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Beschluss

4 EO 294/24

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2024:0704.4EO294.24.00
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Leitsätze
1. Werden Ansprüche geltend gemacht, die sich auf einen in der Zukunft liegenden Zeitraum in einem Schuljahr beziehen, das noch nicht begonnen hat, kann es ausnahmsweise geboten sein, auch materielles Recht, das im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht veröffentlicht ist, aber ab Beginn des (kommenden) Schuljahres in Kraft sein wird, anzuwenden.(Rn.21) 2. § 7 ThürSchulO (juris: ) in der ab 1. August 2024 geltenden Fassung enthält zwei selbständige Anspruchsgrundlagen, die unabhängig voneinander (und ggf. auch nacheinander) zu prüfen sind.(Rn.31) 3. Der unbestimmte Rechtsbegriff des „dringenden Ausnahmefalls“ im Sinne des § 7 Abs. 1 ThürSchulO (juris: ) in der ab 1. August 2024 geltenden Fassung intendiert inhaltlich das Vorliegen einzelfallbezogener besonderer Umstände, die es ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen, die Schulpflicht an bestimmten Tagen bzw. für gewisse Zeiträume (mittels Teilnahme am Präsenzunterricht) zu erfüllen.(Rn.33) 4. § 7 Abs. 2 ThürSchulO (juris: ) in der ab 1. August 2024 geltenden Fassung zielt darauf ab, die bildungspolitische Entscheidung in Ziff. 6.4 der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 i. d. F. vom 16. März 2023) umzusetzen und Auslandsaufenthalte bis zur Gesamtdauer eines Jahres zu ermöglichen.(Rn.34) 5. Ein Auslandsaufenthalt im Sinne dieser Bestimmungen ist mit einer zumindest zeitweise befristeten Integration bzw. einem „Eintauchen“ in das Alltagsleben des besuchten Gastlandes verbunden. Dazu gehört auch der Besuch einer Schule des Gastlandes.(Rn.34) 6. Bei einer von einem privaten Anbieter organisierten, mehrmonatigen Reise mit einem Segelschiff (über den Atlantik), die auch Landgänge in Mittelamerika, den Besuch eines Sprachkurses und einer Gastfamilie in Costa Rica beinhaltet, handelt es sich nicht um einen solchen Auslandsaufenthalt, weil es an der ausreichenden Integration in einem Gastland mangelt. Deshalb kommt es in einem solchen Fall nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der auf dem Segelschiff angebotene Unterricht geeignet ist, Lernrückstände zu kompensieren.(Rn.39)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 21. Juni 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werden Ansprüche geltend gemacht, die sich auf einen in der Zukunft liegenden Zeitraum in einem Schuljahr beziehen, das noch nicht begonnen hat, kann es ausnahmsweise geboten sein, auch materielles Recht, das im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht veröffentlicht ist, aber ab Beginn des (kommenden) Schuljahres in Kraft sein wird, anzuwenden.(Rn.21) 2. § 7 ThürSchulO (juris: ) in der ab 1. August 2024 geltenden Fassung enthält zwei selbständige Anspruchsgrundlagen, die unabhängig voneinander (und ggf. auch nacheinander) zu prüfen sind.(Rn.31) 3. Der unbestimmte Rechtsbegriff des „dringenden Ausnahmefalls“ im Sinne des § 7 Abs. 1 ThürSchulO (juris: ) in der ab 1. August 2024 geltenden Fassung intendiert inhaltlich das Vorliegen einzelfallbezogener besonderer Umstände, die es ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen, die Schulpflicht an bestimmten Tagen bzw. für gewisse Zeiträume (mittels Teilnahme am Präsenzunterricht) zu erfüllen.(Rn.33) 4. § 7 Abs. 2 ThürSchulO (juris: ) in der ab 1. August 2024 geltenden Fassung zielt darauf ab, die bildungspolitische Entscheidung in Ziff. 6.4 der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 i. d. F. vom 16. März 2023) umzusetzen und Auslandsaufenthalte bis zur Gesamtdauer eines Jahres zu ermöglichen.(Rn.34) 5. Ein Auslandsaufenthalt im Sinne dieser Bestimmungen ist mit einer zumindest zeitweise befristeten Integration bzw. einem „Eintauchen“ in das Alltagsleben des besuchten Gastlandes verbunden. Dazu gehört auch der Besuch einer Schule des Gastlandes.(Rn.34) 6. Bei einer von einem privaten Anbieter organisierten, mehrmonatigen Reise mit einem Segelschiff (über den Atlantik), die auch Landgänge in Mittelamerika, den Besuch eines Sprachkurses und einer Gastfamilie in Costa Rica beinhaltet, handelt es sich nicht um einen solchen Auslandsaufenthalt, weil es an der ausreichenden Integration in einem Gastland mangelt. Deshalb kommt es in einem solchen Fall nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der auf dem Segelschiff angebotene Unterricht geeignet ist, Lernrückstände zu kompensieren.