OffeneUrteileSuche
Urteil

4 A 242/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:1219.4A242.22.00
12Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Umstand, dass eine Schmutzwasserleitung in der Straße teilweise in Privatgelände liegt, stellt allein keinen zwingenden Grund für die Umbindung einer Grundstücksentwässerungsanlage dar, wenn dies seit Jahren nicht zu Schwierigkeiten geführt hat. (Rn.34) Ein zwingender Grund für die Umbindung einer Grundstücksentwässerungsanlage stellt die Entscheidung des Abwasserbeseitigungspflicht dar, die gutachterlich festgestellte Überlastung der Anschlussleitung durch eine Erneuerung und Vergrößerung dieser Leitung zu beheben und in diesem Zuge zugleich die sanierungsbedürftige Schmutzwasserleitung außer Betrieb zu nehmen. (Rn.35) Dass das Gutachten seinerzeit mit der „Zielvorgabe“ in Auftrag gegeben wurde, wenn möglich, die Leitung stillzulegen, steht der Verwertung desselben nicht entgegen. (Rn.39) Eine Unverhältnismäßigkeit folgt nicht daraus, dass bei Planung und Bau eines Gebäudes von einer Entwässerung im Freigefälle über die bisherige Schmutzwasserleitung ausgegangen wurde und der Anschluss an die neue Schmutzwasserleitung mit erheblichen Kosten verbunden ist und gar die weitere Nutzbarkeit von zwei Wohnungen im Kellergeschoss in Rede steht. (Rn.45)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Umstand, dass eine Schmutzwasserleitung in der Straße teilweise in Privatgelände liegt, stellt allein keinen zwingenden Grund für die Umbindung einer Grundstücksentwässerungsanlage dar, wenn dies seit Jahren nicht zu Schwierigkeiten geführt hat. (Rn.34) Ein zwingender Grund für die Umbindung einer Grundstücksentwässerungsanlage stellt die Entscheidung des Abwasserbeseitigungspflicht dar, die gutachterlich festgestellte Überlastung der Anschlussleitung durch eine Erneuerung und Vergrößerung dieser Leitung zu beheben und in diesem Zuge zugleich die sanierungsbedürftige Schmutzwasserleitung außer Betrieb zu nehmen. (Rn.35) Dass das Gutachten seinerzeit mit der „Zielvorgabe“ in Auftrag gegeben wurde, wenn möglich, die Leitung stillzulegen, steht der Verwertung desselben nicht entgegen. (Rn.39) Eine Unverhältnismäßigkeit folgt nicht daraus, dass bei Planung und Bau eines Gebäudes von einer Entwässerung im Freigefälle über die bisherige Schmutzwasserleitung ausgegangen wurde und der Anschluss an die neue Schmutzwasserleitung mit erheblichen Kosten verbunden ist und gar die weitere Nutzbarkeit von zwei Wohnungen im Kellergeschoss in Rede steht. (Rn.45) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist zulässig. Insbesondere hat die Klägerin ihr Recht zur Klage gegen den angefochtenen Bescheid nicht verwirkt. Die Verwirkung ist ein Hauptanwendungsfall des venire contra factum propium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens), wonach ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 6 B 18.19 – juris Rn. 7). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Zwar hatte die Hausverwaltung der Klägerin dem Beklagten im Nachgang zu einer Baubesprechung im Dezember 2021 per E-Mail vom 16. März 2022 (Bl. 39 der Beiakte B) zunächst mitgeteilt, dass der Anschluss an die neue Leitung in der … mittels einer Hebeanlage erfolgen werde. Zum einen waren jedoch zu diesem Zeitpunkt die mit dem Umbau erforderlichen Kosten für die Klägerin noch gar nicht konkret absehbar, wie sich schon aus den von der Hausverwaltung seinerzeit noch angeforderten Unterlagen/Zeichnungen ergibt. Zum anderen aber erfolgte diese erkennbar ohne Rechtsbindungswillen abgegebene Mitteilung bereits vor Erlass des hier angefochtenen Bescheids vom 25. August 2022. Die Klage bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 25. August 2022 und der Widerspruchsbescheid vom 28. November 2022 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, da es sich bei der zur Umsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs getroffenen Anordnung zur Umbindung der Grundstücksentwässerung an die neue Anschlussleitung des Beklagten um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Januar 1993 – 9 L 297/89 – juris Rn. 9; W.-R. Schenke/R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 29. Aufl. 2023, § 113 Rn. 43). Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist daher die Neufassung der Satzung des Zweckverbandes … über zentrale und dezentrale Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwasserbeseitigungssatzung) vom 19. Dezember 2022 in der Fassung der Änderungssatzung vom 17. Juli 2023. Die Satzung des Beklagten ist formell und materiell wirksam. Der Erlass der Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Beklagten ist von seiner Verbandskompetenz gedeckt, da die nach § 44 Abs. 1 Satz 1 LWG im Rahmen der Selbstverwaltung zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Gemeinde … dem Beklagten diese Aufgabe einschließlich des Satzungsrechts im Wege ihrer Verbandsmitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GkZ übertragen hat. Die Satzung wurde von der zuständigen Verbandsversammlung beschlossen und gemäß § 27 Nr. 1 der Verbandssatzung des Beklagten vom 18. Oktober 2011 in der Fassung der 12. Nachtragssatzung vom 29. März 2022 ordnungsgemäß im Internet unter Angabe des Bereitstellungstags bekannt gemacht. Die Satzung ist auch materiell rechtmäßig. Sie verstößt in der Fassung der Änderungssatzung vom 17. Juli 2023 insbesondere nicht (mehr) gegen das Zitiergebot gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG, da im Einleitungssatz mit § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 6 GkZ i.V.m. § 17 Abs. 2 GO, § 44 Abs. 1 und 3 LWG namentlich die Rechtsgrundlagen für Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs für die Abwasserbeseitigungseinrichtungseinrichtung des beklagten Zweckverbandes angegeben werden (vgl. zum Zitiergebot bei einer Aufgabenübertragung auf einen Zweckverband auch VG Schleswig, Urteil vom 7. Juni 2023 – 4 A 192/20 – juris). Die Rechtsanwendung durch den Beklagten ist nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 10 Abs. 3 SWS 2023. Danach hat der Grundstückseigentümer die Grundstücksentwässerungsanlage auf seine Kosten anzupassen, wenn der beklagte Zweckverband auf Veranlassung des Grundstückseigentümers oder aus zwingenden Gründen die Anschlussleistung ändert. Zwingende Gründe sind z.B. ein fehlender, überbauter oder fehlerhaft gesetzter Übergabeschacht, eine überbaute Anschlussleitung, eine Schmutzwasserleitung, die in Privatgelände liegt und durch eine Schmutzwasserleitung im öffentlichen Bereich ersetzt wird, oder wenn die Lage der Schmutzwasserleitung sich verändert. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die vom Beklagten geforderte Umbindung der Grundstücksentwässerungsanlage beruht auf zwingenden Gründen im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SWS 2023. Der Begriff der „zwingenden Gründe“ ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2022 – 2 C 8.20 – juris Rn. 14). Als Auslegungshilfe dienen dabei die in § 10 Abs. 3 Satz 2 SWS 2023 genannten Beispiele. Die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SWS 2023 ermächtigt den Beklagten, die Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlage von Grundstückseigentümern zu verlangen, deren Grundstück bereits an seine zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sind. Sie trägt damit dem Umstand Rechnung, dass der sich aus § 7 SWS 2023 ergebende Anschlusszwang für ein anschlusspflichtiges Grundstück ins Leere geht, wenn das betreffende Grundstück bereits einen Anschluss an das öffentliche Kanalnetz besitzt und das anfallende Abwasser störungsfrei in dieses eingeleitet werden kann (vgl. VGH München, Urteil vom 26. September 2000 – 23 B 00.1613 – juris Rn. 29, 31). Allerdings erschöpft sich der Anschlusszwang nicht in dem einmaligen Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage, sondern er enthält, weil er mit dem Benutzungszwang verbunden ist, zugleich die Verpflichtung, die Anschlussleitung fortgesetzt im gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 18. November 1997 – 2 L 134/96 – juris Rn. 24). Die Tatsache, dass ein Grundstück bereits an eine öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist, steht deshalb auch einer Umbindungspflicht nicht generell entgegen. Vielmehr muss es der nach § 44 LWG zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Gemeinde im Rahmen ihres Planungsermessens möglich sein, Kanalleitungen unter Änderung des Kanalverlaufs neu zu verlegen. Den Gemeinden steht bezüglich ihrer Planungen für die öffentlichen Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen dabei grundsätzlich ein weiter Einschätzungsspielraum zu, in den die Gerichte nur bei evidenter Fehleinschätzung eingreifen dürfen. Die Anpassung bzw. die Umbindung eines Grundstücksanschlusses kann deshalb „aus zwingenden Gründen“ insbesondere dann verlangt werden, wenn die alte Anschlussleitung nicht mehr zur ordnungsgemäßen Beseitigung des anfallenden Abwassers geeignet ist oder Mängel aufweist, die eine Entscheidung der Gemeinde für eine geänderte Leitungsführung nachvollziehbar und nicht willkürlich erscheinen lassen (vgl. VGH München, Urteil vom 21. Dezember 2009 – 4 B 08.2744 – juris Rn. 26). Ausgehend hiervon ergeben sich „zwingende Gründe“ zwar nicht bereits aus dem Umstand, dass die Schmutzwasserleitung in der Straße … teilweise in Privatgelände liegt. Tatsächlich verläuft die Leitung durch den Kurpark … fast ausschließlich über ein öffentliches Grundstück der verbandsangehörigen Gemeinde … und erstreckt sich – in dem Bereich zwischen dem Anschlusspunkt des klägerischen Grundstücks und der … – nur in geringem Maße auch über private Grundstücke, nämlich mit dem Anschlusspunkt des Kurhauses auf dem Grundstück mit der Anschrift und in der südöstlichen Ecke des Grundstücks mit der Anschrift … im Bereich des Anschlusses der Leitung im Kurpark an die Kanalisation in der … (siehe Anlage B 3, Bl. 168 der Gerichtsakte). Beide Grundstücke sind in dem betreffenden Leitungsverlauf unbebaut und erscheinen als Teil der öffentlichen Straße. Zwar fehlt es nach dem Vortrag des Beklagten aktuell an der Eintragung eines Leitungsrechts in den Grundbüchern dieser Grundstücke. Der Beklagte hat jedoch nicht dargelegt, dass es seit Bestehen der Leitung im Jahr 1971 zu Schwierigkeiten bei den nach eigenen Angaben des Beklagten zuletzt regelmäßig erforderlichen Spülungen oder anderen Störungsbeseitigungen gekommen wäre. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die betreffenden Grundstückseigentümer der Eintragung eines Leitungsrechts verweigern würden, da die Nutzbarkeit der Grundstücke durch den bereits jahrzehntelang geduldeten Leitungsverlauf allenfalls geringfügig beeinträchtigt wird und insbesondere das Grundstück mit der Anschrift … auch selbst an die Leitung im Kurpark angeschlossen ist. Die „zwingenden“ Gründe ergeben sich hier jedoch aus der in Wahrnehmung seines weiten Planungsermessens nachvollziehbaren Entscheidung des abwasserbeseitigungspflichtigen Beklagten, die gutachtlich festgestellte Überlastung der Anschlussleitung in der durch eine Erneuerung und Vergrößerung dieser Leitung zu beheben und in diesem Zuge zugleich die sanierungsbedürftige Schmutzwasserleitung in der Straße … außer Betrieb zu nehmen. Aus dem Gutachten „Schmutzwasserentwässerung HPW … – Hydrodynamische Kanalnetzberechnung“ der … vom 12. Dezember 2018 (Bl. 69 ff. der Gerichtsakte) ergab sich seinerzeit ein eindeutiger Engpass im Bereich der … , der der Sache nach auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wird. So heißt es etwa auf Seite 47 des Gutachtens (Bl. 115 der Gerichtakte), dass der Schmutzwasserkanal von der Einmündung … bis zur … aufgrund der bestehenden Nennweite stark eingestaut sei, sodass es zu einem Rückstau bzw. Wasseraustritt im … komme. Ferner wird auf Seite 48 festgestellt, dass bei dem tiefer liegenden und mit der Leitung in der … verbundenen Freigefällekanal im Kurpark Wasseraustritt sichtbar geworden sei. Im Ergebnis sah das Gutachten auf Seite 49 (Bl. 117 der Gerichtakte) „akuten Handlungsbedarf“ für den Bereich … und empfahl namentlich eine Vergrößerung der Schmutzwasserleitung in der … (von der Einmündung … bis zur … ) durch Änderung des Durchmessers. Das Gutachten beschreibt des Weiteren auf den Seiten 11 und 47 (Bl. 79 und 115 der Gerichtsakte) „Auffälligkeiten“ im Bereich der 1971 errichteten Schmutzwasserleitung im Kurpark, wie eine „Dükerung“ der Schmutzwasserkanalisation im Kurpark (nach den Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist damit ein Unterbogen bzw. eine Versackung gemeint) und Haltungen mit größerem Gegengefälle. Der Freigefällekanal im Kurpark liege in einem nicht tragfähigen Untergrund (Moor) und sei abgesackt. Bei einer Nachvermessung sei ein Unterbogen mit einer Höhe von 0,27 m festgestellt worden. Im Betrieb würden deshalb regelmäßige Kanalspülungen in kurzen Zeitintervallen ausgeführt. Nach den vorangegangenen Feststellungen zur Schmutzwasserleitung in der … kommt das Gutachten nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass (allein) eine Beseitigung des „Dükers“ in der Leitung im Kurpark zu keiner Verbesserung der eingestauten Kanäle im Bereich der … führen würde. Die in dem Gutachten angeführten Mängel der Leitung im Kurpark decken sich mit den Feststellungen des Beklagten in dem nach einer Kamerabefahrung am 11. Februar 2014 gefertigten Haltungsbericht, den der Beklagte mit Schriftsatz vom 5. Juni 2024 zur Gerichtsakte gereicht hat (Bl. 170 ff. der Gerichtsakte). Danach wies die Leitung bereits 2014 neben schadhaften Anschlüssen an diversen Stellen auch verschobene Verbindungen und Risse bzw. Rissbildungen auf. In der Leitungsübersicht auf Bl. 168 der Gerichtsakte (Anlage B 3) hat der Beklagte die Haltungen vom Anschluss des klägerischen Grundstücks bis zur … daher nachvollziehbar den Schadensklassen 3 und 4 nach ISYBAU zugeordnet (mittelfristiger und kurzfristiger Handlungsbedarf). Das in dem Gutachten beschriebene Gegengefälle lässt sich anhand der vom Beklagten als Anlage B 2 (Bl. 167 der Gerichtsakte) übersandten Leitungsübersicht nachvollziehen. Die Leitung im Kurpark liegt danach im Bereich des Anschlusses des klägerischen Grundstücks in einer Tiefe von +0,33 mNN und endet in Fließrichtung mit einem Hochpunkt von +0,61 mNN in der … . Der Leitungsverlauf weist entsprechend für einzelne Haltungen ein negatives Gefälle von -0,4 %, -0,1 % und -0,4% aus. Der Verwertung des Gutachtens vom 12. Dezember 2018 steht nicht entgegen, dass es seinerzeit mit der „Zielvorgabe“ in Auftrag gegeben wurde, wenn möglich, die Leitung im Kurpark stillzulegen (vgl. Bl. 108 der Beiakte D). Diese „Zielvorgabe“ ist grundsätzlich von dem weiten und gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Planungs- und Organisationsermessen gedeckt, das dem Beklagten bei der