Beschluss
4 ZKO 847/16
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ob die Verrohrung eines Baches in eine öffentlich gewidmete Entwässerungseinrichtung einbezogen ist, ist unter Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles sowie der historischen wasserrechtlichen Besonderheiten in den neuen Ländern festzustellen (st. Senatsrspr., vgl. Senatsurteile v. 10. Dezember 2015 - 4 KO 350/13 - u. v. 24. August 2017 - 4 KO 391/14 -).(Rn.5)
2. Die technischen Entwässerungsanlagen eines ehemaligen VEB WAB, die von seiner Rechtsnachfolgerin zum 1. Januar 1993 im Zuge der Entflechtung auf einen Zweckverband übertragen wurden, sind grundsätzlich zunächst Bestandteil der gewidmeten Entwässerungseinrichtung dieses Zweckverbandes geworden.(Rn.5)
3. Für die Beantwortung der Frage, ob die Verrohrung eines Gewässers in eine gewidmete Entwässerungseinrichtung einbezogen ist, kann es offen bleiben, ob das Gewässer durch die Verrohrung seine Gewässereigenschaft verloren hat oder nicht. Geht es um die Einbeziehung einer Verrohrung in eine öffentliche Einrichtung, kommt es nicht auf die Anwendbarkeit der Zwei-Naturen-Theorie auf das Gewässer, sondern auf die wasserrechtliche Einordnung der Verrohrung an. Es kann sich um einen Gewässerausbau oder um eine bauliche Anlage in einem Gewässer im Sinne des § 36 WHG (juris: WHG 2009) handeln.(Rn.7)
4. Auch dann, wenn das auf einem Grundstück anfallende Abwasser der öffentlichen Entwässerungseinrichtung nicht vollständig über eine eigene Leitung, sondern über den Überlauf einer Kleinkläranlage auf dem Nachbargrundstück zugeleitet wird, handelt es sich um eine Benutzung der öffentlichen Einrichtung (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juni 2019 - 4 ZKO 370/19 -).(Rn.14)
Tenor
Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 31. August 2016 wird abgelehnt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldnerinnen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 155,06 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob die Verrohrung eines Baches in eine öffentlich gewidmete Entwässerungseinrichtung einbezogen ist, ist unter Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles sowie der historischen wasserrechtlichen Besonderheiten in den neuen Ländern festzustellen (st. Senatsrspr., vgl. Senatsurteile v. 10. Dezember 2015 - 4 KO 350/13 - u. v. 24. August 2017 - 4 KO 391/14 -).(Rn.5) 2. Die technischen Entwässerungsanlagen eines ehemaligen VEB WAB, die von seiner Rechtsnachfolgerin zum 1. Januar 1993 im Zuge der Entflechtung auf einen Zweckverband übertragen wurden, sind grundsätzlich zunächst Bestandteil der gewidmeten Entwässerungseinrichtung dieses Zweckverbandes geworden.(Rn.5) 3. Für die Beantwortung der Frage, ob die Verrohrung eines Gewässers in eine gewidmete Entwässerungseinrichtung einbezogen ist, kann es offen bleiben, ob das Gewässer durch die Verrohrung seine Gewässereigenschaft verloren hat oder nicht. Geht es um die Einbeziehung einer Verrohrung in eine öffentliche Einrichtung, kommt es nicht auf die Anwendbarkeit der Zwei-Naturen-Theorie auf das Gewässer, sondern auf die wasserrechtliche Einordnung der Verrohrung an. Es kann sich um einen Gewässerausbau oder um eine bauliche Anlage in einem Gewässer im Sinne des § 36 WHG (juris: WHG 2009) handeln.(Rn.7) 4. Auch dann, wenn das auf einem Grundstück anfallende Abwasser der öffentlichen Entwässerungseinrichtung nicht vollständig über eine eigene Leitung, sondern über den Überlauf einer Kleinkläranlage auf dem Nachbargrundstück zugeleitet wird, handelt es sich um eine Benutzung der öffentlichen Einrichtung (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juni 2019 - 4 ZKO 370/19 -).(Rn.14) Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 31. August 2016 wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldnerinnen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 155,06 € festgesetzt. Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Antragsbegründung führt nicht auf ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oder auf solche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht abschließend klären lassen und deshalb - auch ohne ausdrückliche Berufung auf diesen Zulassungsgrund - unter dem Gesichtspunkt besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten. Es ist aufgrund des Vortrags der Klägerinnen nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Verrohrung des ... Baches zur öffentlich gewidmeten Einrichtung des Beklagten gehört (1.) und dass diese Einrichtung zur Beseitigung des auf dem Grundstück der Klägerinnen anfallenden Abwassers auch im maßgeblichen Gebührenzeitraum benutzt wurde (2.). (1.) a. Insofern ist zunächst festzuhalten, dass der Beklagte unstreitig eine einheitlich gewidmete öffentliche Entwässerungseinrichtung betreibt. Der Senat definiert den im Thüringer Kommunalabgabengesetz verwendeten Begriff der öffentlichen Einrichtung in ständiger Rechtsprechung nicht anlagenbezogen, sondern rechtlich oder aufgabenbezogen (vgl. Urteil vom 17 November 2015 - 4 KO 252/12 - juris Rdnr. 95 und Beschluss vom 26. September 2016 - 4 EO 570/16 - juris Rdnr. 18). Eine öffentliche Entwässerungseinrichtung besteht nicht aus einer einzelnen Entsorgungsleitung, einem Leitungsabschnitt oder Anlagenteilen zur Abwasserbeseitigung, sondern aus der funktionsbedingten Zusammenfassung des ganzen Leitungsbestandes und sämtlicher Anlagen, die der Entwässerung der zu entsorgenden Grundstücke im Gebiet der zuständigen Körperschaft dienen, sofern nicht der Einrichtungsträger in der Satzung technisch getrennte Systeme auch als rechtlich selbständige Einrichtung führt (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 - juris Rdnr. 87). Aspekte der Kostenverursachung oder unterschiedlichen Leistungs- oder Vorteilsgewährung durch Benutzung oder Inanspruchnahme-möglichkeit stehen der zulässigen Zusammenfassung technisch getrennter Abwassersysteme zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung regelmäßig nicht entgegen. Aus diesem Grund steht im vorliegenden Fall der Einbeziehung der Verrohrung des Baches in die öffentlich gewidmete Einrichtung des Beklagten nicht schon von Vornherein entgegen, dass diese Verrohrung nicht an eine - eindeutig zur öffentlichen Einrichtung gehörende zentrale Kläranlage - angeschlossen ist. Nach der Thüringer Rechtslage ist es des Weiteren nicht erheblich, ob die öffentliche Entwässerungseinrichtung durch Satzung gewidmet oder hinsichtlich ihrer sachlichen und örtlichen Ausdehnung näher bezeichnet wird. Weder das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot noch das Thüringer Landesrecht erfordern bei dem Betrieb einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung die Bezeichnung der verschiedenen technischen Anlagen und Anlagenteile. Sofern sich aus der ausdrücklichen oder konkludenten Widmung nichts anderes ergibt, ist bei einem aufgabenbezogenen Verständnis des Einrichtungsbegriffs im Thüringer Kommunalabgabengesetz davon auszugehen, dass zu einer leitungsgebundenen öffentlichen Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungseinrichtung im Grundsatz alle dem Widmungszweck dienenden Anlagen und Anlagenteile im räumlichen Zuständigkeitsbereich des Aufgabenträgers gehören. Soweit Unklarheiten über das Anlagevermögen im Einzelnen, insbesondere über den Leitungsbestand oder den Bestand an technischen Anlagen oder Gebäuden bestehen, kann zur Klärung des Widmungswillens und -umfangs beispielsweise der nach §§ 23 Abs. 2, 25 Abs. 3 der Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) zu erstellende Anlagennachweis herangezogen werden. Andererseits kommt dem Anlagenverzeichnis kein abschließender Regelungscharakter oder Beweiswert etwa dahingehend zu, dass dort nicht aufgeführte Anlagenteile nicht zur öffentlichen Entwässerungseinrichtung gehörten (vgl. Senatsurteile vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 - juris Rdnr. 82; vom 10. Dezember 2015 - 4 KO 350/13 - juris Rdnr. 16 und vom 24. August 2017 - 4 KO 391/14 - juris Rdnr. 