Urteil
4 KO 205/15
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für bis zum 31. Dezember 2004 entstandene Abwasserbeiträge umfasst der Erstattungsanspruch nach § 21a Abs. 5 Satz 1 ThürKAG (juris: KAG TH 2005) auch Zinsaufwendungen für einen Kredit, der vorher wegen eines auf eine nichtige Satzung zurückzuführenden Beitragsausfalls aufgenommen wurde und wegen des auf die Gesetzesänderung zum 1. Januar 2005 zurückzuführenden Beitragsausfalls nicht getilgt werden konnte.(Rn.41)
2. Auch in den Fällen, in denen Beitragsbescheide für bis zum 31. Dezember 2004 entstandene Beitragsschulden erst in den Folgejahren erlassen wurden, besteht der für den Privilegierungsanteil zu bemessende Zinserstattungsanspruch ab 1. Januar eines Jahres und nicht erst ab dem Monat des Bescheiderlasses.(Rn.43)
3. Grundsätzlich bemisst sich ein möglicher Erstattungsanspruch nur nach dem Privilegierungsvolumen.(Rn.41)
4. Nur für das Jahr 2005 besteht für den Zeitraum bis zur Satzungsanpassung nach § 21a Abs. 2 Satz 2 ThürKAG (juris: KAG TH 2005) ein ausnahmsweise nach dem geplanten Beitragsvolumen zu bemessender Erstattungsanspruch. § 21a Absätze 2 und 4 ThürKAG (juris: KAG TH 2005) beinhalten insoweit für den Zeitraum bis zum Erlass der Anpassungssatzung ein auflösend bedingtes Beitragserhebungsverbot.(Rn.44)
5. Der gebührenmindernde Einsatz von geplanten Einnahmen ist keine Voraussetzung des Erstattungsanspruches nach § 21a Abs. 5 Satz 2 ThürKAG (juris: KAG TH 2005).(Rn.50)
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 3. März 2015 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.008.258,63 € nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt von den Kosten des Berufungsverfahrens 64 % und der Beklagte 36 %. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger 66 % und der Beklagte 34 %.
Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Für den Beklagten ist das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des durch den Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für bis zum 31. Dezember 2004 entstandene Abwasserbeiträge umfasst der Erstattungsanspruch nach § 21a Abs. 5 Satz 1 ThürKAG (juris: KAG TH 2005) auch Zinsaufwendungen für einen Kredit, der vorher wegen eines auf eine nichtige Satzung zurückzuführenden Beitragsausfalls aufgenommen wurde und wegen des auf die Gesetzesänderung zum 1. Januar 2005 zurückzuführenden Beitragsausfalls nicht getilgt werden konnte.(Rn.41) 2. Auch in den Fällen, in denen Beitragsbescheide für bis zum 31. Dezember 2004 entstandene Beitragsschulden erst in den Folgejahren erlassen wurden, besteht der für den Privilegierungsanteil zu bemessende Zinserstattungsanspruch ab 1. Januar eines Jahres und nicht erst ab dem Monat des Bescheiderlasses.(Rn.43) 3. Grundsätzlich bemisst sich ein möglicher Erstattungsanspruch nur nach dem Privilegierungsvolumen.(Rn.41) 4. Nur für das Jahr 2005 besteht für den Zeitraum bis zur Satzungsanpassung nach § 21a Abs. 2 Satz 2 ThürKAG (juris: KAG TH 2005) ein ausnahmsweise nach dem geplanten Beitragsvolumen zu bemessender Erstattungsanspruch. § 21a Absätze 2 und 4 ThürKAG (juris: KAG TH 2005) beinhalten insoweit für den Zeitraum bis zum Erlass der Anpassungssatzung ein auflösend bedingtes Beitragserhebungsverbot.(Rn.44) 5. Der gebührenmindernde Einsatz von geplanten Einnahmen ist keine Voraussetzung des Erstattungsanspruches nach § 21a Abs. 5 Satz 2 ThürKAG (juris: KAG TH 2005).(Rn.50) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 3. März 2015 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.008.258,63 € nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt von den Kosten des Berufungsverfahrens 64 % und der Beklagte 36 %. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger 66 % und der Beklagte 34 %. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Für den Beklagten ist das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des durch den Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die auf den Betrag von 839.395,72 € bezogene Berufung des Beklagten ist unbegründet. Hinsichtlich eines Betrages von 168.862,91 € ist die Berufung des Klägers begründet und im Übrigen unbegründet; insoweit bleibt es bei der klageabweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Kläger hat gemäß § 21a Abs. 5 Satz 1 ThürKAG für bis zum 31. Dezember 2004 entstandene, aber noch nicht festgesetzte Beiträge bezogen auf die Jahre 2005 bis 2007 einen Zinserstattungserstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 1.008.258,63 €. Nach der vorgenannten Bestimmung erstattet das Land den Aufgabenträgern sämtliche zusätzlichen finanziellen Aufwendungen, die ihnen unmittelbar dadurch entstehen, dass sie nach den Absätzen 3 und 4 Beiträge nicht erheben oder zurückzahlen müssen. Gemäß § 21a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2b) ThürKAG wird insbesondere für Einrichtungen der Abwasserentsorgung der sich aus § 21a Abs. 4 ThürKAG ergebende angemessene Zinsaufwand erstattet. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Aufwendungen des Klägers für den in Erwartung der Beiträge ab 2004 aufgenommenen, letztendlich auf einen Betrag von 27,377 Mio. € aufgestockten und im Januar 2006 erstmalig umgeschuldeten Kredit dem Grunde nach erstattungsfähig sind. Dies stellt auch der Beklagte nicht in Abrede, der sogar gegenwärtig noch Erstattungsleistungen für Zins- und Tilgungsleistungen für diesen Kredit erbringt. Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht der Erstattungs-anspruch jedoch nicht erst jeweils ab dem Monat des Bescheiderlasses, sondern jeweils ab 1. Januar eines Jahres für das ganze Jahr (1.). (Nur) für das Jahr 2005 bemisst sich der Zinserstattungsanspruch (ausnahmsweise) nach dem gesamten in diesem Jahr geplanten Beitragsvolumen (2.). Für die Jahre 2006 und 2007 (und auch die hier nicht streitgegenständlichen Folgejahre) ist nur das Privilegierungsvolumen maßgebend (3.). Unerheblich ist, ob und in welchem Umfang die geplanten Beiträge bereits gebührenmindernd eingesetzt wurden (4.). Gemessen daran hat der Kläger noch einen weiteren Erstattungsanspruch in Höhe von 1.008.258,63 € (5.). 