Urteil
4 KO 121/23
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2025:0519.4KO121.23.00
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Leitsätze
1. Soweit für die Klärung der Frage, ob der Ehegatte einer beihilfeberechtigten Person wirtschaftlich (un)abhängig ist, auf das im Vorvorkalenderjahr zur Antragstellung erzielte Einkommen abgestellt wird, ist eine solche beihilferechtliche Bestimmung in einer Verordnung mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar. (Rn.33)
2. Die Möglichkeit, die Antragstellung innerhalb der Jahresfrist zu "schieben", verkürzt keine Rechtsposition des Beihilfeberechtigten, sondern erweitert seine Handlungsmöglichkeiten. (Rn.38)
3. Kann ein Beihilfeantrag für gegen Ende eines Jahres oder erst im Folgejahr abgerechnete Aufwendungen eines Ehegatten gestellt werden, hält sich dieser bei Überschreitung der Einkommensgrenze im Folgejahr eintretende Ausschluss von Beihilfeansprüchen im weiten Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers, wenn die damit einhergehende Belastung des Beihilfeberechtigten zumutbar bleibt.(Rn.39)
4. Soweit § 3 Abs 1 S 2 Nr 1 ThürBhV 2012 (juris: BhV TH) zur Ermittlung des mit der Einkommensgrenze von 18.000,00 € abzugleichenden Einkommens nicht nur auf den Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG, sondern auch auf § 2 Abs. 5a EStG verweist, stellt § 87 Abs. 6 i. V. m. § 87 Abs. 2 ThürBG (in der bis 31. Dezember 2014 geltenden) a. F. (juris: BG TH 2009) keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage dar. § 87 Abs. 2 ThürBG a. F. (juris: BG TH 2009) ist so auszulegen, dass der Thüringer Landesgesetzgeber seinerzeit den am 30. Januar 2004 vorgefundenen Beihilfestandard in seinen Willen aufgenommen hat. Dies umfasste im Hinblick auf die in § 141 Abs 6 bzw. § 129 Abs 4 ThürBG a. F (juris: BG TH 2009) ausdrücklich in Bezug genommenen Beihilfevorschriften des Bundes nur den Verweis auf § 2 Abs 3 EStG. (Rn.58)
5. Die Bezugnahme auch auf § 2 Abs 5a EStG stellt sich als ein eine Rechtsgrundlage erfordernder Eingriff dar. Denn diese Bestimmung ist geeignet, den (am 30. Januar 2004) vorgefundenen Beihilfestandard abzusenken. Eine solche Rechtsgrundlage hat der Thüringer Landesgesetzgeber geschaffen. (Rn.66)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 14. April 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit für die Klärung der Frage, ob der Ehegatte einer beihilfeberechtigten Person wirtschaftlich (un)abhängig ist, auf das im Vorvorkalenderjahr zur Antragstellung erzielte Einkommen abgestellt wird, ist eine solche beihilferechtliche Bestimmung in einer Verordnung mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar. (Rn.33) 2. Die Möglichkeit, die Antragstellung innerhalb der Jahresfrist zu "schieben", verkürzt keine Rechtsposition des Beihilfeberechtigten, sondern erweitert seine Handlungsmöglichkeiten. (Rn.38) 3. Kann ein Beihilfeantrag für gegen Ende eines Jahres oder erst im Folgejahr abgerechnete Aufwendungen eines Ehegatten gestellt werden, hält sich dieser bei Überschreitung der Einkommensgrenze im Folgejahr eintretende Ausschluss von Beihilfeansprüchen im weiten Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers, wenn die damit einhergehende Belastung des Beihilfeberechtigten zumutbar bleibt.(Rn.39) 4. Soweit § 3 Abs 1 S 2 Nr 1 ThürBhV 2012 (juris: BhV TH) zur Ermittlung des mit der Einkommensgrenze von 18.000,00 € abzugleichenden Einkommens nicht nur auf den Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG, sondern auch auf § 2 Abs. 5a EStG verweist, stellt § 87 Abs. 6 i. V. m. § 87 Abs. 2 ThürBG (in der bis 31. Dezember 2014 geltenden) a. F. (juris: BG TH 2009) keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage dar. § 87 Abs. 2 ThürBG a. F. (juris: BG TH 2009) ist so auszulegen, dass der Thüringer Landesgesetzgeber seinerzeit den am 30. Januar 2004 vorgefundenen Beihilfestandard in seinen Willen aufgenommen hat. Dies umfasste im Hinblick auf die in § 141 Abs 6 bzw. § 129 Abs 4 ThürBG a. F (juris: BG TH 2009) ausdrücklich in Bezug genommenen Beihilfevorschriften des Bundes nur den Verweis auf § 2 Abs 3 EStG. (Rn.58) 5. Die Bezugnahme auch auf § 2 Abs 5a EStG stellt sich als ein eine Rechtsgrundlage erfordernder Eingriff dar. Denn diese Bestimmung ist geeignet, den (am 30. Januar 2004) vorgefundenen Beihilfestandard abzusenken. Eine solche Rechtsgrundlage hat der Thüringer Landesgesetzgeber geschaffen. (Rn.66) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 14. April 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Beihilfebescheid des Beklagten vom 21. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit die Gewährung der mit Schreiben vom 11. Februar 2014 beantragten Beihilfe für im Jahr 2013 in Höhe von 1.178,63 € entstandene Aufwendungen seiner Ehefrau abgelehnt wurde (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Beihilfeanspruch in Höhe des diesbezüglich klageweise geltend gemachten Betrages von rechnerisch 789,04 € (nachgewiesene Aufwendungen von 1.178,63 € x Beihilfebemessungssatz 70 % = 825,04 € abzgl. 36 € Eigenbehalt à 4,00 € für 9 Arzneimittel). A. Insofern ist zunächst festzuhalten, dass für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten im Grundsatz die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgebend ist, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2015 - 5 C 9/14 - juris Rn. 8, vom 2. April 2014 - 5 C 40/12 - juris Rn. 9, vom 15. Dezember 2005 - 2 C 35.04 - juris Rn. 11, vom 24. März 1982 - 6 C 95.79 - BVerwGE 65, 184/187 und vom 28. Juni 1965 - 8 C 80.64 - BverwGE 21, 264/265 ff. sowie ThürOVG, Urteile vom 15. November 2022 - 2 KO 801/20 - juris Rn. 44, vom 22. Januar 2025 - 4 KO 188/23 - und vom 13. November 2024 - 4 KO 685/20 - juris Rn. 30). Daraus ergibt sich, dass Anspruchsgrundlage für die - durch Erbringung der Leistungen im Jahr 2013 - entstandenen Aufwendungen im vorliegenden Fall der (nach Maßgabe des Art. 1 und 23 Abs. 3 Nr. 1 des Thüringer Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12. August 2014, GVBl. S. 472) mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft getretene § 86 Abs. 6 ThürBG a. F. (vgl. Thüringer Beamtengesetz vom 20. März 2009, GVBl. S. 238, zul. geä. d. Art. 