Beschluss
4 ZKO 320/23
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Regelung der allgemeinen Schulpflicht in Art. 23 Abs. 1 ThürVerf (juris: Verf TH), § 17 Abs. 1 ThürSchulG (juris: Schulg TH) verstößt nicht gegen das Grundgesetz.(Rn.40)
(Rn.41)
2. Die allgemeine Schulpflicht gilt auch dann, wenn die Verletzung der Schulbesuchs- und -anmeldepflicht nicht aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen erfolgt.(Rn.45)
3. § 15 Abs. 7 Satz 2 ThürSchulG (juris: SChulG TH) enthält die Rechtsgrundlage für die Zuweisung eines Kindes an eine Schule für den Fall, dass dessen Eltern ihrer Pflicht, ihr Kind an einer Schule anzumelden, nicht nachkommen.(Rn.19)
(Rn.20)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 4. April 2023 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung der allgemeinen Schulpflicht in Art. 23 Abs. 1 ThürVerf (juris: Verf TH), § 17 Abs. 1 ThürSchulG (juris: Schulg TH) verstößt nicht gegen das Grundgesetz.(Rn.40) (Rn.41) 2. Die allgemeine Schulpflicht gilt auch dann, wenn die Verletzung der Schulbesuchs- und -anmeldepflicht nicht aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen erfolgt.(Rn.45) 3. § 15 Abs. 7 Satz 2 ThürSchulG (juris: SChulG TH) enthält die Rechtsgrundlage für die Zuweisung eines Kindes an eine Schule für den Fall, dass dessen Eltern ihrer Pflicht, ihr Kind an einer Schule anzumelden, nicht nachkommen.(Rn.19) (Rn.20) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 4. April 2023 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der am 21. September 2009 geborene Kläger, der ab dem Schuljahr 2015/16 die evangelische Grundschule in Erfurt besucht hatte, seit den Herbstferien 2019 einen Schulbesuch aber ablehnt, wendet sich gegen das vorgenannte Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar, durch das seine Klage gegen seine Zuweisung an die Staatliche Regelschule „Ulrich-von-Hutten“ in Erfurt ab 30. November 2020 abgewiesen worden ist. Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Klägers in seiner Antragsbegründung führen weder auf ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch auf solche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht abschließend klären lassen und deshalb auch unter dem Gesichtspunkt besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten (1.). Ebenso wenig rechtfertigen sie eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.). 1. Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt vor, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, S. 546, vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16, und vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36). Ausgehend hiervon legt der Kläger im Zulassungsvorbringen Zweifel an der erstinstanzlichen Abweisung der Klage schon nicht dar bzw. sind die geltend gemachten Zweifel nicht begründet. a. Der Kläger rügt zunächst einen Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO und sieht deshalb seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) als verletzt an. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe versäumt, ihn persönlich und nicht nur seine Eltern, die gleichsam nur aus zweiter Hand berichten könnten, zu den bei ihm durch den zwangsweisen Schulbesuch ausgelösten gesundheitlichen Folgen anzuhören. Daraus werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus einem Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts hergeleitet. In diesen Fällen wird ein Zulassungsgrund nur dann ausreichend dargelegt, wenn dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) genügt wird. Entspricht das Vorbringen diesen Anforderungen, kommt eine Zulassung nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 15 ZB 12.163 - zitiert nach juris, m. w. N.; ThürOVG, Beschlüsse vom 2. Juli 2014 - 2 ZKO 38/11 - und vom 11. Juli 2014 - 2 ZKO 215/11 - n. v.). Daran fehlt es. Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts ist unter anderem nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder - sollte dies nicht der Fall gewesen sein - aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen (st. Rspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 14. September 2007 - 4 B 37.07 -, juris Rn. 3 und vom 19. August 2013 - 5 B 47.13 - juris Rn. 4, jeweils m. w. N.). Vorstehende Anforderungen erfüllt das Vorbringen des Klägers nicht. Er zeigt schon nicht schlüssig auf, dass er, der gesetzlich durch seine Eltern in der mündlichen Verhandlung vertreten worden ist, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die von ihm gewünschte Sachaufklärung hingewirkt