1. Der jährlich zu bemessene Zinserstattungsanspruch nach § 21a Abs. 5 Satz 1 ThürKAG besteht bereits ab 1. Januar des jeweiligen Jahres und nicht erst ab Bescheiderlass. Dafür spricht bereits der Wortlaut des § 21a Abs. 5 Satz 1 ThürKAG, der für den Erstattungsanspruch an (vor dem 1. Januar 2005) entstandene und nicht erst an durch Beitragsbescheide konkretisierte Beitragsforderungen anknüpft. Auch systematische Gründe sprechen für diese Auslegung. Das Verwaltungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass es dem Kläger bereits ab 1. Januar 2005 unmöglich wurde, für die bis zum 31. Dezember 2004 entstandenen Beitragsschulden Leistungsbescheide in voller Höhe zu erlassen. Ursächlich dafür war der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene § 21a Abs. 4 ThürKAG, mit dem aufgrund gesetzlicher Anordnung die Fälligkeit der entstandenen Beiträge im Volumen der Privilegierung nach § 7 Abs. 7 ThürKAG bis zum Zeitpunkt des Wegfalls der Privilegierungsvoraussetzungen hinausgeschoben wurde. Den Aufgabenträgern wurde es durch diese Gesetzesänderung ab 1. Januar 2005 unmöglich gemacht, unter Anwendung ihrer eigenen satzungsrechtlichen Fälligkeitsregelung für das von dieser gesetzlichen Anordnung betroffene Beitragsvolumen eine Zahlungs-aufforderung zu erlassen. Der Umstand, dass Beitragsbescheide, mit denen bis zum 31. Dezember 2004 entstandene Beitragsforderungen festgesetzt und in Höhe des nicht privilegierten Anteils auch fällig gestellt wurden, erst im Laufe der Jahre 2006 und 2007 erlassen werden, stellt sich bezogen auf den privilegierten Anteil nach-träglich als Reserveursache dar, die an der Kausalität des Inkrafttretens des § 21a Abs. 4 ThürKAG für den Beitragsausfall nichts ändert. Die diesbezügliche Regelung in Nr. 5.2.3. der Erstattungsrichtlinie ist insoweit mit höherrangigem Recht unverein-bar und deshalb nur insoweit beachtlich, als sie klarstellt, dass das für die Berech-nung des Erstattungsanspruchs maßgebliche Privilegierungsvolumen sich aus den im Laufe eines Jahres (und vorher) erlassenen Bescheiden ergibt. Ergänzend kommt hinzu, dass der Beklagte sich selbst widersprüchlich verhält, indem er für bis zum 31. Dezember 2004 verbeschiedene, aber noch nicht verein-nahmte Beitragsforderungen in Höhe des Privilegierungsvolumens Erstattungs-leistungen erbringt. Sowohl für vor als auch nach dem 1. Januar 2005 festgesetzte, aber bis zum 31. Dezember 2004 entstandene Beitragsforderungen wird gleicher-maßen die Fälligkeit aufgrund gesetzlicher Anordnung in § 21a Abs. 4 ThürKAG hinausgeschoben und in gleicher Weise eine Vereinnahmung unmöglich gemacht. Warum der Umstand, dass eine im Jahr 2004 festgesetzte Beitragsforderung (möglicherweise, aber nicht zwingend) bis 31. Dezember 2004 auch schon einmal fällig geworden war, eine unterschiedliche Behandlung für einen ab 1. Januar 2005 entstehenden Erstattungsanspruch rechtfertigen soll, erschließt sich dem Senat nicht. In beiden Fallkonstellationen fehlt den Aufgabenträgern die geplante (anteilige) Beitragseinnahme, die wegen § 21a Abs. 4 ThürKAG ab 1. Januar 2005 (bis zum Wegfall der Privilegierung) anderweitig finanziert werden muss. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es nicht widersprüchlich, den privilegierten Beitragsteil ab 1. Januar des jeweiligen Jahres zu berücksichtigen, obwohl der nicht privilegierte Teil erst ab Bescheiderlass bzw. Vereinnahmung zur Verfügung steht. Der jährliche Beitragsausfall ist hinsichtlich des privilegierten Teils auf eine Entscheidung des Thüringer Gesetzgebers zurückzuführen. Schon vor Erlass des Beitragsbescheides steht fest, dass es nicht zur Vereinnahmung des privilegierten Anteils kommen wird. Demgegenüber liegt die Entscheidung, wann die nicht privilegierten Beitragsanteile vereinnahmt werden, im Verantwortungsbereich der Aufgabenträger. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Privilegierungsvoraussetzungen vor Erlass der Zahlungsaufforderung auch entfallen können. Dann dürfte es zwar zutreffen, dass eine Differenzierung zwischen privilegiertem und nicht privilegiertem Beitragsanteil im Einzelfall nicht mehr erforderlich ist, weil auch die Zahlungsaufforderung der Höhe nach der Beitrags-festsetzung entspricht; dies ändert aber nichts daran, dass eine Zahlungs-aufforderung hinsichtlich des privilegierten Teils vor Wegfall der Privilegierung aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist. 2. Nur für das Jahr 2005 ist der Erstattungsanspruch des Klägers ausnahmsweise nach den insgesamt geplanten Beiträgen und nicht nur nach dem privilegierten Anteil zu bemessen. Soweit § 21a Abs. 5 Satz 1 ThürKAG auf § 21a Abs. 4 ThürKAG verweist, der wiederum auf die Privilegierungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 7 ThürKAG Bezug nimmt, spricht dies zwar für die vom Beklagten vertretene und auch im Grundsatz zutreffende Auffassung, dass die Bemessung der Erstattungs-ansprüche an den durch die Einführung der Privilegierungsvoraussetzungen verursachten Beitragsausfall und den dadurch entstehenden Finanzierungsaufwand anknüpft. (Nur) der für das Jahr 2005 wegen der Beitragsausfälle entstehende Aufwand ist jedoch darüber hinausgehend bezogen auf das gesamte in diesem Jahr geplante Beitragsvolumen nach § 21a Abs. 5 Satz 1 ThürKAG erstattungsfähig, weil der Kläger nach Auffassung des Senats in diesem Jahr rechtlich gehindert war, (vollständige) Beitragsbescheide zu erlassen. Die in § 21a Abs. 4 ThürKAG geregelte Verschiebung der Fälligkeit der von unter die Privilegierungsvoraussetzungen fallenden Beitragsanteile hatte zugleich ein auflösend bedingtes Beitragserhebungs-verbot auf Grundlage der Beitragssatzungen zur Folge, die unter dem Geltungs-regime des Thüringer Kommunalabgabengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erlassen worden waren. Durch die Anordnung in § 21a Abs. 4 ThürKAG wurde zwar nicht die Festsetzung eines (vor dem 31. Dezember 2004) in voller Höhe entstandenen Beitrages i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) ThürKAG i. V. m. § 155 AO, aber die Komplettierung zu einem vollstreckbaren Geldleistungs-verwaltungsakt im Sinne des § 33 ThürVwZVG durch Anforderung der festgesetzten Beitragsforderung gehindert (vgl. zu dieser Differenzierung Senatsurteil vom 8. Dezember 2014 - 4 KO 100/12 - juris Rn. 39 ff.). Soweit (auch eine Zahlungs-aufforderung enthaltende) Beitragsbescheide vor dem 31. Dezember 2004 erlassen worden waren, beinhaltete § 21a Abs. 4 ThürKAG das Verbot, von dem Beitragsbescheid vor einer Anpassung der Satzungsregelungen an die ab 1. Januar 2005 geltende Rechtslage durch Vollstreckung Gebrauch zu machen. Dem steht nicht entgegen, dass weder in § 21a Abs. 4 ThürKAG noch in § 21a Abs. 5 ThürKAG auf die in § 21a Abs. 2 Satz 2 ThürKAG geregelte Pflicht zur Satzungsanpassung Bezug genommen und auch kein solches Beitragserhebungsverbot ausdrücklich geregelt wird. Ein (nicht bis zum 31. Dezember 2005 befristetes, sondern ein) unter der auflösenden Bedingung der Satzungsanpassung nach § 21a Abs. 2 Satz 2 ThürKAG stehendes Beitragserhebungs- bzw. Vollziehungsverbot ergibt sich aus einer systematischen und aus einer historischen, auch die ungewöhnlichen Umstände des Gesetzgebungsverfahrens berücksichtigenden Auslegung: Es entsprach dem Willen des Gesetzgebers, dass bis zur Anpassung der Beitragssatzungen an die ab 1. Januar 2005 geltende Rechtslage keine neuen Beitragsbescheide erlassen und vorhandene Beitragsbescheide vorerst nicht vollstreckt werden sollten. Schon im Mai 2004 waren die Aufgabenträger im Vorfeld der Thüringer Landtagswahl am 13. Juni 2004 durch die Landesregierung bzw. das Thüringer Innenministerium aufgefordert worden, im Hinblick auf den in Vorbereitung befindlichen Gesetzentwurf zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes an dem sog. „Beitragsmoratorium“ teilzunehmen und von dem Erlass weiterer Beitragsbescheide sowie der Vollziehung von Beitragsbescheiden Abstand zu nehmen (vgl. dazu Senatsurteile vom 2. April 2015 - 4 KO 393/08 - ThürVGRSpr. 