Entscheidung, wie er seine aufgabenbezogen zu verstehende öffentliche Einrichtung der zentralen Schmutzwasserbeseitigung ausgestalten will, zusteht (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 14. April 2016 – 2 LB 1/16 – juris Rn. 49; OVG Weimar, Urteil vom 15. November 2023 – 4 KO 25/17 – juris Rn. 40). Sie erscheint im vorliegenden Fall auch nicht willkürlich, weil sie offensichtlich auf den früheren Feststellungen des Beklagten zum Zustand der Schmutzwasserleitung im Kurpark beruht. So wird in der Projektbeschreibung zur Begründung der „Zielvorgabe“ auf den „sehr schlechten Zustand“ der Leitung und die schwierigen Bodenverhältnisse verwiesen. Die Klägerin kann der Planungsentscheidung des Beklagten auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Leitung im Kurpark trotz der festgestellten Mängel nunmehr seit Jahren störungsfrei weitergenutzt wurde und weiterhin wird. Vor dem Hintergrund des eindeutig dokumentierten Sanierungsbedarfs der Leitung im Kurpark ist es dem Beklagten aufgrund der vorhandenen Haftungsrisiken im Schadensfall nicht zuzumuten abzuwarten, bis die Leitung ihre Funktionsfähigkeit vollständig eingebüßt hat und es zum Austritt von Schmutzwasser in die Umwelt kommt (vgl. auch VGH München, Urteil vom 21. Dezember 2009 – 4 B 08.2744 – juris Rn. 30). Mögen die bisher festgestellten Probleme und Schäden auch aktuell noch nicht zu einem Zusammenbruch der Leitung geführt haben, so lassen sie mit Blick auf das Alter der 1971 errichteten Leitung einen Ersatz der Leitung durch die neue Schmutzwasserleitung in der … ohne Weiteres nachvollziehbar erscheinen. Dies gilt umso mehr, als in dem Gutachten vom 12. Dezember 2018 und auch vom Beklagten darauf verwiesen wird, dass aktuell regemäßige Spülungen erforderlich sind, um die Funktionsfähigkeit der Leitung aufrechtzuerhalten. Es ist auch unschädlich, dass der Beklagte – wie auf der Leitungsübersicht auf Bl. 72 der Beiakte B zu erkennen – beabsichtigt, die Leitung ab dem Anschluss des Kurhauses bis zur … den betreffenden Grundstückseigentümern – namentlich der Gemeinde … – als Teil ihrer Grundstücksentwässerungsanlage zu übergeben. Eine Weiternutzung dieses Teilstücks durch die Gemeinde entlastet den Beklagten von dem mit dem Betrieb dieser Leitung verbundenen Schadens- und Haftungsrisiko. Insbesondere würden zukünftige Sanierungskosten nicht mehr dem Beklagten zur Last fallen, sondern der Gemeinde als Grundstückseigentümerin und Betreiberin der Grundstücksentwässerungsleitung. Der Annahme „zwingender Gründe“ steht hier auch nicht entgegen, dass der Beklagte Alternativen zur Stilllegung der Leitung im Kurpark nicht in Betracht gezogen hätte. Der Beklagte hat im Gerichtsverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass hier weder eine Umkehr der Fließrichtung noch eine Tieferlegung der Schmutzwasserleitung in der … in Betracht kamen. Eine Umkehr der Fließrichtung würde – wie der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 8. August 2024 ausgeführt hat – neben der aus den oben genannten Gründen erforderlichen Erneuerung der Leitung in der … zusätzlich eine Erneuerung auch der Leitung im Kurpark erforderlich machen. Die Sohle der Leitung müsste um mindestens 1 m erhöht und gegebenenfalls durch ein Pumpwerk technisch unterstützt werden, um eine Änderung der Fließrichtung zu erreichen. Eine Tieferlegung der Schmutzwasserleitung in der … schied – wie der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 28. Juni 2024 plausibel erläutert hat – deshalb aus, weil die als Freigefälleleitung betriebene Leitung – wie in der Leitungsübersicht auf Bl. 167 der Gerichtsakte (Anlage B 2) zu erkennen – bereits ein sehr geringes Gefälle zwischen den Haltungen von lediglich 0,2 %, 0,3 %, 0,3 % und 0,2 % aufweist. Darüber hinaus mussten die Anschlusspunkte der neuen Leitung an das vorhandene Leitungsnetz ausgerichtet werden. Die Anordnung des Beklagten erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Zunächst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es technisch unmöglich wäre, das klägerische Grundstück an die neue Schmutzwasserleitung in der … anzuschließen. Die Klägerin geht vielmehr selbst – wie sich aus der dem Schriftsatz vom 4. Juli 2024 beigefügten Stellungnahme ihres sachverständigen Beiratsmitglieds ergibt – davon aus, dass die oberen Geschosse des Gebäudes grundsätzlich (separat) im Freigefälle an die Leitung in der … angeschlossen werden könnten. Soweit für den Anschluss des unterhalb der Rückstauebene liegenden Kellergeschosses mit den dort befindlichen zwei Wohnungen auf die Erforderlichkeit des Einbaus und Betriebs einer (Doppel-)Pumpenanlage verwiesen wird, ist festzustellen, dass der Einsatz einer Hebeanlage zur Entwässerung von tiefer liegenden Räumen nichts Außergewöhnliches darstellt und dieser – worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat – deshalb auch in verschiedenen DIN-Normen geregelt ist. Die sich im vorliegenden Fall ergebende