Urteil
4 KO 307/20
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2024:0626.4KO307.20.00
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Leitsätze
1. Schüler mit ihrem gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis des Beklagten, die eine Gemeinschafschule im Gebiet der Klägerin besuchen, sind Gastschüler im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt., ThürSchFG 2013 (juris: SchulFinG TH 2003).(Rn.42)
2. § 9 Abs. 1 Satz 2 ThürSchFG 2013 (juris: SchulFinG TH 2003) ist nicht analog auf Schüler, die eine Gemeinschaftsschule außerhalb des Landkreises besuchen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, anwendbar.(Rn.43)
3. § 4 Abs. 4 Satz 5 ThürSchFG 2013 (juris: SchulFinG TH 2003) stellt eine Regelung zur Aufgabenwahrnehmung dar. Es handelt sich nicht um eine Finanzierungsbestimmung.(Rn.44)
4. Die Vorschriften über die Schülerbeförderung sind freiwillige Leistungen des Landes gegenüber den Eltern. Daraus lässt sich hinsichtlich der Gastschülerbeiträge keine Gleichbehandlung ableiten.(Rn.51)
Tenor
Die Berufung des Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gera vom 20. März 2020 dahingehend abgeändert wird, dass das Verfahren eingestellt wird, soweit die Klage in Höhe von 47.678,83 € zurückgenommen wurde.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin 70 % und der Beklagte 30 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schüler mit ihrem gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis des Beklagten, die eine Gemeinschafschule im Gebiet der Klägerin besuchen, sind Gastschüler im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt., ThürSchFG 2013 (juris: SchulFinG TH 2003).(Rn.42) 2. § 9 Abs. 1 Satz 2 ThürSchFG 2013 (juris: SchulFinG TH 2003) ist nicht analog auf Schüler, die eine Gemeinschaftsschule außerhalb des Landkreises besuchen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, anwendbar.(Rn.43) 3. § 4 Abs. 4 Satz 5 ThürSchFG 2013 (juris: SchulFinG TH 2003) stellt eine Regelung zur Aufgabenwahrnehmung dar. Es handelt sich nicht um eine Finanzierungsbestimmung.(Rn.44) 4. Die Vorschriften über die Schülerbeförderung sind freiwillige Leistungen des Landes gegenüber den Eltern. Daraus lässt sich hinsichtlich der Gastschülerbeiträge keine Gleichbehandlung ableiten.(Rn.51) Die Berufung des Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gera vom 20. März 2020 dahingehend abgeändert wird, dass das Verfahren eingestellt wird, soweit die Klage in Höhe von 47.678,83 € zurückgenommen wurde. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin 70 % und der Beklagte 30 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Verfahren war zunächst in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO teilweise einzustellen. Denn durch die Beschränkung ihres Klageantrages mit Schriftsatz vom 17. Februar 2020 hat die Klägerin ihre Klage teilweise in Höhe von 48.038,83 € zurückgenommen, soweit sie ihren Klageantrag von ursprünglich 68.085,35 € auf 20.046,52 € reduziert hat. Die vom Verwaltungsgericht unterlassene Teileinstellung und die Rücknahmefolgen nach § 92 VwGO sind im Berufungsverfahren auszusprechen (vgl. Clausing in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Band VwGO, Stand Januar 2024, Rn. 33 zu § 92 mit Verweis auf HessVGH, Urteil vom 31. Oktober 1974 - VII OE 45/74 -, VerwRspr 27, 239). Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, soweit diese nicht zurückgenommen wurde. Die Klägerin hat nach § 9 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. ThürSchFG 2013 Anspruch auf Zahlung von Gastschülerbeiträgen für die Monate August bis Dezember 2014. Nach der vorgenannten Bestimmung kann der Schulträger, mit Ausnahme des Landes, für jeden Gastschüler einen Gastschülerbeitrag verlangen. Dabei kann hier dahinstehen, ob es sich um eine Befugnisnorm oder um eine echte Ermessensnorm handelt, denn die Klägerin hat von ihrem Recht, Gastschülerbeiträge zu verlangen, Gebrauch gemacht. Die Anspruchsvoraussetzungen der o. g. Norm liegen vor. Diejenigen 209 Schüler mit gewöhnlichem Aufenthalt im Landkreis des Beklagten, die im Jahr 2014 in Jena eine Gemeinschaftsschule besucht haben, sind unzweifelhaft und unstreitig Gastschüler im Sinne des hier nur in Betracht kommenden § 9 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. ThürSchFG 2013. Entgegen der Auffassung des Beklagten entfällt der Zahlungsanspruch der Klägerin nach § 9 Abs. 1 Satz 1 1. HS ThürSchFG 2013 auch nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. ThürSchFG 2013 oder § 9 Abs. 1 Satz 2 ThürSchFG 2013. Keine der dort genannten Ausnahmen liegt vor. Danach entfällt zunächst der Gastschülerbeitrag bei Besuch der örtlich zuständigen Grund- oder Regelschule nach § 14 Abs. 1 ThürSchulG. Damit gemeint sein können nur die Fälle der (in § 14 Abs. 1 2. Hs ThürSchulG geregelten) landkreisübergreifenden Schulbezirksbildung mehrerer Schulträger. Denn in den übrigen Fällen des § 14 Abs. 1 ThürSchulG liegt der Schulbezirk innerhalb des Gebietes eines im Sinne des § 13 Abs. 2 ThürSchulG örtlich zuständigen Schulträgers. Eine derartige Konstellation der landkreisübergreifenden Schulbezirksbildung zwischen den am Verfahren beteiligten Schulträgern liegt hier nicht vor. Ebenso wenig handelt es sich bei dem Besuch einer Gemeinschaftsschule um den Besuch einer Spezialschule oder eine überregionale Förderschule. Die weitere Ausnahme von der Gastschülerbeitragspflicht stellt das sog. gestattete Gastschulverhältnis im Sinne des § 15 Abs. 1 ThürSchulG dar. Danach kann das Schulamt mit Zustimmung des abgebenden Schulträgers den Besuch einer anderen als der nach § 14 ThürSchulG örtlich zuständigen Schule gestatten. Um ein solches „gestattetes Gastschulverhältnis“ handelt es sich vorliegend jedoch gerade nicht. Denn dieses kann allenfalls bei Grund- und Regelschulen, jedoch nicht bei Gemeinschaftsschulen begründet werden. Auch die Ausnahme des § 9 Abs. 1 Satz 2 ThürSchFG 2013 greift ihrem Wortlaut nach nicht. Danach entfallen Gastschülerbeiträge u. a., wenn innerhalb eines Landkreises die Gemeinschaftsschule eines anderen Schulträgers besucht wird. Dies betrifft ausschließlich die Konstellation, dass es in einem Landkreis mindestens eine kreisangehörige Gemeinde gibt, die selbst Schulträger ist (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 3 ThürSchulG). Soweit innerhalb eines Landkreises die Grund- oder Regelschule eines anderen Schulträgers besucht wird, ist dies nur mittels eines „gestatteten Gastschulverhältnisses“ möglich, für das die Erhebung von Gastschülerbeiträgen aus den o. g. Gründen ausgeschlossen ist. Mit der Gesetzesänderung des § 9 Abs. 1 Satz 2 ThürSchFG durch das Einfügen der Schularten „Gemeinschaftsschule, Gymnasium oder Gesamtschule“ zum 1. Januar 2013 (Art. 3 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vom 31. Januar 2013, GVBl. S. 22) wollte der Gesetzgeber ungeachtet dessen, dass es für Gemeinschaftsschulen keine Schulbezirke im Sinne des § 14 ThürSchulG und demzufolge auch kein „gestattetes Gastschulverhältnis“ gibt, die Erhebung von Gastschülerbeiträgen innerhalb des Landkreises vollständig ausschließen. Dies hat er damit begründet, dass der „grundsätzliche Gedanke der (örtlichen) Zuständigkeit“ des Schulträgers „für Schüler des eigenen Gebietes erhalten“ bleiben soll. Auch die Übernahme der Trägerschaft einer Gemeinschaftsschule durch eine kreisangehörige Gemeinde ziele im Grundsatz nicht darauf ab, die Schüler des Landkreises zu beschulen, sondern die Schüler des eigenen Gebietes (vgl. dazu LT-Drs. 5/5060, Seite 16/17). Diesen Ausschluss der Erhebung von Gastschülerbeiträgen hat der Gesetzgeber deshalb als gerechtfertigt angesehen, weil der finanzielle Ausgleich der Schulfinanzierung bereits durch die