete Kostenbeteiligung nicht gebührenbefreiend wirke. Diese Leistungen hätten den Charakter einer Gebührenvorauszahlung. Investitionskostenbeteiligungen und Straßenoberflächenentwässerungsgebühren stellten wie Beiträge und Gebühren ein vollständiges Finanzierungsmodell dar. Die Straßenbaulastträger dürften auf Grundlage des § 12 Abs. 1 S. 4 ThürKAG zu einer Gebühr herangezogen werden, wenn keine ausreichende Kostenbeteiligung erfolge und der Abschluss von Vereinbarungen die kommunalen Träger der Abwasserbeseitigung nicht von der Pflicht zur Gebührenerhebung befreie. Dies werde durch die Anwendungshinweise des Thüringer Innenministeriums zum Thüringer Kommunalabgabengesetz auch klargestellt. Der Landkreis habe sich nur in Höhe der Grundpauschale nebst einer Zusatzleistung für die Verrohrung des offenen Grabens an den Kosten der Straßenentwässerung für die Ortsdurchfahrt beteiligt. Die daneben nach Nr. 14 der Ortsdurchfahrtenrichtlinie - ODR - zu leistenden Kostenpauschalen für Straßeneinläufe seien bereits nicht erfasst. Die Kostenbeteiligung sei nur auskömmlich, wenn sie die gesamten auf die Entsorgung des Straßenoberflächenwassers entfallenden Aufwendungen des kommunalen Trägers der Abwasserbeseitigung decke. Straßenbaulastträger dürften nicht besser gestellt werden als die Eigentümer privater Grundstücke. Die geleistete Kostenbeteiligung sei im Rahmen der Kalkulation zu berücksichtigen. Es sei nach dem einschlägigen Solidarprinzip vertretbar, dass der Zweckverband die Kostenbeteiligung ertragswirksam auflöse. Am 14. Mai 2008 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Gera Klage gegen den Gebührenbescheid des Beklagten betreffend die Kreisstraße K 209, Ortsdurchfahrt W..., erhoben. Seine Klage hat der Kläger im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Beklagte sei nicht zur Gebührenerhebung berechtigt, weil sich der Landkreis entsprechend den Anforderungen des § 23 Abs. 5 ThürStrG an der Herstellung der Entwässerungseinrichtung beteiligt habe. Im Vorfeld der Baumaßnahme seien entsprechende Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung geschlossen worden. Für die Ortsdurchfahrt W... sei eine Grundpauschale von 250 DM pro laufenden Meter und wegen der erforderlichen längeren Einleitung zum Vorfluter eine zusätzliche Pauschale von 50 DM vereinbart worden. Die Straßeneinläufe habe der Landkreis selbst errichtet und finanziert. Dieser Umfang der Kostenbeteiligung entspreche dem gesetzlichen Gebot, sich an der Abwasseranlage eines Zweckverbandes in dem Umfang zu beteiligen, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde. Es sei eine fiktive Kostenermittlung erforderlich. Diese Variante sei im vorliegenden Fall von den Beteiligten nicht gewählt worden. Man habe sich dahin geeinigt, einen bestimmten Betrag pro Meter festzulegen, um den Kostenbeteiligungsanspruch des Zweckverbandes zu erfüllen. Dieser Betrag entspreche der Höhe der Kostenpauschale nach Nr. 14 der ODR und der Empfehlung des Ministeriums. Diese fachlich begründeten Vorgaben seien Gegenstand des geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages geworden. Es sei vereinbart worden, dass damit sämtliche Vereinbarungen aus dem Bau und der Unterhaltung abgegolten seien. Der Einwand, eine Pauschale sei nicht auskömmlich, könne nur tragen, wenn die Pauschale nur einseitig angewandt worden wäre. Hier seien die Parteien bei ihrer Vertragsgestaltung aber frei gewesen. Durch Urteil vom 21. Januar 2010 