Urteil
4 N 702/15
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Grundsatz der Periodengerechtigkeit als zeitliche Ausprägung des Äquivalenzprinzips hat zur Folge, dass der Kalkulationszeitraum grundsätzlich dem Veranlagungszeitraum entspricht und grundsätzlich ein Jahr beträgt.(Rn.66)
2. Die von diesem Grundsatz abweichende, durch § 12 Abs. 6 Satz 1 ThürKAG (juris: KAG TH 2005) erlaubte Möglichkeit der Gebührenkalkulation für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren führt zu einer gleichmäßigen Verteilung der für die jeweiligen Kalkulationsjahre prognostizierten Kosten und der aus der Vorkalkulationsperiode zu berücksichtigenden Kostenüber- oder -unterdeckung auf alle Kalenderjahre dieses Zeitraumes und ermöglicht damit eine Durchbrechung des Grundsatzes der Periodengerechtigkeit.(Rn.68)
3. Besteht bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Festsetzung einer Gebühr für einen mehrjährigen Zeitraum - für den Satzungsgeber erkennbar - eine unsichere Prognosegrundlage, die eine Kostenprognose für mehr als ein Jahr nicht zulässt, muss der Satzungsgeber den Kalkulationszeitraum verkürzen und darf nur für ein Jahr kalkulieren.(Rn.65)
4. Ansonsten verstößt die Gebührensatzung gegen den Grundsatz der Periodengerechtigkeit.(Rn.76)
Tenor
Die 7. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung des Zweckverbandes Wasser/Abwasser M... (GS-WBS) vom 8. Dezember 2014 wird für unwirksam erklärt.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Antragsteller zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Grundsatz der Periodengerechtigkeit als zeitliche Ausprägung des Äquivalenzprinzips hat zur Folge, dass der Kalkulationszeitraum grundsätzlich dem Veranlagungszeitraum entspricht und grundsätzlich ein Jahr beträgt.(Rn.66) 2. Die von diesem Grundsatz abweichende, durch § 12 Abs. 6 Satz 1 ThürKAG (juris: KAG TH 2005) erlaubte Möglichkeit der Gebührenkalkulation für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren führt zu einer gleichmäßigen Verteilung der für die jeweiligen Kalkulationsjahre prognostizierten Kosten und der aus der Vorkalkulationsperiode zu berücksichtigenden Kostenüber- oder -unterdeckung auf alle Kalenderjahre dieses Zeitraumes und ermöglicht damit eine Durchbrechung des Grundsatzes der Periodengerechtigkeit.(Rn.68) 3. Besteht bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Festsetzung einer Gebühr für einen mehrjährigen Zeitraum - für den Satzungsgeber erkennbar - eine unsichere Prognosegrundlage, die eine Kostenprognose für mehr als ein Jahr nicht zulässt, muss der Satzungsgeber den Kalkulationszeitraum verkürzen und darf nur für ein Jahr kalkulieren.(Rn.65) 4. Ansonsten verstößt die Gebührensatzung gegen den Grundsatz der Periodengerechtigkeit.(Rn.76) Die 7. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung des Zweckverbandes Wasser/Abwasser M... (GS-WBS) vom 8. Dezember 2014 wird für unwirksam erklärt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Antragsteller zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. A. Er ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 4 ThürAGVwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Bei dem für alle Antragstellerinnen einheitlich formulierten Normenkontrollantrag handelt es sich der Sache nach um die zulässige Geltendmachung jeweils eigenständiger Anträge mehrerer Antragstellerinnen in einem Verfahren (vgl. hierzu Urteile des Senats vom 18. Dezember 2000 - 4 N 472/00 - ThürVGRspr. 2001, 77 = ThürVBl. 2001, 131 = LKV 2001, 415, und vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 - juris Rn. 49). Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt, weil der Antrag innerhalb eines Jahres nach am 19. Dezember 2014 erfolgter Bekanntmachung der 7. Änderungssatzung am 18. Januar 2015 gestellt worden ist. Die Antragstellerinnen sind, weil sie die an sie gerichteten Gebührenbescheide angefochten haben, auch antragsbefugt. Sie haben durch die (erhöhte) Gebührenerhebung auf der Grundlage der angegriffenen Satzung einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erlitten. B. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Benutzungsgebühren für die öffentliche Einrichtung der Trinkwasserversorgung des Antragsgegners (§ 4 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 VS; vgl. Urteil des Senats vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 - juris Rn. 67 ff.) sind §§ 10, 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 ThürKAG. Danach soll eine kommunale Körperschaft Gebühren für die Benutzung „ihrer“ öffentlichen Einrichtung erheben. Da der Antragsgegner vorliegend im Kalkulationszeitraum dafür kein privatrechtliches Entgelt forderte (§ 1 ThürKAG), hatte die Verbandsversammlung des Antragsgegners als zuständiges Rechtssetzungsorgan (vgl. § 7 Abs. 2 Verbandssatzung) in alleiniger Kompetenz (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2023, fortan: Driehaus, § 6 Rn. 727) durch Satzung (§ 2 Abs. 1 ThürKAG) u. a. den Gebührensatz als notwendigen Bestandteil der Satzung innerhalb der gesetzlichen Schranken und in Ausübung des dem Normgeber zukommenden pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen. I. Die gebührenrechtlichen Regelungen der BGS-WBS sind formell rechtmäßig. Form- und Verfahrensfehler sind nicht feststellbar. Der Senat hat insbesondere keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Zusammensetzung der Verbandsversammlung und Beschlussfassung über die 7. ÄS der BGS-WBS am 24. November 2014 (vgl. § 6 Abs. 3 bis 5 Satz 3, 8 VS i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 ThürKAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000, gültig vom 29. März 2014 bis 29. Juni 2017 - ThürKAG -). Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die strittige Änderungssatzung waren 49 Gemeinden Mitglied im Zweckverband. Der Beschluss zur 7. ÄS wurde - nach Erläuterung anhand einer Präsentation der Vorlage (Anl. 2) - mit der nach § 7 Abs. 5 Satz 3 VS notwendigen 2/3 Stimmenmehrheit angenommen, und zwar mit 80 Ja-Stimmen bei 104 abgegebenen und 105 bei Beschlussfassung anwesenden Stimmen. Anhand der Niederschrift vom 24. November 2014 kann nachvollzogen werden, dass die 44 zu Versammlungsbeginn erschienenen Mitglieder der Verbandsversammlung 106 Stimmen von 126 möglichen Stimmen auf sich vereinigten, wobei ein geborener Verbandsrat mit einer Stimme vor Abstimmungsbeginn zur 7. ÄS die Versammlung verlassen hatte. Stimmen nicht anwesender gekorener Verbandsräte wurden nicht entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 ThürKGG mitgezählt (vgl. dazu: Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris Rn. 57; Beschluss des Senats vom 25. April 2016 - 4 KO 696/14 -). Die Ausfertigung mittels Unterschrift des Verbandsvorsitzenden erfolgte am 8. Dezember 2014. Die nach § 12 Abs. 4a Satz 1 Nrn. 1 und 2 ThürKAG erforderliche Genehmigung wurde durch Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 3. Dezember 2014 erteilt. Die 7. Änderungssatzung wurde im Amtsblatt des Antragsgegners Nr. 3/2014 vom 19. Dezember 2014 ordnungsgemäß bekannt gemacht (vgl. § 4 Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise - Thüringer Bekanntmachungsverordnung - ThürBekVO - vom 22. August 1994 i. V. m. § 10 ThürKGG). II. Indes ist die 7. ÄS materiell-rechtlich wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. Soweit dem festgesetzten Gebührensatz eine Gebührenkalkulation zugrunde liegt, die - entsprechend der Vorgabe in dem Beschluss des Antragsgegners vom 31. März 2014 - einen Kalkulationszeitraum von vier Jahren erfasst, verstößt dies aufgrund der besonderen Umstände dieses Einzelfalles gegen den aus dem Äquivalenzprinzip abzuleitenden Grundsatz der Periodengerechtigkeit (1.). Dem steht ausnahmsweise - aufgrund der besonderen Umstände - nicht entgegen, dass § 12 Abs. 6 Satz 1 ThürKAG voraussetzungslos die Möglichkeit eröffnet, einen Bemessungszeitraum von bis zu vier Jahren festzulegen (2.). Das ergibt sich aus Folgendem: 1. Aus dem Wesen der Gebühr als einer für eine konkrete Benutzung einer öffentlichen Einrichtung zu erbringenden Leistung folgt, dass die Gebührenpflichtigen nur mit denjenigen Kosten belastet werden dürfen, die den Nutzungen im betreffenden Leistungszeitraum, d. h. Veranlagungszeitraum entsprechen. Diese Periodenbezogenheit der Kosten beinhaltet, dass ein leistungsbezogener Werteverzehr in der Rechnungsperiode zu erwarten sein muss, für die die Gebühr veranschlagt wurde und für die sie festgesetzt wird. Der Grundsatz der Periodengerechtigkeit ist insoweit eine zeitliche Ausprägung des Äquivalenzprinzips, nach dem die Gebührenzahler in ihrer Gesamtheit nur mit den Kosten belastet werden dürfen, die durch die Erbringung der in Anspruch genommenen Leistungen entstehen (vgl. NRW LT-Drs. 6/810, S. 34). Daraus folgt, dass der Kalkulationszeitraum grundsätzlich dem Veranlagungszeitraum entsprechen muss (vgl. zum Grundsatz der Periodengerechtigkeit Vetter in: Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2. Auflage 2022, Rn. 171 ff. m. w. N., Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Band II Stand März 2023, Rn. 92 ff. m. w. N. und Quaas, NVwZ 2007, 757 ff. m. w. N.). Ausgehend von dem für den betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff geltenden Jahresprinzip (vgl. NdsOVG, Urteil vom 16. Juni 2022 - 9 KN 15/17 - juris Rn. 108) ist der Veranlagungszeitraum auch im vorliegenden Fall (etwa) ein Jahr (so auch § 8 GS-EWS des Antragsgegners). § 12 Abs. 6 Satz 1 ThürKAG berechtigt jedoch bereits seit seinem Inkrafttreten am 10. August 1991 (vgl. Art. IV des Ersten Gesetzes zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung vom 7. August 1991, GVBl. S. 329) zur Durchbrechung des Grundsatzes der Periodengerechtigkeit, indem - dem Wortlaut nach voraussetzungslos - ermöglicht wird, in Abweichung vom Veranlagungs- bzw. Leistungszeitraum einer der Berechnung des Gebührensatzes dienenden Gebührenkalkulation einen Kalkulationszeitraum von bis zu vier Jahren zugrunde zu legen. Diese Entscheidung über die Festlegung der Länge des Kalkulationszeitraumes hat erhebliche Auswirkungen. Denn sie bestimmt nicht nur die Höhe der einzustellenden Kosten, sondern wirkt sich wegen des Ausgleichs von Kostenüber- oder -unterdeckungen aus dem Vorkalkulationszeitraum gemäß § 12 Abs. 6 Satz 2 ThürKAG erheblich auf den Gebührensatz aus (vgl. Driehaus § 6 Rn. 676; Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2. Auflage 2022, D. Gebühren Rn. 173, 183 ff.). Für - wie hier - etwa auf ein Jahr bezogene Leistungszeiträume bedeutet dies, dass der Satzungsgeber eine „Mischkalkulation“ der Kosten von bis zu vier Leistungsperioden aufstellen kann. Dies hat zur Folge, dass die in einer dieser Leistungsperioden umgelegten Kosten nicht mehr den Kosten der jeweiligen Leistungsperioden, sondern nur dem Jahreskostendurchschnitt entsprechen müssen und dass für den Zeitraum insgesamt ein einheitlicher (durchschnittlicher) Gebührensatz festgelegt wird (vgl. Driehaus § 6 Rn. 93 ff., 100, 849). Gilt nur ein durchschnittlicher Gebührensatz für den gesamten Zeitraum, ermöglicht dies, bereits im ersten Veranlagungszeitraum Kostensteigerungen abzurechnen, die erst für die zum Kalkulationszeitraum gehörenden Folgejahre prognostiziert werden, was letztendlich jedoch bis zum Ende des Kalkulationszeitraums ausgeglichen wird (vgl. NRW-LT-Drs. 12/3143, S. 84, Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Band II Stand März 2023, Rn. 94 zu § 6 und Quaas, NVwZ 2007, 757/759). § 12 Abs. 6 Satz 1 ThürKAG zielt demzufolge darauf ab, die Satzungsgeber in die Lage zu versetzen, die Gebühren über