52). Aus diesem Grund kommt es entgegen der Auffassung der Klägerinnen auch nicht entscheidend darauf an, dass die Verrohrung des Baches nicht explizit im Anlagevermögen aufgeführt ist. Der Nachweis im Anlagevermögen ist nicht erforderlich. Andererseits reicht allein der Umstand, dass ein Kanal, der mit den übrigen - eindeutig zur öffentlichen Einrichtung gehörenden - Kanälen nicht verbunden ist, der Abwasserabwasserbeseitigung dient, nicht aus, um diesen als zur öffentlich gewidmeten Einrichtung gehörend einzuordnen (vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 2015 - 4 KO 350/13 - juris und vom 23. Februar 2017 - 4 KO 189/14 - juris). Vielmehr ist unter Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls sowie der historischen wasserrechtlichen Besonderheiten in den neuen Ländern (vgl. dazu Senatsurteile vom 10. Dezember 2015 - 4 KO 350/13 und vom 24. August 2017 - 4 KO 391/14 - juris) festzustellen, ob ein Kanal bzw. eine der Abwasserbeseitigung dienende Anlage in die öffentlich gewidmete Einrichtung des nach § 47 Abs. 1 ThürWG abwasserbeseitigungspflichtigen Aufgabenträgers einbezogen ist oder nicht. Gemessen daran lässt sich festhalten, dass von dem Abwasserbeseitigungspflichtigen errichtete technische Abwasserbeseitigungsanlagen offenkundig zur gewidmeten Entwässerungseinrichtung gehören. Dies gilt ebenso für Entwässerungsanlagen, die von Mitgliedsgemeinden z.B. in ihrer Eigenschaft als Erschließungsträger oder in ihrem Auftrag von einem privaten Erschließungsträger errichtet und dann auf einen abwasserbeseitigungspflichtigen Zweckverband übertragen werden (vgl. z.B. die Konstellation in dem den Beklagten betreffenden Senatsurteil zum Beitragsrecht vom 8. September 2016 - 4 KO 68/13 - juris). Des Weiteren werden auch Entwässerungsanlagen in eine Entwässerungseinrichtung integriert, die in Vollzug des Beitritts einer Gemeinde und des damit einhergehenden Überganges der Aufgabezuständigkeit (§ 20 ThürKGG) auf den Zweckverband übertragen werden. Denkbar ist auch, dass in privater Sachherrschaft und Verantwortung befindliche Entwässerungsanlagen, z.B. nach Ablauf einer entsprechenden wasserrechtlichen Genehmigung für die Direkteinleitung zur (erstmaligen) Herstellung eines Anschlusses an den Abwasserbeseitigungspflichtigen übergeben und so in seine öffentlich gewidmete Einrichtung integriert werden (vgl. für einen - nicht wasserrechtlich genehmigten - Niederschlagswasserkanal Senatsurteil vom 10. Dezember 2015 - 4 KO 350/13 -). Des Weiteren gehören eindeutig zur öffentlich gewidmeten Entwässerungseinrichtung eines Zweckverbandes die technischen Entwässerungsanlagen, die zum 1. Januar 1993 im Zuge der Entflechtung von dem Rechtsnachfolger eines VEB WAB übertragen wurden (vgl. Senatsurteil vom 24. August 2017 - 4 KO 391/14 - juris). Bezogen auf die hier in Rede stehende Verrohrung des Baches ist nachvollziehbar, dass der Entscheidung des Verwaltungsgerichts eben diese Feststellung zugrunde liegt, dass die Verrohrung vom VEB WAB auf den Beklagten im Wege der Entflechtung übertragen wurde. Das ergibt sich zwar nicht wörtlich aus den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils; das Verwaltungsgericht nimmt aber zur Begründung seiner Auffassung, dass der Kanal Teil der öffentlichen Einrichtung des Beklagten ist, Bezug auf ein Schreiben der zuständigen unteren Wasserbehörde vom 29. September 2015. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass die Verrohrung des ... Baches bereits zu DDR-Zeiten durch den VEB WAB und dann nach der Wende (und der Entflechtung zum 1. Januar 1993) durch den Beklagten zur Ableitung des auf den angrenzenden Grundstücken anfallenden Abwassers genutzt wurde. Dieser Feststellung sind die Klägerinnen nicht in einer Weise entgegen getreten, dass die Zugehörigkeit der Verrohrung zu dem vom VEB WAB durch den Beklagten übernommenen Anlagevermögen ernstlich zweifelhaft wäre. Der Vortrag der Klägerinnen bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte für - eine in einem