2016, 93 - 107; vom 11. Juni 2015 - 4 KO 811/08 - ThürVBl. 2016, 93 - 100 und vom 23. Oktober 2018 - 4 KO 514/13 - n. v.). Damit sollte verhindert werden, dass die Aufgabenträger im Jahr 2004 vereinnahmte Beiträge im Folgejahr wieder hätten zurückzahlen müssen. Diese Vorgehensweise hat sich auch der Thüringer Gesetzgeber zu Eigen gemacht und die Festsetzungsverjährungsfrist für bis zum 31. Dezember 2004 entstandene Beiträge in § 21a Abs. 6 Satz 1 ThürKAG bis zum 31. Dezember 2007 verlängert, um es den Aufgabenträgern zu ermöglichen, bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens am Beitragsmoratorium festhalten zu können (vgl. LT-Drs. 4/187, S. 25). Diesem erkennbar geäußerten Willen würde es widersprechen, wenn von den Aufgabenträgern erwartet worden wäre, in dem Zeitraum nach dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2005 vor Anpassung des Satzungsrechts von dem Beitragsmoratorium Abstand zu nehmen und auf Grundlage der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage Beitragsbescheide zu erlassen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Anpassungs-satzungen nach Maßgabe des § 21a Abs. 2 Satz 2 ThürKAG mit einer Rückwirkungs-anordnung zum 1. Januar 2005 zu versehen waren. Für ein auflösend bedingtes Beitragserhebungsverbot spricht insbesondere, dass die bis zum 31. Dezember 2004 erlassenen Beitragssatzungen ab 1. Januar 2005 gegen höherrangiges Recht verstießen, weil sie keine Privilegierungsbestimmungen i. S. d. § 7 Abs. 7 ThürKAG enthielten. Aus diesem Grund war es auch ausgeschlossen, dass vor Anpassung der Beitragssatzung nach § 21a Abs. 2 Satz 2 ThürKAG neue Beitragsforderungen entstehen konnten. Vor Erlass einer den Anforderungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung entsprechenden Anpassungssatzung konnte nicht geprüft und festgestellt werden, in welcher Höhe überhaupt eine Beitragsforderung zur Entstehung gelangt sein könnte, weil die dafür benötigten satzungsrechtlichen Privilegierungsbestimmungen fehlten. Das Fehlen der satzungsrechtlichen Regelungen über die Privilegierungs-bestimmungen wirkte sich in dem Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zur Satzungsanpassung darüber hinaus auch auf die bis zum 31. Dezember 2004 entstandenen Beiträge aus. Es konnte nicht geprüft und festgestellt werden, in welchem Umfang die Fälligkeit der entstandenen Beitragsforderungen nach § 21a Abs. 4 ThürKAG hinausgeschoben und zu stunden waren. Dies hatte zur Folge, dass sowohl ein vor dem 1. Januar 2005 als auch ein im Jahr 2005 vor einer Satzungsanpassung erlassener Beitragsbescheid hinsichtlich der gesamten fest-gesetzten Beitragsforderung zunächst nicht vollstreckbar war. Bis zur Satzungs-anpassung waren keine Feststellungen zum Vorliegen der Privilegierungs-voraussetzungen möglich und damit die vollstreckbare Teilforderung nicht bestimmbar. Da der Kläger die erforderliche Anpassungssatzung im Dezember 2005 erließ, besteht der Erstattungsanspruch für die durch den Beitragsausfall im Jahr 2005 getätigten Aufwendungen auch für das ganze Jahr. Offen bleiben kann, wie der Erstattungsanspruch eines Aufgabenträgers zu bemessen wäre, der bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Anpassungssatzung erlassen hat. Der Umstand, dass es einer - nach dem Vortrag des Beklagten - geringen Anzahl von kleinen Abwasser-zweckverbänden gelang, schon frühzeitig eine Anpassungssatzung zu erlassen und möglichweise auch schon Beiträge zu vereinnahmen, ist nicht geeignet, generell den Erstattungsanspruch der übrigen Aufgabenträger dem Umfang nach zu begrenzen. Ungeachtet dessen, dass im Bereich der Abwasserbeseitigung in § 21a Abs. 2 Satz 2 ThürKAG sogar eine vierjährige Frist zur Satzungsanpassung eingeräumt wurde, geht der Senat davon aus, dass zwar eine zügige Satzungsanpassung von den Aufgabenträgern erwartet wurde, aber eine Satzungsanpassung bis zum Ende des Jahres 2005 nicht auf eine allein im Verantwortungsbereich der Aufgabenträger liegende Verzögerung zurückzuführen ist. Diese Einschätzung deckt sich auch mit der von beiden Beteiligten beschriebenen Praxis, dass die Kommunalaufsichts-behörden seinerzeit sehr auf eine Satzungsanpassung bis zum Ende des Jahres 2005 drängten und ggf. die Umsetzung innerhalb dieses Zeitfensters sogar im Wege der Ersatzvornahme erzwangen, wie dies auch bezogen auf den Kläger und in - dem Senat bekannten - anderen Fällen geschehen ist. Im vorliegenden Fall sind für die Bemessung des Zinserstattungsanspruches für das Jahr 2005 15 Mio. € in Ansatz zu bringen. Ausweislich seines Wirtschaftsplanes für das Jahr 2004 plante der Kläger im Jahr 2005 die Vereinnahmung von 5 Mio. €. Dazu sind die 10 Mio. € hinzu zu addieren, die der Kläger im Jahr 2004 verein-nahmen wollte und wegen der Teilnahme am Beitragsmoratorium nicht vereinnahmt hat. Die in dem Wirtschaftsplan 2004 dokumentierten Zahlen sind plausibel, weil der Kläger nach dem Erlass seiner Heilungssatzung im Januar 2004 ein nachvollzieh-bares Interesse daran gehabt hat, die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Beitragsausfälle zügig zu kompensieren. Diesen in dem Wirtschaftsplan enthaltenen Zahlen ist der Beklagte auch nicht substantiiert entgegen getreten. Für diesen geplanten, aber nicht vereinnahmten Betrag musste der Kläger einen Betrag von 354.000 € aufwenden. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass der Kläger beabsichtigte, mit den geplanten Beitragseinnahmen den ausdrücklich zur Finanzierung des Beitragsausfalls aufgenommenen Kassenkredit zu tilgen. Für diesen Kassenkredit hatte der Kläger im Jahr 2005 durchschnittlich einen Zinssatz von 2,36 € (vgl. Anlage K 10) zu zahlen. Unter Anwendung dieses Zinssatzes auf den Betrag von 15 Mio. € ergibt dies einen Betrag von 354.000 € für das Jahr 2005. 