Urteil
4 KO 25/17
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Frage, wann, ob und wo ein Grundstück im Gebiet des für die Abwasserbeseitigung Zuständigen an dessen öffentlich-rechtliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, liegt in seinem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren, in Übereinstimmung mit europa- und wasserrechtlichen Vorgaben bzw. wasserwirtschaftlichen Gründen auszuübenden Planungsermessen.(Rn.40)
2. Das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers, der auf seinem Grundstück eine eigene private Kläranlage betreibt, ist grundsätzlich von vornherein dahin gehend eingeschränkt, dass er seine Anlage nur solange benutzen darf, bis der Abwasserbeseitigungspflichtige von der ihm gesetzlich zustehenden Befugnis Gebrauch macht, die Abwasserbeseitigung im öffentlichen Interesse in seine Verantwortung zu übernehmen und hierfür den Anschluss- und Benutzungszwang anzuordnen. In besonderen Ausnahmefällen, in denen die Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs mit Blick auf Art. 14 GG und das Verhältnismäßigkeitsgebot zu unbilligen Härten führt, kann durch die Möglichkeit der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang Rechnung getragen werden.(Rn.56)
3. Ungünstige topographische Gegebenheiten, die zwecks Anschlusses des Grundstückes an den Abwasserkanal eine Hebeanlage erfordern, oder ein nur geringer Abwasseranfall auf dem anzuschließenden Grundstück rechtfertigen grundsätzlich keine Befreiung.(Rn.59)
(Rn.60)
(Rn.61)
4. Ein Anspruch auf Befreiung vom Anschlusszwang ist gegeben, wenn die Kosten des Anschlusses ein Sonderopfer in Form eines enteignungsgleichen Eingriffs darstellen, also wenn sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die konkreten Anschlusskosten dem ggf. durch Sachverständigengutachten zu ermittelnden konkreten Verkehrswert des Grundstückes annähern.(Rn.66)
5. Liegt dieser Fall nicht vor, bedarf es, ohne dass eine pauschalierende Wertgrenze bei bestimmten Typen von Grundstücken angenommen werden kann, einer für den jeweiligen Einzelfall vorzunehmenden wertenden Gesamtbetrachtung der objektiven, grundstücksbezogenen Gründe. (Rn.67)
6. Eine solche Unverhältnismäßigkeit des Anschlusszwangs im Einzelfall liegt jedenfalls offensichtlich nicht vor, wenn wie im entschiedenen Fall die konkreten Anschlusskosten noch nicht einmal 10 % des aktuellen Verkehrswertes erreichen.(Rn.68)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 19. Oktober 2016 - 3 K 1428/14 We - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kläger zu 1. und 2. haben die Kosten beider Rechtszüge als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger zu 1. und 2. dürfen die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage, wann, ob und wo ein Grundstück im Gebiet des für die Abwasserbeseitigung Zuständigen an dessen öffentlich-rechtliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, liegt in seinem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren, in Übereinstimmung mit europa- und wasserrechtlichen Vorgaben bzw. wasserwirtschaftlichen Gründen auszuübenden Planungsermessen.(Rn.40) 2. Das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers, der auf seinem Grundstück eine eigene private Kläranlage betreibt, ist grundsätzlich von vornherein dahin gehend eingeschränkt, dass er seine Anlage nur solange benutzen darf, bis der Abwasserbeseitigungspflichtige von der ihm gesetzlich zustehenden Befugnis Gebrauch macht, die Abwasserbeseitigung im öffentlichen Interesse in seine Verantwortung zu übernehmen und hierfür den Anschluss- und Benutzungszwang anzuordnen. In besonderen Ausnahmefällen, in denen die Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs mit Blick auf Art. 14 GG und das Verhältnismäßigkeitsgebot zu unbilligen Härten führt, kann durch die Möglichkeit der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang Rechnung getragen werden.(Rn.56) 3. Ungünstige topographische Gegebenheiten, die zwecks Anschlusses des Grundstückes an den Abwasserkanal eine Hebeanlage erfordern, oder ein nur geringer Abwasseranfall auf dem anzuschließenden Grundstück rechtfertigen grundsätzlich keine Befreiung.(Rn.59) (Rn.60) (Rn.61) 4. Ein Anspruch auf Befreiung vom Anschlusszwang ist gegeben, wenn die Kosten des Anschlusses ein Sonderopfer in Form eines enteignungsgleichen Eingriffs darstellen, also wenn sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die konkreten Anschlusskosten dem ggf. durch Sachverständigengutachten zu ermittelnden konkreten Verkehrswert des Grundstückes annähern.(Rn.66) 5. Liegt dieser Fall nicht vor, bedarf es, ohne dass eine pauschalierende Wertgrenze bei bestimmten Typen von Grundstücken angenommen werden kann, einer für den jeweiligen Einzelfall vorzunehmenden wertenden Gesamtbetrachtung der objektiven, grundstücksbezogenen Gründe. (Rn.67) 6. Eine solche Unverhältnismäßigkeit des Anschlusszwangs im Einzelfall liegt jedenfalls offensichtlich nicht vor, wenn wie im entschiedenen Fall die konkreten Anschlusskosten noch nicht einmal 10 % des aktuellen Verkehrswertes erreichen.(Rn.68) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 19. Oktober 2016 - 3 K 1428/14 We - abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kläger zu 1. und 2. haben die Kosten beider Rechtszüge als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger zu 1. und 2. dürfen die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Klage zu Unrecht stattgegeben. Der angegriffene Ausgangsbescheid vom 24. Februar 2012 in Gestalt der damit inhaltlich unteilbar verbundenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 31.07 - juris), durch Fristablauf erledigten Änderungsbescheide vom 20. November 2012, 30. Juni 2015 und 17. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2014 ist bezüglich der in Ziff. 1 und 2 auferlegten Handlungspflichten rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat den Anschluss an ihre Entwässerungseinrichtung zu Recht verfügt; die Kläger haben keinen Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Ob die Klage begründet ist, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Dies gilt sowohl für die im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzende Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (vgl. Kopp, VwGO, 20. Aufl., § 113 Rn. 181ff.; BayVGH, Urteil vom 31. Juli 1997 - 23 B 94.90 -, BeckRS 1997, 24872, beck-online) als auch für die Anfechtungsklage gegen den streitgegenständlichen, zum Vollzug des satzungsgemäßen Anschluss- und Benutzungszwangs notwendigen Bescheides. Bei diesem handelt es sich um einen sog. Dauerverwaltungsakt, dessen Wirkung so lange fortbesteht, wie die allgemeine Pflicht begründet bleibt und keine Befreiung im Einzelfall ausgesprochen worden ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. Dezember 1996 - 23 B 94.1435 - beck-online; NdsOVG, Urteil vom 11. August 1992 - 9 L 4536/91 -, beck-online). 1. Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig. Den Gemeinden und damit der Beklagten obliegt gemäß § 2 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, 5 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) die Aufgabe der Abwasserbeseitigung und -reinigung. Die unter der Ziffer 1. des Bescheides vom 24. Februar 2014 verfügte Verpflichtung der Kläger, ihr Grundstück an die „zentrale Abwasseranlage“, mithin an die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Beklagten anzuschließen, ist hinreichend bestimmt. Da in der Straße „H...“ ein solcher zur öffentlichen Entwässerungseinrichtung gehörender Kanal vorhanden ist und der Kläger zu 1. in der Besprechung am 12. April 2012 über die Anschlussmöglichkeit an diesen Kanal informiert wurde, ist nach dem objektiven Empfängerhorizont der Anschlusspunkt der Grundstücksabwasserleitung an den Kanal anhand des dem angegriffenen Bescheid beigefügten Bestandsplanauszuges konkret bestimmt. 2. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die unter der Ziffer 1. des Bescheides vom 24. Februar 2014 verfügte Verpflichtung der Kläger, ihr Grundstück an die „zentrale Abwasseranlage“, mithin an die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Beklagten (§ 1 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die gemeindliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und deren Benutzung in der Landeshauptstadt Erfurt - Entwässerungssatzung/EWS - vom 26. Juni 2013) anzuschließen, ist nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für diese Anordnung ist § 8 Abs. 1 Satz 1 EWS. Danach sind die nach Maßgabe der Satzung zum Anschluss berechtigten Grundstückseigentümer (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EWS) verpflichtet, bebaute und auch unbebaute Grundstücke, wenn dort Abwasser anfällt, an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen (Anschlusszwang). Nach § 8 Abs. 5 Satz 1 EWS hat der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EWS Anschlussberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Beklagte den Anschluss seines bebauten Grundstückes, auf dem Abwasser anfällt, an das öffentliche Kanalnetz vorzunehmen, wobei die Beklagte nach § 8 Abs. 5 Satz 2 EWS eine angemessene Frist setzt; sofern keine bestimmte Frist vorgegeben ist, gelten hierfür 6 Monate, dem Wortlaut nach ab Bekanntgabe der Aufforderung. Die Entwässerungseinrichtung der Beklagten umfasst gemäß § 3 Abs. 1, § 1 Abs. 3 EWS die leitungsgebundene Entwässerungsanlage und die Fäkalschlammentsorgung; Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung bestimmt die Beklagte. a. Insoweit steht ihr bei der Entscheidung, wie sie ihre aufgabenbezogen zu verstehende öffentliche Einrichtung zum Zwecke der Abwasserbeseitigung (Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser einschließlich der Fäkalschlammentsorgung) ausgestalten will, ein weites Planungs- und Organisationsermessen zu, das gerichtlich nur beschränkt überprüfbar ist. Die öffentliche Entwässerungseinrichtung besteht aus der funktionsbedingten Zusammenfassung des ganzen Leitungsbestandes und sämtlicher Anlagen, die der Entwässerung der zu entsorgenden Grundstücke im Gebiet der zuständigen kommunalen Körperschaft dienen, sofern nicht der Einrichtungsträger in der Satzung technisch getrennte Systeme auch als rechtlich selbständige Einrichtung führt. Der Einrichtungsträger bestimmt durch sein Planungskonzept, wie er die öffentliche Einrichtung ausgestalten will und welche Vorteile den jeweiligen Grundstücken durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung geboten werden sollen. Dieses Organisationsermessen kommt dem kommunalen Aufgabenträger auch bei der Entscheidung über technische Detaillösungen zu. Ob er bei der Planung und Herstellung der Kanalisation in jeder Hinsicht die zweckmäßigste und kostengünstigste Lösung gewählt hat, steht nicht zur Entscheidung des Gerichts. Er ist insbesondere nicht gehindert, bei der Entscheidung über das Entwässerungssystem vorrangig die aus ihrer Sicht kostengünstigste Lösung zu wählen und das gegenläufige Kosteninteresse der Eigentümer der daran angrenzenden Grundstücke zurückzustellen. Der Aufgabenträger hat bei der Ausgestaltung einer Abwasseranlage eine Vielzahl objektiver Gegebenheiten, wie Bodenverhältnisse, Topografie, Straßen- und Leitungsverläufe, aber auch ein Geflecht teilweise widerstreitender öffentlicher und privater Interessen zu berücksichtigen. Diesen vielfältigen Interessen kann er nur gerecht werden, wenn es ihm überlassen bleibt, wo und wie er seine Kanalisation baut. Ihm kommt mithin ein als Planungsermessen bezeichneter Gestaltungsspielraum zu. Seine Grenzen findet dieser Gestaltungsspielraum erst dann, wenn der Aufgabenträger ihn ohne sachlichen Grund, d. h. willkürlich zu Lasten der Anschlusspflichtigen ausgenutzt hat (vgl. Urteil des Senats vom 30. November 2017 - 4 KO 823/14 - m. w. N.). In der Entwässerungssatzung der Beklagten kommt dieses ausgeübte Planungsermessen unter anderem in der Regelung zum Ausdruck, dass der Aufgabenträger eine einheitliche Entwässerungseinrichtung betreibt, die die leitungsgebundene Entwässerungsanlage und die Fäkalschlammentsorgung umfasst; Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung bestimmt der abwasserbeseitigungspflichtige Aufgabenträger (§ 3 Abs. 1, § 1 Abs. 3 EWS). Ferner entscheidet der Aufgabenträger, wann und welche Grundstücke überhaupt durch einen Kanal erschlossen werden; ein Grundstückseigentümer kann nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden (§ 5 Abs. 2 EWS). Die Beklagte bestimmt deshalb in welcher Weise ein Grundstück anzuschließen ist (§ 10 Abs. 3 EWS), damit der Grundstückseigentümer seine Pflicht nach § 47 Abs. 5 Satz 1 ThürWG 2019 zur Überlassung des Abwassers an den Abwasserbeseitigungspflichtigen erfüllen kann. Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich nicht feststellen, dass das Planungsermessen im Hinblick auf den Anschluss der in E... gelegenen Grundstücke im Allgemeinen und des Grundstücks der Kläger im Speziellen durch die Beklagte hier fehlerhaft ausgeübt wurde. Das Planungsermessen hat sich an den - auch durch das Europarecht vorgegebenen - Bewirtschaftungszielen der Unterhaltung der Gewässer, in die Abwasser eingeleitet wird, zu orientieren. Nach Art. 1 Nr. c) der Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik wird ein stärkerer Schutz und eine Verbesserung u. a. der Binnenoberflächengewässer, unter anderem durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären Stoffen und durch die Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen angestrebt. Zur Umsetzung europäischer Vorgaben hat der Bundesgesetzgeber aufgrund seiner konkurrierenden Gesetzgebung die §§ 27 bis 31, 39 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. d. F. des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) zur Gewässerunterhaltung erlassen. Als Reaktion auf das neue WHG hat der Freistaat Thüringen (nach Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 GG) in Art. 1 des Thüringer Gesetzes zur Neuordnung des Wasserwirtschaftsrechts das Thüringer Wassergesetz (ThürWG) vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74), in Kraft getreten am 8. Juni 2019, neu beschlossen, um die erforderlichen Anpassungen auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung umzusetzen. Nach abgeschlossener Sanierung der größeren Kläranlagen in Thüringen soll eine Neuorientierung der Rahmenbedingungen