hat. Insbesondere hat er in der mündlichen Verhandlung keinen diesbezüglichen Beweisantrag (Antrag auf Parteivernehmung) gestellt. Es ist im Übrigen aufgrund seines Vortrags auch nicht ersichtlich, wieso sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung in Form der Parteivernehmung hätte aufdrängen müssen. Insoweit konnte es ohne Weiteres und ohne gegenteilige Anhaltspunkte davon ausgehen, dass die gesetzlichen Vertreter des Klägers über den Gesundheitszustand ihres Sohnes hinreichend auskunftsfähig sind. Es wird auch nicht dargelegt, welches Ergebnis die persönliche Anhörung des Klägers voraussichtlich gehabt hätte, und zwar über die bereits erfolgten Angaben seiner gesetzlichen Vertreter zu den behaupteten gesundheitlichen Folgen des Schulbesuchs beim Kläger hinausgehend, oder warum die Tatsache, dass der Kläger die Schule nicht besuchen wolle und die Durchsetzung seiner Schulpflicht entgegen seinem Willen zu gesundheitlichen Auswirkungen auf den Kläger (Unwohlsein, Kopf- und Bauchschmerzen, Herzrasen) führe, auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz erheblich und deshalb aufklärungsbedürftig gewesen wäre. b. Der Zulassungsantrag führt ebenso wenig auf einen Zulassungsgrund, als darin eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) angenommen wird, weil das Verwaltungsgericht die vorgetragenen gesundheitlichen Folgen nicht hinreichend in den Blick genommen habe bzw. diese im angegriffenen Urteil keine Erwähnung gefunden hätten. Der Vorhalt rechtfertigt nicht die Annahme eines Gehörsverstoßes (Art. 103 Abs. 1 GG). Denn das Verwaltungsgericht hat den klägerischen Sachvortrag nicht übergangen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 - 2 BvR 827/79 -, BVerfGE 54, 86, 91 f.). Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 [187, 189], und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133, 146; BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1999 - 9 B 797/98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4). Nach diesen Maßstäben verdeutlichen die Einwände des Klägers nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht hinreichend Rechnung getragen hat. Denn das Verwaltungsgericht hat auf Seite 6 unter Ziff. 2 seiner Urteilsgründe festgestellt, dass der Kläger der Schulpflicht unterliege und diese auch wegen der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigung durch die Schulpflichterfüllung nicht ruhe. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht auf das - mittlerweile im Übrigen rechtskräftige - Urteil der Einzelrichterin in dem Parallelverfahren zum Antrag auf Ruhen der Schulpflicht vom 4. April 2023 - 2 K 1322/20 We - Bezug genommen. In diesem Urteil hat sich das Verwaltungsgericht auf Seiten 11 ff. in ausführlicher - und im Übrigen überzeugender Weise - mit den behaupteten, nicht durch ärztliches Attest nachgewiesenen gesundheitlichen Auswirkungen und damit befasst, dass deswegen die Schulpflicht nicht ruhe. Überzeugende Einwände dagegen lassen sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen. Es kommt nicht darauf an, dass der Kläger die Schule nicht besuchen möchte oder sich seine Eltern in einer „Pflichtenkollision“ zu befinden meinen. Der Kläger hat, unerheblich, ob er will oder nicht, eine Schule zu besuchen, weil er der (auch zwangsweise gegen den Willen des Klägers und seiner Eltern durchzusetzenden) Schulpflicht (Art. 23 Abs. 1 ThürVerf, § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG) unterliegt; seine Eltern sind gesetzlich verpflichtet, ihn an einer Schule anzumelden (§ 23 Abs. 2 1. Hs. ThürSchulG). Diese Anmeldepflicht ist kein Selbstzweck, sondern konkretisiert die elterliche Pflicht, daran mitzuwirken, dass ihr Kind seine Schulpflicht erfüllt. Die vorsätzliche oder fahrlässige Missachtung der Anmeldepflicht stellt nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 ThürSchulG eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach Abs. 2 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu 1.500,00 € geahndet werden kann. Sofern der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass es sich bei den Eltern des Klägers nicht um „Sonderlinge“ handelt, weil dessen Geschwister die Schule besuchten, ist nicht ersichtlich, dass dies hier von Bedeutung wäre. Die Zuweisung dient der Durchsetzung der Schulpflicht des Klägers, weil die Eltern des Klägers diesen entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht zu einer Schule angemeldet haben. Unerheblich sind die Gründe, aus denen die Schulanmeldung bisher im Gegensatz zu