Erschwernis des Anschlusses an die Leitung in der … beruht folglich nicht auf einer mangelnden Tieflage der neuen Schmutzwasserleitung in der … , sondern ergibt sich aus der Entwässerung des auf dem Grundstück errichteten Kellergeschosses und damit aus der Situationsgebundenheit des Grundstücks, für die die Grundstückeigentümer einzustehen haben (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 21. April 2010 – 2 MB 15/10 – juris Rn. 8; siehe auch VG Leipzig, Urteil vom 9. Dezember 2022 – 6 K 1632/00 – juris Rn. 29 f.). Eine Unverhältnismäßigkeit folgt auch nicht daraus, dass bei Planung und Bau des Gebäudes auf dem klägerischen Grundstück von einer Entwässerung im Freigefälle über die Schmutzwasserleitung im Kurpark ausgegangen wurde und der Anschluss an die neue Schmutzwasserleitung in der … deshalb mit erheblichen Kosten verbunden ist und gar die weitere Nutzbarkeit der zwei Wohnungen im Kellergeschoss in Rede steht. Wenn auch die Klägerin vor diesem Hintergrund verständlicherweise ein großes Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Entwässerungsmöglichkeit über die Leitung im Kurpark hat, so ändert dies nichts daran, dass sich diese Erschwernisse – wie bereits ausgeführt – aus der Situationsgebundenheit des Grundstücks ergibt und sie den Beklagten deshalb nicht daran hindern können, die mangelhafte Leitung im Kurpark im öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung nach §§ 54 ff. WHG i.V.m. §§ 44 ff. LWG außer Betrieb zu nehmen und durch die neue Leitung in der … zu ersetzen. Es erscheint zudem zweifelhaft, ob die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 13. November 2024 zuletzt vorgelegte Kostenschätzung in Höhe von rund … € hinreichend belastbar ist, nachdem sie auf der Grundlage früher eingeholter Angebote zuvor noch von Kosten in Höhe von ca. … € ausgegangen war (siehe Schriftsatz vom 5. Juni 2024). Dessen ungeachtet ist die Frage nach der (Un-)Zumutbarkeit von Anschlusskosten aber auch grundstücksbezogen zu beantworten. Deshalb ist maßgeblich darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17. Februar 2017 – 15 A 687/15 – juris Rn. 65; zur Umbindung einer Grundstücksentwässerungsanlage VGH München, Urteil vom 21. Dezember 2009 – 4 B 08.2744 – juris Rn. 32). Gemessen daran ist festzustellen, dass der Wert des nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten 1.339 m² großen und mit einem Mehrfamilienhaus (13 Appartements) bebauten Grundstücks selbst die von der Klägerin zuletzt angeführten Kosten in Höhe von … € bei weitem übersteigt. Nach den Angaben im Digitalen Atlas Nord betrug der Bodenrichtwert zum Stichtag 1. Januar 2024 für entsprechende Wohnbauflächen in der betreffenden Bodenrichtwertzone 1.400 €/m² (siehe Digitaler Atlas Nord – Bodenrichtwerte SH, https://danord.gdi-sh.de/viewer/resources/apps/VBORIS/index.html?lang=de#/); die Klägerin selbst hat den Wert einer einzelnen Wohnung in der mündlichen Verhandlung mit ca. … € beziffert. Neben den zweifellos entstehenden erheblichen Kosten für die Umbindung und den Betrieb einer Pumpenanlage zur Entwässerung des Kellergeschosses erwächst dem Grundstück mit der Umbindung schließlich aber auch ein Vorteil dergestalt, dass das Grundstück über eine Schmutzwasserleitung nach technisch neuem Stand mit bedeutend längerer Lebensdauer entwässert werden kann (vgl. hierzu auch VGH München, Urteil vom 21. Dezember 2009 – 4 B 08.2744 – juris Rn. 32). Eine Unverhältnismäßigkeit ergibt sich auch nicht aus der seinerzeit mit dem Widerspruchsbescheid vom 28. November 2022 bis zum 28. Februar 2023 verlängerten Umsetzungsfrist, da die Klägerin bereits mit Schreiben des Beklagten vom 16. August 2021 auf die Erforderlichkeit einer Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlage ausdrücklich hingewiesen worden war und dem Beklagten eine längerfristige Aufrechterhaltung des Betriebs der Leitung im Kurpark nicht zuzumuten war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Umbindung ihrer Grundstücksentwässerungsanlage. Die Klägerin ist als Wohnungseigentümergemeinschaft Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung … , Flur … , Flurstück … , mit der Anschrift … in der Gemeinde … . Die Gemeinde … ist Rechtsnachfolgerin der früheren Gemeinden … und … und Mitglied des beklagten Zweckverbands, dem unter anderem die Aufgabe der Abwasserbeseitigung für das gesamte Gemeindegebiet übertragen wurde. Die Gemeinde … und der Beklagte fassten die beiderseitigen Rechte und Pflichten zunächst mit Vertrag vom 12./17. Dezember 1974 und zuletzt mit Vertrag vom 29. Mai/26. November 1980 und des 1. Nachtrags vom 13. August/15. Juli 1997 neu. In Ziffer 2.1 der Neufassung des Beitrittsvertrags heißt es zur Aufgabenübertragung: „Mit dem Verbandsbeitritt sind für den übertragenen Aufgabenkreis das Recht und die Pflicht, diese Aufgaben wahrzunehmen, gemäß § 3 GkZ in uneingeschränktem Umfang auf den Zweckverband gesetzlich übergegangen.