(Rn.39) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 21. Juni 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar, das den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner zur Genehmigung einer sechsmonatigen Beurlaubung im Schuljahr 2024/2025 verpflichtet werden soll, abgelehnt hat. Die Antragstellerin besuchte im Schuljahr 2023/24 die Klassenstufe 9 am Staatlichen ... Gymnasium in W.... Im 2. Schulhalbjahr absolvierte sie mit Genehmigung des Antragsgegners einen dreimonatigen Auslandsaufenthalt im Rahmen des Sauzay-Austausch-Programms in Frankreich. Das Zeugnis für das Schuljahr 2023/24 weist ihren Angaben zufolge einen Notendurchschnitt von 1,2 aus. Am 23. Januar 2024 beantragten die Eltern der Antragstellerin für den Zeitraum Mitte Oktober 2024 bis Mitte April 2025 ihre Beurlaubung vom Unterricht aus dringenden persönlichen Gründen. Sie gaben an, ihre Tochter habe die einmalige Gelegenheit, am „Ocean College“ teilzunehmen. Dieses Programm ermögliche Jugendlichen eine ca. 6-monatige Bildungsreise auf einem Segelschiff bis nach Mittelamerika und zurück. Auf dieser Fahrt finde täglich (außer Sonntag) praxisbezogener Unterricht durch ausgebildete Lehrer statt. Dem Antrag waren Presseberichte über das „Ocean College“ beigefügt. Durch Bescheid vom 13. Februar 2024 lehnte der Antragsgegner den Antrag mit der Begründung ab, dass die Antragstellerin im beantragten Zeitraum mit der Klasse 10 die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe besuchen werde. Gerade im maßgeblichen Zeitraum sei eine Vielzahl von Leistungsnachweisen zu erbringen, die für die Versetzungsentscheidung maßgeblich seien. Durch das Unterrichtsangebot des „Ocean College“, verbunden mit der Möglichkeit, über ein „Dropbox-System“ Lehrmaterial der Schule abzurufen und Klausuren mitzuschreiben, werde eine adäquate Ersatzbeschulung und die Erhebung der überaus wichtigen Leistungsnachweise nicht sichergestellt. Für die Versetzung in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe sei zudem die erfolgreiche Teilnahme an der besonderen Leistungsfeststellung (bLF) erforderlich. Diese müsste fast unmittelbar im Anschluss an die Reise absolviert werden. Gegen den am 17. Februar 2024 zugestellten Bescheid hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben, den der Antragsgegner durch Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2024 zurückgewiesen hat. Bereits am 23. Mai 2024 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Weimar einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, den das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 21. Juni 2014 abgelehnt hat. Diese Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen damit begründet, dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei. Es bestehe kein Anspruch auf Beurlaubung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulO, weil kein dringender Ausnahmefall vorliege. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Schulpflicht sei vorrangig vor dem Interesse an einer Beurlaubung. Ein dringender Ausnahmefall sei anzunehmen, wenn die Nachteile der Einhaltung der Schulpflicht ungleich schwerer wögen als das öffentliche Interesse. Dies sei vergleichbar mit der Situation des § 17 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ThürSchulG, wenn der Besuch einer Pflichtschule außerhalb Thüringens begehrt werde. Maßgebend sei hier, dass die Antragstellerin in der 10. Klasse insgesamt 21 Wochen mit Unterrichtszeit fehlen würde. Dem stünden 20 Wochen mit Unterrichtszeit gegenüber, von denen 10 Wochen auf die Zeit nach der Rückkehr entfielen. In diesem kurzen Zeitraum müsste die Antragstellerin eine erhebliche Anzahl an Leistungsnachweisen erbringen. Aus der staatlichen Pflicht zur Förderung des Entwicklungsprozesses und der Individualität jedes einzelnen Schülers folge keine Verpflichtung, jegliche Wahrnehmung außerschulischer Möglichkeiten während der Unterrichtszeit zuzulassen. Die Antragstellerin müsse sich auf kürzere Bildungsreisen in der unterrichtsfreien Zeit verweisen lassen. Auch biete gerade das „Ocean College“ an, nach Beendigung der Schule als sog. WatchLeader mitzureisen. Die Ablehnung sei auch verhältnismäßig. § 54 Abs. 7 ThürSchulG eröffne eine Nutzung der modernen Datenkommunikation nur, wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen vorlägen. Es sei zweifelhaft, dass auf Einhaltung der Schulpflicht gerichtete Anordnungen gegenüber der Antragstellerin auf der Reise umgesetzt oder die Reise abgebrochen werden könnte, wenn Leistungsnachweise nicht erbracht werden könnten oder Leistungen abfallen würden. Auch lägen die Voraussetzungen der Nr. 14 der Durchführungsbestimmungen zur Thüringer Oberstufe am Gymnasium, an der Gemeinschaftsschule, Gesamtschule, am beruflichen Gymnasium und Kolleg“ vom 29. Mai 2019 nicht vor. Bei dem Anbieter „Ocean College“ handele es sich nicht um eine Schule. Gegen den am 24. Juni 2024 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin am 27. Juni 2024 Beschwerde erhoben und diese auch sogleich begründet. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 21. Juni 2024 abzuändern und den Antragsgegner (mittels einstweiliger Anordnung) zu verpflichten, die Antragstellerin für die Zeit zwischen dem 19. Oktober 2024 und dem 20. April 2025 vom Schulunterricht im Staatlichen ... Gymnasium zu beurlauben, hilfsweise den Antragsgegner (mittels einstweiliger Anordnung) zu verpflichten, die Antragstellerin unter der Voraussetzung, dass sie verpflichtet wird, nach ihrer Rückkehr im Schuljahr 2025/2026 erneut die Klassenstufe 10 zu besuchen, für die Zeit zwischen dem 19. Oktober 2024 und dem 20. April 2025 vom Schulunterricht im Staatlichen ... Gymnasium zu beurlauben. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hat mit Schriftsatz vom 4. Juli 2024 erwidert. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 4. Juli 2024 repliziert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie den vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgang (eine Heftung mit 102 Blatt). Diese waren Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung. II. Die zulässige Beschwerde, mit dem die Antragstellerin ihr Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die ihr die Teilnahme an der 6-monatigen Bildungsreise des „Ocean College“ in der Zeit von Mitte Oktober 2024 bis Mitte April 2025 ermöglichen würde, weiterverfolgt, hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Hierzu sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer einstweiligen Regelung glaubhaft zu machen (Anordnungsgrund). Mit der einstweiligen Anordnung darf grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung getroffen und die Hauptsache nicht vorweggenommen werden (sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Nur ausnahmsweise darf unter dem Gesichtspunkt des Gebotes des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht (Anordnungsanspruch) und ein Anordnungsgrund zu bejahen ist, weil dem Antragsteller schwere, unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile drohen, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen werden müsste (vgl. ThürOVG, Beschlüsse vom 18. Januar 2024 - 4 EO 460/23 - juris Rn. 76, vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - juris Rn. 19, vom 30. Oktober 2015 - 2 EO 201/14 - juris Rn. 26 und vom 10. Mai 1997 - 2 EO 326/96 - juris Rn. 34 m. w. N; Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 190 mit umfassenden Nachweisen zur Rechtsprechung in Fn. 324, fortan: Finkelnburg/Dombert/Külpmann). Diese strengeren Maßstäbe kommen im vorliegenden Fall zur Anwendung, weil es der Antragstellerin auf Grundlage der erstrebten einstweiligen Anordnung ermöglicht werden würde, endgültig an der Reise teilzunehmen. Dies könnte im Falle des späteren Unterliegens in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden. Ebenso wenig könnte sie im Falle des späteren Obsiegens in der Hauptsache noch an dieser bestimmten Reise teilnehmen. Insofern könnte die Antragstellerin auch nicht auf eine Reise zu einem späteren Termin bzw. im Folgejahr verwiesen werden, weil sie dann in ihrer Schullaufbahn weiter vorangeschritten wäre und deshalb die Entscheidung, ob dann überhaupt noch eine solche Reise in Betracht käme, auf neuer Grundlage in der Familie getroffen werden müsste. a. Unzweifelhaft besteht angesichts des Umstandes, dass die Eltern der Antragstellerin die für die Teilnahme an der o. g. Reise erforderlichen Verträge nur noch bis zum 9. Juli 2024 unterzeichnen können, eine Dringlichkeit einer einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund). b. Gemessen an den o. g. für die vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache geltenden Grundsätzen ist es aufgrund des sich aus den Akten ergebenden Sachstandes und des Vortrags der Beteiligten im erstinstanzlichen und im Beschwerdeverfahren jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch hat. Sie hat keinen Anspruch auf Beurlaubung von der Schulpflicht nach § 7 ThürSchulO (aa.) Auch kann sie ihre Schulpflicht nicht (genehmigungsfrei) außerhalb Thüringens auf dem „Ocean College“ erfüllen (bb.) aa. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Beurlaubung von der Schulpflicht nach § 7 ThürSchulO. (1) Insofern ist zunächst festzuhalten, dass im vorliegenden Fall nicht die Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung, sondern die Rechtslage im Schuljahr 2024/2025 maßgebend ist. Die im Schuljahr 2024/2025 geltenden Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften enthalten die maßgeblichen Vorgaben dafür, wie das Schuljahr 2024/2025 von den Schulen zu organisieren und zu gestalten ist. Dies konkretisiert, wie die Schülerinnen und Schüler in diesem Schuljahr ihre Schulpflicht zu erfüllen haben und insbesondere, welche Leistungen zu erbringen sind. Daraus ergibt sich, dass auch für die Klärung der Frage, ob ein Anspruch auf Beurlaubung besteht, die im Schuljahr 2024/2025 geltende Rechtslage maßgeblich ist. Denn eine Beurlaubung befreit von der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht (vgl. § 23 Abs. 1 ThürSchulG), die einen wesentlichen Baustein zur Erfüllung der Schulpflicht darstellt (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 28. November 2023 - 4 ZKO 320/23 - juris und vom 24. April 2024 - 4 EO 339/23 - n. v.). Entscheidend für die Klärung der Frage, ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Beurlaubung von Mitte Oktober 2024 bis Mitte April 2025 hat, ist deshalb nicht die Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung, der behördlichen Entscheidung über den Antrag oder der Zeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung, sondern die Rechtslage in dem Zeitraum, für den die Beurlaubung beansprucht wird. Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall die Besonderheit und die Notwendigkeit, § 7 ThürSchulO in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nur im Entwurf vorliegenden „Thüringer Verordnung zur Vereinheitlichung der Organisation sowie der Unterrichtsgestaltung in der Sekundarstufe I und II“ vorzeitig anzuwenden. Dem steht grundsätzlich nicht entgegen, dass diese Verordnung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht ist (vgl. ThürOVG, Urteil vom 15. April 2014 - 1 KO 183/11 - juris und BVerwG, 27. Januar 2015 - 6 B 43/14 - juris zur vorzeitigen Anwendung einer von einer Hochschule bereits beschlossenen, aber noch nicht bekannt gemachten Prüfungsordnung). Es ist gerichtsbekannt, dass die o. g. Verordnung im nächsten Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht, zum 1. August 2024 in Kraft treten und konkretisierende Vorgaben für das an diesem Tag nach § 45 Abs. 2 ThürSchulG beginnende Schuljahr 2024/2025 enthalten wird. Eine Anwendung des bis zum Ablauf des Schuljahres 2023/2024 am 31. Juli 2024 geltenden Rechts für vor diesem Zeitpunkt gestellte Anträge auf Beurlaubung, die sich auf das am 1. August 2024 beginnende Schuljahr beziehen, bedürfte nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts (vgl. dazu Kopp, Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, SGb 13/93, 593 ff.) einer ausdrücklichen Übergangsregelung (in der ab 1. August 2024 Geltung beanspruchenden Verordnung), die es in dem Entwurf nicht gibt und für die aus den o. g. Gründen auch keine Veranlassung gäbe. § 7 ThürSchulO in der Fassung des Entwurfs des Art. 1 Nr. 4 der „Thüringer Verordnung zur Vereinheitlichung der Organisation sowie der Unterrichtsgestaltung in der Sekundarstufe I und II“ soll ab 1. August 2024 folgende Fassung erhalten: „§ 7 (1) Schüler können in dringenden Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern beurlaubt werden. Der Antrag nach Satz 1 bedarf der Schriftform. Eine aus religiösen Gründen erforderliche Beurlaubung, insbesondere wenn die Schüler nachweislich Kirchen oder Religionsgemeinschaften angehören, deren Glaubensüberzeugung eine Abwesenheit von der Schule begründet, ist zu gewähren. Die Entscheidung trifft 1. der Klassenlehrer oder Stammkursleiter für Beurlaubungen bis zu drei Unterrichtstagen, 2. der Schulleiter für Beurlaubungen bis zu 15 Unterrichtstagen sowie für Beurlaubungen unmittelbar vor und nach den Ferien, 3. das zuständige Schulamt in den sonstigen Fällen. Sollen Schüler mehrerer Schulen zur Teilnahme an außerschulischen Veranstaltungen beurlaubt werden, entscheidet das zuständige Schulamt. (2) Auslandsaufenthalte können bis zur Dauer eines ganzen Schuljahres auf Antrag der Eltern genehmigt werden. Der Antrag nach Satz 1 bedarf der Textform. Der Schüler ist verpflichtet, während dieser Zeit eine Schule im Ausland zu besuchen. Der Schulbesuch ist nach Rückkehr nachzuweisen. In begründeten Ausnahmefällen können Auslandsaufenthalte auch ohne Pflicht zum gleichzeitigen Besuch einer Schule für die Dauer von bis zu drei Monaten genehmigt