seinen Geschwistern unterblieben ist und aus welchen Gründen der Kläger nicht mehr zur Schule gehen will. Es steht den Eltern des Klägers frei, aus dem vielfältigen Bildungsgebot eine für die Befähigungen des Klägers passende, staatliche oder staatlich anerkannte Schule auszuwählen und ihn dort anzumelden. Mit der Aufnahme an einer anderen Schule erlischt das durch die Zuweisung zu der o. a. Schule begründete Schulverhältnis (§ 24a Abs. 2 Satz 2 ThürSchulG). c. Auch die Einwände des Klägers gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 15a Abs. 7 Satz 2 ThürSchulG als Rechtsgrundlage vermögen dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Verwaltungsgericht hat zwar wegen der systematischen Stellung des § 15 Abs. 7 Satz 2 ThürSchulG in dem das Auswahlverfahren aufgrund Schulanmeldung regelnden § 15a ThürSchulG Veranlassung zur Prüfung gesehen, ob § 15 Abs. 7 Satz 2 ThürSchulG eine Rechtsgrundlage für eine Zuweisungsentscheidung ohne vorheriges Anmeldeverfahren sei. Dies hat das Verwaltungsgericht jedoch sodann aufgrund einer Auslegung anhand des Wortlauts, des Willens des Gesetzgebers (die Norm betreffe auch Fälle, in denen Eltern ihrer Verpflichtung aus § 23 Abs. 2 ThürSchulG nicht nachkämen, LG-Drs. 6/6484, S. 110) sowie nach dem Sinn und Zweck der Norm mit überzeugender Begründung bejaht. Dagegen wendet der Kläger ein, das Verwaltungsgericht habe die entscheidenden Worte in § 15a Abs. 7 Satz 2 ThürSchulG, nämlich den Verweis auf „unter den Voraussetzungen des Satzes 1“ nicht beachtet. Damit werde auf die sämtlichen, im ersten Halbsatz genannten Voraussetzungen verwiesen, insbesondere, dass die Aufnahme in eine Schule aufgrund fehlender Aufnahmekapazitäten abgelehnt worden sei. Die Verweisung könne nicht nur auf die Voraussetzung „nach Anhörung der Eltern und unter Berücksichtigung altersangemessener Schulwege“ reduziert werden. Der Gesetzgeber habe nur eine Pflicht der Eltern zur Anmeldung ihres Kindes an einer Schule geregelt, jedoch im zweiten Abschnitt des Thüringer Schulgesetzes keine Rechtsgrundlage zur Durchsetzung der Schulpflicht mittels Zuweisung aufgenommen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, eine Schulpflicht mittels Zuweisungsentscheidung durchzusetzen, hätte eine Ergänzung in § 23 Abs. 2 ThürSchulG nahegelegen. Es sei also nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen, mittels Zuweisung die Schulpflicht mit einer Rechtsgrundlage zu versehen. § 15a Abs. 7 ThürSchulG beruhe auf dem Angleichungserfordernis gegenüber anderen Bundesländern zur Schließung einer bisherigen gesetzgeberischen Lücke zur Festlegung von Aufnahmekriterien für staatliche Schulen. Es handele sich offensichtlich um eine reine Verfahrensvorschrift zur Regelung der Aufnahmekriterien in einer Schule nach einem Antrag auf Aufnahme. Die Pflicht, einen solchen Antrag auf Aufnahme zu stellen, bestehe nicht. Eine Zuweisung könne nur erfolgen, wenn ein Aufnahmeantrag abgelehnt worden sei. Die Gesetzesbegründung stehe selbstverständlich ausschließlich im Zusammenhang mit der Kapazitätsbestimmung an Schulen. Ein Bezug zur Schulpflicht sei nirgends erkennbar. Der Verweis in der Gesetzesbegründung auf § 23 Abs. 2 ThürSchulG sei nur ein Hinweis, an welcher Stelle im Gesetz grundsätzlich die Pflicht zur Anmeldung seitens der Eltern zu verorten sei. Aus § 23 Abs. 2 ThürSchulG sei aber eine Rechtsgrundlage nicht ableitbar und auch dort nicht enthalten. Da der Kläger aus gesundheitlichen Gründen den Schulbesuch verweigere, komme § 15a ThürSchulG nicht als Rechtsgrundlage für eine Zuweisung in Betracht. Diese Einwände sind nicht geeignet, die Auslegung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Das Gericht ist bei seiner Entscheidung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG „an Gesetz und Recht“ gebunden, auch wenn damit keine bestimmte Auslegungsmethode oder gar eine reine Wortinterpretation vorgeschrieben ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. März 1993 - 1 BvR 720/90 -, BVerfGE 88, 144, 166 f.). Für den Inhalt einer als Gesetz das Gericht bindenden Norm kommt es auf den in ihr zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers an, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesvorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1978 - 2 BvR 952/75 -, BVerfGE 48, 246, 256). Ausgehend hiervon gelingt es dem Kläger nicht, die Auslegung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Die Auslegung des § 15a Abs. 7 Satz 2 ThürSchulG als Rechtsgrundlage für den Fall einer Schulzuweisung bei