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011, GVBl. S. 268) i. V. m. §§ 1 Abs. 3, 2, 3, 7 der Thüringer Beihilfeverordnung vom 25. Mai 2012 ist (GVBl. S. 182, in Kraft getreten am 1. Juli 2012, geä. d. die Erste Verordnung vom 5. Juli 2013, GVBl. S. 180 - ThürBhV 2012/2013 -). Gemäß § 1 Abs. 3 ThürBhV 2012/2013 werden Beihilfen nach Maßgabe dieser Verordnung zu den beihilfefähigen Aufwendungen (§ 87 Abs. 3 ThürBG a. F. i. V. m § 7 ThürBhV 2012/2013) der beihilfeberechtigten Personen (§ 87 Abs. 1 Satz 2 ThürBG a. F. i. V. m. § 2 ThürBhV 2012/2013) und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen (§ 87 Abs. 2 ThürBG i. V. m § 3 ThürBhV 2012/2013) als Vomhundertsatz oder als Pauschale (§ 87 Abs. 4 ThürBG) gewährt. Ein Beihilfeanspruch für die im Jahr 2013 für die Ehefrau des Klägers entstandenen Aufwendungen, deren Erstattung erst im Jahr 2014 beantragt worden ist, besteht nicht. Denn die Ehefrau des Klägers ist diesbezüglich keine berücksichtigungsfähige Angehörige im Sinne des § 87 Abs. 2 ThürBG a. F. i. V. m § 3 ThürBhV 2012/2013. Nach § 87 Abs. 2 Satz 2 ThürBG a. F. gehört ein wirtschaftlich nicht unabhängiger Ehegatte des Beihilfeberechtigten, also ein vom Beihilfeberechtigten wirtschaftlich abhängiger Ehegatte, zu dem Personenkreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen im Sinne des § 87 Abs. 2 Satz 1 ThürBG a. F. Unzweifelhaft handelt es sich bei dem als Richter im Dienste des Freistaates Thüringen stehenden Kläger um einen Beihilfeberechtigten im Sinne des § 2 ThürBhV 2012/2013 (vgl. § 11 Abs. 1 ThürRiG in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung - vgl. Art. 4 Abs. 2 ThürRiStAG vom 14. Dezember 2018, GVBl. S. 677 - i. V. m. § 87 Abs. 1 ThürBG a. F.). Die Ehefrau des beihilfeberechtigten Klägers gehört auch grundsätzlich zum Personenkreis der nach Maßgabe des § 87 Abs. 2 ThürBG a. F. i. V. m. § 3 ThürBhV 2012/2013 berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Sie ist jedoch bezogen auf die Aufwendungen, für die im Jahr 2014 ein Beihilfeantrag gestellt wurde, kein wirtschaftlich abhängiger Ehegatte im Sinne des § 87 Abs. 2 Satz 2 ThürBG a. F. Der in der vorgenannten Bestimmung verwandte unbestimmte Rechtsbegriff „wirtschaftlich nicht unabhängige(r) Ehegatte“ wurde auf Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 87 Abs. 6 Satz 1 ThürBG a. F. in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürBhV 2012/2013 dem Wortlaut nach dahingehend konkretisiert, dass ein Ehegatte nicht wirtschaftlich unabhängig ist, wenn der Gesamtbetrag seiner Einkünfte (§ 2 Abs. 3 und 5a EStG) im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrages 18.000,00 € nicht überstiegen hat, es sei denn, dass Krankenversicherungsleistungen ausgeschlossen sind oder es sich um Aufwendungen nach § 41 ThürBhV (Geburt) handelt. Unstreitig überschritt die Ehefrau des Klägers im Jahr 2012 die Einkommensgrenze von 18.000,00 € schon mit ihrem Einkommen aus selbständiger bzw. freiberuflicher Tätigkeit (vgl. Einkommensteuerbescheid 2012, der insoweit ein Einkommen der Ehefrau von 22.381,00 € ausweist). Auch sind keine Gründe ersichtlich oder geltend gemacht, nach denen eine Berücksichtigung als Angehöriger auch bei Überschreiten der Einkommensgrenze ausnahmsweise zu erfolgen hat. Entgegen der Auffassung des Klägers und auch des Verwaltungsgerichts ist die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürBhV 2012/2013 nicht insgesamt wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. Soweit für die Ermittlung der Einkommensgrenze auf die Einkommensverhältnisse des Ehegatten im Vorvorkalenderjahr (hier 2012) zur Antragstellung (hier 2014) und nicht auf das Vorvorkalenderjahr (hier 2011) zur Entstehung der Aufwendungen (hier 2013) und auch nicht auf die Einkommensverhältnisse im Jahr der Entstehung der Aufwendungen abgestellt wird, liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor (I.). Auch findet § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürBhV 2012/2013 in § 87 Abs. 6 i. V. m. § 87 Abs. 2 Satz 2 ThürBG a. F. eine dem Gesetzesvorbehalt hinreichend gerecht werdende Rechtsgrundlage (II.). I. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verstößt § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürBhV 2012/2013 nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG ist insbesondere dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2023 - 4 KO 197/18 - juris Rn. 52 mit Verweis auf: BVerfG, Beschlüsse vom 4. Dezember 2002 - 2 BvR 400/98, 1735/00 - BVerfGE 107, 27/45 f.; und vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 - BVerfGE 112, 164/174). Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht schon keine zwei Gruppen von Normadressaten und Normbetroffenen gebildet, die einem Vergleich unter Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürBhV 2012/2013 zugänglich wären. Soweit es im erstinstanzlichen Urteil die Auffassung vertritt, dass sich bei Unterschreiten der Einkommensgrenze im Vorvorkalenderjahr vor Entstehung der Aufwendungen (und bei Überschreiten der Einkommensgrenze im Vorjahr der Entstehung der Aufwendungen) im Vergleich zur Gruppe derjenigen, die die Einkommensgrenze im zweiten Kalenderjahr vor Entstehung der Aufwendungen überschreiten, eine Ungleichbehandlung ergebe (vgl. S. 7 ff. UA), beschreibt das Verwaltungsgericht keine Ungleichbehandlung von Gruppen bei Anwendung der Norm. Vielmehr umschreibt das Verwaltungsgericht die Folgen, die sich ergäben, wenn erster Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der Einkommensverhältnisse des Ehegatten nicht das Jahr der Antragstellung, sondern das Jahr der Entstehung der Aufwendungen wäre. Dass die Anwendung einer Norm auf einen Sachverhalt zu einem anderen Subsumtionsergebnis führt, als die rechtliche Bewertung desselben Sachverhalts ohne Existenz dieser Norm, ist keine Frage des Gleichheitssatzes, sondern der Norm immanent, die eine spezielle, von einem Grundsatz abweichende Regelung beinhaltet. Im vorliegenden Fall geht es insoweit tatsächlich um die Frage, ob es sich im Rahmen des dem Normgeber eröffneten weiten Gestaltungsspielraums hält, dass für die Klärung der Frage, ob ein Ehegatte im Jahr der Entstehung der Aufwendungen wirtschaftlich selbständig und ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger im Sinne des § 87 Abs. 2 Satz 2 ThürBG ist, in zweifacher Hinsicht von dem beihilferechtlichen Grundsatz abgewichen wird, dass das Jahr der Entstehung der Aufwendungen für die Anspruchsentstehung maßgeblich ist. Dies ist nach Auffassung des Senats für beide Abweichungen zu bejahen. So hat die Verlagerung der Prüfung der Einkommensverhältnisse auf das Vorvorkalenderjahr vollzugspraktische Gründe, die auch im Interesse des Beihilfeberechtigten liegen. Die Vorverlegung auf das Vorvorkalenderjahr ist geeignet, die Zahl der unter Widerrufsvorbehalt stehenden Zahlfälle zu reduzieren, da davon auszugehen ist, dass nach zwei Jahren auch bei Selbständigen die Steuerfestsetzung vorliegt (vgl. Begründung zu § 3 ThürBhV 2012/2013; Köhnen/Schröder/Amelungk/Just, Bundesbeihilfeverordnung Kommentar, Stand Juli 2023, Rn. 39; Mildenberger, Beihilfevorschriften Kommentar, Stand 125. AL Mai 2008, Anm. 35 zu § 5 Abs. 4 Nr. 3 BBhV und VG Lüneburg, Urteil vom 18. Februar 2004 - 1 A 67/03 - juris Rn. 19). Ebenso ist es sachgerecht, an das Jahr der Antragstellung (und nicht an das Jahr der Entstehung der Aufwendungen) anzuknüpfen. Denn § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 2. HS ThürBhV 2012/2013 ermöglicht ebenso wie vergleichbare Bestimmungen in anderen Ländern und des Bundes eine Berücksichtigung des Ehegatten auch dann, wenn der Höchstbetrag der Einkünfte zwar im Vorvorkalenderjahr, aber nicht im laufenden Jahr der Antragstellung erreicht wird. Dadurch bleibt die grundsätzliche Beihilfefähigkeit von Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Ehegatten gesichert, deren Einkommen in einem Kalenderjahr nur zu Beginn des Jahres die Einkommensgrenze überschritten hat (vgl. Köhnen/Schröder/Amelungk/Just, Bundesbeihilfeverordnung Kommentar, Stand Juli 2023, Rn. 41, der an dieser Stelle die Begründung zu § 4 Abs. 1 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009, BBhV 2009, BGBl. I S. 326 inhaltlich wiedergibt). Dass der Beihilfeberechtigte durch das grundsätzliche Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung die Möglichkeit hat, die Aufwendungen - unter Beachtung der Jahresfrist - in das Folgejahr zu „schieben“, hält sich im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers. Denn die Möglichkeit, den Antrag auch noch im Folgejahr nach Entstehung der Aufwendungen zu stellen, wenn die Einkommensgrenze im Vorvorkalenderjahr zum Jahr der Entstehung der Aufwendungen überschritten wird, erweitert nur die Handlungsmöglichkeiten des Beihilfeberechtigten, die es ihm ermöglichen, die Entstehung eines Beihilfeanspruchs zu seinen Gunsten zu steuern, wenn die maßgebliche Einkommensgrenze in einem der beiden maßgeblichen Jahre, überschritten und in dem anderen unterschritten wird. Eine Verkürzung von Rechtspositionen ist damit nicht verbunden. Soweit das Verwaltungsgericht darauf verweist, dass es in Einzelfällen dazu kommen kann, dass ein Beihilfeantrag für gegen Ende eines Jahres oder im Folgejahr der Entstehung abgerechnete Aufwendungen erst im Folgejahr gestellt werden kann, trifft das zwar zu. Dies führt jedoch nicht grundsätzlich dazu, dass der weite Gestaltungsspielraum deshalb überschritten worden wäre, wenn dieser Umstand die Entstehung von Beihilfeansprüchen hindert bzw. ausschließt. Denn die Grenze des Gestaltungsspielraums ist erst überschritten, wenn eine Ausschlussregelung zu einer unzumutbaren Belastung des Beihilfeberechtigten führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1976 - VI C 187.73 – juris Rn. 23 ff.). Insofern berücksichtigt das Verwaltungsgericht schon nicht, dass nicht nur das Einkommen des Vorvorkalenderjahres vor der Antragstellung in den Blick zu nehmen ist, sondern auch das (zu erwartende) Einkommen im laufenden Jahr, dass zumindest eine Beihilfegewährung unter dem Vorbehalt des Widerrufs ermöglicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 2. HS ThürBhV 2012/2013). Nur dann, wenn die Einkommensgrenze im Vorvorkalenderjahr und im Jahr der Antragstellung überschritten wird, ist die Schlussfolgerung, dass ein Ehegatte wirtschaftlich unabhängig und deshalb kein berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist, gerechtfertigt. Auch im vorliegenden Fall wurde geprüft und festgestellt, dass das Einkommen der Ehefrau die Einkommensgrenze von 18.000,00 € im Jahr 2012 und im Jahr 2014 (Jahr der Antragstellung) übersteigt. Dass letzteres unzutreffend sein könnte, macht der Kläger nicht geltend. Gegen eine Überschreitung der Grenzen des dem Normgeber eröffneten Spielraums spricht auch, dass § 51 Abs. 2 ThürBhV 2012/2013 der obersten Dienstaufsichtsbehörde trotz Überschreitung der Einkommensgrenze die Möglichkeit eröffnet, in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung eines strengsten Maßstabes anzunehmen sind, die Gewährung von Beihilfe zuzulassen (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1976 - VI C 187/73 - juris Rn. 26 und VG Wiesbaden, Urteil vom 26. November 2003 - 8 E 1878/01 - juris Rn. 38). Diese Bestimmung zielt erkennbar darauf ab, unzumutbare Eigenbelastungen des Beihilfeberechtigten abzufedern. Der vorliegende Fall bietet angesichts der Höhe der in Rede stehenden Aufwendungen, die erst mit Rechnung vom 23. Dezember 2013 und im Jahr 2014 abgerechnet wurden, jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein Anspruch nach § 51 Abs. 2 ThürBhV 2012/2013 in Frage kommen könnte. II. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürBhV 2012/2013 ist auch nicht wegen Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes in seiner Gesamtheit unwirksam. Die vorgenannte Bestimmung unterliegt dem Gesetzesvorbehalt (1.). § 87 Abs. 6 i. V. m. § 87 Abs. 2 ThürBG a. F ist eine diesem Vorbehalt gerecht werdende Ermächtigungsgrundlage, in der der Personenkreis der wirtschaftlich unabhängigen Ehegatten hinreichend bestimmt ist und deshalb wirksam von den berücksichtigungsfähigen Angehörigen im Sinne des § 87 Abs. 2 Satz 1 ThürBG ausgeschlossen wurde (2.). § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürBhV 2012/2013 ist von der Rechtsgrundlage des § 87 Abs. 6 i. V. m. § 87 Abs. 2 Satz 2 ThürBG a. F. auch in einer Weise gedeckt, dass feststellbar ist, ob ein Ehegatte vom Beihilfeberechtigten im Jahr 2013 im Sinne des § 87 Abs. 2 Satz 2 ThürBG a. F. wirtschaftlich abhängig oder unabhängig ist (3.). 1. Der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, der sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ergibt und jedenfalls aufgrund des Homogenitätsgebots (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) für die Landesgesetzgebung verbindlich ist, gilt auch für das Beihilferecht (vgl. BVerwG, Urteile 21. März 2024 - 5 C 5/22 - juris Rn. 12 ff, vom 11. August 2022 - 5 C 1/21 - juris Rn. 11, vom 28. März 2019 - 5 C 4/18 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 56 und juris Rn. 9 m. w. N.). Grund hierfür ist der Zusammenhang der Beihilfe mit der den Beamten bzw. Versorgungsempfängern lebenslang geschuldeten Alimentation, für die das Gesetzlichkeitsprinzip gilt. Besoldung und Versorgung unterliegen einem durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich vorgegebenen Gesetzesvorbehalt (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/299; BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - 2 B 5.16 - Buchholz 240 § 53 BBesG Nr. 2 Rn. 13, jeweils m. w. N.). Ausdruck dessen ist, dass Ansprüche auf Besoldung und Versorgung nur nach Maßgabe der Gesetze bestehen (vgl. zur einfach-gesetzlichen Ausprägung des Grundsatzes in Thüringen: § 2 Abs. 1 ThürBesG und § 3 Abs. 1 ThürBeamtVG). Zur Absicherung des im Besoldungs- und Versorgungsrecht geltenden strikten Gesetzesvorbehalts muss sich auch das beihilferechtliche Regelungssystem an diesem Grundsatz messen lassen. Die Leistungen, die der Dienstherr im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit erbringt, sind für den Beamten bzw. Versorgungsempfänger und seine Familie nicht nur deshalb von herausragender Bedeutung, weil sie die Qualität der