Schul- und Kreisumlage geregelt sei. Dazu hat er in der Gesetzesbegründung noch wörtlich auf die Änderung des „§ 31“ verwiesen, der durch das Thüringer Finanzausgleichsgesetz vom 31. Januar 2013 zu § 28 ThürFAG wurde (vgl. GVBl. S. 10). Diese Bestimmung befreit die Gemeinden in dem Umfang von der Zahlungspflicht des § 28 Abs. 1 Satz 1 ThürFAG (Schulumlage), in dem sie als Träger einer Gemeinschaftsschule das Angebot einer Grund- und/oder Regelschule abdecken. Demgegenüber liegt § 9 Abs. 1 Satz 1 1. HS ThürSchFG erkennbar die Annahme zugrunde, die aus der Aufgabenwahrnehmung folgende Finanzierungsverantwortung (vgl. zu dieser notwendigen Differenzierung zum Verhältnis von Thüringer Schulfinanzierungsgesetz und Thüringer Schulgesetz: Senatsurteil vom 18. Oktober 2023 - 4 KO 695/17 - juris Rn. 55) für die Beschulung der Schülerinnen und Schüler des eigenen Gebietes auch dann nicht endet, wenn diese insbesondere eine Gemeinschaftsschule, ein Gymnasium oder eine Gesamtschule außerhalb des Landkreises ihres gewöhnlichen Aufenthaltes besuchen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Satz 2 ThürSchFG 2013 nicht analog auf Schüler, die eine Gemeinschaftsschule außerhalb des Landkreises, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, anwendbar. Es mangelt schon an einer planwidrigen Lücke. Der Gesetzgeber hat aus den oben genannten Gründen ausdrücklich nur eine Ausnahmeregelung für Gemeinschaftsschulen innerhalb eines Landkreises geschaffen. Soweit der Beklagte einwendet, in § 4 Abs. 4 Satz 5 ThürSchulG sei geregelt, dass die Gemeinschaftsschule das Angebot der Grund- und Regelschule für die Klassen 1 bis 4 und 5 bis 10 mit „abdecke“, berücksichtigt er schon nicht, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine Regelung zur Aufgabenwahrnehmung und nicht wie § 9 ThürSchFG 2013 um eine Regelung auf der Finanzierungsebene handelt. Auch der mit § 4 Abs. 4 Satz 5 ThürSchulG durch den Gesetzgeber verfolgte Sinn und Zweck führt nicht darauf, dass damit auch die Erhebung von Gastschülerbeiträgen bei Besuch einer Gemeinschaftsschule ausgeschlossen werden müsste. Dieser Vorschrift liegt die Annahme zugrunde, dass die Schulträger verpflichtet sind, ein gegliedertes Schulsystem (Art. 24 Abs. 1 ThürVerf) und damit die nach §§ 3a Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 ThürSchulG vorgesehenen Schularten wohnortnah und vollständig vorzuhalten (vgl. § 41 Abs. 3 ThürSchulG). Ohne die Bestimmung des § 4 Abs. 4 Satz 5 ThürSchulG wären die Schulträger verpflichtet, neben den Grund- und Regelschulen auch Gemeinschaftsschulen in zumutbarer Entfernung vorzuhalten. Der Gesetzgeber hat seinerzeit eingeschätzt, dass dies die Finanzkraft der Kommunen deutlich übersteigt (vgl. dazu LT-Drs. 5/1561, Seite 5). Aus diesem Grund wurde die o.g. Regelung bei Einführung der Gemeinschaftsschule in § 4 ThürSchulG aufgenommen und durch § 6a Abs. 3 ThürSchulG dahingehend ergänzt, dass eine Gemeinschaftsschule nicht nur durch Neugründung, sondern auch durch Schulartänderung einer vorhandenen Schule entstehen kann (vgl. dazu auch LT-Drs. 5/1561, S. 28). Hätte der Gesetzgeber wegen der zum finanziellen Schutz der Schulträger geschaffenen Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 5 ThürSchulG auch die Erhebung von Gastschülerbeiträgen ausschließen wollen, hätte es nahegelegen, zeitgleich eine Änderung des § 9 ThürSchFG vorzunehmen. Ebenso wenig ist entgegen der Auffassung des Beklagten aus der Formulierung in der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 4 Satz 5 ThürSchulG (vgl. LT-Drs. 5/1561, Seite 23), dass die „Grundschule von jeher eine Gemeinschaftsgrundschule sei“, ein tragfähiger Hinweis auf eine Gleichsetzung von Grund- und Gemeinschaftsschule und damit auf eine andere Auslegung der in § 9 Abs. 1 Satz 2. ThürSchFG geregelten Ausnahme von der Gastschülerbeitragspflicht für Grund- und