3. Für die Jahre 2006 und 2007 (sowie auch die Folgejahre) bemisst sich der Erstattungsanspruch unzweifelhaft (nur noch) nach dem i. S. d. § 7 Abs. 7 ThürKAG nachgewiesenen Privilegierungsvolumen. Insoweit stimmt der Senat mit dem Beklagten überein, dass das Privilegierungsvolumen für die bis zum 31. Dezember 2004 entstandenen Beitragsforderungen nur auf Grundlage der diesbezüglichen Stundungsbescheide bestimmbar ist. Für das Jahr 2006 hat der Kläger unstreitig ein Privilegierungsvolumen von 1.427.695,52 € nachgewiesen. Dafür musste der Kläger für den Monat Januar 2006 auf der Basis des durchschnittlichen Zinssatzes des Kassenkredits von 2,36 % einen Betrag von 2.807,80 € aufwenden. Für die Monate Februar bis Dezember 2006 hatte der Beklagte einen Betrag von 50.124,01 € aufzuwenden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger den Kassenkredit ab Februar 2006 in einen Kommunalkredit umgeschuldet und dafür im Mittel einen Zinssatz von 3,83 % zu zahlen hatte. Dies ergibt in der Summe für das Jahr 2006 einen Betrag von 52.931,81 €. Da der Beklagte dem Kläger bereits einen Betrag von 26.159,42 € hat zukommen lassen, besteht für das Jahr 2006 nur noch ein Anspruch in Höhe von 26.772,39 € (= 52.931,81 € abzgl. 26.159,42 €). Für das Jahr 2007 hat der Kläger ein Privilegierungsvolumen in Höhe von 21.905.751,41 € nachgewiesen. Auf der Grundlage des für den Kommunalkredit im Mittel zu zahlenden Zinssatzes von 3,83 % ergibt dies für das Jahr 2007 einen Betrag von 840.713,78 €. Nach Abzug des bereits vom Beklagten für das Jahr 2007 erstatteten Betrages in Höhe von 213.227,54 € steht dem Kläger noch der Differenzbetrag in Höhe von 627.486,24 € zu. 4. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und auch des Beklagten ist Voraussetzung für die Entstehung eines Erstattungsanspruches nach § 21a Abs. 5 Satz 1 ThürKAG nicht der gebührenmindernde Einsatz von geplanten Beitragseinnahmen. Die Beteiligten haben zwar in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, dass in Thüringen die Praxis bestehe, bei Erstellung einer Gebührenkalkulation die in einem Kalkulationszeitraum geplanten Beitrags-einnahmen unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt diese tatsächlich vereinnahmt werden, über den gesamten Kalkulationszeitraum (von maximal vier Jahren) durch Auflösung gebührenmindernd einzusetzen. Das führt aber nicht auf die Schluss-folgerung, dass ein Erstattungsanspruch nicht besteht, wenn ein gebühren-mindernder Einsatz im Jahr der geplanten Einnahme nicht erfolgt ist. Dagegen spricht zunächst der Wortlaut des § 21a Abs. 5 ThürKAG, der die Entstehung des Erstattungsanspruchs nicht an den gebührenmindernden Einsatz von geplanten Beiträgen knüpft. Diese Bestimmung nimmt mittels der Verwendung des Wortes „unmittelbar“ nur in den Blick, welche (nicht geplanten, dem Finanzierungskonzept der Aufgabenträger nicht entsprechenden) zusätzlichen Aufwendungen darauf zurückzuführen waren, dass die Gesetzesänderung zum 1. Januar 2005 die geplante Erhebung von Beiträgen in voller Höhe (zunächst) unmöglich machte. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass darüber hinausgehend zu berücksichtigen sein sollte, welche Pflichten anknüpfend an die Beitrags-vereinnahmung entstehen würden (insbesondere gebührenmindernder Einsatz). Ebenso wenig ist bei der Bemessung des Erstattungsanspruchs zu berücksichtigen, welche Ansprüche den Aufgabenträgern im Falle des Ausfalls geplanter Einnahmen aus anderen Gründen zustehen würden (keine Erstattung von Aussetzungszinsen und erst Recht keine Säumniszuschläge, vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2018 - 4 KO 514/13 - ausdrücklich nur zu Aussetzungszinsen im Rahmen des Beitragsmoratoriums). Ergänzend kommt hinzu, dass der sofortige gebührenmindernde Einsatz von in einem Kalkulationszeitraum geplanten Beitragseinnahmen zwar zulässig, aber nicht zwingend ist. Diese von den Beteiligten übereinstimmend beschriebene Praxis, die innerhalb eines Kalkulationszeitraums geplanten Beiträge umgehend gebühren-mindernd einzusetzen, mag zwar Praktikabilitätsgründen geschuldet sein. Die jährlich geplanten Beitragseinnahmen sind nach den Vorgaben der Thüringer Eigenbetriebsverordnung in den Wirtschaftsplänen als (geplanter) Ertragszuschuss auszuweisen und die dort verwendeten Zahlen können dann ohne Weiteres Grundlage einer denselben Zeitraum abdeckenden Gebührenkalkulation sein. Ungeachtet dessen gibt es jedoch keine gesetzliche Vorgabe, die zu dieser Vorgehensweise verpflichtet. § 12 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ThürKAG verpflichtet nur zum gebührenmindernden Einsatz des u. a. durch Beiträge „aufgebrachten“ Kapitalanteils. „Aufgebracht“ im Sinne dieser Vorschrift ist der Kapitalanteil nach Auffassung des Senats erst, wenn der zuvor festgesetzte und geforderte Beitrag tatsächlich von dem Beitragsschuldner gezahlt wurde bzw. sogar erst, wenn das Geld auf dem Konto des Beitragsgläubigers eingegangen ist. Daraus ist zu schluss-folgern, dass die Pflicht zum gebührenmindernden Einsatz erst bezogen auf einen nach der Vereinnahmung liegenden Zeitpunkt entstehen kann. Insoweit besteht ein gewisser Entscheidungsspielraum bei der Umsetzung des § 12 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ThürKAG, weil diese Bestimmungen keine weiteren Vorgaben enthalten. Eine zeitliche Verschiebung zwischen Beitragsvereinnahmung und gebührenminderndem Einsatz ist demzufolge rechtlich möglich und systemimmanent. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 23. April 2009 (Az.: 32/05, juris Rn. 165). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass dieser als Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch abweichend von § 12 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ThürKAG einen der von den Beteiligten beschriebenen Praxis entsprechenden gebührenmindernden Einsatz bereits vor der Vereinnahmung fordert. Dafür besteht schon allein deshalb kein Anhaltspunkt, da der Thüringer Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung gar nicht in den Blick nimmt, sondern nur allgemein darauf hinweist, dass der Beitrag weiterhin in voller Höhe ohne Abzug des Privilegierungs-volumens zu kalkulieren und auch in der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen ist. Deutlich wird nur, dass der Thüringer Verfassungsgerichtshof eine Zwischen-finanzierung des privilegierten Beitragsvolumens im Hinblick darauf, dass diese Beitragsanteile bei Wegfall der Privilegierungsvoraussetzungen entstehen bzw. fällig werden, nicht für zulässig hält. Die von dem Beklagten vertretene Auffassung, den gebührenmindernden Einsatz als Erstattungsvoraussetzung zu fordern, setzt sich dazu sogar in Widerspruch, weil dies zumindest anteilig auf eine Finanzierung des Beitragsausfalls durch Gebühren hinaus liefe. Da der gebührenmindernde Einsatz nicht Voraussetzung für die Entstehung eines jahresbezogen zu bemessenden Erstattungsanspruches ist, kann es auch offen bleiben, ob der Kläger anknüpfend an die Erstattung der Aufwendungen für den Beitragsausfall i. S. d. Grundlage des § 21a Abs. 5 Satz 2 ThürKAG verpflichtet sein könnte, für das Jahr 2005 im Wege der Nachkalkulation nachzuzeichnen, ob sich bei Berücksichtigung der geplanten, aber nicht vereinnahmten Beiträge nach § 12 Abs. 6 Satz 2 ThürKAG eine Kostenüberdeckung ergäbe, die in den