Urteil
4 KO 514/13
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Regelungen in den Rundschreiben des Thüringer Innenministeriums vom 4. und 18. Mai, 1. Juni und 28. Juli 2004 über die Gewährung von Ausgleichsleistungen an die Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung, die sich am sogenannten Beitragsmoratorium im Freistaat Thüringen im Jahre 2004 beteiligten, sind als Zusicherungen i. S. v. § 38 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH) zu qualifizieren (vgl. Senatsurteile vom 2. April 2015 - 4 KO 393/98 - ThürVGRspr. 2016, 93 - 107 und vom 11. Juni 2015 - 4 KO 811/08 - ThürVBl. 2016, 93 - 100).(Rn.58)
2. Im Jahr 2004 aufgewandte Kreditzinsen sind nur erstattungsfähig, wenn mit den in diesem Jahr geplanten, aber wegen des Beitragsmoratoriums nicht vereinnahmten Beiträgen (Sonder)tilgungen möglich gewesen wären und geplant waren.(Rn.63)
3. Erstattungsfähig sind zumindest entgangene Guthabenzinsen.(Rn.65)
4. Nicht erstattungsfähig sind jedoch entgangene Aussetzungszinsen.(Rn.64)
Tenor
Das Verfahren wird hinsichtlich eines Teilbetrages von 14.666,24 € eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 2. Juli 2013 wird abgeändert, soweit das Verfahren nicht bereits unter Nr. I des dortigen Tenors (hinsichtlich eines Teilbetrages von 23.320,32 €) eingestellt wurde. Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 21. Oktober 2004 und 21. April 2005 verpflichtet, dem Kläger 148.558,00 € nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger 60 % und der Beklagte 40 %. Der Kläger trägt von den Kosten des Berufungsverfahrens 57 % und der Beklagte trägt von den Kosten des Berufungsverfahrens 43 %.
Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Für den Beklagten ist das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des durch den Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelungen in den Rundschreiben des Thüringer Innenministeriums vom 4. und 18. Mai, 1. Juni und 28. Juli 2004 über die Gewährung von Ausgleichsleistungen an die Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung, die sich am sogenannten Beitragsmoratorium im Freistaat Thüringen im Jahre 2004 beteiligten, sind als Zusicherungen i. S. v. § 38 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH) zu qualifizieren (vgl. Senatsurteile vom 2. April 2015 - 4 KO 393/98 - ThürVGRspr. 2016, 93 - 107 und vom 11. Juni 2015 - 4 KO 811/08 - ThürVBl. 2016, 93 - 100).(Rn.58) 2. Im Jahr 2004 aufgewandte Kreditzinsen sind nur erstattungsfähig, wenn mit den in diesem Jahr geplanten, aber wegen des Beitragsmoratoriums nicht vereinnahmten Beiträgen (Sonder)tilgungen möglich gewesen wären und geplant waren.(Rn.63) 3. Erstattungsfähig sind zumindest entgangene Guthabenzinsen.(Rn.65) 4. Nicht erstattungsfähig sind jedoch entgangene Aussetzungszinsen.(Rn.64) Das Verfahren wird hinsichtlich eines Teilbetrages von 14.666,24 € eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 2. Juli 2013 wird abgeändert, soweit das Verfahren nicht bereits unter Nr. I des dortigen Tenors (hinsichtlich eines Teilbetrages von 23.320,32 €) eingestellt wurde. Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 21. Oktober 2004 und 21. April 2005 verpflichtet, dem Kläger 148.558,00 € nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger 60 % und der Beklagte 40 %. Der Kläger trägt von den Kosten des Berufungsverfahrens 57 % und der Beklagte trägt von den Kosten des Berufungsverfahrens 43 %. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Für den Beklagten ist das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des durch den Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Hinsichtlich eines Teilbetrages von 14.666,24 € ist das Verfahren einzustellen. Die Beteiligten haben das Klageverfahren in der Hauptsache in diesem Umfang (=14.295,87 € + 370,37 €) vor Schluss der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt. II. Im Übrigen ist das Begehren des Klägers gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 2, 88 VwGO so auszulegen, dass er gegenwärtig noch eine Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung eines Betrages von 355.439,45 € begehrt. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt: Zunächst hatte der Kläger bei Erhebung der Klage beim Verwaltungsgericht rechnerisch eine Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung eines Betrages von 393.426,01 € begehrt. Dieser Betrag errechnet sich zum einen aus geltend gemachten Guthabenzinsen zu einem Zinssatz von 2 % für im Jahr 2004 geplante, aber wegen des Beitragsmoratoriums nicht vereinnahmte Wasser- und Abwasserbeiträge. Dazu hat der Beklagte bei Antragstellung angegeben, im Jahr 2004 die Vereinnahmung von 2,8 Mio. € Wasser- und 2,1 Mio. € Abwasserbeiträgen geplant zu haben. Zur Berechnung der entgangenen und geltend gemachten Guthabenzinsen hat der Kläger in einer Übersicht (Blatt 28 der Beiakte) monatsweise von den geplanten Beitragseinnahmen die jeweils bis Ende September 2004 vereinnahmten Beiträge in Abzug gebracht und den dann jeweils monatlich noch offenen Betrag mit 2 % verzinst. Daraus hat der Kläger für den Wasserbereich einen Zinsanspruch in Höhe von 27.456,27 € und für den Abwasserbereich einen Zinsanspruch von 20.667,10 € errechnet. In der Summe ergibt dies einen Betrag von 48.123,37 €. Nicht berücksichtigt hat der Kläger bei dieser Berechnung die in den Monaten Oktober bis Dezember 2004 vereinnahmten Beiträge (Blatt 82 der Beiakte). Des Weiteren hat der Kläger bezogen auf bereits vor dem 31. Dezember 2003 festgesetzte Beträge zunächst Aussetzungszinsen in Höhe von 0,5 % monatlich geltend gemacht. Den zu verzinsenden Betrag hat der Kläger jeweils getrennt für den Wasser- und Abwasserbereich in der Weise berechnet, dass er von den am 4. Mai 2004 noch offenen Beitragsforderungen (7.430.549,94 € Wasserbeiträge und 5.106.436,05 € Abwasserbeiträge) die vom 1. Januar 2004 bis zum 31. April 2004 geplanten Einnahmen (2.249.473,85 € Wasserbeiträge und 1.654.946,53 € Abwasserbeiträge) in Abzug gebracht und die Differenz (Wasser 5.181.076,09 € und Abwasser 3.451.489,52 €) zunächst mit 0,5 %/Monat verzinst hat. Dies ergab für den Wasserbereich Zinsen von 25.905,38 €/Monat, für den Abwasserbereich 17.257,45 €/Monat und in der Summe 43.162,83 €/Monat. Rechnerisch ergibt dies bezogen auf bis zum 31.Dezember 2003 festgesetzte Beitragsforderungen einen zunächst geltend gemachten Erstattungsbetrag von 345.302,64 € (43.162,83 € * 8 Monate). In der Summe ergibt dies rechnerisch den erstinstanzlich zunächst klageweise geltend gemachten Gesamtbetrag von 393.426,01 € (=48.123,37 € + 345.302,64 €). Nach Klageerhebung, aber vor der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Vortrag zur Berechnung des für bis zum 31. Dezember 2003 festgesetzte Beiträge geltend gemachten Erstattungsbetrages u. a. in der Weise geändert, dass er nunmehr nur noch einen durchschnittlichen Zinssatz für Kreditzinsen (im Wasserbereich von 4,97 %/Jahr und im Abwasserbereich von 5,57 %/Jahr) geltend gemacht hat (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 22. November 2012). Daran anknüpfend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2013 diesbezüglich beantragt, den Beklagten zur Erstattung eines Zinsschadens von 40.247,79 € pro Monat zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht hat diese Abweichung des gestellten vom angekündigten Antrag als Klagerücknahme gewertet und das Verfahren in Ziff. I des Tenors in dem angefochtenen Urteil hinsichtlich eines Teilbetrages von 23.320,32 € (= 8 Monate * 2.915,04 € [= 43.162,83 € abzgl. 40.247,79 €]) eingestellt. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist demzufolge zunächst ein streitiger Betrag von 370.105,69 € geworden (=393.426,01 € abzgl. 23.320,32 €). Zwischenzeitlich haben die Beteiligten das Verfahren insgesamt hinsichtlich eines weiteren Teilbetrages von 14.666,24 € (14.295,87 € in der mündlichen Verhandlung am 30. November 2017 und 370,37 € in der mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2018) übereinstimmend für erledigt erklärt, weil der Kläger bei seiner Berechnung der geltend gemachten Klageforderung bereits vom Beklagten zuerkannte Beträge (3.399,09 € und 1.699,50 € vor Klageerhebung und 9.197,28 € nach Klageerhebung) sowie in den Monaten Oktober bis Dezember 2004 vereinnahmte Beiträge nicht berücksichtigt hatte. Demzufolge ist nur noch bezogen auf einen Betrag von 355.439,45 € (= 370.105,69 € abzgl. 14.666,24 €) eine streitige Entscheidung erforderlich. III. Bezogen auf diesen noch streitgegenständlichen Betrag von 355.439,45 € ist die zulässige Berufung des Beklagten hinsichtlich eines Teilbetrages von 206.881,45 € begründet und hinsichtlich eines Teilbetrages von 148.558,00 € unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten wegen des durch das Beitragsmoratorium veranlassten Beitragsausfalls einen Zinserstattungsanspruch in Höhe von 148.558,00 €. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen und Kosten hat, die ihm deshalb entstanden sind, weil er dem sog. „Beitragsmoratorium“ beigetreten ist und im Jahr 2004 in den Monaten Mai bis Dezember 2004 keine Wasser- und Abwasserbeiträge mehr erhoben hat. Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass es sich bei den diesbezüglichen Rundschreiben des Thüringer Innenministeriums um verbindliche Zusagen handelt, aus denen Erstattungsansprüche hergeleitet werden können (vgl. Senatsurteile vom 2. April 2015 - 4 KO 393/08 - ThürVGRspr. 2016, 93 - 107 und vom 11. Juni 2015 - 4 KO 811/08 - ThürVBl. 2016, 93 - 100). Der Kläger hat jedoch keinen Erstattungsanspruch in dem nun noch in Höhe von 355.439,45 € geltend gemachten Umfang, sondern nur in Höhe von 148.558,00 €. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt: Der Kläger unterscheidet bei der Berechnung des von ihm geltend gemachten Erstattungsbetrages zwischen den für 2004 geplanten und wegen des Beitragsmoratoriums nicht vereinnahmten Beiträgen (1.) und den vor dem 1. Januar 2004 bereits festgesetzten und dann wegen des Beitragsmoratoriums nicht beigetriebenen Beiträgen (2.). 1. Hinsichtlich der für 2004 geplanten Beiträge hat der Kläger einen Erstattungsanspruch in Höhe von 47.753 €, der sich wie folgt errechnet: Für den Trinkwasserbereich plante der Kläger ausweislich seines Wirtschaftsplanes 2004 die Vereinnahmung von 2,8 Mio. € an Beiträgen, von denen er bis Ende September 2004 945.042,10 € (vgl. Beiakte Blatt 28) und in den Monaten Oktober bis Dezember 2004 125.116,22 € vereinnahmte (Summe der auf Blatt 82 der Beiakte aufgelisteten Beträge). In vergleichbarer Weise plante der Kläger für den Abwasserbereich die Vereinnahmung von 2,1 Mio. € an Beiträgen, von denen er bis Ende September 2004 691.888,07 € (Beiakte Blatt 28) und in den Monaten Oktober bis Dezember 2004 97.099,46 € vereinnahmte (Summe der auf Blatt 82 der Beiakte aufgelisteten Beträge). Der Kläger hat insoweit vorgetragen und nachgewiesen, die durch nicht vereinnahmte Beiträge entstandenen Finanzierungslücken mittels Auflösung von Festgeldkonten, für die er durchschnittlich eine Verzinsung von 2 % jährlich erhalten hätte, abgedeckt zu haben (vgl. Blatt 63 ff. der Beiakte). Daraus ergibt sich für im Jahr 2004 geplante und nicht vereinnahmte Beiträge ein Zinserstattungsanspruch in Höhe von 47.753 €. Dies wird auch vom Beklagten nicht bestritten. 2. Soweit der Kläger bezogen auf die bis zum 31. Dezember 2003 festgesetzten Beiträge die Erstattung von Zinsen begehrt, besteht der diesbezüglich noch in Höhe von 307.686,45 € (= 355.439,45 € abzgl. 47.753,00 €) geltend gemachte Betrag nur noch in Höhe von 100.805,00 €. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass der Senat der Berechnung des Erstattungsanspruches - anknüpfend an den Vortrag des Klägers im Verwaltungsverfahren (Beiakte Blatt 25) - zugrunde legt, dass im Wasserbereich noch 5.181.076,09 € und im Abwasserbereich noch 3.451.489,52 € der bis zum 31. Dezember 2003 festgesetzten Beiträge nicht vereinnahmt waren und dass ihre Vereinnahmung bzw. Beitreibung auch im Jahr 2004 geplant war. Entgegen der Auffassung des Beklagten, lässt sich allein aus dem Umstand, dass in dem Wirtschaftsplan 2004 für den Trinkwasserbereich 2,8 Mio. € und für den Abwasserbereich 2,1 Mio. € als Beitragseinnahme vorgesehen waren, nicht schlussfolgern, dass es sich bei dem Gesamtbetrag von 4,9 Mio. € insgesamt um die im Jahr 2004 geplante Einnahme von schon festgesetzten und erst in 2004 festzusetzenden Beiträgen handelte. Dagegen spricht insbesondere der Umstand, dass die schon festgesetzten Beiträge in den vom Kläger für die Jahre 2002 und 2004 vorgelegten Bilanzen auf der Aktivseite als offene Forderungen und damit als Vermögenswert ausgewiesen sind. Darüber hinausgehend hat der Kläger insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2018 schlüssig vorgetragen, dass und warum er nach Erlass der - durch das „Tiefenbegrenzungsurteil“ des Senats aus dem Jahre 2001 veranlassten - Heilungssatzung Ende 2002 ab 2003 verstärkt die Beitreibung der bis zu diesem Zeitpunkt festgesetzten und zunächst ausgesetzten Beiträge in den Blick genommen hat. Diesem damit umschriebenen Interesse, die bei der Beitragserhebung entstandene Verzögerung wieder aufzuholen, würde es zuwiderlaufen, wenn der Kläger für das Jahr 2004 nur die Beitreibung eines geringen Anteils der bereits festgesetzten Beiträge beabsichtigt hätte. Ergänzend kommt hinzu, dass spätestens mit Erlass der Heilungssatzung für die schon festgesetzten (und nicht [mehr] ausgesetzten) Beitragsforderungen auch die Zahlungsverjährung lief und der Kläger auch aus diesem Grund gehalten war, die noch offenen Beitragsforderungen beizutreiben. Der Kläger kann jedoch nicht den beanspruchten durchschnittlichen Zinssatz für in diesem Jahr gezahlten Kreditzinsen, sondern nur den Zinssatz für die nachgewiesene Eigenkapitalverzinsung von 2 % (s. o.) beanspruchen. Die von dem Kläger im Jahr 2004 zu zahlenden, über 2 % hinausgehenden Kreditzinsen sind nicht durch das Beitragsmoratorium veranlasst. So hat der Kläger seinen eigenen Angaben zufolge anlässlich des Beitragsmoratoriums keinen zusätzlichen Kredit aufnehmen müssen, um den Ausfall der eingeplanten Beiträge zu kompensieren. Auch hatte er nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2018 nicht geplant und auch nicht die Möglichkeit, bereits bestehende Kredite wegen Auslaufs der Zinsbindungsfrist oder vereinbarter Sondertilgungsmöglichkeiten im Jahr 2004 mit den vorgesehenen Beitragseinnahmen zu tilgen. Dazu hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2018 vorgetragen, dass er bereits in den Jahren zuvor Kredite aufgenommen hatte, um den Beitragsausfall zu kompensieren, der auf die Aussetzung der Vollziehung für den Zeitraum bis zum Erlass der Heilungssatzung zurückzuführen war. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger von den Beitragsschuldnern bei Aussetzung der Vollziehung (und ggf. Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels) Aussetzungszinsen in Höhe von 6 % jährlich hätte beanspruchen können. Die Zusage des Beklagten war trotz gewisser Modifizierungen und Konkretisierungen in den diversen Rundschreiben von Anfang an darauf gerichtet, die durch den Beitragsausfall entstehenden „Kosten“ (so schon die Regierungserklärung vom 6. Mai 2004) zu tragen und die „finanziellen Ausfälle“ zu tragen (so das Rundschreiben vom 4. Mai 2004) bzw. zu übernehmen (vgl. Rundschreiben vom 18. Mai 2004). Dies zielte erkennbar darauf ab, die Aufgabenträger im Grundsatz so zu stellen, als ob sie die Beiträge vereinnahmt hätten bzw. ihnen die Aufwendungen zu erstatten, die ihnen entstanden, um den Beitragsausfall zu kompensieren. Es gibt in den Rundschreiben des Thüringer Innenministeriums demgegenüber keinen Anhaltspunkt dafür, dass beabsichtigt war, gegenüber den Aufgabenträgern auch solche Ansprüche zu erfüllen, die zu ihren Gunsten gegenüber Beitragsschuldnern nach der Abgabenordnung anknüpfend daran entstehen, dass diese einen festgesetzten und geforderten Beitrag nicht zahlen (müssen). Dies hat der Beklagte dann auch letztendlich in seinem Rundschreiben vom 1. Juni 2004 klargestellt, in dem er nochmals bekräftigt hat, dass die Zinslasten aus Kassenkrediten und entgangene Guthabenzinsen erstattet werden. Vergleichbar und damit erstattungsfähig wäre nach Auffassung des Senats auch eine (weitere bestehende) Zinslast, die darauf zurückzuführen ist, dass mit den erwarteten und dann wegen des Beitragsmoratoriums nicht vereinnahmten Beiträgen Tilgungen geplant waren, die dann nicht vorgenommen werden konnten. Dies traf auf den Kläger aber seinerzeit nicht zu. Anknüpfend an die Zusage des Beklagten kann der Kläger aber zumindest den Ersatz entgangener Guthabenzinsen beanspruchen, die er wie bereits ausgeführt und auch vom Beklagten nicht bestritten in Höhe von durchschnittlich 2 % nachgewiesen hat. Daraus ergibt sich für den Wasserbereich ein Anspruch des Klägers auf Ersatz von entgangenen Guthabenzinsen in Höhe von 69.081,01 € (5.181.076,09 € * 2 %/Jahr = 103.621,52 €/Jahr, davon 2/3 für acht Monate = 69.081,01 €). Für den Abwasserbereich ergibt dies zunächst einen Erstattungsanspruch in Höhe von 46.019,86 € (3.451.489,52 € * 2 %/Jahr = 69.029,79 €/Jahr, davon 2/3 für 8 Monate = 46.019,86 €). Von der Summe dieser Beträge (69.081,01 € + 46.019,86 € = 115.100,87 €) ist der bereits vom Beklagten zugesprochene