Beschluss
4 EO 404/24
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2025:0117.4EO404.24.00
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Leitsätze
1. Der Schulleiter ist nach Maßgabe des § 15a Abs. 5 Satz 2 ThürSchulG (juris: SchulG TH 2003) berechtigt, für den kommunalen Schulträger die Zügigkeit der Klassenstufe 5 festzulegen, wenn nicht zuvor der Schulträger durch eine eigene Behörde oder ein anderes vertretungsberechtigtes Organ die Zügigkeit (z.B. in einem Schulnetzplan) festgelegt hat.(Rn.68)
2. Nach Abschluss des Auswahlverfahrens frei werdende Schulplätze sind anhand der Reihenfolge der nach § 139b Abs. 5 ThürSchulO (juris: SchulO TH 1994) zu bildenden Nachrückliste und nicht nur deshalb vorrangig an von der Ablehnung eines Erstwunsches (oder Zweitwunsches) Betroffene zu zu vergeben, weil diese Widerspruch erhoben haben.(Rn.91)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 5. August 2024 mit Wirkung ab 9. Februar 2025 (erster Schultag nach den Winterferien des Schuljahres 2024/25) abgeändert und der Antrag des Antragstellers abgelehnt. Im Übrigen (für den Zeitraum des ersten Schulhalbjahres des Schuljahres 2024/25) wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
3. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Schulleiter ist nach Maßgabe des § 15a Abs. 5 Satz 2 ThürSchulG (juris: SchulG TH 2003) berechtigt, für den kommunalen Schulträger die Zügigkeit der Klassenstufe 5 festzulegen, wenn nicht zuvor der Schulträger durch eine eigene Behörde oder ein anderes vertretungsberechtigtes Organ die Zügigkeit (z.B. in einem Schulnetzplan) festgelegt hat.(Rn.68) 2. Nach Abschluss des Auswahlverfahrens frei werdende Schulplätze sind anhand der Reihenfolge der nach § 139b Abs. 5 ThürSchulO (juris: SchulO TH 1994) zu bildenden Nachrückliste und nicht nur deshalb vorrangig an von der Ablehnung eines Erstwunsches (oder Zweitwunsches) Betroffene zu zu vergeben, weil diese Widerspruch erhoben haben.(Rn.91) 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 5. August 2024 mit Wirkung ab 9. Februar 2025 (erster Schultag nach den Winterferien des Schuljahres 2024/25) abgeändert und der Antrag des Antragstellers abgelehnt. Im Übrigen (für den Zeitraum des ersten Schulhalbjahres des Schuljahres 2024/25) wird die Beschwerde zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. 3. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Verpflichtung, den Antragsteller mit Beginn des Schuljahres 2024/25 vorläufig in die fünfte Klasse an der Erstwunschschule D. Schule Gera - Staatliche Regelschule (D. RS) aufzunehmen. Anfang März 2024 meldete sich der Antragsteller im Hinblick auf den Besuch der weiterführenden Schule an der D. RS als Erstwunsch an, obwohl diese von seiner Wohnanschrift weiter entfernt liegt (1,8 km) als die wohnortnächste O. Regelschule (O. RS), die er nur als Zweitwunsch angab (1,1 km). Das einheitlich verwandte Anmeldeformular weist keine Felder aus, unter denen Härtefälle, angestrebter Schulabschluss oder Wünsche betreffend eines besonderen Schul- oder Fremdsprachenprofils angegeben werden können. In den Klassenstufen 1 bis 4 hatte der Antragsteller bereits die benachbarte D. Grundschule besucht. Die D. RS verzeichnete insgesamt 99 Anmeldungen mit Erstwunsch bei einer vom Schulleiter festgelegten Kapazität von 52 Plätzen (26 Schulplätze in zwei Klassen). Sieben Plätze wurden an sechs Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zzgl. eines Schulbegleiters vergeben und neun Kinder als Härtefälle bevorzugt berücksichtigt. Darunter war ein Kind, dessen Härtefall mit einer schlechten Verkehrsanbindung zur wohnortnächsten Regelschule begründet wurde. Die verbliebenen 36 Schulplätze wurden sodann vorrangig an 20 Geschwisterkinder vergeben, die restlichen 16 Plätze unter den 45 Kindern der Gruppe „Wohnortnähe“ am 18. März 2024 verlost, zu der der Antragsteller nicht gehörte. Die übrigen Kinder der Gruppe „Wohnortnähe“, die nicht ausgelost wurden, bildeten die Nachrückliste. Mit Abschlussverfügung vom 18. März 2024 war das Auswahlverfahren zunächst abgeschlossen. An der O.-RS meldeten sich insgesamt 63 Kinder mit Erstwunsch an. Die in der Klassenstufe zur Verfügung stehenden 52 Schulplätze wurden allesamt an solche Kinder vergeben, welche die O. RS als Erstwunsch angegeben hatten. Durch Bescheide vom 8. Mai 2024 lehnten die jeweiligen Schulen die Aufnahme des Antragstellers in die Klassenstufe 5 bezüglich beider Schulen wegen mangelnder Aufnahmekapazität ab. Der Antragsgegner wies den Antragsteller durch Bescheid vom 21. Mai 2024 der Klassenstufe 5 des im Förderschulzentrum „Am B.“ befindlichen Schulteils L.straße der Bi. Schule - Staatliche Regelschule (Bi. Schulteil) zu. Gegen alle drei Bescheide legte der Antragsteller am 28., 29. bzw. 31. Mai 2024 Widerspruch ein. Unter dem 30. Mai 2024 vermeldete die D. RS die Abmeldung zweier Kinder. Einer der freigewordenen Plätze wurde an ein wegen einer Epilepsieerkrankung nachträglich als Härtefall eingestuftes Kind vergeben. Am 9. Juli 2024 stellte die zuständige Sachbearbeiterin bei der Prüfung des Schulaufnahmeverfahrens an der D. RS fest, dass die Einstufung eines Kindes als Härtefall wegen schlechter Verkehrsanbindung zu Unrecht erfolgt sei, dieses Kind jedoch seinen Schulplatz nicht angenommen habe. Dieser Platz wurde zusammen mit dem weiteren durch Abmeldung frei gewordenen Platz noch am gleichen Tag unter den Widerspruchsführern der Gruppe „Wohnortnähe“ verlost. Durch Widerspruchsbescheide vom 11. Juli 2024 wies der Antragsgegner die Widersprüche gegen die Nichtaufnahmen an die D. RS und die O. RS zurück. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe bei seinem Erstwunsch nicht zur Gruppe „Wohnortnähe“ gehört. An der D. RS habe er als Zugehöriger der Gruppe der „übrigen Kinder“ keinen Platz erhalten, da bereits Schüler der Gruppe „Wohnortnähe“ leer ausgegangen seien. An der O. RS habe es schon deutlich zu wenig Plätze gegeben, um alle Kinder mit Erstwunsch zu berücksichtigen. Die insoweit vom Antragsteller eingewandten Fehler im Auswahlverfahren hätten sich deshalb jedenfalls nicht auf seine eigenen Aufnahmechancen ausgewirkt. Am 26. Juli 2024 hat der Antragsteller wegen seiner Ablehnung an der Erstwunschschule D. RS unter dem Az.: 8 E 855/24 Ge um einstweiligen Rechtschutz am Verwaltungsgericht Gera nachgesucht mit dem Begehren, ihn vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in eine 5. Klasse der D. RS aufzunehmen. Einen weiteren Antrag hat er wegen seiner Ablehnung an der Zweitwunschschule O. RS unter dem Az.: 8 E 860/24 Ge erhoben. Zugleich hat er unter den Az.: 2 K 854/24 Ge sowie 2 K 859/24 Ge jeweils Klagen auf Verpflichtung zur Aufnahme an den jeweiligen Schulen erhoben. Zur Begründung hat er im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, dass es ausweislich des Schulnetzplans der Stadt Gera für die D. RS keine Festlegung hinsichtlich der Zügigkeit gebe. Soweit der Antragsgegner von einer errechneten Zweieinhalbzügigkeit ausgehe, bedeute dies, dass im Bedarfsfall auch drei Klassen hätten gebildet werden können. In Thüringen gebe es keine gesetzliche Regelung für die Obergrenze von Schülern in einer Klasse, eben so wenig wie eine entsprechende baurechtliche Festlegung, wie viele Quadratmeter Raum ein einzelner Schüler in einem Klassenzimmer benötige. Die Gesamtaufnahmekapazität an der D. RS sei nicht erschöpft. Die Arbeitssicherheit betreffe in erster Linie das Wohlergehen der unterrichtenden Lehrer. Die Funktionsfähigkeit der Schule sei nicht gefährdet durch die Aufnahme von nur einem oder zwei weiteren Schülern. Außerdem sei ihm der spätere Besuch der D. RS ursprünglich zugesichert worden, weil er aus Kapazitätsgründen bereits die D. Grundschule habe besuchen müssen, obwohl für ihn die O. Grundschule wohnortnäher gewesen sei. Deshalb dürfe das Kriterium der Wohnortnähe beim Antragsteller ausnahmsweise keine Rolle spielen. Dem Antragsgegner sei es verwehrt, sich darauf zu berufen, dass der Antragsteller nicht der Gruppe der wohnortnahen Schüler angehöre. Das Anmeldeformular sei fehlerhaft. So weise der in der Verwaltungsakte enthaltene Anmeldevordruck nicht darauf hin, dass gemäß § 15a Abs. 2 ThürSchulG eine abgestufte Rangfolge gelte. Es gebe darin auch keine freie Zeile für Angaben zu einem Härtefall bzw. einem bestimmten „Schulprofil/Fremdsprachenangebot“. Die D. RS weise ein besonderes Schulprofil bzw. Fremdsprachenangebot auf, weil dort neben dem für alle Schüler verpflichtenden Englischunterricht auch Russischunterricht angeboten werde. Der Antragsteller sei schon auch deswegen vorläufig in die D. RS aufzunehmen, weil er rechtswidrig einer nicht ordnungsgemäß ausgestatteten und betriebenen Schule zugewiesen worden sei. Der Bi. Schulteil, der im Förderschulzentrum „Am B.“ ab dem Schuljahr 2024/25 betrieben werde, sei weder im Schulnetzplan der Stadt Gera als Regelschule ausgewiesen noch sei eine Zügigkeit hierfür festgelegt worden. Welche Lehrkräfte zur Verfügung stünden und was unterrichtet werde, sei bisher nicht erkennbar. Eine ordnungsgemäße Beschulung der Kinder dort müsse angezweifelt werden. Das Verwaltungsgericht Gera hat die beiden Verfahren 8 E 855/24 Ge und 8 E 860/24 Ge mit Beschluss vom 2. August 2024 unter dem zuerst genannten, führenden Aktenzeichen, verbunden. Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, ihn vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in eine 5. Klasse der D. Schule Gera/Staatliche Regelschule, hilfsweise der Staatlichen Regelschule „O.“, aufzunehmen. Der Antragsgegner hat erstinstanzlich beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung hat er vorgetragen, mangels schriftlicher Zusicherung lasse sich vorliegend kein entsprechender Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme in die D. RS herleiten, so dass es dahinstehen könne, inwieweit überhaupt eine mündliche Erklärung abgegeben worden sei. Wegen der zwischenzeitlich seit 2019 erfolgten gesetzlichen Neuregelung des Schulaufnahmeverfahrens wäre der Antragsgegner ohnehin nicht mehr an eine Zusicherung gebunden. Vor Durchführung des Aufnahmeverfahrens an der D. RS gemäß § 15a Abs. 5 ThürSchulG seien die Zügigkeit sowie die Aufnahmekapazität festgelegt worden und zwar dahingehend, dass die Klassenstufe 5 zweizügig mit einer Gesamtaufnahmekapazität von 52 Schülern geführt werde. Sofern im Anmeldeformular für die Eintragung von Umständen zum Vorliegen eines Härtefalls nach Auffassung des Antragstellers keine Zeile zur Verfügung gestanden habe, sei dies unerheblich, weil der Antragsteller weder das Vorliegen eines Härtefalls vorgetragen noch glaubhaft gemacht habe. Der Antragsteller sei zu Recht der Gruppe der „übrigen Kinder“ zugeordnet worden, die der Gruppe der „Geschwisterkinder“ und der Gruppe „Wohnortnähe“ nachrangig sei. Ein noch frei werdender Schulplatz müsste den übrigen Schülern der Gruppe „Wohnortnähe“, die in der Nachrückliste erfasst seien, zur Verfügung gestellt werden. Die zwei frei gewordenen Schulplätze seien an zwei Widerspruchsführer mit einem jeweiligen Anspruch auf Aufnahme vergeben worden. Die D. RS weise kein besonderes Schulprofil oder Fremdsprachenangebot in Form eines Alleinstellungsmerkmals auf. Eine weitere Klasse in der Klassenstufe 5 könne mangels räumlicher und personeller Kapazität nicht eröffnet werden. Bei dem 90m² großen Raum handele es sich um einen Fachunterrichtsraum für den Kunstunterricht und bei dem 100 m² großen Raum um die unter dem Dach liegende Aula, die gleichzeitig als Fachunterrichtsraum für den Musikunterricht fungiere. Die Zügigkeit der D. RS werde auf Grundlage der Vorgaben des Schulnetzplans rechnerisch ermittelt. Sie sei im Schulnetzplan nicht ausdrücklich angegeben. In der Klassenstufe 5 hätten im Schuljahr 2024/25 nur zwei Klassen eröffnet werden können, weil die Schüler der Klassenstufen 6 bis 10 an dieser Schule bereits in 14 Klassen lernten. Bei einer maximalen räumlichen Kapazität von 16 Klassenräumen seien somit 2 Klassen in Klassenstufe 5 gebildet worden. Damit würden ab dem Schuljahr 2024/25 alle 16 zur Verfügung stehenden Klassenräume maximal ausgelastet. Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 hat das Verwaltungsgericht den Antragsgegner u. a. darauf hingewiesen, dass der aktuelle Schulnetzplan der Stadt Gera keine ausdrückliche Festlegung der Zügigkeit der D. RS enthalte. Es werde daher um Mitteilung sowie Vorlage entsprechender Nachweise gebeten, wo sich die Festlegungen hierzu fänden und welche Klassenstufen jeweils zwei- bzw. dreizügig geführt würden. Mit Antwortschreiben vom gleichen Tag hat der Antragsgegner vorgetragen, die Zügigkeit der D. RS sei auf Grundlage der Vorgaben des Schulnetzplans rechnerisch ermittelt worden. Sie sei im Schulnetzplan nicht ausdrücklich ausgewiesen. Der Schulleiter lege die Zügigkeit der jeweiligen Klassenstufe im Rahmen seiner Organisationsbefugnis in Abstimmung mit dem Schulamt fest. Der Schulträger selbst habe mit E-Mail vom 12. Juli 2022 die Kapazität an den weiterführenden staatlichen allgemeinbildenden Schulen der Stadt Gera vorübergehend von durchschnittlich 25 auf 26 Schüler (zzgl. Lehrkraft) pro Unterrichtsraum erhöht, weil nicht genügend Schulplätze in der Stadt Gera zur Verfügung stünden. Dies sei aktuell immer noch der Fall. Durch Beschluss vom 5. August 2024 hat das Verwaltungsgericht dem Hauptantrag stattgegeben. Diese Entscheidung hat es im Wesentlichen damit begründet, dass sich das Teilhaberecht des Antragstellers zu einem Aufnahmeanspruch verdichtet habe. Der Schulleiter habe die Aufnahmekapazität willkürlich festgesetzt, weil der Schulträger die Zügigkeit der Schule nicht vorab festgelegt habe. Aussagen zur Zügigkeit der Schule treffe der aktuelle Schulnetzplan nicht. Daraus ergebe sich nur allgemein, dass die D. RS insgesamt 400 Schüler in 16 Unterrichtsräumen beschulen könne. Soweit der aktuelle Schulnetzplan hinsichtlich der Kapazitätsberechnung teilweise auf den vorherigen Schulnetzplan 2016/17 - 2020/21 verweise, ergebe sich aus diesem für die D. RS eine 2,25-Zügigkeit bei einer damaligen Kapazität von 350 Schülern. Soweit sich rein rechnerisch bei 400 Schülern und 16 Klassenräumen eine Zweieinhalbzügigkeit mit 25 Schülern pro Klasse ergebe, könnten aus der Festlegung einer Höchstkapazität und einer Anzahl an Klassenräumen keine Aussagen zur Zügigkeit der Schule abgeleitet werden. Der Schulträger hätte auch dann eine Entscheidung für eine Zwei- oder Dreizügigkeit der einzelnen Klassenstufen treffen müssen. Ergebe sich die Zügigkeit der 5. Klassenstufe tatsächlich nicht als Entscheidung des Schulträgers, sondern aufgrund der erfolgten Klassenbildung der Vorjahre, würden rechtswidrige Zustände durch fortdauerndes rechtswidriges behördliches Handeln legitimiert. Im Übrigen lasse sich dem aktuellen Schulnetzplan entnehmen, dass zwei Unterrichträume über 90 m² und 100 m² sowie drei Unterrichtsräume über 70 m² und über 118 m² groß seien, so dass eine flexible (Mehrfach-)Belegung möglich sei. Der Aufnahme des Antragstellers stehe auch nicht die Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Schule entgegen. Auf Grundlage der vorgelegten Verwaltungsakte sei ersichtlich, dass die Klassenstärke in der D. Schule mehrheitlich 25 oder 26 Schüler betrage. Soweit der Antragsgegner auf eine relevante Schülerheterogenität und enorme pädagogische Herausforderungen verweise, bleibe der Vortrag zu pauschal, um eine Funktionsunfähigkeit der Schule begründen zu können. Am 20. August 2024 hat der Antragsgegner gegen den am 9. August 2024 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 5. August 2024 Beschwerde erhoben und diese am 4. September 2024 wie folgt begründet: Die Zügigkeit der D. RS werde auf Grundlage der Vorgaben des Schulnetzplans rechnerisch ermittelt: Im Ergebnis stünde eine errechnete theoretische Zügigkeit von 2,67. Es hätten aber dennoch nur zwei 5. Klassen eröffnet werden können. Die Zweizügigkeit der D. RS für die Klassenstufe 5 im Schuljahr 2024/25 sei als schulorganisatorische Entscheidung in einer Beratung vom 11. Januar 2024 festgelegt worden. Dies ergebe sich eindeutig aus Ziff. 3 des Protokolls der Beratung des Operativen Teams Gera vom 11. Januar 2024. An der Beratung hätten neben Vertretern des Antragsgegners auch der Amtsleiter des Amtes für Bildung der Stadtverwaltung Gera sowie die Teamleiterin Schulorganisation des Amtes für Bildung teilgenommen. Auf dieser Grundlage habe der Schulleiter dann willkürfrei für die Klassenstufe 5 im Schuljahr 2024/25 eine Kapazität von 52 Schulplätzen (2 Klassen zu je 26 Schülern) festgelegt. Die personelle, aber auch die räumliche Kapazität des Bestandsgebäudes gebe es - schon aus Gründen des Arbeitsschutzes - nicht her, eine 17. Klasse im Schuljahr 2024/25 zu bilden. Für die an der Schule unterrichteten 16 Klassen stünden nur 13 Unterrichtsräume zur Verfügung. Dadurch sei ein Fachraumprinzip notwendig und alle Klassen wechselten ständig den Unterrichtsraum. In den meisten Unterrichtsstunden seien die Klassen in mehrere Lerngruppen aufgeteilt und der Raumbedarf steige. Die vom Verwaltungsgericht genannten großen Räume seien Fachräume, etwa die Sporthalle, das Kunstkabinett, die Computerkabinette, der Raum 4.04 für Darstellen und Gestalten sowie die Aula. Diese würden dementsprechend für alle Klassen benötigt. Gleiches gelte in den meisten Stunden für zusätzliche Kursräume, welche aufgrund Wahlpflichtunterrichts in Kursstrukturen, Technischen Werkens in Halbgruppen laut Sicherheitsvorschriften und in Religion/Ethik gebraucht würden. Zur Durchführung zusätzlicher Deutschkurse für ausländische Kinder würden in der Regel auch in fast allen Stunden zwei bis drei zusätzliche Unterrichtsräume benötigt. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf würden in Einzelförderung in Extraräumen durch sonderpädagogische Lehrkräfte gefördert. Die Klasse 5a habe mit 26 Schülern aktuell mehrere Stunden (Deutsch und Geschichte) im Raum 1.07 (52,46 m²). Die Klasse 5b mit 26 Schülern werde in den Fächern Deutsch, Mathe und Geschichte im Raum 1.08 (53,75 m²) unterrichtet. In diese Räume könnten keine weiteren Schüler mehr aufgenommen werden. Eine Zweieinhalbzügigkeit würde praktisch betrachtet bedeuten, dass in dem einen Schuljahr zwei und im darauffolgenden Schuljahr drei 5. Klassen eröffnet, an der Schule aber in jedem Schuljahr 16 Klassen unterrichtet würden. In der Klassenstufe 5 hätten im Schuljahr 2024/25 nur 2 Klassen eröffnet werden können, weil es an der Schule von Klassenstufe 6 bis zur Klassenstufe 10 bereits 14 Klassen gebe. Die übrigen vorhandenen Jahrgangsstufen seien bereits in den Vorjahren unter Geltung des aktuellen Schulnetzplanes gebildet worden. Für diese sei nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass eine Zügigkeit in jeder einzelnen Klassenstufe festgelegt werden müsse. Eine rein theoretische Betrachtung werde den schulischen Gegebenheiten im aktuellen gesellschaftlichen Geschehen nicht gerecht, welches durch freiwillige Wiederholer, durch Lernrückstände der Schüler infolge der Corona-Pandemie und durch die aktuellen Herausforderungen der Migrationssituation geprägt sei. Deshalb liege die Schülerzahl in mehreren Klassen sogar über der Kapazität von 26 Kindern. Eigentlich seien die Raumkapazitäten von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit des Staatlichen Schulamts Ostthüringen unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Unfallversicherungsträgers nach einer Ortsbesichtigung am 2. Juli 2024 mit einer maximalen Klassengröße von nur 22 Schülern pro Klassenraum angesetzt worden. Die D. RS habe die Grenze ihrer Funktionsfähigkeit auch bezüglich der Belastung der Lehrkräfte erreicht. Im Übrigen sei ein die Aufnahmechance des Antragstellers schmälernder Fehler im Verfahren nach § 15a ThürSchulG nicht feststellbar. Die Auswahlentscheidung stelle sich bezogen auf den Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung vom 8. Mai 2024 als rechtmäßig dar. Die nach Beendigung des Aufnahmeverfahrens frei gewordenen Schulplätze seien an zwei Widerspruchsführer vergeben worden. Die im Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2024 geschilderte Vorgehensweise zur Vergabe der frei gewordenen Plätze sei rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Selbst wenn noch ein Schulplatz frei würde, folge daraus kein Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme. In diesem Falle wäre ein freiwerdender Schulplatz den Schülern der Auswahlgruppe „Wohnortnähe“, die in der Nachrückliste erfasst seien, zur Verfügung zu stellen. Unschädlich sei, dass im Anmeldeformular für das Vortragen eines Härtefalls keine Zeile zur Verfügung gestanden habe. Dies habe sich vorliegend im Auswahlverfahren schon deshalb nicht ausgewirkt, weil der Antragsteller weder das Vorliegen eines Härtefalls vorgetragen noch glaubhaft gemacht habe. Soweit der Antragsteller meine, er habe angesichts der angeblich mangelnden personellen und räumlichen Ausstattung des Bi. Schulteils, an den der Antragsteller zugewiesen worden sei, im Auswahlverfahren als Härtefall Berücksichtigung finden müssen und behaupte, die Beschulung am Schulteil sei ihm nicht zumutbar, begründe dies keinen Härtefall. Die vom Beschwerdegegner auf Seite 2f. und Seite 6 der Antragserwiderung vorgetragenen Einwände, die im Übrigen bestritten würden, beträfen nur seine mit Zuweisungsbescheid vom 21. Mai 2024 festgelegte Beschulung an dem Bi. Schulteil in der L.straße. Die fehlende vorherige Anhörung der Eltern sei gemäß § 45 Abs. 2 ThürVwVfG im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Die Ausstattung jenes genannten Schulteils mit pädagogischem Personal sei vergleichbar mit der personellen Ausstattung an den Wunschschulen des Antragstellers. Am Bi. Schulteil bestehe ein offener Bedarf an 102,60 Lehrerwochenstunden, an der D. RS von 134,40 Lehrerwochenstunden und an der O. RS von 132,18 Lehrerwochenstunden. Nach Aufnahme der angemeldeten Schüler aus der Gruppe „Geschwisterkinder“ und aus der Gruppe „Wohnortnähe“ hätten keine freien Schulplätze mehr zur Verfügung gestanden. In der Gruppe „Wohnortnähe“ sei bereits zwischen den 45 zugeordneten Schülern ein Losverfahren durchgeführt worden, weil nur noch 16 Schulplätze zur Verfügung gestanden hätten. Der Antragsteller sei zu Recht der Auswahlgruppe „übrige Kinder“ zugeordnet worden. Auch sei ihm kein Schulplatz an der D. RS zugesichert worden. Der diesbezügliche Vortrag sei unsubstantiiert. Er trage weder vor, noch mache er glaubhaft, wer von Seiten des Antragsgegners wann eine entsprechende Erklärung mit Wirkung für den Antragsteller abgegeben habe, noch benenne er deren genauen Inhalt. Eine den Anforderungen des § 38 ThürVwVfG entsprechende, schriftliche Erklärung liege nicht vor. Die D. RS weise kein besonderes Schulprofil oder Fremdsprachenangebot in Form eines Alleinstellungsmerkmals auf. Eine entsprechende Auswahlgruppe sei deshalb auch nicht zu bilden. Aus diesem Grunde sei auch im Schulanmeldeformular hierzu keine Angabe erforderlich gewesen. Im Übrigen habe der Antragsteller nicht einmal vorgetragen, die D. RS wegen eines Schulprofils oder Fremdsprachenangebots ausgewählt zu haben. Die vorrangige Aufnahme von sechs Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach § 15a Abs. 6 Nr. 2 ThürSchulG, für die die D. RS gemäß § 8a Abs. 3 ThürSchG als geeigneter Lernort festgelegt worden sei, stelle sich als rechtmäßig dar. Einer der 52 Schulplätze entfalle dabei auf den benötigten Integrationshelfer. Allerdings sei ein Schüler zu Unrecht als Härtefall nach § 15a Abs. 6 Nr. 4 ThürSchulG anerkannt worden. Dieser hätte der Gruppe „übrige Kinder“ zugeordnet werden müssen. Der zunächst fehlerhaft vergebene Schulplatz sei am 9. Juli 2024 um 15:00 Uhr im Staatlichen Schulamt Ostthüringen unter den fünf Widerspruchsführern, die der Gruppe „Wohnortnähe“ angehören, verlost worden. Vorrangig vor dem Antragssteller wären in jedem Falle die 28 Kinder der Gruppe „Wohnortnähe“, die die Nachrückliste bildeten und auf die im Rahmen des Losverfahrens kein Los entfallen sei. Der Fehler habe sich im Auswahlverfahren nicht ausgewirkt, weil der Antragsteller der Gruppe „übrige Kinder“ angehöre. Sein Schulweg zur O. RS sei nur 1,1 km, der zur D. Schule 1,9 km lang. Ein die Aufnahmechance des Antragstellers schmälernder Fehler im Verfahren nach §15a ThürSchulG an der O. RS sei eben so wenig feststellbar. Eine weitere Klasse in der Klassenstufe 5 dieser Schule könne mangels räumlicher und personeller Kapazität nicht eröffnet werden. In dem Schulnetzplan der Stadt Gera sei für die O. RS im Schuljahr 2023/24 eine Schülerzahl von 372 Schülern prognostiziert, von einer Zweieinhalbzügigkeit der Schule ausgegangen und eine Gesamtkapazität von 375 Schülern festgelegt worden. Vor Durchführung des Aufnahmeverfahrens seien die Zügigkeit sowie die Aufnahmekapazität dahingehend festgelegt worden, dass die Klassenstufe 5 zweizügig mit einer Gesamtaufnahmekapazität von 52 Schülern geführt werde. Nach Durchführung des Aufnahmeverfahrens gemäß § 15a Abs. 2 und Abs. 6 ThürSchulG für alle mit Erstwunsch angemeldeten Schüler sei die Aufnahmekapazität der O. RS bereits erschöpft gewesen. Weitere Schüler könnten an der O. RS nicht mehr aufgenommen werden, andernfalls trete eine Funktionsunfähigkeit der Schule ein. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 5. August 2024 - 2 E 855/24 Ge - abzuändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen. Er wendet ein, der Antragsgegner setze sich überhaupt nicht mit der Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts auseinander, sondern zähle nur umfänglich auf, warum der Schulleiter bestimmte Festlegungen getroffen habe. Die Diskrepanz zwischen einer sich nunmehr sogar ergebenden 2,67-Zügigkelt und einer vom Schulleiter festgelegten Zweizügigkeit werde nicht thematisiert. Auch trage der Antragsgegner gerade nicht vor bzw. belege nicht, dass das in § 15a Abs. 5 ThürSchulG genannte Verfahren zur Festlegung der Aufnahmekapazität durch den Schulleiter in Abstimmung mit dem Schulträger und dem zuständigen Schulamt vor Durchführung des Aufnahmeverfahrens eingehalten worden wäre. Der Vortrag des Antragsgegners erscheine widersprüchlich, soweit wahlweise die Rede von einer Zwei-, Zweieinhalbzügigkeit oder 2,67-Zügigkeit sei. Es reiche insoweit argumentativ nicht aus, wenn der Antragsgegner als „Zügigkeit“ den Quotienten aus der möglichen Klassenzahl einer Schule (16 bei der D. Schule) durch die Anzahl der Klassenstufen (6 bei Regelschulen) bilde, nur um dann festzustellen, dass die Verteilung auf die Klassenstufen nicht gleich sei. Das Protokoll der Beratung des operativen Dienstes Gera vom 11. Januar 2024 führe nicht weiter, weil es mit der E-Mail des Schulträgers der Stadt Gera vom 12. Juli 2022, in der die Entscheidung im Einzelfall wiederum den Schulleitern überlassen worden sei, nicht übereinstimme. Zudem stelle das Protokoll einer Beratung auch keine schulorganisatorische Entscheidung im Sinne des § 15a ThürSchulG dar. Insbesondere fordere der Antragsteller entgegen der Argumentation des Antragsgegners nicht die Eröffnung einer weiteren Klasse im Schuljahr 2024/25. Mit einem Schüler dürfte eine weitere Klasse ohnehin nicht eröffnet werden. Es erschließe sich aber auch keine Überbelegung, da es keine festen Klassenräume gebe. Etwaige arbeitsrechtliche oder brandschutzrechtliche Gefahrensituationen seien nicht nachvollziehbar, da die D. RS ausweislich der vorgelegten Pläne in manchen Klassenstufen sogar 4-zügig geführt werde und manche Klassen auch eine höhere Schülerzahl als 26 Schüler aufwiesen. Die Schulnetzplanung der Stadt Gera nehme auf den verstärkten kriegs- und fluchtbedingten Zuzug von Migrantenfamilien bisher keine hinreichende Rücksicht. Die Sicherheitsempfehlungen der Unfallkasse Thüringen würden in der D. RS konsequent seit Jahren ignoriert. Schon die Kapazitätserhöhung auf 26 Schüler für die 5. Klassen verstoße gegen die Empfehlungen der Unfallkasse Thüringen. Die D. RS habe ein besonderes Schulprofil. So werde an der D. RS im laufenden