Folgezeiträumen auszugleichen und bis in die aktuellen Kalkulationsperioden durchzureichen wäre. Dagegen spricht im vorliegenden Fall, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung - unbestritten - vorgetragen hat, dass die im Jahr 2005 vereinnahmten Gebühren auf Grundlage der Kalkulation für die Jahre 2001 bis 2004 kalkuliert und u. a. deshalb nicht kostendeckend gewesen seien. Ergänzend kommt hinzu, dass der Kläger die im Jahr 2005 geplanten Beitragseinnahmen bereits in den Jahren 2006 und 2007, also nur zeitlich verschoben vereinnahmt und dann - auch bezogen auf das Privilegierungsvolumen - gebührenmindernd eingesetzt hat. 5. Insgesamt steht dem Kläger damit für die Jahre 2005 bis 2007 nach Abzug der vom Beklagten bereits erstatteten Aufwendungen noch ein Betrag von 1.008.258,63 € zu, der sich aus der Summe der Einzelbeträge für die Jahre 2005 (354.000 €), 2006 (2.807,80 € + 23.964,59 €) und 2007 (627.486,24 €) zusammen setzt. II. Darüber hinaus stehen dem Kläger nach Maßgabe der §§ 290, 288 Abs. 2 BGB seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5% geltend gemachte Prozesszinsen zu. Der Anspruch auf Prozesszinsen bemisst sich nach § 288 Abs. 2 BGB, da an dem Prozess kein Verbraucher beteiligt ist (vgl. auch Senatsurteil vom 12. März 2015 - 4 KO 758/14 - zu der Klage eines Zweckverbandes gegen eine Gemeinde, aber betreffend Verzugszinsen). Danach könnten Prozesszinsen in Höhe von acht (bzw. ab 22. Juli 2014 neun) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt werden. Da über das klägerische Begehren nicht hinausgegangen werden darf (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 88 VwGO), sind dem Kläger jedoch nur die Prozesszinsen in der geltend gemachten Höhe zuzusprechen. Dass der Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2013 negativ ist, ist unerheblich, da der sich ab diesem Zeitpunkt nach § 288 Abs. 2 BGB ergebende Zinssatz immer über 5 % liegt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Absätze 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach tragen der Beklagte 36 % und der Kläger 64 % von den Kosten des Berufungsverfahrens (1.). Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger 66 % und der Beklagte 34 % (2.). 1. Die Quote für das Berufungsverfahren errechnet sich wie folgt: Anhängig geworden ist im Berufungsverfahren ein Betrag von 2.826.117,92 € (= 2.940.876,10 € abzgl. 114.758,18 €). Wie bereits ausgeführt, steht dem Kläger ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1.008.258,63 € zu. Da der Kläger insoweit mit seiner Berufung teilweise (168.862,91 €) Erfolg hat bzw. der Beklagte mit seiner Berufung (839.395,72 €) unterliegt, ergibt sich daraus eine Kostenquote von 36 % zu Gunsten des Klägers bzw. zu Lasten des Beklagten. Hinsichtlich des Differenz-betrages in Höhe von 1.817.859,29 € hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg, weshalb er insoweit nach §§ 154 Absätze 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Dies ergibt zu Lasten des Klägers eine Kostenquote von 64 %. 2. Divisor zur Bildung der Kostenquote für das erstinstanzliche Verfahrens ist der ursprünglich eingeklagte Betrag in Höhe von 2.940.876,10 €. Zu Lasten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er hinsichtlich eines Teilbetrages von 114.758,18 € nach Maßgabe des § 154 Abs. 2 VwGO die Verfahrenskosten trägt, weil er insoweit die Klage zurückgenommen hat. Daraus ergibt sich zu Lasten des Klägers eine Kostenquote von 66 % und zu Lasten des Beklagten von 34 %. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.826.117,92 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 3 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von Zinsen hat, weil der Kläger ab 1. Januar 2005 in dem Umfang der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Privilegierungs-bestimmungen des § 7 Abs. 7 Sätze 2 und 3 ThürKAG für bis zum 31. Dezember 2004 entstandene Beitragsforderungen keine Abwasserbeiträge erheben konnte. Bei dem Kläger handelt es sich um einen Zweckverband, der im Gebiet seiner Mitgliedsgemeinden die Aufgabe der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung wahrnimmt. Zur Finanzierung der Investitionen im Abwasserbereich erhebt der Kläger Anschluss- bzw. Herstellungsbeiträge. Grundlage dieser Beitragserhebung ist seit dem 7. Januar 2004 die Beitragssatzung des Klägers zur Entwässerungssatzung vom 18. Dezember 2003 (BS-EWS 2004), die am 6. Januar 2004 im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 1/2004 veröffentlicht wurde. Zuvor hatte der Kläger die Anschlussbeiträge auf Grundlage einer vom 6. Januar 1998 datierenden Beitragssatzung (BS-EWS 1998) erhoben. Das Bekanntwerden des sog. „Tiefen-begrenzungsurteils“ des Senats vom 18. Dezember 2000 (Az.: 4 N 472/00) gab dem Kläger Veranlassung, von der Unwirksamkeit seiner BS-EWS 1998 auszugehen und die Überarbeitung der satzungsrechtlichen Regelungen in Angriff zu nehmen. Aus diesem Grund nahm der Kläger von einer Fortsetzung der Beitragserhebung seinerzeit zunächst Abstand. Zur Finanzierung des diesbezüglichen Beitragsausfalls nahm der Kläger einen jederzeit tilgbaren Kassenkredit auf. Für den Zeitraum 2001 bis 2004 hatte der Kläger in seiner 2002 erstellten Gebührenkalkulation den gebührenmindernden Einsatz von Herstellungsbeiträgen in Ansatz gebracht, deren Restbuchwerte zum 31. Dezember 2004 seinerzeit mit 42.154.000 DM (= 21.559.000 €) prognostiziert wurde. Tatsächlich wurden in den Jahren 2000 bis 2004 jedoch nur Beiträge vereinnahmt, deren Restbuchwert zum 1. Januar 2005 noch 1.011.010,97 € (= 1.977.365,59 DM) betrug (vgl. Jahres-abschluss 2005). Erst für den Zeitraum nach der Bekanntmachung der BS-EWS 2004 am 6. Januar 2004 plante der Kläger den Erlass weiterer Beitragsbescheide mit einem Volumen von insgesamt 30.000.000 €. In dem für das Jahr 2004 erstellten Wirtschaftsplan sind für das Jahr 2004 10.000.000 € und für die Folgejahre bis 2008 jeweils 5.000.000 € als geplante Beitragseinnahme ausgewiesen. Zur Festsetzung und Vereinnahmung von Beiträgen in der geplanten Höhe kam es im Jahr 2004 im Folgenden jedoch nicht, weil der Kläger an dem sog. „Beitrags-moratorium“ teilnahm. Am 13. Juni 2004 fanden in Thüringen Landtagswahlen statt. Zum 1. Januar 2005 trat das Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunal-abgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889) (bzw. das dieses heilende Beitragsbegrenzungsgesetz vom 18. August 2009, GVBl. S. 646) in Kraft, in dessen Erwartung der Kläger sich zu dem „Beitragsmoratorium“ entschlossen hatte. Mit diesem Gesetz wurde - neben der Abschaffung der Wasserbeiträge - die Beitragserhebung zur Finanzierung von Abwasserentsorgungseinrichtungen dahingehend modifiziert, dass die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für bestimmte Privilegierungstatbestände