Beschluss
4 ZKO 331/18
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein isoliertes Rechtsmittel gegen eine (belastende) Kostenentscheidung ist nach § 158 Abs. 1 VwGO unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn ein durch die Kostenentscheidung Beschwerter mangels Beschwer kein Rechtsmittel in der Hauptsache einlegen kann.(Rn.36)
2. § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG (juris: KAG TH) ist so auszulegen, dass Straßenausbaubeiträge zu erheben sind, wenn keine der gesetzlich geregelten Ausnahmen greift (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 2005, Az.: 4 KO 1499/04, juris zur Rechtslage bis zum 6. April 2011).(Rn.39)
3. Anknüpfend an § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKO (juris: KomO TH 2003) ist § 7 Abs. 12 Satz 1 ThürKAG (juris: KAG TH) nicht als Ermessen eröffnende Regelung auszulegen, die es ermöglichen könnte, für vor Erlass einer Satzung beendete Maßnahmen von einer Beitragserhebung abzusehen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Klarstellung im Sinne eines rechtlichen Könnens und nicht im Sinne eines fakultativen Dürfens (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2002, Az.: 4 ZEO 669/01). (Rn.43)
4. An der Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 12 Satz 1 ThürKAG (juris: KAG TH) änderte sich nichts infolge des Bekanntwerdens des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (Az.: 1 BvR 2457/08). Insbesondere hatten die Kommunen in dem Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82) keine Normverwerfungskompetenz.(Rn.44)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 14. Dezember 2017 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein isoliertes Rechtsmittel gegen eine (belastende) Kostenentscheidung ist nach § 158 Abs. 1 VwGO unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn ein durch die Kostenentscheidung Beschwerter mangels Beschwer kein Rechtsmittel in der Hauptsache einlegen kann.(Rn.36) 2. § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG (juris: KAG TH) ist so auszulegen, dass Straßenausbaubeiträge zu erheben sind, wenn keine der gesetzlich geregelten Ausnahmen greift (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 2005, Az.: 4 KO 1499/04, juris zur Rechtslage bis zum 6. April 2011).(Rn.39) 3. Anknüpfend an § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKO (juris: KomO TH 2003) ist § 7 Abs. 12 Satz 1 ThürKAG (juris: KAG TH) nicht als Ermessen eröffnende Regelung auszulegen, die es ermöglichen könnte, für vor Erlass einer Satzung beendete Maßnahmen von einer Beitragserhebung abzusehen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Klarstellung im Sinne eines rechtlichen Könnens und nicht im Sinne eines fakultativen Dürfens (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2002, Az.: 4 ZEO 669/01). (Rn.43) 4. An der Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 12 Satz 1 ThürKAG (juris: KAG TH) änderte sich nichts infolge des Bekanntwerdens des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (Az.: 1 BvR 2457/08). Insbesondere hatten die Kommunen in dem Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82) keine Normverwerfungskompetenz.(Rn.44) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 14. Dezember 2017 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen, mit dem es ihre Klage gegen eine - die Straßenausbaubeitragssatzung der Klägerin betreffende - kommunalaufsichtsrechtliche Beanstandungsverfügung abgewiesen hat. Am 10. August 1991 trat das Thüringer Kommunalabgabengesetz - ThürKAG 1991 - (verkündet als Art. IV des Ersten Gesetzes zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung vom 7. August 1991, GVOBl. S. 329) in Kraft. Dieses Gesetz enthielt für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen in § 7 Abs. 1 Satz 3 folgende Regelung: „Für die Erweiterung oder Verbesserung von Ortsstraßen und beschränkt öffentlichen Wegen sollen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.“ § 7 Abs. 8 ThürKAG 1991 hatte folgenden Wortlaut: „Ein Beitrag kann auch für öffentliche Einrichtungen erhoben werden, die vor Inkrafttreten der Abgabesatzungen hergestellt, angeschafft, erweitert, verbessert oder erneuert wurden.