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Beschluss

4 EO 1205/10

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2013:0925.4EO1205.10.0A
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Leitsätze
Die für eine Beitragserhebung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG (juris: KAG TH 2000) erforderliche verkehrliche Erreichbarkeit eines Grundstücks - als Voraussetzung eines dem Grundstück vermittelten Sondervorteils - fehlt auch dann, wenn sich ein rechtliches Zugangshindernis daraus ergibt, dass ein Halten auf der Straße in Höhe des Grundstücks aus straßenverkehrsrechtlichen Gründen unzulässig ist (hier bejaht wegen eines absoluten Haltverbots gem. Nr. 62 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO).(Rn.20)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 20. August 2010 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 14. Dezember 2009 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. November 2009 wird auch insoweit angeordnet, als diese den Antragsteller zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe eines Betrages von 1.692,23 € herangezogen hat. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 423,06 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die für eine Beitragserhebung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG (juris: KAG TH 2000) erforderliche verkehrliche Erreichbarkeit eines Grundstücks - als Voraussetzung eines dem Grundstück vermittelten Sondervorteils - fehlt auch dann, wenn sich ein rechtliches Zugangshindernis daraus ergibt, dass ein Halten auf der Straße in Höhe des Grundstücks aus straßenverkehrsrechtlichen Gründen unzulässig ist (hier bejaht wegen eines absoluten Haltverbots gem. Nr. 62 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO).(Rn.20) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 20. August 2010 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 14. Dezember 2009 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. November 2009 wird auch insoweit angeordnet, als diese den Antragsteller zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe eines Betrages von 1.692,23 € herangezogen hat. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 423,06 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Beitrag für den Ausbau der G, einer Landesstraße, in Sin dem Bereich zwischen den Einmündungen "A/U" und "S". Die Antragsgegnerin baute die G im vorbezeichneten Bereich in den Jahren 2003 bis 2006 aus. Die Ausbaumaßnahme bezog sich auf den Gehweg, Stellflächen, die Straßenbeleuchtung und die Straßenoberflächenentwässerung. Die letzte Unternehmerrechnung datiert vom 28. Februar 2007. Der Antragsteller ist Eigentümer des Hausgrundstücks L (Flur 4, Flurstück a) in S.. Gegenüber diesem Grundstück befindet sich auf der anderen Straßenseite ein Gehweg. Vor dem Grundstück befinden sich weder ein Gehweg noch Parkplätze für Kraftfahrzeuge. Auf derselben Straßenseite ist auf der Fahrbahn eine durchgehende weiße Linie als Fahrbahnbegrenzung (Vorschriftzeichen 295) vorhanden. In Fahrtrichtung rechts davon endet die Teerdecke der Fahrbahn nach nur wenigen Zentimetern. Zwischen der Fahrbahn und der Grenze des Grundstücks befindet sich ein schmaler Grünstreifen. Die Antragsgegnerin zog mit Bescheid vom 12. November 2009 den Antragsteller als Eigentümer des vorgenannten Grundstücks zu einem Straßenausbaubeitrag i.H.v. 1.971,11 € heran. Die Veranlagung erfolgte nach dem in der "Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen der Stadt S." vom 22. Dezember 2003 vorgesehenen kombinierten Grundstücksflächen-Vollgeschoss-Maßstab. Hiergegen legte der Antragsteller am 14. Dezember 2009 Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden ist. Im Widerspruchsschreiben beantragte er zugleich die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides. Nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 den Aussetzungsantrag abgelehnt hatte, hat der Antragsteller am 18. Dezember 2009 um vorläufigen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Gera nachgesucht. Dieses hat durch am 25. August 2010 zugestellten Beschluss vom 20. August 2010 (Az.: 4 E 2441/09 We) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin angeordnet, soweit sie den Antragsteller zu einem Beitrag in Höhe von mehr als 1.692,23 € herangezogen hat, und im Übrigen den Eilantrag abgelehnt. In den Beschlussgründen hat es u. a. ausgeführt: Das Grundstück des Antragstellers werde durch die ausgebaute Straße bevorteilt, weil die erforderliche Inanspruchnahmemöglichkeit bestehe. Hierfür reiche es grundsätzlich aus, wenn an das Grundstück herangefahren werden könne, d. h. wenn auf der Fahrbahn der Straße bis zur Höhe des Grundstücks gefahren und dieses von dort aus ohne weiteres zu Fuß erreicht werden könne. Demgemäß komme es weder darauf an, ob auf das Grundstück heraufgefahren werden könne, noch darauf, ob neben der Fahrbahn unmittelbar vor dem Grundstück geparkt werden könne. Insoweit sei nicht von Belang, ob über die Randlinie der Fahrbahn auf den unbefestigten Randstreifen gefahren werden dürfe. Mit der am 8. September 2010 beim Verwaltungsgericht Gera eingegangenen und am 27. September 2010 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Eilrechtsschutzbegehren weiter. Er trägt u. a. vor: Er könne auf der