für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung im ländlichen Raum erfolgen und die Rahmenbedingungen der Entsorgung von Abwasser durch dezentrale Abwasserbehandlungsanlagen verbessert werden (Begründung der Landesregierung zum Gesetzentwurf, Drs. 6/5692 vom 15. Mai 2018, Seite 2). Daher ist nach § 47 Abs. 3 Satz 1 ThürWG Abwasser aus Siedlungsgebieten (Ortschaften oder Ortsteile) durch Abwasseranlagen des Abwasserbeseitigungspflichtigen nach Absatz 1 zu entsorgen, wenn das Siedlungsgebiet mehr als 200 Einwohner umfasst bzw. bei weniger als 200 Einwohnern im Falle wasserwirtschaftlicher Gründe, wenn z. B. die Gewässergüte im Siedlungsgebiet nicht dem gesetzlichen geforderten Zustand entspricht. Damit sollte nach der Gesetzesbegründung, a. a. O., S. 141 ff., auch der geringeren Betriebssicherheit von grundstücksspezifischen Kleinkläranlagen jedenfalls in großräumigeren Siedlungseinheiten Rechnung getragen werden. Ferner heißt es in der Gesetzesbegründung, dass die Neuregelung zudem dazu führen solle, dass in wesentlich zusammenhängenden Siedlungsgebieten mit durchgehender Bebauung die Abwasserbeseitigung durch öffentlich-rechtliche Anlagen und nicht in großem Umfang durch privat betriebene Kleinkläranlagen erfolge. Damit werde gleichzeitig ein Beitrag zur Wahrung des Solidaritätsprinzips auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung geleistet. Unter Siedlungsgebieten seien Ortschaften und Ortsteile im Sinne von § 4 Abs. 2 und § 45a Abs. 1 ThürKO zu verstehen. In Siedlungsgebieten mit weniger als 200 Einwohnern, aber mehr als 50 Einwohnern solle die Abwasserbeseitigung ebenso durch Abwasseranlagen des Abwasserbeseitigungspflichtigen nach Absatz 1 erfolgen, soweit wasserwirtschaftliche Gründe dies erforderten (Satz 2). Die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach Absatz 1 würden daher bei der Aufstellung der Abwasserbeseitigungskonzepte (§ 48) zu prüfen haben, ob wasserwirtschaftliche Gründe eine öffentliche Abwasserentsorgung erforderten. Beispielhaft nenne Satz 3 die Nichterreichung gesetzlicher Vorgaben, die sich etwa aus der Pflicht zu Erfüllung der Richtlinie 2000/60/EG ergeben könnten. Bei Nichterreichung der Ziele der Richtlinie 2000/60/EG könnten auch weitergehende Anforderungen an die Abwasserbeseitigung, die über die Anforderungen nach Anhang 1 Buchst. C Abs. 1 der Abwasserverordnung, in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), geändert durch Artikel 121 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), hinausgehen, wasserwirtschaftliche Gründe für die Errichtung öffentlicher Abwasseranlagen sein. Auch sollten grundstücksspezifische Kleinkläranlagen dann nicht zum Einsatz kommen, wenn eine zusätzliche Nitrifikation, eine zusätzliche Denitrifikation, eine zusätzliche Phosphorelimination oder eine zusätzliche Hygienisierung erforderlich sei, um eine Verbesserung der Gewässergüte zu erreichen. Ob wasserwirtschaftliche Gründe im Sinne des Satzes 2 vorlägen, werde letztlich die zuständige untere Wasserbehörde (§ 61 Abs. 1 i. V. m. § 59 Abs. 3) zu beurteilen haben. Maßstab könnten nur die konkreten Verhältnisse im jeweiligen Siedlungsgebiet sein. Jede diesbezügliche Beurteilung sei eine Entscheidung im Einzelfall und verlange unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes die Ausübung eines Beurteilungsermessens durch die zuständige untere Wasserbehörde. Ausgehend hiervon sieht das von der Beklagten erstellte Abwasserbeseitigungskonzept 2020 der Beklagten vom 23. Februar 2021 (fortan: ABK 2020), wie auch das ABK 2016, den Anschluss nahezu aller dauerbewohnten Grundstücke in E vor. Dadurch solle für die dauerbewohnten Grundstücke eine unter Umweltaspekten technisch hochwertige Abwasserableitung und -behandlung gewährleistet werden, die auch hinsichtlich der Höhe der Abwassergebühren für Anschlussnehmer darstellbar sei. Zum Siedlungsgebiet R... heißt es im ABK 2020 unter ÜP 33a - 33c, Seite 54 f., dass die Außerbetriebnahme der Kläranlage KA 2013, in die der in der Straße „H...“ liegende Abwasserkanal münde und in der die Abwässer mechanisch gereinigt würden, zur Reduzierung der aus der KA 2013 eingeleiteten Schmutzfracht in den P... aus Sicht des Entwässerungsbetriebes prioritär zu sehen sei. Deswegen sei der Bau eines zweiten Pumpwerks Nr. 2125 (s. ABK 2020, Anl. I, M 1) bis 2024/25 mit Rückbau und Außerbetriebnahme der KA 2013 bis 2027 geplant, damit die Abwässer aus dem an die KA 2013 angebundenen Kanalnetz künftig in der zentralen Kläranlage in E-K behandelt werden könnten. In dieser zentralen Kläranlage erfolge eine biologische und chemische Reinigung der Abwässer (vgl. Ziff. 3.3.1., S. 25 ABK 2020 mit den Überwachungswerten auch bezüglich Gesamtphospor; https://entwaesserungsbetrieb.erfurt.de/eb/de/entwaesserungsbetrieb/anlagen/klaeranlagen/kakuehnhausen/index.html). Ganz R... solle bis 2028 an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen (ca. 127 Einwohner) werden. Wie aus dem dem ABK beigefügten Übersichtsplan 38a, Anl. II, ersichtlich ist das Grundstück der Kläger das einzige Grundstück in dem hellrosa eingefärbten Bereich (bereits erfolgter Anschlüsse) von R..., das noch nicht an den öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen ist. Der restliche Bereich der Ortslage R..., in dem Übersichtsplan gelb eingefärbt, in dem die Grundstücke ebenfalls überwiegend mechanische Kleinkläranlagen/MKGen haben, soll im Zeitraum bis 2030 an das Kanalnetz angeschlossen werden. Das Vorliegen wasserwirtschaftlicher Gründe für einen Anschluss auch des Grundstückes der Kläger hat die zuständige untere Wasserbehörde, das Umwelt- und Naturschutzamt der Beklagten, in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2023 zum Ausdruck gebracht. Der Anschluss sei vorliegend sowohl im Hinblick auf den Schutz des P..., in den das Grundstück der Kläger tatsächlich die - aus der grundstückeigenen MKG überlaufenden Abwässer einleitet (Seite 10, 2. Abs. und vorletzter Absatz des Gutachtens W...), als auch im Hinblick auf die eigentlich durch die wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung vom 31. Januar 1990 („örtliche Lage der Gewässernutzung: Grundwasser“) nur genehmigte Versickerung auf dem Grundstück zum Schutze des Grundwassers erforderlich. Angesichts des geplanten Außerbetriebsetzens der mechanisch arbeitenden Kläranlage KA 2013, in die der Kanal in der Straße „H...“ mündet, und der Abgabe dieser Abwässer in die vollbiologische zentrale Kläranlage in Erfurt-Kühnhausen bis 2027 ist der vorgesehene leitungsgebundene Anschluss nicht nur des Grundstückes der Kläger, sondern der gesamten Ortslage R..., soweit die restlichen Grundstücke noch über mechanisch arbeitende Kleinkläranlagen oder MKG verfügen, nicht zu beanstanden. Auch bezüglich des konkreten Anschlusspunktes eines Grundstückes an einen Kanal ist der Beklagten ein weites Planungsermessen eröffnet (Urteil des Senats vom 30. November 2017 - 4 KO 823/14 -, S. 18 des Urteilsabdruckes). Eine diesbezügliche fehlerhafte Ausübung des Planungsermessens ist hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Anschluss an den Kanal in der Straße „H...