mehrere Jahre konstant halten zu können. Dieser teleologischen Auslegung steht nicht entgegen, dass die Bestimmung des § 12 Abs. 6 Satz 1 ThürKAG in der Landtagsdrucksache Nr. 1/334 (S. 186) nicht begründet wird. Diesbezüglich hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass zur Ermittlung des hypothetischen gesetzgeberischen Willens bei Erlass des Thüringer Kommunalabgabengesetzes im Jahr 1991 insbesondere auf die Begründung zum Bayerischen Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom 1. Januar 1993 zurückgegriffen werden kann, soweit der Thüringer Landesgesetzgeber keine abweichende Formulierung gewählt oder sonst einen abweichenden Regelungswillen artikuliert hat (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2013 - 4 EO 369/11 - juris Rn. 46 ff., und Senatsurteil vom 28. Oktober 2013 - 4 KO 558/12 - juris Rn. 35). Für das Bayerische Kommunalabgabengesetz ist nachvollziehbar, dass die Möglichkeit, einen mehrjährigen Kalkulationszeitraum zu wählen, durch das (Bayerische) Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (Bay GVBl. S. 775) eröffnet wurde. Durch § 1 Nr. 6d) wurde der Art. 8 Abs. 6 BayKAG eingefügt, dessen Wortlaut § 12 Abs. 6 ThürKAG entspricht. Die Bestimmung des Art. 8 Abs. 6 Satz 1 BayKAG wurde wie folgt begründet (vgl. BayLT-Drs. 12/8082, S. 9): „Art. 8 Abs. 6 soll klarstellen, dass auch eine mehrjährige (höchstens vierjährige) Gebührenkalkulation zulässig ist. Den einmal gewählten Bemessungszeitraum kann die Kommune im Allgemeinen nicht nachträglich ändern, ebenso wenig wie die Vorauskalkulation. Innerhalb eines solchen Kalkulationszeitraums wird es regelmäßig Schwankungen in der Kostenrechnung geben – ohne dass die Kostendeckung insgesamt vorkalkulatorisch in Frage gestellt ist.“ Die belegt ebenfalls die Intention, unabhängig von Kostenschwankungen (bzw. eigentlich eher Kostensteigerungen) die Festlegung einheitlicher Gebührensätze über mehrere Jahre zu ermöglichen. Vergleichbare Regelungen existieren auch in den anderen Bundesländern und haben eine vergleichbare Zielsetzung (vgl. die Übersicht bei Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabengesetz, Band II Stand März 2023, Rn. 100 zu § 6). 2. Ungeachtet dessen, dass § 12 Abs. 6 Satz 1 ThürKAG einen Aufgabenträger dazu berechtigt, einen bis zu vierjährigen Kalkulationszeitraum festzulegen, bestehen hier im vorliegenden Fall besondere Umstände, die den Antragsgegner dazu verpflichtetet hätten, im Jahr 2014 ausnahmsweise von einer Durchschnittsbildung der Kosten über mehrere Jahre Abstand zu nehmen und - unter Einhaltung des Grundsatzes der Periodengerechtigkeit - nur eine auf den Veranlagungszeitraum bezogene Gebührenkalkulation für ein Jahr zu erstellen. Insofern ist zunächst festzuhalten, dass allein der Umstand, dass § 12 Abs. 6 Satz 1 ThürKAG mit Ausnahme der Obergrenze von vier Jahren keine Voraussetzungen und Kriterien enthält, die bei der Bestimmung der Länge des Kalkulationszeitraums zu berücksichtigen wären, es nicht ausschließt, dass es Gründe geben kann, die diesen grundsätzlich eröffneten Entscheidungsspielraum beschränken. Dies belegt auch die bereits in den Blick genommene Begründung zu Art. 8 Abs. 6 BayKAG, in der bezogen auf Satz 1 Folgendes ausgeführt wird (vgl. BayLT-Drs. 12/8082, S. 9): . … Auch der mehrjährige Kalkulationszeitraum lässt es nicht zu, erhebliche Neu-, Erweiterungs- oder Verbesserungskalkulationen für noch nicht in Betrieb genommene Anlagen oder Anlagenteile bereits in den Gebührensatz früherer Jahre mit einzubeziehen. Deshalb muss in einem solchen Fall entweder der Kalkulationszeitraum so bemessen werden, dass er vor der Inbetriebnahme der neuen Anlage endet. Es ist aber auch möglich, einen so verursachten Kostensprung innerhalb eines Kalkulationszeitraums durch eine entsprechende Gebührenstaffelung aufzufangen.“ Dies verdeutlicht, dass es bei bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung absehbaren Veränderungen geboten sein kann, den im Allgemeinen zulässigen vierjährigen Kalkulationszeitrum nicht auszuschöpfen und einen kürzeren Kalkulationszeitraum zu wählen. Wie bereits unter 1. ausgeführt ermöglicht die Anwendung des § 12 Abs. 6 Satz 1 ThürKAG die gleichmäßige Verteilung von über mehrere Jahre (üblicherweise) zu erwartenden Kosten(steigerungen) auch auf Veranlagungszeiträume, die vor den Veranlagungszeiträumen liegen, für die diese Kosten(steigerungen) prognostiziert werden. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prognose der Kosten (für mehrere Jahre) handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung, die sich auf die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Entwicklungen bezieht. Dabei kommt dem Entscheidungsträger ein Prognosespielraum zu, der vom Gericht nur auf Prognosefehler hin überprüft werden kann. Das findet seinen Grund in den Sachgegebenheiten einer Prognose. Prognoseentscheidungen, die sich nicht lediglich auf die allgemeine Lebenserfahrung stützen, beruhen auf der Anwendung statistischer Methoden, die Aussagen über die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Entwicklungen ermöglichen. Ausgehend von gegenwärtigen Gegebenheiten, der sog. Prognosebasis, wird das Ergebnis der Prognose dabei mit Hilfe mathematischer Verfahren gewonnen und in einem Zahlenwert ausgedrückt. Daher ist die Überprüfung durch das Gericht darauf begrenzt, ob zutreffende Ausgangswerte zugrunde gelegt wurden, ob sich die Prognose methodisch auf ein angemessenes Prognoseverfahren stützen lässt und ob dieses Verfahren konsequent verfolgt wurde (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01 - juris Rn. 25 m. w. N. und vom 29. Oktober 2009 - 3 C 26/08 - juris Rn. 25 m. w. N.). Gemessen an diesen Grundsätzen ist bezogen auf den am 24. November 2014 beschlossenen Gebührensatz feststellbar, dass diesem eine Gebührenkalkulation mit einer unzutreffenden Prognosebasis zugrunde lag. Der von der O..._ im Auftrag des Antragsgegners für die Jahre 2015 bis 2018 erstellten Gebührenkalkulation lag die Prognose zugrunde, dass die Betriebsführung für die Trinkwasserversorgungseinrichtung des Antragsgegners für weitere vier Jahre durch die O...