Beschluss
4 EO 191/23
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2023:0414.4EO191.23.00
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Leitsätze
1. Nach § 49 Abs. 2 Satz 3 ThürSchulG (juris: SchulG TH 2003) in der Fassung des Art. 1 Nr. 52 b) des Gesetzes vom 2. Juli 2019, GVBl. S. 210 f.) ist ein Rücktritt aus der Klassenstufe 3 nach einer dreijährigen Verweildauer in der Schulein-gangsphase ausgeschlossen.(Rn.5)
2. Die Ausübung des elterlichen Rücktrittsrechts während der Schuleingangsphase wird durch die unter 1. genannte Bestimmung nicht ausgeschlossen.(Rn.10)
3. Eine (weitergehende) Verkürzung des in dem elterlichen Rücktrittsrecht konkretisierten Erziehungsrecht Recht der elterlichen Sorge und Erziehung aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG bedürfte einer (ausdrücklichen) gesetzlichen Regelung.(Rn.17)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 49 Abs. 2 Satz 3 ThürSchulG (juris: SchulG TH 2003) in der Fassung des Art. 1 Nr. 52 b) des Gesetzes vom 2. Juli 2019, GVBl. S. 210 f.) ist ein Rücktritt aus der Klassenstufe 3 nach einer dreijährigen Verweildauer in der Schulein-gangsphase ausgeschlossen.(Rn.5) 2. Die Ausübung des elterlichen Rücktrittsrechts während der Schuleingangsphase wird durch die unter 1. genannte Bestimmung nicht ausgeschlossen.(Rn.10) 3. Eine (weitergehende) Verkürzung des in dem elterlichen Rücktrittsrecht konkretisierten Erziehungsrecht Recht der elterlichen Sorge und Erziehung aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG bedürfte einer (ausdrücklichen) gesetzlichen Regelung.(Rn.17) Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die mit der Beschwerde geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Meinungen vom 14. Februar 2023, mit dem der Antragsgegner vorläufig verpflichtet wurde, der Antragstellerin zum Beginn des 2. Schulhalbjahres 2022/2023 den Rücktritt aus der Klassenstufe 2 in die Klassenstufe 1 der Schuleingangsphase der Staatlichen Grundschule „F...“ zu gestatten. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Hierzu sind gem. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer einstweiligen Regelung glaubhaft zu machen. Dabei kommt es darauf an, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht und ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist, weil schwere, unzumutbare und nicht anders abwendbare Nachteile drohen. Eine reine Folgeabwägung - unabhängig von den Aussichten im Hauptsacheverfahren - ist lediglich im Einzelfall geboten, wenn eine hinreichend zuverlässige Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht möglich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - ThürVBl. 2022, 89 - 94, juris Rn. 21 und vom 26. August 2022 - 4 EO 504/22 - juris Rn. 29). Gemessen daran hat der Antragsgegner den vom Verwaltungsgericht bejahten Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht in Frage stellen können. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass einem Zurücktreten der Antragstellerin in die nächst niedrigere Klassenstufe auf der Grundlage des § 49 Abs. 2 Satz 1 ThürSchulG die Regelungen über die Dauer der (flexiblen) Schuleingangsphase (§ 5 Abs. 1 ThürSchulG und § 50 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulO) gesetzessystematisch nicht entgegenstehen. Das elterliche Antragsrecht nach § 49 Abs. 2 Satz 1 ThürSchulG stehe in allen Klassenstufen zur Verfügung; der Gesetzgeber habe mit dem Einfügen des § 49 Abs. 2 Satz 3 ThürSchulG klargestellt, dass nur aus der Klassenstufe 3 nach einer dreijährigen Schuleingangsphase ein Rücktritt ausgeschlossen sei, weil dies die maximale Verweildauer darstelle. Eine darüberhinausgehende Beschränkung des elterlichen Antragsrechts innerhalb der Schuleingangsphase ergebe sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Schuleingangsphase. Der Antragsgegner, der im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, ist der Auffassung, dass § 49 Abs. 2 Satz 3 ThürSchulG entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts so auszulegen sei, dass ein Rücktritt auf Antrag der Eltern in der Schuleingangsphase des § 5 Abs. 1 ThürSchulG gänzlich ausgeschlossen ist. Soweit der Klassenkonferenz nach § 50 Abs. 2 Satz 2 ThürSchulO die Kompetenz zugewiesen sei, über die Verlängerung der Schuleingangsphase zu entscheiden, schließe dies ein vorheriges Rücktrittsrecht aus. Die vom Antragsgegner vorgetragenen Argumente tragen diese Auffassung nicht. Weder der Wortlaut und die Gesetzessystematik der Bestimmung des § 49 Abs. 2 Satz 3 ThürSchulG (1.) noch der Sinn und Zweck der Schuleingangsphase (2.) führen auf die Auslegung des Antragsgegners. Im Übrigen wäre diese weite Auslegung des Antragsgegners nicht mit Art. 6 GG vereinbar (3.). 