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Urteil

7 K 5433/17

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2019:0524.7K5433.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Verfahrens leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Verfahrens leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung W., Flur 00, Flurstück 000, das an der F. Str. gelegen ist (postalische Anschrift: S. Str. 0). Die Beklagte hat Baumaßnahmen an dieser Straße durchgeführt. Die F. Str. ist eine Anliegerstraße im W. Stadtteil N. Sie schließt im Norden an die S. Str. und im Süden an die Straße „K. Feld“ an. Von der F. Str. zweigen zwei kurze Stichwege in östliche Richtung als Sackgassen ab. Die Lage stellt sich wie folgt dar (Auszug aus dem GeoPortal, Maßstab 1 : 2000): (Bilddarstellung entfernt) Die Bebauung besteht im Wesentlichen aus Ein- und Zweifamilienhäusern. Im nördlichen Bereich der F. Str. liegt der Friedhof des W. Stadtteils N.. Gegenüber dem Friedhof besteht eine fußläufige Verbindung zur S. Str. , die gleichzeitig den kürzesten Fußweg zwischen der I. Kirche in N. und dem Friedhof darstellt. Zwischen den beiden angeführten Stichwegen quert die F. Str. das Gewässer „N. I.“. Auf der südlichen Seite des Gewässers verläuft ebenfalls ein Fußweg, der die F. Str. mit der S. Str. und der T. Str. verbindet. Bei der F. Str. handelt es sich um einen ehemaligen Wirtschaftsweg. Die östlich von der Erschließungsanlage „F. Str. - von S. Str. bis K. Feld“ abzweigenden Stichwege (Gemarkung W., Flur 00, Flurstück 00 und Flur 00, Flurstück 000) wurden Ende der 1950er/Anfang der 1960er Jahre durch die (…) hergestellt und dienten zur Erschließung von 14 durch die Gesellschaft errichteten Wohneinheiten. In der Verwaltungsvorlage vom 00.00.0000 für den Bauausschuss und den Finanzausschuss der Beklagten wurde der ordnungsgemäße Ausbau der beiden Erschließungsanlagen bestätigt und von Seiten des Bauausschusses am 00.00.0000 beschlossen. Die Erschließungsanlagen wurden aufgrund eines Beschlusses des Rates der Beklagten vom 00.00.0000 in deren Eigentum übernommen. Im Jahr 2006 trat der Bebauungsplan Nr. 00/00. Änderung in Kraft, der auch die F.Str. umfasst. Der Bebauungsplan sieht für die gesamte Fläche einen Ausbau als verkehrsberuhigter Bereich vor. Aufgrund der Beschlüsse des Planungs-, Umwelt und Bauausschusses vom 00.00.0000 und 00.00.0000 wurde die Straße zwischen August 2011 und August 2015 ausgebaut. Zu den Einzelheiten des Ausbaus wird auf die Beschreibung in den Sitzungsvorlagen vom 00.00.0000 und 00.00.0000 verwiesen. Den Aufwand für die Ausbaumaßnahme ermittelte die Beklagte mit 000.000,00 Euro. Durch Beschluss des Rates der Beklagten vom 00.00.0000 wurde die F.Str. für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Die zu widmende Fläche ergibt sich aus der Anlage zu dem Beschluss. Mit Beitragsbescheid vom 00.00.0000 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „F.Str. – von S.Str. bis K.Feld“ in Höhe von 00.000,00 Euro fest. Der Beitragserhebung wurde ausweislich der Anlage zum Bescheid eine Abrechnungsfläche von 1.701 qm (Grundstücksfläche 1.134 qm, G. 000 wegen dreigeschossiger Bebaubarkeit), ein beitragsfähiger Erschließungsaufwand von 403.402,36 sowie ein Beitragssatz von 15,083552 Euro pro Beitragseinheit zugrunde gelegt. Die Klägerin hat am 00.00.0000 Klage erhoben. Sie macht geltend: Das Abrechnungsgebiet sei falsch gebildet. Die F.Str. diene auch der Erreichbarkeit des öffentlichen Friedhofs. Aus diesem Grunde müsse die gesamte Angrenzungsfläche des Friedhofs einbezogen werden. Auch die Flurstücke 000 und 000 seien einzubeziehen. Die Grundstücke an den Stichstraßen Flur 00, Flurstück 00 und Flur 00, Flurstück 000 seien zu erfassen. Der Erwerb der Erschließungsanlagen durch die Beklagte werde mit Nichtwissen bestritten. Die Widmung der Stiche für den öffentlichen Verkehr sei unklar. Es liege keine erstmalige Herstellung vor: Die F.Str. von Ecke S.Str. bis K.Feld sei bereits „seit Ewigkeit“ vor 1975 von den Anliegern und anderen genutzt worden. Die Straße sei verkehrstechnisch mindestens seit Ende der 50er Jahre erschlossen. Die F.Str. sei eine bereits bei Inkrafttreten des BauGB vorhandene Erschließungsanlage gewesen; auch nach Ansicht der Beklagten sei die