__ und nicht durch einen anderen Betriebsführer oder durch den Antragsgegner in Eigenregie wahrgenommen werde. Soweit ein Kalkulationszeitraum von vier Jahren gewählt wurde, entsprach dies zwar den Vorgaben des Beschlusses des Antragsgegners vom 31. März 2014; im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses hatten sich jedoch die Umstände so entwickelt, dass die Prognose, die O...__ werde die Betriebsführung für weitere vier Jahre übernehmen, keine hinreichende aktuelle Tatsachengrundlage mehr hatte. Das ergibt sich nicht allein aus dem Umstand, dass das Ausschreibungsverfahren im Zeitpunkt der Erarbeitung der Kalkulation ab Juli 2014 noch nicht abgeschlossen war und deshalb noch nicht feststand, wer die Geschäftsführung ab 2015 übernehmen werde. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Gebührenkalkulation angesichts des Ende 2014 endenden Kalkulationszeitraums trotz dieser Unsicherheit in diesem Jahr für den Zeitraum ab 2015 fortgeschrieben werden musste. Da der Antragsgegner bereits im September 2013 beschlossen hatte, die Betriebsführung ab 2015 weiterhin - auf Grundlage eines Ausschreibungsverfahrens - an einen Dritten zu vergeben, die O..._ die Betriebsführerschaft seinerzeit wahrnahm und sich als Mitglied der Bietergemeinschaft (BG) auch am laufenden Ausschreibungsverfahren beteiligt hatte, reichten diese Umstände nach Auffassung des Senats zunächst als Prognosebasis aus, um ab 2015 von einer Fortführung der Betriebsführerschaft auszugehen. Denn dafür bestand zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit. Dies änderte sich jedoch spätestens in dem Moment, als der Verbandsvorsitzende des Antragsgegners die neue BG, deren Mitglied die O... weiterhin war, am 30. Oktober 2014 vom Vergabeverfahren wegen unzulässigen Wechsel des Partners der Bietergemeinschaft ausgeschlossen hat. Dies ist ein Umstand, der es als nicht mehr hinreichend wahrscheinlich ließ, dass die O... die Betriebsführerschaft für weitere vier Jahre - zumindest als Mitglied einer Bietergemeinschaft - fortsetzen werde. Denn mit dieser Entscheidung hat das vertretungsberechtigte Organ des Antragsgegners zumindest konkludent auch nach außen den Willen bekundet, die Betriebsführung durch die O... nicht fortzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass die neue Bietergemeinschaft gegen diese Entscheidung des Verbandsvorsitzenden des Antragsgegners Rechtsmittel eingelegt hatte. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 24. November 2014 war es zwar offen, wie dieses Rechtsmittelverfahren ausgehen werde; allein der Umstand, dass es theoretisch denkbar war, dass das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer hätte zu Gunsten der neuen Bietergemeinschaft ausgehen können, rechtfertigte jedoch nicht die Prognose, dass diese die Betriebsführung für weitere vier Jahre übernehmen werde. Denn zumindest genauso wahrscheinlich war es aus damaliger Perspektive, dass die Entscheidung des Verbandsvorsitzenden Bestand haben werde. Ausgehend von dieser unsicheren Tatsachengrundlage im November 2014 über die weitere Entwicklung war es jedenfalls nicht gerechtfertigt, für einen Zeitraum von vier Jahren eine Fortsetzung der Betriebsführung der O... zu prognostizieren. Angesichts der Notwendigkeit, die Gebührenkalkulation ab 2015 fortzuschreiben, wäre es hier jedoch möglich und auch geboten gewesen, dieser unsicheren Tatsachengrundlage und damit Prognosebasis durch Fortschreibung der Gebührenkalkulation nur für den nächsten Veranlagungszeitraum, also ein Jahr, Rechnung zu tragen. Es war damit zu rechnen, dass die Frage, wer den Betrieb des Antragsgegners ab 2015 weiterführen werde, noch in diesem Jahr einer Klärung hätte zugeführt werden können. Insoweit hätte im Hinblick darauf, dass anderes Zahlenmaterial, als das von der O... in der Gebührenkalkulation vom Oktober 2014 verwendete, für die Prognose der Kosten in der Kürze der Zeit nicht zur Verfügung stand, auf Grundlage der für 2015 prognostizierten Kosten (incl. Fremdgeschäftsführerentgelt) ein Gebührensatz für das Jahr 2015 kalkuliert werden dürfen und auch müssen. Dies ist eindeutig nicht geschehen. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass die Verbandsversammlung sich die von der O... für vier Jahre erstellte Gebührenkalkulation, der ihre eigene Betriebsführerschaft zugrunde lag, zu eigen gemacht hat. Dabei hat sie allerdings den Umstand nicht in den Blick genommen, dass der Verbandsvorsitzende gerade die neue BG, deren Mitglied die aktuelle Betriebsführerin war, kurz zuvor aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen hatte. Dafür spricht insbesondere, dass der Beschluss der strittigen Änderungssatzung, die die Gebührenerhöhung zum Gegenstand hatte, vor der Erörterung der Betriebsführerproblematik auf der Tagesordnung stand und dass dieser letztgenannte Tagesordnungspunkt auch noch von der Tagesordnung gestrichen wurde. Auch der vom Antragsgegner vorgelegten PowerPoint-Präsentation, mittels derer die Gebührenkalkulation in der Verbandsversammlung erläutert wurde - der Senat hat daran keine Zweifel -, sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Betriebsführerproblematik in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über die Gebührenerhöhung thematisiert wurde. Der diesbezügliche Vortrag des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 19. April 2023 und auch in der mündlichen Verhandlung, dass die Gebührenkalkulation nicht spezifisch auf Grundlage