hinausgeschoben worden ist (vgl. § 7 Abs. 7 Sätze 2 ff. ThürKAG). Für die Fallkonstellationen, in denen die sachliche Beitragspflicht für eine Abwasserentsorgungseinrichtung bereits vor dem 1. Januar 2005 entstanden war, schob der Landesgesetzgeber die Fälligkeit der Beiträge hinaus bzw. verpflichtete die Aufgabenträger der Abwasser-entsorgung zur Stundung der Beitragsforderungen im Privilegierungsumfang und - auf Antrag - zur Rückzahlung gezahlter Beiträge (§ 21a Abs. 4 Satz 1 ThürKAG). Nach § 21a Abs. 2 ThürKAG in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung waren die Satzungen für den Bereich der Wasserversorgung innerhalb von zwölf Monaten an die Regelungen des § 7 Abs. 2 ThürKAG und die Satzungen für den Bereich der Abwasserbeseitigung bis zum 31. Dezember 2009 rückwirkend zum 1. Januar 2005 an die Regelungen des § 7 Abs. 7 ThürKAG anzupassen. Nach Anpassung seines Satzungsrechts mittels seiner rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Beitragssatzung vom 8. Dezember 2005 (ThürStAnz Nr. 52/2005, S. 2548) erließ der Kläger für den Bereich der Abwasserversorgung in dem Zeitraum von Mai 2006 bis August 2011 insgesamt 401 Stundungsbescheide, mit denen er bezogen auf vor dem 1. Januar 2005 entstandene und verbeschiedene Beiträge insgesamt 1.621.063,27 € auf Grundlage des § 21a Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 7 Sätze 2 und 3 ThürKAG stundete und auf Antrag zurückzahlte. Im Jahr 2006 erließ der Kläger für bis zum 31. Dezember 2004 entstandene Beitragsforderungen 527 Bescheide, in denen er erstmalig den Beitrag festsetzte und auch einen Teil der festgesetzten Beitragsforderung nach Maßgabe des § 21a Abs. 4 Satz 1 ThürKAG stundete. Das Privilegierungsvolumen für diese Beitragsbescheide beläuft sich auf insgesamt 1.427.695,52 €. In entsprechender Weise erließ der Kläger für das Jahr 2007 3.902 Beitragsbescheide für bis zum 31. Dezember 2004 entstandene Beitragspflichten. Das diesbezügliche Privilegierungsvolumen belief sich auf 21.950.751,41 €. Den zur Finanzierung der Beitragsausfälle schon aufgenommenen Kassenkredit stockte der Kläger anlässlich seiner Teilnahme am „Beitragsmoratorium“ und der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2005 auf 27.377.000,00 € auf. Im Jahr 2005 hatte der Kläger dafür einen durchschnittlichen Zinssatz von 2,36 % zu zahlen. Im Januar 2006 schuldete der Kläger den Kassenkredit in einen Kommunalkredit um. Für 11 Mio. € hatte der Kläger ab 1. Februar 2006 einen Zinssatz von 3,81 % und für 16 Mio. € einen Zinssatz von 3,85 % zu zahlen. Im Jahr 2011 betrug der Zinssatz für diese zwischenzeitlich erneut umgeschuldeten Kredite 4,59 %. Durch Bescheid vom 2. Februar 2011 (Az.: 240.4-1528.-007/09-WAK) bewilligte der Beklagte dem Kläger für das Haushaltsjahr 2006 eine Erstattung in Höhe von 71.286,54 €. Davon entfiel ein Teilbetrag von 26.159,42 € auf die bis zum 31. Dezember 2004 entstandenen und im Jahr 2006 verbeschiedenen Beiträge. Dabei berechnete der Beklagte die Zinsen mit einem Zinssatz von 4,59 % und legte jeweils den Zeitraum vom Bescheiderlass bis zum 31. Dezember 2006 zugrunde. Durch einen weiteren Bescheid gleichen Datums (Az.: 240.4-1528.-006/09-WAK) bewilligte der Beklagte dem Kläger für das Haushaltsjahr 2007 eine Erstattung in Höhe von 284.937,90 €. Davon entfiel ein Teilbetrag von 213.227,54 € auf die bis zum 31. Dezember 2004 entstandenen und im Jahr 2007 verbeschiedenen Beiträge. Dabei berechnete der Beklagte die Zinsen mit einem Zinssatz von 4,59 % und legte jeweils den Zeitraum vom Bescheiderlass bis zum 31. Dezember 2007 zugrunde. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 stellte der Kläger bei dem Beklagten bezogen auf die vor dem 1. Januar 2005 entstandenen Beiträge einen Antrag auf Erstattung von Zinsen in Höhe von 2.940.876,10 €. Diese Zinsen bezogen sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum jeweiligen Bescheiderlass. Davon entfielen 114.758,18 € auf die Beiträge, die bereits vor dem 1. Januar 2005 verbeschieden und auf Antrag ab Mai 2006 zurückgezahlt worden waren. Der Differenzbetrag von 2.826.117,92 € entfiel auf den Anteil der erst im August 2006 und im Dezember 2007 mit der Beitragsfestsetzung gestundeten Beiträge. Der Kläger legte seiner Berechnung einen Zinssatz von 4,59 % zugrunde. Durch Bescheid vom 25. April 2013 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erstattung von Zinsen für das Jahr 2005 und die Jahre 2006/2007 im Übrigen ab. Zur Begründung vertrat er im Wesentlichen die Auffassung, dass ein Anspruch auf Erstattung der Zinsen gemäß Nr. 5.2.3. der Wasser-Abwasser-Erstattungsrichtlinie 2009 nur für die mit Bescheid zurückgezahlten und/oder gestundeten Beiträge ab dem Tag der Rückzahlung und/oder des Erlasses des Stundungsbescheides bestünde. Am 24. Mai 2013 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Meiningen Klage erhoben, mit der er zunächst sein Begehren auf Erstattung der Zinsen von 2.940.876,10 € weiter verfolgte. Am 1. Juli 2013 hat er die Klage hinsichtlich des Teilbetrages von 114.758,18 €, der sich auf die in den Jahren 2006 und 2007 zurückgezahlten Beiträge bezog, zurückgenommen. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, dass er im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Beitragssatzung am 6. Januar 2004 entstandene Abwasser-beiträge in einer Größenordnung von ca. 35 Mio. € wegen des „Beitragsmoratoriums“ und der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2005 in den Jahren 2004 und 2005 nicht habe erheben können. Der auf die Gesetzesänderung zurückzuführende konkrete Leistungsnachteil sei bereits ab 1. Januar 2005 und nicht jeweils erst ab Erlass der Stundungsbescheide in den Jahren 2006 und 2007 entstanden. Angemessen sei ein Zinssatz von 4,59 %. Der Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, dass der Kläger nicht dargelegt habe, dass die errechnete Zinssumme den tatsächlichen Aufwendungen entspreche, die weder über Gebühren noch über Beiträge ausgeglichen werden könnten. Ein Anspruch auf Erstattung der Zinsen für den Zeitraum vor Bescheid-erlass bestehe nicht, weil sämtliche Zinsaufwendungen als Bestandteil der kalkulatorischen Verzinsung über die Abwassergebühren gedeckt seien. Die gestundeten Beiträge seien erst ab dem Zeitpunkt der Stundung gebührenmindernd zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 26. Juni 2014 hat der Beklagte den Bescheid vom 25. April 2013 im Hinblick auf die Senatsurteile vom 13. November 2013 (Az. 4 KO 202/12 und 4 KO 217/12) zurückgenommen. Durch Urteil vom 3. März 2015 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Erstattung eines Betrages von 839.395,72 € nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit verpflichtet. Bezogen auf die Erstattung weiterer Aufwendungen in Höhe von 1.986.722,20 € hat es die Klage