1. Eltern haben nach Maßgabe des § 49 Abs. 2 Satz 1 ThürSchulG die Möglichkeit, den Rücktritt ihres Kindes in die nächstniedrigere Klassenstufe zum laufenden zweiten Schulhalbjahr zu beantragen. Dabei gilt die Einschränkung, dass die Klasse noch nicht wiederholt sein und es sich im laufenden Schuljahr nicht um eine Wiederholung einer Klassenstufe handeln darf. Der Antrag kann dem Wortlaut nach von den Eltern für „Schüler aller Klassenstufen“ gestellt werden (§ 49 Abs. 2 Satz 1 ThürSchulG). Nach dem zum 1. August 2020 eingefügten § 49 Abs. 2 Satz 3 ThürSchulG (vgl. Art. 1 Nr. 52 b) des Gesetzes vom 2. Juli 2019, GVBl. S. 210 f.) ist (nun) ein Rücktritt aus der Klassenstufe 3 nach einer dreijährigen Verweildauer in der Schuleingangsphase ausgeschlossen. Gemäß dem Wortlaut des neu eingefügten Satzes 3 wird damit das in Satz 1 für „Schüler aller Klassenstufen“ normierte elterliche Antragsrecht auf Rücktritt in die nächst niedrigere Klassenstufe für den Fall begrenzt, dass das Kind bereits zu Beginn der Klassenstufe 3 eine verlängerte Schuleingangsphase durchlaufen hat. Im Tatsächlichen kann diese Verlängerung auf einen von den Eltern bereits in der Klassenstufe 1 oder 2 zum Halbjahr gestellten Antrag auf Rücktritt oder auf eine (formelle) Entscheidung der Klassenkonferenz nach § 50 Abs. 1 ThürSchulO zurückzuführen sein. Dass nur die Entscheidung der Klassenkonferenz zu einer Verlängerung der Schuleingangsphase führen kann, findet in den o. g. Bestimmungen keine Stütze. Dieses sich schon aus dem Wortlaut ergebende Auslegungsergebnis wird auch durch den sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden gesetzgeberischen Willen bestätigt. Aus der Gesetzesbegründung zu Art. 1 Nr. 52 b) geht hervor, dass sich der Gesetzgeber veranlasst sah, mit der Einfügung des Satzes 3 eine Klarstellung vorzunehmen. Diese habe man aufgrund vieler elterlicher Anfragen vorgenommen, da der bisherige Wortlaut des § 49 Abs. 2 Satz 1 ThürSchulG keine Klassenstufe ausgeschlossen habe. § 5 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG begrenze die Verweildauer in der Schuleingangsphase als Spezialregelung zur Rücktrittsmöglichkeit auf längstens drei Jahre (vgl. Landtags-Drs. 6/6484, S. 128). Die Formulierung, dass es sich um eine Klarstellung handele, zeigt, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass auch vor dieser Gesetzesänderung durch Ausübung des elterlichen Rücktrittsrechts die Länge der Schuleingangsphase von längstens drei Jahren auch nicht überschritten werden und dass die Vorschrift des § 49 Abs. 2 Satz 1 ThürSchulG seiner Auffassung auch vor Einfügung des Satzes 3 im Lichte des § 5 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG ausgelegt werden sollte. In diesem Sinne ist auch die Formulierung in der Gesetzesbegründung, dass § 5 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG als „Spezialregelung zur Rücktrittsmöglichkeit die Verweildauer in der Schuleingangsphase begrenze“, zu verstehen. Soweit der Antragsgegner daraus ableitet, § 5 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG i. V. m. § 50 Abs. 1 ThürSchulO stelle ein „lex specialis“ dar und schließe im Sinne eines Anwendungsvorrangs das Rücktrittsrecht der Eltern in der Schuleingangsphase gänzlich aus, verkennt er die dargestellten gesetzessystematischen Zusammenhänge. Dem Gesetzgeber ging es erkennbar darum, die Schuleingangsphase auf maximal drei Jahre zu begrenzen und Möglichkeiten einer darüberhinausgehenden Verlängerung auszuschließen. Dieser systematische Zusammenhang zwischen Schuleingangsphase und dem elterlichen Rücktrittsrecht aus § 49 Abs. 2 Satz 1 ThürSchulG wird auch deutlich durch die Betrachtung der Entwicklung der Schuleingangsphase in Thüringen. Begrifflich und rechtlich wurde die sog. Schuleingangsphase mit einer Verweildauer von längstens drei Jahren in § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürSchulG durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 