“ ist die einzig in Betracht kommende Anschlussalternative. Die im erstinstanzlichen Verfahren noch in den Blick genommenen weitere(n) Anschlussvarianten wurden bereits durch überzeugende Begründungen ausgeschlossen, ohne dass die Kläger gegenteilige Anhaltspunkte im Berufungsverfahren vorgetragen hätten. Insoweit hat der verwaltungsgerichtlich bestellte Gutachter Dipl.-Ing. H... in seinem Gutachten vom 18. April 2016 (GA I Bl. 127 ff.) die Kosten des Anschlusses an den Kanal in der Straße „H...“ zum damaligen Stand mit 30 T €, die Kosten der Variante 2 mit Anschluss an den landwirtschaftlichen Weg, Grunddienstbarkeit auf dem städtischen Grundstück sowie Druckleitung im Feldweg erforderlich, demgegenüber bereits damals höher, nämlich mit ca. 48.000,00 € brutto ermittelt. Die Variante 3 mit Anschlussleitung über Privatgelände sei mit 17 T € brutto zwar günstiger, aber die notwendige rechtliche Absicherung (dingliches Wegerecht) nicht vorhanden. An letzterem hat sich ersichtlich nichts geändert. b. Der Anschlusspflicht der Kläger steht auch keine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 EWS entgegen. aa. Der geforderte Anschluss nebst Hebeanlage ist tatsächlich (technisch) möglich. Der in der Straße „H...“, einer öffentlichen Straße, verlegte Abwasserkanal reicht bis zur Höhe der Grenze des anzuschließenden Grundstücks der Kläger heran. Der Anschluss ist nach beiden gerichtlichen Gutachten, Dipl.-Ing. H... und W..., umsetzbar. bb. Es liegen auch keine rechtlichen Hinderungsgründe vor. Die gegen den Anschluss gerichteten Einwendungen der Kläger, sie hätten Bestandsschutz, greifen nicht durch. Weder die Baugenehmigung vom 11. Juni 1990 noch die zuvor erteilte wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung vom 31. Januar 1990 vermitteln den Klägern einen Anspruch auf Weiternutzung ihrer privaten Mehrkammerausfaulgrube (auch nicht ggf. unter Umrüstung zur vollbiologischen Kleinkläranlage nebst wasserrechtlicher Genehmigung). Insofern ist zunächst (nochmals) festzuhalten, dass die Kläger zu keinem Zeitpunkt über eine wasserrechtliche Genehmigung verfügten, die das Einleiten des aus der MKG überlaufenden Abwassers in den P... erlaubt hätte. Vielmehr ist ihnen ursprünglich nur die Einleitung von Abwasser in das Grundwasser erlaubt worden, was nach den baurechtlich genehmigten Planunterlagen mittels eines Sickerschachtes auf dem Grundstück realisiert werden sollte. Dieser Sickerschacht wurde aber unstreitig nicht errichtet. Im Übrigen ist die wasserrechtliche Einleitgenehmigung vom 31. Januar 1990 zwischenzeitlich auch deshalb erloschen, weil die Beklagte im öffentlichen Straßenraum am Grundstück der Kläger eine leitungsgebundene Anschlussmöglichkeit geschaffen hat. Auch Art. 14 Abs. 1 GG gebietet es im Übrigen nicht, einen Grundstückseigentümer vor der Veränderung einer (hier abwasserseitig nicht) einmal baurechtlich zulässig geschaffenen Erschließungssituation zu schützen. Das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers, der auf seinem Grundstück eine eigene private Kläranlage betreibt, ist von vornherein dahin eingeschränkt, dass er seine Anlage nur solange benutzen darf, bis die Gemeinde von der ihr gesetzlich zustehenden Befugnis Gebrauch macht, die Abwasserbeseitigung im öffentlichen Interesse in ihre Verantwortung zu übernehmen und hierfür den Anschluss- und Benutzungszwang anzuordnen. Besonderen Ausnahmefällen, in denen die Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs mit Blick auf Art. 14 GG und das Verhältnismäßigkeitsgebot zu unbilligen Härten führt, kann durch die Möglichkeit der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang Rechnung getragen werden. Dagegen spricht im vorliegenden Fall jedoch, dass die den Klägern zu DDR-Zeiten erteilte wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung vom 31. Januar 1990 zur Versickerung der Abwässer auf dem Grundstück von vornherein unter dem Vorbehalt einer späteren abwasserseitigen Erschließung des Baugebietes stand. Die Kläger mussten schon allein deshalb mit einem Anschluss an einen noch in der Erschließungsstraße zu verlegenden Anschlusskanal rechnen. Darüber hinaus darf ein öffentlich-rechtlicher Entwässerungsträger seine Entscheidung für eine zentrale Abwasserbeseitigung mit der Gewährleistung des Gewässerschutzes, des Gesundheitsschutzes sowie mit der Wirtschaftlichkeit einer solchen zentralen Einrichtung begründen. Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit Hygiene-, Gesundheits- und Umweltanforderungen auch durch die Aufrüstung/Modernisierung der grundstückseigenen Kleinkläranlage, hier der Mehrkammerausfaulgrube mit mechanischer Reinigung in eine vollbiologische Kleinkläranlage, erfüllt werden könnten. Dabei darf die Beklagte auch berücksichtigen, dass die Errichtung und der Betrieb einer zentralen Abwasserbeseitigungsanlage (wie hier das geplante Außerbetriebsetzen der mechanischen Ortskläranlage KA 2013 durch Anschluss des Ortsteils R... an die vollbiologische Kläranlage in Erfurt-Kühnhausen) mit Blick auf die Gewährleistung des Gewässerschutzes (bessere Reinigungsleistung als eine vollbiologische Kleinkläranlage) als auch die Wirtschaftlichkeit einer solchen Einrichtung grundsätzlich nur bei einem Anschluss möglichst aller Grundstücke sinnvoll ist. Auch darf in die Ermessensentscheidung des abwasserbeseitigungspflichtigen Aufgabenträgers eingestellt werden, dass bei zentraler Abwasserbeseitigung die Pflicht zur Überwachung einer Vielzahl von Kleinkläranlagen entfällt (vgl. Urteil des Senats vom 30. November 2017 - 4 KO 823/14 -, S. 22 ff. des Urteilsabdruckes, m. w. N.). cc. Ein Ausnahmefall, der die Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs mit Blick auf Art. 14 GG und auf das Verhältnismäßigkeitsgebot zu unbilligen Härten führte, ist hier nicht gegeben. Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EWS. Danach wird eine Befreiung gewährt, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohles nicht zumutbar ist und dem keine höherrangigen Rechtsgründe, insbesondere nach dem Wasserrecht entgegenstehen. Der strittige Anschluss mit den damit verbundenen voraussichtlichen Anschlusskosten ist den Klägern im Lichte des verfassungsrechtlichen Maßstabs des Art. 14 Abs. 1 GG und des Verhältnismäßigkeitsgebotes zumutbar. (1) Der Anschluss an die leitungsgebundene Entwässerungseinrichtung ist nicht allein schon deswegen unzumutbar bzw. unverhältnismäßig, weil der Anschluss des Grundstückes wegen der topographischen Gegebenheiten nur mittels einer Hebeanlage möglich ist. Der Senat hat zu den Voraussetzungen einer Befreiung in seinem Urteil vom 30. November 2017 - 4 KO 823/14 -, S. 34 ff. des Urteilsabdruckes, wie folgt ausgeführt: „Zur Befreiung vom Anschlusszwang hat der erkennende Senat entschieden, dass angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der grundsätzlichen Entscheidung des Landesgesetzgebers zugunsten einer zentralen Abwasserbeseitigung (vgl. § 58 ThürWG) eine Befreiung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen aus „besonderen Gründen“ in Betracht kommt, wenn der zur Beseitigung des Abwassers verpflichtete Aufgabenträger den Anschlusszwang nicht durchsetzen darf, weil er sich im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt. Von