Versorgung bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit bestimmen, sondern auch, weil sie das Maß der von dem Beihilfeberechtigten erwarteten Beteiligung an den Kosten der medizinischen und pflegerischen Versorgung festlegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. August 2022 - 5 CN 1/21 - juris Rn. 11, vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - BverwGE 121, 103/106 f.). Damit kommt den Beihilfevorschriften eine besondere Bedeutung für die Wahrung eines verfassungsgemäßen Alimentationsniveaus zu (BVerwG, Urteil vom 11. August 2022 - 5 CN 1/21 - juris Rn. 11, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 92.09 - juris Rn. 7). Sowohl die Bestimmungen über die Besoldungs- und Versorgungsbezüge als auch die Vorschriften über den Schutz bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit haben Rücksicht zu nehmen auf die finanzielle Belastbarkeit des Beamten bzw. Versorgungsempfängers. Dieser darf bei dem gegenwärtig praktizierten Mischsystem aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzenden Beihilfen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleiben, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. August 2022 - 5 CN 1/21 - juris Rn. 11 und vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - BverwGE 121, 103/106 f. m. w. N.). Dies gebietet zum einen, dass die tragenden Strukturprinzipien des Beihilfesystems gesetzlich festgelegt werden. Zum anderen muss der Gesetzgeber die Verantwortung für wesentliche Einschränkungen des Beihilfestandards übernehmen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11. August 2022 - 5 CN 1.21 - juris Rn. 11; Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 2 B 92.09 - juris Rn. 7 und vom 30. März 2016 - 5 B 11.16 - juris Rn. 13). Unter dem letztgenannten Gesichtspunkt hat der parlamentarische (Landes-)Gesetzgeber, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob und in welchem Maße dieser Standard durch die Exekutive abgesenkt werden darf. Gemessen daran bestehen keine Zweifel, dass dem Gesetzgeber auch die grundsätzliche Entscheidung darüber obliegt, ob und in welchem Maße medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene krankheitsbedingte Aufwendungen für Ehegatten oder Lebenspartner des beihilfeberechtigten Beamten von der Beihilfefähigkeit im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Ehegatten oder Lebenspartners ausgenommen werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 2019 - 5 C 4/18 - juris Rn. 9 und vom 20. Oktober 1976 - 6 C 187.73 - BverwGE 51, 193/198 ff., juris Rn. 26). 2. § 87 Abs. 6 i. V. m. § 87 Abs. 2 ThürBG a. F. ist eine den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts gerecht werdende Rechtsgrundlage. Insbesondere ist diese Rechtsgrundlage auch hinreichend bestimmt. Will der Landesgesetzgeber - wie hier - der Notwendigkeit einer von ihm zu verantwortenden Entscheidung dadurch Rechnung tragen, dass er die Verwaltung ermächtigt, den Beihilfeausschluss oder die Beihilfebeschränkung durch Landesverordnung zu regeln, ist hierfür erforderlich, dass das Landesgesetz eine - gemessen an dem auch vom Landesgesetzgeber (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 1986 - 2 BvL 7/84 u. a. - BVerfGE 73, 388/400 m. w. N.) zu beachtenden Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG - hinreichend konkrete Verordnungsermächtigung enthält, die den Leistungsausschluss oder die Leistungsbeschränkung inhaltlich deckt. Nach dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG darf der Gesetzgeber zwar nur dann einen Teil der Gesetzgebungsmacht an die Exekutive übertragen, wenn er die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen hat, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Adressaten gegenüber zulässig sein soll. Der Bestimmtheitsgrundsatz zwingt jedoch nicht dazu, die Ermächtigung in ihrem Wortlaut so genau wie nur irgend möglich zu formulieren und zu fassen. Eine Ermächtigungsnorm hält grundsätzlich auch dann der verfassungsrechtlichen Prüfung am Maßstab des Bestimmtheitsgebots stand, wenn sich die verfassungsrechtlich geforderte Bestimmtheit durch Auslegung nach den allgemeingültigen Auslegungsmethoden ermitteln lässt. Zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung können - wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift - der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Bestimmungen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt sowie die Entstehungsgeschichte der Norm herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 5 C 17.16 - BVerwGE 161, 105 Rn. 17 f. m. w. N.). Gemessen daran genügt § 87 Abs. 6 i. V. m. § 87 Abs. 2 Satz 2 ThürBG a. F. den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots. Dem steht nicht entgegen, dass der dort verwandte unbestimmte Rechtsbegriff des „wirtschaftlich nicht unabhängigen Ehegatten“ als solches dem Wortlaut nach keine hinreichend bestimmte Grenze beinhaltet, unter deren Anwendung festgestellt werden kann, ob ein Ehegatte zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen im Sinne des § 87 Abs. 2 Satz 1 ThürBG a. F. gehört oder von der Gewährung einer Beihilfe ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2009 - 2 C 27/08 - juris Rn. 9 zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen 2003/2004 und BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 5 C 4/18 - juris Rn. 13 zur Rechtslage in Baden-Württemberg in 2013). Denn der materielle Inhalt, Zweck und Ausmaß des § 87 Abs. 2 Satz 2 ThürBG a. F. lassen sich noch unter Anwendung allgemeiner Auslegungsmethoden hinreichend bestimmen. Insbesondere unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte, des Ziels und des Sinnzusammenhangs mit anderen Bestimmungen ist § 87 Abs. 2 Satz 2 ThürBG a. F. so auszulegen, dass ein Ehegatte „wirtschaftlich nicht unabhängig“ ist, wenn sein Gesamteinkommen den Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes (im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG) im Vorvorkalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrages 18.000,00 € übersteigt. Das ergibt sich aus Folgendem: Die maßgebliche Rechtsgrundlage des § 87 Abs. 6 i. V. m. § 87 Abs. 2 Satz 2 ThürBG a. F. erhielt seine auch in diesem Fall maßgebliche Fassung erstmals mit Art. 1 Nr. 4 des Thüringer Gesetzes zur Änderung des Dienstrechts vom 21. November 2007 (GVBl. S. 204). Diese Gesetzesänderung war veranlasst durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 (Az.: 2 C 50/02) und 28. Oktober 2004 (Az.: 2 C 50/20). Danach wurde der Grundsatz der Fürsorgepflicht als Rechtsgrundlage (auch) für konkrete und konkretisierende (bundes- und landesrechtliche) Beihilfevorschriften als nicht mehr ausreichend erachtet (so aber noch BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1976 - VI C 187.73 - juris Rn. 16), sondern eine den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts genügende Rechtsgrundlage für erforderlich gehalten (vgl. LT-Drs. 4/2950, S. 1 und 7). § 87 Abs. 6 ThürBG in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 des Thüringer Gesetzes zur Änderung des Dienstrechts vom 21. November 2007 wurde ergänzt durch eine Übergangsregelung in § 141 Abs. 6 ThürBG (vgl. Art. 5 des vorgenannten Gesetzes), die folgenden Wortlaut hatte: „(6) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung zu § 87 Abs. 6 gelten die Beihilfevorschriften des Bundes in der Fassung vom 1. November 2001 (StAnz. Nr. 50 S. 2644), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (StAnz Nr. 11/2004 S. 703), weiter, soweit nicht aufgrund des § 87 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Dienstrechts (Anm. es fehlt hier wohl „geltenden Fassung“) durch Rechtsverordnung des für das Beihilferecht zuständigen Ministeriums etwas anderes bestimmt wird.