Verkehrsfunktion der Straße schon lange gegeben. Mit Nichtwissen bestreite sie die Richtigkeit der Berechnung der Erschließungsbeitragssumme und der umlagefähigen Kosten. Die Kosten seien der Höhe nach nicht erforderlich: Die Straße sei über weite Teile mit hohem Kostenaufwand als verkehrsberuhigte Zone ausgebaut worden, obwohl ein „normaler“ Ausbau ausgereicht hätte. Die Straße diene auch dem überörtlichen Durchgangsverkehr, so dass die Kosten von der Beklagten zu tragen seien. Das Hinauszögern des Erschließungsverfahrens über 40 Jahre sei rechtsmissbräuchlich. Eine Gemeinde, die eine Erschließung wünsche, könne sich nicht beliebig lange Zeit nehmen, die Maßnahme in die Tat umzusetzen. 25 Jahre seien unangemessen lang. Die Annahme der dreigeschossigen Bebaubarkeit ihres Grundstücks ungeachtet der tatsächlichen Nutzung (weit überwiegend Bebauung mit Garagen) führe zur unangemessenen Benachteiligung gegenüber anderen Grundstücken, stattdessen sei der Teil der Grundstücksfläche, der mit 22 Garagen bebaut sei, aus der Gesamtgrundstücksfläche herauszurechnen. Für die Widmung reiche die Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Stadt W. nicht aus. Die Klägerin beantragt, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 00.00.0000 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus: Die von der Klägerin erwähnten Flächen seien berücksichtigt. Es seien sämtliche Grundstücke erfasst, die beiderseits direkt an die Erschließungsanlage „F. Str. – von S. Str. bis K. Feld“ anschlössen. Ausgenommen seien nur Flächen, die deshalb einer Bebaubarkeit schlechthin entzogen seien, weil sie der Erschließung i.S.d. §§ 30 ff. BauGB dienen. Insoweit wird auf die Aufzählung in dem Schriftsatz der Beklagten vom 00.00.0000 Bezug genommen. Das Friedhofsgrundstück sei gemäß § 6 b Abs. 5 der städtischen Satzung mit 50% - d.h. 6.564 m² - berücksichtigt. Dies seien 25% der Gesamtabrechnungsfläche. Die Flurstücke 000 und 000 seien gemäß § 6 d Abs. 1 der städtischen Satzung mit jeweils 2/3 der Fläche (Vergünstigung wegen Mehrfacherschließung, hier Erschließung auch durch die B. Str.) berücksichtigt; die an den beiden Stichwegen (Grundstücke W., Flur 00, Flurstück 00 und Flur 00, Flurstück 000) gelegenen Grundstücke seien nicht in das Abrechnungsgebiet einbezogen worden, weil die Erschließung nicht durch die Beklagte erfolgt sei. Trotz sukzessiver Bebauung und zunehmender Nutzung des Weges durch die Anwohner sei es keine in der Anlegung befindliche Straße gewesen. Eine Straße sei im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts „vorhanden“, wenn sie vor Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts nach § 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für ausreichend erachteten Zustands dem inneren Ausbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt gewesen sei und tatsächlich gedient habe. Hier habe es nie ein positives Eignungsurteil seitens der Beklagten gegeben. Für alle Beteiligten sei klar gewesen, dass es sich um ein Provisorium handele. Unter dem Oberflächenbelag der Straße habe es lediglich eine Schotterschicht gegeben. Eine ordnungsgemäße Entwässerung sei nicht vorhanden gewesen. Die Anlieger seien nicht zu Kosten herangezogen worden, die im Rahmen der zwischenzeitlich immer wieder erfolgten Ausbesserungen des Provisoriums entstanden seien. Die Beklagte habe nur ihrer Verkehrssicherungspflicht genügt; Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liege nicht vor. Erst mit der Widmung der Erschließungsanlage für den öffentlichen Verkehr mit Beschluss vom 00.00.0000 sei die letzte Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht eingetreten. Das Grundstück S. Str. 0 sei kein Garagengrundstück. Vielmehr sei es mit einem Wohnhaus, in dem sich u.a. ein Friseurgeschäft befindet, und mit 22 Garagen bebaut. Der Bebauungsplan 00/0. Änderung sehe für das Grundstück eine dreigeschossige Bebaubarkeit vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu Erschließungsbeiträgen sind die §§ 127 ff. BauGB i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt W. vom 00.00.0000 (im Folgenden: EBS). Nach § 1 EBS erhebt die Beklagte zur Deckung ihres nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge. Der nach Maßgabe der §§ 2 und 3 EBS beitragsfähige Aufwand wird gemäß § 6 EBS auf die durch die Erschließungsanlage (§ 5 EBS) erschlossenen Grundstücke verteilt. Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung bestehen nicht, soweit von Amts wegen Veranlassung zur Überprüfung bestand; sie sind auch nicht substantiiert dargetan. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte könne sich auf die Satzung nicht „berufen“, überzeugt das nicht. Die Gemeinden werden durch § 127 Abs. 1 BauGB zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen nicht nur befugt, sondern ohne Ermessensspielraum bindend verpflichtet. Diese Beitragserhebungspflicht verlangt von den Gemeinden, die einzelnen für eine Beitragserhebung erforderlichen Verfahrensschritte einschließlich des Erlasses einer Satzung vorzunehmen. Vgl. Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 3 Rn. 10 m.w.N. Auf dieser Grundlage ist die Heranziehung der Klägerin nicht zu beanstanden. I. Abrechnungsgebiet Der Beklagte hat das Abrechnungsgebiet zutreffend gewählt. Der betreffenden Anlage muss hinsichtlich ihrer Erschließungsfunktion ein Abrechnungsgebiet zugeordnet sein, das hinsichtlich des Kreises der erschlossenen Grundstücke genau und überzeugend abgegrenzt werden kann. Die Anlage muss so begrenzt werden, dass alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.01.2005 - 15 A 548/03 -, juris Rn. 32; Urteil vom 29.01. 2002 - 15 A 5569/99 -, juris Rn. 5; VG Münster, Urteil vom 07.03.2019 – 3 K 7374/17 –, juris Rn. 32 f. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Fläche des Friedhofs ist bei der Bildung des Abrechnungsgebietes nicht außer Betracht geblieben. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Grundstück Gemarkung W., Flur 00, Flurstück 000 – das ist die Friedhofsfläche – sehr wohl berücksichtigt worden ist, und zwar gemäß § 6b Abs. 5 EBS mit 50% der Grundstücksfläche. Dies entspricht 6.564 m² und damit rund 25% der Gesamtabrechnungsfläche. Die Beklagte hat auch die Grundstücke Gemarkung W., Flur 00, Flurstücke 000 und 000 berücksichtigt. Dafür spricht nicht nur die Skizze des Abrechnungsgebietes, sondern auch der in Abschnitt 7 des Verwaltungsvorgangs vorhandene Kostenverteilungsplan. Dem entsprechenden Vortrag des Beklagten ist die Klägerin überdies in der mündlichen Verhandlung nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Die an den beiden Stichwegen (Gemarkung W., Flur 40, Flurstück 25 und Flur 64, Flurstück 668) gelegenen Grundstücke sind zu Recht ganz überwiegend – mit Ausnahme der Eckgrundstücke – nicht in das Abrechnungsgebiet einbezogen worden. Die Erhebung eines Erschließungsbeitrags wäre nicht zulässig gewesen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Mit der Entscheidung, die Herstellung einer Erschließungsanlage einem Dritten, in der Regel – wie hier – einem privaten Unternehmer, als Erschließungsträger auf dessen Rechnung zu überlassen, trifft die Gemeinde eine grundsätzliche Weichenstellung („Regimeentscheidung") über das zur Anwendung gelangende Rechtsregime, auf dessen Grundlage die Anlieger an den Kosten der Herstellung der Anlage beteiligt werden: Stellt die Gemeinde die Erschließungsanlage selbst her, ist sie gehalten, den ihr entstandenen (anderweitig nicht gedeckten) Aufwand nach Maßgabe der §§ 127 ff. BauGB durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu (re-)finanzieren. Überträgt sie die Erschließung aber einem Dritten, so sind der Gemeinde keine Kosten entstanden und infolgedessen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag ausgeschlossen. Sie hat freilich auch keinen Einfluss darauf, ob der Dritte – was der Regelfall sein wird – die ihm entstandenen Kosten für die Herstellung der Erschließungsanlage privatrechtlich – meistens im Rahmen des Kaufvertrages über ein (Bau-)Grundstück auf dessen Erwerber – abwälzt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.09.2011 - 9 B 6/11 -, juris Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 01.12.2010 - 9 C 8/09 -, juris Rn. 48; OVG NRW, Urteil vom 21.11.2018 - 15 A 78/16 -, juris Rn. 68; BayVGH, Urteil vom 09.11.2010 - 6 BV 09.676 -, juris Rn. 31; Kukk, in: Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 11 Rn. 24; Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 3 Rn. 15 m.w.N. Nach diesen Kriterien wäre eine Heranziehung der in