solchen „besonderen Gründen“ ist nicht schon dann auszugehen, wenn der Anschluss des Grundstücks an die zentrale Abwasserentsorgung nur mit Hilfe einer Hebeanlage möglich wäre, denn eine derartige Anlage gehört zu den standardmäßigen technischen Maßnahmen, um ein Grundstück an die öffentliche Entwässerungseinrichtung anzuschließen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2010 - 4 EO 798/07 - S. 10 des amtlichen Umdrucks, juris Rn. 25; Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 - 4 EO 810/02 - S. 6 f. des amtlichen Umdrucks, juris Rn. 10). So regelt denn auch § 9 Abs. 4 EWS, dass der Verband vom Grundstückseigentümer den Einbau einer Hebeanlage verlangen kann, wenn zum Kanal kein natürliches Gefälle besteht und wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems nicht möglich ist. Gemessen daran ergeben sich bezogen auf die abwasserseitige Anschlusssituation keine besonderen, sondern nur grundstücksbezogene Gründe, die daraus resultieren, dass die Kläger aus einem - zumindest nach der Liegenschaftskarte des Rates des Bezirkes E (Anlage K 12; GA Blatt 94) - Anfang der 90er Jahre noch im Außenbereich liegendes, und auch wegen der starken Hanglage - so der Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung - noch unbebaubares Grundstück durch eigene Arbeitsleistung und Einholung der erforderlichen Genehmigungen ein Baugrundstück geschaffen haben. Die Entscheidung der Kläger die MKG hangabwärts (unter Ausnutzung des natürlichen Gefälles ohne ansonsten erforderlicher Hebeanlage) hinter das Haus zu setzen, war aus damaliger Perspektive dem Umstand geschuldet, dass die Bebaubarkeit eines Grundstücks auch die abwasserseitige Erschließung erfordert, die seinerzeit über eine leitungsgebundene Einrichtung in der Gemeinde R... noch nicht gewährleistet war. Angesichts der entsprechenden Nebenbestimmung war jedoch schon in der wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung im Zeitpunkt ihrer Erteilung angelegt, dass es sich bei der grundstückseigenen Kleinkläranlage um ein Provisorium handeln sollte, mit dem die abwasserseitige Erschließung gesichert und damit eine Bebaubarkeit vor Schaffung einer leitungsgebundenen Anschlussmöglichkeit realisiert werden sollte. Deshalb war aus der Perspektive der Kläger schon seinerzeit nicht auszuschließen, dass in - wenn auch sehr ferner - Zukunft ein Anschluss an einen in der Wohnstraße zu verlegenden Abwasserkanal mit zentraler Kläranlage würde erfolgen müssen. Dass der Einbau einer Hebeanlage nunmehr erforderlich ist, ist nicht auf eine spezifische Besonderheit z. B. der Anschlussmöglichkeit, sondern auf die Hanglage und darauf zurückzuführen, dass den Klägern ermöglicht wurde, das Grundstück zu bebauen, bevor die öffentliche leitungsgebundene abwasserseitige Erschließung gesichert war. Der Umstand, dass nach dem Vortrag der Kläger bei einer Nutzung des Grundstücks von nur zwei Personen nur eine geringe Menge Abwasser anfalle, führt nicht auf einen Befreiungstatbestand. Aus Gründen des Gewässerschutzes und des Gleichbehandlungsgebotes stellt dies keinen atypischen Sonderfall dar. Unabhängig davon, ob der ländliche Raum oder das Stadtgebiet betroffen sind, kann in beiden Fällen auf einer Vielzahl von Eigenheimgrundstücken der Abwasseranfall gering sein, weil Grundstücke nur von zwei Personen bewohnt werden. Würde allen diesen 2-Personen-Haushalten eine Befreiung erteilt, könnte man den Geboten der Verbesserung der Qualität der Oberflächengewässer und des Grundwassers kaum gerecht werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Wirkungsgrad einer professionellen öffentlichen Entwässerungsanlage höher ist als der einer Dreikammerausfaulgrube mit Überlauf, die lediglich ein Provisorium darstellt, bzw. einer vollbiologischen Kleinkläranlage (Wuttig/Thiemet, Gemeindliches Satzungs- und Unternehmensrecht, Stand: Mai 2023, Bd. I, fortan: Wuttig, Teil II Frage 16 Ziffer 3.1; BayVerfH, Entscheidung vom 11. Mai 2004 - 44-VI-02 -, BayVBl. 2004, 527; VG Würzburg, Urteil vom 24. Oktober 2007 - W 2 K 07.559 -, juris Rn. 45). (2). Auch die Höhe der Anschlusskosten, die der gerichtliche Gutachter Dipl.-Ing. Wilbert hier mit ca. 47 T€ beziffert hat, gebieten im konkreten Einzelfall nicht die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wegen Unzumutbarkeit: Ausgehend vom rein grundstücksbezogenen, verfassungsrechtlichen Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG machen hohe Anschlusskosten an sich den Anschluss des privaten Grundstücks an die öffentliche Entwässerungsanlage grundsätzlich nicht unzumutbar. Allerdings kann die Schwelle des Zumutbaren dann überschritten werden, wenn die Kosten für den Anschluss so hoch sind, dass sie in keinem tragbaren Verhältnis mehr zum Wert des Grundstücks stehen (Wuttig, Teil II, Frage 7, Ziff. 7.2), dem Eigentümer also ein Sonderopfer in Form eines enteignungsgleichen Eingriffs abverlangt werden würde. Wäre dies der Fall, rechtfertigte dies im Einzelfall eine Befreiung von der Anschlusspflicht. Bei der Klärung der Frage, ob der Anschluss eines Grundstückes - insbesondere mittels einer Hebeanlage und Druckleitung - wirtschaftlich zumutbar ist, ist mithin nicht allein die absolute Höhe der Anschlusskosten oder - wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 2015 - 15 A 2604/14 - juris Rn. 9, ausgeführt hat - bei bestimmten Typen von Grundstücken eine pauschalierende Wertgrenze entscheidend. Bei dieser den jeweiligen Einzelfall in den Blick nehmenden, bewertenden Betrachtung sind die Kosten für den technischen Anschluss in Relation zum Grundstück und seinem konkreten Wert zu setzen (vgl. Urteil des Senats vom 30. November 2017 - 4 KO 823/14 -; Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 - 4 EO 810/02 - S. 7 des amtlichen Umdrucks, und vom 7. Oktober 2010 - 4 EO 798/07 - S. 10 des amtlichen Umdrucks). Ausgehend hiervon gilt: Nähern sich die Kosten dem Wert des Grundstücks an, so wird man eindeutig von einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit des Anschlusses mit enteignender Wirkung ausgehen können. Liegt dieser Fall nicht vor, bedarf es einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung, bei der auch die durch die abwasserseitige Erschließung vermittelte Wertsteigerung zu beachten ist (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2015 - 15 A 2604/14 - juris Rn. 7 m. w. N. und vom 17. Dezember 2014 15 A 982/14 - juris Rn. 16). Bei dieser einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung können nur objektive und grundstücksbezogene Gründe, die sich aus einer besonderen und außergewöhnlichen Lage des Grundstücks ergeben und den Einzelfall deshalb als untypisch erscheinen lassen, eine Befreiung wegen Unzumutbarkeit rechtfertigen. Unerheblich sind die sonstigen finanziellen Verhältnisse der Anschlusspflichtigen, weil es nur auf die objektiven Grundstücksverhältnisse ankommt. Aus diesem Grunde kann dem Eigentümer grundsätzlich auch die Belastung des Grundstücks mit einer Hypothek zugemutet werden (Wuttig, Teil II Frage 16, Ziffer 3.3; VG Würzburg, Urteil vom 24. Oktober 2007 - 2 K 07.559 -). Gemessen daran ist es den Klägern zuzumuten, ihr Grundstück mittels Einbaus einer Hebeanlage an den Kanal in der Straße „H...