Nichtanmeldung ergibt sich - wenn auch nicht schon aus der Systematik - so doch eindeutig aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck der Norm sowie dem objektivierten Willen des Gesetzgebers. Aus der Stellung des § 15a Abs. 7 Satz 2 ThürSchulG in dem das Auswahlverfahren an allgemeinbildenden Schulen betreffenden § 15a ThürSchulG lassen sich nach Auffassung des Senats keine durchgreifenden Zweifel herleiten. Die Ansicht des Klägers, dass die Norm keine Rechtsgrundlage für eine Schulzuweisung in Fällen unterbliebener Schulanmeldung begründen könne, weil der Gesetzgeber diese Regelung ansonsten als Ergänzung des § 24 ThürSchulG (zwangsweise Zuführung an eine konkrete Schule) oder des § 23 Abs. 3 ThürSchulG, wonach neben den Eltern auch die mit der Erziehung und Pflege Schulpflichtiger Beauftragten für die Erfüllung der Teilnahme am Unterricht zu sorgen haben, erlassen hätte, verdeutlicht nur, dass ein anderer Standort innerhalb des Schulgesetzes denkbar gewesen wäre. Im Übrigen behandeln die §§ 23 Abs. 1 und 3, § 24 ThürSchulG die Erfüllung der Schulpflicht an einer konkreten Schule. Darum geht es hier nicht, sondern - als Voraussetzung für die Verpflichtungen aus § 23 Abs. 1 und 3 ThürSchulG - um die Zuweisung an eine Schule zwecks Begründung eines Schulverhältnisses an einer konkreten Schule zwischen dem schulpflichtigen Kind und dem Freistaat Thüringen. Die Durchsetzung der Schulbesuchspflicht an einer konkreten Schule erfolgt nach § 24 Abs. 2 1. HS ThürSchulG durch den Schulleiter im Benehmen mit dem zuständigen Schulamt. Dies setzt voraus, dass zunächst der für die Durchsetzung der Schulbesuchspflicht zuständige Schulleiter als Folge der Zuweisung an eine Schule bestimmt wird. § 15a Abs. 7 Satz 1 ThürSchulG behandelt demgegenüber den Fall der Begründung des Schulverhältnisses in den Fällen, in denen der Schüler aus Kapazitätsgründen nicht an seiner Wunschschule aufgenommen werden kann. Systematisch dazu passt die Regelung zur Begründung des Schulverhältnisses, wenn keine Anmeldung an einer Schule erfolgt, auch deshalb, weil die in Satz 1 geregelten weiteren Voraussetzungen der Begründung des Schulverhältnisses (Anhörung der Eltern und Berücksichtigung angemessener Schulwege) auch in den Fällen des Satzes 2 gelten sollen. Insoweit hat der Erlass einer Rechtsgrundlage für den Fall der Zuweisung an eine Schule im Falle der Nichtanmeldung sowohl Bezüge zu §§ 23 f. als auch zu § 15a Abs. 7 Satz 1 ThürSchulG. Aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber wegen des Verweises auf insoweit einheitliche Voraussetzungen für eine Schulzuweisung beide Fallgestaltungen in einer Norm und nicht - wie auch möglich - die Zuweisung im Falle der Nichtanmeldung als Ergänzung zu § 23 ThürSchulG geregelt hat, folgt also nichts gegen die Annahme, dass § 15a Abs. 7 Satz 2 ThürSchulG eine Rechtsgrundlage für Schulzuweisung bei Nichtanmeldung beinhaltet. Eine ähnliche systematische Stellung und Regelungsweise besteht z. B. auch im nordrhein-westfälischen Landesrecht. Dort ist in dem die Aufnahme an eine Schule regelnden § 46 SchulG NRW ein Absatz 7 beigefügt, der neben der Stärkung der Schulformwahlfreiheit der Eltern auch der Erfüllung der Schulpflicht dient, wenn die Eltern schulpflichtiger Kinder ihrer Anmeldepflicht nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW an einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule nicht nachkommen (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2016 - 19 E 1107/15 -, juris Rn. 3 und vom 28. August 2023 - 19 B 707/23 -, juris Rn. 5 f.). Spricht die systematische Stellung also nicht gegen das Auslegungsergebnis des Verwaltungsgerichts, ist bereits der Wortlaut der Norm eindeutig: § 15a Abs. 7 Satz 2 ThürSchulG regelt den Fall, dass dann, wenn eine Anmeldung an einer Schule, die in § 15a Abs. 1, 7 Satz 1 ThürSchulG für das Auswahlverfahren und für eine Zuweisung im Falle der Ablehnung einer Aufnahme Voraussetzung ist, unterbleibt, das zuständige Schulamt nach § 15a Abs. 7 Satz 2 ThürSchulG einen schulpflichtigen Schüler unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einer Schule zuweisen kann. Da die Eltern eines schulpflichtigen Schülers nach § 23 Abs. 2 Satz 1 ThürSchulG diesen zum Schulbesuch anzumelden haben, bezieht sich § 15a Abs. 7 Satz 2 ThürSchulG ersichtlich auf die Missachtung dieser Verpflichtung. Da § 15a Abs. 7 Satz 1 ThürSchulG gerade den Fall regelt, dass eine zuvor erfolgte Anmeldung an der Erst- und Zweitwunschschule erfolglos bleibt, kann die in Satz 2 enthaltene Verweisung