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten, soweit für die Ortsdurchfahrt der K 209 in W... eine Straßenoberflächenentwässerungsgebühr festgesetzt wurde, aufgehoben. Diese Entscheidung hat es im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 18. November 2008 (Az.: 4 EO 129/06) damit begründet, dass die Gebührenerhebung nach § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG ausgeschlossen sei, weil die Beteiligten eine diesbezügliche Kostenbeteiligungsvereinbarung i. S. d. § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG geschlossen hätten. Diese Kostenbeteiligung genüge zudem den Anforderungen des § 23 Abs. 5 S. 1 ThürStrG. Berechnungsmaßstab seien die hypothetischen Kosten. Das Vertrauen des Klägers sei schutzwürdig, denn er habe sich in Höhe der fiktiven Herstellungskosten an der Straßenentwässerungseinrichtung beteiligt. Diese fiktiven Herstellungskosten könnten pauschaliert werden. Die Beteiligten könnten die Herstellungskosten fiktiv ermitteln oder den pauschalierten Betrag nach Nr. 14 ODR zugrunde legen. Die Kostenpauschale nach Nr. 14 ODR sei auf sachverständiger Grundlage ermittelt worden und werde in einem Turnus von fünf Jahren überprüft. Wenn diese Pauschale im Einzelfall nicht auskömmlich sei, könne im Rahmen der Vertragsfreiheit eine höhere Pauschale vereinbart werden. Der Beklagte sei zudem an die vertragliche Vereinbarung gebunden, die ausdrücklich vorsehe, dass damit sämtliche Forderungen abgegolten seien. Aber auch ohne diese vertragliche Vereinbarung gelte der Ausschluss der Gebührenerhebung für die betreffende Straße kraft Gesetzes. Letztendlich nehme der Beklagte eine eigene Aufgabe wahr, da er sich unwiderruflich verpflichtet habe, das Straßenoberflächenwasser unentgeltlich aufzunehmen. Es bleibe unklar, warum die Vereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten der Gebührensatzung geschlossen wurden, den Gebührenanspruch nicht erfassen sollen. Dass die Satzung nicht früher erlassen worden sei, könne die vertraglich vereinbarte Pauschale nicht in Frage stellen. Der Beklagte werde auch nicht in seiner Finanzhoheit verletzt. Die Notwendigkeit, entstehende Defizite über Umlagen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG zu decken, verletze nicht den in § 54 Abs. 2 ThürKO normierten Grundsatz der vorrangigen Finanzierung durch Entgelte. Die Entstehung möglicher Defizite stehe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Auslegung des § 23 Abs. 5 ThürStrG. Die Kostenbeteiligung sei nicht auf die Höhe des Betrages begrenzt, der sich nach der ODR ergebe. Die fiktiven Kosten für eine eigene Straßenentwässerungsanlage könnten aufgrund eigener Erfahrungswerte oder Preisindizes ermittelt werden. Besonderheiten der konkret zu bauenden Straßenentwässerungsanlage seien berücksichtigungsfähig. Auf Antrag des Beklagten hat der Senat durch Beschluss vom 21. Februar 2012 (Az.: 4 ZKO 104/12) die Berufung zugelassen, die der Beklagte wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidungsfindung nicht die Gesetzessystematik von § 12 Abs. 1 Satz 4 ThürKAG und § 23 Abs. 5 ThürStrG berücksichtigt. Eine Gebührenerhebung sei immer zulässig, wenn die Höhe der vereinbarten Kostenbeteiligung nach § 23 Abs. 5 ThürStrG niedriger sei als die Herstellungskosten einer straßeneigenen Entwässerungseinrichtung. Die Einigung darüber, dass die Beteiligung der Höhe nach den Herstellungskosten einer straßeneigenen Einrichtung entspreche, könne zwar straßenrechtliche Ansprüche, aber im Hinblick auf § 2 Abs. 6 Satz 1 ThürKAG keine Gebührenansprüche suspendieren. Mit der gestatteten Einleitung sei kein Übergang von Teilaufgaben verbunden. Eine Beteiligungsvereinbarung habe wegen § 2 Abs. 6 S. 1 ThürKAG nur dann abgabenrechtliche Wirkung, wenn die zu zahlende Kostenbeteiligung tatsächlich den Herstellungskosten einer eigenen Straßenentwässerung entspreche. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass es sich bei der Vereinbarung i. S. d. § 23 Abs. 5 ThürStrG um ein negatives Tatbestandsmerkmal des § 12 Abs. 1 Satz 4 ThürKAG handele. Eine Vereinbarung über abgabenrechtliche Tatbestandsmerkmale sei nach § 2 Abs. 6 Satz 1 ThürKAG unzulässig. Es komme deshalb auch nicht darauf an, ob die Vertragspartner die Vereinbarung für auskömmlich halten. Maßgebend sei, ob die Beteiligung tatsächlich den Kosten einer eigenen Straßenentwässerung entspreche. Dies könne nur durch eine Fiktivkostenberechnung ermittelt werden. Diese Sichtweise entspreche dem gesetzgeberischen Willen, der auch in die Anwendungshinweise des Thüringer Innenministeriums Eingang gefunden habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Thüringer Innenministerium auch den Gesetzentwurf vorbereitet habe. Unerheblich sei, dass weder der Gesetzesbegründung noch den Anwendungshinweisen zu entnehmen sei, wie mit unzureichenden Kostenbeteiligungen umzugehen ist. Die Kostenbeteiligung könne als Gebührenvorauszahlung eingeordnet werden. Der Gesetzgeber habe ein Nebeneinander von Kostenbeteiligung und Benutzungsgebühren legitimieren wollen. Er, der Beklagte, habe die fiktiven Herstellungskosten einer eigenen Straßenentwässerung ermitteln lassen. Dies ergebe für die Ortsdurchfahrt mit einer Länge von 1.210 m Gesamtkosten von 399.074,72 € brutto bzw. 329,81 € pro laufenden Straßenmeter. Mit diesem weit über der ODR-Pauschale liegenden Betrag hätte der Kläger sich an der Herstellung der kommunalen Entwässerungseinrichtung beteiligen müssen. Die Gebührenerhebung sei nicht wirksam abbedungen worden. Die Abgeltungsklausel sei nach § 2 Abs. 6 Satz 1 ThürKAG unwirksam. Gesetzliche Tatbestände dürften nicht umgangen werden. Auch für andere Ortsdurchfahren seien Fiktivkostenberechnungen eingeholt worden. Dabei seien technische Normen und Standards berücksichtigt worden. Die Herstellungskosten einer eigenen Straßenentwässerung seien in etwa dreimal so hoch wie die ODR-Pauschalen. Dem stehe nicht entgegen, dass eine Einigung über eine Kostenbeteiligung gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG zulässig sei, die sich der Einfachheit halber an den ODR-Pauschalen oder ähnlichen Preisindizes orientiere. Es dürfe aber nicht übersehen werden, dass es sich bei § 23 Abs. 5 S. 1 ThürStrG um einen gesetzlichen Anspruch handele, dessen Höhe sich durch eine Fiktivkostenberechnung auch bestimmen lasse. In § 12 Abs. 1 S. 4 ThürKAG werde auf den gesetzlichen Anspruch und nicht auf das in Vergleichsverhandlungen aus Vereinfachungsgründen gefundene Ergebnis abgestellt. Der Straßenbaulastträger trage das Risiko, dass eine Fiktivkostenberechnung über der vereinbarten Kostenbeteiligung liege. Er sei zwar vor Nachforderungen auf den Zahlungsanspruch des § 23 Abs. 5 S. 1 ThürStrG geschützt, abgabenrechtlich laufe der Vergleichsvertrag aber leer. Auch gegen die teilweise Übernahme der Aufgabe sprächen gewichtige Gründe. Dem kommunalen Aufgabenträger obliege nach § 23 Abs. 5 Satz 2 ThürStrG die schadlose Abführung des Abwassers. Bei einer „Obliegenheit“ handele es sich um eine Verpflichtung mittleren Grades. Es sei bewusst nicht die Formulierung „sind verpflichtet“ o. ä. verwendet worden. Die Teilaufgabe der Ableitung des Oberflächenwassers werde lediglich erfüllt. Der Senat habe in dem Beschluss vom 18. November 2008 (Az.: 4 EO 129/06) die Auffassung vertreten, dass bereits eine Einigung über die Mitbenutzung reiche. Damit werde der Anwendungsbereich erheblich verkürzt. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Oberflächenwasser häufig ohne Vereinbarung eingeleitet werde. Die tatsächliche Einleitung könne keinen Übergang der Straßenbaulast auslösen. Folge man der Auffassung des Verwaltungsgerichts, hätte § 12 Abs. 1 Satz 4 ThürKAG keinen Anwendungsbereich. Eine Übertragung der Teilaufgabe auf einen Zweckverband sei nicht ohne weiteres zulässig. Es bestehe nur eine Zuständigkeit des kommunalen Trägers zur Abführung des Oberflächenwassers, nicht jedoch zur Sammlung und Einleitung. Die hier vertretene Auffassung gehe mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2011 (Az.: 9 B 99.10) konform. Die Aufgabenzuständigkeit beginne mit dem Einleiten des Niederschlagswassers. Der Zweckverband dürfe zusätzliche Aufgaben zudem nur auf Grundlage eines Beschlusses i. S. d. § 38 Abs. 1 S. 1 ThürKGG und einer rechtsaufsichtlichen Genehmigung übernehmen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 21. Januar 2010 abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als das Verfahren nicht bereits aufgrund Klagerücknahme eingestellt worden war. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt dazu ergänzend vor: Aus den Anwendungshinweisen des Thüringer Innenministeriums könne nichts zum Willen des Gesetzgebers hergeleitet werden, da es sich um eine Behörde handele. Der Beklagte nehme nur auf die Begründung zu § 12 Abs. 1 Satz 4 ThürKAG Bezug und befasse sich nicht mit dem Verhältnis zu § 23 Abs. 5 ThürStrG. Die Begründung zu § 12 Abs. 1 Satz 4 ThürKAG sei nicht eindeutig. Bei der einmaligen Kostenbeteiligung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG handele es sich um ein negatives Tatbestandsmerkmal des § 12 Abs. 1 S. 4 ThürKAG. Eine Einigung über eine Kostenbeteiligung stelle keinen Vertrag über Abgaben dar und könne deshalb auch nicht gegen § 2 Abs. 6 ThürKAG verstoßen. Es handele sich um eine Rechtsfolge des Straßenrechts. Allein die Zahlung eines Kostenbeitrags führe zum Gebührenausschluss. Die Höhe der Beteiligung könne aufgrund einer fiktiven Kostenbeteiligung ermittelt werden. Es sei jedoch schwierig, eine konsensfähige Beteiligung zu errechnen, weil es sich dabei um eine Prognoseentscheidung handele. Eine pauschalierte Beteiligung in Höhe der Sätze nach Nr. 14 ODR entspreche dem Maßstab des § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG. Auf die von dem Beklagten vorgelegte Fiktivkostenberechnung komme es demzufolge nicht an. Der Beklagte habe mit der Vereinbarung eine Teilaufgabe der Straßenentwässerung übernommen. Der Vertrag sei nicht genehmigungsbedürftig, weil es sich um eine Zweckvereinbarung i. S. d. § 11 Abs. 1 ThürKGG handele. Die vom Beklagten vorgenommene Differenzierung zwischen nach § 2 Abs. 6 ThürKAG zulässigen und unzulässigen Verträgen führe zu unlösbaren Widersprüchen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens (drei Bände) und die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (drei Heftungen). Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.