“ anzuschließen. Aufgrund des im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens vom 17. Juli 2022 geht der Senat davon aus, dass die Aufwendungen für den Anschluss 47.700,00 € betragen und dass das Grundstück im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Wert von 564.589,08 € bzw. bei wertminderndem Abzug des noch nicht erfolgten Anschlusses einen Wert von 517.000,00 € hat. Da die danach erforderlichen Anschlusskosten nicht einmal 10 % des Grundstückswerts erreichen, steht offenkundig fest, dass schon keine enteignende Wirkung in dem Sinne vorliegt, dass die Anschlusskosten sich dem Wert des Grundstückes der Kläger annähern. Aus diesem Grund bedarf es auch keiner Entscheidung, welche quotale Höhe der Anschlusskosten im Verhältnis zum Grundstückswert eine enteignende Wirkung hätte. Erhebliche Einwände gegen die gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. W... haben die Kläger weder vorgebracht, noch sind diese ersichtlich. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung eingewandt haben, nur einen Kredit von 80.000 DM aufgewandt und das Grundstück in Eigenleistung zur Baureife gebracht zu haben, führt dies nicht dazu, dass die nunmehr notwendige Aufwendung von 47.700,00 € für den Grundstücksanschluss unzumutbar wäre. Wie bereits ausgeführt sind der gegenwärtige Grundstückswert und die gegenwärtig erforderlichen Aufwendungen gegenüberzustellen, weil es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ankommt. Die seinerzeit beim Bau des Eigenheims in den Jahren 1990 bis 1993 aufgewandten Kosten und sonstigen Eigenleistungen sind unerheblich. Denn die Kläger profitieren auch von der ohne ihr weiteres Zutun eingetretenen Wertsteigerung, z. B. in der Weise, dass die Beleihungsgrenze ansteigt. Der Einwand der Kläger, es seien wegen der Hanglage nur 350 qm zur Bebauung nutzbar, ist nicht geeignet, die Bodenwertermittlung in dem Gutachten zu erschüttern. Der Sachverständige hat den Bodenwert mit insges. ca. 146 T € ermittelt und dabei entgegen der Auffassung der Kläger ausweislich seiner Ausführungen im Verkehrswertgutachten auf S. 4, 13 auch die abschüssigen Bodenverhältnisse auf der Grundlage des Lageplans des Liegenschaftskatasters (GA Bl. 299) sowie des Flurstücks- und Eigentumsnachweises (GA Bl. 300) berücksichtigt. Der Gutachter Dipl.-Ing. W... hat daher 807 qm als baulich ausnutzbares Land laut dem Bodenrichtwert-Informationssystem Thüringen (Boris-TH) mit einem Bodenrichtwert von 180 €/qm, S. 12, und die Nichtwohnbauflächen mit 858 qm als Flächen der Land- und Forstwirtschaft mit einem Bodenrichtwert von 1,10 €/qm (Seiten 4, 6, 13 f.) bewertet. Mit dieser Einordnung einer Teilfläche von 807 qm als baulich ausnutzbares Land ist nicht die Feststellung verbunden, dass diese gesamte Teilfläche tatsächlich (insbesondere mit Gebäuden) überbaubar ist. Denn das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit von Bauland wird u. a. bestimmt durch die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Nach dieser Bestimmung handelt es sich dabei um den Anteil der baulich ausnutzbaren Fläche, der - ermittelt unter Anwendung der jeweils maßgeblichen Grundflächenzahl im Sinne der §§ 19 Abs. 1, 19 BauNVO - von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Im Übrigen ergäbe sich auch für den Fall, dass nach Angaben der Kläger statt 807 qm nur 350 qm baulich ausnutzbar sein sollten, auf der Grundlage eines Bodenwertes von nur 64.446,50 € (350 qm x 180 € zzgl. 1.315 qm x 1,10 €) zzgl. Gebäudewert, Wert der Außenanlagen multipliziert mit dem Sachwertfaktor von 1,17 ein Verkehrswert von 468.522,41 €. Auch diesen Verkehrswert erreichten die gutachterlich ermittelten Anschlusskosten von 47.700,00 € nicht annähernd. Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass bei der wertenden Betrachtung der Verhältnismäßigkeit diese Anschlusskosten von 47.700,00 € nicht in voller Höhe berücksichtigt werden können. Von dem Betrag in Höhe von 47.700,00 € sind noch diejenigen Kosten abzuziehen, mit denen die Kläger ohnehin belastet sind, erhielten sie eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. Denn sie wären bei einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang unstreitig und unzweifelhaft zur Aufrüstung ihrer Mehrkammerausfaulgrube entsprechend aktueller wasserrechtlicher Vorgaben verpflichtet. Die Mehrkammerausfaulgrube entspricht offenkundig nicht mehr dem Stand der Technik bzw. deren allgemeinen Regeln: Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind Prinzipien und Lösungen, die in der Praxis bewährt und erprobt sind und die sich bei der Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Praktiker durchgesetzt haben. Geschriebene allgemein anerkannte Regeln der Technik finden sich in den Regelwerken der verschiedenen Fachverbände, wie der DWA, des DIN, des DVGW sowie des VDI oder des VDE; hier maßgebend die DIN 4261 (Teile 1-4: Kleinkläranlagen, dezentrale Entsorgung von Abwasser) sowie die Arbeitsblätter der DWA (BeckOK UmweltR/Schulz, Stand: 1. Juli 2023, WHG § 60 Rn. 12, 13). Eine nur mechanische Behandlung der Abwässer in einer Mehrkammerabsetzgrube kommt nach Ziffer 3.1.1 der DIN 4261 Teil 1 nur in Ausnahmefällen als Übergangslösung in Betracht, wenn der Anschluss an ein öffentliches Entwässerungsnetz mit ausreichend bemessener Kläranlage in Kürze sichergestellt ist. Abwassereinleitungen als Dauerlösungen müssen unterliegen auch nach Ziff. 1.3 des Thüringer Kleinkläranlagenerlasses aus dem Jahr 2021 (ThürStAnz Nr. 4/2021 S. 262 - 263 gültig ab 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2025) höheren Anforderungen an die Reinigungsleistung entsprechen, nämlich der Größenklasse 1 im Anhang 1, Teil C, Abs. 1 der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer - Abwasserverordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 20. Januar 2022 (BGBl. I S. 87). Zur Erfüllung der Anforderungen sind Kleinkläranlagen geeignet, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für die Ablaufklasse C des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) - Reinigungsklasse C - mit Belüftung und Biofilter (vgl. https://www.dibt.de/de/service/zulassungsdownload/detail/z-556-238, also über eine vollbiologische Abwasserreinigung, verfügen und entsprechend dieser Zulassung errichtet und betrieben werden. Mithin sind bei der allgemeinen Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Anschlusszwanges die Kosten der Umrüstung der Mehrkammerausfaulgrube zu einer vollbiologischen Kläranlage zu berücksichtigen. Diese betragen nach Feststellung in dem Gutachten vom 31. August 2022 24.500,00 €. Daraus ergibt sich, dass die Kläger für den von der Beklagten geforderten Vollanschluss 23.200,00 € mehr aufwenden müssen, als sie im Falle des Obsiegens aufwenden müssten. Dies ist in Relation zu dem in Höhe von 517.000,00 € festgestellten Grundstückswert und im Hinblick auf die mit der Schaffung des Vollanschlusses verbundene Wertsteigerung erst Recht zumutbar. Die Kläger zu 1 und 2 haben als unterlegene Beteiligte nach Maßgabe der §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO die Kosten des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 47.700 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 GKG. Der Senat geht dabei von den Kosten aus, die den Klägern nach dem Inhalt des vom Senat eingeholten Gutachtens durch den Anschluss ihres Grundstücks an die öffentliche Entwässerungseinrichtung in der Straße H... entstehen werden, mithin 47.700,00 €. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Kläger wenden sich gegen den ihnen auferlegten Anschluss ihres mit einem Wohnbungalow bebauten Wohngrundstückes, H... in E..., Flur 2, Flurstück Nr. a, an den in dieser Straße erst nach dem Jahr 2010 erstellten Schmutzwasserkanal. Die Wasserwirtschaftsdirektion Saale Werra, Staatliche Gewässeraufsicht, erteilte dem Kläger zu 1. unter dem 31. Januar 1990 eine wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung zum Einleiten von Abwasser in das Grundwasser für die Flurstücke Nr. b... der Flur 2. Unter Nr. 4.10 der Nebenbestimmungen heißt es, dass diese wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung erlösche, sobald die Erschließung der Ortslage hinsichtlich der Abwasserableitung und -behandlung erfolgt sei und die Möglichkeit des Anschlusses an diese öffentliche Anlage bestehe. Die Kläger errichteten sodann mit städtebaulicher Bestätigung von 29. Mai 1990 und Baugenehmigung vom 11. Juni 1990 auf ihrem Grundstück Flurstück Nr. a einen Wohnbungalow nebst dahinter, leicht abschüssig gelegener 3-Kammerausfaulgrube (Mehrkammerausfaulgrube, fortan: MKG). Der dort anfallende Fäkalschlamm wird von der Beklagten regelmäßig abgefahren und gebührenpflichtig beseitigt. Entgegen der zeichnerischen Darstellung in dem Plan, der datierend vom 29. Mai 1990 unter der Nr. 192 städtebaulich bestätigt wurde, errichteten die Kläger keinen Sickerschacht auf ihrem Grundstück (zur Einleitung des Abwassers in das Grundwasser durch Versickern), sondern einen Überlaufkanal. Dieser führt bis zur unteren Grundstücksecke und von dort weiter in einen nahen Kanalschacht in der Böschung des Talwegs ein. Der Kanal verläuft von diesem Schacht weiter in Richtung Bachlauf „P...“, ein Gewässer III. Ordnung. Über diesen Kanal gelangt das auf dem Grundstück der Kläger anfallende Abwasser, soweit es nicht mit dem Fäkalschlamm entsorgt wird, in den P.... Diese Kanäle gehören unstreitig nicht zur öffentlich-rechtlichen Entwässerungseinrichtung der Beklagten. Wegen der näheren Örtlichkeiten wird auf die Unterlagen in der Gerichtsakte - GA - Bd. I Bl. 91 f., Bd. II Bl. 299, Anlagen 2 ff. des vom Verwaltungsgericht bestellten Gutachters Dipl.-Ing. H... vom 20. Juli 2015 sowie die Feststellungen des vom Senat bestellten Gutachters Dipl.-Ing. W... vom 31. August 2022, S. 9 ff. - 23 verwiesen. Nach Anhörung gab die Beklagte den Klägern durch Bescheid vom 24. Februar 2014 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 20. Oktober 2014, 30. Juni 2015 und 17. Dezember 2015 unter Bezugnahme auf § 8 Absätze 1, 3 und 4 der „Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die gemeindliche Abwasseranlage und deren Benutzung in der Stadt Erfurt“ vom 26. Juni 2013, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Erfurt vom 28. Juni 2013 (Entwässerungssatzung, fortan: EWS) auf, ihr Grundstück innerhalb der - durch die Änderungsbescheide wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches mehrfach, zuletzt bis zum 15. Juni 2016 verlängerten - Frist an den Schmutzwasserkanal in der Straße „H...“ anzuschließen, die dazu erforderlichen Anträge zu stellen und die vorhandene Grundstückskleinkläranlage außer Betrieb zu nehmen. Das nicht verschmutzte Niederschlagswasser solle wie bisher auf dem Grundstück untergebracht werden. Dagegen legten die Kläger durch ihren Bevollmächtigten am 24. März 2014 Widerspruch ein, in den sie unter dem 27. Oktober 2014 bzw. 14. Juli 2015 auch die jeweiligen Änderungsbescheide vom 20. Oktober 2014 und 30. Juni 2015 einbezogen. Die Kläger beriefen sich zur Begründung u. a. auf Bestandsschutz. In ihrem Fall liege zudem ein eine Befreiung gebietender Härtefall vor, weil der Anschluss nur mit unverhältnismäßigem finanziellen Aufwand herzustellen sei. So sei u. a. eine Hebeanlage zur Überwindung des Gefälles von 4 m zwischen der MKG und dem Straßenniveau erforderlich. Den Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid und den ersten Änderungsbescheid wies das Thüringer Landesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 24. November 2014 zurück. Es sei vorliegend nicht ersichtlich, dass die entstehenden Anschlusskosten in keinem Verhältnis mehr zum Wert des Grundstückes stünden oder die Aufbringung dieser Kosten selbst unter Berücksichtigung der gesamten Vermögensverhältnisse des Betroffenen wirtschaftlich unvertretbar wären, also ein Sonderopfer verlangt würde, das die Schwelle des Zumutbaren überschritte. Die Kläger könnten sich auch nicht auf Bestandsschutz berufen. Mit der dagegen am 11. Dezember 2014 erhobenen Klage haben die Kläger ihre im Widerspruchsverfahren gegebene Begründung vertieft. Objektive und grundstücksbezogene Gründe geböten eine Befreiung vom Anschluss und Benutzungszwang. Es entstünden den Klägern Kosten i. H. v. mindestens 32.622,12 € brutto. Es bestünde eine alternative Anschlussmöglichkeit von der unteren Grundstücksgrenze aus über den unbefestigten Feldweg bis zur Sammelkläranlage (KA 2013). Die Kläger haben im erstinstanzlichen Verfahren - unter Einbeziehung nunmehr auch des Änderungsbescheides vom 17. Dezember 2015 - sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 24. Februar 2014, 20. Oktober 2014, 30. Juni und vom 17. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2014 zu verpflichten, ihnen für ihr Grundstück H..., E... die Befreiung von dem Anschluss an das zentrale öffentliche Abwassernetz zu gewähren. Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf die Begründung des angegriffenen Bescheides verwiesen. Alleine die Tatsache, dass nur mit Hilfe einer Hebeanlage der Anschluss möglich sei, führe nicht zur Unverhältnismäßigkeit. Die Alternativtrasse über den unteren Feldweg sei bereits im August 2012 von ihrem Entwässerungsbetrieb geprüft und aus nachvollziehbaren Gründen verworfen worden. Insbesondere bestünden kein ausreichendes Sohlgefälle und keine ausreichende Erdüberdeckung der Anschlussleitung. Ferner müsste eine Grunddienstbarkeit auf dem städtischen Grundstück (landwirtschaftlicher Weg) eingeräumt werden. Sie sei als Grundstückseigentümer nicht verpflichtet, dem zuzustimmen. Die Kosten würden nach Einschätzung ihres Entwässerungsbetriebes im Übrigen die Kosten für den Anschluss zur Erschließungsstraße „H...“ übersteigen. Der aufgrund des Beweisbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. Juli 2015 (vgl. GA I Bl. 103 f.) beauftragte Gutachter, der Sachverständige Dipl.-Ing. H..., hat die Anschlusskosten an den Abwasserkanal in der Straße „H...