“ Schon bei Erlass des o. g. Stammgesetzes vom 7. August 1991 war in § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. Spstr. ThürKAG folgende (bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze vom 20. März 2014, GVOBl. S. 82 am 29. März 2014) unverändert geltende Regelung enthalten: „Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung folgende Bestimmungen der Abgabenordnung 1977 entsprechend anzuwenden: (…) 4. aus dem Vierten Teil – Durchführung der Besteuerung – (…) cc) § 170 Abs. 1 mit der Maßgabe, (…) dass im Falle der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die gültige Satzung beschlossen worden ist …“ Am 17. November 1995 trat das Zweite Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (GVOBl. S. 342) in Kraft, mit dessen Art. 1 Nr. 1 § 7 ThürKAG neu gefasst wurde. Infolge dieser Neufassung war die o. g. Regelung des § 7 Abs. 8 ThürKAG 1991 nunmehr in § 7 Abs. 10 ThürKAG enthalten. Am 24. Oktober 1996 beschloss der Gemeinderat der Klägerin eine Straßenausbaubeitragssatzung - SAB 1996 -, die am 25. November 1996 ausgefertigt und am 19. Februar 1997 im Amtsblatt der Klägerin vom 19. Februar 1997 veröffentlicht wurde. Das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes vom 17. Dezember 2004 enthielt in Art. 1 Nr. 2 j) den Änderungsbefehl, dass der bisherige § 7 Abs. 10 ThürKAG nunmehr § 7 Abs. 12 ThürKAG werde. Mit Schreiben vom 9. Januar 2006 teilte die Klägerin der Kommunalaufsicht des Landratsamtes Sonneberg auf entsprechende Nachfrage mit, dass bisher kein beitragsfähiger Aufwand habe festgestellt werden können. Am 7. April 2011 trat das Siebte Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 29. März 2011 in Kraft (GVOBl. S. 61). Durch Art. 1 Nr. 2 e) dieses Gesetzes wurde § 7 Abs. 12 um folgenden Satz 2 ergänzt: „Die Satzung über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ist spätestens vier Jahre nach Ablauf des Jahres zu beschließen, in dem die Maßnahme nach Satz 1 beendet wurde.“ Durch Art. 1 Nr. 7 dieses Gesetzes vom 29. März 2011 wurde mit § 21a Abs. 10 ThürKAG bezogen auf den neu angefügten § 12 Satz 2 ThürKAG folgende Übergangsregelung angefügt: „(10) Abweichend von § 7 Abs. 12 Satz 2 beginnt die Vierjahresfrist für Maßnahmen nach § 7 Abs. 12 Satz 1, die vor dem Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes beendet wurden, mit Ablauf des 31. Dezember 2011. Für Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2007 beendet wurden, ist innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes eine Satzung zu beschließen oder ein Beschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 5 zu fassen. Nach Ablauf dieser Frist nach Satz 2 sind rechtsaufsichtliche Maßnahmen zu ergreifen.“ Durch Beschluss vom 5. März 2013 (Az. 1 BvR 2457/08) erklärte das Bundesverfassungsgericht Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. Spstr. BayKAG wegen Verstoßes gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit für verfassungswidrig. Diese Bestimmung hatte seit dem 1. Januar 2013 folgende Fassung (vgl. Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992, BayGVBl. S. 775): „Art. 13 Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977) (1) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung vorbehaltlich Absatz 6 folgende Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden: (…) 4. aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung - (…) b) über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren: (…) cc) § 170 Abs. 1 mit der Maßgabe, -dass die Festsetzungsfrist dann, wenn die Forderung im Zeitpunkt des Entstehens aus tatsächlichen Gründen noch nicht berechnet werden kann, erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Berechnung möglich ist und -dass im Fall der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die gültige Satzung bekanntgemacht worden ist, (…).“ In Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 brachte die Thüringer Landesregierung am 8. Oktober 2013 als Landtagsdrucksache 5/6711 den Entwurf eines „Gesetz(es) zur Änderung des Thüringer Kommunal-abgabengesetzes und anderer Gesetze“ ein. In diesem Gesetzentwurf war eine Aufhebung des § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. SpStr. ThürKAG für die Zukunft vorgesehen (vgl. Art. 1 Nr. 2 b) cc)). Des Weiteren waren für den Fall der Ersetzung einer ungültigen Satzung Regelungen enthalten, nach denen die Festsetzungsfrist spätestens zwölf Jahre nach Ablauf des Jahres ablaufen sollte, in dem nach der ungültigen Satzung die Abgabenschuld entstanden wäre (vgl. Art. 1 Nr. 2 a) und b) bb) des Gesetzentwurfs, LT-Drucks. 