“ Die Bestimmung des § 87 ThürBG vom 8. September 1999 (GVBl. S. 525) in der Fassung des Art. 4 des o. g. Gesetzes vom 21. November 2007 blieb unverändert in Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Beamtengesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238, vgl. auch LT-Drs. 4/4646, S. 90). Mit diesem Mantelgesetz wurde das Thüringer Beamtengesetz in Art. 1 „im Interesse der Rechtsklarheit und Anwenderfreundlichkeit“ faktisch inklusive Inhaltsverzeichnis neu gefasst, um die notwendigen Anpassungen an das - anknüpfend an die Föderalismusreform (vgl. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034) - zum 1. April 2009 in Kraft getretene Beamtenstatusgesetz des Bundes vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1010) vorzunehmen (vgl. LT-Drs. 4/4646, S. 1). Die oben zitierte Übergangsregelung des § 141 Abs. 6 ThürBG 2007 wurde weitestgehend inhaltsgleich in den § 129 Abs. 4 ThürBG 2009 übernommen, der gemäß Art. 23 Abs. 3 Nr. 1 des Thüringer Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472) formal erst zum 1. Januar 2015 außer Kraft trat, jedoch bereits mit dem Inkrafttreten der auf Grundlage des § 87 Abs. 6 ThürBG a. F. erlassenen Thüringer Beihilfeverordnung vom 25. Mai 2012 (GVBl. S. 182) am 30. Juni 2012 für ab diesem Zeitpunkt entstehende Ansprüche keinen Anwendungsbereich mehr hatte. Aus dem Inhalt der Übergangsregelung, die auf die Beihilfevorschriften des Bundes zum Stand 30. Januar 2004 Bezug nimmt, ist zu schlussfolgern, dass der parlamentarische Landesgesetzgeber in Thüringen bei Erlass des § 87 ThürBG a. F. seinerzeit den sich aus den am 30. Januar 2004 geltenden Beihilfevorschriften des Bundes ergebenden Beihilfestandard ausdrücklich in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. dazu auch BVerwG, Urteile vom 3. Juni 2009 - 2 C 27/08 - juris Rn. 11, vom 28. März 2019 - 5 C 4/18 - juris Rn. 15 und vom 11. August 2022 - 5 CN 1/21 - juris Rn. 13, wonach die bei Erlass der Ermächtigungsgrundlage „vorgefundenen“ Beihilfebestimmungen und der sich daraus ergebende Beihilfestandard auch ohne ausdrückliche Regelung in den gesetzgeberischen Willen aufgenommen sind). Maßgebliche Bestimmung der am 30. Januar 2004 geltenden und vom Thüringer Landesgesetzgeber in Bezug genommenen Beihilfevorschriften des Bundes ist § 5 Abs. 4 Nr. 3 BhV (Beihilfevorschriften des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2001, GMBl. S. 919, zuletzt geändert durch die 28. allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 30. Januar 2004, GMBl. S. 379, vgl. ThürStAnz Nr. 11/2004, S. 703). Danach sind nicht beihilfefähig „die in den §§ 6 bis 10 genannten Aufwendungen, die für den Ehegatten des Beihilfeberechtigten entstanden sind, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) des Ehegatten im Vorvorkalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 18.000,00 Euro übersteigt, es sei denn, dass dem Ehegatten trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder dass die Leistungen hierfür auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung). 2Die oberste Dienstbehörde kann in anderen besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Gewährung von Beihilfen zulassen.“ Daraus ergibt sich, dass der in § 87 Abs. 2 ThürBG a. F. verwandte unbestimmte Rechtsbegriff des „wirtschaftlich nicht unabhängig(en)“ Ehegatten durch den Rückgriff auf § 2 Abs. 3 EStG in der am 30. Januar 2004 geltenden Fassung inhaltlich zu konkretisieren ist. Der Gesetzgeber kann von diesem Inhalt des Begriffs nur abrücken, in dem er die Ermächtigungsgrundlage ändert (wie dies durch Art. 1 Nr. 7 a) des Gesetzes zur Anpassung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts vom 30. Juli 2019, GVBl. S. 298, auch geschehen ist). Aufgabe des Verordnungsgebers war es lediglich, die Regelung des § 2 Abs. 3 EStG in der am 30. Januar 2004 geltenden Fassung in die Zeit zu stellen, d. h. an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung anzupassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2009 - 2 C 27/08 - juris Rn. 12). 3. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürBhV 2012/2013 ist von der Rechtsgrundlage des § 87 Abs. 6 i. V. m. § 87 Abs. 2 ThürBG a. F. in einer Weise gedeckt, die es ermöglicht, für das hier in Rede stehende Jahr 2013 festzustellen, ob ein Ehegatte vom Beihilfeberechtigten im Jahr 2013 im Sinne des § 87 Abs. 2 Satz 2 ThürBG a. F. wirtschaftlich abhängig oder unabhängig ist. a. Soweit der Verordnungsgeber der Thüringer Beihilfeverordnung den Beihilfeausschluss für Aufwendungen des wirtschaftlich unabhängigen Ehegatten nunmehr unter dem Tatbestandsmerkmal des berücksichtigungsfähigen Angehörigen und nicht mehr wie in der Übergangsregelung des § 129 Abs. 4 ThürBG a. F. (i. V. m. den am 30. Januar 2004 geltenden Beihilfevorschriften) geregelt unter dem Tatbestandsmerkmal der beihilfefähigen Aufwendungen verortet, ist dies von der Rechtsgrundlage des § 87 Abs. 6 i. V. m. § 87 Abs. 2 ThürBG a. F. gedeckt. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2019 (Az.: 5 C 4/18) zu § 78 Abs. 2 LBG des Landes Baden-Württemberg. In der dortigen landesrechtlichen Rechtsgrundlage wurde das Einkommen eines wirtschaftlich unabhängigen Ehegatten nicht auf der Voraussetzungsseite als Ausschlusstatbestand, sondern auf der Rechtsfolgenseite bei der Bemessung der Beihilfe berücksichtigt. Gemessen daran bewertete das Bundesverwaltungsgericht eine beihilferechtliche Verordnungsregelung, die die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wirtschaftlich unabhängige Ehegatten bereits auf der Tatbestandsseite ausschließt, als nicht von der Rechtsgrundlage gedeckt. Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass der Beihilfeausschluss von wirtschaftlich unabhängigen Ehegatten einer anderen Tatbestandsvoraussetzung zugeordnet wird, um gerade den Vorgaben des Gesetzes gerecht zu werden (vgl. dazu auch Art. 1 Ziff. 5 a) der Neunten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 1. Dezember 2020, BGBl. I S. 2713, in der die Rechtsstruktur der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009, BGBl. I S. 326 an § 80 BBG angepasst wurde, wonach Ehegatten immer berücksichtigungsfähige Angehörige und ihre Aufwendungen nur bei Unterschreiten der Einkommensgrenze beihilfefähig sind). b. Soweit § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürBhV 2012/2013 zur Ermittlung des mit der Einkommensgrenze von 18.000,00 € abzugleichenden Einkommens nicht nur auf den Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG, sondern auch auf § 2 Abs. 5a EStG verweist, stellt § 87 Abs. 6 i. V. m. § 87 Abs. 2 ThürBG a. F. keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage dar. Dieser Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes hat jedoch keine Gesamtnichtigkeit, sondern nur die Teilnichtigkeit zur Folge, soweit auf § 2 Abs. 5a EStG verwiesen wird (aa.). Diese Teilnichtigkeit des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürBhV 2012/2013 führt im vorliegenden Fall mangels Erheblichkeit nicht zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung (bb.) aa. § 87 Abs. 6 i. V. m. § 87 Abs. 2 Satz 2 ThürBG a. F. ist so auszulegen, dass für den Abgleich mit der Einkommensgrenze von 18.000,00 € der Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG maßgeblich ist (vgl. unter 2.). Wie bereits oben ausgeführt, kann der Gesetzgeber von dem Inhalt dieses Begriffs nur abrücken, indem er die Ermächtigungsgrundlage ändert (wie dies durch Art. 1 Nr. 7 a) des Gesetzes zur Anpassung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts vom 30. Juli 2019, GVBl. S. 298, auch geschehen ist). Aufgabe des Verordnungsgebers war es lediglich, die Regelung des § 2 Abs. 3 EStG in der am 30. Januar 2004 geltenden Fassung in die Zeit zu stellen. Die Ermächtigungsgrundlage kann nicht erweiternd so ausgelegt werden, dass auch der Verweis auf § 2 Abs. 5a EStG vom Willen des Thüringer Landesgesetzgebers im Zeitpunkt des Erlasses des § 87 Abs. 6 i. V. m. § 87 Abs. 2 Satz 2 ThürBhV 2012/2013 erfasst gewesen wäre. Dagegen spricht schon, dass § 2 Abs. 5a Satz 1 EStG am 30. Januar 2004 bereits in Kraft war. Diese Bestimmung wurde in ihrer Ursprungsfassung durch Art. 1 Nr. 1 a) des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) und des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1978) ab 1. Januar 2001 mit folgendem Wortlaut in § 2 EStG eingefügt: „Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 3 Nr. 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Abs. 2 nicht abziehbaren Beträge.“ Begründet wurde diese Regelung seinerzeit wie folgt (vgl. BT-Drs. 14/3366, S. 117): „Vor allem sozialrechtliche Leistungsgesetze knüpfen zur Feststellung der Berechtigung zum Bezug dieser Leistungen häufig an Begriffe aus § 2 EStG an. Werden diese Regelungsgrößen durch neue einkommenssteuerrechtliche Regelungen geändert, können sich nicht gewollte Auswirkungen auf die Anzahl der zum Bezug der Leistungen Berechtigten und auf die Höhe dieser Leistungen ergeben. Dies könnte auch durch die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 EStG) der Fall sein. Durch die in § 3 Nr. 40 EStG vorgesehene Einkommensteuerbefreiung der Hälfte bestimmter Einnahmen werden diese Einnahmen und nach § 3c Abs. 2 EStG auch die damit zusammenhängenden Ausgaben und Vermögensminderungen bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens nicht mehr berücksichtigt. Knüpft ein Leistungsgesetz an diese Begriffe an, könnte aufgrund der Minderung dieser Bezugsgrößen durch die Steuerbefreiung der Kreis der Leistungsberechtigten und die Höhe der Leistung im Einzelfall ausgeweitet werden. Um solche nicht gewollten Auswirkungen zu vermeiden, bestimmt der neue § 2 Abs. 5a EStG, dass für Zwecke dieser Leistungsgesetze § 3 Nr. 40 EStG und § 3c Abs. 2 EStG nicht anzuwenden sind.“ Vor diesem Hintergrund hätte der Thüringer Landesgesetzgeber, der unter kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten zwar unzweifelhaft berechtigt, aber nicht verpflichtet war und ist, das maßgebliche Einkommen unter Verweis auf Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes zu bestimmen, § 2 Abs. 5a EStG seinerzeit ausdrücklich in seinen Willen aufnehmen müssen. Ergänzend kommt hinzu, dass eine Einbeziehung des § 2 Abs. 5a EStG geeignet ist, den (am 30. Januar 2004) vorgefundenen Beihilfestandard abzusenken. Durch Aufnahme des am 30. Januar 2004 vorgefundenen Beihilfestandards in den eigenen Willen, der die Ermittlung des zum Abgleich mit der Einkommensgrenze maßgeblichen Einkommens nach § 2 Abs. 3 EStG umfasst, hat der Thüringer Landesgesetzgeber die wertende Entscheidung getroffen, dass nicht die Summe der Reineinkünfte im Sinne des § 2 Absätze 1 und 2 EStG, sondern der Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG, der auch einen sog. vertikalen Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten und damit eine Reduzierung des zu versteuernden Erwerbseinkommens ermöglicht, zur Bestimmung des mit der Einkommensgrenze von 18.000,00 € abzugleichenden Einkommens maßgeblich sein soll (vgl. VG Köln, Urteil vom 13. Mai 2016 - 19 K 5483/14 - juris zu einer nur auf die Einkünfte im Sinne des § 2 Absätze 1 und 2 EStG verweisenden kommunalen Elternbeitragssatzung; VG Aachen, Urteil vom 8. November 2016 - 4 K 123/14 - juris Rn. 41 ff. und Rn. 61 ff. zum landesrechtlichen § 9 Abs. 4 AbgG NW, wonach das auf einen Aufstockungsbetrag zum Übergangsgeld eines aus dem Landtag ausgeschiedenen Abgeordneten anzurechnende Einkommen grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 und 2 EStG und nicht auf Grundlage des § 2 Abs. 3 EStG zu berechnen ist). Die Anwendung des § 2 Abs. 5a EStG eröffnet demgegenüber die Möglichkeit, Einkünfte, die nicht oder nicht in vollem Umfang in die steuerlichen Bezugsgrößen eingehen, für die Anwendung außersteuerlicher Rechtsnormen in vollem Umfang zu berücksichtigen (vgl. dazu Bodden in: Korn, Einkommensteuergesetz, Werkstand 158. Ergänzungslieferung Stand März 2025, Rn. 226 und Sommer/Sommer, DStR 2008, 1626). Die in § 2 Abs. 5a EStG vorgesehenen Erhöhungsmöglichkeiten führen zumindest dann zu einer Absenkung des am 30. Januar 2004 vorgefundenen Beihilfestandards, wenn diese im konkreten Fall nicht durch die ebenfalls vorgesehenen Minderungsmöglichkeiten kompensiert werden. Erhöht sich das zum Abgleich mit der Einkommensgrenze zu ermittelnde Einkommen des Ehegatten bei Anwendung des § 2 Abs. 5a EStG rechnerisch im Vergleich zum Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG, wird die (2012 und auch 2019 nicht erhöhte) Einkommensgrenze von 18.000,00 € eher erreicht, wenn sich die Einkünfte tatsächlich nicht verändert haben. Aus der Perspektive des Beihilfeberechtigten stellt sich § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürBhV 2012/2013 deshalb als Verschärfung und damit als Eingriff in den bisherigen Beihilfestandard dar, der einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage bedürfte. Soweit der Verweis in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ThürBhV 2012/2013 auf § 2 Abs. 5a EStG nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 87 Abs. 6 i. V. m § 87 Abs. 2 ThürBG a. F. gedeckt ist, führt dieser Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt nur auf eine Teilnichtigkeit im Umfang dieses Verweises und weder auf eine Nichtigkeit des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürBhV 2012/2013 und erst Recht nicht auf eine Nichtigkeit der Thüringer Beihilfeverordnung. Der Verweis auf § 2 Abs. 5a EStG ist von den übrigen Regelungen unzweifelhaft abteilbar, da der ausschließliche Verweis auf § 2 Abs. 3 EStG die rechnerische Ermittlung eines Einkommensbetrages ermöglicht, der mit der Einkommensgrenze abgeglichen werden kann. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Thüringer Verordnungsgeber § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürBhV 2012/2013 die am 30. Januar 2004 geltende Regelung, die nur den Verweis auf § 2 Abs. 3 EStG enthielt, beibehalten hätte, wenn ihm seinerzeit bekannt gewesen wäre, dass der Verweis auf § 2 Abs. 5a EStG nicht vom Gesetzesvorbehalt gedeckt war. bb. Diese Teilnichtigkeit des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürBhV 2012/2013 führt im vorliegenden Fall mangels Erheblichkeit jedoch nicht zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung. Denn es ist anhand des vom Kläger für das Jahr 2012 vorgelegten Einkommensteuerbescheides feststellbar, dass schon das Einkommen seiner Ehefrau aus selbständiger bzw. freiberuflicher Tätigkeit die Einkommensgrenze von 18.000,00 € überstieg. Auf die Frage, ob die Ehefrau des Klägers darüber hinaus gesondert zu besteuernde Kapitaleinkünfte erzielte, für die möglicherweise § 2 Abs. 5a EStG bei Gültigkeit des Verweises zur Anwendung gekommen wäre, kommt es demzufolge nicht an. B. Soweit der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 11. Februar 2014 mitteilte, dass seine Ehefrau „als berücksichtigungsfähiger Ehegatte im Rahmen der ThürBhV bis zum 31. Dezember 2013 gemäß §§ 2 und 3 ThürBhV mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt war“ und dass „Aufwendungen, welche ab 1. Januar 2014 entstehen, nicht mehr berücksichtigt“ werden, ist diese Auskunft zwar unrichtig bzw. unvollständig. Denn es fehlt der Hinweis, dass für die Bewertung der Frage, ob ein Ehegatte berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist, das Einkommen im Vorvorkalenderjahr der Antragstellung maßgebend ist. Daraus kann der Kläger aber schon im Ansatz keinen Anspruch herleiten. Zum einen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass sowohl dem Kläger als auch seiner Ehefrau, die beide Volljuristen sind, der Inhalt der maßgeblichen Beihilfevorschriften, die ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Antragstellung und nicht auf das Jahr der Entstehung der Aufwendungen abstellen, bekannt war. Des Weiteren ist es aufgrund der Gesamtumstände des Senats ausgeschlossen, dass beim Kläger aufgrund der unrichtigen bzw. unvollständigen Auskunft des Beklagten vom 11. Februar 2014 ein Irrtum ausgelöst worden sein könnte, der ihn davon abgehalten haben könnte, im Jahr 2013 entstandene Aufwendungen auch noch in diesem Jahr geltend zu machen. Denn schon dieses Schreiben wurde erst im Jahr 2014 erstellt und versandt, worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist. Ebenso spricht der Inhalt des Schreibens der Ehefrau des Klägers vom 23. Januar 2014 dagegen, dass sie hinsichtlich der Bestimmung des maßgeblichen Jahres ihrer Einkommensverhältnisse einem Irrtum unterlag. Denn sie bat um Prüfung des „Beihilfeanspruchs für das Kalenderjahr 2014 dem Grunde nach als Ehefrau“ auf Grundlage des Einkommensteuerbescheides 2012. Erkennbar ging es ihr um Erteilung einer Auskunft darüber, ob sie auf Grundlage ihres Einkommens im Jahr 2012 für im Jahr 2014 entstehende Aufwendungen eine berücksichtigungsfähige Angehörige ist oder nicht. Die Frage der Antragstellung wurde nicht thematisiert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Entscheidung über die Notwenigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren kann nicht verlangt werden, weil es an der dem Kläger günstigen Kostengrundentscheidung mangelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1981 - 8 C 29/80 - juris Rn. 15). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §§ 132 VwGO, 127 BRRG genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 789,04 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Kläger begehrt in beiden Rechtszügen die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung einer Beihilfe in Höhe von rechnerisch 789,04 € (1.178,63 € x 70 % = 825,04 € abzgl. 36 € Eigenbehalt à 4,00 € für 9 Arzneimittel). Da das Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Verfahren keinen endgültigen Streitwert festgesetzt hat, setzt der Senat in entsprechender Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, der dem Rechtsmittelgericht eine Abänderungsbefugnis einräumt, den Streitwert auch für das erstinstanzliche Verfahren endgültig fest. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gera, mit dem seine Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer Beihilfe für im Jahr 2013 für die Ehefrau des Klägers entstandene Aufwendungen abgewiesen worden ist. Der Kläger ist als Richter im Dienste des Beklagten tätig. Mit Schreiben vom 23. Januar 2014 übersandte die Ehefrau des Klägers, die seinerzeit noch als Rechtsanwältin tätig war, dem Beklagten den Einkommensteuerbescheid der Eheleute für 2012 und bat „um Prüfung und Bescheidung (ihres) Beihilfeberechtigungsanspruchs für das Kalenderjahr 2014 dem Grunde nach als Ehefrau des beihilfeberechtigten“ Klägers. Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass seine Ehefrau bis zum 31. Dezember 2013 mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt gewesen sei. Aufwendungen, die ab dem 1. Januar 2014 entstünden, würden nicht mehr berücksichtigt. Da die Einkünfte der Ehefrau im Jahr 2012 den Gesamtbetrag von 18.000,00 € überschritten hätten, sei diese ab 1. Januar 2014 keine berücksichtigungsfähige Angehörige. Datierend vom 11. Februar 2014 stellte der Kläger einen Beihilfeantrag u. a. für Aufwendungen seiner Ehefrau in Höhe von insgesamt 1.178,63 €, die in den Jahren 2013 und 2014 entstanden bzw. berechnet worden waren. Durch Bescheid vom 21. Februar 2014 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Beihilfe für die Aufwendungen der Ehefrau mit folgender Begründung ab: „Bitte füllen Sie den Langantrag der Beihilfe nochmals aus und reichen diesen gemeinsam mit den Aufwendungen ihrer Ehegattin nochmals ein. Machen Sie bitte auf diesem Antrag (Nummer 4) genaue Angaben bezüglich der Einkommensgrenze für das Jahr 2014. Demnach kann dann die Beihilfe unter Vorbehalt festgesetzt werden. Eine Nachweispflicht der Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2014 entsteht somit. Sofern dieser bei Ihnen vorliegt, bitte ich Sie den der Beihilfestelle nachzureichen. Sollten die Einkünfte über dem Gesamtbetrag von 18.000,00 € liegen, wird die bereits gewährte Beihilfe zurückgefordert.“ Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 18. März 2014 Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, dass sämtliche Aufwendungen für die ärztliche Behandlung der Ehefrau im Jahr 2013 entstanden seien. In diesem Zusammenhang teilte er mit, dass die Einkünfte seiner Ehefrau auch im Jahr 2014 voraussichtlich die Grenze von 18.000,00 € überschreiten würden. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch am 28. Mai 2014 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2014 zurück. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass die Ehefrau des Klägers für ab 1. Januar 2014 gestellte Beihilfeanträge keine berücksichtigungsfähige Angehörige sei, weil ihre im Jahr 2012 erzielten Einkünfte den Betrag von 18.000,00 € überstiegen. Am 30. Juni 2014, einem Montag, hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Gera erhoben, mit der er sein Begehren auf Gewährung einer Beihilfe für im Jahr 2013 entstandene Aufwendungen seiner Ehefrau weiterverfolgt. Zur Begründung seiner Klage hat er vorgetragen, sämtliche im Antrag vom 11. Februar 2014 für seine Ehefrau geltend gemachten Aufwendungen beträfen Behandlungen aus dem Jahr 2013. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürBhV sei rechtswidrig, soweit er auf den Zeitpunkt der Antragstellung und nicht auf den Zeitpunkt des Anfalls der Aufwendungen für die Berücksichtigungsfähigkeit des Ehegatten abstelle. Der Beihilfeberechtigte habe auf den Zeitpunkt der Antragstellung nur begrenzten Einfluss, weil die in Anspruch genommenen Leistungen in der Regel erst mit zeitlicher Verzögerung abgerechnet würden. Ein Arztbesuch oder ein Krankenhausaufenthalt an den letzten Tagen des Kalenderjahres führe bei einer Abrechnung erst im folgenden Kalenderjahr zwangsläufig zu einer Unterdeckung im Krankenversicherungsschutz. Denn auch der Beihilfeantrag für diese Aufwendungen sei erst im Folgejahr möglich, in dem eine private Krankenvollversicherung bestehe, die diese im Vorjahr entstandenen Aufwendungen nicht abdecke. Darüber hinaus habe der Beklagte selbst dem Kläger mit Schreiben vom 11. Februar 2014 bestätigt, dass erst ab dem 1. Januar 2014 entstehende Aufwendungen nicht beihilfefähig seien. Durch Urteil vom 14. April 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung hat es wie folgt begründet: § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürBhV sei zwar, soweit er auf das zweite Jahr vor Stellung des Beihilfeantrages abstelle, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig; ungeachtet dessen ergebe sich kein Beihilfeanspruch. Denn das Einkommen der Ehefrau liege sowohl im Jahr 2013, dem Jahr der Entstehung der Aufwendungen, als auch im Jahr 2014, dem Jahr der Antragstellung, über der maßgeblichen Einkommensgrenze. Es bestehe kein Anknüpfungspunkt, zur Bestimmung der Einkommensgrenze auf das Jahr 2011 abzustellen. Auch aus dem Schreiben des Beklagten vom 11. Februar 2014 ergebe sich kein Beihilfeanspruch. Es handele sich nicht um eine Zusicherung, sondern um eine Auskunft. Diese sei zwar unrichtig, weil die Ehefrau des Klägers nicht selbst beihilfeberechtigt sei und auf das Erfordernis einer Antragstellung bis zum 31. Dezember 2013 nicht hingewiesen worden sei; aus der fehlerhaften Auskunft, könne die begehrte Rechtsfolge jedoch nicht hergeleitet werden, da diese erst im Jahr 2014 erteilt worden sei. Deshalb sei die Fehlerhaftigkeit der Auskunft nicht kausal dafür, dass im Jahr 2013 entstandene Aufwendungen nicht erstattet würden. Die vom Senat - nach Übernahme des Verfahrens zum 1. Januar 2023 aus einem anderen Senat - durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (Az.: 4 ZKO 395/16) zugelassene Berufung begründet der Kläger wie folgt: Die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ThürBhV, wonach es auf die Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrages ankomme, sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht ungültig. Diese Bestimmung könne und müsse jedoch verfassungskonform so ausgelegt werden, dass es auf die Einkünfte im zweiten Jahr vor der Entstehung der Aufwendungen ankomme. Der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs sei der Zeitpunkt der fürsorgerechtlich abzufedernden Belastung. Die Beihilfe stelle zusammen mit der ergänzend abzuschließenden Krankenversicherung ein Gesamtsystem dar. Zeiten der Unter- oder Nichtversicherung müssten vermieden werden. Mit der verfassungskonformen Auslegung entfalle die Einschränkung des Anspruchs, der deshalb unbedingt bestehe. Darüber hinaus gehend bestehe eine Pflicht des Dienstherrn, darauf hinzuweisen, dass der Beihilfeanspruch entfalle, wenn der Beihilfeantrag nicht im Jahr der Entstehung der Aufwendungen gestellt werde. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 14. April 2016 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2013 825,04 € abzüglich der Eigenbehalte für Arznei- und Verbandsmittel, Medizinprodukte und dergleichen zu gewähren und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen sowie die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Er hält die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürBhV für wirksam und sachlich gerechtfertigt. Erst nach Rechnungslegung und Antragstellung sei die Frage zu klären, ob ein Angehöriger des Beihilfeberechtigten auf dessen finanzielle Unterstützung angewiesen sei. Die Höhe des Einkommens eines Kalenderjahres lasse sich regelmäßig nicht im laufenden, sondert erst im darauffolgenden Kalenderjahr ermitteln. Mit der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürBhV, die sogar an das Vorvorkalenderjahr anknüpfe, werde lediglich eine Übergangsfrist eingeräumt, die es dem Ehegatten ermögliche, sich selbst rechtzeitig gegen das Risiko von Krankheit und Pflegebedürftigkeit zu versichern, wenn absehbar werde, dass die Einkünfte eines bestimmten Jahres die maßgebliche Einkommensgrenze überschreiten würden. Die Regelung in Thüringen entspreche den Beihilfevorschriften des Bundes und der anderen Länder, die insoweit höchstrichterlich nicht beanstandet worden seien. Eine Hinweispflicht habe im vorliegenden Fall nicht bestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens (zwei Bände) und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (eine Heftung). Diese waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung.