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Beschluss

4 ZKO 9/25

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2025:0627.4ZKO9.25.00
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Leitsätze
1. Die Vierjahresfrist des § 7 Abs. 12 Satz 2 ThürKAG 2014 (juris: KAG TH 2005) bezieht sich nur auf den erstmaligen Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung nach erstmaliger Durchführung einer beitragsfähigen Maßnahme und gerade nicht auf nachträgliche Heilungssatzungen.(Rn.28)  2. Es ist nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, den rückwirkenden Erlass von Heilungssatzungen wegen des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit auf eine Zeitspanne von vier Jahren nach Beendigung einer beitragspflichtigen Maßnahme zu beschränken.(Rn.35) 3. Bei Erlass einer Heilungssatzung ist Anknüpfungspunkt für den Beginn der Festsetzungsverjährungsfristen des Art. 1 Nr. 2 b) bb) des Gesetzes vom 20. März 2014 (juris: § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) KAG TH 2005) (GVBl. S. 82) nicht die dem Wortlaut nach maßgebliche Entstehung der Abgaben- bzw. Beitragsschuld nach "Maßgabe der ungültigen Satzung", sondern - in verfassungskonformer Auslegung - der Eintritt der beitragsrelevanten Vorteilslage.(Rn.36) 4. § 21b Abs. 2 Satz 1 ThürKAG 2019 (juris: KAG TH 2005) ist dergestalt auszulegen, dass hierdurch eine gesetzliche Pflicht zur deklaratorischen (und nicht zur konstitutiven) Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzungen in Thüringen ab dem 1. Januar 2019 geregelt wird. (Rn.40)
Tenor
1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 21. November 2024 wird abgelehnt. 2. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.842,40 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vierjahresfrist des § 7 Abs. 12 Satz 2 ThürKAG 2014 (juris: KAG TH 2005) bezieht sich nur auf den erstmaligen Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung nach erstmaliger Durchführung einer beitragsfähigen Maßnahme und gerade nicht auf nachträgliche Heilungssatzungen.(Rn.28) 2. Es ist nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, den rückwirkenden Erlass von Heilungssatzungen wegen des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit auf eine Zeitspanne von vier Jahren nach Beendigung einer beitragspflichtigen Maßnahme zu beschränken.(Rn.35) 3. Bei Erlass einer Heilungssatzung ist Anknüpfungspunkt für den Beginn der Festsetzungsverjährungsfristen des Art. 1 Nr. 2 b) bb) des Gesetzes vom 20. März 2014 (juris: § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) KAG TH 2005) (GVBl. S. 82) nicht die dem Wortlaut nach maßgebliche Entstehung der Abgaben- bzw. Beitragsschuld nach "Maßgabe der ungültigen Satzung", sondern - in verfassungskonformer Auslegung - der Eintritt der beitragsrelevanten Vorteilslage.(Rn.36) 4. § 21b Abs. 2 Satz 1 ThürKAG 2019 (juris: KAG TH 2005) ist dergestalt auszulegen, dass hierdurch eine gesetzliche Pflicht zur deklaratorischen (und nicht zur konstitutiven) Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzungen in Thüringen ab dem 1. Januar 2019 geregelt wird. (Rn.40) 1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 21. November 2024 wird abgelehnt. 2. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.842,40 € festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 21. November 2024, mit dem seine Klage gegen die Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen auf Grundlage der Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen der Stadt Pößneck (Straßenausbaubeitragssatzung – SAB 2023) abgewiesen worden ist. Er ist Eigentümer des Flurstücks a..., welches mit einem dreigeschossigen Wohnhaus bebaut ist und an die A... in Pößneck angrenzt. Bei letzterer handelt es sich um eine Landesstraße (L 1102), deren Fahrbahn nicht in der Straßenbaulast der Beklagten steht. Ursprünglich bestand die A... aus einer Fahrbahn mit durchgängigen beidseitigen Gehwegen sowie einer Straßenbeleuchtung. Mit dem im Jahr 2014/2015 durchgeführten Ausbau wurden die Anbindung an das Brückenbauwerk (Schützenhausbrücke), die Stützmauer und der bahnseitige Gehweg bis zur gegenüberliegenden Einmündung der Kastanienallee erneuert. Im Zuge dessen wurde der bahnseitige nördliche Gehweg im weiteren Verlauf ersatzlos beseitigt. Der südliche Gehweg wurde auf der gesamten Länge ausgebaut. Die Straßenbeleuchtungsanlage wurde erneuert und erstmals erdverkabelt. Die Schlussrechnung ging am 26. Februar 2015 ein. Bereits im Jahr 1993 hatte die Beklagte eine Satzung zur Erhebung einmaliger Beiträge erlassen. Nachdem 1994 die Möglichkeit der Erhebung wiederkehrender Beiträge in das Thüringer Kommunalabgabengesetz aufgenommen worden war, erließ die Beklagte in den Jahren 1995, 1997 und 2004 Satzungen zur Erhebung wiederkehrender Beiträge, die vom Verwaltungsgericht Gera jeweils (inzident) für unwirksam erklärt wurden. Während jenes Zeitraums durchlief das Thüringer Kommunalabgabengesetz verschiedene weitere Änderungen. So wurde u. a. durch das am 7. April 2011 in Kraft getretene 7. Gesetz zur Änderung des ThürKAG vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61, ThürKAG 2011) eine gesetzliche Frist von vier Jahren zum