auf die Voraussetzungen des Satzes 1 denklogisch gerade nicht dahingehend verstanden werden, dass eine Zuweisung nach § 15a Abs. 7 Satz 2 ThürSchulG damit auch die Ablehnung einer erfolgten Anmeldung voraussetzt. Es geht daher nicht um den Fall, dass sich der Schüler nicht an der zugewiesenen Schule anmeldet, wie der Kläger wohl mit seinen schwer verständlichen Ausführungen auf Seite 5, 1. Abs. der Zulassungsbegründung meint. Denn an der durch das Schulamt zugewiesenen Schule muss sich der Schüler nicht mehr anmelden. Die Zuweisung ersetzt die Anmeldung. Wie bereits ausgeführt setzt eine Zuweisung nach Ablehnung eines Aufnahmeantrages logischerweise eine Anmeldung an einer Schule voraus. Demgegenüber behandelt § 15a Abs. 7 Satz 2 ThürSchulG ausdrücklich den Fall, dass eine Anmeldung unterblieben ist. Der Kläger dringt auch nicht mit seiner Auffassung durch, es handele sich bei § 15a Abs. 7 ThürSchulG um eine reine Verfahrensvorschrift. Diese nicht weiter begründete Auffassung ist angesichts des Wortlauts sowohl des Abs. 1 als auch des Abs. 2 des § 15a Abs. 7 ThürSchulG („kann das zuständige Schulamt …. zuweisen.“) abwegig. Das vorstehende Auslegungsergebnis sieht das Verwaltungsgericht auch beanstandungsfrei als bestätigt durch den verobjektivierten Willen des Gesetzgebers, ohne dass die gegenteilige Ansicht des Klägers überzeugt: Die Begründung des Gesetzentwurfs zum „Thüringer Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens“ vom 29. November 2018 in LT-Drs. 6/6484, S. 110, gibt den gesetzgeberischen Willen eindeutig wieder: „Satz 2 soll sicherstellen, dass alle schulpflichtigen Schüler an einer Schule aufgenommen werden, und betrifft die Fälle, in denen Eltern ihrer Verpflichtung aus § 23 Abs. 2 nicht nachkommen.“ Angesichts dieser eindeutigen Formulierung erschließt sich dem Senat die Behauptung des Klägers, es gehe an dieser Stelle explizit nur um „die Nichtanmeldung von Schülern an einer zugewiesenen Schule, nachdem sie den beantragten Schulplatz nicht erhalten haben“, nicht. Daraus, dass sich der Thüringer Gesetzgeber zur Aufnahme des § 15a in das Thüringer Schulgesetz gerade deswegen veranlasst gesehen hat, weil es sich ausweislich S. 108 der o. a. Gesetzesbegründung in der Praxis wegen bestehender Rechtsunsicherheiten dringender Handlungsbedarf zur Normierung eines einheitlichen Auswahlverfahrens sowie der im Auswahlverfahren zulässigen Kriterien gezeigt habe, trifft als allgemeine Begründung des Erlasses der Regelung des Auswahlverfahrens in § 15a ThürSchulG zu, führt aber nicht weiter. Diese Angabe belegt nicht, dass der Gesetzgeber entgegen der ausdrücklichen Erwähnung auf S. 110 der o. a. Gesetzesbegründung keine zwangsweise Durchsetzung im Falle der Nichtanmeldung an einer Schule ohne vorher erfolglos durchgeführtes Auswahlverfahren wollte. Das vorgenannte Auslegungsergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Schulpflicht. Eine allgemeine Schulpflicht ohne Regelung, diese auch zwangsweise im Falle der unterbliebenen Anmeldung an einer konkreten Schule durchzusetzen, bliebe inhaltsleer und konterkarierte das Bildungsziel der Bundesrepublik Deutschland. Kann ein schulpflichtiger Schüler nach § 24 Abs. 1 ThürSchulG zum Besuch einer Schule, an der er bereits aufgenommen worden ist, gezwungen werden, so muss die Schulpflicht erst recht durchgesetzt werden können, wenn der Schüler schon nicht an einer konkreten Schule angemeldet worden ist und deswegen nicht aufgenommen werden konnte. Insoweit korrespondiert mit dem Recht auf Bildung auch eine entsprechende Verpflichtung des Einzelnen, für 10 Jahre eine Schule zu besuchen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG). d. Desgleichen führen die Ausführungen des Klägers zur Verfassungswidrigkeit der allgemeinen Schulpflicht und des § 15a Abs. 7 Satz 2 ThürSchulG nicht auf Zweifel an der ausführlich und überzeugend begründeten Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sich die allgemeine Schulpflicht bereits aus Art. 23 Abs. 1 ThürVerf ergebe und daher die bloße Wiederholung derselben in § 17 Abs. 1 ThürSchulG schon nicht gegen die Thüringer Landesverfassung verstoßen könne. Die Norm verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz. Art. 7 Abs. 1 Grundgesetz - GG - regele zwar keine allgemeine Schulpflicht, enthalte aber den staatlichen Erziehungsauftrag. Es sei höchstrichterlich geklärt, dass die allgemeine Schulpflicht die Grundrechte der Eltern bzw. der schulpflichtigen Kinder aus Art. 