Rede stehenden Grundstücke nicht zulässig gewesen. Die sie erschließenden Stichwege wurden Ende der 1950er/Anfang der 1960er Jahre durch die (…) aufgrund einer Vereinbarung mit der Beklagten im Auftrag der (…) hergestellt. Sie dienten zur Erschließung von 14 durch die Gesellschaft errichteten Wohneinheiten. Mit Herstellung dieser beiden östlich vom Hauptarm der F.Str. abzweigenden Erschließungsstraßen war die Erschließung insoweit durch einen Dritten durchgeführt worden und abgeschlossen. Demgemäß ist in dem Protokoll über die Sitzung des Rates der Beklagten am 00.00.0000 (vgl. Bl. 51 der Gerichtsakte) von „erstellten Stich-Wohn-Straßen“ die Rede. Auch in dem Schriftsatz der Klägerin vom 00.00.0000 wird ausgeführt, dass die beiden Stichstraßen vor Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes im Januar 1962 ausgebaut bzw. errichtet worden seien. Eine Widmung der beiden Stichstraßen, die ausweislich des Grundbuchs im Eigentum der Beklagten stehen, ist jedenfalls aufgrund des Beschlusses des Rates der Beklagten am 00.00.0000 (vgl. Bl. 53 f. der Gerichtsakte) erfolgt. Da die Beklagte die Erschließung nicht selbst durchgeführt hat, hat sie die betreffenden Grundstücke, wie dargelegt, nicht in das Abrechnungsgebiet einbezogen. Ausgenommen hiervon hat sie zu Recht die jeweiligen Eckgrundstücke. Denn diese werden sowohl durch den Hauptzug als auch durch den jeweiligen Stich erschlossen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte bei der Bildung des Abrechnungsgebiets das Willkürverbot verletzt haben soll. II. Beitragsfähiger Aufwand Soweit die Klägerin die Richtigkeit der verteilungsfähigen Kosten in Abrede stellt, folgt ihr das Gericht nicht. Aus ihrem Vorbringen ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, woraus sich ergeben könnte, dass die Kosten nicht zutreffend ermittelt worden sind. Auf dieser Grundlage sieht sich das Gericht nicht verpflichtet, von sich die Positionen im Einzelnen zu überprüfen. Es handelt sich bei der F. Str. auch nicht um eine Bundesstraße oder Landstraße I. oder II. Ordnung mit der Folge, dass die Kosten für die Fahrbahn nach § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB nicht vom beitragsfähigen Erschließungsaufwand erfasst wäre. Auf die tatsächliche Nutzung der Straße kommt es demgegenüber für die Beurteilung des von der Beklagten zu tragenden Anteils nicht an. Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 16 Rn. 4 m.w.N. der Rechtsprechung: Differenzierung zwischen z.B. Wohnstraßen einerseits und Industriestraßen andererseits nicht geboten. Der städtische Anteil beträgt gemäß § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB i.V.m. § 4 EBS 10 vom Hundert. Dieser Anteil ist von den Gesamtkosten ausweislich der Kostenzusammenstellung abgezogen worden. III. Heranziehung der Klägerin Das Grundstück der Klägerin ist beitragspflichtig. Die Beitragspflicht besteht nach § 133 Abs. 1 BauGB für ein Grundstück, wenn es der abzurechnenden Anbaustraße wegen tatsächlich und rechtlich bebaubar ist. Dabei ist eine etwa vorhandene (Erst-)Erschließung durch eine andere Erschließungsanlage hinwegzudenken. Maßgeblich ist, ob das Grundstück mit Blick ausschließlich auf die abzurechnende Erschließungsanlage die Erreichbarkeitsanforderungen erfüllt, von denen die einschlägigen Bestimmungen des Bebauungs- und des Bauordnungsrechts die Bebaubarkeit des Grundstücks abhängig machen. Diese Voraussetzung ist offensichtlich erfüllt und wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. § 242 Abs. 1 BauGB steht der Erhebung von Erschließungsbeiträgen vorliegend nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift kann für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht aufgrund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, auch nach dem BauGB kein Beitrag erhoben werden. Vorhandene Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind die vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts - hier des Preußischen Gesetzes über die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 2. Juli 1875 - Preußisches Fluchtliniengesetz - (PrFluchtlG) - fertiggestellten oder vorhandenen Straßen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.1979 - 4 C 22/78 -, juris Rn. 20 m.w.N. Nach der vor allem vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen fortentwickelten Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts ist eine Straße im Sinne des Preußischen Anliegerbeitragsrechts vorhanden, wenn sie zu einem vor Inkrafttreten des ersten wirksamen Ortsstatuts nach § 15 PrFluchtlG liegenden Zeitpunkt in ihrem damals vorhandenen Zustand mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für ausreichend erachteten Zustands dem inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und gedient hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.10.2012 - 15 A 2582/11 -, juris Rn. 5 m.w.N. Objektiv setzt die Annahme einer vorhandenen Straße voraus, dass es sich zum maßgeblichen Zeitpunkt um eine innerörtliche Gemeindestraße mit einem zu einer geschlossenen Ortslage gehörenden Anbau gehandelt hat, die dem innerörtlichen Verkehr diente. Fehlt es schon an der objektiven Eignung zum inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr, ist ungeachtet eines etwaigen entsprechenden Willens der Gemeinde nicht von einer vorhandenen Straße im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB auszugehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.05.2013 - 15 A 251/13 -, juris, Rn. 11. Die Annahme einer vorhandenen Straße setzt zudem voraus, dass die Straße nach dem Willen der Gemeinde wegen ihres hinreichenden Ausbauzustandes für den inneren Anbau bestimmt war. Liegen ausdrückliche Willenskundgebungen der Gemeinde nicht vor, kann aus sonstigen Tatsachen auf den Willen und die Vorstellungen der Gemeinde geschlossen werden. Eine besonders wichtige Indiztatsache ist dabei der Ausbauzustand. Dabei konnte eine kleine Landgemeinde zwar auch einen relativ primitiven Ausbauzustand als dem innerörtlichen Anbau und Verkehr genügend ansehen. Es sind allerdings gewisse Mindestanforderungen zu stellen, nämlich das Vorhandensein einer hinreichend befestigten Fahrbahn, einer - wenn auch primitiven - Straßenentwässerung, z.B. über offene Gräben, und einer Straßenbeleuchtung, die einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr zuließ. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2007 - 9 C 5/06 -, juris, Rn. 40 m.w.N.; Driehaus, a.a.O., § 2, Rn. 35 m.w.N. Das Fehlen jedes kunstmäßigen Ausbaus (Auskofferung, Packlage, Pflasterung oder Teer- und Asphaltdecke, Regenrinne, Bordsteine, befestigte Fußwege, Kanalisation) steht der Annahme einer vorhandenen Straße entgegen. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.10.2007 - 2 LB 26/07 -, juris Rn. 44 m.w.N.; Driehaus, a.a.O., § 2, Rn. 35 m.w.N. Hier fehlt bereits die objektive Komponente. Der Zustand des Wirtschaftswegs ist in dem Vermerk der Beklagten vom 16. November 2017 wie folgt beschrieben: „Die F. Str. verfügt zwar in Teilbereichen über einen zumeist teerhaltigen Oberflächenbelag. Die Stärke dieses einschichtigen Belages variierte aber stark zwischen 1 und 18 cm. Darunter wurde eine Schotterschicht erkundet, zum Teil war diese nicht mehr von der Deckschicht zu trennen. Die Gesamtstärke dieser beiden Schichten betrug maximal 20 cm. Darunter wurde eine Aufschüttung vorgefunden, die der Frostempfindlichkeitsklasse F2 entsprach und somit als nicht frostsicher einzustufen war. Dies zeigt eindeutig, dass hier kein regelkonformer Straßenoberbau vorhanden war, sondern auf der vorhandenen Aufschüttung eine mehr oder weniger starke Schotterschicht zum Planieren der gröbsten Unebenheiten eingebaut wurde. Darauf wurde dann eine teerhaltige einschichtige Deckschicht aufgetragen, deren Stärke sehr stark zwischen 1 und 18 cm variierte. Wäre die F.Str. (…) ordnungsgemäß hergestellt worden, so müssten diese Schichten wesentlich gleichmäßiger sein und auch der gesamte Oberbau eine größere Dicke haben. Ebenso war in der F. Str. keine ordnungsgemäße Entwässerung vorhanden. Eine Rinnenanlage existierte nicht einmal in Teilabschnitten der Straße. Für die Entwässerung des Hauptarmes der F. Str. waren nur sechs (nach dem Neubau 19) Straßenabläufe vorhanden. Die Kanalisation stammte aus dem Jahr 1971 Dass die Oberflächenbefestigung der F. Str. instand gehalten wurde, kann nicht als Argument gegen einen beitragspflichtigen Vollausbau dienen, obliegt der Stadt W. als Baulastträgerin dieser Gemeindestraße doch die Verkehrssicherungspflicht. Zur Erfüllung dieser städtischen Pflichtaufgabe diente aber die fortwährende Straßenunterhaltung. (…) waren auf der gesamten Länge der F. Str. keine Entwässerungsrinne und so gut wie gar keine Randeinfassung vorhanden. Eine auch nur ansatzweise geregelte Oberflächenentwässerung war hier nicht gegeben.