Regelschulen abzuleiten. Der in der Gesetzesbegründung in Parenthese gesetzte Begriff „Gemeinschaftsgrundschule“ soll nur verdeutlichen, dass sowohl in einer Grundschule aufgrund der Schuleingangsphase in den Klassen 1 und 2 (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG) als auch in einer Gemeinschaftsschule gemeinsam gelernt wird und deshalb durch eine Gemeinschaftsschule das Angebot einer Grund- und Regelschule mit abgedeckt werden kann (s.o.). Soweit der Beklagte aus seiner Argumentation zum verwendeten Begriff der „Gemeinschaftsgrundschule“ sowie aus § 4 Abs. 4 Satz 5 ThürSchulG (vgl. oben: die Gemeinschaftsschule deckt das Angebot der Grund- und Regelschulen mit ab) ableiten möchte, dass die Gemeinschaftsschule keine eigene Schulart darstellt, trifft dies offensichtlich nicht zu. Die Gemeinschaftsschule ist eine vollwertige und gleichberechtigte eigene Schulart im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 ThürSchulG (vgl. Gesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes und des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung staatlicher Schulen vom 20. Dezember 2010; LT-Drs. 5/1561, Seite 22). Soweit der Beklagte sich grundsätzlich gegen die Erhebung der Gastschülerbeiträge wendet und insbesondere hervorhebt, dass die Klägerin für die Gastschüler sowohl die Schulumlage nach § 28 ThürFAG und zusätzlich noch die Gastschülerbeiträge erhalte, trifft dies zu und entspricht vollständig dem vom Gesetzgeber gewählten Finanzierungssystem. Danach werden die Schulträger vom Land hinsichtlich der Sachkosten lediglich finanziell unterstützt (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2023 - 4 KO 695/17 - juris Rn. 55 ff.). Ergänzt wird dies durch die Gastschülerbeiträge, die die Schulträger untereinander bzw. gegenseitig nach den Vorgaben des § 9 Abs. 1, 3 Satz 2 ThürSchFG 2013 geltend machen können. Soweit der am 1. Januar 2013 in Kraft getretene § 9 Abs. 3 ThürSchFG 2013 wörtlich auf „§ 18“ und inhaltlich auf § 17 ThürFAG verweist (§ 18 ThürFAG 2007 wurde ab 1. Januar 2013 zu § 17 ThürFAG, vgl. Art. 1 und Art. 4 des Thüringer Gesetzes zur Änderung der Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen vom 31. Januar 2013, GVBl. S. 10), handelt es sich nur um eine Vorgabe zur pauschalierenden Bemessung des Gastschülerbeitrages. Auch wenn der Beklagte nachvollziehbar dargelegt und die Klägerin dies nicht in Abrede gestellt hat, dass sich die Schullandschaft in den letzten Jahren insbesondere dahingehend verändert hat, dass im Stadtgebiet der Klägerin ein zahlenmäßig größeres Angebot an Gemeinschaftsschulen existiert, während der ländliche Raum im Landkreis des Beklagten vorwiegend Grund- und Regelschulen vorhält, hat dies keine Konsequenzen auf die Finanzierungsregelungen. Dem ThürSchFG 2013 und dem ThürFAG liegt auch nach Einführung der Gemeinschaftsschule 2010/2011 weiter zugrunde, dass Gastschülerbeiträge bei gebietsübergreifendem Schulbesuch von Grund- und Regelschulen nicht anfallen, während dies bei Gemeinschaftsschulen der Fall ist. Der Gesetzgeber hat jedoch den Schulträgern in dieser Hinsicht die Möglichkeit eröffnet, darauf flexibel mit gesonderten Vereinbarungen zu reagieren (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 2 ThürSchFG 2013). Eine darüberhinausgehende Anpassung der Finanzierung ist jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten. Der Einwand des Beklagten, die Gemeinschaftsschulen müssten hinsichtlich der Gastschülerbeiträge deshalb wie Grund- und Regelschulen behandelt werden, weil bei der Schülerbeförderung nach § 4 Abs. 1 Satz 4 ThürSchFG 2013 kein Unterscheid zwischen den Schularten gemacht werde, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend darauf verwiesen, dass die Schülerbeförderung und Gastschülerbeiträge unterschiedliche Rechtsgrundlagen und Zielsetzungen haben. Bei der Schülerbeförderung gehe es um freiwillige Leistungen des Landes. Der Klägerin werden die Kosten der ersten Instanz in Höhe von 70 % auferlegt, was dem Verhältnis der Teilklagerücknahme in Höhe von 48.038,83 € zur ursprünglich geltend gemachten Forderung in Höhe von 68.085,35 € entspricht. Der Beklagte ist mit 30 % unterlegen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat als Unterliegender die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 68.085,35 € abgeändert und für das Berufungsverfahren auf 20.046,52 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung der Streitwerte beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Beteiligten streiten um die Erstattungsfähigkeit von Gastschulbeiträgen aus dem Jahr 2014 nach dem Thüringer Schulfinanzierungsgesetz in der Fassung vom 31. Januar 2013 (im Folgenden ThürSchFG 2013) für den Besuch von Schülern aus dem Saale-Holzland-Kreis in Gemeinschaftsschulen in Jena. Die Klägerin, eine kreisfreie Stadt, ist Schulträgerin mehrerer Grundschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien. Regelschulen existieren in ihrem Stadtgebiet nicht mehr. Sie nimmt den Beklagten auf Zahlung von Gastschülerbeiträgen für die Monate August bis Dezember 2014 in Anspruch. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass im Jahr 2014 insgesamt 209 Schüler mit Wohnsitz im Landkreis des Beklagten Gemeinschaftsschulen in Jena besuchten. Die Klägerin stellte dem Beklagten unter Beifügung einer entsprechenden Auflistung der Schüler, der besuchten Schulen und Dauer des Schulbesuchs mit Schreiben vom 4. Juni 2015 zunächst Gastschülerbeiträge in Höhe von 262.555,29 € in Rechnung, die sie mit Schreiben vom 20. August 2015 auf 261.961,99 € reduzierte und bis zum 25. August 2015 fällig stellte. Der Beklagte lehnte die Zahlung der Gastschülerbeiträge für Grund- und Regelschüler, die in den Klassen 1 bis 10 eine Gemeinschaftsschule in Jena besuchten, ab und berief sich auf den Befreiungstatbestand des § 9 Abs. 1 ThürSchFG 2013. Er erkannte lediglich einen Betrag in Höhe von 194.173,29 € an, den er auch zahlte. Den Restbetrag in Höhe von 68.085,35 € für Grund- und Regelschüler, die eine Gemeinschaftsschule in Jena besuchten, beglich er nicht. Mit Schreiben vom 4. Februar 2016 wandte sich der Oberbürgermeister der Klägerin direkt an den Landrat des Beklagten und forderte diesen - vergeblich - zur Zahlung des noch offenen Fehlbetrages in Höhe von 68.085,35 € auf. Im November 2018 fand ein Gespräch zwischen dem Landrat des Beklagten und dem Oberbürgermeister der Klägerin statt, in dem u. a. die Frage der gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 bzw. einer außergerichtlichen Einigung thematisiert wurden. Die Klägerin hat am 16. April 2019 Klage erhoben und zunächst Gastschülerbeiträge für das gesamte Haushaltsjahr 2014 in Höhe von 68.085,35 € zzgl. Zinsen auf der Grundlage des § 9 Abs. 1, 2 Nr. 2, Abs. 3 und 4 ThürSchFG 2013 geltend gemacht. Sie ist der Auffassung, dass die Gemeinschaftsschule eine „andere“ Schulart im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt ThürSchFG 2013 darstelle und deshalb Gastschülerbeiträge verlangt werden könnten. Sie könne aufgrund haushaltsrechtlicher Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ihr Ermessen auch nicht dahingehend ausüben, auf die Beiträge zu verzichten. Gastschülerbeiträge seien ein Ausgleich für das Zurverfügungstellen eines attraktiven und breiten Schulangebots. Gemeinschaftsschulen stellten auch keine Grund- und Regelschulen, sondern nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 ThürSchulG eine eigene Schulart dar und umfassten die Klassenstufen 1 bis 12. Die Gemeinschaftsschule habe ein eigenes Lernkonzept und eine eigene Rahmenstundentafel (§ 147a ThürSchulO). Für die Geltendmachung spreche auch die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 2 ThürSchFG 2013, wonach innerhalb