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 GG nicht verletze. Der Erziehungsauftrag ziele nicht nur auf Wissensvermittlung, sondern auch auf die Herausbildung sozialer und staatsbürgerlicher Kompetenzen. Dies habe das Bundesverfassungsgericht (Nichtannahmebeschlüsse vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 -, juris, sowie 15. Oktober 2014 - 2 BvR 920/14 -, juris Rn. 24 m. w. N.) sowie das Bundesverwaltungsgericht mehrfach bestätigt.Die Allgemeinheit habe ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten „Parallelgesellschaften“ entgegenzuwirken und Minderheiten zu integrieren. Die in einer Klassengemeinschaft gelebte Toleranz gegenüber einem breiten Meinungsspektrum fördere dieses Ziel nachhaltig. Die Schulpflicht verletze auch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG sowie weder die Grundrechte aus Art. 12, 19, 5, 8 oder 11 GG noch die EMRK oder Art. 19 der UN-Kinderrechtskonvention. Gesichtspunkte von Substanz, die dem entgegenstehen könnten, vermag der Senat dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Wie das Verwaltungsgericht geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 6 B 27/09 -, juris Rn. 3 ff.), dem Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. April 1989 - 1 BvR 235/89 -, juris; Nichtannahmebeschlüsse vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 -, juris, und vom 21. Juli 2009 - 1 BvR 1358/09 -, juris Rn. 14) und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (vgl. EGMR, Unzulässigkeitsentscheidung vom 11. September 2006 - 35504/03 -; Urteil vom 10. Januar 2017 - 29086/12) davon aus, dass die Schulpflicht weder verfassungswidrig ist, noch gegen Europarecht oder grundlegende Menschenrechte verstößt. Auch der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes hat in seinen abschließenden Bemerkungen zu den Staatenberichten Deutschlands über die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention trotz teils ausdrücklicher Hinweise auf die allgemeine Schulpflicht in den Berichten (vgl. z. B. Erster Staatenbericht Deutschlands, 1994, CRC/C/11/Add.5, S. 7; Dritter und Vierter Staatenbericht Deutschlands, 2010, CRC/C/DEU/3 4, S. 39; sowie Ausschuss für die Rechte des Kindes, Abschließende Bemerkungen zum Ersten Staatenbericht Deutschlands, 1995, CRC/C/15/Add.43; und Abschließende Bemerkungen zum Dritten und Vierten Staatenbericht Deutschlands, 2014, CRC/C/DEU/CO/3 4) zwar Probleme im Schulsystem angesprochen, aber niemals die Schulpflicht als solche auch nur in Frage gestellt. Abwegig ist die Vorstellung des Klägers, weil gemäß Art. 31 GG Bundesrecht Landesrecht breche und der Verfassungsgeber des Grundgesetzes die allgemeine Schulpflicht ausdrücklich nicht gewollt habe, könne grundsätzlich eine Landesverfassung, wie die Thüringer Verfassung, keine allgemeine Schulplicht, strenger als das Grundgesetz, regeln. Art. 31 GG ist schon nicht einschlägig, erfasst er doch nur einfach gesetzliche Vorschriften. Demgegenüber schreibt das Grundgesetz in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 zu den Verfassungen der Länder nur vor, dass die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen muss. Der Kläger verkennt die aus Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG folgende, grundgesetzlich geschützte Verfassungsautonomie der Länder. In dem föderativ gestalteten Staat der Bundesrepublik Deutschland stehen die Verfassungsräume des Bundes und der Länder grundsätzlich selbständig nebeneinander. Das Grundgesetz gibt für die Verfassungen der Länder nur wenige Normativbestimmungen vor. Im Übrigen können die Länder ihr Verfassungsrecht nach eigenem Ermessen ordnen. Schon deshalb ist nicht anzunehmen, dass das Grundgesetz einer in einer Verfassung des Landes getroffenen Regelung entgegensteht, wenn es dies nicht ausdrücklich ausspricht oder diese Regelung ihrer Struktur nach mit dem Grundgesetz unverträglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 1955 - 1 BvO 1/54 -, BVerfGE 4, 178 - 189, juris Rn. 44; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. Dezember 2021 - 2 BvR 1470/20 -, juris Rn. 46). Aus der Tatsache, dass Art. 7 GG im Gegensatz zu Art. 145 der Weimarer Reichsverfassung keine allgemeine Schulpflicht regelt, folgt keine Unvereinbarkeit des die allgemeine Schulpflicht normierenden Art. 23 Abs. 1 ThürVerf mit dem Grundgesetz. Art. 7 GG setzte vielmehr in historischer Annäherung die seit 1946 bereits erlassenen Regelungen in den Verfassungen der Länder der westlichen Besatzungszone voraus. So enthielt z. B. Art. 56 Satz 1 der Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 bereits