werden. Der Schüler setzt nach der Rückkehr seine Schullaufbahn in der Regel zu dem Zeitpunkt fort, zu dem er den Auslandsaufenthalt angetreten hat. Auslandsaufenthalte während der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe sind nur möglich, wenn die Fortsetzung der Laufbahn des Schülers nach Rückkehr von der Schule voraussichtlich organisatorisch sichergestellt werden kann. Die Entscheidung über die Genehmigung von Auslandsaufenthalten nach Satz 1 trifft das zuständige Schulamt. Einzelheiten zur Antragstellung zu den Voraussetzungen, zur Genehmigung von Auslandsaufenthalten und der Fortsetzung des Schulbesuchs nach einem Aufenthalt werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegt.“ (2) Der Senat legt § 7 ThürSchulO in der ab 1. August 2024 geltenden Fassung (ThürSchulO n. F.) systematisch so aus, dass diese Bestimmung in den Absätzen 1 und 2 nunmehr ausdrücklich zwei selbständige Anspruchsgrundlagen enthält, die unabhängig voneinander (und ggf. auch nacheinander) zu prüfen sind. Dafür sprechen zunächst die unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen und Zuständigkeitsregelungen beider Absätze. Auch ein Abgleich mit Inhalt und Systematik der bis zum 31. Juli 2024 geltenden maßgeblichen Bestimmungen bestätigt dieses Auslegungsergebnis, dass es sich bei § 7 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 ThürSchulO n. F. um zwei Anspruchsgrundlagen handelt. § 7 Abs. 1 ThürSchulO in der bis zum 31. Juli 2024 geltenden Fassung (ThürSchulO a. F.) erfordert auf der Tatbestandsseite einheitlich das Vorliegen eines „dringenden Ausnahmefalls“. Eine ausdrückliche Regelung über die Genehmigung von Auslandsaufenthalten gibt es bis zum 31. Juli 2024 weder im Thüringer Schulgesetz noch in der Thüringer Schulordnung. Eine ausdrückliche Regelung findet sich nur in Nr. 14 der „Durchführungsbestimmungen zur Thüringer Oberstufe am Gymnasium, an der Gemeinschaftsschule, Gesamtschule, am beruflichen Gymnasium und Kolleg“ vom 29. Mai 2019 (ABl. TMBJS 2019, 2). Danach können Auslandsaufenthalte bis zur Dauer eines ganzen Schuljahres auf Antrag beim zuständigen Schulamt genehmigt werden (Satz 1). Der Schüler ist verpflichtet, während dieser Zeit eine Schule im Ausland zu besuchen (Satz 2). Nr. 14 dieser bis zum 31. Juli 2024 Geltung beanspruchenden Durchführungsbestimmung enthält - auf der Ebene der gerichtlich nicht verbindlichen Verwaltungsvorschrift - in Satz 1 eine „Grundlage“ für die Genehmigung eines Auslandsaufenthalts, die faktisch zu einer Beurlaubung bzw. zu einer Befreiung von der Pflicht zur Erfüllung der Schulpflicht durch Teilnahme am Präsenzunterricht führt. In rechtlicher Hinsicht kann dieser für den Verwaltungsvollzug, unterhalb einer Rechtsverordnung geschaffene „Genehmigungstatbestand“ nur an § 7 Abs. 1 ThürSchulO a. F. anknüpfen, der - den Anforderungen des Art. 84 Satz 1 ThürVerf entsprechend - auf die gesetzliche Ermächtigungsnorm des § 60 Satz 1 Nr. 3 ThürSchulG gestützt werden kann. Deshalb handelt es sich jedoch nur rechtlich, aber nicht tatsächlich bei einem Auslandsaufenthalt um einen „dringenden Ausnahmefall“ im Sinne des § 7 Abs. 1 ThürSchulO. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff intendiert inhaltlich das Vorliegen einzelfallbezogener besonderer Umstände, die es ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen, die Schulpflicht an bestimmten Tagen bzw. für gewisse Zeiträume (mittels Teilnahme am Präsenzunterricht) zu erfüllen. Demgegenüber zielt die o. g. Nr. 14 der o. g. Durchführungsbestimmung erkennbar darauf ab, Ziff. 6.4 der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 i. d. F. vom 16. März 2023) umzusetzen und (zur Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme am Schulunterricht) Auslandsaufenthalte bis zur Gesamtdauer eines Jahres grundsätzlich zu ermöglichen. Anlage 1 zu Nr. 14 der o. g. Durchführungsbestimmung enthält dazu voraussetzungskonkretisierende und ermessensbindende Vorgaben, insbesondere dazu, wie die Schullaufbahn nach Rückkehr fortgesetzt werden sollte. Besondere einzelfallbezogene Umstände, die einen Schulbesuch ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen, sind für die Erteilung der Genehmigung (nach Nr. 14 Satz 1 der o. g. Durchführungsbestimmung) keine Voraussetzung. (3) Nach § 7 Abs. 2 ThürSchulO n. F. hat die Antragstellerin jedoch keinen Anspruch auf eine Beurlaubung, die ihr die Teilnahme an der vom „Ocean College“ angebotenen Reise von Mitte Oktober 2024 bis April 2025 ermöglichen würde. Denn der Senat ist aufgrund der sich aus den Akten und dem Vortrag der Beteiligten ergebenden