Erlass von Straßenausbaubeitragssatzungen aufgenommen (§ 7 Abs. 12 S. 2 ThürKAG). Am 18. Oktober 2012 beschloss die Beklagte einen neuen Satzungsentwurf über die Erhebung einmaliger Straßenausbaubeiträge. Die Ausfertigung und Bekanntmachung jener Satzung unterblieben in der Folge aber zunächst. In Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013, die die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) BayKAG wegen Verstoßes gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit für verfassungswidrig erklärt hatte, erließ der Thüringer Landesgesetzgeber das Änderungsgesetz vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82, ThürKAG 2014). U. a. wurde dabei die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist für die Fälle, in denen eine nichtige Satzung durch eine Heilungssatzung mit Rückwirkungsanordnung ersetzt wird, auf zwölf Jahre verlängert. Die - bei stringenter Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht in dem o. g. Beschluss entwickelten Grundsätze - nach Einschätzung des Thüringer Landesgesetzgebers verfassungswidrige Bestimmung des § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. SpStr. ThürKAG wurde für die Zukunft aufgehoben. Nachdem die Änderungen, die die Kommunalaufsicht zu dem Satzungsentwurf vom 18. Oktober 2012 vorgeschlagen hatte, durch den Stadtrat der Beklagten beschlossenen worden waren, veröffentlichte die Beklagte diese am 30. Mai 2016 ausgefertigte Satzung am 17. Juni 2016 im P. Stadtanzeiger (SAB 2016). In dieser ausgefertigten Satzung war in den Text des § 4 Abs. 6 Nr. 2 (Regelung über Mischverkehrsflächen) auf telefonische Anregung der Kommunalaufsicht am 30. Januar 2014 das Wort "gegebenenfalls" aufgenommen worden. Knapp drei Jahre später schaffte der Thüringer Landesgesetzgeber die Erhebung von einmaligen Beiträgen für Straßenausbaumaßnahmen mit dem Zehnten Änderungsgesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl., S. 396) rückwirkend zum 1. Januar 2019 ab. Für spätestens zum 31. Dezember 2018 beendete Maßnahmen gilt jedoch für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen noch die Gesetzeslage in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung. Mit der 1. Änderungssatzung vom 7. April 2021 (P. Stadtanzeiger Nr. 4/2021 vom 16. April 2021) passte die Beklagte ihr Satzungsrecht an die neue Rechtslage an. Mit Urteil vom 16. Juni 2023 - 3 K 415/22 Ge - erklärte das Verwaltungsgericht Gera die Satzung vom 30. Mai 2016 (inzident) für unwirksam, weil die ausgefertigte und veröffentlichte Fassung wegen des eingefügten Wortes "gegebenenfalls" nicht dem Wortlaut des Satzungsbeschlusses vom 19. Dezember 2013 entsprach. Am 6. Juli 2023 beschloss die Beklagte erneut eine Straßenausbaubeitragssatzung (SAB 2023), die am 15. August 2023 ausgefertigt und am 18. August 2023 im "P. Stadtanzeiger" veröffentlicht wurde. Sie enthält in § 12 SAB 2023 eine Regelung, wonach ihr rückwirkendes Inkrafttreten zum 30. Mai 2016 angeordnet wird. Bereits mit Bescheid vom 4. November 2019 hatte die Beklagte den Kläger (auf Grundlage der am 17. Juni 2016 veröffentlichten Straßenausbaubeitragssatzung) unter Anrechnung von 631,41 € bereits geleisteter wiederkehrender Beiträge zu einem Straßenausbaubeitrag i. H. v. 3.842,40 € herangezogen. Hiergegen legte der Kläger am 29. November 2019 Widerspruch ein. Diesen wies das Landratsamt mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2021 zurück. Die am 14. April 2022 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Gera durch Urteil vom 21. November 2024 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Beitragsbescheid sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage für diesen Bescheid bilde § 7 Abs. 1 ThürKAG in der am 30. Mai 2016 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze vom 20. März 2014 i. V. m. der am 17. Juni 2016 veröffentlichten Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten, die rückwirkend zum 30. Mai 2016 in Kraft getreten sei. Während die früheren Satzungen unwirksam seien, böten sich im Zuge der im hiesigen Verfahren vorzunehmenden bloßen Inzidenzkontrolle keine offensichtlichen Mängel dieser Heilungssatzung. Dem rückwirkenden Inkrafttreten der SAB 2023 stehe § 21b Abs. 1 Satz 1 ThürKAG 2019, mit dem die Straßenausbaubeiträge für Fälle, in denen die sachliche Beitragsschuld erst nach Ablauf des 31. Dezembers 2018 entstünde, abgeschafft worden seien, nicht entgegen. Vielmehr ergebe sich aus dessen Abs. 2 Satz 2, dass eine ungültige Satzung auch nach der Abschaffung von Ausbaubeiträgen rückwirkend auf einen vor dem 1. Januar 2019 liegenden Zeitpunkt durch eine gültige Satzung ersetzt werden könne. Die Beklagte sei bei der Heilung einer allein aufgrund von Formfehlern unwirksamen Satzung nicht lediglich auf eine Neuausfertigung und Neubekanntmachung beschränkt gewesen. Schon wegen der Notwendigkeit einer rückwirkenden Ersetzung gemäß § 21b Abs. 2 Satz 2 ThürKAG 2019 habe sich die Heilung vorliegend nicht nur auf eine Neuausfertigung und -bekanntmachung der zu heilenden Satzung vom 30. Mai 2016 beschränken können. Es sei jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn der Satzungsgeber vorsichtshalber einen erneuten Satzungsbeschluss