“ in seinem Gutachten vom 18. April 2016 (vgl. GA I Bl. 127 ff.) auf ca. 30.000,00 € brutto beziffert. Die Variante 2 (Gesamtlänge 140 m) mit Anschluss über den Feldweg an die Ortskläranlage (KA 2013), die eine Druckleitung im Feldweg sowie eine zu erstellende Pumpstation erfordere, verursache Kosten von ca. 48.000,00 € brutto, die Variante 3 mit Anschlussleitung über Privatgelände (rechtliche Absicherung erforderlich) Kosten in Höhe von rund 17.000,00 € brutto. Durch der Beklagten am 8. November 2016 zugestelltes Urteil vom 19. Oktober 2016 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Klägern stehe ein Anspruch auf Befreiung vom Anschlusszwang gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EWS zu, weil der Anschluss an das Abwassernetz in der Straße „H...“ angesichts der entstehenden Kosten von 30.000,00 € unzumutbar sei. Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit seien einerseits die Kosten für den technischen Anschluss in Relation zum Grundstück und seinem Wert in den Blick zu nehmen, andererseits aber auch, ob dem Grundstückseigentümer die Absicht der Erschließung seines Grundstückes an den Abwasserkanal seit längerem bekannt sei. Letzteres sei hier nicht ersichtlich. Bei der Frage der Zumutbarkeit der Anschlusskosten eines Grundstückes unter Berücksichtigung seiner Nutzung orientiere sich die Kammer in ständiger Rechtsprechung für ein mit einem normalen Einfamilienhaus bewohntes Grundstück an einem Grenzwert von 25.000,00 €. Dieser Grenzwert werde durch die geschätzten Kosten in Höhe von 30.000,00 € überschritten, was zur Unzumutbarkeit und damit zu einem Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang führe. Der Befreiung vom Anschlusszwang stünden keine wasserrechtlichen Bedenken entgegen. Dass das Grundstück zur Versickerung des Abwassers ungeeignet sei, sei nicht vorgebracht worden. Dagegen spreche auch die grundsätzlich fortgeltende Einleitungsgenehmigung nach DDR-Wasserrecht. Selbst wenn auf Seite 2 der Genehmigung eine auflösende Bedingung beigefügt sein sollte, spreche nichts für deren Eintritt. Eine solche Bedingung müsste einschränkend dahingehend verstanden werden, dass die Anschlussmöglichkeit auch zumutbar sein müsse, was hier gerade nicht der Fall sei. Auf Antrag der Beklagten hat der Senat durch Beschluss vom 9. Januar 2017 (Az.: 4 ZKO 940/16) die Berufung zugelassen. Die Beklagte hatte ihren Zulassungsantrag seinerzeit im Wesentlichen damit begründet, dass nur Anschlusskosten von 12.500,00 € zu erwarten seien. Die Beklagte hat ihre Berufung wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe bei der notwendigen Abwägung der Gesamtumstände zwecks Feststellung der Unverhältnismäßigkeit des Anschlusses - unter Verkennung der in Bezug genommenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zu Unrecht eine starre Wert- bzw. Kostengrenze von 25.000,00 € als maßgebend erachtet und daher zu Unrecht nicht hinreichend sonstige Gesichtspunkte, wie den Zweck des Anschlusszwangs an die öffentliche Abwasserkanalisation, berücksichtigt. Es habe die für den Anschluss veranschlagten Kosten nicht in Relation zum maßgeblichen Wert des bebauten Grundstückes der Kläger gesetzt. Zum Stand 31. Dezember 2016 betrage der Bodenrichtwert für baureifes Land, reines Wohngebiet 115 €/qm. Insbesondere sei auch die durch die Erschließung vermittelte Wertsteigerung zu berücksichtigen. Kosten für die Hebeanlage, die aufgrund der topografischen Verhältnisse des Grundstückes erforderlich seien, seien nicht unzumutbar und in der Regel als geringfügig zu vernachlässigen. Die im gerichtlichen Gutachten ermittelten Kosten könnten nicht nachvollzogen werden. Nach ihren eigenen Ermittlungen lägen die Kosten für den allein in Betracht kommenden Anschluss an den Abwasserkanal in der Straße „H...“ unter 25.000,00 €. Im Übrigen entspräche die vorliegende Abwasserbehandlung durch die MKG nicht mehr dem Stand der Technik. Sie habe keinen Bestandsschutz. Die wasserrechtliche Genehmigung müsste daher entsprechend angepasst und geändert werden. In die Gesamtabwägung müssten daher auch die den Klägern durch die Umrüstung der MKG in eine vollbiologische Kleinkläranlage entstehenden Kosten einbezogen werden. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2016 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschlusszwang lägen vor. Bei ihrem in Ortsrandlage gelegenen Hausgrundstück, für dessen Bebauung sie damals nur ca. 80 T DM Kreditleistungen nebst Eigenleistungen aufgewandt hätten, handele es sich auch angesichts des starken Gefälles von 10 m keinesfalls um eine überdurchschnittlich werthaltige Immobilie. Das ca. 1.665 m² große Grundstück könne nur zu ca. 350 m² genutzt werden, ca. 1.300 m² entfielen auf die extrem unwegsame, steile Hanglage. Auch die geringe Abwassermenge des Fäkalschlamms (nur ca. 1 m3) belege die Unverhältnismäßigkeit des Anschlussbegehrens. Das Erfordernis einer Hebeanlage mindere eine etwaige durch die Erschließung vermittelte Wertsteigerung. Die finanziellen Verhältnisse der Kläger seien auch nicht überdurchschnittlich. Die zitierte Rechtsprechung des Senats, wonach insbesondere die Relation zum Grundstückswert, die Kenntnis einer möglichen Realisierung des Anschlusses sowie ein etwaiger besonderer Wohnwert zu berücksichtigen seien, könne angesichts des anders gelagerten Sachverhalts auf den hiesigen Fall nicht übertragen werden. Dass ein Anschluss an eine Kläranlage jemals erfolgen würde, sei nicht absehbar gewesen. Das gerichtliche Gutachten H... sei nachvollziehbar und die Kostenaufstellungen der Beklagten bloße Schätzungen. Die Kosten für die Umrüstung der MKG in eine vollbiologische Kleinkläranlage würden nur ca. 5.200,00 € brutto betragen. Der Senat hat Beweis erhoben zu dem Verkehrswert des anzuschließenden Grundstückes, den Kosten des Anschlusses an den in der Straße „H...“ liegenden Abwasserkanal und den Kosten der Umrüstung der MKG in eine vollbiologische Kleinkläranlage durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Gutachters Herr Dipl.-Ing. ... W... Diesbezüglich wird auf den Beweisbeschluss vom 7. Januar 2021 (GA III, 475 ff.) und wegen der Einzelheiten des Gutachtens des Herr Dipl.-Ing. ... W... vom 31. August 2022 auf die Beiakte 4 nebst ergänzender Stellungnahme (vgl. GA IV, Bl. 651) verwiesen. Die Kläger nehmen zu dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Dipl.-Ing. W... vom 31. August 2022 wie folgt Stellung: Die Kosten des Anschlusses überstiegen die gesamten damaligen Bau- und Grundstückskosten um ein Vielfaches. Es liege eine enteignende Wirkung vor. Die Höhe des ermittelten Verkehrswertes sei nicht nachvollziehbar. Es handele sich nicht um eine besondere Grundstückslage oder um ein besonders wertvolles Wohnhaus. Es herrsche eine schwierige Geländetopographie, die der gerichtliche Gutachter W... offensichtlich bei der Wertbemessung nicht beachtet habe. Angesichts der veranschlagten Kosten von ca. 47.700,00 € sei der zumutbare Grenzwert von 25.000,00 € überschritten. Selbst unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des Grundstückes von 517.700,00 € und der Kosten für eine Sanierung der MKG stellten die besonderen Umstände des Einzelfalles die Durchsetzung des Anschlusszwanges nicht mehr als verhältnismäßig dar. Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (4 Bände), der beigezogenen Verwaltungsakten (2 Hefter) und auf eine SD-Karte der Kläger Bezug genommen. Diese sowie das Protokoll des Erörterungstermins vom 20. April 2018 - GA III, 419 - waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.