Betrag in Höhe von insgesamt 14.295,87 € in Abzug zu bringen, so dass dem Kläger insoweit noch ein weitergehender Erstattungsanspruch von 100.805,00 € zusteht. Einer Anrechnung steht nicht entgegen, dass der Kläger sich durch diese Zahlungen nachträglich veranlasst gesehen hat, das Verfahren teilweise für erledigt zu erklären. Dies ist allein dem Umstand geschuldet, dass der Kläger bei der Berechnung der bei Klageerhebung geltend gemachten Forderung die schon zugesprochenen Beträge nicht berücksichtigt und auch nach Erlass des Bescheides vom 21. April 2005 seinen Klageantrag nicht angepasst hat. Das ändert nichts daran, dass dem Kläger nach Auffassung des Senats insgesamt nur ein Betrag von 148.558,00 € (= 47.753 € + 100.805,00 €) zusteht. Eine Zuordnung der vom Beklagten bereits zugestandenen Beträge zu dem ursprünglich eingeklagten, diesen Betrag übersteigenden Betrag würde dazu führen, dass der Kläger mehr erhielte als ihm auf Grundlage dieses Urteils insgesamt zusteht. IV. Darüber hinaus stehen dem Kläger nach Maßgabe der §§ 290, 288 Abs. 2 BGB seit 24. November 2004 die in Höhe von 5 % geltend gemachten Prozesszinsen zu. Der Anspruch auf Prozesszinsen bemisst sich nach § 288 Abs. 2 BGB, da an dem Prozess kein Verbraucher beteiligt ist (vgl. auch Senatsurteil vom 12. März 2015 - 4 KO 758/14 zu der Klage eines Zweckverbandes gegen eine Gemeinde, aber betreffend Verzugszinsen). Danach könnten Prozesszinsen in Höhe von acht (bzw. ab 22. Juli 2014 neun) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt werden. Da über das klägerische Begehren nicht hinausgegangen werden darf (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 88 VwGO), sind dem Kläger jedoch nur die Prozesszinsen in der geltend gemachten Höhe zuzusprechen. Dass der Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2013 negativ ist, ist unerheblich, da der sich ab diesem Zeitpunkt nach § 288 Abs. 2 BGB ergebende Zinssatz immer über 5 % liegt. V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Absätze 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach tragen der Beklagte 43 % und der Kläger 57 % der Kosten des Berufungsverfahren (1.). Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Beklagte 40 % und der Kläger 60 % (2.). 1. Die Kostenquote von 43 % zu Lasten des Beklagten und zu Gunsten des Klägers errechnet sich wie folgt: Anhängig geworden im Berufungsverfahren ist ein Betrag von 370.105,69 € (= 393.426,01 € abzgl. 23.320,32 €). Wie bereits ausgeführt steht dem Kläger ein Erstattungsanspruch in Höhe von 148.558,00 € (= 47.753,00 € + 100.805,00 €) zu. Da der Kläger in diesem Umfang anteilig obsiegt bzw. der Beklagte mit seiner Berufung keinen Erfolg hat, hat der Beklagte insoweit nach §§ 154 Absätze 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Zur Bildung der Kostenquote zu Lasten des Beklagten ist der Betrag von 9.197,28 € (= 10.896,78 € abzgl. 1.699,50 €) hinzuzuaddieren. Da der Beklagte insoweit dem geltend gemachten Erstattungsbegehren des Klägers nach Klageerhebung entsprochen und ihn klaglos gestellt hat, entspricht es billigem Ermessen, ihm insoweit anteilig die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). In der Summe ergibt sich als Grundlage/Zähler für die zu Gunsten des Klägers und zu Lasten des Beklagten zu bildende Kostenquote ein Betrag von 157.755,28 €. Dieser Betrag ist durch den im Berufungsverfahren noch anhängigen Betrag von 370.105,69 € zu teilen. Daraus ergibt sich eine Kostenquote zu Lasten des Beklagten und zu Gunsten des Klägers von 43 %. Die von dem Kläger im Berufungsverfahren zu tragenden Verfahrenskosten von 57 % errechnen sich wie folgt: Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Kläger im Berufungsverfahren mit einem Betrag von 206.881,45 € unterliegt bzw. die Berufung des Beklagten Erfolg hat. Insoweit trägt der Kläger nach §§ 154 Absätze 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens. Zur Bildung der Kostenquote zu Lasten des Klägers entspricht es billigem Ermessen, 5.468,96 € (= 3.399,09 € + 1.699,50 € + 370,37 €) zu addieren (§ 161 Abs. 2 VwGO). Insoweit war die Klage schon bei Klageerhebung unzulässig bzw. unbegründet. Der Beklagte hatte bereits vor Klageerhebung die Beträge von 3.399,09 € und 1.699,50 € zugesprochen. Der Kläger hat zudem bei der Berechnung seines Zinsanspruches die noch in den Monaten Oktober bis Dezember 2004 vereinnahmten Beiträge unberücksichtigt gelassen und den darauf entfallenden Zinsbetrag von 370,37 € eingeklagt, obwohl ihm insoweit kein Zinsschaden entstanden ist. In der Summe ergibt sich als Grundlage/Zähler für die zu Lasten des Klägers und zu Gunsten des Beklagten zu bildende Kostenquote ein Betrag von 212.350,41 €. Dieser Betrag ist durch den im Berufungsverfahren noch anhängigen Betrag von 370.105,69 € zu teilen. Daraus ergibt sich eine Kostenquote zu Lasten des Klägers von 43 % und zu Gunsten des Beklagten von 57 %. 2. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger 60 % und der Beklagte 40 %. Die Kostenquote von 60 % zu Lasten des Klägers und zu Gunsten des Beklagten errechnet sich wie folgt: Anhängig geworden ist im erstinstanzlichen Verfahren ein Betrag von 393.426,01 €. Davon hat der Kläger seine Klage bereits im erstinstanzlichen Verfahren hinsichtlich eines Teilbetrages von 23.320,32 € zurückgenommen. Daraus folgt, dass der Kläger insoweit gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat. Von den vom Verwaltungsgericht streitig entschiedenen 370.105,69 € ist wie bereits unter V.1. ausgeführt bei der zu Lasten des Klägers zu bildenden Kostenquote der Betrag von 212.350,41 € zu addieren. Dies ergibt als Grundlage/Zähler für die hier zu Lasten des Klägers und zu Gunsten des Beklagten zu bildende Kostenquote einen Betrag von 235.670,73 €. Dieser Betrag ist durch den im erstinstanzlichen Verfahren ursprünglich eingeklagten Betrag von 393.426,01 € zu teilen. Daraus ergibt sich eine Kostenquote zu Lasten des Klägers und zu Gunsten des Beklagten von 60 %. Die Kostenquote von 40 % zu Lasten des Beklagten und zu Gunsten des Klägers errechnet sich wie folgt: Ursprünglich anhängig geworden ist im erstinstanzlichen Verfahren ein Betrag von 393.426,01 €. Ebenso wie für die Kosten des Berufungsverfahrens ist Grundlage/Zähler für die hier zu Lasten des Beklagten und zu Gunsten des Klägers zu bildende Kostenquote der Betrag von 157.755,28 €. Dieser Betrag ist durch den im erstinstanzlichen Verfahren zunächst geltend gemachten Betrag von 393.427,01 € zu teilen. Daraus ergibt sich eine Kostenquote zu Lasten des Beklagten und zu Gunsten des Klägers von 40 %. VI. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 2. Juli 2013 auf 393.426,01 € festgesetzt. Für das Berufungsverfahren wird der Streitwert auf 370.105,69 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 47, 52 Abs. 3 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Bei dem Kläger handelt es sich um einen Zweckverband, der im Gebiet seiner Mitgliedsgemeinden für die kommunalen Aufgaben der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung zuständig ist. Der Beklagte wendet sich mit seiner - bereits vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung - gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen, mit dem es der Klage des Klägers auf Erstattung von finanziellen Aufwendungen und Einnahmeausfällen als Folge eines „Beitragsmoratoriums“ in den Bereichen der Wasserver- und Abwasserentsorgung stattgegeben hat. Zum Beitritt zu diesem „Beitragsmoratorium“ hatte sich der Kläger im Jahre 2004 im Hinblick auf die seinerzeit vorgesehene Änderung der gesetzlichen Grundlagen der Beitragsfinanzierung in den vorgenannten Bereichen entschieden. Durch das später zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes vom 17. Dezember 2004, in dessen Erwartung der Kläger sich zum Beitritt zu dem „Beitragsmoratorium“ entschlossen hatte, hat der Landesgesetzgeber die Beitragserhebung zur Finanzierung von Wasserversorgungsanlagen in Thüringen ausgeschlossen (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 ThürKAG). Er hat zugleich angeordnet, dass bereits erhobene Beiträge für Wasserversorgungseinrichtungen unverzinst zurückgezahlt werden (vgl. § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG). Ferner hat er die Beitragserhebung zur Finanzierung von Abwasserentsorgungseinrichtungen dahingehend modifiziert, dass die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für bestimmte Privilegierungstatbestände hinausgeschoben worden ist (vgl. § 7 Abs. 7 Sätze 2 ff. ThürKAG). Für die Fallkonstellationen, in denen die sachliche Beitragspflicht für eine Abwasserentsorgungseinrichtung bereits vor dem 1. Januar 2005 entstanden war, hat der Landesgesetzgeber die Fälligkeit der Beiträge hinausgeschoben bzw. die Aufgabenträger der Abwasserentsorgung verpflichtet, bereits gezahlte Beiträge zu stunden und auf Antrag unverzinst zurückzuzahlen (vgl. § 21a Abs. 4 Satz 1 ThürKAG). Vorausgegangen war dem Beitritt zum „Beitragsmoratorium“ eine Regierungserklärung des damaligen Thüringer Ministerpräsidenten vom 6. Mai 2004. Darin kündigte er an, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes in den Landtag einzubringen. In der Erklärung führte er u. a. aus: „... Das Innenministerium hat am vergangenen Dienstag die Aufgabenträger angehalten, bis zum 1. Oktober 2004 keine neuen Bescheide zu verschicken und den Vollzug bereits verschickter Bescheide auszusetzen. Die Kosten, die dadurch den Aufgabenträgern entstehen, trägt das Land. Auf der Grundlage der vorliegenden Investitionsanmeldungen der Aufgabenträger handelt es sich um einen Betrag bis zu 3 Millionen Euro. ...“ Bereits mit an alle Kommunalaufsichtsbehörden und Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung im Freistaat Thüringen gerichtetem Rundschreiben vom 4. Mai 2004 hatte das Thüringer Innenministerium darüber informiert, dass die Thüringer Landesregierung das Thüringer Kommunalabgabengesetz ändern wolle. Weiterhin heißt es dort: „Ich bitte die Aufgabenträger anzuhalten, bis zum 01.10.2004 keine neuen Beitragsbescheide zu erlassen und den Vollzug bereits erlassener Beitragsbescheide auszusetzen. Die den Aufgabenträgern hierbei entstehenden finanziellen Ausfälle werden vom Freistaat Thüringen getragen. Ich bitte, die sich in Ihrer Rechtsaufsicht befindlichen Aufgabenträger noch heute vom Inhalt dieses Schreibens in Kenntnis zu setzen. ...“ Mit einem weiteren Rundschreiben vom 18. Mai 2004 informierte das Thüringer Innenministerium die Kommunalaufsichtsbehörden im Freistaat Thüringen unter Bezugnahme auf das Rundschreiben vom 4. Mai 2004 darüber, „dass die den Aufgabenträgern entstehenden finanziellen Ausfälle vom Freistaat Thüringen in den Fällen übernommen werden, in denen bei entstandenen Beitragsforderungen der Nichterlass oder die Aussetzung des Vollzugs von Beitragsbescheiden bis zur Veröffentlichung des angekündigten Änderungsgesetzes zum KAG aufgrund des Rundschreibens des TIM erfolgt.“ Weiterhin heißt es in dem Rundschreiben: „Auftretenden Finanzierungsschwierigkeiten können Aufgabenträger mit Aufnahme von Kassenkrediten (§ 65 ThürKO) begegnen.... Erstattet werden für die oben genannten Fälle, auf Antrag und Nachweis, für den Zeitraum, für den sich die Vereinnahmung der Beiträge verschiebt: - Die tatsächlichen Zinslasten aus Kassenkrediten. - Bei Deckung der finanziellen Ausfälle aus eigenen Mitteln tatsächlich entgangene Guthabenzinsen. Zu weiteren Fragen, die im Zusammenhang mit dem zeitweisen Nichterlass oder der Aussetzung des Vollzugs von Beitragsbescheiden aufgetreten sind, wie z. B. ... wird in einem folgenden Schreiben Stellung genommen. ... Ich bitte, die sich in Ihrer Rechtsaufsicht befindlichen Aufgabenträger vom Inhalt dieses Schreibens in Kenntnis zu setzen.