“ Der beklagte Zweckverband nimmt die Aufgabe der Abwasserbeseitigung im Gebiet der Gemeinde … auf der Grundlage der am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Neufassung der Satzung des Zweckverbandes … über zentrale und dezentrale Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwasserbeseitigungssatzung) vom 19. Dezember 2022 in der Fassung der Änderungssatzung vom 17. Juli 2023 (nachfolgend: SWS 2023) wahr. Diese Satzung ersetzt die am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Neufassung der Satzung des Zweckverbandes … über zentrale und dezentrale Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwasserbeseitigungssatzung) vom 10. Dezember 2020 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17. Juli 2023 (SWS 2021). Das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück der Klägerin wurde im Zuge seiner Errichtung ca. 1990 an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten angeschlossen. Der Grundstücksanschluss erfolgte dabei an die Schmutzwasserleitung in der Straße … , die parallel zur rückwärtigen südlichen Grenze des klägerischen Grundstücks verläuft. Mit Schreiben vom 16. August 2021 informierte der Beklagte die Klägerin über die Erneuerung ihres Schmutzwasserkanals in der parallel zur nördlichen Grundstücksgrenze der Klägerin verlaufenden … . Auf dem Grundstück der Klägerin werde es dadurch zu einer Verlegung des Schmutzwasser-Grundstücksanschlusskanals kommen. Dieser werde das Grundstück zukünftig von der … aus erreichen, sodass eine Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlage nötig sei. Nachdem ihre Hausverwaltung nach einer Baubesprechung im März 2022 zunächst in Aussicht gestellt hatte, den Anschluss der Grundstücksentwässerungsanlage an die neue Schmutzwasserleitung in der … mittels einer Hebeanlage vornehmen zu wollen, wandte die Klägerin mit Schreiben vom 19. Juli 2022 ein, dass ein erheblicher Höhenunterschied zu überwinden sei. Sie bemängelte zudem, dass ihr durch den Beklagten keine technischen Informationen erteilt worden seien, und machte weiter geltend, dass das Schmutzwasser seit dem Anschluss des Grundstücks an die Leitung in der Straße … problemlos im Freigefälle entsorgt worden sei. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 20. Juli 2022 mit, dass die Baumaßnahmen zur Herstellung der neuen Abwasserbeseitigungsanlage der Straßen … und … abgeschlossen seien. Da die bisher genutzte Schmutzwasserleitung in der Straße … aus hydraulischen, baulichen und betrieblichen Gründen stillgelegt werden müsse, habe er für das Grundstück in der … eine neue Schmutzwasseranschlussleitung hergestellt. Der Umschluss an die neue Grundstücksanschlussleitung sei bis spätestens zum 31. August 2022 zu veranlassen. Die alte Schmutzwasseranschlussleitung werde Anfang September verdämmt, sodass hierüber kein Schmutzwasser mehr entsorgt werden könne. Mit Schreiben vom 3. August 2022 rügte die Klägerin, für sie habe sich aus den früheren Schreiben des Beklagten nicht ergeben, dass für die Verlegung des Grundstücksanschlusses ein Hebewerk eingebaut werden müsse. Hierfür müssten ihrer Eigentümerversammlung jedoch drei Vergleichsangebote vorgelegt werden. Zudem müsse geklärt werden, wer die Kosten der erforderlichen Pumpenanlage trage. Sie sehe hier den Beklagten in der Pflicht, da kein zwingender Grund im Sinne des § 10 Abs. 3 SWS 2021 für die Änderung des Anschlusses gegeben sei. Die in dieser Vorschrift aufgeführten zwingenden Gründe stellten auf Umstände ab, die sich aus dem angeschlossenen Grundstück selbst ergäben. Eine solche Änderung der Sachlage liege jedoch nicht vor, wenn der Beklagte die Leitung in der Straße … nicht mehr zur Entwässerung nutzen, sondern das Grundstück über die … entwässern wolle. Da der Beklagte hierzu keine Akten aus dem Anschlussjahr habe vorlegen können, könne auch nicht nachvollzogen werden, welches Entwässerungskonzept der Beklagte seinerzeit zugrunde gelegt habe. Seit dem Anschluss ihres Grundstücks habe es in der Straße … keine nennenswerten Baumaßnahmen gegeben, die zu einer Erhöhung des Schmutzwasseraufkommens geführt hätten. Geändert habe sich die Situation in der … , indem dort weitere größere Gebäudekomplexe errichtet und an das Entwässerungssystem angeschlossen worden seien. Mit Bescheid vom 25. August 2022 gab der Beklagte der Klägerin auf, ihr Grundstück bis zum 30. November 2022 auf die neu hergestellte Grundstücksanschlussleitung seiner öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage umzuschließen und die Anlage zu benutzen. Zur Begründung verwies er auf § 10 Abs. 3 SWS 2021, wonach der Grundstückseigentümer die Grundstücksentwässerungsanlage auf seine Kosten anzupassen habe, wenn er – der Beklagte – die Anschlussleitung aus zwingenden Gründen ändere. Dies sei hier der Fall, weil seine öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage im Bereich des Grundstücks der Klägerin hydraulisch überlastet gewesen sei und bauliche Mängel aufgewiesen habe. Aus dem Gutachten