“ Es spricht ferner nichts für die Annahme, die Beklagte habe die F. Str. als endgültig hergestellt angesehen, mit der Folge, dass es auch an der subjektiven Komponente mangelt. Eine eindeutige Willensäußerung der Gemeinde, wonach die F. Str. wegen ihres hinreichenden Ausbauzustandes für den inneren Anbau bestimmt und zur Bewältigung des innerörtlichen Verkehrs geeignet gewesen wäre, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die von der Beklagten vorgelegte Bescheinigung über die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB vom 00.00.0000 in Bezug auf das Grundstück Gemarkung W., Flur 00, Flurstück 000 [heutige Bezeichnung: Flurstück 000] lässt vielmehr eindeutig erkennen, dass die F. Str. noch nicht als endgültig hergestellt angesehen worden ist. In der Bescheinigung heißt es unter „Bemerkungen“: „Das Grundstück Gemarkung W., Flur 00, Flurstück 000 wird zusätzlich durch die F. Str. erschlossen. Diese ist noch nicht endgültig hergestellt. Nach endgültiger Herstellung und Widmung für den öffentlichen Verkehr entsteht die Beitragspflicht gemäß §§ 127 ff. Baugesetzbuch (…)“ Diese Bescheinigung ist Herrn X. Y. als Gutachter ausgestellt worden, und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem Herr Rechtsanwalt B. N., der in der mündlichen Verhandlung neben der Prozessbevollmächtigten als Rechtsbeistand der Klägerin aufgetreten ist, ausweislich des Grundbuchauszugs Eigentümer des in Rede stehenden Grundstücks war. Der auf dieser Grundlage nachvollziehbaren Aussage der Beklagten, es sei für alle Beteiligten klar gewesen, dass es sich um ein Provisorium handele, ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Seit Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (später: Baugesetzbuch) bis zum abgerechneten Ausbau wurde die F. Str. ebenfalls nicht erstmals endgültig hergestellt. Dabei ist es unerheblich, dass die Verkehrsfunktion der Straße schon lange vorhanden war. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr Grundstück wesentlich höher belastet würde als die stark bebauten Nachbargrundstücke auf der anderen Straßenseite. Die von der Klägerin gewählte Bezeichnung des Grundstücks als „Garagengrundstück“ ist nicht naheliegend. Denn es ist nicht nur mit 22 Garagen, sondern auch mit einem Wohnhaus bebaut. Die Beklagte ist zu Recht vom sog. Buchgrundstück ausgegangen. Das ist der Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist. Vgl. zur grundsätzlichen Maßgeblichkeit des Buchgrundstücks Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 13 Rn. 7. Das ist hier das Grundstück Gemarkung W., Flur 00, Flurstück 000. Dieses Grundstück wird sowohl durch die Erschließungsanlage „F. Str. – von S. Str. bis K. Feld“ als auch durch die Erschließungsanlage „S. Str. “ erschlossen. Gemäß § 6 A Abs. 1 EBS wird der nach § 3 EBS ermittelte Aufwand – nach Abzug des auf die Beklagte entfallenden Anteils – auf die erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebiets nach den Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird gemäß § 6 A Abs. 1 Satz 2 EBS die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß und Art berücksichtigt. Als Grundstücksfläche gilt bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrundezulegen ist (§ 6 A Abs. 2 a)). Der hier maßgebliche Bebauungsplan 00/0. Änderung – F.Str. – legt für das in Rede stehende Grundstück eine dreigeschossige Bebaubarkeit fest. Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche gemäß § 6 B Abs. 1 EBS mit einem Vomhundertsatz vervielfältigt, der bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 150% beträgt. Auf dieser Grundlage ergibt sich – ausgehend von einer Fläche von 1.134 qm und einem Vomhundertsatz von 150% bei dreigeschossiger Bebaubarkeit – eine Abrechnungsfläche von 1.701 qm. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei den übrigen Grundstückseigentümern anders vorgegangen ist und etwa die zulässige Nutzung unberücksichtigt gelassen hat, bestehen nicht. Im Gegenteil zeigt die Übersicht über die heranzuziehenden Grundstücke (Abschnitt 7 des Verwaltungsvorgangs), dass die Beklagte jeweils im Einzelfall differenziert hat. Soweit die Klägerin geltend macht, der Teil der Grundstücksfläche, der mit Garagen bebaut sei, müsse aus der Gesamtgrundstücksfläche herausgerechnet und als lediglich eingeschossig bebaubar bewertet werden, folgt ihr das Gericht nicht. Zum einen ist dem Baurecht und in der Folge auch dem Erschließungsbeitragsrecht eine solchermaßen differenzierte Betrachtung grundsätzlich fremd. Zum anderen stellt die Satzung nicht auf die tatsächliche Bebauung, sondern auf die Bebaubarkeit ab. Die Grundstücksfläche wäre mithin selbst dann mit einem Vomhundertsatz von 150 zu multiplizieren, wenn es gar nicht bebaut wäre. Der Beitragsanspruch ist auch nicht verjährt. Die Verjährung des Anspruchs einer Gemeinde auf Geltendmachung einer nach § 133 Abs. 2 BauGB entstandenen Beitragsforderung richtet sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW i.V.m. den §§ 169 Abs. 1, 170 Abs. 1 AO. Die Verjährungsfrist beginnt danach mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Forderung entstanden ist, und beträgt vier Jahre (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG). Maßgebend für das Entstehen der Beitragsforderung ist der Zeitpunkt, in dem die Erschließungsanlage – nach den entsprechenden Merkmalen der Beitragssatzung – im Rechtssinne endgültig hergestellt ist und alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht erfüllt sind, wobei die Reihenfolge unerheblich ist. Neben der technischen Fertigstellung der Anlage muss eine rechtswirksame Erschließungsbeitragssatzung vorliegen, die Straße gewidmet sein und der umlagefähige Aufwand zumindest ermittlungsfähig sein; diese Ermittlungsfähigkeit ist im Zeitpunkt des Eingangs der letzten nach Abschluss der Bauarbeiten erteilten Unternehmerrechnung erfüllt. Vgl. Thür.OVG, Beschluss vom 18.01.2019 – 4 ZKO 6/19 –, juris Rn. 2; Saarl.VG, Beschluss vom 23.11.2018 – 3 L 636/18 –, juris Rn. 15 f. Von einer ordnungsgemäßen Widmung und damit der Erfüllung der letzten maßgeblichen Voraussetzung für die Heranziehung ist erst ab Anfang 2017 auszugehen: Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ist darunter eine Allgemeinverfügung zu verstehen, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Sie ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen und wird frühestens im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam (§ 6 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW). Der Rat der Beklagten hat die Widmung der Erschließungsanlage für den öffentlichen Verkehr in seiner Sitzung am 13. Dezember 2016 beschlossen. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Beklagten Nr. 21/2016 vom 21. Dezember 2016 öffentlich bekanntgemacht. Auf diesem Wege ist die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung in Einklang mit § 41 Abs. 3 VwVfG NRW erfolgt, der für die öffentliche Bekanntgabe entweder verlangt, dass dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist, oder voraussetzt, dass eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Der Ansicht der Klägerin, die Veröffentlichung im Amtsblatt der Beklagten reiche nicht aus, vielmehr sei ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen, d.h. in der örtlichen Tageszeitung, folgt das Gericht nicht. Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird nach § 41 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Die Anforderungen, die für die ortsübliche Bekanntmachung erfüllt werden müssen, ergeben sich primär aus den dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 41 Rn. 50; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 41 Rn. 160A m.w.N. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 der Hauptsatzung der Beklagten in der Fassung vom 22. Juli 2013 bestimmt, dass öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, im Amtsblatt vollzogen werden. Sind danach alle gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht erst mit der Widmung Anfang 2017 – gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW gilt der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben – erfüllt, so folgt daraus, dass die Forderung im Zeitpunkt der Heranziehung zum endgültigen Erschließungsbeitrag mit Bescheid vom 00.00.0000 offensichtlich noch nicht verjährt war. Ein Verstoß gegen den auch im öffentlichen Recht beachtlichen Grundsatz von Treu und Glauben mit Blick auf den Zeitpunkt des Eintritts der Vorteilslage und der Heranziehung der Klägerin ist nicht gegeben. Das Erschließungsbeitragsrecht macht der erhebungsberechtigten Gemeinde grundsätzlich keine zeitlichen Vorgaben, innerhalb welcher Zeitspanne sie die regelmäßig in ihrer Verantwortung liegenden Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten herbeizuführen hat, um den Beitrag anschließend festsetzen zu können. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 25.03.2019 – 6 ZB 18.1416 –, juris Rn. 15; Urteil vom 14.11.2013 – 6 B 12.704 –, juris Rn. 21; Beschluss vom 24.11.2015 – 6 ZB 15.1402 – juris Rn. 10 Zur Bestimmung des Zeitraumes, der nach Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage verstrichen sein muss, bevor von einer Treuwidrigkeit auszugehen ist, ist auf die Wertungen allgemeiner Verjährungsvorschriften zurückzugreifen. So beträgt nach § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW die Verjährungsfrist bei einem unanfechtbaren Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, 30 Jahre. Die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers in Anlehnung an diese längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist zu beschränken, kann dabei, auch wenn die Vorschrift selbst nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW nicht anwendbar ist, herangezogen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11.13 -, juris Rn. 33; Bay.VGH, Urteil vom 14.11.2013 - 6 B 12.704 -, juris Rn. 22; VG Dresden, Urteil vom 14.05.2013 - 2 K 742.11 -, juris Rn. 42; Driehaus, KStZ 2014, 182, 185. Mithin ist davon auszugehen, dass die Erhebung eines Erschließungsbeitrags jedenfalls dann als treuwidrig anzusehen und damit ausgeschlossen ist, wenn seit dem Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage mehr als 30 Jahre vergangen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11.13 -, juris Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 24.11.2017 – 15 A 1812/16 -, juris Rn. 63 ff.; Bay.VGH, Urteil vom 14.11.2013 - 6 B 12.704 -, juris Rn. 22; VG Dresden, Urteil vom 14.05.2013 - 2 K 742.11 -, juris Rn. 42. Im Zeitpunkt der Beitragserhebung im Oktober 2017 waren seit Erfüllung der technischen Herstellungsmerkmale, die jedenfalls im Zeitpunkt der Abnahme der letzten Bauleistung (Herstellung Straßenbegleitgrün) am 00.00.0000 eingetreten war, ersichtlich nicht mehr als 30 Jahre vergangen. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die „Beitragssumme“ - gemeint sein dürfte freilich der gegenüber der Klägerin festgesetzte Beitrag in seiner konkreten Höhe – richtig berechnet ist. Sie kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Kosten seien in der Höhe nicht erforderlich, weil die Straße nicht als verkehrsberuhigte Zone hätte ausgebaut werden müssen. Gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB können zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Der Begriff der "Erforderlichkeit" im Sinne dieser Vorschrift hat freilich nicht die Bedeutung einer "conditio sine qua non" für die Erschließung der an eine Erschließungsanlage angrenzenden Grundstücke. Ausreichend für die Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage, die sowohl hinsichtlich ihres "Ob" als auch ihres "Wie" zu fordern ist, ist vielmehr das Vorliegen sachlich einleuchtender Gründe für die planerische Entscheidung der Gemeinde. Ihr ist dabei ein weiter (Ermessens-) Spielraum bei der Beurteilung dessen zuzubilligen, was sie im Einzelfall für erforderlich halten darf. vgl. VG Saarland, Beschluss vom 23.11.2018 - 3 L 636/18 -, juris Rn. 14; Rheidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 129 Rn. 8. Gemessen daran ist gegen die Ausgestaltung der F. Str. als verkehrsberuhigte Zone nichts zu erinnern. Es entsprach dem Willen der Gemeinde, den in Rede stehenden Bereich so zu gestalten. Es liegt auf der Hand, dass dieses Konzept, eine Straße, die nicht dem Durchgangsverkehr dient und überwiegend durch Wohnbebauung geprägt ist, als verkehrsberuhigt auszugestalten, auf sachlich einleuchtenden Gründen beruht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.