Schuljahr zusätzlich Russisch als Fremdsprache angeboten. In den Anmeldeformularen finde sich aber keine Möglichkeit dies zu wählen oder Angaben zu Härtefallgründen zu machen. Stattdessen werde nur die Möglichkeit eingeräumt, anzugeben, ob Geschwisterkinder vorhanden seien. Selbst die Wohnortnähe werde als Kriterium nicht angeführt. Bei dem Antragsteller liege ein Härtefall vor. Die Zuweisungsentscheidung vom 21. Mai 2024 an den Bi. Schulteil sei nach wie vor nicht bestandskräftig. Diese erweise sich aus verschiedenen Gründen als offensichtlich rechtswidrig. Zunächst gebe es zur Gründung dieses Schulteils in der L.straße keinen wirksamen Beschluss des Stadtrates der Stadt Gera. Es finde eine willkürliche Mischung der verbliebenen Förderschule in diesem Schulteil mit einzelnen Klassen für die Regelschule statt. Auch fehle die Zustimmung des Antragsgegners für die Errichtung des Schulteils. Die Erklärung des Staatssekretärs Herrn Prof. Dr. Winfried Speitkamp vom 30. August 2024 sei nach Erlass des Zuweisungsbescheides vom 21. Mai 2024 abgegeben und auch erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2024 im Eilverfahren lediglich als Entwurf in Kopie ohne Unterschrift vorgelegt worden. An jener Schule werde erkennbar wesentlich weniger Fachunterricht angeboten, als in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Juli 2023 vorgesehen. Von einer umfänglichen und gesetzeskonformen personellen Ausstattung des Schulteils könne nicht ausgegangen werden. Im Übrigen liege der Anteil von Kindern mit Migrationshintergrund dort weitaus höher. Hinzu komme, dass die Förderschüler und die Regelschüler der verschiedenen Schulteile in nebeneinander liegenden Klassenzimmern, verteilt über mehrere Geschosse, lernen sollen. Die zwei nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens frei gewordenen Schulplätze hätten mangels ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens nicht an Nachrücker vergeben werden dürfen, da eine rechtmäßige Liste von Nachrückern nicht erstellt worden sei. Im Hinblick auf die D. RS habe der Antragsgegner im Verfahren fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller zuvor bereits der danebenliegenden Grundschule in der 1. Klasse als damalige zweite Wunschschule zugewiesen worden sei. Die wohnortnahe O. Grundschule habe der Antragsteller ebenfalls aus Kapazitätsgründen schon nicht besuchen können. Den Eltern sei aber seinerzeit versichert worden, dass der Antragsteller anschließend die danebenliegende Regelschule besuchen dürfe. Gleiches sei auch anderen Eltern mitgeteilt worden. Der Antragsteller hätte sich mit Erstwunsch an der O. RS angemeldet, wenn ihm nicht schon in der Grundschule zugesichert worden wäre, er könne nach der Grundschulzeit die D. RS besuchen. Das Anmeldeformular sei ebenfalls rechtswidrig gewesen, weil es nur auf die bevorzugte Behandlung von Geschwisterkindern verwiesen habe. Ferner sei eine Schülerin im Auswahlverfahren an der O. RS aufgenommen worden, die ein besonderes Schulprofil bzw. Fremdsprachenangebot als besonderes Merkmal angegeben habe, obwohl ein solches Schulprofil bzw. Fremdsprachenangebot in diesem Schuljahr an der O. RS gar nicht angeboten werde. Zudem begründe auch der Umstand, dass der Antragsteller rechtswidrig dem Bi. Schulteil zugewiesen worden sei, einen Härtefall. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verwaltungsgerichts sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (4 Hefter) verwiesen. Ferner wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Verwaltungsakten des Verfahrens 4 EO 406/24. Vorgenannte Akten waren Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung. II. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts ist jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen zur Gewährleistung eines geordneten Schulwechsels erst mit Wirkung zum Beginn des 2. Schulhalbjahres 2024/25 abzuändern. Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. 1. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 und 2 VwGO betreffend die Aufnahme an der Erstwunschschule glaubhaft gemacht (b.). Gleichwohl bleibt es für den Zeitraum des 1. Schulhalbjahres des Schuljahres 2024/25 aus verfassungsrechtlichen Gründen des Rechts auf Bildung zwecks Sicherstellung eines geordneten Schulwechsels und Erlangung des Schulhalbjahrzeugnisses bei der erstinstanzlichen Entscheidung, die den Antragsteller vorläufig der D. RS in Gera zuweist (c.). Auch hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags, mit dem die Aufnahme an die O. RS begehrt wird, besteht kein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (d.). a. Festzuhalten ist zunächst, dass der Senat im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 123 VwGO in eigener Entscheidungskompetenz zu prüfen hat. Eine Beschränkung auf die fristgerecht dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) besteht nicht, da die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren nicht geeignet sind, die in der ersten Instanz ergangene stattgebende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 28. Juli 2011 - 1 EO 1108/10 - juris Rn. 15 ff., m. w. N.; Stuhlfauth in: Bader/Funke Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, § 146 VwGO Rn. 38 m. w. N.). Das ergibt sich aus Folgendem: Das Verwaltungsgericht ist in seinen tragenden Erwägungen davon ausgegangen, dass die Festlegung der Aufnahmekapazität (nach § 15a Abs. 5 Satz 1 ThürSchulG) durch den Schulleiter willkürlich gewesen sei, weil der Schulträger es „auf der Stufe davor“ (nach § 15a Abs. 5 Satz 2 ThürSchulG) unterlassen habe, die Zügigkeit in der Jahrgangsstufe 5 festzulegen und die grundlegende Entscheidung zu treffen, ob die Klassenstufe 5 zwei- oder dreizügig geführt werde. Damit legt das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zum einen zugrunde, dass der Schulleiter vom Schulträger zu unterscheiden und deshalb nicht berechtigt sei, für den Schulträger zu handeln (aa.) Zum anderen legt das Verwaltungsgericht § 15 Abs. 5 Satz 2 ThürSchulG so aus, dass die Zügigkeit zwingend vor der Aufnahmekapazität festzulegen sei (bb.). Diese Annahmen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. aa. Soweit das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legt, dass Schulleiter und Schulträger zu unterscheiden seien, trifft dies angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 15a Abs. 5 Satz 1 ThürSchulG zu, da die Aufnahmekapazität durch den Schulleiter in Abstimmung mit dem Schulträger und dem zuständigen Schulamt festzulegen ist. Bei der Auslegung dieser Bestimmung ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Thüringer Gesetzgeber die an der Festlegung der Aufnahmekapazität beteiligten Akteure begrifflich nicht auf der gleicher Ebene beschreibt. Der in § 15a Abs. 5 Satz 1 ThürSchulG verwendete Begriff „Schulamt“ benennt die Behörde, die nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 ThürSchAG als untere Schulbehörde für den Freistaat Thüringen handelt. Demgegenüber nimmt der in § 15a Abs. 5 Sätze 1 und 2 verwendete Begriff „Schulträger“ inhaltlich Bezug auf § 13 Abs. 2 Satz 2 ThürSchulG. In dieser Bestimmung werden als Schulträger die Kreise und kreisfreien Städte genannt (vgl. Avenarius/Hanschmann, Schulrecht, 9. Auflage 2019, S. 200 ff. zur historisch gewachsenen kommunalen Schulträgerschaft und zur „Hochzonung“ auf die Kreisebene). Damit wird im Schulgesetz jedoch keine Aussage darüber getroffen, welche Behörde als Träger öffentlicher Verwaltung im Sinne des § 1 Abs. 2 ThürVwVfG für den Schulträger handelt. Üblicherweise wird für den kommunalen Schulträger (in Abgrenzung zum staatlichen Schulamt) eine durch ihn errichtete Behörde als Schulverwaltungsamt tätig, die in der Verwaltung der hier als kommunaler Schulträger zuständigen kreisfreien Stadt Gera die Bezeichnung „Amt für Bildung und Sport“ trägt (vgl. www.gera.de/leben-in-gera.de/schule-bildung/rund-um-das-thema-schule/schulen). Daraus ist jedoch nach Auffassung des Senats nicht zwingend zu schlussfolgern, dass nur diese Schulverwaltungsbehörde des kommunalen Schulträgers oder ein anderes Organ der kreisfreien Stadt und nicht der Schulleiter berechtigt ist, für den Schulträger nach Maßgabe des § 15a Abs. 5 Satz 2 ThürSchulG die Zügigkeit in der Klassenstufe 5 einer staatlichen Schule im Sinne des § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürSchulG festzulegen. Nach Auffassung des Senats kann auch der Schulleiter für den in § 15a Abs. 5 Satz 2 ThürSchulG genannten Schulträger zumindest dann für diesen die Zügigkeit festlegen, wenn nicht zuvor der Schulträger durch seine eigene für die kommunale Schulverwaltung zuständige Behörde oder durch ein anderes zuständiges Organ die Zügigkeit, z. B. in einem Schulnetzplan, festgelegt hat. Denn aus der besonderen Stellung des Schulleiters im Thüringer Schulrecht ergibt sich eine „Zwitterstellung“ die ihn berechtigt, je nach Aufgabenbereich sowohl für den Freistaat Thüringen als auch für den kommunalen Schulträger zu handeln. Diese „Zwitterstellung“, des Schulleiters ist Ausfluss des sog. staatlich-kommunalen Kondominiums auf dem Gebiet des Schulwesens (vgl. Art. 7 und 28 des Grundgesetzes – GG - bzw. Art. 20 bis 24 der Verfassung des Freistaats Thüringen - Lverf -): Der Erziehungsauftrag liegt in der gemeinsamen Verantwortung von öffentlichen Schulen, Schulträgern und