die Regelung zur allgemeinen Schulpflicht wie auch Art. 129 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Bayern vom 2. Dezember 1946. In der sowjetischen Besatzungszone gelegen enthielt im Übrigen auch die Verfassung des Landes Thüringen vom 20. Dezember 1946, geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1947 (RegBl. S. 103) sowie durch Gesetz vom 7. Oktober 1948 (RegBl. S. 103), in Art. 69 Abs. 2 die Regelung zur allgemeinen Schulpflicht. Der Parlamentarische Rat erkannte bei seinen Beratungen über den Erlass eines Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der Folge strukturell-rechtsdogmatisch einen erheblichen Gestaltungsspielraum der Bundesländer an, ohne die Materie vollständig in die Obhut der Länder zu entlassen. Die Behandlung der Schulfragen wurde durch den Parlamentarischen Rat nicht systematisch geordnet, weil das Feld durch die Länder dem Grunde nach bestellt war und eine umfassende Bundeskompetenz nach der totalen Vereinheitlichung im Dritten Reich keine Anhänger hatte. Für einen umfassenden Modernisierungsansatz wie in der Weimarer Verfassung fehlten daher Kraft und Legitimation gleichermaßen. Die Norm des Art. 7 GG entwickelte sich aus der Behandlung konkreter grundrechtlicher Forderungen und war materiell ganz von der Frage beherrscht, ob und in welchem Umfang das Elternrecht auch für die Organisation der Schule und die Durchführung des Unterrichts maßgeblich sein sollte (Wißmann, in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 221. Lieferung, Stand: 10/2023, fortan: Wißmann, Art. 7 GG, I. Rechtscharakter der Norm - Akteure, Rn. 2 sowie II. Parlamentarischer Rat, Rn. 28). Die Reichweite der Zuständigkeit der Bundesländer zur Regelung der Schulfragen war zu Beginn der Bundesrepublik wegen der Weitergeltung des Reichskonkordats umstritten; das Bundesverfassungsgericht entschied durch Urteil vom 26. März 1957 - 2 BvG 1/55 -, BVerfGE 6, 309 - 367 (Schulbestimmungen des Reichskonkordats) aber zugunsten der innerstaatlichen Kompetenzordnung und ließ keinen Zweifel am vollen Gestaltungsrecht der Länder im Vergleich zum Bundesgesetzgeber (Wißmann, II. Parlamentarischer Rat, Rn. 29; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 -, BVerfGE 34, 165 - 200, Rn. 77). Die von den Ländern ausdrücklich normierte Schulpflicht konkretisiert also den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG. Der Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 -, juris, Rn. 47 f., 54 ff., m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 - 6 C 25.12 -, juris Rn. 11 m. w. N.) verpflichtet den Staat und die Länder zu so weitreichenden Aufgaben, dass er diesen ohne Einführung einer allgemeinen Schulpflicht nicht gerecht werden könnte (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 15. März 2007 - 1 BvR 2780/06 -, DVBl. 2007, 693, juris Rn. 34, vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 -, juris, Rn. 9, 16 ff., und vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 -, juris Rn. 7 ff.; BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 6 B 65.07 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2022 - 19 B 1918/21 -, juris Rn. 22 ff.), auch wenn der staatliche, schulische Erziehungsauftrag der Länder in seinen Einzelheiten durch das gleichgeordnete elterliche Erziehungsrecht inhaltlich beschränkt sein kann (BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 -, juris Rn. 81). Ausgehend hiervor kommt es entgegen der Ansicht des Klägers auf die Gründe, aus denen er die Schule nicht besuchen will oder die Eltern diesen nicht zur Schule angemeldet haben, nicht an. Die allgemeine Schulpflicht gilt auch dann, wenn die Verletzung der Schulbesuchs- und -anmeldepflicht nicht aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen erfolgt. Sie bedarf der Geltung und Durchsetzung gerade auch dann, wenn keine Gründe für die Verweigerung angegeben werden oder vorliegen. Auch in diesen Fällen setzt sich der Gesetzgeber mit seinem dem Allgemeinwohl dienenden Sinn und Zweck durch, allen schulpflichtigen Kindern eine schulische Bildung und Erziehung zukommen zu lassen sowie die Toleranz gegenüber einem breiten Meinungsspektrum nachhaltig zu fördern (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Oktober 2014 - 2 BvR 920/14 -, juris Rn. 24). Auch wenn also den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bislang nur Fälle zugrunde gelegen haben sollten, in denen aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen die Schulbesuchspflicht verweigert worden ist und daher eine