“ In einem vom 1. Juni 2004 datierenden weiteren Rundschreiben an alle Kommunalaufsichtsbehörden im Freistaat Thüringen führte das Thüringer Innenministerium, verbunden mit der Bitte, auch hierüber „die Aufgabenträger in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen“, und einen dem Schreiben als Anlage beigefügten Antragsvordruck („Antrag auf Kostenerstattung für Beitragsausfälle im Bereich Wasser/Abwasser während der Zeit des Moratoriums“) an sie weiterzuleiten, aus: „... Im Rundschreiben vom 04.05.2004 wurden die Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung u. a. gebeten, bis zur Änderung des ThürKAG den Vollzug bereits erlassener Beitragsbescheide auszusetzen. Gem. §§ 15 Abs. 1 Nr. 5 b) cc) und dd) ThürKAG, 237, 238 AO fallen hierfür Aussetzungszinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat an. Auf Aussetzungszinsen kann jedoch verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre (§§ 237 Abs. 4, 234 Abs. 2 AO). Die vom Gesetzgeber mit der Erhebung von Aussetzungszinsen verfolgten Zwecke verlieren aufgrund der geplanten Gesetzesänderung und der Kostenübernahme durch den Freistaat Thüringen für den Zeitraum des Moratoriums ihre Berechtigung: Zum einen soll mit der Aussetzung nur verhindert werden, eine Beitragsschuld zu erheben, obwohl diese umgehend zurückgezahlt werden müsste. Zum anderen entsteht den Aufgabenträgern wirtschaftlich kein Nachteil, da die Zinslasten aus Kassenkrediten bzw. entgangene Guthabenzinsen vom Freistaat Thüringen getragen werden (Rundschreiben vom 18.05.2004). Im Gegenteil ist - um eine ‚Doppelfinanzierung‘ der Ausfälle zu vermeiden - der Verzicht auf Aussetzungszinsen eine Voraussetzung des Kostenersatzes. ... Die Aussetzung der Vollziehung von Beitragsbescheiden auf der Grundlage des Moratoriums hat keine Auswirkungen auf die Investitionstätigkeit des Aufgabenträgers. Der aus den genannten Maßnahmen folgende Finanzierungsbedarf während des Moratoriums wird über entsprechende Kreditaufnahme zu decken sein, für die der Freistaat Thüringen die Zinsbelastung übernimmt. Auch insoweit wird auf das bereits am 18.05.2004 ergangene Rundschreiben verwiesen. Hinsichtlich der Überbrückung etwaiger Liquiditätsprobleme während der Zeit des Moratoriums wird auf das hierzu bereits ergangene Rundschreiben vom 18.05.2004 verwiesen ...“ Der dem Schreiben beigefügte Antragsvordruck („Antrag auf Kostenerstattung für Beitragsausfälle im Bereich Wasser/Abwasser während der Zeit des Moratoriums“) enthält unter B. („Erfassung der Kosten“) eine vierspaltige Tabelle, in deren dritter Spalte Eintragungen für die „Höhe der im jeweiligen Monat zur Zwischenfinanzierung in Anspruch genommene/r Eigenmittel“ bzw. „Kassenkredite“ für die Monate Mai bis Dezember vorgesehen sind. In einem weiteren an alle Kommunalaufsichtsbehörden im Freistaat Thüringen gerichteten Rundschreiben des Thüringer Innenministeriums vom 28. Juli 2004 heißt es: „Der Umfang der sich aus der Zusage der Landesregierung ergebenden Kostenerstattungsansprüche wurde mit Rundschreiben vom 18.05.2004 dargestellt. Danach werden durch den Freistaat Thüringen auf Antrag und Nachweis für den Zeitraum, für den sich die Vereinnahmung der Beiträge verschiebt, die tatsächlichen Zinslasten aus Kassenkrediten oder bei Deckung der finanziellen Ausfälle aus eigenen Mitteln die tatsächlich entgangenen Guthabenzinsen ersetzt. Aus gegebenem Anlass weise ich auf Folgendes hin: Die Prüfung der Anträge verlangt zwingend die Verwendung der Antragsformulare. Soweit Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund des Moratoriums unterbleiben, ist dies vom Aufgabenträger standardisiert anhand des durchschnittlichen Vollstreckungsergebnisses der letzten 12 Monate nachzuweisen. Vom Aufgabenträger ist für den Zeitraum des Moratoriums die monatliche Ausgabe- und Einnahmesituation anhand des Rechnungswesens (Kassenbestand, Einnahmen und Ausgaben) konkret darzustellen. Für negative Salden ist durch die Aufgabenträger schriftlich zu bestätigen, dass der Ausgleich durch die Aufnahme von Kassenkrediten bzw. die Inanspruchnahme von Eigenmitteln wegen fehlender Beitragseinnahmen aufgrund des Moratoriums notwendig war. ... Ich bitte, die sich in Ihrer Rechtsaufsicht befindlichen Aufgabenträger vom Inhalt dieses Schreibens in Kenntnis zu setzen.“ In einem späteren das „Beitragsmoratorium“ betreffenden Rundschreiben an alle Kommunalaufsichtsbehörden im Freistaat Thüringen vom 22. September 2004 führte das Thüringer Innenministerium aus: „... Das Gesetzgebungsverfahren wird jedoch bis zum 01.10.2004 nicht abgeschlossen sein. Ich möchte Sie daher bitten, die Aufgabenträger hierüber zu informieren und zu bitten, bestehende Beitragsmoratorien bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum ThürKAG zu verlängern. Ein Kostenersatz des Landes wird in dem mittels Rundschreiben vom 18.05.2004 und 28.07.2004 bezeichneten Umfang bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes erfolgen. Für eine zügige Abwicklung des Kostenersatzes des Jahres 2004 sind sämtliche Anträge auf Kostenersatz bis zum 31.03.2005 dem Thüringer Innenministerium vorzulegen (Ausschlussfrist). Ich bitte, die sich in Ihrer Rechtsaufsicht befindlichen Aufgabenträger vom Inhalt dieses Schreibens in Kenntnis zu setzen.“ Mit Schreiben vom 8. Juni 2004 wandte der Kläger sich an den Beklagten und machte für den Zeitraum vom 4. Mai 2004 bis 31. Dezember 2004 bezogen auf vor dem 31. Dezember 2003 festgesetzte und nicht vereinnahmte Wasser- und Abwasserbeiträge Aussetzungszinsen in Höhe von 0,5 % monatlich für nicht vereinnahmte Wasser- und Abwasserbeiträge geltend. Rechnerisch ergab dies einen geltend gemachten Zinsanspruch von 43.162,83 €/Monat. Am 11. Oktober 2004 fand eine Besprechung der Beteiligten statt, die die Ermittlung der tatsächlichen Einnahmeausfälle des Beklagten zum Gegenstand hatte. Gleichzeitig reichte der Kläger unter Verwendung des dafür vorgesehenen Antragsvordrucks jeweils für den Wasser- und den Abwasserbereich einen Antrag auf Kostenerstattung für Beitragsausfälle während der Zeit des Moratoriums vom 4. Mai 2004 bis 31. Dezember 2004 ein. Bezogen auf für das Jahr 2004 geplante Beitragseinnahmen beanspruchte er - neben den bereits geltend gemachten Aussetzungszinsen von 43.162,83 €/Monat - entgangene Guthabenzinsen in Höhe von 27.456,27 € für den Wasserbereich und in Höhe von 20.667,10 € für den Abwasserbereich. Dabei legte er einen Zinssatz von 2 % jährlich zugrunde. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2004 gewährte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum 4. Mai 2004 bis 30. September 2004 eine Zuwendung in Höhe von 3.399,09 € und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Der Berechnung dieses Betrages lag die Annahme zugrunde, dass der Kläger für die Monate Juni, Juli und September 2004 trotz Kumulation mit in diesem Zeitraum in anderen Monaten erzielten Einnahmeüberschüssen eine Finanzierungslücke nachgewiesen habe. Zur Deckung der Einnahmeausfälle habe der Kläger Eigenmittel zu einem Zinssatz von 2 % p. a. in Anspruch genommen. Durch einen weiteren ebenfalls vom 21. Oktober 2004 datierenden Bescheid bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Monate Oktober 2004 bis Dezember 2004 einen Abschlag von 1.699,55 €. Am 24. November 2004 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Meiningen Klage erhoben, mit der er zunächst (sinngemäß) beantragt hat, den Beklagten zu verpflichten, für die Monate Mai bis September 2004 Aufwendungen in Höhe von 30.603,01 € und Aussetzungszinsen in Höhe von 43.162,83 €/Monat zu erstatten und für die Monate Oktober bis Dezember 2004 Aufwendungen in Höhe von 17.520,36 € und Aussetzungszinsen in Höhe von 43.162,83 €/Monat zu erstatten. Er hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem Schreiben des Beklagten vom 4. Mai 2004 um eine Zusicherung i. S. d. § 38 ThürVwVfG handele. Ihm, dem Kläger, stehe ein Anspruch auf Erstattung sämtlicher Aufwendungen zu, da er der Bitte des Beklagten, von einer Beitragserhebung abzusehen, in vollem Umfang nachgekommen sei. Dieser Erstattungsanspruch umfasse auch die Aussetzungszinsen. Die Rechtsaufsichtsbehörde habe mitgeteilt, dass die Vorgaben des Beklagten auch den Verzicht auf Aussetzungszinsen gegenüber dem Beitragsschuldner zwingend umfassen. Alternativ sei der Beklagte zu Schadensersatz verpflichtet. Durch die in der Öffentlichkeit gegebenen Versprechen habe der Beklagte einen faktischen Zwang gegenüber dem Kläger begründet, von der Beitragserhebung abzusehen. Durch Bescheid vom 21. April 2005 setzte der Beklagte die Erstattungsleistung für die Monate Oktober bis Dezember 2004 auf endgültig 10.896,78 € fest und lehnte im Übrigen insbesondere die Erstattung von Aussetzungszinsen ab. Der Kläger hat dazu mit Schreiben vom 25. Mai 2005 mitgeteilt, dass sich die Klage nunmehr auch auf Abänderung des endgültigen Bescheides richte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger letztendlich beantragt, für die Monate Mai bis September 2004 Aufwendungen in Höhe von 30.603,01 € und Aussetzungszinsen in Höhe von monatlich 40.247,79 € zu erstatten und für die Monate Oktober bis Dezember 2004 Aufwendungen in Höhe von 17.520,36 € und Aussetzungszinsen in Höhe von monatlich 40.247,79 € zu erstatten. Das Verwaltungsgericht Meiningen hat der Klage durch Urteil vom 2. Juli 2013 im Wesentlichen stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger für das Beitragsmoratorium für die Monate Mai bis September 2004 einen Betrag von 30.603,01 € und für die Monate Oktober bis Dezember 2004 einen Betrag von 17.520,36 € sowie für diesen Zeitraum Zinsschäden in Höhe von 40.247,79 € monatlich zu erstatten. Diese Entscheidung hat es im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Beträge. Das vorliegende Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten beurteile sich nicht nach den Regeln des Subventionsrechts, weil es nicht um eine freiwillige Leistung des Beklagten gehe. Bei den Rundschreiben des Beklagten vom 4. Mai 2004 in Verbindung mit den nachfolgenden Rundschreiben vom 18. Mai 2004 und 1. Juni 2004 handele es sich um eine Zusicherung zum späteren Erlass von Leistungsbescheiden über die Gewährung von Ausgleichszahlungen aufgrund des „Beitragsmoratoriums“. Von dieser Zusage sei auch die Erstattung aufgewendeter Kreditzinsen erfasst. So sei in dem Schreiben vom 18. Mai 2004 die Erstattung „tatsächlicher Zinslasten aus Kassenkrediten“ ausdrücklich zugesagt. Für Einschränkungen gäben die vor dem Beitritt zum Moratorium ergangenen Schreiben nichts her. Nach dem Beitritt könne die Zusicherung nicht mehr zu Lasten des Klägers eingeschränkt werden. Gemessen daran seien die für Kreditzinsen geltend gemachten Beträge von 30.603,01 € und 17.520,36 € zu erstatten. Dieser Betrag sei nicht insoweit zu kürzen, als keine Finanzierungslücke bestanden habe. Auch die Aussetzungszinsen von monatlich 40.247,79 € seien zuzusprechen. Es handele sich dabei nicht um typische Aussetzungs-, sondern um erhöhte Darlehenszinsen. Die Höhe sei durch Vorlage entsprechender Kreditverträge nachgewiesen worden. Diese seien entstanden, weil der Kläger kurzfristig erhebbare Beiträge wegen des Moratoriums nicht erhoben habe. Diese Beiträge seien fällig gewesen. Es komme nicht darauf an, ob diese Beiträge tatsächlich in voller Höhe eingegangen wären. Auch die weiteren entstandenen Zinsschäden seien zuzusprechen. Es handele sich