Informationen davon überzeugt, dass es sich bei der vom „Ocean College“ angebotenen Reise nicht um einen Auslandsaufenthalt im Sinne des § 7 Abs. 2 ThürSchulO n. F. (bzw. Nr. 14 der o. g. Durchführungsbestimmung) handelt. Wie bereits ausgeführt wird hier Ziff. 6.4 der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 i. d. F. vom 16. März 2023) umgesetzt, die die Anrechenbarkeit eines Aufenthalts auf den Bildungsgang vorsieht. Schon dem - auch den Beteiligten vorab übermittelten - Beschluss Nr. 840.4 der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 betreffend die „Eingliederung von Schülern, die im Rahmen eines Schüleraustausches in die neu gestaltete gymnasiale Oberstufe zurückkehren“ wird bezogen auf „den jungen Menschen, der an einem solchen Schüleraustausch teilnimmt“ prognostiziert, dass „die anderssprachige Umgebung, ihre Lebens- und Schulformen, die Kenntnis einer anderen Sicht von kulturellen, kommunalen und politischen Problemen einen nachhaltigen Gewinn für die eigene Entwicklung“ bedeute und einen „Zuwachs an Erfahrungen und Fähigkeiten“ erwarten lasse, der über den Bereich messbarer Kenntnisse erheblich“ hinausgehe. Dies lässt die Schlussfolgerung zu, dass die Kultusministerkonferenz bereits in den 70er Jahren die bildungspolitische Entscheidung getroffen hat, von der Pflicht zur Einhaltung der Schulpflicht Abstand und den sich daraus (im Vergleich zum Lehrplan möglicherweise) ergebenden Lernrückstand in Kauf zu nehmen, wenn dies einen Auslandsaufenthalt ermöglicht, der mit einer zumindest zeitweise befristeten Integration in das Alltagsleben des besuchten Gastlandes verbunden ist und dadurch den oben beschriebenen „Zuwachs an Erfahrungen und Fähigkeiten“ erwarten lässt. Dass diese bildungspolitische Entscheidung auch heute - nach der Wiedervereinigung in allen Bundesländern - weiterhin Bestand hat, verdeutlicht der Umstand, dass Auslandsaufenthalte nach Ziff. 6.4 der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ weiterhin ermöglicht werden sollen. Ebenso bestehen keine Zweifel daran, dass diese bildungspolitische Entscheidung, Auslandsausaufenthalte zu ermöglichen, in Thüringen zumindest auf Verordnungs- bzw. auf Vollzugsebene umgesetzt wurde und wird. Dies verdeutlicht auch der von der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Flyer des TMBJS betr. die „Anerkennung eines Auslandsschuljahres auf die Schulzeit in Thüringen“. Dort wird, zwar bezogen auf einen ganzjährigen Aufenthalt, aber anschaulich und in ähnlicher Zielrichtung wie der o. g. Beschluss Nr. 840.4 der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 beschrieben, welche Gründe für einen Auslandsaufenthalt sprechen: „Warum ein ganzes Schuljahr im Ausland? Kulturen funktionieren in Jahreszyklen Schülerinnen und Schüler haben die Möglichkeit, den einjährigen Zyklus der Kultur ihres Gastlandes vollständig mitzuerleben. Dies sind zum Beispiel alle Feste, Feiertage und Traditionen. Auf diese Weise tauchen sie in die fremde Kultur ein und erfahren diese von innen heraus. … Persönliche Erfahrungen in einem anderen Land haben - besonders während der Zeit des Erwachsenwerdens - nachhaltige Wirkungen auf die Persönlichkeitsentwicklung und fördern interkulturelle und soziale Kompetenzen wie Flexibilität, Reflexionsfähigkeit, Selbständigkeit, Offenheit und Verständnis.“ Gemessen daran lässt sich auf Grundlage des von der Antragstellerin im Verfahren vorgelegten und auch im Internet verfügbaren Informationsmaterials über das „Ocean College“ feststellen, dass es sich nicht um einen Auslandsaufenthalt im Sinne des § 7 Abs. 2 ThürSchulO n. F. handelt. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin sich während der sechsmonatigen Reise (ungeachtet der Flagge, unter der das Schiff segelt) nicht in Thüringen und auch weitestgehend nicht im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, sondern auf hoher See bzw. in Ländern Mittelamerikas aufhalten würde, führt nicht auf einen Auslandsaufenthalt im oben beschriebenen Sinne. Denn es mangelt an einer zumindest zeitweise befristeten Integration in das Alltagsleben eines besuchten Gastlandes, zu der grundsätzlich auch der Besuch einer der Gastlandschulen gehört (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 ThürSchulO n. F. und auch Nr. 14 Satz 2 der o. g. Durchführungsbestimmung). Der Senat hat keine Zweifel daran, dass die von der Antragstellerin angestrebte Reise geeignet ist - anknüpfend an den langen gemeinsamen Aufenthalt der Teilnehmenden auf dem Meer und die im Informationsmaterial dargestellte Verantwortung der Crew für das Segelschiff