397) mit Wirkung vom 1. August 2003 eingeführt (vgl. Art. 6 Satz 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2002). Zuvor war im ThürSchulG vom 6. August 1993 (GVBl. 1992, 445) in § 5 Abs.1 ThürSchulG lediglich geregelt, dass an der Grundschule Diagnose- und Förderklassen mit den Klassenstufen 1, 1a und 2 eingerichtet werden. Bereits seit Erlass des ThürSchulG vom 6. August 1993 gab es jedoch durchgehend die Vorschrift des § 49 Abs. 2 Satz 1 ThürSchulG, nach der auf Antrag der Eltern zum Halbjahr ein Rücktritt in die nächstniedrigere Klassenstufe möglich war. Der Gesetzgeber hat weder die Einführung der Schuleingangsphase nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG zum 1. August 2003 noch die Einfügung des § 49 Abs. 2 Satz 3 ThürSchulG zum 1. August 2020 zum Anlass genommen, das elterliche Antragsrecht innerhalb der Schuleingangsphase zu streichen oder in § 5 Abs. 4 ThürSchulG eine Rechtsgrundlage zu schaffen, die eine den Rücktritt innerhalb der Schuleingangsphase ausschließende Priorisierung der Entscheidung der Klassenkonferenz ermöglicht hätte. Wie bereits ausgeführt, ging es dem Gesetzgeber mit der Einfügung des § 49 Abs. 2 Satz 3 ThürSchulG nur darum, die Verweildauer in der Schuleingangsphase auf drei Jahre zu begrenzen. 2. Auch nach dem Sinn und Zweck der Schuleingangsphase ist unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragsgegners in der Beschwerdebegründung nicht davon auszugehen, dass die Entscheidung der Schulkonferenz am Ende des 2. Schulbesuchsjahres nach § 50 Abs. 1 ThürSchulO zwingend ist und einen vorherigen Rücktritt nach § 49 Abs. 2 Satz 1 ThürSchulG ausschließt. Die Schuleingangsphase von längstens drei Jahren und die Bezeichnung als solche wurde - wie bereits ausgeführt - mit Gesetz vom 30. April 2003 mit Wirkung vom 1. August 2003 eingeführt. Mit § 5 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG wurde die Schuleingangsphase eingeführt, die die Klassenstufen 1 und 2 umfasst und die insoweit eine inhaltliche Einheit bilden. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG kann die reguläre Verweildauer von zwei Jahren dem Entwicklungsstand des Schülers entsprechend auf drei Jahre verlängert werden. Die zuvor nach § 5 Abs. 1 und 2 ThürSchulG in der Fassung vom 6. August 1993 (GVBl. S. 445) existierenden Organisationsformen der Klassenstufen 1 und 2 in den Grundschulen, die Diagnose- und Förderklassen sowie die sog. „Veränderte Schuleingangsphase“ wurden durch das Gesetz vom 3. Februar 2002 (GVBl. S. 397) mit der Definition der Schuleingangsphase einheitlich erfasst. Ausdrücklich hebt die Gesetzesbegründung (Landtags-Drs. 3/2693, S. 46) hervor, dass die Änderungen einer flexibleren Organisationsstruktur in der Schuleingangsphase Rechnung tragen sollen, um den Schulanfängern eine größtmögliche und differenzierte, dem individuellen Entwicklungsstand der Kinder entsprechende Förderung zukommen zu lassen. Für begabte Schüler werde dies mit der Verkürzung der Schuleingangsphase erreicht, andererseits werde eine Verlängerung ohne „Sitzenbleiben“ ermöglicht. Damit hat der Gesetzgeber im Schwerpunkt zum Ausdruck gebracht, dass man vor allem eine flexiblere Organisationsstruktur schaffen wollte, um der individuellen Entwicklung des Kindes zu entsprechen. Soweit der Antragsgegner dazu wiederholend vorträgt, die Klassenstufen 1 und 2 bildeten eine Einheit und stellten eine Kompetenzerwartung am Ende der Klassenstufe 2 dar, worauf auch die Lehrpläne abgestimmt seien, ist dies grundsätzlich nicht in Abrede zu stellen, führt aber nicht weiter. Auch das Verwaltungsgericht hat dazu bereits ausgeführt, dass der Antragsgegner in nachvollziehbarer Weise von optimalen Bedingungen an Grundschulen ausgehe (und eine Verlängerung der Schuleingangsphase im Regelfall nicht erforderlich sein soll). Die Schlussfolgerung des Antragsgegners jedoch, dass die Entscheidung der Schulkonferenz am Ende des zweiten Schulbesuchsjahres deshalb zwingend ist, lässt sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Sinn und Zweck der Schuleingangsphase jedoch nicht ableiten. Denn die Entscheidung der Schulkonferenz über die Verlängerung der Schuleingangsphase (spätestens nach zwei Jahren) ist kein Selbstzweck, sondern zielt darauf ab, Entwicklungsdefizite vor dem Eintritt in die dritte Klasse zu beheben bzw. dem