Auseinandersetzung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie Art. 4 Abs. 1 GG (das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht) zu erfolgen hatte (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. Juli 2009 - 1 BvR 1358/09 -, juris), enthalten diese auch dazu, wenn das Recht aus Art. 4 Abs. 1 GG nicht betroffen ist, allgemein gültige Rechtsausführungen. Die allgemeine Schulpflicht beschränkt die betroffenen Grundrechte der Schüler und Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, die - aus welchen Gründen auch immer - den Schulbesuch ablehnen. Denn die Schulpflicht dient, wie oben ausgeführt, nicht nur dem Allgemeininteresse sowie dem staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG), Kinder durch die gemeinsame Bildung und Erziehung mit anderen Kindern bei der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zu unterstützen und zu fördern, sondern auch dem durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Interesse des Kindes. Eltern können die Erfüllung der Schulpflicht daher nicht unter Berufung auf ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit oder auf andere (erzieherische) Gründe, aus denen sie die öffentliche Schule als ungeeignet für ihre Kinder ansehen, verweigern. So hat das Bundesverfassungsgericht in dem Kammerbeschluss vom 21. April 1989 - 1 BvR 235/89 -, juris Rn. 4 ausgeführt: „Allein das pauschale Vorbringen der Beschwerdeführer zu 1) und 2), die Schule mache ihren Sohn krank und das derzeitige Schulsystem erwecke Ängste in den Schülern, bietet keinen konkreten Ansatzpunkt für eine verfassungsrechtliche Kontrolle. Ihre Argumentation ist von der Vorstellung getragen, die Schule müsse so organisiert und der Unterricht so gestaltet sein, wie es ihren eigenen pädagogischen Anschauungen entspricht. Ein solch weitgehendes Recht gibt ihnen das Grundgesetz aber nicht, und dies aus wohlerwogenen Gründen. Nicht nur der Staat muss die jeweiligen erzieherischen Vorstellungen der Eltern achten, auch diese sind ihrerseits dem Gedanken der Toleranz gegenüber anders denkenden Eltern verpflichtet (vgl. BVerfGE 52, 223 ), deren Belangen die schulische Erziehung ebenfalls Rechnung tragen muss. Sie haben darüber hinaus hinzunehmen, dass der Staat seinen verfassungsrechtlichen Erziehungsauftrag nach seinen bildungspolitischen Vorstellungen zu verwirklichen sucht, und dürfen nicht aus den Augen verlieren, das alle Erziehungsmaßnahmen von Staat und Eltern dem gemeinsamen Hauptziel verpflichtet sind, eine eigenverantwortliche, gemeinschaftsfähige Persönlichkeit zu bilden. Staat und Eltern müssen daher aufeinander Rücksicht nehmen und ihre Bemühungen nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz (vgl. BVerfGE 59, 360 ) aufeinander abstimmen. Dass die Beschwerdeführer zu 1) und 2) den sich daraus auch für sie ergebenden Pflichten bisher hinreichend nachgekommen sind, muss bezweifelt werden. Ebensowenig scheinen sie sich bislang mit der Möglichkeit vertraut gemacht zu haben, dass die schulischen Schwierigkeiten ihres Sohnes auch und nicht zuletzt auf ihr eigenes, wenig kooperatives Verhalten zurückzuführen sein könnten.“ Auch die Erwägungen zum Recht des Klägers auf Erziehung unter Ausschluss von Gewalt gehen ins Leere. Kommen die Eltern des Klägers ihrer Pflicht, dafür zu sorgen, dass der Kläger die Schule besucht, und dieser selbst seiner gesetzlichen Verpflichtung zum Schulbesuch nicht nach, sind diese Verpflichtungen in verhältnismäßiger Art und Weise mit den Mitteln des Verwaltungszwangs (Zwangsgeld, Zwangshaft, unmittelbarer Zwang) durchzusetzen. Das Grundrecht des Klägers auf körperliche Unversehrtheit ist insoweit beschränkt, wenn körperlicher Zwang das letzte Mittel sein sollte, seine Schulbesuchspflicht durchzusetzen. Soweit die gesetzlich vorgegebene und verfassungsrechtlich verankerte Schulpflicht verletzt wird, findet der Wille des Klägers seine Grenzen und kann er nach § 24 Abs. 1 ThürSchulG der Schule zwangsweise zugeführt werden. 2. Der Vortrag des Klägers rechtfertigt auch keine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger formuliert schon keine dem Darlegungsgebot genügende klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage, sondern nur eine auf den Einzelfall bezogene Subsumtionsfrage. Im Übrigen sind die im Raum stehenden Rechts- und Auslegungsfragen höchstrichterlich geklärt bzw. lassen sich unter Anwendung gängiger Auslegungsmethoden beantworten. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen unter 1. verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).