und seinen Kurs - zur positiven Persönlichkeitsentwicklung beizutragen. Dies ändert aber nichts daran, dass der bei einer solchen Reise ebenso zu erwartende „Zuwachs an Erfahrungen und Fähigkeiten“, der über den „Bereich messbarer Kenntnisse erheblich“ hinausgeht, nicht auf ein „Eintauchen“ in den Alltag und die Kultur eines anderen Landes, sondern auf die Sondersituation einer langen Reise auf einem Segelschiff zurückzuführen sind. Die geplanten Landgänge gehen nicht über touristische und bildungstouristische Aspekte hinaus. Dies gilt auch für den in Costa Rica geplanten längeren Aufenthalt, bei dem ein Sprachkurs und (möglicherweise auch) eine Unterbringung in Gastfamilien geplant sind. Insofern ist der Zeitraum zu kurz, als dass dieses über das übliche Angebot von in den Ferien angebotenen Sprachreisen hinausginge. Soweit der Antragsgegner die bildungspolitische Entscheidung der Kulturministerkonferenz umsetzt und außerhalb des staatlichen Schulsystems in Thüringen bzw. in Deutschland die (außerordentliche) Möglichkeit der Persönlichkeitsentwicklung infolge einer zeitweisen Integration in ein fremdes Land ermöglicht, ergibt sich daraus keine Verpflichtung, dies auf andere Tatbestände, die einer Persönlichkeitsentwicklung ebenso zuträglich sein können, zu erweitern. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass der staatliche Erziehungsauftrag, auf dessen Erfüllung die gesetzliche Schulpflicht abzielt, für in Thüringen wohnhafte Schülerinnen und Schüler in erster Linie durch das dort bereit gestellte Schul- und Bildungssystem erfüllt wird. Dieser grundsätzlich vor Ort zu erfüllende staatliche Erziehungsauftrag erstreckt sich nicht nur auf Wissensvermittlung, sondern auch auf die Herausbildung sozialer und staatsbürgerlicher Kompetenzen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG und § 3 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulO und Senatsbeschluss vom 28. November 2023 - 4 ZKO 320/23 - juris). Auch der Umstand, dass es - gerichtsbekannt - aufgrund des bundesweit bestehenden Lehrermangels in Thüringen an vielen Schulen zum Ausfall von Unterrichtsstunden kommt (vgl. dazu auch Senatsbeschlüsse vom 30. Januar 2023 - 4 EO 614/22 - juris und vom 30. Januar 2024 - 4 EO 633/22 - n. v.) berechtigt die Antragstellerin bzw. ihre Eltern nicht, im Wege der „Selbsthilfe“ außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten ein Bildungsangebot wahrzunehmen, das sie an der Erfüllung der Schulpflicht hindert. Die Annahme, dass das Schulangebot am ... Gymnasium den verfassungsrechtlich zu gewährleistenden unverzichtbaren Mindeststandard eines Bildungsangebots (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 871/21, 1 BvR 1069/21 - zur „Bundesnotbremse II“ - Schulschließungen) unterschreiten und nur durch eine Teilnahme am „Ocean College“ kompensiert werden könnte, ist nicht veranlasst und wird von der Antragstellerin auch selbst nicht geltend gemacht. Da es sich aus den o. g. Gründen nicht um einen Auslandsaufenthalt handelt, kommt es auch nicht darauf an, ob der auf dem Segelschiff durch den Unterricht (praxisbezogen) vermittelte und ggf. durch die Stammschule digital übermittelte Lehrstoff geeignet ist, Lernrückstände zu vermeiden. Die nunmehr auch in § 7 Abs. 2 Satz 2 ThürSchulO n. F. ausdrücklich geregelte Pflicht, grundsätzlich während des Auslandaufenthalts eine Schule zu besuchen, ist im Lichte des mit dem Auslandsaufenthalt verfolgten Zweckes auszulegen. Der Alltag von Schülerinnen und Schülern eines Gastlandes wird nur dann erlebbar, wenn ein deutsches Gastkind eine Schule des Gastlandes besucht, entsprechende altersgerechte Beziehungen knüpft und Erfahrungen sammelt. Erkennbar geht es - auch entgegen der Darstellung des Antragsgegners in seiner Erwiderung - nicht darum, Wissen zu vermitteln, das einen mit der Abwesenheit vom Unterricht im Heimatland einhergehenden Lernrückstand kompensieren soll. Insoweit weist die Antragstellerin zutreffend darauf hin, dass die Frage des Unterrichts- und Lernniveaus der im Gastland zu besuchenden Schule bei der Genehmigungsentscheidung nicht in den Blick genommen wird. Inwieweit das Unterrichts- und Lernangebot der im Gastland zu besuchenden Schule geeignet ist, Lernrückstände zu vermeiden, wäre neben weiteren Aspekten, wie z. B. der Leistungsstärke der Schülerin oder des Schülers, erst bei der Frage in den Blick zu nehmen, wie die Schullaufbahn nach Rückkehr vom Auslandsaufenthalt fortzusetzen ist (vgl. dazu die differenzierten Regelungen in Anlage 1 zu Nr. 14 der bis zum 31. Juli 2024 geltenden o. g. Durchführungsbestimmung). Da