abgewiesen und das Verfahren hinsichtlich des Teilbetrages von 114.758,18 € im Hinblick auf die diesbezügliche Teilrücknahme der Klage eingestellt. Diese Entscheidung hat es im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe einen Anspruch auf Erstattung weiterer Aufwendungen in Höhe von 839.395,72 € im Bereich der Abwasserentsorgung. Für die Jahre 2006 und 2007 stehe dem Kläger auch ein Zinserstattungsanspruch bis zum jeweiligen Zeitpunkt des Erlasses der Beitragsbescheide zu. Für die vor dem 31. Dezember 2004 entstandenen Beiträge habe der Gesetzgeber mit der Übergangsregelung in § 21a Abs. 4 ThürKAG dafür Sorge getragen, dass in diesen Fällen die Privilegierungstatbestände des § 7 Abs. 7 Sätze 2 bis 5 ThürKAG durch ein Hinausschieben der Fälligkeit nachträglich zur Anwendung kommen. Damit sei eine gesetzliche Modifizierung der Regelungen über die Fälligkeit des Anspruchs aus dem Beitragsschuldverhältnis geschaffen worden, die eine Anpassung des bisherigen Leistungsgebots von Amts wegen verlange. Ab dem 1. Januar 2005 sei es dem Aufgabenträger unmöglich geworden, in Fällen bereits entstandener Beitragsschulden, entsprechende Leistungsbescheide zu erlassen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht insoweit auf sein (rechtskräftiges) Urteil vom 17. April 2012 (Az. 2 K 170/11 Me) Bezug genommen. Der Einwand des Beklagten, dass die Einführung der Privilegierungsbestimmungen ab 1. Januar 2005 nicht ursächlich für den Zinsausfall sei, weil der Kläger das vollständige jährliche Beitragsvolumen zu Beginn des Jahres gebührenmindernd einsetze, trage nicht. Der Kläger hätte die Beiträge schon vorher im Jahr 2005 vereinnahmt. Hinsichtlich des in Höhe von 1.986.722,20 € geltend gemachten Betrages stehe dem Kläger kein Erstattungsanspruch zu. Die später gestundeten Beiträge habe der Kläger erst ab 1. Januar 2006 und teilweise auch erst ab 1. Juli 2007 gebühren-mindernd eingesetzt. Insoweit sei die vom Kläger für das Jahr 2005 beanspruchte Verzinsung über die Anlagekapitalverzinsung gewährleistet. Aufgrund der erst späteren Absetzung der Beiträge sei dem Kläger kein finanzieller Nachteil entstanden. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Nach Zustellung des Urteils am 17. März 2015 hat der Beklagte am 10. April 2015 Berufung eingelegt, soweit er zur Zahlung von 839.395,72 € verpflichtet wurde. Diese Berufung hat er am 13. Mai 2015 wie folgt begründet: Als Anspruchsgrundlage des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs komme (nur) § 21a Abs. 5 ThürKAG in Betracht. Das in dieser Bestimmung normierte Kausalitätserfordernis sei für die geltend gemachten Zeiträume nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht begründe nicht, weshalb der geltend gemachte Zinsaufwand ohne das mit der Gesetzesänderung eingeführte Beitragserhebungsverbot nicht entstanden wäre. Soweit der Kläger geltend mache, dass er die Erstattung von ab dem 1. Januar 2005 getätigten Zinsaufwendungen für Beiträge begehre, die er vor dem 1. Januar 2005 erhoben hätte, sei darauf hinzuweisen, dass Zinsaufwendungen nach Nr. 5.2.3 der Erstattungsrichtlinie erst ab dem Datum erstattet würden, zu dem der Aufgabenträger das Leistungsgebot bei gleichzeitiger Stundung erlasse. Es seien aber Zinsnachteile als kausal anzuerkennen, wenn das Leistungsgebot bereits vor dem 1. Januar 2005 erlassen, der Beitrag fällig gewesen, aber von Beitragsschuldnern nicht gezahlt worden seien. Dann seien die Aufgabenträger bis zur Anpassung ihres Satzungsrechts und dem Ausspruch der Stundung aufgrund der neuen Rechtslage an der Vollstreckung gehindert gewesen. Nr. 5.2.3 der Erstattungsrichtlinie trage dem Umstand Rechnung, dass den Aufgabenträgern bis zur Veranlagung der Beiträge (und teilweiser Stundung bei gesetzlich zulässiger Gebührenerhebung) kein Nachteil entstehen könne. Aus dem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs ergebe sich lediglich, dass die Gebührenkalkulation die nunmehr privilegierten Beiträge so berücksichtigen müsse, als seien sie nicht privilegiert und nach wie vor erhebbar. Es sei widersprüchlich, wenn der privilegierte Beitragsteil bereits ab 1. Januar 2005 bei der Erstattung berücksichtigt werde, obwohl der nicht privilegierte Teil (erst) regulär nach Erlass des Bescheides im Zeitpunkt der Vereinnahmung zur Verfügung stehe. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts führe auf die Schlussfolgerung, dass die Belastung des Gebührenzahlers mit dem nicht privilegierten Beitragsteil unzulässig sei. Eine Unterscheidung in von Jahresbeginn an privilegiertes und zum Zeitpunkt des Leistungsgebotes erhebbares Beitragsvolumen sei nicht begründbar. Dies verdeutliche insbesondere das Beispiel, dass die Privilegierungsvoraussetzungen bis zum Erlass des Leistungsgebotes auch entfallen könnten. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestünde hier kein kausaler Zinsnachteil mehr. Das Datum der Stundung bilde den einzigen Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des tatsächlich vorhandenen Privilegierungsvolumens. Die Abzugsverpflichtung entstehe erst, wenn das Beitragskapital dem Aufgabenträger tatsächlich zur Verfügung stehe, also „aufgebracht“ sei. Wenn der Kläger die geplanten Beiträge bereits im Jahr 2004 vereinnahmt hätte, hätte er bereits in diesem Jahr auf einen hohen Teil der Anlageverzinsung verzichten müssen. Die Ursache für die Zinsnachteile des Klägers beruhe allein auf der Beitragserhebung innerhalb eines Jahres. Ein Zinsnachteil würde nicht entstehen, wenn alle Beiträge zum 1. Januar des Jahres, in dem diese als Abzugskapital behandelt werden, verbeschieden würden.Für das Jahr 2005 habe der Kläger den Zinsausfall über Gebühren realisieren können. Auch entstehe ein Zinsnachteil, wenn eine Verpflichtung zur rückwirkenden Berücksichtigung des Privilegierungsvolumens als Abzugskapital bestünde. Der Beklagte beantragt insoweit, das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 3. März 2015 abzuändern, soweit er verpflichtet wird, dem Kläger auf dessen Antrag vom 13. Dezember 2012 hin weitere Aufwendungen in Höhe von 839.395,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit Rechtshängigkeit zu erstatten, und die Klage auch insoweit abzuweisen. Der Kläger beantragt diesbezüglich, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Nach Zustellung des Urteils am 16. März 2015 hat der Kläger am 14. April 2015 insoweit Berufung eingelegt, als die Klage auf Erstattung von 1.986.722,20 € abgewiesen wurde. Seine Berufung hat er am 13. Mai 2015 wie folgt begründet: Er ist der Auffassung, dass ihm auf Grundlage des § 21a Abs. 5 ThürKAG ein Anspruch auf Zinserstattung auch für das Jahr 2005 zustehe. Nach § 21a Abs. 5 Nr. 2b) ThürKAG werde der sich aus § 21a Abs. 4 ThürKAG ergebende angemessene Zinsaufwand erstattet. Der Erstattungsanspruch beziehe