einer privaten Betriebsführung erstellt worden sei, trifft ersichtlich nicht zu. Der Vorauskalkulation lag eindeutig die Prognose der Fortführung der Fremdbetriebsführung durch die O... (oder einen anderen Bieter) zugrunde. In der einschlägigen Vorauskalkulation, die sich die Verbandsversammlung des Antragsgegners im Rahmen ihrer Beschlussfassung über die 7. ÄS zu eigen gemacht hat, ging die O... von der ausweislich des nicht aufgehobenen Beschlusses der Verbandsversammlung vom 16. September 2013 (GA I 153, Anl. 1) weiterhin beabsichtigten Fortführung der Fremdbetriebsführung durch denjenigen aus, der den Zuschlag im Bieterverfahren erhalten würde. Der Vortrag des Antragsgegners, dass offen gewesen sei, wer ab 1. Januar 2015 den Betrieb des Antragsgegners für diesen führen werde, trifft zwar zu. Er ändert aber nichts daran, dass die betreffende Vorauskalkulation entgegen dem Vortrag des Antragsgegners ausweislich der Angaben auf S. 13, 2. und 3. Absatz von oben der Vorauskalkulation (GA I, Bl. 160), unter Fremdleistungskosten u. a. die im Betriebsführervertrag vereinbarten Entgelte für die technische Betriebsführung und unter sonstige Kosten u. a. die für die kaufmännische Betriebsführung erfasst hat. Insoweit waren auf S. 2 und 3 der „Vorschau für die Jahre 2015 bis 2018 des ZVME“, die u. a. neben dem Nachtragshaushalt 2014 wesentliche Grundlage der Vorauskalkulation war (Seite 2 der strittigen Vorauskalkulation, vorletzter Abs., 2. Spiegelstrich), unter der Buchungs-Nr. 54702000 „Entgelt O...“ 2.260,3 T € betr. NTH I 2014 und für 2015 2.305,5 T € sowie unter der Buchungs-Nr. 59700600 Kosten des kaufmännischen Betriebsführungsvertrages („Kaufm. BFV – O...“) betr. NTH I 2014 1.206,5 T € und für 2015 1.210,2 T € aufgeführt (Summe für 2015: 3.515,7 T €). Es ist nachvollziehbar, dass diese Beträge für 2015 (für 2016: 3.586 T €; für 2017: 3.657,7 T € und für 2018: 3.730,9 T €) für die technische und kaufmännische Betriebsführung wurden in die strittige Vorauskalkulation eingestellt wurden (s. BA S. 130 ff.; GA I, Bl. 154 ff., 163 - AG 2). Unerheblich und damit auch nicht klärungsbedürftig ist der Einwand des Antragsgegners, dass es für die Prognose der Höhe der Kosten nicht darauf ankam, ob die Betriebsführung in Eigen- oder Fremdregie erfolgt. Insofern berücksichtigt der Beklagte nicht, dass es insoweit nicht um die Prognose der jährlich in Ansatz zu bringenden Kostenhöhe, sondern um die Prognose der Kostenarten geht. Aus den bereits genannten Gründen gab es aufgrund der besonderen Umstände, die im November 2014 zu der Unklarheit über die Art Fortführung des Betriebes führten, keine hinreichende Grundlage für die Prognose, dass die Betriebsführung im gesamten Kalkulationszeitraum von der O... (oder einem anderen Dritten) wahrgenommen werden würde. Ob die pro Veranlagungszeitraum prognostizierten Kosten der Höhe nach mit dem Kostenüberschreitungsverbot vereinbar sind, bedarf hier deshalb keiner Entscheidung. Im Übrigen steht auch ohne Klärung dieser Frage fest, dass der festgesetzte Gebührensatz wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Periodengerechtigkeit aus zwei anderen Gründen im Ergebnis auch gegen das Kostenüberschreitungsverbot verstößt. Da die Gebührenkalkulation aus den bereits genannten Gründen nur das Jahr 2015 hätte erfassen dürfen und tatsächlich auch die Jahre 2016 bis 2018 erfasste, steht fest, dass die für diese drei letztgenannten Jahre im Vergleich zum Jahr 2015 prognostizierten Kostensteigerungen im Wege der Durchschnittsbildung auch für das Jahr 2015 in Ansatz gebracht wurden, obwohl die Berechtigung zur Durchschnittsbildung nicht bestand. Des Weiteren hätte die aus dem Kalkulationszeitraum 2011 bis 2014 entstandene Überdeckung nach § 12 Abs. 6 Satz 2 ThürKAG bei einer nur einjährigen Gebührenkalkulation auch nur im Jahr 2015 in Abzug gebracht werden dürfen. Tatsächlich wurde diese Kostenüberdeckung bei der Durchschnittsbildung rechnerisch auf die Jahre 2015 bis 2018 verteilt. Dieser bezogen auf das Jahr 2015 feststellbare und auch zur Nichtigkeit führende Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot erfasst den ganzen Zeitraum. Denn eine Aufspaltung des Geltungsanspruches eines Gebührensatzes in verschiedene Teilzeiträume ist nicht möglich. Eine einmal ungültige Satzungsvorschrift bleibt ungültig (OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46.99.NE - juris Rn. 67). 3. Da bereits unter 2. festgestellt wurde, dass ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und auch ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot vorliegt, kann es offenbleiben, ob der (erhöhte) Gebührensatz auch aufgrund der weiteren Rügen der Antragstellerinnen gegen das Kostenüberschreitungsverbot verstößt. Zur Heilung des Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip ist es dem Antragsgegner auch nach Ablauf des maximal zulässigen Kalkulationszeitraumes von vier Jahren zum Ende Dezember 2018 unbenommen, rückwirkend eine Heilungssatzung zu erlassen. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerinnen darauf, allein wegen der in diesem Verfahren für nichtig erklärten Satzung dauerhaft von der (erhöhten) Trinkwassergebühr verschont zu werden, besteht nicht. Denn die Antragstellerinnen haben auf ihren Grundstücken Wasser verbraucht und können die Unentgeltlichkeit der Wasserlieferung grundsätzlich nicht erwarten. Sie mussten und müssen daher auf jeden Fall mit einer entsprechenden Vorteilsabschöpfung rechnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. September 2009 - 1 BVR 2384/08 - NVwZ 2010, S. 313; BayVGH, Urteil vom 23. Februar 2023 - 20 B 21.1676 - beck-online Rn. 55). Im Hinblick hierauf sieht sich der Senat zu dem Hinweis veranlasst, dass in dem Fall, wenn Gebührensätze wegen des Ablaufs der gewählten Kalkulationsperiode für rückwirkend zu erlassende Gebührensätze kalkuliert werden, keine Vorauskalkulation auf der Grundlage einer Prognose mehr in Betracht kommt. Vielmehr ist für den rückwirkend festgesetzten Gebührensatz von den nunmehr für diese Abrechnungsperiode bekannten tatsächlich entstandenen Kosten (Ist-Kosten) aus den Betriebsabrechnungen der Jahre 2015 bis 2018 auszugehen. Denn nach Ablauf des Kalkulationszeitraumes liegen die konkreten Kostenbeträge vor, so dass die Berechtigung für eine Prognose zwischenzeitlich entfallen ist. Es kommt nicht auf den „historischen“ Satzungsgeber an (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Anm. 735c und 895; BayVGH, Urteil vom 23. Februar 2023 - 20 B 21.1676 -, beck-online Rn. 50). Dies gilt auch für den Umstand, dass der Antragsgegner ursprünglich in der Gebührenkalkulation eine Fremdgeschäftsführung für vier Jahre prognostiziert hat und dass nun tatsächlich feststeht, dass der Antragsgegner die Aufgabe der Wasserversorgung für den gesamten Kalkulationszeitraum in Eigenregie wahrgenommen hat. Dies könnte er nunmehr auch der zur Vorbereitung einer für den Erlass einer Heilungssatzung zu erstellenden Nachkalkulation zugrunde legen, falls er sich erneut für einen vierjährigen Kalkulationszeitraum entscheidet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Streitwertbeschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 362.472,00 € festgesetzt. Gegenstand dieses Normenkontrollverfahrens ist die Erhöhung der Verbrauchsgebühr für Trinkwasser ab dem 1. Januar 2015 durch die 7. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung (GS-WBS) des Antragsgegners. Die Gebühr wurde von 1,90 €/m³ (2,03 €/m³ brutto, § 5 Abs. 3 der GS-WBS des Antragsgegners in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 28. März 2011) auf 2,20 €/m³ netto (2,35 €/m³ brutto) angehoben. Seit 2003 ist die Betriebsführung des Antragsgegners von der O...... GmbH (fortan: O...) wahrgenommen worden. Da der diesbezügliche Betriebsführungsvertrag zwischen dem Antragsgegner einerseits und der O... sowie den Stadtwerken G... GmbH andererseits zum 31. Dezember 2014 auslief, erfolgte durch Bekanntmachung vom 6. Dezember 2013 die europaweite Neuausschreibung der Fremdbetriebsführung auf der Grundlage des Beschlusses der Verbandsversammlung vom 16. September 2013. Laut Ausschreibung erfolge die Vergabe unter der Bedingung, dass der Angebotspreis geringer sein müsse als bei Betriebsführung in Eigenregie. Insoweit hatte die Fa. B... GmbH einen Gesamtbetrag für Eigenregiekosten in Höhe von 13.873.956,77 €/Jahr für beide Betriebsteile ermittelt. Am 24. Januar 2014 erklärte die O… zusammen mit der Stadtwerke G... GmbH (fortan: Bietergemeinschaft, BG) ihre Teilnahme an der Ausschreibung. Durch Beschluss vom 31. März 2014 legte die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für die ab 1. Januar 2015 zu erstellende Vorauskalkulation u. a. den Kalkulationszeitraum von vier Jahren, vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018, fest. Der kalkulatorische Mischzinssatz (bisher 5 %) sollte bei der Erstellung der Kalkulation an die aktuelle Zinsentwicklung angepasst werden und die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen nach der sogenannten Restbuchwertmethode erfolgen. Ausweislich einer Pressemitteilung der O...__ war im März 2014 bereits angedacht worden, dass die BG im Falle der Verzögerung der Vergabeentscheidung ab dem 1. Januar 2015 den Betrieb interimsmäßig weiterführen sollte. Am 11. April 2014 wurden im laufenden Vergabeverfahren neben der BG zwei weitere Teilnehmer zur Abgabe eines Angebots aufgefordert. Am 27. Juni 2014 stellte die Stadtwerke G..._ GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren über ihr Vermögen. Einen Monat später wurde der vorläufige Insolvenzverwalter zur Veräußerung der Gesellschaftsanteile der Stadtwerke G... GmbH an der BG ermächtigt. Die Fa. G... GmbH & Co. KG (fortan: G...), eine Tochtergesellschaft der Stadtwerke G... AG, trat am 12. August 2014 in die Bietergemeinschaft durch direkte Übertragung des Gesellschaftsanteils ein. Sodann gab die neue Bietergemeinschaft O.../G... (fortan: neue BG) ihr Angebot ab. Drei Tage später erfolgte die Eröffnung der verbleibenden zwei Bieterangebote, wobei die neue BG das günstigste, unter den o. a. Eigenregiekosten liegende Angebot abgab. Die O... erarbeitete im Zeitraum vom Juli bis Oktober 2014 für den Beklagten eine auf den Kalkulationszeitraum 2015 bis 2018 bezogene Vorauskalkulation für die Trinkwasserverbrauchsgebühr. In die am 1. Oktober 2014 erstellte Gebührenkalkulation wurden die Kosten der Fremdbetriebsführung eingestellt und eine durchschnittliche höchstzulässige Trinkwasserverbrauchsgebühr i. H. v. 2,44 €/m³ (netto) errechnet. Unter Berücksichtigung der Kostenüberdeckung aus den vorangegangenen Kalkulationszeiträumen, auch noch aus der Vorvorkalkulationsperiode 2007 - 2010, ergab sich die eingangs erwähnte Gebühr i. H. v. 2,20 €/m³ netto (2,35 €/m³ brutto). Der Verbandsvorsitzende des Antragsgegners lehnte das Angebot des zweiten Mitbieters am 30. Oktober 2014 ab, weil dieses über den ermittelten Eigenregiekosten lag. Mit Schreiben vom gleichen Tag schloss er die neue BG vom Vergabeverfahren wegen unzulässigen Wechsels des Partners der Bietergemeinschaft zwischen Teilnahmewettbewerb und Angebotseinreichung aus (§ 19 Abs. 3 lit. d und lit. e EG VOL/A). Durch Schriftsatz vom 3. November 2014 legte die neue BG dagegen Rechtsmittel zur Vergabekammer ein. In öffentlicher Sitzung am 24. November 2014 beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners zunächst den Haushalt 2015 und sodann u. a. die strittige Erhöhung der Verbrauchsgebühren für Trinkwasser durch die 7. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung. Grundlage des Beschlusses war die Gebührenvorauskalkulation der O... vom 1. Oktober 2014, die ausweislich des Protokolls vom 4. Dezember 2014 über die Versammlung anhand einer Power-Point-Präsentation vorgestellt wurde. Entgegen der mit der Einladung zur Verbandsversammlung übersandten Tagesordnung erfolgte im danach folgenden nichtöffentlichen Teil der Sitzung keine Information über den Stand des Ausschreibungsverfahrens betreffend die Fremdbetriebsfortführung. Dieser Punkt war von der Tagesordnung genommen worden. Die 7. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung des Antragsgegners wurde durch Bescheid vom 3. Dezember 2014 aufsichtsbehördlich genehmigt und im Amtsblatt des Antragsgegners Nr. 03/2014 vom 19. Dezember 2014, S. 2 wie folgt veröffentlicht: „Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat mit Bescheid vom 3. Dezember 2014 (Az.: 204-1524.20-002/02-G) gemäß § 2 Abs. 4a Nr. 1 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) folgende Satzung rechtsaufsichtlich genehmigt: 7. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung des Zweckverbandes Wasser/Abwasser Mittleres Elstertal (GS-WBS) … Artikel 1 Die Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung des Zweckverbandes Wasser/Abwasser Mittleres Elstertal in der Fassung vom 28.03.2011 wird wie folgt geändert: § 5 Abs. 3 und 4 werden geändert und erhalten folgende Fassungen: § 5 Verbrauchsgebühr (3) Die Gebühr beträgt Netto Umsatzsteuer 7% Brutto 2,20 €/m³ 0,15 €/m³ 2,35 €/m³ entnommenen Wassers. (4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr Netto Umsatzsteuer 7% Brutto 2,20 €/m³ 0,15 €/m³ 2,35 €/m³ entnommenen Wassers. Artikel 2 Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. ausgefertigt am: Gera, den 08.12.2014 ... H… Verbandsvorsitzender“ Der Antragsgegner übernahm zum 1. Januar 2015 (vorläufig) die Betriebsführerschaft und im Zusammenhang damit bisher von der O... beschäftigtes Personal sowie bestimmte Teile des Geschäfts- und Anlagevermögens (vgl. den im Mai 2015 vom Antragsgegner beschlossenen Nachtragshaushalt für 2015, Anlage K 13 GA I, 67ff.; GA I 65: Stellenplan für 2015). Die Thüringer Vergabekammer beschloss unter dem 14. Januar 2015, dass der Ausschluss des Angebots der neuen BG zu Recht erfolgt sei, und stellte fest, dass damit das Vergabeverfahren gegenstandslos und inhaltsleer geworden sei, weil das Angebot dieser neuen BG das letzte im Vergabeverfahren verbliebene Angebot darstelle. Das Vergabeverfahren sei daher - sowohl im Falle des Wegfalls als auch des Fortbestehens der Ausschreibungsabsicht - zu beenden und die Ausschreibung aufzuheben. Dagegen legte die neue BG kein Rechtsmittel ein. Am 16. Februar 2015 beschloss der Antragsgegner die Beendigung und Aufhebung der Ausschreibung zur Betriebsführung vom 13. September 2013. Er übernahm die Betriebsführung nunmehr endgültig selbst in Eigenregie. Die Antragstellerinnen haben am 18. Dezember 2015 einen Normenkontrollantrag betreffend § 5 der 7. Änderungssatzung der GS-WBS gestellt. Sie tragen zur Begründung im Wesentlichen vor: Der Antragsgegner habe fehlerhaft noch mit den Fremdbetriebsführungsentgelten bzw. mit einem Vier-Jahres-Zeitraum statt einem Jahr kalkuliert, obwohl im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 24. November 2014 die Rekommunalisierung bereits beschlossen gewesen sei. Selbst wenn es nicht ermessensfehlerhaft gewesen sein sollte, zu Beginn der Kalkulationsperiode mit Fremdbetriebsführungsentgelten zu kalkulieren, hätte der Antragsgegner zumindest im Laufe des Jahres 2015 die Kalkulationsperiode abbrechen und zum 1. Januar 2016 neu mit Eigenbetriebsführungskosten kalkulieren müssen. Die Ergebnisrechtsprechung greife nicht ein, weil es nicht um die rechnerische Höhe der Kosten, sondern um deren betriebsbedingte Notwendigkeit im Beschlusszeitpunkt gehe. Es sei im Übrigen auch nicht nachgewiesen, dass die Fremdbetriebsführung an sich tatsächlich günstiger als die Eigenbetriebsführung bzw. die neue BG tatsächlich die günstigste Anbieterin gewesen sei. Die ordnungsgemäße Erstellung des Eigenregiekostenvergleichs durch die Fa. B... werde angezweifelt. Im Übrigen mögen zwar im Jahr 2015 höhere Eigenbetriebskosten angefallen sein, es sei aber nicht klar, ob dies auch für die restlichen Jahre gelte. Ferner werde die Aufteilung der Personalkosten auf die Bereiche Trinkwasser und Abwasser gerügt. Sollte es auf die vorgelegte Nachkalkulation ankommen, so sei auch diese nicht ordnungsgemäß erstellt und seien auch deren Kosten im Ergebnis überhöht. Kostenüberdeckungen aus Vorvorperioden seien zu berücksichtigen. Jedenfalls könne die Ermessensentscheidung des Antragsgegners, solche gebührenmindernd zu berücksichtigen, egal ob zu Recht oder zu Unrecht erfolgt, vom Senat nicht überprüft und korrigiert werden. Es ergebe sich mithin eine Kostenüberschreitung von mehr als 10 % der Gesamtkosten bzw. liege der vorauskalkulierte Gebührensatz um 15 % höher als der nachkalkulierte Gebührensatz. Ferner rügen die Antragsteller die Höhe der kalkulatorischen Zinsen. Rechtswidrigerweise habe die Gebührenkalkulation den von der Verbandsversammlung gefassten Beschluss - Ziffer 6 - vom 31. März 2014 zur zwingenden Anpassung der Abschreibungsrate und der Eigenkapitalverzinsung an die tatsächlichen Verhältnisse ignoriert; der Zinssatz von 5 % aus dem vorherigen Kalkulationszeitraum sei ohne weitere Untersuchungen und Begründungen einfach übernommen worden. Aus dem Sitzungsprotokoll vom 24. November 2014 ergebe sich nicht, dass der Verbandsversammlung überhaupt die Vorauskalkulation für die Wassergebühren 2015 bis 2018 vorgelegen, geschweige denn, dass sie sich mit der Kalkulation und insbesondere der Höhe der kalkulatorischen Zinsen beschäftigt habe. Die Vollständigkeit der dort vorgeführten Power-Point-Präsentation werde bestritten. Auf der Grundlage der