des von ihm beauftragten Ingenieurbüros aus dem Jahr 2018 gehe hervor, dass in dem Bereich „ … “ die Schmutzwasserbeseitigungsanlage stark einstaue. Bei einer Weiterbenutzung der alten Leitungen bestehe die Gefahr weiterer Versackungen der Leitungen und schlimmstenfalls auch eines Schmutzwasseraustritts. Eine Entspannung der starken Überlastungen in den vorhandenen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen habe nach dem Gutachten nur durch eine Vergrößerung der Anlagen herbeigeführt werden können. Er – der Beklagte – habe die Arbeiten zur Herstellung der neuen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen bereits abgeschlossen. Diese seien betriebsbereit. Die alten und störungsbehafteten Schmutzwasserbeseitigungsanlagen würden nach dem 31. Dezember 2022 kurzfristig außer Betrieb genommen. Die Klägerin erhob hiergegen mit Schreiben vom 20. September 2022 Widerspruch. Sie wandte ein, dass ihr Grundstück über eine vorhandene Erschließungsanlage verfüge und mit den vom Beklagten durchgeführten Arbeiten in der deshalb nicht die erstmalige Erstellung einer Schmutzwasserbeseitigungsanlage verbunden sei. Für sie – die Klägerin – ergäben sich aus den zur Einsicht vorgelegten Unterlagen des Beklagten keine Erkenntnisse für eine Ursächlichkeit von Grundstücksverschlechterungen oder eine Reparaturbedürftigkeit im Bereich ihres Grundstücks. Soweit auf eine „Dückerbildung“ der Schmutzwasserleitung im Bereich des öffentlichen Kurparks hingewiesen werde, habe diese zu keinen Beeinträchtigungen im Bereich ihres Grundstücks geführt. Da es hier nicht um die erstmalige Erstellung oder die Erneuerung von Anlagen gehe, könne von ihr nicht die Errichtung eines gänzlich neuen Grundstücksanschlusses verlangt werden. Anderenfalls würde dies eine rechtswidrige doppelte Inanspruchnahme bedeuten. Es sei auch kein besonderes Interesse ihrerseits als Grundstückseigentümerin erkennbar, die Anschlussleitung von der Straße … zur … zu verlegen. Offensichtlich hätten allein umfangreiche Wohnungsneubauten im Zuge der … und des … zu einer Überlastung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage in der … geführt. Eine Überlastung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage … sei nicht gegeben, eine Reparatur des als Begründung angeführten „Dückers“ nicht dargestellt. Schließlich habe hinsichtlich der baulichen Änderungen eine Entscheidung der Eigentümergemeinschaft nicht kurzfristig herbeigeführt werden können. Eine Umsetzung der Maßnahme – Setzung eines Übergabeschachts und Installation einer Hebeanlage mit entsprechenden Leitungen – sei selbst bei optimistischer Schätzung nicht vor Ende Mai 2023 durchführbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2022, zugestellt am 29. November 2022, wies der Beklagte den Widerspruch zurück und verlängerte zugleich die in dem Bescheid vom 25. August 2022 gesetzte Frist für den geforderten Umschluss der Grundstücksentwässerungsanlage und Benutzung der Anlage bis zum 28. Februar 2023. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte weiter aus, dass sich die zwingenden Gründe im Sinne des § 10 Abs. 3 SWS 2021 nicht aus einer „Dükerbildung“ ergäben. Dem Gutachten der … sei vielmehr zu entnehmen, dass die Leitung in einem nicht tragfähigen Untergrund (Moor) verlegt und bereits zu einem „Düker“ abgesackt sei. Demnach sei der freie Ablauf des durch diese Leitung ablaufenden Schmutzwassers nicht mehr gewährleistet. Bei einer weiteren Versackung der Leitung könne es zu Schmutzwasseraustritt kommen und eine Umweltverschmutzung drohen. Hinzu komme als weiterer Grund, dass die Leitung über private Grundstücke führe, was ihren dauerhaften Betrieb erschwere, da diese Grundstücke bei Störungsbeseitigungen in Mitleidenschaft gezogen würden. Er – der Beklagte – fordere auch keine erneute Kostenerstattung für die Herstellung einer Anschlussleitung, sondern lediglich die Anpassung der vorhandenen Grundstücksentwässerungsanlage. Mit Blick auf die frühzeitige Information über die Bauarbeiten und die sich daraus ergebende Notwendigkeit eines Umschlusses erscheine schließlich der Zeitraum für die Herbeiführung eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft ausreichend dimensioniert. Mit der verfügten Fristverlängerung würde den Belangen der Klägerin Genüge getan. Die Klägerin hat am 27. Dezember 2022 Klage erhoben. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Entgegen der Annahme des Beklagten ergebe sich aus dem Gutachten der … keine zwingende Notwendigkeit des geforderten Umschlusses. Im Gegenteil folge hieraus die Eignung der Schmutzwasserleitung in der Straße … als Entlastungsleitung zur Schmutzwasserleitung in der … . In dem Gutachten werde keine Überlastung der Leitung in der Straße … festgestellt. Es befasse sich im Wesentlichen mit der Überlastung der Schmutzwasserleitung im Bereich der … . Aufgrund der Neubauten im Zuführungsbereich … , , … und … sei die Schmutzwasserleitung in der erkennbar zu gering dimensioniert gewesen. Im Übrigen könne sich der Beklagte auf das von ihm eingeholte Gutachten aber auch schon deshalb nicht berufen, weil er als Auftraggeber die Stilllegung der Leitung … als Ziel vorgegeben habe. Die Leitung verlaufe im Bereich des Kurparks auch nicht über private Fremdgrundstücke, sondern über öffentliche Flächen der Gemeinde. Tatsächlich werde die Leitung in der Straße … zudem seit Jahrzehnten ohne Beanstandungen und ohne bauliche Maßnahmen bis heute betrieben. Dies gelte auch in Zeiten absoluter Spitzenbelastung durch Großveranstaltungen im Kurpark der Gemeinde … . Dabei würden auch mobile Toilettenwagen im Bereich zwischen ihrem Grundstück und dem Kurparkhaus an die Leitung angeschlossen. Der Beklagte habe auch keine Alternativen – wie etwa die Tieferlegung der Leitung in der … – geprüft und keine Abwägung im Hinblick auf die Auswirkungen auf die betroffenen Grundstücke vorgenommen. Die Forderung des Beklagten sei auch unverhältnismäßig, da der Einbau und Betrieb einer Pumpenanlage einen erheblichen Aufwand erfordere. Das Gebäude sei so geplant und gebaut worden, dass eine Entwässerung im Freigefälle über die Leitung im Kurpark erfolge. Der geforderte Umschluss erfordere die Installation einer Doppel-Pumpenanlage zur Entwässerung des unter der Rückstauebene liegenden gesamten Kellergeschosses mit den dort befindlichen zwei Wohnungen. Die Entwässerung der oberen Geschosse im Freigefälle erfordere die Abtrennung der betreffenden Fallleitungen. Diese sei aber nur im Bereich der Abstellräume, nicht aber im Bereich der Wohnungen im Kellergeschoss möglich. Mit der hierfür erforderlichen Verringerung der Deckenhöhe würden die Räume die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Wohnungen nicht mehr erfüllen. Nach einer zuletzt von ihr eingeholten Kostenschätzung würden sich die Kosten für den geforderten Umschluss der Grundstücksentwässerungsanlage auf rund … € belaufen. Die Klägerin beantragt, den Umschließungsbescheid des Beklagten vom 25. August 2022 und den Widerspruchsbescheid vom 28. November 2022, zugestellt am 29. November 2022, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid und weist darauf hin, dass seine Schmutzwasserbeseitigungsanlage nach dem Gutachten der … im Bereich „ … “ u.a. durch die Versackung und die begrenzten Kapazitäten stark einstaue, sodass die Gefahr bestehe, dass Schmutzwasser über die Schächte austrete. Die Versackung aufgrund des nicht tragfähigen Untergrunds betrage nach dem Gutachten bereits 0,27 m. Das System funktioniere nur noch dadurch, dass sich Druck aufbaue und dadurch das Schmutzwasser durch die Dükerstrecke durchgedrückt werde. Infolge der daraus resultierenden Ablagerungen müsse die Leitung … in stark verkürzten Zeitintervallen gespült werden, aktuell alle zwei bis drei Wochen. Hieraus folge, dass das Schmutzwasser entgegen der Annahme der Klägerin gerade nicht ohne Probleme entsorgt werden könne. Das Gutachten sei dementsprechend von einem akuten Handlungsbedarf ausgegangen. Er – der Beklagte – sei den Empfehlungen des Gutachtens in Ausübung des ihm als Abwasserbeseitigungspflichtigem zukommenden Organisationsermessens nachgekommen. Im Rahmen der Planung seien die Auswirkungen auf die anliegenden Grundstücke einbezogen worden, wobei in der Planungsphase noch nicht klar gewesen sei, ob die Entsorgung des Grundstücks der Klägerin im Freigefälle erfolgen könne. Ein Tieferlegen der Leitung in der … sei jedoch nicht möglich gewesen, da diese bereits ein sehr geringes Gefälle aufweise. Ferner hätten die Anschlusspunkte des vorhandenen Leitungsnetzes berücksichtigt werden müssen. Die von der Klägerin vorgeschlagene Umkehr der Fließrichtung sei nicht möglich, weil die Leitung hierfür ebenfalls erneuert und im Niveau angepasst werden müsste. Die Sanierungskosten für die Leitung im Kurpark würden sich überschlägig geschätzt jedoch auf … bis … € belaufen. Für den Teil der Leitung, der sich auf Privatgrundstücken befinde, müssten zudem noch Dienstbarkeiten eingetragen werden. Demgegenüber sei die von der Klägerin vorgelegte Kostenschätzung überhöht. Es sei hier von Kosten weit unterhalb des Verkehrswertes des Grundstücks auszugehen. Da das Grundstück mit einem Appartementhaus mit Ferienwohnungen bebaut sei, erschienen die Kosten für den Umschluss nicht unzumutbar. Die Klägerin verstoße im Übrigen gegen Treu und Glauben, wenn sie sich jetzt im Klageverfahren gegen den Umschluss wende. Er – der Beklagte – habe schließlich mit Vertretern der Klägerin im Rahmen verschiedener Baubesprechungen Absprachen dazu getroffen, wie die Entwässerung des Grundstücks zukünftig organisiert werden könne. In diesem Zusammenhang seien diese auch darauf hingewiesen worden, dass die alte Leitung aufgegeben werde und ein neuer Anschluss herzustellen sei. Die Vertreter der Klägerin hätten dies im Nachgang zu einer Baubesprechung im Dezember 2021 auch bestätigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.