fasse. Allerdings habe die SAB 2023 wohl versehentlich nicht geregelt, dass die 1. Änderungssatzung aus dem Jahre 2021 in Kraft bleiben solle. Mit letzterer sei die Beklagte den Vorgaben des § 21b Abs. 2 Satz 1 ThürKAG 2019 nachgekommen. Danach hätten die Gemeinden innerhalb von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten des 10. Änderungsgesetzes zum Thüringer Kommunalabgabengesetz ihr Satzungsrecht entsprechend anzupassen. Jedoch handele es sich dabei lediglich um eine "deklaratorische Bestimmung", da eine Satzung nach Inkrafttreten des 10. Änderungsgesetzes am 1. Januar 2019 ohnehin keine rechtmäßige Beitragserhebung mehr regeln dürfe, soweit die sachliche Beitragspflicht erst nach dem 31. Dezember 2018 entstünde. Selbst wenn ein Verstoß gegen die Regelung des § 21b Abs. 2 Satz 1 ThürKAG 2019 vorläge, hätte er allenfalls zur Folge, dass die SAB 2023 insoweit unwirksam sei, als sie eine Beitragserhebungsberechtigung für Maßnahmen enthielte, bei denen die sachliche Beitragspflicht erst nach dem 31. Dezember 2018 entstünde. Soweit die zusätzliche Einfügung des Wortes "gegebenenfalls" in § 4 Abs. 6 Nr. 2 SAB 2023 teilunwirksam sei, führe dies nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Regelung. Denn im Straßenausbaubeitragsrecht gelte der Grundsatz der regionalen Teilbarkeit. Im vorliegenden Verfahren gehe es nicht um die Abrechnung einer Mischverkehrsfläche. Es sei auch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Die (nach Auffassung des Verwaltungsgerichts) vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist habe vorliegend aufgrund des Eingangs der Schlussrechnung im März 2015 mit Ablauf des Jahres 2015 zu laufen begonnen und am 31. Dezember 2019 geendet. Der Erlass des Bescheides vom 4. November 2019 sei dementsprechend vor Eintritt der Festsetzungsverjährung erfolgt. Die abgerechneten Bauarbeiten seien allesamt beitragsfähig. Bezüglich der vorhandenen Gehwege liege eine Erneuerung vor. Die Anlage sei mindestens 23 Jahre alt gewesen. Die im Behördenvorgang befindlichen Fotos zeigten, dass der südliche Gehweg Erneuerungsbedarf aufgewiesen habe. Auch der nach dem Ausbau noch vorhandene nördliche Gehweg von der Einmündung der Straße des Friedens bis etwa zur Höhe der Einmündung zur Kastanienallee sei trotz der Beschränkung auf einen kleinen Teil der Anlage erneuerungsbedürftig gewesen. Dieses Stück Gehweg sei beitragsfähig. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Teileinrichtung stets auf der gesamten Länge der Anlage ausgebaut sein müsse, sei in den Fällen möglich, in denen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für einen Ausbau der Teileinrichtung auf ganzer Länge ein Bedürfnis bestehe. Dies treffe auf den nördlichen Gehweg zu, denn auf dieser Seite falle das Gelände neben der Straße zum Bahngrundstück mit entsprechenden Schienen ab. Hier seien keine Häuser vorhanden. Der Gehweg sei ebenfalls ersichtlich erneuerungsbedürftig gewesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem am 20. Dezember 2024 eingereichten und am 28. Januar 2025 begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens (2 Bände) und die Behördenakten (1 Heftung, 1 Ordner), die Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Ausführungen zur Begründung des Zulassungsantrags geben weder Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch auch nur zu solchen Zweifeln, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht klären und den Ausgang des Berufungsverfahrens als offen erscheinen ließen, so dass aus diesem Grunde die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen wäre (1.). Ebenso wenig ist die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) oder wegen Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen (3.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann anzunehmen, wenn der Antragsteller einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt und es nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beantworten ist, ob sich die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, juris Rn. 23 und vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 - juris Rn. 17; Senatsbeschluss vom 14. Februar 2024 - 4 ZKO 660/23 - juris Rn. 9). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes liegt vor, wenn unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Einzelnen dargelegt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Voraussetzung hierfür ist regelmäßig ein qualifizierter, ins Detail gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Vortrag, der sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzt (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 17. Juni 2015 - 8 LA 16/15 - juris Rn. 10; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206 jeweils m. w. N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die Einwände des Klägers nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen. a) Soweit der Kläger einwendet, die SAB 2023 sei keine rechtmäßige und wirksame Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 4. November 2019, da sie als Heilungssatzung i. S. d. §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 21b Abs. 2 Satz 2 ThürKAG 2019 nicht innerhalb der Vierjahresfrist des § 7 Abs. 12 Satz 2 ThürKAG 2014 beschlossen worden sei, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Berufung. Denn der Kläger verkennt grundsätzlich, dass sich die Vierjahresfrist des § 7 Abs. 12 Satz 2 ThürKAG 2014 nur auf den erstmaligen Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung nach erstmaliger Durchführung einer beitragsfähigen Maßnahme und gerade nicht auf nachträgliche Heilungssatzungen bezieht. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und der Systematik der gesetzlichen Regelung. Dazu im Einzelnen: aa) Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG 2014 sollen für die Erweiterung oder Verbesserung von Ortsstraßen und beschränkt öffentlichen Wegen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind. Der Beitrag kann nach § 7 Abs. 12 Satz 1 ThürKAG 2014 auch für öffentliche Einrichtungen erhoben werden, die vor In-Kraft-Treten der Abgabensatzung hergestellt, angeschafft, erweitert, verbessert oder erneuert wurden. Satz 2 sieht allerdings vor, dass die Satzung über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen spätestens vier Jahre nach Ablauf des Jahres zu beschließen ist, in dem die Maßnahme nach Satz 1 beendet wurde. Systematisch knüpft der Beginn der vierjährigen Frist für den Erlass der Satzung an ausbaubeitragspflichtige Maßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG 2014 an, welche schon vor Existenz einer Abgabensatzung überhaupt durchgeführt worden sind. Denklogisch kann demnach nur der Erlass der ersten Abgabensatzung gemeint sein, weil für die Erhebung einmaliger Beiträge nur eine Satzung für alle (bisherigen und zukünftigen) Maßnahmen und nicht für jede neue Maßnahme eine weitere Satzung erlassen werden muss. Diese erste Satzung ist nach § 7 Abs. 12 Satz 2 ThürKAG 2014 innerhalb von vier Jahren nach Beendigung der ersten beitragsfähigen Straßenausbaubeitragsmaßnahme zu beschließen. bb) Eine solche am Wortlaut und an der Systematik orientierte Auslegung wird auch durch die Entstehungsgeschichte des § 7 Abs. 12 S. 2 ThürKAG 2014 bestätigt. Bis zum Inkrafttreten des ThürKAG 2011 bestand § 7 Abs. 12 ThürKAG 2004 nur aus einem Satz und lautete: "Ein Beitrag kann auch für öffentliche Einrichtungen erhoben werden, die vor In-Kraft-Treten der Abgabesatzung hergestellt, angeschafft, erweitert, verbessert oder erneuert wurden." Obwohl § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG 2014 bereits seit dem Inkrafttreten seiner Ausgangsfassung vom 7. August 1991 (GVBl.S. 285, 329) in unveränderter Fassung bestand und als Soll-Vorschrift ausgestaltet war, kam es immer wieder dazu, dass einzelne Gemeinden in Thüringen keine Straßenausbaubeiträge für beitragspflichtige Maßnahmen erhoben (vgl. LT-Drucks. 5/1759, S. 1). Der Senat stellte diesbezüglich mit Urteil vom 31. Mai 2005 - 4 KO 1499/04 - (sog. Benshausen-Urteil) klar, dass nach § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG für die Gemeinden Verbesserung und Erweiterung von Ortsstraßen eine grundsätzliche Pflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen besteht (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 2005 - 4 KO 1499/04 - juris Rn. 35). Auch in Ansehung dieser Entscheidung haben in der Folgezeit etwa ein Viertel der Thüringer Gemeinden keine, oder erst wesentlich später, Satzungen zur Erhebung von einmaligen oder wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen erlassen und damit die Entstehung sachlicher Beitragspflichten für beitragspflichtige Maßnahmen verhindert bzw. verzögert. Bezogen auf die letztgenannten Fälle stieß es bei den Beitragspflichtigen zunehmend auf Unverständnis, wenn in einzelnen Gemeinden Straßenausbaubeitragssatzungen erst Jahre nach Durchführung der Ausbaumaßnahmen erlassen und Beiträge erhoben wurden (vgl. LT-Drucks. 5/1759, S. 1f. und den ausdrücklich in Bezug genommenen Senatsbeschluss vom 29. September 1999 - 4 ZEO 844/98 - juris Rn. 13, wonach das Unterlassen des Satzungserlasses keinen Vertrauenstatbestand begründet). In Reaktion auf das rechtswidrige Unterlassen der Gemeinden (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 26. Juli 2019 - 4 ZKO 331/19 - juris) erging das Siebte Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61, ThürKAG 2011). Mit diesem wurden erstmals eine Pflicht und eine vierjährige Frist zum Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung ausdrücklich gesetzlich geregelt. Der Gesetzgeber ging seinerzeit davon aus, dass eine Pflichtverletzung dienst- und haftungsrechtliche Konsequenzen für die Verantwortlichen haben werde, weil die Beitragserhebungsberechtigung mit Ablauf der Frist entfalle (vgl. LT-Drucks. 5, 1759, S. 3, 16). Dies hat der Gesetzgeber auch dadurch unterstrichen, dass er bezogen auf vor dem 31. Januar 2007 beendete Maßnahmen eine einjährige Frist zum (erstmaligen) Satzungserlass setzte (§ 21 Abs. 10 Satz 2 ThürKAG 2011) und für den Fall des Verstreichens dieser Frist in § 21a Abs. 10 Satz 3 ThürKO 2011 eine im Verhältnis zu §§ 116 ff. ThürKO spezialgesetzliche (!) Pflicht zum kommunalaufsichtlichen Einschreiten regelte. cc) Entgegen der Auffassung des Klägers hindert der Ablauf der Vierjahresfrist des § 7 Abs. 12 Satz 2 ThürKAG 2011 für die mit Eingang der Schlussrechnung am 26. Februar 2015 beendeten Maßnahmen am 31. Dezember 2019 jedoch nicht den Erlass einer Heilungssatzung im Jahr 2023 für die am 17. Juni 2016 veröffentlichte, aus den o. g. Gründen unwirksame Straßenausbaubeitragssatzung, die der Beitragserhebung zugrunde lag. Dagegen spricht insbesondere, dass das Thüringer Kommunalabgabengesetz seit dem Inkrafttreten seiner ersten Fassung am 10. August 1991 zum Beginn des Laufs der Festsetzungsverjährung für den Fall des Erlasses einer Heilungssatzung in § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. SpStr. in Abweichung von § 170 AO regelte, dass im Falle der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres zu laufen beginnt, in dem die gültige Heilungssatzung beschlossen ist. Der Gesetzgeber sah keine Veranlassung, diese Bestimmung mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 29. März 2011 zu ändern. In der Gesetzesbegründung wurde sogar ausdrücklich klargestellt, dass in solchen Fällen, in denen hinsichtlich einer fristgemäß beschlossenen Satzung später ihre Nichtigkeit festgestellt wird, für den Beitragsberechtigten die Möglichkeit besteht, rückwirkend eine neue Satzung zu erlassen (vgl. LT-Drucks. 5/1759, S. 16). dd) Entgegen der Ansicht des Klägers ist es auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, den rückwirkenden Erlass von Heilungssatzungen wegen des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit auf eine Zeitspanne von vier Jahren nach Beendigung der beitragspflichtigen Maßnahme zu beschränken. Insbesondere bietet der vom Kläger angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (Az.: 1 BvR 2457/08), mit dem es die dem § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. SpStr. ThürKAG vergleichbare bayerische Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. SpStr. BayKAG wegen Verstoßes gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit für verfassungswidrig erklärt hat, hierzu keinen hinreichenden Anlass. In der vorgenannten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht keine konkrete Frist bestimmt, sondern lediglich klargestellt, dass es dem Gesetzgeber obliege, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann. Allerdings stehe dem Gesetzgeber dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Er dürfe die berechtigten Interessen des Bürgers lediglich nicht völlig unberücksichtigt lassen und ganz von einer Regelung absehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setze (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - juris LS und Rn. 46). In Reaktion hierauf hat der Thüringer Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 20. März 2014 zwar die o. g. Bestimmung des § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. SpStr. ThürKAG gestrichen, aber weiterhin ein Regelungskonzept belassen, das den rückwirkenden Erlass einer Heilungssatzung auch nach mehr als vier Jahren nach Entstehung der Vorteilslage ermöglicht, ohne dass Beitragsforderungen sogleich "hypothetisch" verjähren (vgl. zu dem Begriff der sog. hypothetischen Festsetzungsverjährung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Dezember 2024 - 9 A 3/24 - juris Rn. 20). Denn für die Fälle, in denen eine nichtige Satzung durch eine Heilungssatzung mit Rückwirkungsanordnung ersetzt werden soll, wurde eine Verlängerung der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist auf 12 Jahre statuiert (vgl. Art. 1 Ziff. 2 a) des Gesetzes vom 20. März 2014, GVBl. S. 82; vgl. dazu außerdem LT-Drucks. 5/6711 sowie 5/7311). Diese zwölfjährige Festsetzungsverjährungsfrist beginnt nach Art. 1 Nr. 2 b) bb des Gesetzes vom 20. März 2014 (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. SpStr. ThürKAG 2014 in konsolidierter Fassung) ihrem Wortlaut nach mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Abgabenschuld nach Maßgabe der ungültigen Satzung entstanden wäre. Diese Bestimmung ist verfassungskonform so auszulegen, dass damit auf den Eintritt der beitragsrelevanten Vorteilslage abzustellen ist. Denn es ist zum einen nicht ausgeschlossen, dass der zur Nichtigkeit führende Fehler gerade die Regelung über die Entstehung der Abgabenschuld betrifft. Zum anderen berücksichtigt sie ihrem Wortlaut nach nicht, dass es wie auch im vorliegenden Fall eine Notwendigkeit des Erlasses wegen mehrerer vorangegangener, ungültiger (Heilungs-)Satzungen geben kann. Für eine solche im Beitragsrecht - gerichtsbekannt - häufig vorkommende Konstellation lässt die Regelung ihrem Wortlaut nach offen, an welche Heilungssatzung anzuknüpfen ist (so auch Petermann, ThürVBl. 2014, 214/242). Diese Auslegung steht im Übrigen im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Denn das Bundesverfassungsgericht hat zwischenzeitlich klargestellt, dass es für den tatsächlichen Eintritt der (beitragsrelevanten) Vorteilslage auf das Planungskonzept und nicht auf irgendeinen tatsächlichen Vorteil ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 72 und auch BayVGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 129; OVG Lüneburg, Urteil vom 30. September 2020 - 9 LC 110/18 - juris Rn. 91; OVG Münster, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 15 B 1090/19 - juris Rn. 27). Dafür, dass die Verlängerung der Festsetzungsfrist von vier auf zwölf Jahren bei Erlass einer Heilungssatzung mit Rückwirkungsanordnung verfassungswidrig sein könnte, bietet der Vortrag des Klägers keinen Anhaltspunkt. Denn insoweit gibt der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags die einschlägige Rechtsprechung des Senats zutreffend wieder. Dass das Thüringer Kommunalgesetz bis zum heutigen Tage keine Höchstfrist für die Erhebung von Beiträgen - beginnend ab dem Zeitpunkt der Entstehung der beitragsrelevanten Vorteilslage - vorsieht, ist für das Straßenausbaubeitragsrecht nicht erheblich, da das diesbezügliche Regelungskonzept eine nur zeitlich begrenzte Beitragserhebung ermöglicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. September 2014 - 4 EO 172/14 - juris, vom 27. November 2914 - 4 EO 703/14 - n. v. und vom 19. Januar 2015 - 4 KO 582/14 - juris). b) Der Einwand des Klägers, der Satzungsgeber sei im vorliegenden Fall zwingend auf die Heilung durch Neuausfertigung und -bekanntmachung beschränkt gewesen, trifft ersichtlich nicht zu. Aus den vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts ergibt sich dies jedenfalls nicht. Denn diesen Entscheidungen liegt lediglich die Fragestellung zugrunde, ob zur Heilung eines Ausfertigungs- bzw. Bekanntmachungsfehlers eine erneute Ausfertigung bzw. Bekanntmachung ausreicht oder ausnahmsweise - und aus welchen Gründen - eine erneute Beschlussfassung erforderlich ist. Dass ein kommunaler Selbstverwaltungsträger angesichts der kommunalen Satzungshoheit (vgl. auch § 20 ThürKO) rechtlich daran gehindert sein könnte, einen formellen Satzungsfehler zum Anlass für einen neuen Satzungsbeschluss zu nehmen, ergibt sich aus den von der Klägerseite zitierten Entscheidungen nicht, wäre im Übrigen schwer mit dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 91 Abs. 1 und 2 ThürVerf i. V. m. Art. 28 Abs. 2 GG) vereinbar und liegt auch der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zugrunde. Im vorliegenden Fall kommt ergänzend hinzu, dass das Verwaltungsgericht sogar die Notwendigkeit eines neuen Satzungsbeschlusses gesehen hat, weil die Inkrafttretensregelung inhaltlich geändert werden musste, um die Satzung mit einer Rückwirkungsanordnung zu versehen. Da die zu heilende Satzung ihrem Wortlaut nach ein Inkrafttreten nach dem Tag der Bekanntmachung vorsah, war eine materielle Änderung der Inkrafttretensregelung zumindest auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2019 geboten, um den Anforderungen des § 21b Abs. 2 Satz 2 ThürKAG 2019 gerecht zu werden. Mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger gar nicht auseinander. Indem er lediglich eine eigene rechtliche Auffassung an die des Verwaltungsgerichts setzen will, verfehlt der Kläger hier bereits das Darlegungsgebot. Insoweit war der Beklagte aus den o. g. verfassungsrechtlichen Gründen auch nicht darauf beschränkt, nur eine Änderungssatzung zu erlassen. c) Soweit der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrages darauf verweist, dass die neue Regelung des § 21b Abs. 2 Satz 1 ThürKAG 2019 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine "deklaratorische Bestimmung" (vgl. S. 6 UA), sondern eine "imperative Handlungsaufforderung" enthalte, trifft dies zwar zu, führt aber nicht auf eine Zulassung der Berufung. Erkennbar handelt es sich bei dieser vom Verwaltungsgericht verwendeten Formulierung um eine verkürzende sprachliche Ungenauigkeit, die nicht zu der Annahme zwingt, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung eine unzutreffende Auslegung des § 21b Abs. 2 Satz 1 ThürKAG 2019 zugrunde gelegt haben könnte. Denn das Verwaltungsgericht führt an anderer Stelle aus, dass die Satzung "nur zur Klarheit ... insoweit aufgehoben werden" soll (S. 8 UA). Es bestehen keine Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Bestimmung des § 21b Abs. 2 Satz 1 ThürKAG 2019 in Übereinstimmung mit der Klägerseite und auch des Senats als eine Regelung auslegt, die die gesetzliche Pflicht zur deklaratorischen (und nicht konstitutiven) Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung ab dem 1. Januar 2019 regelt. Denn letztere wären auch ohne jene deklaratorische Aufhebung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2019 wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 ThürKAG 2019 (Fassung seit dem Inkrafttreten des Zehnten ThürKAGÄndG ab 1. Januar 2019) materiell unwirksam. Insoweit konsequent stellt § 21b Abs. 1 Satz 1 ThürKAG 2019 wiederum klar, dass für die - hier streitgegenständliche - Erhebung von einmaligen Beiträgen für Straßenausbaumaßnahmen noch die Gesetzeslage in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung einschlägig ist, wenn die beitragsrelevante Vorteilslage bis spätestens zum 31. Dezember 2018 entstanden ist. d) Soweit der Kläger einwendet, die Einfügung des Wortes "gegebenenfalls" in § 4 Abs. 6 Nr. 2 SAB 2023 sei unwirksam, da mit einer rückwirkenden Heilungssatzung keine an sich rechtmäßigen Satzungsbestimmungen zum Nachteil der Beitragspflichtigen ausgetauscht werden dürften, vermag dies ebenso wenig die Zulassung der Berufung zu rechtfertigen. Denn auch an dieser Stelle verfehlt der Kläger die Darlegungsanforderungen. Das Verwaltungsgericht ist in seinen tragenden Erwägungen davon ausgegangen, dass im Straßenausbaubeitragsrecht der Grundsatz der regionalen Teilbarkeit gelte. Damit scheide eine allgemeine Unwirksamkeit der Satzung von vornherein aus, selbst wenn der klägerische Einwand, durch die Einfügung des Wortes "gegebenenfalls" sei der Bedeutungsgehalt der Regelung hinsichtlich verkehrsberuhigter Bereich ausgeweitet worden, zuträfe. Überdies gehe es im vorliegenden Verfahren nicht um die Abrechnung einer Mischverkehrsfläche, so dass keine rechtmäßige Vorschrift zum Nachteil der Anlieger der hier abgerechneten Anlage abgeändert worden sei. Mit diesen wesentlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger in seiner Zulassungsschrift nicht auseinander. e) Zuletzt ist auch nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig, ob der Aufwand für die Erneuerung des kurzen Gehwegstücks auf der nördlichen Seite im Bereich der Einmündung der A...__ zur S............__ zu Recht oder zu Unrecht als beitragsfähig berücksichtigt wurde. Insofern ist zunächst festzuhalten, dass die grundsätzliche Beitragsfähigkeit der Teileinrichtung Gehweg nicht in Rede steht, da diese auf der gesamten Länge der ausgebauten Anlage durchgehend vorhanden ist. Auch bestehen an der Erforderlichkeit der Teileinrichtung Gehweg an einer Landesstraße keine Zweifel. Soweit der Kläger geltend macht, dass aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse der Örtlichkeit auch ein Bedürfnis bestehe, die Teileinrichtung Gehweg auf der nördlichen Seite am Bahndamm über der gesamten Straßenlänge und nicht nur im Einmündungsbereich auszubauen, verkennt er an dieser Stelle grundlegend, dass der Gemeinde bei der Ausgestaltung der Anlage ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Dieses Ermessen der Gemeinde umfasst insbesondere die Frage, ob die Teileinrichtung Gehweg einseitig oder zweiseitig geführt wird. Der ihr eingeräumte weite Spielraum führt dazu, dass die Gemeinde aus sachlich vertretbaren Gründen dem einen oder anderen in der konkreten Situation zu berücksichtigenden Gesichtspunkt gegenüber anderen Aspekten den Vorzug geben darf. Der Spielraum wird lediglich begrenzt durch den Begriff der Erforderlichkeit (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Februar 2020 - 9 LB 132/17 - Rz. 130 m. w. N.). Er basiert letztlich auf der Überlegung, dass eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung namentlich dort geboten erscheint, wo das Handeln der Gemeinde Beitragspflichten auszulösen bestimmt ist. So haben die Beitragspflichtigen ein schützenswertes Interesse daran, nicht - teilweise - zu den Kosten überflüssiger Anlagen oder zu nicht erforderlichen Aufwendungen für an sich notwendige Anlagen herangezogen zu werden. Dementsprechend bezieht sich der Grundsatz der Erforderlichkeit zum einen sowohl auf die Erforderlichkeit der Baumaßnahme schlechthin als auch auf die Art ihrer Durchführung und zum anderen auf die Erforderlichkeit (im Sinne von Angemessenheit) der entstandenen Kosten (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Februar 2020 - 9 LB 132/17 – BeckRS 2020, 11655, Rz. 130; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 71. Erg. Lfg., September 2024, Rn. 348 zu § 8 m. w. N.). Das so umschriebene Merkmal der Erforderlichkeit ist aber nicht im Sinne einer conditio sine qua non der Beschränkung auf das Notwendigste zu verstehen, sondern stellt lediglich die äußere Grenze der Vertretbarkeit dar. Auch meint "notwendig" in diesem Zusammenhang nicht, dass die Maßnahme unerlässlich sein muss. Vielmehr hat die Gemeinde den ihr eröffneten Beurteilungsspielraum erst dann überschritten, wenn keine Gründe erkennbar sind, welche die Maßnahme im durchgeführten Umfang rechtfertigen können, die Maßnahme also in jeder Hinsicht unverhältnismäßig ist (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 11. Mai 2020 - 6 A 11143/19 - BeckRS 2020, 8713, Rz. 23; Driehaus, a. a. O.). Ausgehend hiervon kann festgestellt werden, dass die Beklagte den ihr zukommenden weiten Gestaltungsspielraum 2014/2015 nicht überschritten hat, indem sie im Zuge des Ausbaus nicht daran festhielt, die Teileinrichtung Gehweg durchgehend beidseitig weiter vorzuhalten. Demgegenüber hat die Entscheidung, den nördlichen Gehweg im Bereich der Einmündung dennoch weiter vorzuhalten, nach Feststellung des Verwaltungsgerichts sachliche Gründe. Denn das Verwaltungsgericht stellt darauf ab, dass den Fußgängern an einer schmaleren Stelle der Fahrbahn der Übergang vom und zum südlichen Gehweg außerhalb des Kreuzungsbereichs ermöglicht werden soll (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 27. März 2025 - 4 KO 128/20 - n. v. UA S. 17 f.). Mit diesen Erwägungen und der Frage, warum jene Entscheidung den aufgezeigten weiten Gestaltungsspielraum der Beklagten als planender Gemeinde überschreiten soll, befasst sich der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags hingegen nicht. Stattdessen wiederholt er lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag, mit dem er ein Bedürfnis für einen beidseitigen Ausbau der Teileinrichtung Gehweg auch auf der gesamten nördlichen Straßenseite begründen will. Das geht aus den oben erläuterten Gründen allerdings an der Sache vorbei. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine grundsätzliche Bedeutung ist dann gegeben, wenn die Rechtsstreitigkeit eine Frage aufwirft, welche für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und zur Wahrung der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Die Entscheidung des Berufungsgerichts muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen (vgl. bspw. Senatsbeschluss vom 24. April 2025 - 4 ZKO 127/25 - m. w. N.). Dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nur dann genügt, wenn im Hinblick auf die Rechtslage eine entscheidungserhebliche, unmittelbar aus dem Gesetz nicht zu beantwortende, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sein soll und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden muss. In der Begründung des Zulassungsantrags ist herauszuarbeiten, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- und Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es deshalb erforderlich ist, dass sich das höhere Gericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Das Darlegungsgebot erfordert deshalb bei der Behauptung einer grundsätzlichen Rechtsfrage eine konkrete Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil und den Vortrag gewichtiger Bedenken gegen diesen Rechtsstandpunkt (vgl. etwa ThürOVG, Beschluss vom 19. April 2023 - 3 ZKO 676/18 - juris Rn. 23 m. w. N.). Auch diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht, denn es fehlt bereits an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage im oben aufgezeigten Sinn. Unabhängig davon lassen sich die vom Kläger in diesem Zusammenhang angesprochenen Aspekte der Festsetzungsverjährung sowie der Anpassungspflicht bzw. eines Verstoßes gegen die Anpassungspflicht wie oben dargelegt unter Anwendung gängiger Auslegungsregeln und Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats zur Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes klären. 3. Der Kläger hat auch den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht hinreichend dargelegt. Voraussetzung einer Divergenz im Sinne dieses Zulassungsgrundes ist, dass das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz in Widerspruch zu einem in der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechtssatz tritt. Die Entscheidung muss im Ergebnis auf eine in diesem Sinne entscheidungserhebliche Rechtsauffassung gestützt sein (st. Rspr. des ThürOVG, vgl. bspw. Beschluss vom 19. April 2023 - 3 ZKO 676/18 - juris Rn. 28 m. w. N.). Hinsichtlich des Darlegungsgebots gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gehört es zu den Mindestvoraussetzungen einer ordnungsgemäßen Divergenzrüge, dass der Rechtsmittelführer einerseits zwei angeblich divergierende Rechtssätze aus dem angegriffenen Urteil und andererseits aus der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten divergenzfähigen Gerichte gegenüberstellt (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 19. April 2023 - 3 ZKO 676/18 - juris Rn. 29). Eine solche Gegenüberstellung fehlt hier. Der Kläger zitiert zwar einen Satz aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts (vgl. Seite 6 UA): Dabei beschränkt sich die Heilung einer allein aufgrund von Formfehlern unwirksamen Satzung nicht lediglich auf eine Neuausfertigung und Neubekanntmachung." Er legt jedoch schon nicht hinreichend dar, warum dieser nicht isoliert, sondern im Kontext stehende Satz, zwingend als Rechtssatz ausgelegt werden muss. Ungeachtet dessen, dass dieser isoliert dem Wortlaut nach den (unzutreffenden) Rechtssatz beinhalten könnte, dass die Neuausfertigung und Neubekanntmachung zur Heilung eines Formfehlers generell nicht ausreichen, sondern noch etwas Weiteres erforderlich sein soll, ergibt sich aus dem Kontext ein anderer Sinngehalt. Denn bei diesem in der Wortwahl zugegebenermaßen nicht gelungenen Satz handelt es sich tatsächlich in der Gedankenführung um die einen neuen Absatz einleitende Feststellung, dass im konkreten Fall nicht nur die Neuausfertigung und Bekanntmachung des tatsächlich beschlossenen Satzungstextes ausreichend, sondern ausnahmsweise für die Heilung auch ein neuer Satzungsbeschluss erforderlich war. Dies ergibt sich schon eindeutig aus dem sich unmittelbar anschließenden Satz, in dem das Verwaltungsgericht ausführt, dass sich "die Heilung nicht nur auf eine Neuausfertigung und -bekanntmachung des Satzungsbeschlusses" beschränken durfte. Ebenso sprechen dafür die weiteren, sich anschließenden Ausführungen, in denen das Verwaltungsgericht ausführlich begründet, warum im vorliegenden Fall ausnahmsweise ein neuer Satzungsbeschluss erforderlich ist. Erkennbar hat das Verwaltungsgericht einschlägige Senatsrechtsprechung ausgewertet und in nicht abweichender Weise auf den Fall angewandt. Insofern steht nur die oben geäußerte Auffassung des Klägers, dass ein Formfehler nur durch Neuausfertigung und Neubekanntmachung und nicht durch Neuerlass der Satzung geheilt werden darf, im Widerspruch zur Senatsrechtsprechung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 sowie 52 Abs. 3 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 GKG).