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Beschluss

4 EO 570/16

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2016:0926.4EO570.16.0A
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Leitsätze
1. Sollen nach dem Planungskonzept des Einrichtungsträgers weniger als 10% der Grundstücke im Einrichtungsgebiet nur einen Vollanschluss erhalten, ist eine Beitragsabstufung in der Satzung nicht erforderlich.(Rn.21) 2. Die gesetzliche Pflicht zur Betragsabstufung nach § 7 Abs. 3 S. 1 ThürKAG (juris: KAG TH 2005) ist dann spätestens von Amts wegen auf der Erhebungsebene zu erfüllen.(Rn.26) 3. Die gesetzliche Pflicht zur Beitragsabstufung kann nicht dadurch erfüllt werden, dass im Wege der Kostenspaltung nur ein voller Teilbeitrag für eine (rechtliche) Teileinrichtung erhoben wird.(Rn.22) 4. Die Beitragserhebung im Wege der Kostenspaltung führt nicht dazu, dass die für die Herstellung der dem Planungskonzept entsprechenden Anschlussmöglichkeit benötigte (technische oder rechtliche) Teileinrichtung Gegenstand der Vorteilsbewertung würde.(Rn.22)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird insoweit geändert, als die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Oktober 2015 nicht unbegrenzt, sondern nur - auflösend bedingt - bis zum Erlass eines den geforderten Beitrag reduzierenden Änderungsbescheides angeordnet wird. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 822,94 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sollen nach dem Planungskonzept des Einrichtungsträgers weniger als 10% der Grundstücke im Einrichtungsgebiet nur einen Vollanschluss erhalten, ist eine Beitragsabstufung in der Satzung nicht erforderlich.(Rn.21) 2. Die gesetzliche Pflicht zur Betragsabstufung nach § 7 Abs. 3 S. 1 ThürKAG (juris: KAG TH 2005) ist dann spätestens von Amts wegen auf der Erhebungsebene zu erfüllen.(Rn.26) 3. Die gesetzliche Pflicht zur Beitragsabstufung kann nicht dadurch erfüllt werden, dass im Wege der Kostenspaltung nur ein voller Teilbeitrag für eine (rechtliche) Teileinrichtung erhoben wird.(Rn.22) 4. Die Beitragserhebung im Wege der Kostenspaltung führt nicht dazu, dass die für die Herstellung der dem Planungskonzept entsprechenden Anschlussmöglichkeit benötigte (technische oder rechtliche) Teileinrichtung Gegenstand der Vorteilsbewertung würde.(Rn.22) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird insoweit geändert, als die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Oktober 2015 nicht unbegrenzt, sondern nur - auflösend bedingt - bis zum Erlass eines den geforderten Beitrag reduzierenden Änderungsbescheides angeordnet wird. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 822,94 € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist zu 1/2 Miteigentümer des 1.907 m² großen Grundstücks mit der Flurstücks-Nr. a in der Gemarkung G.... Auf dem Grundstück ist eine Kleinkläranlage vorhanden. Der dort anfallende Fäkalschlamm wird von dem Antragsgegner abgefahren und entsorgt. Das vorgereinigte Schmutzwasser und (wohl) auch das Niederschlagswasser werden über das seit 1990 im Gemeindegebiet vorhandene Kanalnetz in den Vorfluter abgeführt. Ursprünglich plante der Antragsgegner, für alle Grundstücke im Gebiet der Gemeinde G... Vollanschlüsse herzustellen, die die Abgabe des ungeklärten Schmutzwassers und des Niederschlagswassers ermöglichen. Im Jahr 2013 änderte er jedoch für die in der Gemeinde G... gelegenen Grundstücke sein Planungskonzept in der Weise, dass die bereits vorhandenen Teilanschlussmöglichkeiten, die den Betrieb einer grundstückseigenen Kleinkläranlage voraussetzen und nur die Abgabe des vorgeklärten Schmutzwassers an das zur Einrichtung des Antragsgegners gehörende Kanalnetz sowie die Abgabe des in der Kleinkläranlage anfallenden Klärschlamms über den sog. „rollenden Kanal“ ermöglichen, nunmehr der dauerhaft vorgesehenen Anschlussmöglichkeit entsprechen. Durch Bescheid vom 30. Oktober 2015 setzte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller für das vorgenannte Grundstück im Wege der Kostenspaltung einen „Teilbeitrag“ für die „Teileinrichtung Abwasserkanalnetz“ in Höhe von 3.291,75 € fest. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 27. November 2015 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass der Antragsgegner im Gemeindegebiet keine Leistungen erbracht habe. Das Abwasserkanalnetz sei 1990 von der Gemeinde G... errichtet und noch in Mark der DDR bezahlt worden. Der Antragsgegner sei aber erst 1993 gegründet worden. Außerdem müsse nach wie vor eine Klärgrube betrieben werden. Des Weiteren stellte der Antragsteller einen Aussetzungsantrag, den der Antragsgegner mit Schreiben vom 18. Februar 2016 ablehnte. Am 30. Mai 2016 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Meiningen einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, den er im Wesentlichen wie folgt begründet hat: Ein Vorteil im „abgabenrechtlichen Sinn“ sei nicht entstanden, weil der Antragsgegner nicht beabsichtige, das Grundstück an das Abwasserkanalnetz anzuschließen. Der Antragsgegner beabsichtige ausweislich seines am 20. November 2013 beschlossenen Abwasserbeseitigungskonzepts, die Grundstücke in der Gemeinde G... mit vollbiologischen Kleinkläranlagen zu entsorgen. Nach diesem Planungskonzept sei die Gesamtanlage also erst hergestellt, wenn die vorgesehenen vollbiologischen Kleinkläranlagen durch den Antragsgegner hergestellt würden. Sollte der Antragsgegner die vollbiologischen Kleinkläranlagen nicht selbst betreiben wollen, wäre zumindest eine abgestufte Beitragserhebung erforderlich. Zudem sei die Beitragsforderung verjährt. Der Antragsgegner hat im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, dass die biologischen Kleinkläranlagen von den Grundstückseigentümern errichtet und betrieben werden sollen. Die Grundstücke in der Gemeinde G... sollen nach dem 2013 geänderten Planungskonzept niemals an eine Gebietskläranlage angeschlossen werden. Die Gemeinde G... sei deshalb eine sog. teilbefreite Gemeinde. Die derzeitige Abwasserbeseitigung entspreche genau dem Abwasserbeseitigungskonzept. Eine Beitragsabstufung sei nicht erforderlich, da nur 1,9 % der Grundstücke im Verbandsgebiet dauerhaft einen solchen Teilanschluss erhalten sollen. Die Beitragsforderung sei nicht verjährt. Das unentgeltlich von der Gemeinde G... übernommene Kanalnetz sei nicht als beitragsfähiger Aufwand in die Beitragskalkulation aufgenommen worden. Durch Beschluss vom 19. Juli 2016 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Oktober 2015 angeordnet. Diese Entscheidung hat es wie folgt begründet: Der Erhebung eines Beitrages stehe nicht entgegen, dass die Gemeinde G... das Kanalnetz bereits 1990 errichtet habe. Die vorhandene Entwässerungsanlage in G... sei nicht identisch mit der von dem Antragsgegner errichteten gesamten öffentlichen Einrichtung. Die sachliche Teilbeitragspflicht sei entstanden, weil die vorhandene Teilanschlussmöglichkeit dem Ende 2013 geänderten Planungskonzept entspreche. Die Beantwortung der Frage, ob der Beitragserhebung das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit entgegenstehe, sei dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Abstufung von Beitragssätzen für Voll- und Teileinleiter sei keine Festsetzung von Teilbeiträgen im Rahmen der Kostenspaltung für eine Teileinrichtung. Einer satzungsrechtlichen Beitragsabstufung habe es im vorliegenden Fall jedoch mit Blick auf den Grundsatz der Typengerechtigkeit nicht bedurft. Die Entbehrlichkeit einer Beitragsabstufung in der Satzung entbinde den Antragsgegner jedoch rechtlich nicht davon, das Weniger des Vorteils des Teileinleiters an anderer Stelle zu berücksichtigen. Die nur eingeschränkte Möglichkeit der Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung stelle einen sachlichen Unbilligkeitsgrund dar, der von Amts wegen bei der Festsetzung des Beitrags zu berücksichtigen sei. Der eingeschränkte Vorteil werde nicht dadurch ausgeglichen, dass der Antragsgegner auf die Erhebung eines Kläranlagenbeitrags verzichte. Dies komme in dem angefochtenen Bescheid zudem auch nicht zum Ausdruck. Gegen den am 22. Juli 2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 26. Juli 2016 Beschwerde erhoben, die er am 16. August 2016 begründet hat. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 19. Juli 2016 abzuändern und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen seinen Bescheid vom 30. Oktober 2015 abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakte (ein Band) und den von dem Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgang (eine Heftung). Diese waren Gegenstand der Beratung. II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist überwiegend unbegründet. Die von ihm innerhalb der Beschwerdefrist vorgetragenen Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO) rechtfertigen es nicht, den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches abzulehnen (1.) Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist aber auf den Zeitraum bis zum Erlass eines den geforderten Beitrag reduzierenden Änderungsbescheides zu begrenzen (2.). 1. Die von dem Antragsgegner fristgerecht geltend gemachten Gründe rechtfertigen es nach gegenwärtigem Sachstand nicht, den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs abzulehnen. Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 Br. 23, 155/73 - BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220 [228 f.]). Im Falle der Erhebung öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage allerdings regelmäßig nur in Betracht, wenn gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dabei sind Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Gericht in erster Linie der Abgabenbescheid selbst und die ihm bei summarischer Prüfung offensichtlich anhaftenden Fehler. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides können sich im Einzelfall auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zu Grunde liegenden kommunalen Abgabensatzung ergeben. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren keine andere rechtliche Beurteilung zu erwarten ist (vgl. Beschluss des Senats vom 23. April 1998 - 4 ZEO 6/97 -, LKV 1999, S. 70 [71], m. w. N.). Gemessen daran lässt sich aufgrund summarischer Prüfung und unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren feststellen, dass der Beitragsbescheid (gegenwärtig noch) insoweit rechtswidrig ist, als der Antragsteller in voller Höhe zur Zahlung des festgesetzten Beitrags aufgefordert wird. Die sachliche Beitragspflicht ist nach summarischer Prüfung zwar in Höhe des festgesetzten Beitrags entstanden (a.). Für die Entscheidung in diesem Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass die zur Beitragserhebung berechtigende Vorteilslage i. S. d. § 7 Abs. 7 S. 1 ThürKAG besteht (aa.). Auch verfügt der Antragsgegner nach summarischer Prüfung über eine wirksame Beitragssatzung. Ihrer Wirksamkeit steht zumindest nach Aktenlage nicht entgegen, dass keine abgestuften Beitragssätze, sondern - im Wege der Kostenspaltung - nur Beiträge für Vollanschlüsse festgesetzt werden (bb.). Soweit der Antragsgegner es jedoch - auf der Ebene des Bescheiderlasses - unterlassen hat, von Amts wegen dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dem beitragspflichtigen Grundstück dauerhaft nur ein Teilanschluss zur Verfügung stehen soll und steht, der nur die Ableitung - in einer grundstückseigenen Kläranlage - vorgeklärten Schmutzwassers, ggf. des Niederschlagswassers und die gesonderte Abgabe des Fäkalschlamms über den sog. „rollenden Kanal“ ermöglicht, hält der Beitragsbescheid gegenwärtig einer rechtlichen Überprüfung (noch) nicht stand (b.). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist dieser Umstand, dass dauerhaft nur eine Teilanschlussmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden soll, nicht bereits auf der Festsetzungs- sondern auf der Erhebungsebene zu berücksichtigen (aa.). Das rechtfertigt jedoch gleichermaßen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches (bb.). a. Die sachliche Beitragspflicht ist nach der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung in Höhe des festgesetzten Beitrags entstanden. aa. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die sachliche Beitragspflicht bezogen auf das hier zu einem Beitrag herangezogene Grundstück entstanden ist. Die zur Beitragserhebung berechtigende besondere Vorteilslage i. S. d. § 7 Abs. 7 S. 1 ThürKAG entstand in dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsgegner Ende des Jahres 2013 sein Abwasserbeseitigungskonzept in der Weise änderte, dass für die Grundstücke in der Gemeinde G... entgegen der ursprünglichen Planung dauerhaft nur noch der tatsächlichen Anschlusssituation entsprechende Teilanschlüsse vorgesehen sind (vgl. grundlegend dazu Senatsurteil vom 30. August 2011 - 4 KO 466/08 - juris Rn. 30 ff.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht der Entstehung der sachlichen Beitragsschuld nicht grundsätzlich entgegen, dass das Kanalsystem in der Gemeinde G... bereits 1990 errichtet wurde. Das Verwaltungsgericht legt seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf einschlägige Senatsrechtsprechung zutreffend zugrunde, dass Bezugspunkt für die Erhebung eines Anschluss- bzw. Herstellungsbeitrags nicht das konkret für die zur Beseitigung des auf einem bestimmten Grundstück anfallenden Abwassers benötigte technische Abwasserbeseitigungssystem ist, sondern die rechtlich einheitlich gewidmete öffentliche Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners. Eine öffentliche Entwässerungseinrichtung besteht nicht aus einer einzelnen Entsorgungsleitung, einem Leitungsabschnitt oder Anlagenteilen zur Abwasserbeseitigung, sondern aus der funktionsbedingten Zusammenfassung des gesamten Leitungsbestandes und sämtlicher Anlagen, die der Entwässerung der zu entsorgenden Grundstücke im Gebiet der zuständigen Körperschaft dienen, sofern nicht der Einrichtungsträger in der Satzung technisch getrennte Systeme auch als rechtlich selbständige Einrichtung führt. Aspekte der Kostenverursachung oder unterschiedlichen Leistungs- oder Vorteilsgewährung durch Benutzung oder Inanspruchnahmemöglichkeit stehen der zulässigen Zusammenfassung technisch getrennter Abwassersysteme zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung regelmäßig nicht entgegen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris Rn. 95 m. w. N.). Auch steht einer Beitragserhebung nicht entgegen, dass die Gemeinde G... dem Antragsgegner das Kanalsystem unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat. Nach Feststellung des Verwaltungsgerichts wurde diesem Umstand in nicht zu beanstandender Weise dadurch Rechnung getragen, dass der Wert dieses Anlagevermögens im Rahmen der Kalkulation des Beitragssatzes unberücksichtigt blieb (vgl. Senatsurteile vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris Rn. 158 und vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 - juris Rn. 150, wonach allenfalls Altschulden für vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1992 getätigte Investitionen beitragsfähig sein könnten). bb. Nach summarischer Prüfung ist auch davon auszugehen, dass die Änderung des Abwasserbeseitigungskonzepts nicht zur Unwirksamkeit der Beitragssatzung führte. Insbesondere war es im Hinblick darauf, dass im Verbandsgebiet mit 1,9 % nunmehr eine geringe - unter 10 % - bleibende Anzahl von Grundstücken dauerhaft nur noch mit einem Teilanschluss versehen werden soll, nicht geboten, auf Satzungsebene abgestufte Beitragssätze festzusetzen (vgl. dazu Senatsurteile vom 30. August 2011 - 4 KO 466/08 - juris Rn. 38 ff. und vom 29. Januar 2013 - 4 KO 840/09 - juris Rn. 34 ff. sowie Senatsbeschluss vom 10. Januar 2014 - 4 EO 678/11 - juris Rn. 14 ff.). b. Der Antragsgegner ist jedoch ungeachtet dessen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG verpflichtet, beitragsreduzierend zu berücksichtigen, dass dem hier in Rede stehenden Grundstück dauerhaft kein Vollanschluss zur Verfügung gestellt werden soll, der insbesondere die Ableitung ungeklärten Schmutzwassers ermöglichen und den Betrieb der grundstückseigenen Kleinkläranlage entbehrlich machen würde. Nach der vorgenannten Bestimmung sind Beiträge entsprechend abzustufen, wenn die Vorteile der Beitragspflichtigen verschieden hoch sind. Unzweifelhaft ist der grundstücksbezogene Vorteil, den die von dem Antragsgegner betriebene einheitliche Einrichtung durch eine - die Vorklärung in einer grundstückseigenen Kläranlage dauerhaft erfordernde - (Teil)anschlussmöglichkeit vermittelt, geringer als der eines Vollanschlusses. Darf der Einrichtungsträger aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität wegen der geringen Zahl der Teilanschlüsse davon absehen, auf Satzungsebene abgestufte Teilbeiträge festzulegen, hat das nicht zur Konsequenz, dass er deshalb von der Erfüllung der in § 7 Abs. 3 S. 1 ThürKAG gesetzlich angeordneten Pflicht zur Beitragsreduzierung befreit ist. Für die Bewertung des grundstücksbezogenen Vorteils ist es ohne Belang, ob ein dauerhaft nur mit einer Teilanschlussmöglichkeit versehenes Grundstück in einem Einrichtungsgebiet liegt, in dem nach dem Planungskonzept mehr oder weniger als 10 % der Anschlüsse als Teilanschlüsse ausgestaltet werden sollen. Der diesen mit einem Teilanschluss versehenen Grundstücken vermittelte Vorteil ist unabhängig von der Gesamtzahl der im Einrichtungsgebiet vorgesehenen Teilanschlüsse. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann die gesetzliche Verpflichtung zur Beitragsabstufung nach § 7 Abs. 3 S. 1 ThürKAG in den Fällen, in denen eine Beitragsabstufung wegen der geringen Zahl der Teilanschlüsse entbehrlich ist, nicht dadurch erfüllt werden, dass in Fällen der Beitragserhebung im Wege der Kostenspaltung nur ein Teilbeitrag für die (rechtliche) Teileinrichtung Kanalnetz und nicht auch für die (rechtliche) Teileinrichtung Kläranlage erhoben wird (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2014 - 4 EO 678/11 - juris Rn. 18 ff.). Mit dieser Verwaltungspraxis wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass es sich bei der Kostenspaltung nur um ein Vorfinanzierungsinstitut handelt, das im Unterschied zur Erhebung einmaliger Anschlussbeiträge eine endgültige Abrechnung von Teilbeiträgen vor der endgültigen Herstellung des dem Planungskonzept entsprechenden Anschlusses ermöglicht (vgl. Petermann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2016, Rn. 1513). Daraus folgert das Verwaltungsgericht zu Recht, dass die Gesamtsumme der im Wege der Kostenspaltung erhobenen Teilbeiträge einem einmaligen Anschlussbeitrag entsprechen muss (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris Rn. 118). Bezugspunkt der Bewertung des beitragsrelevanten Vorteils ist auch bei der Erhebung von Beiträgen für (rechtliche) Teileinrichtungen im Wege der Kostenspaltung die Beziehung, die dauerhaft zwischen einem bebaubaren Grundstück und einer einheitlichen öffentlich gewidmeten Entwässerungseinrichtung durch die endgültige Herstellung der dem Planungskonzept entsprechenden Anschlussmöglichkeit entsteht. Die Beitragserhebung im Wege der Kostenspaltung führt nicht dazu, dass die für die Herstellung der dem Planungskonzept entsprechenden Anschlussmöglichkeit benötigte (technische oder rechtliche) Teileinrichtung Gegenstand der Vorteilsbewertung würde. Eine teileinrichtungsbezogene Betrachtung wäre nicht mit dem Vorteilsprinzip vereinbar, da der besondere Vorteil in der Möglichkeit der ordnungsgemäßen Beseitigung des Abwassers besteht, ohne dass es darauf ankäme, welche Teileinrichtungen dazu benötigt werden bzw. wie diese ausgestaltet sind (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris Rn. 118). Deshalb ist es beispielweise für die Bemessung des Teilbeitrages für einen Kanal unerheblich, ob ein Grundstück im Trenn- oder im Mischsystem entwässert (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2012 - 4 ZKO 935/10 -). Wird im Straßenausbaubeitragsrecht die Teileinrichtung Straßeneinrichtung im Wege der Kostenspaltung abgerechnet, kommt es für die Bewertung des beitragsrelevanten Vorteils nicht auf die fehlende oder störende Ausleuchtung des Grundstücks sondern darauf an, ob die Ausbaumaßnahme zu einer Verbesserung der Straße insgesamt und damit zu einer besseren Erreichbarkeit der Grundstücke führt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2014 - 4 ZKO 444/11 - n. v. und Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2016, Rn. 317 zu § 8). Entscheidend ist demzufolge nur, ob das Kanalnetz, über das das auf einem Grundstück anfallende Abwasser der (einheitlichen) Entwässerungseinrichtung überlassen werden kann, in Form eines Vollanschlusses die Abgabe ungeklärten Schmutzwassers und des gesamten Niederschlagswassers ermöglicht oder ob diese Anschlussmöglichkeit als Teilanschluss ausgestaltet und die Überlassungsmöglichkeit im Vergleich zum Vollanschluss dauerhaft beschränkt ist. Die dem Planungskonzept entsprechende endgültige Herstellung der - für die Herstellung der grundstücksbezogenen Anschlussmöglichkeit benötigten - Teileinrichtung ist ungeachtet dessen Tatbestandsvoraussetzung für die Entstehung der sachlichen Teilbeitragspflicht, die in den Fällen der Kostenspaltung jeweils gesondert entsteht. Dies bedeutet im Umkehrschluss jedoch nur, dass die Entstehung von im Wege der Kostenspaltung erhobenen Beiträgen nicht denkbar ist, bevor diese - für die Herstellung einer grundstücksbezogenen Anschlussmöglichkeit benötigten - Teileinrichtungen jeweils dem Planungskonzept entsprechend hergestellt sind. Da auch die im Wege der Kostenspaltung erhobenen Teilbeiträge nur einmal und endgültig entstehen, ist die dem Planungskonzept entsprechende Herstellung einer für die Anschlussmöglichkeit benötigten Teileinrichtung jedoch nicht alleinige Voraussetzung für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Vielmehr gebietet es die einrichtungs-, grundstücks- und anschlussbezogene Bewertung des beitragsrelevanten Vorteils aus Gleichbehandlungsgründen, ein zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht führenden Vorteil nur anzunehmen, wenn die endgültig hergestellte Teileinrichtung zusammen mit schon anderen - im Stadium des Provisoriums vorhandenen Teileinrichtungen, eine dem Planungskonzept entsprechende Anschlussmöglichkeit vermittelt (vgl. Senatsurteil vom 30. August 2011 - 4 KO 466/08 - a. a. O.). Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass mit der endgültigen Herstellung der für die Herstellung der nach dem Planungskonzept vorgesehenen Anschlussmöglichkeit benötigten - funktional voneinander abhängigen - Teileinrichtungen alle im Wege der Kostenspaltung zu erhebenden Teilbeiträge für einen Vollanschluss zur Entstehung gelangt sein dürften, die in der Summe einem einmaligen Beitrag entsprechen. Da die vorhandene Anschlussmöglichkeit seit der Änderung des Planungskonzepts im Jahr 2013 der vorgesehenen entspricht, spricht viel dafür, dass neben dem Teilbeitrag für die (rechtliche) Teileinrichtung auch der Teilbeitrag für die (rechtliche) Teileinrichtung Kläranlage entstanden ist. Dies verdeutlicht, dass im Fall der Beitragserhebung im Wege der Kostenspaltung der für eine einheitliche (rechtliche) Einrichtung in Ansatz zu bringende - sich auf bestimmte technische Entwässerungsanlage beziehende - beitragsfähige Investitionsaufwand zur Kalkulation der Teilbeitragssätze zumindest dann auf die in der Satzung genannten (rechtlichen) Teileinrichtungen verteilt werden muss, wenn für alle an die einheitliche (rechtliche) Einrichtung anzuschließenden Grundstücke Beiträge erhoben werden sollen. Ob es bezogen auf den Teilbeitrag für die (rechtliche) Teileinrichtung Kläranlage zulässig wäre, diesen auf Null zu reduzieren, kann mangels Streitgegenständlichkeit eines solchen Teilbeitrages im vorliegenden Fall offen bleiben. Da es im Ermessen des Aufgabenträgers steht, in welchem Umfang er für die erstmalige Herstellung seiner (rechtlichen) Einrichtung Beiträge erhebt, erscheint es nicht von Vornherein ausgeschlossen, für alle an die (rechtliche) Einrichtung anzuschließenden Grundstücke im Wege der sog. „unechten Kostenspaltung“ (vgl. zu diesem Begriff Petermann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2016, Rn. 1513c zu § 8) nur für die einheitliche (rechtliche) Teileinrichtung Kläranlage einen Teilbeitrag zu erheben und die Investitionen im Übrigen über Gebühren zu finanzieren. Auch könnte möglicherweise bei der Ermessensentscheidung über den Umfang der Beitragserhebung eine Differenzierung zwischen der Gruppe der Voll- und Teileinleiter sachgerecht sein, wenn der auf eine bestimmte Gruppe von Grundstücken entfallende Aufwand für die Herstellung der nach dem Planungskonzept vorgesehenen Anschlussmöglichkeiten vollständig aus der Beitragskalkulation herausgerechnet und diese Differenzierung im Hinblick auf das Gebot zur gebührenreduzierenden Verwendung der vereinnahmten Beiträge (§ 12 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ThürKAG) auch entsprechend bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt würde. Ob dies möglich wäre, bleibt der Klärung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Es steht jedoch schon jetzt fest, dass der Antragsgegner nach seiner Satzung für alle anzuschließenden Grundstücke nicht nur einen Teilbeitrag für eine (rechtliche) Teileinrichtung, sondern zwei Teilbeiträge erheben will, die in der Summe einem einheitlichen Beitrag entsprechen. Der Erlass des hier streitgegenständlichen Teilbeitragsbescheides belegt auch, dass er den Investitionsaufwand für die Gruppe der Teileinleiter nicht ausschließlich über Gebühren finanzieren will. aa. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es jedoch nicht auf der Festsetzungsebene zu berücksichtigen, dass bezogen auf das hier nach dem Planungskonzept nur mit einem Teilanschluss versehene Grundstück die gesetzliche Verpflichtung zur Beitragsabstufung auf Satzungsebene noch nicht erfüllt wurde. Da die Beitragssatzung aus den o. g. Gründen insbesondere hinsichtlich der eigentlich für Vollanschlüsse festgesetzten Teilbeitragssätze aus den o. g. Gründen nicht zu beanstanden ist, ist für die Entscheidung in diesem Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass der Teilbeitrag für die (rechtliche) Teileinrichtung Kanalnetz rechnerisch in voller Höhe entstanden ist, wie er sich nach den satzungsrechtlichen Regelungen bemisst und auch in dem Bescheid festgesetzt wurde. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch ein Beitragsbescheid im Hinblick auf die Verweisungsbestimmungen des § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) und Nr. 5 ThürKAG auf die Abgabenordnung zum einen die Festsetzung der Abgabe und des Weiteren auf der Erhebungsebene die Aufforderung zur Zahlung dieses festgesetzten Beitrags enthält (vgl. zu dieser Differenzierung Senatsurteil vom 8. Dezember 2014 - 4 KO 100/12 - juris Rn. 37 ff.). Eine Reduzierung des letztendlich zu zahlenden Beitrages aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt dann in Betracht, wenn diese offenkundig sind (vgl. zum Anschlussbeitragsrecht: Senatsurteil vom 8. September 2016 - 4 KO 68/13 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zum Straßenausbaubeitragsrecht: Beschluss vom 5. Juli 2015 - 4 EO 712/13 - juris Rn. 29, zum Gebührenrecht: Senatsurteil vom 14. April 2016 - 4 KO 197/15 - juris und zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urteil vom 12. September 1984 - 8 C 124/82 - juris). Ein solcher Fall ist nach Auffassung des Senats gegeben, wenn nach dem Planungskonzept nur eine Teilanschlussmöglichkeit vorgesehen ist und ihre Realisierung aus den bereits genannten Gründen - wie hier - einen für einen Vollanschluss kalkulierten Beitrag zur Entstehung bringt. Dann liegt es auf der Hand, dass das gesetzliche Gebot der vorteilsgerechten Beitragsabstufung spätestens von Amts wegen bei der Aufforderung des letztendlich zu zahlenden Beitrags zu erfüllen ist und der Beitragsschuldner sich nicht auf ein gesondertes Erlassverfahren verweisen lassen muss. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist es auch nicht geboten, für die geringe Anzahl der Grundstücke nun einen gesonderten Beitrag zu kalkulieren (vgl. BayVGH, Urteil vom 4. August 1989 - Nr. 23 B 86.03697 - BayVGHE 42, 137/140 ff. für die Kalkulation eines in einer Satzung festzusetzenden abgestuften Beitragssatzes). Mangels entsprechender gesetzlicher Vorgaben für die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Abstufung des Beitrags hält es sich auch im Rahmen des dem Aufgabenträger eröffneten weiten Ermessenspielraums, prozentuale Abstufungen vorzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris Rn. 115). Es erscheint dem Senat nicht unzumutbar, wenn der Antragsgegner nach Beschränkung der Inanspruchnahmemöglichkeit differenzierende Teilanschlussnehmergruppen bildet und dann im Rahmen des ihm eröffneten weiten Gestaltungsermessens unter Berücksichtigung des Vorteilsgedankens prozentuale Abschläge festlegt. Sollte die Gruppe der Teilanschlussnehmer nur aus Grundstücken bestehen, in denen dauerhaft nur vorgeklärtes Schmutzwasser in das Kanalnetz abgegeben werden darf und eine grundstückseigene Kläranlage betrieben werden muss, spräche dies dafür, dass für die kleine Gruppe der Teilanschlussnehmer (1,9 % aller Anschlussnehmer) nur einmal einheitlich entschieden werden muss, in welchem Umfang der Beitrag zu reduzieren ist. bb. Da die Pflicht zur Reduzierung der Zahlungsaufforderung durch den Antragsgegner bisher nicht erfüllt wurde, rechtfertigt dies in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bezogen auf den Beitrag in voller Höhe die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der Bescheid (gegenwärtig) wegen Ermessensausfalls rechtswidrig ist. Das Gericht ist nicht befugt, eigene Ermessenserwägungen an die Stelle der von dem Antragsgegner zu treffenden Ermessenentscheidung zu setzen. 2. Die vom Verwaltungsgericht nicht nur hinsichtlich der Höhe des geforderten Beitrags, sondern auch zeitlich uneingeschränkt angeordnete aufschiebende Wirkung ist jedoch auf Grundlage des § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO zeitlich bis zum Erlass eines die - dem Leistungsgebot im Steuerrecht entsprechende - Zahlungsaufforderung (Erhebungsebene) ändernden Bescheides zu befristen. Im Hinblick darauf, dass nach summarischer Prüfung unter Anwendung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit auf satzungsrechtlicher Ebene keine Beitragsabstufung erforderlich ist, ist davon auszugehen, dass die Beitragsfestsetzung nicht zu beanstanden ist. Wie bereits ausgeführt, ist der Vollbeitrag für die (rechtliche) Teileinrichtung Kanal nach summarischer Prüfung unter Anwendung der satzungsrechtlichen Regelungen entstanden. Es ist jedoch aus den o. g. Gründen schon jetzt absehbar, dass der Antragsgegner einen Änderungsbescheid wird erlassen müssen, in dem er im Rahmen des ihm eröffneten weiten Gestaltungsspielraums den im Verhältnis zur Festsetzung geforderten Beitrag reduziert. Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf den Zeitraum zu begrenzen, den der Antragsgegner zur Ausübung seines ihm eröffneten weiten Gestaltungsspielraums und zur Reduzierung des geforderten Beitrags benötigt (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Band 1, Stand Februar 2016, Rn. 431 zu § 80 zur Befristung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides zur Heilung von Verfahrensfehlern oder Nachbesserung von Ermessenserwägungen). Dies macht zudem die Durchführung eines - mit weiteren Kosten verbundenen - Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO entbehrlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei legt der Senat in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 im Abgabenrecht den Wert der im Beschwerdeverfahren noch streitigen Abgabe zu Grunde und ermäßigt diesen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf ein Viertel. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).