Berufungsverfahren zu klärende - Annahme, dass die Verrohrung im vorliegenden Fall im maßgeblichen Gebührenzeitraum als Ausbau eines Gewässers einzuordnen sein könnte, in das das auf den angrenzenden Grundstücken anfallende Abwasser aufgrund einer wasserrechtlichen Erlaubnis direkt eingeleitet wurde. b. Allein der Umstand, dass die kreisfreie Stadt Gera sowohl Mitglied des Beklagten als auch nach § 31 Abs. 2 Satz 2 ThürWG bis zum 31. Dezember 2019 Gewässerunterhaltungspflichtige war, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass es sich eigentlich um einen Gewässerausbau handelt. Der Vortrag der Klägerinnen, dass die Stadt Gera in ihrer Eigenschaft als nach § 59 Abs. 3 ThürWG zuständige untere Wasserbehörde das vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Schreiben vom 29. September 2015 verfasst haben könnte, um ihrer Verpflichtung als (damals) noch Gewässerunterhaltungspflichtige zu entgehen, erschöpft sich in einer bloßen Behauptung. Für ein derartiges missbräuchliches Verhalten bedürfte es schon konkreter Anhaltspunkte, die hier vollständig fehlen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Stadt Gera in dem Schreiben vom 29. September 2015 als untere Wasserbehörde angekündigt hat, die Verrohrung nach Beendigung der Schmutzwassereinleitung als Gewässerunterhaltungspflichtige übernehmen zu wollen. c. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist es für die Einbeziehung bzw. Einbeziehbarkeit der Verrohrung in die öffentliche Einrichtung nicht erforderlich, dass der ... Bach durch die teilweise Verrohrung seine Gewässereigenschaft verloren hat. Das ergibt sich aus Folgendem: Nach § 3 Nr. 1 WHG ist unter einem oberirdischen Gewässer das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser zu verstehen. Kennzeichnend für ein oberirdisches Gewässer ist die nicht nur gelegentliche Ansammlung in einem Gewässerbett (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2003 - 7 B 61/03 - NVwZ-RR 2003, 829). Allgemein anerkannt ist insoweit jedoch, dass das Vorliegen eines Gewässerbettes als Ansatzpunkt des wasserrechtlichen Regelungsprogramms nicht in dem Sinne zwingende Voraussetzung der Einordnung als oberirdisches Gewässer ist, dass jegliche Unterbrechung im oberirdischen Verlauf durch unterirdische Teilstrecken - etwa in Felsdurchlässen oder -höhungen, in Rohren, Tunneln oder Dükern - zu einer anderen Beurteilung führte (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Oktober 1975 - IV C 43.73 - BVerwGE 49, 293 und vom 27. Januar 2011 - 7 C 3/10 - NVwZ 2011, 696 - 698 sowie Beschluss vom 29. Januar 1996 - 4 B 5.96 - ZfW 1997, 25 - 27). Eine Wasserführung ist erst aus dem wasserrechtlichen Regelungsregime entlassen, wenn mit dem Gewässerbett eine Absonderung vom natürlichen Wasserhaushalt einhergeht. Dafür ist letztendlich entscheidend, ob das Wasser weiter in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden ist. Die Gewässereigenschaft endet eindeutig, wenn der Wasserlauf vollständig in eine Abwasseranlage einbezogen ist (Czychowski/Reinhardt, WHG, Rdnr. 25 zu § 3; Kotolla, WHG, Rdnr. 12 zu § 3; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Auflage 2017, Rdnr. 241). Gemessen daran lässt sich nicht eindeutig beurteilen, ob der ... Bach infolge der Verrohrung ganz oder teilweise die Eigenschaft als Gewässer verloren hat. Das Verwaltungsgericht trifft dazu keine Feststellungen. Das Schreiben der unteren Wasserbehörde deutet darauf hin, dass sie weiterhin ihre - an das Vorhandensein eines Gewässers anknüpfende - Zuständigkeit und die Befugnis sieht, die Verantwortung für die Verrohrung dem Abwasserbeseitigungs- oder dem Gewässerunterhaltungspflichtigen zuzuordnen. Es bedarf mangels Erheblichkeit jedoch nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren, ob der ... Bach infolge der Verrohrung - zumindest in diesem Bereich - seine Gewässereigenschaft verloren hat oder nicht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwar teilweise vertreten, dass ein natürlicher Wasserlauf