Schulaufsichtsbehörden (§ 2 ThürSchulG). Dabei ergibt sich folgende Aufgabenverteilung: Der historischen Auffassung entsprechend, dass die Schulen Veranstaltungen des Staates sind (Rux, Schulrecht, 6. Auflage 2018, Rn. 978), bedient sich der Freistaat der kommunalen Schulträger. Diese haben nach § 13 Abs. 2 Satz 1 ThürSchulG das notwendige Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen vorzuhalten. Ihnen obliegt die Errichtung und Unterhaltung der Schulgebäude, die Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln sowie die Anstellung des Hilfspersonals. Der Freistaat bestellt demgegenüber das Lehrpersonal und gestaltet den Erziehungs- und Bildungsauftrag inhaltlich aus. Ausgehend hiervon, erfolgt die Verteilung der staatlichen und kommunalen Kompetenzen zwischen Freistaat und Schulträger anhand der Unterscheidung zwischen den sog. inneren und äußeren Schulangelegenheiten (Avenarius/Hanschmann, Schulrecht, 9. Auflage 2019, Rn. 1.322). Zu den inneren Schulangelegenheiten, die in den Bereich der staatlichen Zuständigkeit des Freistaats Thüringen fallen, gehört alles, was sich auf das „Leben und die Arbeit“ der Schule bezieht: Unterricht und Erziehung, Lehrplan und Methode, Prüfungen und Zeugnisse. Die inneren Schulangelegenheiten umfassen mithin die Verantwortung unmittelbar für Unterricht und Erziehung, die Unterrichtsorganisation, die Leistungsbewertung oder disziplinarische bzw. pädagogische Maßnahmen betreffende Entscheidungen. Den äußeren Schulangelegenheiten und damit der Zuständigkeit des Schulträgers zuzuordnen sind demgegenüber insbesondere die Errichtung und Unterhaltung der Schulgebäude (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2023 - 4 EO 472/23 - juris Rn. 8 m. w. N). Daraus ergibt sich auch die Verantwortung des Schulträgers, in seinem Zuständigkeitsbereich für die Schüler des „eigenen Gebiets“ (vgl. dazu LT-Drs. 5/5060, S. 16/17 und Senatsurteil vom 26. Juni 2024 - 4 KO 307/20 - UA S. 11 zur Schulfinanzierung) in den vorhandenen (oder zu errichtenden) Schulgebäuden eine hinreichende Anzahl von Schulplätzen zu schaffen, während der Freistaat Thüringen für eine entsprechende personelle Ausstattung zu sorgen hat. Der Schulleiter ist nach § 33 Abs. 1 Satz 7 ThürSchulG berechtigt, die Schule nach außen als Vertreter des Schulträgers zu vertreten, wenn er in äußeren Schulangelegenheiten tätig wird (vgl. nur ThürOVG, Beschluss vom 25. Oktober 2023 - 4 EO 472/23 - juris Rn. 9). Die Festlegung der Zügigkeit einer Klassenstufe gehört angesichts der Verwendung des Begriffs „Schulträger“ im Gegensatz zum Aufnahmeverfahren nach § 15a Abs. 5 Satz 1 ThürSchulG (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2023 - 4 EO 472/23 - juris Rn. 9ff.) eindeutig zu den äußeren Angelegenheiten. Angesichts der Sachnähe zu dem zu den inneren Angelegenheiten gehörenden Aufnahmeverfahren nach § 15a Abs. 5 Satz 1 ThürSchulG und des engen Zeitplans für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens (vgl. Zeitplan in Anlage 6 zur Verwaltungsvorschrift für die Organisation des Schuljahres 2024/2025) gibt es nach Auffassung des Senats - auch mangels (gegenteiliger) Begründung des Thüringer Landesgesetzgebers zu § 15a Abs. 5 Satz 2 ThürSchulG - keinen sachlichen Gesichtspunkt, der dagegen sprechen könnte, den Schulleiter zumindest dann zur Festlegung der Zügigkeit seiner Klassenstufe 5 für berechtigt zu halten, wenn es keine gegenteilige Festlegung z. B. in einem Schulnetzplan gibt, die er bei der Festlegung der Aufnahmekapazität nach § 15a Abs. 5 Satz 2 ThürSchulG als gegebene Tatsache zu berücksichtigen hätte (vgl. etwa ThürOVG, Beschluss vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris Rn. 26: dort zu entsprechenden Festlegungen zur Zügigkeit im Schulnetzplan der Stadt Jena). bb. Soweit das Verwaltungsgericht ferner tragend darauf abgestellt hat, dass die Zügigkeit vorliegend nicht vorab festgelegt worden sei, ist festzuhalten, dass sich schon dem Wortlaut des § 15 Abs. 5 Satz 2 ThürSchulG ein solches Erfordernis nicht entnehmen lässt. Vielmehr liefern weder der Gesetzeswortlaut noch die Begründung Anhaltspunkte oder gar sachliche Vorgaben für ein formales und damit zwingend einzuhaltendes Verfahren. So ist es zwar möglich, aber nicht zwingend vorgegeben, die Zügigkeit vorab im Schulnetzplan, den der Schulträger gemäß § 41 ThürSchulG erstellt, festzulegen. Aus dem Sinn und Zweck der Schulnetzplanung ergeben sich keine Gründe, die eine Verortung der Festlegung der Zügigkeit nach § 15a Abs. 5 Satz 2 ThürSchulG im Schulnetzplan gebieten. Bei den nach Maßgabe der §§ 41, 41 a - e ThürSchulG von den Landkreisen (im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden) und von den kreisfreien Städten alle fünf Jahre zu erstellenden und fortzuschreibenden Schulnetzplänen handelt es sich um eine interne Planungsgrundlage für den Schulträger, die zum einen eine Bestandsaufnahme beinhaltet und zum anderen darauf gerichtet ist, schulorganisatorische Maßnahmen vorzubereiten (ThürOVG, Beschluss vom 18. Januar 2024 - 4 EO 470/23 - juris Rn. 94). Die Schulnetzplanung soll mittel- oder langfristig auf veränderte Schülerzahlen und andere Umstände reagieren können, Planungsgrundlage für die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Schulen sein und den durch Schulartänderungen geprägten Bedürfnissen angeglichen werden (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 1 EN 311/16 - juris Rn. 28). Dies verdeutlicht, dass es sich bei der Schulnetzplanung um eine wertende Planungsentscheidung handelt, die darauf abzielt, die Bereitstellung insbesondere ausreichender räumlicher Kapazitäten für die Erfüllung des Schulauftrags in Zukunft zu sichern. Ungeachtet dessen, dass Grundlage der Schulnetzplanung auch eine Prognose der zu erwartenden Schülerzahlen im eigenen Gebiet sein dürfte, ändert dies nichts daran, dass der konkrete Bedarf an Schulplätzen für jedes jeweils zum 1. August beginnende Schuljahr gesondert zu bestimmen ist. Bei der Festlegung der Zügigkeit nach § 15a Abs. 5 Satz 2 ThürSchulG handelt es sich um eine auf eine bestimmte Schule bezogene Teilentscheidung, die im Gesamtkontext zwar auch darauf abzielt, eine hinreichende Zahl von Schulplätzen im Gebiet des Schulträgers bereit zu stellen. Letztendlich ist die Festlegung der Zügigkeit für das in § 15a ThürSchulG geregelte Aufnahmeverfahren, wie dies auch § 15a Abs. 5 Satz 2 ThürSchulG ausdrücklich regelt, in tatsächlicher Hinsicht jedoch nur innerhalb jener klar umrissenen Grenzen möglich, die von vornherein durch die vorhandenen Ressourcen in räumlicher sowie personeller Hinsicht an der betreffenden Schule gesteckt werden. Da der Schulleiter mit diesen Gegebenheiten bestens vertraut ist, gibt es keinen sachlichen Grund, der dagegen sprechen könnte, dass dieser die Zügigkeit zur Bestimmung der Aufnahmekapazität anhand der nach Verteilung der bereits in höheren Klassenstufen aufgenommenen Schüler und noch zur Verfügung stehenden Räume festlegt, wenn es keine davon abweichende Festlegung des Schulträgers gibt. Sollte jedoch beispielsweise der Schulträger die Notwendigkeit sehen, trotz nur vorhandener zwei Räume eine dritte Klasse einzurichten, müsste er auch kurzfristig einen solchen Klassenraum z. B. durch Aufstellung von Containern bereitstellen, wie dies beispielsweise im letzten Schuljahr an der Gemeinschaftsschule „Steigerblick“ in Erfurt geschehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2024 - Az. 4 EO 482/23 -). Beansprucht werden kann eine solche Entscheidung von Dritten jedoch nicht. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die eigene Berechnung des Beklagten, nach der auf Grundlage der Gesamtzahl der Schüler an der D. RS und der zur Verfügung stehenden Räume eine durchschnittliche Zügigkeit mit zuletzt 2,67 pro Klassenstufe ermittelt wurde, nicht als tatsächliche Gegebenheit und begrenzendes Element berücksichtigt, wie viele Schüler in den Klassen 6 bis 10 in den höheren Klassen bereits aufgenommen sind. Gemessen daran stellt sich die Festlegung der Zügigkeit durch den Schulleiter im hiesigen Fall nicht als willkürlich dar. Denn der Schulleiter hat seine Berechnungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Anzahl der zur Verfügung stehenden Räume, angestellt. Es hielt sich in den Grenzen des ihm eröffneten Organisationsermessens, der Klasse 5a den Raum 1.07 mit 52,46 m² und der Klasse 5b den Raum 1.08 mit 53,75 m² als Basisraum zuzuweisen und anknüpfend daran die Kapazität festzulegen (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 18. Januar 2024 - 4 EO 460/23 - juris Rn. 102). Insbesondere gibt es im Hinblick darauf, dass allen schon vorhandenen Klassen ebenfalls einer der zur Verfügung stehenden Räume zugewiesen werden muss, keine grundsätzliche Pflicht den neuen fünften Klassen einen größeren Raum zuzuweisen. Insofern stellte sich, wie bereits ausgeführt, die durch bereits vorhandene Klassen in Anspruch genommene Kapazität an Schulplätzen und der dadurch bereits jeweils feststehende Raumbedarf für die Möglichkeit der Zuweisung eines der vorhandenen Räume als räumliche Gegebenheit dar. Dies gilt gleichermaßen für die Entscheidung, ob an einer Schule ein sog. Klassen- oder Fachraumkonzept verfolgt wird. Dabei handelt es sich um eine konzeptionelle Entscheidung, die ebenfalls der Kapazitätsfestlegung als Tatsache zugrunde zu legen ist (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 18. Januar 2024 - 4 EO 460/23 - juris Rn. 102). Auch der Hinweis des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts auf zwei besonders große Räume vermag einen Fehler bei der Festlegung der Aufnahmekapazität nicht zu belegen. Es gibt keine Zweifel daran, dass die im Schulgebäude vorhandenen größeren Räume als Klassenräume für die 5. Klasse nicht zur Verfügung stehen. Während der 90 m² große Raum (von allen Klassen) als Kunstkabinett (für den Kunstunterricht) genutzt wird, handelt es sich bei dem 100 m² großen Raum um die unter dem Dach liegende Aula, die nach dem Vortrag des Antragsgegners (nicht nur ihrer Bestimmung entsprechend für Schulveranstaltungen, sondern) auch für den Musikunterricht genutzt wird. Nichts anderes gilt für die Computerkabinette und die Turnhalle. Dass diese Fachunterrichtsräume allen Klassenstufen zur Verfügung stehen müssen und die ständig wechselnde Belegung zur bestimmungsgemäßen Nutzung keine Willkür darstellt, liegt auf der Hand und bedarf nach den obigen Maßstäben keiner weiteren Ausführungen. b. Auf der Grundlage des Vortrags der Beteiligten in beiden Rechtszügen ergibt sich kein Anspruch des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die ihm bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens den vorläufigen Besuch der D. RS gestattet. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Hierzu sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer einstweiligen Regelung glaubhaft zu machen (Anordnungsgrund). Mit der einstweiligen Anordnung darf grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung getroffen und die Hauptsache nicht vorweggenommen werden (sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Nur ausnahmsweise darf unter dem Gesichtspunkt des Gebotes des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG) eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht (Anordnungsanspruch) und ein Anordnungsgrund zu bejahen ist, weil dem Antragsteller schwere, unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile drohen, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen werden müsste (vgl. ThürOVG, Beschlüsse vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - juris Rn. 19, vom 30. Oktober 2015 - 2 EO 201/14 - juris Rn. 26 und vom 10. Mai 1997 - 2 EO 326/96 - juris Rn. 34 m. w. N; Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 190 mit umfassenden Nachweisen zur Rechtsprechung in Fn. 324). aa. Unzweifelhaft besteht angesichts des Umstandes, dass der Beginn des Schuljahres 2024/25 im Zeitpunkt der Stellung des Antrages beim Verwaltungsgericht unmittelbar bevorstand und dass das erste Schulhalbjahr bald abgeschlossen ist, die Dringlichkeit einer einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund, vgl. Beschluss des Senats vom 18. Januar 2024 - 4 EO 470/23 - juris Rn. 80). bb. Gemessen an den o. g. für die vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache geltenden Grundsätzen ist es aufgrund des sich aus den Akten ergebenden Sachstandes und des Vortrags der Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller einen Anspruch auf (endgültige) Aufnahme in die 5. Regelschulklasse an der Erstwunschschule D. RS hat. (1) Ein solcher ergibt sich zunächst nicht daraus, dass es an der Debschitzer RS, die der Antragsteller im Erstwunsch angegeben hat, genügend freie Schulplätze im Verhältnis zu den Anmeldungen gegeben hätte. Das in § 15a ThürSchulG geregelte Recht auf Teilhabe an dem Aufnahmeverfahren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris, vom 25. August 2022 - 4 ZKO 386/22 - n. v. und vom 26. August 2022 - 4 EO 504/22 - juris), mit dem das verfassungsrechtlich gewährleistete Teilhaberecht auf schulische Bildung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG, vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 - BVerfGE 33, 303, juris Rn. 60 ff.; Beschluss vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 - BVerfGE 134, 1, juris Rn. 36; Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 - BVerfGE 147, 253, juris Rn. 103; ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Januar 2022 - VerfGH 3/22 - juris Rn. 73) und das daraus abzuleitende Recht auf Zugang zu den vorgehaltenen Schularten und Bildungsgängen (§ 1 Abs. 2 ThürSchulG) bezogen auf eine bestimmte Schule konkretisiert wird, kann sich dann zu einem Aufnahmeanspruch in die im Erstwunsch angegebene Schule verdichten, wenn die Zahl der Anmeldungen die Zahl der vorhandenen Plätze unterschreitet. Dies ist hier nicht der Fall. Eine Verdichtung des Teilhabeanspruchs zu einem Aufnahmeanspruch aus diesem Grund scheidet aus, weil es hier unstreitig mehr Anmeldungen als Plätze für die Klassenstufe 5 der Erstwunschschule gab. Denn die Anmeldungen für die D. RS (99 Bewerber) überschritten die mit 52 Plätzen festgelegte Kapazität der Erstwunschschule. Dass dies unzutreffend sein könnte, ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller geltend gemacht. (2) Der Antragsteller war auch nicht im Verfahren nach § 15a ThürSchulG erfolgreich. Da auf dem Gebiet des Schulträgers - der Stadt Gera - für Gemeinschafts-, Gesamtschulen und Gymnasien keine Schulbezirke existieren, also faktisch ein das gesamte Stadtgebiet erfassender gemeinsamer Schulbezirk für mehrere örtlich zuständige Schulen einer Schulart gebildet wurde (§ 14 Abs. 1 S. 2 ThürSchulG), entsteht ein Anspruch auf Aufnahme in die im Erstwunsch angegebene Schule auch dann, wenn die Durchführung des Auswahlverfahrens ergibt, dass dem Aufnahmeantrag stattzugeben ist (§ 15a Abs. 2 ThürSchulG). Daran fehlt es hier. Denn aufgrund des Ergebnisses des im vorliegenden Fall am 18. März 2024 durchgeführten Aufnahmeverfahrens steht fest, dass der Antragsteller infolgedessen keinen Schulplatz an der Erstwunschschule erhalten hat. Danach verzeichnete die D. RS insgesamt 99 Anmeldungen mit Erstwunsch bei einer Kapazität von 52 Plätzen. Sieben Plätze wurden an sechs Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zzgl. eines Schulbegleiters vergeben und neun Kinder als Härtefälle bevorzugt berücksichtigt. Die verbliebenen 36 Schulplätze wurden vorrangig an 20 Geschwisterkinder vergeben, die restlichen 16 Plätze unter den 45 Kindern der Gruppe „Wohnortnähe“ am 18. März 2024 verlost. Die übrigen Kinder der Gruppe „Wohnortnähe“, die nicht ausgelost wurden, bilden die Nachrückliste. (3) Des Weiteren kann eine Aufnahme in die im Erstwunsch angegebene Schule (mittels einstweiligen Rechtsschutzes) erreicht werden, wenn sich ein Fehler in dem nach § 15a ThürSchulG durchgeführten Auswahlverfahren feststellen lässt, dieser Verfahrensfehler eine bestehende Aufnahmechance geschmälert hat und eine überkapazitäre Aufnahme die Funktionsfähigkeit der Schule nicht beeinträchtigt. Dabei ist zu betonen, dass allein die fehlerhafte Zuordnung von Bewerbern zu einer vorrangig vor dem Antragsteller zu berücksichtigenden Gruppe noch keinen Auswahlfehler begründete, der eine bestehende Aufnahmechance geschmälert hätte. Dies setzte stets voraus, dass fehlerhaft einer Gruppe zugeordnete Mitbewerber (in rechtswidriger Weise) auch einen Platz erhalten hätten und dass der rechtsschutzsuchende Antragsteller zu der Gruppe gehörte, für die (letztendlich bei Wegdenken des Auswahlfehlers) ein Losverfahren durchzuführen wäre. Erst dann gebietet Art. 19 Abs. 4 GG unter Berücksichtigung der Besonderheiten des § 15a ThürSchulG die Annahme (jeweils) eines fiktiven freien Platzes, der auf die diese Anforderungen erfüllenden Rechtsschutzsuchenden (ggf. auch durch ein Losverfahren) zu verteilen wäre (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 18. Januar 2024 - 4 EO 460/23 -, juris Rn. 135; OVG Berlin, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - juris Rn. 16 ff. zu § 56 Abs. 6 SchulG BE). Ein solcher Anspruch besteht im vorliegenden Fall nicht. Dies ergibt sich aus Folgendem: (a) Die Aufnahmekapazität an der D. RS wurde fehlerfrei mit 52 Schulplätzen festgelegt. Der Schulleiter hat für die D. RS aus den o. g. Gründen in einer mit § 15a Abs. 5 Satz 2 ThürSchulG vereinbarenden Weise eine Zweizügigkeit festgelegt, die er der Festlegung der Aufnahmekapazität nach § 15a Abs. 5 Satz 1 ThürSchulG zugrundelegen durfte. Dass er im Weiteren bei der Aufnahmekapazität der jeweiligen Klassen von einer Klassenstärke mit 26 Schülern ausgegangen ist, beruht ausweislich der E-Mail vom 12. Januar 2022 auf der vorherigen Festlegung des Schulträgers. Zwar ist diese Vorgabe für den Schulleiter nicht bindend, da er derjenige ist, der die Aufnahmekapazität nach § 15a Abs. 5 Satz 1 ThürSchulG bestimmt. Dass er sich daran orientiert hat und sie letztlich übernommen hat, stellt allerdings gerade keine Willkür dar, weil die Klassenstärke mit 26 Schülern darauf ausgerichtet ist, angesichts des herrschenden Platzmangels möglichst viele freie Plätze bereit zu stellen. Ferner durfte der Schulleiter in Ausübung des ihm eröffneten weiten Gestaltungsspielraums bei der Festlegung der Kapazität pro Schüler und Schulbegleiter pauschaliert einen Raumbedarf von 2 m², für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf 4 m², in Ansatz bringen (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 18. Januar 2024 - 4 EO 470/23 - juris Rn. 112; Handreichung, Anmeldung und Aufnahme an einer Schule im gemeinsamen Schulbezirk