5/6711, S. 3.). Die in Art. 1 Nr. 2 des Gesetzentwurfs vorgesehenen Änderungen des § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) ThürKAG sollten mittels einer Übergangsregelung durch Anfügung eines Abs. 12 an § 21a ThürKAG wie folgt ergänzt werden (vgl. Art. 1 Nr. 3 des Gesetz-entwurfs): „(12) Soweit eine ungültige Satzung, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze beschlossen wurde, durch eine gültige Satzung ersetzt wird, tritt ungeachtet des § 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc Spiegelstrich 2 und 3 die Festsetzungsverjährung nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2021 ein.“ Am 21. November 2013 beschloss der Gemeinderat der Klägerin die Aufhebung ihrer Straßenausbaubeitragssatzung - SAB 1996 -. Am gleichen Tag beschloss der Gemeinderat der Klägerin eine neue Straßenausbaubeitragssatzung - SAB 2014 -, die in ihrem § 12 Satz 2 folgende Regelung enthielt: „Sie findet auch Anwendung auf Baumaßnahmen, die vor Inkrafttreten der Satzung, jedoch nicht vor dem 01.01.2009, tatsächlich beendet wurden.“ Diese Bestimmung wurde ausweislich des „Beschlussauszuges“ wie folgt begründet: „Die Gemeinde hat das sich im Rahmen des § 7 Abs. 12 Satz 1 ThürKAG ergebende Ermessen bezüglich der Erhebung eines Beitrags vor Inkrafttreten der Satzung ermessensgerecht ausgeübt und beschränkt insoweit den zeitlichen Anwendungsbereich für die Vergangenheit. Dabei wurde in der Ermessensausübung insbesondere den Belangen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 Rechnung getragen. Bei der Anwendung der Satzung auf zurückliegende Sachverhalte orientiert sich der Satzungsgeber an der gesetzlich geregelten Festsetzungsverjährung von 4 Jahren.“ Der Innenausschuss des Thüringer Landtages empfahl am 14. Februar 2014 die Annahme des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalgesetzes und anderer Gesetze (LT-Drucks. 5/6711) mit Ergänzung des § 21a Abs. 12 um folgenden Satz 2 (vgl. LT-Drucks. 5/7311): „Soweit eine ungültige Satzung vor dem Inkrafttreten des (Gesetzes zur Änderung des)1Anm.: Die in Klammern gesetzten Worte fehlen in der LT-Drucks. 5/7311, sind aber im GVOBl. enthalten.Anm.: Die in Klammern gesetzten Worte fehlen in der LT-Drucks. 5/7311, sind aber im GVOBl. enthalten. Thüringer Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze durch eine gültige Satzung ersetzt wurde, findet § 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb und cc in der vor dem Inkrafttreten des (Gesetzes zur Änderung des) Thüringer Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze geltenden Fassung weiterhin Anwendung.“ Das Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze wurde in der Fassung der Beschlussempfehlung des Innenausschusses vom Thüringer Landtag beschlossen und trat nach Ausfertigung am 20. März 2014 und nach Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen vom 28. März 2014 am 29. März 2014 in Kraft (vgl. Art. 4 des Gesetzes vom 20. März 2014). Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 hörte die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Sonneberg die Klägerin zu der beabsichtigten Beanstandung des § 12 Satz 2 SAB 2014 an. Die Klägerin nahm dazu mit Schreiben vom 26. Juni 2015 Stellung und vertrat die Auffassung, dass im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 eine unbegrenzte Anwendung der SAB 2014 für bereits lange in der Vergangenheit liegende Sachverhalte ohne gesetzliche Regelung nicht mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar sei. Durch Bescheid vom 21. Juli 2015 beanstandete der Beklagte § 12 Satz 2 SAB 2014 (Nr. 1), forderte die Klägerin zur Aufhebung dieser Bestimmung auf (Nr. 2) und drohte unter Fristsetzung bis zum 15. Oktober 2015 die Ersatzvornahme an (Nr. 3). Des Weiteren wurde die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 bis 3 angeordnet. Am 21. August 2015 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Meiningen erhoben, mit der sie die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 21. Juli 2015 begehrt. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2015 erließ der Beklagte im Weg der Ersatzvornahme die 1. Satzung zur Änderung der SAB 2014 (= SAB 2015). Durch Urteil vom 14. November 2017 hat das Verwaltungsgericht die Nr. 3 des Bescheides (Androhung der Ersatzvornahme unter Fristsetzung bis zum 15. Oktober 2015) aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Diese Entscheidung hat das Verwaltungsgericht, soweit es die Klage abgewiesen hat, im Wesentlichen wie folgt begründet: Die auf § 120 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ThürKO gestützte Beanstandungsverfügung vom 21. Juli 2015 sei sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Der Beschluss des Gemeinderates vom 21. November 2013 über die Fassung des § 12 S. 2 SAB 2014 verstoße gegen die in § 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 i. V. m. Abs. 12 ThürKAG in der vom 7. April 2011 bis zum 28. März 2013 geltenden Fassung. Die Klägerin habe keinen atypischen Fall geltend gemacht, der ausnahmsweise von der Beitragserhebungs-pflicht befreie. § 7 Abs. 12 Satz 2 i. V. m. § 21a Abs. 10 ThürKAG, der einen Verlust der Erhebungsberechtigung und damit Begrenzung der Nacherhebungspflicht vorsehe, sei nicht anwendbar. Diese Bestimmung gelte nur für den Fall, dass eine Satzung bei Durchführung einer Ausbaumaßnahme nicht vorhanden gewesen sei. Sei eine Satzung hingegen vorhanden, aber ungültig gewesen, verbleibe es bei der gesetzlichen Pflicht zur Beitragserhebung. Die SAB 1996 sei seinerzeit nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Auch sei die Klägerin allein aufgrund der durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 entstandene unsichere Rechtslage nicht berechtigt gewesen, Gesetze nicht anzuwenden. Ihr komme keine Verwerfungskompetenz zu. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Oktober 2009 (Az.: 6 B 08.1431) zu dem mit § 7 Abs. 12 Satz 1 ThürKAG vergleichbaren Art. 5 Abs. 8 BayKAG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und die von den Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (sechs Heftungen). Diese waren Gegenstand der Beratung. II. Das Begehren der Klägerin ist in entsprechender Anwendung des § 88 VwGO so auszulegen, dass sich ihr Zulassungsantrag nur insoweit gegen das erstinstanzliche Urteil richtet, als ihre Anfechtungsklage gegen die Nummern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides vom 21. Juli 2015 abgewiesen wurde. Soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Nr. 3 des Bescheides aufgehoben hat, ist die Klägerin nicht beschwert. Etwas anderes rechtfertigt auch nicht der Umstand, dass die Klägerin sich insoweit gegen die sie belastende Kostenentscheidung richtet, als ihr die Kosten vollumfänglich, also auch hinsichtlich des obsiegenden Teils auferlegt wurden. Insoweit ist der Zulassungsantrag nach § 158 Abs. 1 VwGO bereits unzulässig (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 7 LA 84/18 - juris). Dies gilt auch dann, wenn ein durch die Kostenentscheidung Beschwerter wie hier mangels Beschwer kein Rechtsmittel in der Hauptsache einlegen kann (vgl. Bader in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Auflage 2018, Rdnr. 2 zu § 158 m. w. N.). Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat, soweit er sich gegen die auf Nr. 1 und 2 des Bescheides vom 21. Juli 2015 bezogene Klageabweisung richtet, keinen Erfolg. Die Antragsbegründung führt weder auf ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch auf solche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht abschließend klären lassen und deshalb - auch ohne ausdrückliche Berufung auf diesen Zulassungsgrund - unter dem Gesichtspunkt besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid vom 21. Juli 2015 im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens lässt sich ohne weiteres anhand der üblichen Auslegungskriterien unter Berücksichtigung der bisherigen Senatsrechtsprechung feststellen, dass die Beanstandungsverfügung rechtmäßig ist, weil § 12 Satz 2 SAB 2014 nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Das ergibt sich aus Folgendem: In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Kommunen bei Durchführung beitragsrelevanter Ausbaumaßnahmen an Ortsstraßen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG grundsätzlich verpflichtet sind, Straßenausbaubeiträge zu erheben und demzufolge auch eine - dies erst ermöglichende - Straßenausbaubeitragssatzung zu erlassen, wenn nicht eine atypische Situation ausnahmsweise ein Absehen von der Beitragserhebung rechtfertigt (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 2005 - 4 KO 1499/04 - juris zur Rechtslage bis zum 6. April 2011). Mit dem am 7. April 2011 in Kraft getretenen Siebten Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 29. März 2011 (GVOBl. 