es im vorliegenden Fall bereits an einer der Tatbestandsseite zuzuordnenden Anspruchsvoraussetzung mangelt, kommt es auf die Frage, ob die Antragstellerin nach einer Rückkehr ihre Schullaufbahn fortsetzen könnte oder - wie auch hilfsweise angeboten - trotz ihrer Leistungsstärke die 10. Klasse wiederholen müsste, nicht an. (4) Ebenso wenig hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Beurlaubung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulO n. F. Denn es mangelt an einem „dringenden Ausnahmefall“ im Sinne dieser Bestimmung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist dieser unbestimmte Rechtsbegriff zwar nicht synonym mit dem nach Auffassung des Senats strenger und restriktiver auszulegenden Begriff der „zwingenden persönlichen Gründe“ des § 17 Abs. 3 Satz 2 ThürSchulG (in der bis zum 31. Juli 2024 geltenden Fassung, vgl. Art. 1 Nr. 4 und Art. 3 [eigentlich Art. 2] des Vierten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes - Modernisierung des Schulwesens - vom 21. Mai 2024, GVBl. S. 91 und dazu LT-Drs. 7/6573, S. 21 sowie zur Auslegung dieser ab 1. August 2024 mit dem Genehmigungserfordernis entfallenden Anspruchsvoraussetzung: Senatsbeschluss vom 28. April 2022 - 4 EO 759/21 - n. v. BA Seite 7, wonach eine individuelle Ausnahmesituation vorliegen muss, die dazu führt, dass der Schulbesuch den Grad einer unzumutbaren Härte erreicht). Denn bei der Auslegung dieses in § 17 Abs. 3 Satz 2 ThürSchulG in der bis zum 31. Juli 2024 geltenden Fassung verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffs ist zu berücksichtigen, dass es um den dauerhaften Besuch einer Schule außerhalb Thüringens geht. Demgegenüber ist bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des „dringenden Ausnahmefalls“ insbesondere die Dauer des Zeitraums, für den eine Beurlaubung begehrt wird, in den Blick zu nehmen. Je kürzer die Dauer der begehrten Schulbefreiung ist, desto gewichtiger sind die - i. d. R. im Privaten wurzelnden - Interessen, die einen Anspruch begründen und damit die Erteilung einer Genehmigung - auch ohne vertiefte Prüfung - ermöglichen können. Diese Wertung verdeutlicht insbesondere die Zuständigkeitsregelung in § 7 Abs. 1 Satz 4 ThürSchulO n. F., in der die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Beurlaubung gestaffelt nach der Länge der beanspruchten Beurlaubung vom Klassenlehrer oder Stammkursleiter (für bis zu drei Unterrichtstage) über den Schulleiter (für Beurlaubungen bis zu 15 Unterrichtstagen sowie für Beurlaubungen vor oder nach den Ferien) auf das Schulamt (für sonstige Fälle) „hochgezont“ wird. Wie bereits ausgeführt, reicht es aus, dass einzelfallbezogene besondere Umstände vorliegen, die es ausnahmsweise als unzumutbar scheinen lassen, die Schulpflicht (mittels Teilnahme am Präsenzunterricht) zu erfüllen. Dabei dürfte es sich im Wesentlichen um im persönlichen Lebensumfeld entstandene oder bestehende Umstände (wie z. B. Familienangelegenheiten) handeln, auf deren Entstehung die schulpflichtige Person keinen Einfluss hat. Demgegenüber ergeben sich die einzelfallbezogenen und individuellen Umstände der Antragstellerin allein anknüpfend an den Wunsch und auch die familiäre Entscheidung, ihr die Reise ermöglichen zu wollen. Dies allein begründet keine Ausnahmesituation, die es als zwingend erscheinen lässt, während der Unterrichtszeit ein außerschulisches Bildungsangebot wahrnehmen zu können, das an der Erfüllung der Schulpflicht hindert. Denn die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Handlungsfreiheit wird in verfassungskonformer Weise durch die gesetzlich geregelte Schulpflicht beschränkt. bb. Die Antragstellerin kann auch nicht (mittels eines Feststellungsantrages „a maiore ad minus“) beanspruchen, ihre Schulpflicht auf dem Segelschiff des „Ocean College“ auf Grundlage des § 17 Abs. 3 ThürSchulG in der ab 1. August 2024 geltenden Fassung - genehmigungsfrei - erfüllen zu dürfen. Denn diese Bestimmung setzt voraus, dass es sich um eine öffentliche Schule oder um eine Ersatzschule außerhalb Thüringens handelt. Maßgebend für die Einordnung dürfte insoweit das Landesrecht sein, dem die Schule unterfällt. Unstreitig handelt es sich bei dem „Ocean College“ weder um eine (z. B. nach Berliner Landesrecht) öffentliche Schule oder eine Ersatzschule. Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, ob es sich materiell bzw. inhaltlich um Unterricht handelt, der dem an einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten Ersatzschule gleichwertig oder qualitativ höherwertig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).