individuellen Entwicklungsstand Rechnung zu tragen (vgl. Landtags-Drs. 3/2693, S. 46). Unabhängig davon, ob sich die Schuleingangsphase (faktisch) infolge eines Rücktritts oder (formal) aufgrund einer Entscheidung der Schulkonferenz nach § 50 Abs. 1 Satz 2 ThürSchO auf drei Jahre verlängerte, bestünde bei weiteren Entwicklungsdefiziten, die einem erfolgreichen Besuch der dritten Klasse aus schulpädagogischer Perspektive entgegenstehen könnten, dringender Handlungsbedarf, um dem Recht des Kindes auf Bildung und Förderung Rechnung zu tragen. Dass der Schulkonferenz im Falle eines Rücktritts die „Möglichkeit genommen“ wird, über die formale Verlängerung der Schuleingangsphase zu entscheiden, ist in diesem Gesamtkontext unerheblich. 3. Die vom Antragsgegner vertretene weite Auslegung des § 49 Abs. 2 Satz 3 ThürSchulG wäre zudem nicht mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts garantiert dieses Grundrecht den Eltern das Recht und die Pflicht, die Pflege und Erziehung ihrer Kinder nach ihren eigenen Vorstellungen frei und, vorbehaltlich des Bildungs- und Erziehungsauftrages nach Art. 7 Abs. 1 GG, mit Vorrang vor anderen Erziehungsträgern zu gestalten. Sie sind deswegen für die Erziehung ihrer Kinder verantwortlich und grundsätzlich befugt, darauf auch insoweit Einfluss zu nehmen, als es um Gegenstände des Schulunterrichts geht. Im Bereich der Schule treffen das Erziehungsrecht und die Erziehungsverantwortung der Eltern auf den Erziehungsauftrag des Staates (Art. 7 Abs. 1 GG). Dieser Auftrag ist dem elterlichen Erziehungsrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet. Soweit Kinder Schulen besuchen, ist ihre Erziehung die gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule. Diese ist in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen. Der Staat muss daher in der Schule die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder achten und für die Vielfalt der Anschauungen in Erziehungsfragen so weit offen sein, wie es sich mit einem geordneten staatlichen Schulsystem verträgt. Die dafür notwendige Abgrenzung von elterlichem Erziehungsrecht und staatlichem Erziehungsauftrag ist Aufgabe des Gesetz- und insbesondere nicht des Verordnungsgebers (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 - BVerfGE 34, 165 ff.; Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 ff.; Nichtannahmebeschluss vom 19. August 2015 - 1 BvR 2388/11 - juris). Gemessen daran hat der Gesetzgeber diese Maßstäbe mit § 5 Abs. 1 ThürSchulG einerseits und § 49 Abs. 2 Sätze 1 und 3 ThürSchulG andererseits umgesetzt. Er ist in Ausübung des ihm eröffneten Gestaltungsspielraums sowohl dem Recht der elterlichen Sorge und Erziehung aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG als auch dem staatlichen Auftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG gerecht geworden. Darauf hat auch das Verwaltungsgericht bereits zutreffend hingewiesen. Dies entspricht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Aufgabe des Gesetzgebers, elterliches Erziehungsrecht und den Erziehungsauftrag des Staates in einem „sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen“ (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. April 2002 - 1 BvR 279/02 - Orientierungssatz 1a). Die vom Antragsgegner vertretene Auffassung zur Auslegung des § 50 ThürSchulO würde gemessen daran über das mit dem Ausschluss des Rücktrittsrechts in § 49 Abs. 2 Satz 3 ThürSchulG verfolgten Zweck (s. o.) hinausgehen und demzufolge (ohne gesetzliche Regelung) unverhältnismäßig in das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG eingreifen. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang insbesondere unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG vom 16. April 2002 (a. a. O.) ausführt, das Verwaltungsgericht habe dem elterlichen Recht aus § 49 Abs. 2 Satz 1 ThürSchulG den Vorrang eingeräumt, verkennt er, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine konkretisierende Regelung des elterlichen Erziehungsrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG auf Gesetzesebene handelt und dass jegliche Verkürzung aus den o. g Gründen einer gesetzlichen Regelung bedürfte, mit der das Verhältnis von elterlichem Erziehungsrecht und Erziehungsauftrag des Staates neu austariert wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 47 GKG.