61) hat der Thüringer Gesetzgeber die in dem vorgenannten Senatsurteil skizzierten Ausnahmen in § 7 Abs. 1 Satz 4 ThürKAG gesetzlich geregelt. An der in § 7 Abs. 1 Satz 3 geregelten grundsätzlichen Pflicht zur Erhebung von Ausbaubeiträgen hat sich mit der Schaffung des § 7 Abs. 1 Satz 4 ThürKAG jedoch nichts geändert. Die Beklagte war nicht berechtigt, auf Grundlage des § 7 Abs. 12 Satz 1 ThürKAG von einer Beitragserhebung und damit von der Sollbestimmung des § 7 Abs. 1 S. 3 ThürKAG für vor dem 1. Januar 2009 beendete Ausbaumaßnahmen abzuweichen. Allein die Verwendung des Wortes „kann“ in dieser Bestimmung zwingt nicht zu der Auslegung, dass es sich um eine Ermessensbestimmung handelt, die für vor dem Inkrafttreten einer Straßenausbaubeitragssatzung beendete Maßnahmen zu einem Abweichen von der Soll-Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG berechtigt. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18. März 2002 (Az.: 4 ZEO 669/01, ThürVBl. 2002, 91 - 93, juris Rdnr. 8) noch bezogen auf § 7 Abs. 10 ThürKAG a. F. entschieden hat, dass es sich bei dieser Bestimmung im Hinblick auf die grundsätzliche Pflicht zur Beitragserhebung um eine Klarstellung im Sinne eines rechtlichen Könnens und nicht im Sinne eines fakultativen Dürfens handelt. Dies berücksichtigt die Klägerin in ihrem Vortrag nicht. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil vom 15. Oktober 2009 (Az.: 6 B 08.1431, KStZ 2010, 58 - 59, juris) den § 7 Abs. 12 Satz 1 ThürKAG entsprechenden Art. 5 Abs. 8 BayKAG so auslegt, dass eine Gemeinde berechtigt ist, den zeitlichen Geltungsbereich ihrer Ausbaubeitragssatzung im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit zu beschränken und bereits seit längerem abgeschlossene Ausbaumaßnahmen von der Beitragserhebung auszunehmen, hätte dies zumindest in dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens dieser Entscheidung Veranlassung für die Prüfung bieten können, ob nicht die Art. 5 Abs. 8 BayKAG entsprechende landesrechtliche Regelung im ThürKAG (jetzt § 7 Abs. 12 Satz 1) ebenfalls als Ermessensbestimmung auszulegen sein könnte, die zu einem Absehen von einer Beitragserhebung für seit längerem abgeschlossene Maßnahmen berechtigt. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht jedoch seit dem 7. April 2011 nicht mehr. Der Thüringer Landesgesetzgeber hat das Senatsurteil vom 31. Mai 2005 (Az.: 4 KO 1499/04) zum Anlass genommen, die ohnehin schon nach § 7 Abs. 1 S. 3 ThürKAG bestehende gesetzliche Pflicht der Gemeinden, zur Beitragserhebung in einem ersten Schritt eine Beitragssatzung zu erlassen, in der Weise verschärft, dass erstmalig eine vierjährige Frist zum Satzungserlass eingeführt wurde (vgl. § 7 Abs. 12 S. 2 ThürKAG in der Fassung des Art. 1 Nr. 2e) des Gesetzes vom 29. März 2011). Des Weiteren nahm der Gesetzgeber auch die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 29. März 2011 beendeten Maßnahmen in den Blick und schuf in § 21a Abs. 10 ThürKAG eine nach Zeiträumen differenzierte Übergangsregelung. Für in dem Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 7. April 2011 beendete Maßnahmen sollte die Vierjahresfrist des § 7 Abs. 12 S. 2 ThürKAG am 1. Dezember 2012 beginnen. Für noch länger in der Vergangenheit liegende Ausbaumaßnahmen sah der Gesetzgeber sogar Beschleunigungsbedarf und verpflichtete die Gemeinden für vor dem 1. Januar 2007 beendete Ausbaumaßnahmen zum Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung innerhalb von zwölf Monaten (§ 21a Abs. 10 S. 2 ThürKAG). Diese Regelung zielte darauf ab, die herrschende Verunsicherung in der Bevölkerung kurzfristig zu beseitigen (vgl. LT-Drs. 5/1759, S. 24). Mit § 21a Abs. 10 S. 2 ThürKAG wurde auf Gesetzesebene im Jahr 2011 nochmals ausdrücklich klargestellt, dass auch bisher - unter Verletzung der Pflicht nach § 7 Abs. 1 S. 3 ThürKAG - unterbliebene Beitrags-erhebungen gerade für vor dem 1. Januar 2007 liegende Ausbaumaßnahmen nunmehr beschleunigt durchzuführen sind. Diese schon am Regelungsgehalt des § 21a Abs. 10 S. 2 ThürKAG eindeutig erkennbare Zielsetzung, nunmehr die Beitragserhebung insbesondere für weiter in der Vergangenheit liegende Ausbaumaßnahmen zügig durchzusetzen, verbietet zumindest seit dem 7. April 2011 eine Auslegung des § 7 Abs. 12 Satz 1 ThürKAG als Ermessen eröffnende Norm. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass die mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61) geregelten Fristen zum Erlass von Straßenausbaubeitragssatzungen nur für die Kommunen gelten, die noch gar keine Satzung erlassen hatten. Für diese Auslegung spricht zumindest der Umstand, dass eine Vielzahl von Gemeinden in Thüringen seinerzeit - pflichtwidrig - keine Straßenausbaubeitragssatzungen erlassen hatten und dass die Erfüllung der Pflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG mittels des Siebten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 29. März 2011 gegenüber den Kommunen durchgesetzt werden sollte (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 11. Januar 2018 - 4 EO 941/17 - LKV 2018, 380 - 383). Bezogen auf Kommunen, die bereits eine - unerkannt nichtige - Straßenausbaubeitragssatzung erlassen hatten, bestand keine Veranlassung zur Durchsetzung der Erfüllung der nach § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG bestehenden Pflicht mittels Gesetzes. Da diese Kommunen durch den Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung bereits konkludent den Willen bekundet haben, ihre Pflicht zur Erhebung von Ausbaubeiträgen zu erfüllen, war - bei korrektem Verhalten - damit zu rechnen, dass diese Kommunen bei Bekanntwerden der Nichtigkeit einer Satzung eine Heilungs-satzung erlassen würden. Eine dem Art. 5 Abs. 8 BayKAG entsprechende Auslegung des § 7 Abs. 12 S. 1 ThürKAG war auch nicht nach Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 veranlasst. Insoweit ist zunächst - im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts klarstellend - darauf hinzuweisen, dass der Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. SpStr. BayKAG entsprechende Art. 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. SpStr. ThürKAG im vorliegenden keine Anwendung findet. Diese Bestimmung zielt nach ihrem Sinn und Zweck darauf ab, im Fall des rückwirkenden Erlasses einer Heilungssatzung den Eintritt der Festsetzungsverjährung zu verhindern (vgl. dazu auch BayLT-Drucks. 12/8082, S. 13). Im vorliegenden Fall trat die SAB 2014 jedoch ohne Rückwirkungsanordnung in Kraft. Die vierjährige Festsetzungsverjährung für bis zum Ende des Jahres 2014 beendete Ausbaumaßnahmen begann demzufolge gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) 2. Spstr. ThürKAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO am 1. Januar 2015 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2019. Ungeachtet dessen gab die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 jedoch auch Veranlassung zur Befassung mit der Frage, ob ein langer Zeitraum zwischen Entstehung der zur Beitragserhebung berechtigenden Vorteillage und dem Erlass einer Heilungssatzung ohne Rückwirkungsanordnung mit dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit vereinbar ist. Das Verwaltungsgericht weist insoweit aber zutreffend darauf hin, dass die Klägerin wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 keine Verwerfungskompetenz hatte und deshalb weiterhin zur Einhaltung des § 7 Abs. 1 S. 3 ThürKAG verpflichtet war. Die Klägerin berücksichtigt nicht, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber und nicht der Exekutive die Verpflichtung auferlegt hat, zu entscheiden, wie der Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann, herbeizuführen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März - 1 BvR 2457/08 - Rdnr. 42 ff.). Diesen unmittelbar nur dem Bayerischen Landesgesetzgeber erteilten Regelungsauftrag hat auch der Thüringer Landesgesetzgeber zum Anlass genommen, tätig zu werden. Bereits am 8. Oktober 2013, also vor dem Beschluss der SAB 2014 am 21. November 2013, wurde der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze, in den Landtag eingebracht. Wollte man § 7 Abs. 12 Satz 1 ThürKAG veranlasst durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 vorübergehend so auslegen, dass - in Abweichung von der in § 21a Abs. 10 ThürKAG zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung - ein Absehen von der Beitragserhebung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG möglich gewesen wäre, wäre konsequenterweise auch die in dem Gesetzentwurf vom 8. Oktober 2013 (LT-Drucks. 5/6711) zum Ausdruck gekommene Wertung bei der Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen. Schon der Übergangsregelung des Gesetzentwurfs ist zu entnehmen, dass die für den Fall der Ersetzung einer ungültigen Satzung vorgesehene Begrenzung der Beitragserhebung auf zwölf Jahre nach Entstehung der Vorteilslage nicht für sog. „Altfälle“ gelten soll. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 3 GKG.