Online-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank ergebe sich ein erheblich niedrigerer Zinssatz. So sei auch das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 17. Mai 2022 - 9 A 1019/20 - von einem Mischzinssatz von 2,42 % für die Jahre 2006 - 2015 Mischzinssatz ausgegangen. Somit errechne sich auf dieser Basis nur eine Verbrauchsgebühr von 1,52 €/m3. Weiterhin beanstanden die Antragstellerinnen die in die Vorauskalkulation eingestellten Kosten für den Bezug von Fernwasser, die Preisgleitklausel ab 1. Januar 2017, die Höhe des Fernwasserbezugspreises und der Mindestabnahmemenge von 6 Mio. m3. Der Fernwasserkaufvertrag sei nichtig. Sie bestreiten weiterhin die Betriebsnotwendigkeit der sich aus dem Nachtragshaushalt 2015 ergebenden Investitionen in Hochbehälter und entsprechende Verbindungsleitungen, jedenfalls im Jahr 2015, mangels Zuständigkeit des Antragsgegners. Ferner müssten angesichts seit Jahren immer wieder überhöhter Trinkwassergebühren und entsprechender Überdeckungen in die Gebührenkalkulation auch entsprechende Ertragszinsen zur Entlastung der Gebührenschuldner eingestellt werden. Gerügt werde weiterhin die Zulässigkeit nicht in der Satzung ausgewiesener Gebührennachlässe, wie die Preisnachlässe u. a. an die M...__ GmbH, an den Verband Oberes Sprottetal sowie an kommunale Einrichtungen für Hallen- und Freibäder. Die Antragstellerinnen beantragen, die 7. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung des Antragsgegners vom 8. Dezember 2014, veröffentlicht im Amtsblatt des Antragsgegners vom 19. Dezember 2014, für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Er trägt im Wesentlichen vor, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Verbandsversammlung des Antragsgegners am 24. November 2014 über den Gebührensatz sei weder vorhersehbar noch entschieden gewesen, dass das laufende Ausschreibungsverfahren nicht zu einer weiteren privaten Betriebsführung führen werde. Die Übernahme der Betriebsführung des Trinkwasserbetriebes durch den Antragsgegner in Eigenregie ändere nichts an der Höhe und Zusammensetzung der erforderlichen Kosten für die Betriebsführung. Bedingung für den Zuschlag im Vergabeverfahren sei ausdrücklich gewesen, dass der Angebotspreis für die Fremdbetriebsführung geringer sei als die kalkulatorische Berechnung der Kosten für die Betriebsführung in Eigenregie. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens sei nicht von Relevanz für die hier allein infrage stehende Rechtsfrage, ob und inwieweit die streitgegenständliche Gebührensatzung bzw. der kalkulierte Gebührensatz rechtmäßig oder rechtswidrig sei. Im Übrigen sei das Verfahren zu der für den Vergabezuschlag maßgeblichen Regiekostenberechnung von Anfang an transparent gewesen. Das Angebot der neuen Bietergemeinschaft enthalte einen mehr oder weniger gleich hohen Angebotspreis, wie ihn die Berechnungen des Antragsgegners bei einer Betriebsführung in eigener Regie ergeben habe. Insbesondere habe sich im Hinblick auf die auf den Wechsel von Fremdbetriebsführung zu Eigenbetriebsführung allein maßgeblichen Kosten in der Nachkalkulation sogar eine Kostenerhöhung von 2,0 Mio. € ergeben. Betreffend den Verteilungsschlüssel für Personalkosten im Bereich Trinkwasser und Abwasser übersähen die Antragstellerinnen, dass der Trinkwasserbetrieb mit dem gesamten Personal und der sonstigen Ausstattung, also mit allen Kosten und Aufwendungen vom Antragsgegner ohne Änderungen insbesondere in Bezug auf den Inhalt und Umfang seiner Aufgaben übernommen worden sei. Deswegen habe auch keine Verpflichtung zum Abbruch der Kalkulationsperiode bestanden. Die Kostenüberdeckungen aus den vorausgegangenen Kalkulationsperioden seien nicht miteinzuberechnen. Es habe keine zwingende Vorgabe gegeben, den kalkulatorischen Zinssatz anzupassen. Einer gesonderten Beschlussfassung der Verbandsversammlung zu den einzelnen Kalkulationsgrundlagen des Gebührensatzes bedürfe es nicht, weil nach der Ergebnisrechtsprechung auch überhaupt keine Kalkulation hätte erstellt werden müssen. Jedenfalls reiche es aus, dass sich - wie hier - die Verbandsversammlung die Gebührenkalkulationsgrundlagen der Vorauskalkulation mit dem ausdrücklichen Hinweis auf Beibehaltung des früheren Zinssatzes mit ihrem zustimmenden Beschluss zu eigen gemacht habe. Ungeachtet dessen entspreche der in der Vorkalkulation in Ansatz gebrachte kalkulatorische Zinssatz von 5 % für die Verzinsung des Anlagekapitals auch den hierfür maßgeblichen langfristig sich ausbildenden Zinsentwicklungen am Kapitalmarkt. Ein Zuschlag von 0,5 % sei berechtigt. Der Zinssatz dürfe sich an den Bestimmungen des Preisgesetzes i. V. m. VO PR NR. 4/72 - danach bis 6,5 % - orientieren. Die Einwände gegen den Fernwasserkaufvertrag und die Investitionen in seine eigenen Hochbehälter griffen nicht durch. Eine Mindestabnahmeverpflichtung für Fernwasser bestehe nicht. Der gestaffelte Fernwasserpreis sei nicht zu beanstanden. Zinsen für vereinnahmte Kostenüberdeckungen zur Entlastung der Gebührenpflichtigen in einer Gebührenkalkulation sähen die Bestimmungen des ThürKAG nicht vor. Die gewährten Preisnachlässe auf den Trinkwasserbezug im Jahr 2014 in Höhe von 10.616,90 € machten gemessen an den Gesamtkosten der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung für das Jahr 2014 in Höhe von 15.699.430,00 € einen Anteil von deutlich unter 0,1 % aus. Damit sei ausgeschlossen, dass sich die Preisnachlässe auf den Gebührensatz auswirkten. Auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens (acht Bände und ein Ordner) nebst einem Band mit Unterlagen des Antragsgegners sowie auf die Gerichtsakten des Verfahrens 4 N 703/15 (5 Bände nebst einem Ordner) wird Bezug genommen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 29. November 2022 und vom 17. Mai 2023 wird verwiesen.