nicht Teil einer kommunalen Abwasserbeseitigungsanlage sein kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Dezember 1979 - 6 A 6/78 - KStZ 1980, 113 - 115; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. September 2014 - 4 KN 1/13 - juris; SächsOVG, Urteil vom 23. März 2017 - 5 A 241/16 - NVwZ-RR 2017, S. 680 - 683 und seinerzeit noch das OVG NRW, Urteil vom 27. November 1972 - II A 905/69 - ZfW 1974, 251 - 269, das sich in seinem Urteil vom 27. November 1977 - II A 235/76 - RdL 1978, 212 durch das Urteil des BVerwG vom 31. Oktober 1975 - IV C 43.73 - BVerwGE 49, 293 in seiner Ablehnung der „Zwei-Naturen-Theorie“ zunächst bestätigt sah und diese dann später dennoch anwandte und anwendet). Auf Grundlage dieser Auffassung erforderte die Integration eines Gewässers in eine kommunale Abwasserbeseitigungseinrichtung - wie von den Klägerinnen vertreten - den Verlust der Gewässereigenschaft. Demgegenüber halten andere Obergerichte, so auch jetzt das OVG NRW, unter Anwendung der „Zwei-Naturen-Theorie“ die Integration eines Gewässers in eine kommunale Abwasserbeseitigungseinrichtung zumindest dann für möglich, wenn ein Gewässer aufgrund wasserbehördlich erlaubter Wassereinleitung technisch in das Abwassernetz integriert wird (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 2398/03 - juris Rdnr. 39; Beschluss vom 6. Juli 2012 - 9 A 980/11 - juris und HessVGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - 5 UE 1915/92 - ZfW 1997, 186 - 189; Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 5 A 1298/15.Z -). Nach Auffassung des Senats kommt es jedoch zumindest in den Fällen, in denen es nicht um die Integration eines natürlichen Gewässers, sondern um die Einordnung eines verrohrten Gewässers geht, nicht auf die Anwendbarkeit der „Zwei-Naturen-Theorie“ auf das Gewässer, sondern auf die wasserrechtliche Einordnung der Verrohrung an. So kann es sich bei der Verrohrung um eine allein wasserwirtschaftlichen Zwecken dienende Anlage handeln, wenn sie nur dazu bestimmt ist, das Wasser kontrolliert ableiten zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27 Januar 2011 - 7 C 3/10 - NVwZ 2011, 696 - 697 und Széchény in: Sieder-Zeitler-Dahme, WHG und das Abwasserabgabengesetz, Band I, Stand August 2019, Rdnr. 63 zu § 3 WHG). Demgegenüber handelt es sich bei einer Verrohrung um eine bauliche Anlage in einem Gewässer (§ 36 WHG), wenn sie eine von der Gewässerunterhaltung losgelöste eigene Funktion hat (vgl. Niesen in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Auflage 2017, Rdnr. 14 ff. zu § 36 WHG). Da die Verrohrung zumindest in dem hier maßgeblichen Zeitraum der Gebührenerhebung unstreitig noch als Bauwerk für die Einleitung des auf den anliegenden Grundstücken anfallenden Abwassers genutzt wurde, stünde die Einordnung des ... Bachs (auch bei Ablehnung der „Zwei-Naturen-Theorie“) als Gewässer der Integration der Verrohrung in die Entwässerungseinrichtung des Beklagten nicht entgegen. Nichts anderes würde bei Anwendung der „Zwei-Naturen-Theorie“ gelten, da dann die Gewässereigenschaft der Einbeziehung nicht schon grundsätzlich entgegenstünde. d. Der Vortrag der Klägerinnen bietet keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass das auf den Grundstücken anfallende Abwasser direkt (und nicht indirekt über die Entwässerungseinrichtung des Beklagten) in den ... Bach eingeleitet wurde. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Eigentümer/Nutzer der angrenzenden Grundstücke, die Verrohrung in Eigenregie errichtet und aufgrund einer schon zu DDR-Zeiten erteilten und dann aufrecht erhaltenen wasserrechtlichen Genehmigung (§ 12 Abs. 1 WasG-DDR 1963 oder § 17 WasG-DDR 1982) genutzt hätten. Auch tragen sie nichts dazu vor, dass für irgendeines der angrenzenden Grundstücke eine nach Inkrafttreten des Thüringer Wassergesetzes erteilte Einleiterlaubnis existiert. Soweit sie - erstmals nach Ablauf der Begründungsfrist - mit Schriftsatz vom 4. Mai 2017 vortragen, dass einer der Anwohner, ein Herr ..., die Baumaßnahme zu DDR-Zeiten über die Stadt Gera finanziell und organisatorisch gemanagt habe, bietet dieser zudem sehr vage und allgemein gehaltene Vortrag keine Anhaltspunkte für eine andere Einschätzung. Es ist gerichtsbekannt, dass sich die Anwohner zu DDR-Zeiten aus Gründen der Mangelwirtschaft, insbesondere im Zusammenhang mit der Errichtung von Eigenheimen, auch selbst um die Errichtung von Abwasserkanälen, sog. Bürgermeisterkanälen, gekümmert haben. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht die Schlussfolgerung, dass ein solcher „Bürgermeisterkanal“ in der (privaten) Verantwortung der Bürger verblieb. Soweit die Klägerinnen vortragen, dass der Bau der Verrohrung über den Rat der Stadt Gera finanziell und organisatorisch gemanagt worden sei, spricht dies vielmehr dafür, dass die Errichtung mit staatlicher Billigung und Finanzierung erfolgte und die wasserrechtliche Verantwortung danach - entsprechend den seinerzeit geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen - dann bei dem zuständigen VEB WAB lag. e. Soweit die Klägerinnen geltend machen dass der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die tragende Erwägung zugrunde liege, dass schon der Erlass von Gebührenbescheiden für eine konkludente Widmung ausreiche, trifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat für seine Wertung darüber hinaus Bezug genommen auf das Schreiben der unteren Wasserbehörde vom 29. September 2015, dem zu entnehmen ist, dass die Verrohrung vom VEB WAB auf den Beklagten übertragen wurde. Dieser Feststellung sind die Klägerinnen, wie bereits ausgeführt, nicht in einer Weise entgegen getreten, dass in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig sein könnte, in wessen Verantwortungsbereich die Verrohrung stattdessen vor der Entflechtung am 1. Januar 1993 gewesen sein könnte. Insofern kommt dem Erlass von Gebührenbescheiden im vorliegenden Fall allenfalls die Bedeutung zu, dass sie zumindest einen Widmungswillen des Beklagten belegt (so noch deutlich OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 1977 - II A 235/76 - RdL 1978, 212), der bei isolierter Betrachtung zumindest ein bei Würdigung aller Umstände zu berücksichtigendes Indiz für eine vorherige Einbeziehung der Verrohrung in die gewidmete Einrichtung sein kann. (2.) Soweit das auf dem Grundstück der Klägerinnen anfallende Abwasser in dem maßgeblichen Zeitraum unstreitig nicht über eine eigene Leitung, sondern über den Überlauf der Kleinkläranlage des Nachbargrundstücks der Verrohrung zugeleitet wurde, führt dies entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht dazu, dass die Einrichtung des Beklagten nur durch das Nachbargrundstück benutzt wurde. Dies ändert nichts daran, dass das auf dem Grundstück der Klägerinnen anfallende Abwasser in die Verrohrung gelangte und damit vom Beklagten beseitigt wurde. Der Rechtsvorgänger der Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2) haben mit der Ableitung über das Nachbargrundstück vielmehr ihre Pflicht erfüllt, das Abwasser dem Abwasserbeseitigungspflichtigen zu überlassen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2 ThürWG a.F und jetzt § 47 Abs. 5 ThürWG). Ergänzend kommt hinzu, dass die Einleitung des Abwassers über den Überlauf der Kleinkläranlage des Nachbargrundstücks die Gebührenbemessung nicht hindert, da der Beklagte die Schmutzwassergebühren nach dem Frischwassermaßstab und die Niederschlagswassergebühr nach dem Maßstab der versiegelten Fläche erhebt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juni 2019 - 4 ZKO 370/19 -). Deshalb kommt es für die Gebührenerhebung auch nicht auf eine Lage als Hinterliegergrundstück an. Der Beklagte weist in seiner Erwiderung zutreffend darauf hin, dass es bei der Erhebung von Benutzungsgebühren nicht auf die Möglichkeit der dauerhaften, also auch rechtlich abgesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit, sondern auf die tatsächliche Inanspruchnahme ankommt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 2 GKG.