eines Landkreises für den Besuch einer Gemeinschaftsschule zwischen Schulträgern keine Gastschulbeiträge erhoben würden. Daraus folge im Umkehrschluss, dass dies gebietskörperschaftsübergreifend sehr wohl der Fall sei. Nachdem der Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass der von ihm am 10. Dezember 2018 gegenüber der Klägerin schriftlich erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung nicht für das gesamte Haushaltsjahr 2014, sondern nur für das Schuljahr 2014/2015 erklärt worden sei, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Februar 2020 ihren Klageantrag entsprechend reduziert. Sie hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 20.406,52 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat bestätigend ausgeführt, nur für den nunmehr geltend gemachten Zeitraum August bis Dezember 2014 auf die Einrede der Verjährung verzichtet zu haben. Die Forderung sei aber bereits dem Grunde nach nicht gegeben. Aus § 4 Abs. 4 Satz 5 ThürSchulG ergebe sich, dass die Gemeinschaftsschule das Angebot der Schulart Grundschule und Regelschule mit abdecke. Auch aus der Begründung zum Gesetzentwurf zur Einführung der Gemeinschaftsschule (LT-Drs. 5/1651, S. 3, 23 und 35) gehe nicht hervor, dass für den Besuch von Grund- und Regelschülern an einer Gemeinschaftsschule Gastschülerbeiträge zu zahlen seien. Der Gesetzgeber hätte dies ausdrücklich geregelt, wenn dies gewollt gewesen sei. Auch aus der Entscheidung des VG Meiningen (Urteil vom 22. Januar 1997 - 8 K 399/96 Me -) ergebe sich nichts Anderes, denn dort werde auf den Schutz der Anstaltsorte abgestellt, die den Schulträger mit besonderen Angeboten vor einer ungleichmäßigen Kostenbelastung schütze. Dies gelte aber nicht für Gemeinschaftsschulen. Der Beklagte verweist auf die Rechtsprechung zum Schülerbeförderungsrecht. Hinsichtlich der Änderung des § 9 Abs. 1 Satz 2 ThürSchFG zum 31. Januar 2013 ist er der Auffassung, dass der Gesetzgeber das hier streitige Problem nicht wahrgenommen habe. Das Verwaltungsgericht Gera hat der Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 18. März 2020 stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 20.406,52 € zzgl. Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 16. April 2019 zu zahlen. Die Berufung wurde zugelassen. Das Verwaltungsgericht hat Folgendes ausgeführt: Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruches sei § 9 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 ThürSchFG 2013, der ausdrücklich nicht auf Klassenstufen, sondern auf Schularten abstelle. Wenn der Gesetzgeber die Klassenstufen 1 bis 4 der Gemeinschaftsschulen von der Gastschülerbeitragspflicht hätte ausnehmen wollen, so hätte er dies durch eine entsprechende Bezugnahme auf die Klassenstufen klarstellen müssen. Grund- und Regelschulen stünden den Gemeinschaftsschulen nicht gleich. Die Gemeinschaftsschule sei eine eigenständige Schulart (§ 4 ThürSchulG) und zeichne sich durch ein besonderes pädagogisches Konzept aus, das andere Anforderungen an die Lernorganisation stelle. Gegen die Beitragsfreiheit spreche auch § 9 Abs. 1 Satz 2 ThürSchFG 2013, wonach lediglich innerhalb eines Landkreises den Besuch einer Gemeinschaftsschule eines anderen Schulträgers keine Gastschulbeiträge erhoben würden. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass das zwischen Landkreis und kreisfreier Stadt gerade nicht gelte. Die Rechtsprechung zur Schülerbeförderung könne nicht herangezogen werden, denn sie regele einen anderen Lebenssachverhalt. Dort gehe es um freiwillige Erstattungsansprüche des Landes gegenüber Eltern. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 22. Januar 1997 (Az.: 8 K 399/96 Me) könne herangezogen werden, denn dort werde ausgeführt, dass die Gastschulbeiträge in § 9 Abs. 1 ThürSchFG 2013 dem Schutz der Anstaltsorte dienten. § 9 Abs. 1 ThürSchFG müsse als Kompetenznorm verstanden werden und nicht als echte Ermessensnorm, denn die Klägerin sei nach haushaltsrechtlichen Grundsätzen gezwungen, bestehende Forderungen geltend zu machen. Die Forderung sei auch der Höhe nach begründet und die Berechnungsmethode der Klägerin nachvollziehbar. Gerade wenn Schüler nur einige Monate als Gastschüler geführt würden, werde dies in der Berechnung berücksichtigt und zu hohe Forderungen kämen nicht zustande. Die Einwände des Beklagten seien nicht nachvollziehbar. Da die Klägerin nur noch Beiträge für August bis Dezember 2014 geltend mache, komme es auf die Frage der Verjährung des restlichen Anspruches nicht mehr an. Der Anspruch auf Prozesszinsen beruhe auf den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 16. April 2019. Der Beklagte hat nach Zustellung des Gerichtsbescheides am 24. März 2020 am 21. April 2020 fristgerecht Berufung eingelegt und diese unter Bezugnahme auf seine erstinstanzlichen Ausführungen wie folgt begründet: Er ist der Auffassung, die Gemeinschaftsschule ersetze die Grund- und Regelschulen und stelle keine eigene Schulart neben den bereits existierenden Grund- und Regelschulen dar. In Jena gebe es überhaupt keine Regelschule mehr, so dass schon gar keine Wahlmöglichkeit der Eltern bestehe, ihre Kinder an eine an andere Schule als an eine Gemeinschaftsschule zu schicken. In Jena gebe es acht Staatliche Grundschulen und sieben Gemeinschaftsschulen, in denen ein Grundschulteil integriert sei. Aus der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 5/1561) gehe eindeutig hervor, dass es sich hierbei um eine „Gemeinschaftsgrundschule“ handele. Dies lasse den Schluss zu, dass keine Gastschülerbeiträge anfallen sollen. Dafür spreche auch der eigentliche Beweggrund für die Einführung der Gemeinschaftsschule im Thüringer Schulsystem. Es sei hierbei um die Unterstützung der Schulträger bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung, ein wohnortnahes Bildungsangebot vorzuhalten, gegangen, sowie darum, Spielräume zu schaffen, um auch bei geringer Schülerzahl eine Angebots- und Abschlussvielfalt zu sichern. Die Wirklichkeit habe damit nichts zu tun. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstelle, die Klägerin würde für eine erhebliche Anzahl an Schülern aus dem Landkreis Schulen vorhalten und der Beklagte erspare sich daher den Aufwand für die Beschulungen, werde dem entgegengetreten. Die Klägerin dürfe überhaupt keine Schulen „vorhalten“, denn dies wäre systemwidrig. Die von der Klägerin zu erstellende Schulnetzplanung habe sich ausschließlich auf das Stadtgebiet zu beziehen. Das Verwaltungsgericht suggeriere, dass ein Schulträger bewusst und gewollt seine Kapazitäten überdimensionieren dürfe, um Schüler von benachbarten Schulträgern aufzunehmen. Der Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf die Vorschriften über den Schullastenausgleich nach dem Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG). Danach erhalte die Klägerin für jeden Schüler in ihrem Stadtgebiet einen Sachkostenbeitrag, einschließlich der Gastschüler. Zusätzlich erhalte die Klägerin dann noch den Gastschülerbeitrag in Höhe von 85 % des Sachkostenbeitrages. Dies widerspreche eindeutig dem Sinn des § 17 Abs. 3 ThürFAG, wonach ein angemessener Ausgleich für die Schulkosten geschaffen werden solle. Beim Landkreis entstehe also bei weitem keine signifikante Kostenersparnis. Dass das Verwaltungsgericht die Regelungen über die Schülerbeförderung ausblende, könne den Grund nur darin haben, dass die Gleichsetzung von Grund- und Regelschulen mit den Gemeinschaftsschulen nicht ins System passe. Letztlich komme es auf die grammatikalische Auslegung an. In § 9 Abs. 3 ThürSchFG 2013 werde auf § 18 ThürFAG und nicht auf § 17 ThürFAG verweisen: § 18 ThürFAG passe jedoch nicht. Da die Verweisung deshalb nichtig sei, könne § 9 ThürSchFG 2013 keine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gastschülerbeiträgen sein. Es werde angeregt, den Streitgegenstand in zwei Komplexe aufzuteilen, einmal in den Komplex der Gastschulbeiträge für Grundschüler und dann für die Regelschüler der Klassenstufen 5 bis 9 bzw. 5 bis 10. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Gera vom 18. März 2020 die Klage abzuweisen, soweit diese nicht von der Klägerin zurückgenommen wurde. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt der Auffassung des Beklagten entgegen und führt unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil aus: die Gemeinschaftsschule sei eine eigenständige Schulart wie sich aus den Vorschriften der §§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 6a ThürSchulG und § 147a ThürSchulO ergebe. Die Regelungsstruktur des ThürSchulG weise für Gemeinschaftsschulen eigenständige Bestimmungen auf (§§ 7 bis 9, 13 Abs. 6, 15a Abs. 2) und verfüge über ein gänzlich eigenes pädagogisches Angebot, was über das der Grund- und Regelschulen hinausgehe. Diese Schulform beinhalte daher auch eine Ersetzungsmöglichkeit für Grund- und Regelschulen. Dies schließe jedoch entgegen der Darstellung des Beklagten gerade eine Gleichsetzung aus. Würde man Grund- und Regelschulen mit Gemeinschaftsschulen gleichsetzen, so könne man gleich von einer Gesamtschule sprechen. Die Ausführungen zum Schulangebot der Klägerin hätten zu der hier streitigen Frage keinen Bezug. Jeder Schulträger könne selbst im Einvernehmen mit dem Ministerium entscheiden, welche Schulart er anbiete, errichte, verändere etc. Die Klägerin wolle nicht gezielt Gastschulbeiträge generieren, denn diese dienten nicht der Gewinnerzielung. Insbesondere halte die Klägerin keine Schulplätze für Schüler aus dem Landkreis des Beklagten vor, denn ein solches Verhalten wäre system- und rechtswidrig. Gastschüler würden immer nur dann aufgenommen, wenn überhaupt Kapazitäten frei seien. Aus § 28 Abs. 4 ThürFAG ergebe sich, dass Gemeinschaftsschulen für die Klassenstufen 5 bis 10 unter bestimmten Voraussetzungen nur bei Bemessung der Schulumlagen wie Regelschulen behandelt würden. Wegen dieses Wortlauts und im Umkehrschluss bedeute dies, dass Gemeinschaftsschulen gerade nicht mit Grund- und Regelschulen gleichzustellen seien. Die Schulnetzplanung werde tatsächlich nur für das Gebiet der Stadt Jena vorgenommen und beziehe das Gebiet des Beklagten nicht mit ein. Schulplätze an Gastschüler würden ausschließlich bei freier Kapazität vergeben. Die Gründe für freie Kapazitäten seien vielfältig. Dass das Verwaltungsgericht keine Parallele zu den Vorschriften über die Schülerbeförderung gezogen habe, sei nachvollziehbar. Der Beklagte verkenne den grundlegenden Unterschied zwischen Gastschulbeiträgen und Schülerbeförderungsleistungen, die beide unterschiedliche Rechtsgrundlagen und Zielsetzungen hätten. Ebenso wenig seien die Ausführungen zum Thüringer Finanzausgleichsgesetz zielführend. Der Schullastenausgleich diene dem Ausgleich für tatsächliche Ausgaben oder Auszahlungen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 ThürFAG) und bemesse sich nach der amtlichen Schulstatistik. Der Beklagte erspare sich hier die (tatsächlichen) Kosten für die Beschulung der jeweiligen Schüler. Die Ausführungen zur „grammatikalischen Auslegung“ des § 9 ThürSchFG seien unverständlich und irrelevant. § 9 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ThürSchFG sei die zutreffende Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gastschulbeiträge. Eine Aufteilung des Streitgegenstandes nach Klassenstufen würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Gastschülerbeitragspflicht stelle nicht auf Klassenstufen ab. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (2 Bände), die darin gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2024 Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der Entscheidung.