ausgebauten Straße nicht bis zu seinem Grundstück heranfahren, weil sich dort keine Parkfläche befinde, sondern eine durchgezogene weiße Linie. Als Vorschriftzeichen 295 verbiete sie das Parken auf der Fahrbahn. Ferner sei im oberen Bereich der Straße nach dem Kreiselverkehr ein absolutes Halteverbotsschild aufgestellt. Überdies sei das Halten an engen und unübersichtlichen Straßenstellen und im Bereich scharfer Kurven unzulässig. So weise die G im Bereich des Grundstücks eine Kurve auf und sei "ziemlich abschüssig". Deshalb würde die dort angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h von vielen Kraftfahrzeugfahrern nicht eingehalten. Vor diesem Hintergrund müsse ein vor dem Grundstück parkender Kraftfahrzeugführer damit rechnen, dass unvorsichtige Verkehrsteilnehmer, (aus Richtung G) von oben mit überhöhter Geschwindigkeit kommend, sein Fahrzeug beschädigen, zumal der unbefestigte Seitenstreifen nicht breit genug und damit das Aussteigen auf der Fahrerseite gefährlich sei. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. November 2009 auch insoweit anzuordnen, als der Antrag vom Verwaltungsgericht abgelehnt worden ist. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt zu den vom Antragsteller geltend gemachten straßenverkehrsrechtlichen Erreichbarkeitshindernissen im Wesentlichen vor: Der dem Grundstück des Antragstellers vermittelte Vorteil entfalle nicht deshalb, weil die Fahrbahn auf der Höhe des Grundstücks von einer durchgezogenen weißen Linie begrenzt werde. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Verkehrsanlage setze weder die Möglichkeit des Herauffahrens auf das Grundstück noch die Möglichkeit zum Parken neben der Fahrbahn unmittelbar vor dem Grundstück voraus. Gegenstand der Beitragserhebung seien nur Gehwege und Parkstreifen nebst Oberflächenentwässerung sowie die Straßenbeleuchtung, nicht hingegen die Fahrbahn, die ohnehin nicht in die Straßenbaulast der Antragsgegnerin falle. Der Antragsteller sei nicht gehindert, den Gehweg auf der gegenüberliegenden Straßenseite zu benutzen und auf der Höhe seines Grundstücks die Fahrbahn zu überqueren. Ebenso wenig wie auf die vorhandene Straßenbegrenzungslinie komme es für das Bestehen eines beitragsrechtlichen Vorteils für das Grundstück des Antragstellers darauf an, ob ein Halten aus sonstigen Gründen, wie aufgrund einer unübersichtlichen Verkehrslage oder eines Halteverbots, möglich sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der - bereits vom Verwaltungsgericht beigezogenen - Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin zum vorliegenden Eilverfahren (1 Heftung) sowie zum parallelen Eilverfahren 4 EO 1204/10 (1 Aktenordner und 8 Heftungen), das ein anderes an derselben Straße gelegenes Grundstück betrifft, ergänzend Bezug genommen. II. Die Beschwerde (§ 146 VwGO), mit der der Antragsteller sein auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 14. Dezember 2009 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. November 2009 gerichtetes Eilrechtsschutzbegehren (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) - über den von der Vorinstanz angeordneten Suspensiveffekt hinsichtlich eines Betrages in Höhe von mehr als 1.692,23 € hinaus - weiterverfolgt, ist zulässig. Insbesondere genügt sie den formellen Anforderungen des Darlegungsgebots gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Ferner ist sie begründet. Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 - BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220 [228 f.]). Im Falle der Erhebung öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage allerdings regelmäßig nur in Betracht, wenn gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dabei ist Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Gericht in erster Linie der Abgabenbescheid selbst und die ihm bei summarischer Prüfung offensichtlich anhaftenden Fehler (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 23. April 1998 - 4 ZEO 6/97 - ThürVGRspr. 1998, 117 = ThürVBl. 1998, 184 = LKV 1999, 70 m. w. N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem privaten Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Aussetzung der Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 12. November 2009 Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung auch insoweit einzuräumen, als die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einem Straßenausbaubeitrag überhaupt herangezogen hat. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Antragstellers bestehen i. S. v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bereits gegen die Beitragsveranlagung des Antragstellers als solche und nicht nur hinsichtlich deren Höhe. Der Antragsteller beanstandet in seiner Beschwerdebegründung zu Recht die Auffassung der Vorinstanz, seinem Grundstück werde durch die abgerechnete Straße ein "besonderer Vorteil" i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG vermittelt. Aufgrund der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die für das Grundstück aufgrund seiner baulichen Nutzbarkeit zu stellenden Erreichbarkeitsanforderungen aus straßenverkehrsrechtlichen Gründen nicht erfüllt sind. Einen Sondervorteil i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG kann eine ausgebaute Verkehrsanlage für ein Grundstück nur dann begründen, wenn