dabei nicht um „Aussetzungszinsen“, sondern um erhöhte Darlehenszinsen. Nach Zustellung des Urteils am 10. Juli 2013 hat der Beklagte am 9. August 2013 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist hat der Beklagte seine Berufung am 10. Oktober 2013 wie folgt begründet: Es sei nicht nachvollziehbar, warum nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kein Subventionsrechtsverhältnis vorliege. Auch im Rahmen eines Subventionsrechtsverhältnisses sei eine Zusicherung möglich. Entscheidend für die Zuordnung zum Subventionsrecht sei der Umstand, dass die Ausgleichszahlungen des beklagten Freistaats an den Kläger wie auch an alle anderen Aufgabenträger grundsätzlich freiwilliger Natur seien. Die Rundschreiben müssten deshalb als Förderrichtlinien ausgelegt werden. Diese dürften auch nach Einreichung eines Förderantrages geändert werden. Das Vertrauen auf das unveränderte Fortbestehen von Förderrichtlinien sei nicht schutzwürdig. Bei der Auslegung der Rundschreiben sei zu berücksichtigen, dass der Kläger umfangreiche Erfahrungen in der Beantragung und Abwicklung von Zuwendungen habe. Der Kläger habe bei der Entscheidung, sich dem Moratorium anzuschließen, gewusst, dass dazu keine Verpflichtung bestanden und es sich lediglich um eine Bitte des Freistaats gehandelt habe. Deshalb habe auch der Kläger umgekehrt gewusst, dass es sich um eine freiwillige Leistung gehandelt habe. Es habe deshalb auf der Hand gelegen, dass der Freistaat sich nur daran habe orientieren können, was sich als wirtschaftlich unabweisbar dargestellt habe, um angefangene oder geplante Investitionen abzusichern. Bereits in der Regierungserklärung sei ein Betrag von ca. 3 Mio. Euro für das Moratorium genannt worden. Deshalb habe es jedem Aufgabenträger klar sein müssen, dass nur die unabweisbar notwendigen Erstattungen vorgenommen werden würden, damit die Investitionstätigkeit nicht gefährdet würde. Darüber hinaus sei der Kläger verpflichtet gewesen, bei Zweifeln über den Umfang der Erstattung nachzufragen. Als Behörde könne sich der Kläger nicht auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes berufen. Das Rundschreiben vom 4. Mai 2004 könne nicht als Zusicherung im Hinblick auf eine Erstattung in einem bestimmten oder bestimmbaren Umfang ausgelegt werden. Der Begriff der „finanziellen Ausfälle“ sei unbestimmt bzw. zumindest auslegbar. Der Kläger könne nicht ohne weiteres von der ihm günstigsten Auslegung ausgehen. Das Schreiben vom 1. Juni 2004 nenne ausdrücklich etwaige Liquiditätsprobleme und enthalte ein Antragsformular. Auch das Schreiben vom 28. Juli 2004 lege ausdrücklich dar, dass eine Erstattung nur bei Liquiditätsengpässen in Betracht komme. Der Kläger habe nach dem 30. September 2004 ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, aus dem Moratorium auszusteigen. Bei dem Moratorium habe es sich nicht um einen Vertrag gehandelt. Der Kläger hätte dem Beklagten mitteilen müssen, dass er unter den Bedingungen des Rundschreibens vom 28. Juli 2004 dem Moratorium nicht beigetreten wäre. Es sei auch nicht willkürlich gewesen, auf die Erhebung von Beiträgen zu verzichten. Vielmehr habe es sich aufgedrängt, die Beitragserhebung bis zu der angekündigten Gesetzesänderung auszusetzen. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass der Beklagte einen Betrag von 10.896,78 € durch insoweit bestandskräftigen Bescheid bereits zugesprochen habe. Insoweit bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Bei den Aussetzungszinsen handele es sich nicht um erhöhte Zinsen für nicht eingegangene Beitragszahlungen, sondern um entgangene Aussetzungszinsen, die der Kläger mit Bankmitteln habe finanzieren müssen. Damit werde der Kläger so gestellt, als ob er Aussetzungszinsen erhalten hätte. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 2. Juli 2013 abzuändern und die Klage, soweit sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, soweit nicht die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Er ist der Auffassung, dass die Grundsätze des Subventionsrechts nicht anwendbar seien, weil die Ausgleichszahlungen des Beklagten auf einer bindenden rechtlichen Verpflichtung beruhten. Es sei nicht darum gegangen, die Leistungsfähigkeit der Aufgabenträger durch Zuwendungen zu verbessern oder zu erhöhen. Vielmehr habe ein Nachteil für einen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung ausgeglichen werden sollen. Auch ohne die Zusicherung hätte es eine Verpflichtung zum Ausgleich gegeben. Der Beitritt zum Moratorium habe Elemente eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gehabt. Wesentliche Elemente seien der Verzicht auf Einnahmen gegen Ersatz dieser entgangenen Einnahmen gewesen. Es sei seinerzeit nicht abschätzbar gewesen, welche finanziellen Auswirkungen das Moratorium landesweit haben werde. Aus diesem Grund seien die Aussagen der Landesregierung zur Höhe der bereit gestellten Haushaltsmittel nicht aussagekräftig gewesen. Der Beitritt zum Moratorium habe angesichts des seinerzeit herrschenden politischen Drucks nicht rückgängig gemacht werden können. Am 30. November 2017 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in der ein Vergleich geschlossen worden ist, den der Kläger später widerrufen hat. Des Weiteren haben die Beteiligten das Verfahren in dieser mündlichen Verhandlung hinsichtlich eines Teilbetrages von 14.295,87 € übereinstimmend für erledigt erklärt. Hinsichtlich eines weiteren Teilbetrages von 370,37 € haben die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2018 übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen verwiesen auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens (drei Bände) und den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (eine Heftung). Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.