sich auf sämtliche zusätzlichen Aufwendungen, die unmittelbar dadurch entstehen, dass Beiträge nach § 21a Abs. 3 und 4 ThürKAG nicht erhoben werden dürfen oder zurückgezahlt werden müssen. Ein Anspruch auf Erstattung der Zinsen bestehe, weil die Verzinsung nicht über die Anlagekapitalverzinsung gewährleistet sei. Ihm, dem Kläger, sei wegen der Gesetzesänderung ab 1. Januar 2005 und vorher wegen des Beitragsmoratoriums die Beitragserhebung in voller Höhe verwehrt gewesen. Auf die Anlagekapitalverzinsung oder die spätere Absetzung der Beiträge vom zu verzinsenden Anlagekapital komme es nicht an. Das Verwaltungsgericht Meiningen habe in seinem Urteil vom 17. April 2012 (Az. 1 K 170/11) entschieden, dass ein Zinsanspruch ab dem 1. Januar 2005 für zuvor entstandene Beitragspflichten bestehe. Aufgrund der Gesetzesänderung sei es unmöglich gewesen, Leistungs-bescheide zu erlassen.Entscheidend könne auch nicht sein, ob vor dem 1. Januar 2005 ein Leistungsgebot erlassen worden sei. Insoweit sei das Beitragsmoratorium ursächlich dafür, dass dies im Jahr 2004 nicht geschehen und es zu Beitragsausfällen gekommen sei. Entscheidend sei nur, dass die sachliche Beitrags-pflicht vor dem 1. Januar 2005 entstanden sei. Zudem habe der Beklagte gegen den Kooperationsgrundsatz verstoßen, indem er die Aufgabenträger nicht umfassend über die Erstattungsmodalitäten und die mit einer Abweichung von den Erstattungs-modalitäten verbundenen Risiken unterrichtet habe. Das zum 1. Januar 2005 begründete Einnahmedefizit stelle sich wie folgt dar: Mit Inkrafttreten der Beitragssatzung am 6. Januar 2004 seien Beitragspflichten in Höhe von ca. 38 Mio. € entstanden. Dieses Beitragsvolumen hätte sofort erhoben und vereinnahmt werden können. Durch das Beitragsmoratorium und die Gesetzesänderung sei dies verhindert worden. Letztendlich sei es in den Jahren 2006 und 2007 zum Erlass von Leistungsbescheiden in Höhe von ca. 15 Mio. € gekommen. Ca. 23. Mio. € seien wegen Privilegierung gestundet worden. Dieses Defizit fehle, um laufende Kredite nach Ende der Zinsbindung zurückzuzahlen, die Kreditaufnahme zu minimieren und die Zwischenfinanzierung zurückzuzahlen. Zum 31. Dezember 2004 hätten die Kreditverbindlichkeiten aus Zwischenfinanzierungs-krediten 17.684.291,10 € und zum 31. Dezember 2005 27.684.291,10 € (bei einem Zinssatz von durchschnittlich 2,36 %) betragen. Diese Zwischenfinanzierungskredite seien im Januar 2006 umgeschuldet worden. Der diesbezügliche Schaden betrage vom 1. Januar 2005 bis 2007 ca. 2,8 Mio. €. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei dieser Zinsschaden nicht durch Verzinsung des um das privilegierte Beitragsvolumen verringerten Eigenkapitals nach § 12 Abs. 3 ThürKAG ausgeglichen. Die Frage der Gebührenkalkulation spiele überhaupt keine Rolle. Ergänzend komme hinzu, dass die privilegierten Beträge in der 2008 für die Jahre 2005 und 2006 erstellten Nachkalkulation gebührenmindernd eingesetzt worden seien. Die Finanzierungslücke dürfe nicht durch erhöhte Gebühren ausgeglichen werden. Dass die Aufwendungen ab 1. Januar 2005 zu erstatten seien, ergebe sich aus der in Reaktion auf das Urteil des ThürVerfGH neugefassten Erstattungsrichtlinie 2009. Ab 2010 würden auch Tilgungsleistungen erstattet. Der Beitragsausfall führe dazu, dass über einen längeren Zeitraum Fremdmittel aufgenommen werden müssten, um die Investitionskosten zu finanzieren. Im Umfang der Beitrags-privilegierung entfalle die Möglichkeit, einen prozentualen Anteil der Investitions-kosten über Kredite mit kurzer Laufzeit zu finanzieren. Die Rückzahlung der Mittel nehme längere Zeit in Anspruch und sei deshalb mit höheren Zinsbelastungen verbunden. Ein Erstattungsanspruch ergebe sich auch aus den Rundschreiben. Der Kläger beantragt insoweit, das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 3. März 2015 abzuändern, soweit es die Erstattung weiterer Aufwendungen in Höhe von 1.986.722,20 € abgewiesen hat und den Beklagten zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag vom 13. Dezember 2012 hin weitere Aufwendungen in Höhe von 1.986.722,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Der Beklagte beantragt diesbezüglich, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Er erwidert auf den Vortrag des Klägers, dass der erhöhte Fremdkapitalbedarf (im Jahr 2005) dadurch finanziert werde, dass andernfalls vereinnahmte Beiträge an der Anlagekapitalverzinsung nicht mehr teilgenommen hätten. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass der Basiszinssatz nunmehr negativ sei. Am 18. April 2018 fand vor der Berichterstatterin ein Erörterungstermin statt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die diesbezügliche Nieder-schrift. Den in dem Erörterungstermin geschlossenen Vergleich hat der Beklagte am 25. Juni 2018 widerrufen und ergänzend vorgetragen: Der vom Kläger geltend gemachte Erstattungsanspruch gründe sich nicht auf die Bestimmung des § 21a Abs. 5 ThürKAG. Bei den nach dieser Bestimmung zu erstattenden Aufwendungen müsse es sich um zusätzliche Aufwendungen handeln und nicht um solche, die ohne die Gesetzesänderung nicht angefallen wären. Zusätzliche finanzielle Aufwendungen seien solche, die unmittelbar dadurch entstanden seien, dass die Aufgabenträger nach § 21a Abs. 4 ThürKAG Beiträge nicht hätten erheben dürfen oder zurückzahlen müssen. Deshalb gehe auch die Erstattungsrichtlinie nur von einer Erstattungsfähigkeit des nachgewiesenen Privilegierungsvolumens und der hierfür beschiedenen Stundungen aus. Der Kläger müsse nachweisen, dass er infolge der Gesetzesänderung einen nicht über Gebühren ausgleichbaren Nachteil erlitten habe. Der Kläger stütze seinen Vortrag, die Vereinnahmung von 38 Mio. € geplant zu haben, auf Planzahlen. Es bleibe völlig offen, ob er diese auch zur Kredittilgung eingesetzt hätte. Soweit der Kläger die für ein Jahr geplanten Beitragseinnahmen bereits ab 1. Januar des jeweiligen Jahres bis zum Bescheiderlass absetze, sei die Verzinsung über Gebühren über diesen Zeitraum nicht gewährleistet. Auch die Einführung der Privilegierungstatbestände sei dafür nicht ursächlich. Ein Anspruch aus den Rundschreiben des Thüringer Innenministeriums aus dem Jahre 2004 anlässlich des Beitragsmoratoriums bestehe nicht. Der Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen, dass er ohne seinen Beitritt zum Beitragsmoratorium Beitragsbescheide in einer bestimmten Höhe erlassen hätte. Darüber hinaus sei die Anwendung des Moratoriums auf die Übergangszeit nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung nicht nachvollziehbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens (vier Bände), den Verwaltungsvorgang des Beklagten (eine Heftung) und die vom Kläger übermittelten Unterlagen (eine Heftung und zwei Ordner). Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.