sich eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit aus einer räumlich engen Beziehung des Grundstücks zur Anlage ergibt und sich wirtschaftlich vorteilhaft auf das Grundstück auswirkt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. Juni 2013 - 4 EO 233/10 - Juris, Rn. 40 m. w. N.). Eine entsprechende Inanspruchnahmemöglichkeit kann eine Verkehrsanlage für ein Grundstück nur dann vermitteln, wenn die erforderlichen Erreichbarkeitsanforderungen hinsichtlich des Grundstücks erfüllt sind. Diese Anforderungen werden von der (zulässigen) Art der Grundstücksnutzung bestimmt. Sofern es sich nicht um ein ausschließlich gewerblich oder industriell nutzbares Grundstück handelt, reicht es im Straßenausbaubeitragsrecht - ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht - für eine vorteilsrelevante Erreichbarkeit des Grundstücks grundsätzlich aus, wenn an dieses mit einem Kraftfahrzeug herangefahren werden kann, d. h. wenn auf der Fahrbahn dieser Straße bis zur Höhe des Grundstücks gefahren, dort (zumindest kurzfristig) gehalten und es von dort aus - gegebenenfalls über einen Geh- oder Radweg - betreten werden kann (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 24. Juni 2013 - 4 EO 233/10 - Juris, Rn. 42 m. w. N.). Gleiches gilt, wenn sich - wie hier - zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück ein unbefestigter, aber begehbarer Seitenstreifen befindet (vgl. nur Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 35 Rn. 26 m. w. N.). An einer solchen, die Erreichbarkeit gewährleistenden Zugangsmöglichkeit fehlt es indessen, wenn in Bezug auf das fragliche Grundstück ein Zugangshindernis rechtlicher oder tatsächlicher Art besteht, dessen Vorliegen weder auf den Gegebenheiten des Grundstücks beruht noch vom Willen des Eigentümers, sondern nur von der Verkehrsanlage selbst abhängt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn bzw. solange der Inanspruchnahme der Straße ein einzig auf dem Straßengelände befindliches beachtliches tatsächliches Hindernis, wie eine Böschung, entgegensteht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. Juni 2013 - 4 EO 233/10 - Juris, Rn. 35 m. w. N.). Entsprechendes muss aber auch dann gelten, wenn - wie vorliegend - ein Halten auf der Straße in Höhe des Grundstücks aus verkehrsrechtlichen Gründen unzulässig ist (vgl. insoweit nur Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 35 Rn. 26, § 17 Rn. 65 m. w. N.). Gründe, die eine abweichende Beurteilung bei rechtlichen Hindernissen angezeigt erscheinen lassen, die sich aus verkehrsrechtlichen Gesichtspunkten ergeben, sind weder für den Bereich des Erschließungsbeitragsrechts noch den des hier einschlägigen Straßenausbaubeitragsrechts ersichtlich. Hiervon ausgehend dürfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Grundstück des Antragstellers mangels einer ungehinderten Inanspruchnahmemöglichkeit nicht der Beitragspflicht unterliegen, da es vorliegend an der für die Annahme eines Sondervorteils erforderlichen verkehrlichen Erreichbarkeit des veranlagten Grundstücks fehlen dürfte. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragstellers war und ist im oberen Bereich der G nach dem Kreiselverkehr ein Vorschriftzeichen 283, das ein absolutes Haltverbot anordnet und demgemäß jedes Halten auf der Fahrbahn verbietet (vgl. Nr. 62 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, entspricht insoweit § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO a. F.), aufgestellt. Kann bereits im Hinblick hierauf die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück nicht entstehen, braucht der Frage, ob ein Haltverbot und damit ein verkehrsrechtliches Erreichbarkeitshindernis auch deswegen besteht, weil im Bereich des Grundstücks die Straße "eng" oder "unübersichtlich" ist (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO) oder eine "scharfe Kurve" aufweist (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO), nicht mehr nachgegangen zu werden. Ebenso kann offen bleiben, ob eine zureichende verkehrliche Erreichbarkeit des Grundstücks noch besteht, wenn - unabhängig vom Bestehen eines verkehrsrechtlichen Verbots - aufgrund der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse in der Straße ein (kurzfristiges) Anhalten mit Fahrzeugen auf der Höhe des Grundstücks "weder verkehrssicher noch zumutbar möglich ist" (zum Erschließungsbeitragsrecht verneinend Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 17 Rn. 65 m. w. N.). Ist nach alledem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vollumfänglich anzuordnen, sind der Antragsgegnerin als unterlegener Verfahrensbeteiligter die gesamten Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Senat bewertet in Eilverfahren, denen in der Hauptsache - wie hier - eine abgabenrechtliche Streitigkeit zugrunde liegt, das Interesse des Abgabenpflichtigen, von der Heranziehung verschont zu bleiben, grundsätzlich mit einem Viertel des strittigen Betrages (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 29. November 2004 - 4 EO 645/02 - ThürVGRspr. 2006, 75). Ausgehend von dem in der Beschwerdeinstanz nur noch streitgegenständlich gewesenen Teilbetrag von 1.692,23 € ergibt sich bei der vorzunehmenden Viertelung ein Streitwert in Höhe von 423,06 €. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).