oder ohne Schulbezirk, Stand: 27. Juni 2024, S. 3). In beiden 5. Klassen gibt es Kinder mit Förderbedarf, so dass die vom Schulleiter festgelegte Klassengröße von 26 Schülern zzgl. Schulbegleiter und Lehrer bei den jeweils zur Verfügung stehenden Räumen 1.07 mit 52,46 m² sowie 1.08 mit 53,75 m² auch rechnerisch gerechtfertigt ist. (b) Es ist auch bezogen auf das durchgeführte Auswahlverfahren kein Verfahrensfehler feststellbar, der eine Aufnahmechance des Antragstellers geschmälert hätte. Gemäß § 15a Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 ThürSchulG ist den Anträgen auf Aufnahme in die Sekundarstufe einer Regelschule in abgestufter Reihenfolge nach den in § 15a Abs. 6 ThürSchulG sowie § 15a Abs. 2 Satz 1 ThürSchulG genannten Kriterien stattzugeben, wenn ein gemeinsamer Schulbezirk für mehrere örtlich zuständige Schulen einer Schulart gebildet ist (§ 14 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG) und die Zahl der Anmeldungen an einer dieser Schulen die Aufnahmekapazität übersteigt. Mit der Möglichkeit der Bildung eines gemeinsamen Schulbezirks für mehrere Schulen hat der Thüringer Landesgesetzgeber den in einem gemeinsamen Schulbezirk wohnenden Schülern dem Grunde nach ein Wahlrecht zwischen den Schulen des Schulbezirks eingeräumt. Aus der Perspektive des Schülers hat dies zur Folge, dass die zu seinem Schulbezirk gehörenden Schulen zu örtlich zuständigen Schulen werden. Dies macht bei Überhang der Anmeldungen für eine bestimmte Schule die Durchführung eines Auswahlverfahrens erforderlich, das nunmehr seit dem 1. August 2020 in § 15a ThürSchulG einheitlich geregelt ist. (aa) Der Antragsteller hat keinen vorrangigen Anspruch auf Aufnahme vor allen anderen Bewerbern wegen einer Zusicherung i. S. v. § 38 ThürVwVfG. Die Wirksamkeit einer solchen Zusicherung scheitert im vorliegenden Fall schon an der nach § 38 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG zwingend einzuhaltenden Schriftform. Aus diesem Grund kann es dahinstehen, wer den Eltern des Antragstellers wann ggfs. mündlich eine Aufnahme in die D. RS zugesagt haben könnte. Ebenso kann es deshalb offenbleiben, ob der Antragsgegner wegen der zwischenzeitlich seit 2019 erfolgten gesetzlichen Neuregelung des Schulaufnahmeverfahrens noch an eine - hier nicht vorhandene - schriftliche Zusage gebunden wäre. (bb) Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen Härtefall, der nach § 15a Abs. 6 Nr. 4 ThürSchulG vorrangig vor den nach § 15a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ThürSchulG aufzunehmenden Schülern wäre, berufen. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn aufgrund besonderer familiärer, sozialer oder verkehrsbedingter Situationen Belastungen entstünden, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem überschreiten würden. Verlangt wird zudem, dass der besondere Härtefall gerade die Beschulung an der Wunschschule notwendig macht (vgl. hierzu Handreichung, S. 5; ThürOVG, Beschluss vom 18. Januar 2024 - 4 EO 470/23 - juris Rn. 170). Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht erfüllt. Zwar hat der Antragsteller zuvor die D. Grundschule besucht. Dass sich hieraus für ihn zwingende Gründe familiärer, sozialer oder verkehrsbedingter Art ergeben, welchen nur durch die Beschulung an der D. RS begegnet werden könnte, ist jedoch weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Soweit er sich auch mit der Begründung, der Besuch der Zuweisungsschule in Bieblach sei unzumutbar, auf einen Härtefall in dem die D. RS betreffenden Verfahren beruft, ist dies schon im Ansatz nicht schlüssig. Denn die Frage der Rechtmäßigkeit der diesbezüglichen Zuweisungsentscheidung ist für die Beantwortung der Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache ein Anspruch auf endgültige Aufnahme in die D. RS besteht, ohne Belang und könnte allenfalls bei der noch gesondert vorzunehmenden Interessenabwägung Relevanz gewinnen. (cc) Soweit ein Schüler nach Auffassung des Antragsgegners zu Unrecht als Härtefall eingestuft wurde, kann es dahinstehen, ob insofern tatsächlich ein Auswahlfehler vorlag. Denn dieser Schüler, dem im Aufnahmeverfahren ein Platz zugewiesen wurde, hat seinen Schulplatz an der D. RS letztlich nicht in Anspruch genommen. (dd) Der Antragsteller wurde zu Recht der Gruppe „übrige Kinder“ und nicht der Gruppe „Wohnortnähe“ zugeordnet. Wohnortnächste Schule im Sinne des § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürSchulG ist für ihn nicht die D. RS mit einer Entfernung von 1,8 km, sondern im Bildungsgang „Realschulabschluss“ die im Zweitwunsch angegebene O. RS in fußläufiger Entfernung von 1,1 km (nach Google Maps). Dies stellt auch der Antragsteller nicht in Frage. Insbesondere war der Antragsteller entgegen seiner Ansicht auch nicht fiktiv als wohnortnah zu behandeln, da es an einer entsprechenden wirksamen Zusicherung mangelt (s. o.). (ee) Soweit die nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens frei gewordenen Plätze an die zur Gruppe „Wohnortnähe“ gehörenden Widerspruchsführer verlost wurden, stellt dies zwar einen Verstoß gegen § 139b Abs. 5 Satz 2 ThürSchulO dar. Denn danach sind nach Durchführung des Auswahlverfahrens frei werdende Plätze entsprechend der Rangfolge der nach § 139 Abs. 5 Satz 1 ThürSchulO zu bildenden Nachrückliste zu vergeben. Allein der Umstand, dass jemand Widerspruch erhoben hat, begründet keinen Anspruch auf vorrangige Aufnahme vor den in der Nachrückliste aufgeführten Personen. Dieser Verstoß hat jedoch keine Aufnahmechance des Antragstellers geschmälert. Denn der Antragsteller war an dem Losverfahren, das zur Bildung der Nachrückliste für die Gruppe „Wohnortnähe“ führte, nicht zu beteiligen. Wie bereits ausgeführt wurde er zu Recht der Gruppe „übrige Kinder“ zugeordnet. (ff) Der Antragsteller kann auch keine Schmälerung der Aufnahmechance aus der von ihm gerügten Gestaltung des Auswahlformulars herleiten. Es trifft zwar zu, dass das von der Schule hier zur Verfügung gestellte Auswahlformular kein (ausreichendes) Feld für Angaben zu den Aufnahmekriterien des § 15a ThürSchulG enthält. Dies wäre nach Ansicht des Senats ungeachtet der Pflicht des Antragsgegners zur Amtsermittlung zwar wünschenswert, weil nicht ausgeschlossen ist, dass individuelle Umstände vorliegen, die für das Auswahlverfahren von erheblichem Belang sein können. Insofern könnte zumindest ein Hinweis sinnvoll sein, dass derartige Angaben im Bedarfsfall auf einem Extrablatt gemacht werden können. Im hiesigen Fall steht jedoch fest, dass der fehlende Raum für individuelle Angaben keine Aufnahmechance des Antragstellers geschmälert hat. Denn auch unter Berücksichtigung der im Verwaltungsverfahren und der in diesem Verfahren geltend gemachten individuellen Gründe, ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass er einer anderen vorrangigen Gruppe hätte zugeordnet werden müssen, an die die Plätze vergeben wurden. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass auf dem Vordruck keine Möglichkeit zur Angabe bestand, die Schule wegen eines besonderen Schulprofils gewählt zu haben. Der Antragsteller hat schon nicht vorgetragen, die D. RS wegen eines besonderen Schulprofils oder Fremdsprachenangebots ausgewählt zu haben. Insoweit hatte er auch nicht einmal zu einem späteren Zeitpunkt angegeben, den Russischunterricht besuchen zu wollen. Vielmehr hat der Antragsteller die D. RS als Erstwunsch angegeben, weil er bereits die dortige Grundschule besucht hatte. Unabhängig davon, bestand auch keine Veranlassung, vorrangig vor der Gruppe der „übrigen Kinder“ noch eine Gruppe „Schulprofil“ zu bilden. Denn schon für die Gruppe „Wohnortnähe“ musste ein Losverfahren durchgeführt und eine Nachrückliste gebildet werden, weil nicht mehr genügend freie Plätze zur Verfügung standen. c. Ist die Beschwerde des Antragsgegners begründet und ein Anordnungsanspruch des Antragstellers zu verneinen, so stellt es sich gleichwohl als verfassungsrechtlich geboten dar, die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts weder ex tunc noch ex nunc mit Rechtskraft dieses Beschlusses (vgl. zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung ex tunc oder ex nunc: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, § 123 Rn. 445), sondern - zur Sicherung eines geordneten Schulwechsels - erst mit Wirkung zu Beginn des 2. Schulhalbjahres 2024/25 abzuändern. Bei dieser Entscheidung hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen: Das Beschwerdegericht entscheidet nach § 150 i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 ZPO über die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und damit auch über die Geltungsdauer einer getroffenen Regelung nach § 123 VwGO im Falle einer begründeten Beschwerde gegen einen stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., 2020, § 123 Rn. 34). Es ist dem Antragsteller nicht zumutbar, vorher - also im laufenden Schulhalbjahr - die Schule zu wechseln. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass das Verwaltungsgericht mit der vorläufigen Zuweisung an die Erstwunschschule insoweit die Hauptsache vorläufig vorweggenommen hat, als dem Antragsteller zumindest für die Dauer des Beschwerdeverfahrens eine Rechtsposition vermittelt wird, die er in der Hauptsache anstrebt (vgl. Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Rn. 179 - 180, und Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann Rn. 1396, in Abgrenzung zur endgültigen - Rn. 176 - 178 - und der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache - Rn. 181 - 182). Denn der Antragsteller erfüllt an der von ihm aktuell besuchten Schule seine Schulpflicht und nimmt am Unterricht trotz der nur vorläufigen Zuweisung mit den gleichen Rechten und Pflichten wie seine Mitschüler teil. Dies hat zur Folge, dass er auch seine Leistungsnachweise im ersten Schulhalbjahr in der von ihm besuchten Klasse 5 dauerhaft und endgültig erbringt. Die Aushändigung des Zeugnisses für das erste Schulhalbjahr und die sich anschließenden Winterferien beinhalten eine Zäsur. Bei dieser vorläufigen Zuweisung und Vorwegnahme der Hauptsache geht es nicht nur darum, abzusichern, dass die dem Antragsteller eingeräumte Berechtigung bei einem Erfolg der Hauptsache in die angestrebte Berechtigung übergehen kann (vgl. Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Rn. 180 m. w. N.). Vielmehr muss auch im Falle des Unterliegens des Antragstellers im Beschwerde- bzw. Hauptsacheverfahren und des dann notwendigen Schulwechsels sichergestellt werden, dass die erbrachten Leistungsnachweise bestehen bleiben (anders z. B. bei vorläufigem Besuch der nächsthöheren Klasse). Daraus ergibt sich aus verfassungsrechtlichen Gründen, nämlich aus dem aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG abzuleitenden Recht auf Bildung, die Notwendigkeit, den Antragsteller, dessen Schullaufbahn aus seiner Perspektive individuell und einmalig ist, zumindest bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2024/25 auf der aktuell besuchten Schule zu belassen, wenn er dies wünscht. Dies ermöglicht ihm, seine Leistungen für das erste Schulhalbjahreszeugnis vollständig und ohne zusätzliche Belastung mit einem Schulwechsel im Schulhalbjahr zu erbringen. Ein relevantes staatliches Interesse, den mit der Entscheidung über diese Beschwerde notwendig werdenden Schulwechsel vor Beendigung des ersten Schulhalbjahres zu vollziehen, ist nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller gegen einen solchen Wechsel vorträgt, seine Zuweisung an den Bi. Schulteil im Förderschulzentrum „Am B.“ erweise sich aus verschiedenen Gründen als offensichtlich rechtswidrig, führen seine Rügen nicht dazu, dass ihm im Rahmen der Interessenabwägung ein Anspruch zuzuerkennen wäre, vorläufig bis zum Ende des Schuljahres an der D. RS verbleiben zu dürfen, um dem Antragsgegner eine neue Zuweisungsentscheidung nach § 15a Abs. 7 ThürSchulG zu ermöglichen. Denn entgegen der Ansicht des Antragstellers stellt sich seine Zuweisung an den Schulteil Bieblach nicht als offensichtlich rechtswidrig dar. Anders lag dies in dem Beschluss des Senats vom 18. Januar 2024 - 4 EO 460/23 -, weil der dortige Antragsteller, der die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 ThürSchulG für den Übergang zum Gymnasium erfüllte, einer Regelschule zugewiesen wurde (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 18. Januar 2024 - 4 EO 460/23 - juris Rn. 143). Die vorliegenden Einwände des Antragstellers, denen der Antragsgegner substantiiert entgegengetreten ist, richten sich indes im Wesentlichen gegen die Gründung jenes Schulteils und gegen die dort bereit gestellten personellen sowie materiellen Ressourcen. Dabei verkennt der Antragsteller allerdings schon im Ansatz, dass er keinen Anspruch auf die konkrete Ausgestaltung einer bestimmten Schule hat. Vielmehr verpflichtet der objektiv-rechtliche Verfassungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 20 S. 1 ThürVerf - wie der Senat bereits in mehreren Entscheidungen klargestellt hat - den Staat in Gestalt der Länder zunächst nur dazu, schulische Bildungsmöglichkeiten zur Erfüllung seines Erziehungs- und Bildungsauftrages zu eröffnen, die der Persönlichkeitsentwicklung der Kinder und Jugendlichen dienen (vgl. bspw. Senatsbeschlüsse vom 2. Februar 2021 - 4 EO 56/21 - juris Rn. 13 und vom 30. Januar 2022 - 4 EO 614/22 - juris Rn. 40; ferner zu Art. 20 S. 1 ThürVerf: ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Januar 2022 - VerfGH 3/22 - juris Rn. 73). In der Folge handelt es sich bei dem in Art. 20 S. 1 ThürVerf erwähnten Recht auf Bildung nicht um ein subjektiv einklagbares Grundrecht, sondern um ein zentrales Staatsziel (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 19. November 2014 - VerfGH 24/12 - juris Rn. 31 f.; Brenner, in: Brenner/Hinkel/Hopfe/Poppenhäger/von der Weiden (Hrsg.), Die Verfassung des Freistaates Thüringen, 2. Auflage 2023, Rn. 11 ff. zu Art. 20), während Art. 20 S. 2 ThürVerf im Sinne eines Teilhaberechts nur den freien und gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2021 - 4 EO 56/21 -, juris Rn. 12; ThürVerfGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2022 - 3/22 - juris Rn. 73 und vom 19. November 2014 - 24/12 - juris Rn. 33). Insoweit wird die Teilhabe am Schulunterricht nur im Rahmen des Möglichen und der vorhandenen sächlichen und personellen Gegebenheiten gewährt. Die konkrete Ausgestaltung liegt im schulorganisatorischen Ermessen des Antragsgegners (ThürOVG, Beschluss vom 2. Februar 2021 - 4 EO 56/21 - juris Rn. 13). Daher geht der Vortrag des Antragstellers, welches eine mangelnde sächliche und personelle Ausstattung der Zuweisungsschule geltend machen will, von vornherein ins Leere. Ebenso wenig beinhaltet das Teilhaberecht eine bestimmte Art und einen bestimmten Umfang der Durchführung des Unterrichts in Bezug auf Lehrfächer und Stundenanzahl. Art. 20 S. 1 ThürVerf vermittelt dem Staat - wie auch Art. 7 Abs. 1 GG - Befugnisse zur Planung, Organisation, Leitung und inhaltlich-didaktischen Ausgestaltung des öffentlichen Schulwesens, seiner Ausbildungsgänge sowie des dort erteilten Unterrichts. Die organisatorische Gliederung der Schule und die strukturellen Festlegungen des Ausbildungssystems, das inhaltliche und didaktische Programm der Lernvorgänge und das Setzen der Lernziele gehören zu dem der elterlichen Bestimmung grundsätzlich entzogenen staatlichen Gestaltungsbereich gem. Art. 7 Abs. 1 GG (ThürOVG, Beschluss vom 2. Februar 2021 - 4 EO 56/21 -, juris Rn. 13 sowie Beschluss vom 30. Januar 2022 - 4 EO 614/22 - juris Rn. 40). Deshalb kann von Eltern und Schülern grundsätzlich keine bestimmte, ihren Wünschen entsprechende Gestaltung von Schule verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1975 - VII B 26.74 - MDR 1975, 606, juris Rn. 7 m. w. N.). Aus alle dem wird deutlich, dass der Staat über eine umfassende Schulgestaltungsmacht in organisatorischer wie inhaltlicher Hinsicht verfügt. Diese ist solange nicht zu beanstanden, wie die Unterrichtsgestaltung nicht zu einer evidenten Verletzung führt, also nicht unzumutbare Nachteile für die Schüler mit sich bringt oder aber eindeutig rechtswidrig und sachlich nicht gerechtfertigt oder willkürlich wäre, also der Antragsgegner seine Verantwortung, für ein leistungsfähiges Schulwesen zu sorgen, in eklatanter Weise verletzt (ThürOVG, Beschluss vom 2. Februar 2021 - 4 EO 56/21 -, juris Rn. 13; vgl. auch NdsOVG, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 13 MN 8/21 – beck-online; BayVG Regensburg, Beschluss vom 25. Januar 2021 - RN 3 E 21.34 -). Dass dies vorliegend der Fall sein könnte, hat der Antragsteller weder glaubhaft gemacht noch bieten sich dem Senat hierfür sonstige Anhaltspunkte. Vielmehr erschöpft sich der Vortrag des Antragstellers in bloßen Zweifeln, was die wirksame Gründung des Bi. Schulteils betrifft, in der subjektiven Berechnung der Lehrerwochenstunden durch seine Prozessbevollmächtigte und sonstigen Mutmaßungen über die vermeintlich mangelhafte personelle sowie sachliche Ausstattung der Zuweisungsschule. Deshalb kann es auch dahinstehen, ob und wenn ja welche Ansprüche sich ergeben würden, wenn der Antragsgegner mit dem tatsächlich im Schulteil Bieblach bereit gestellten Schulangebot seinen objektiv-rechtlichen Verfassungsauftrag nach Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 20 S. 1 ThürVerf im konkreten Fall nicht erfüllen würde. d. Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller vorläufig in die O. RS aufzunehmen, hat keinen Erfolg, weil ein Anordnungsanspruch ersichtlich ausscheidet. Nach § 139b Abs. 2 ThürSchulO war auch dort zunächst ein Auswahlverfahren für die Erstwunschschüler durchgeführt worden. Erst danach sind die Zweitwünsche zu berücksichtigen. Dementsprechend leitet die Erstwunschschule die Anmeldeunterlagen der Schüler, die im Rahmen der Aufnahmekapazität nicht an der Erstwunschschule aufgenommen werden konnten, im Original an die Zweitwunschschule weiter. Eine Aufnahme an einer Zweitwunschschule kann daher nur erfolgen, wenn nach der Durchführung des Erstwunschauswahlverfahrens noch freie Kapazitäten an der Zweitwunschschule vorhanden sind. Dies ist offensichtlich nicht der Fall und wird vom Antragsteller auch nicht behauptet. In der Konsequenz kann deshalb auch offen bleiben, ob alle Erstwunschkinder zu Recht als wohnortnah zur O. RS eingruppiert worden sind. Sofern der Antragsteller meint, er gehe trotz Angabe der O. RS als Zweitwunschschule den aufgenommenen wohnortfernen Erstwunschschülern vor, weil die O. RS für ihn die wohnortnächste Schule sei, bleibt er damit ohne Erfolg. Denn dies ändert nichts daran, dass er diese Schule nicht als Erstwunsch angegeben hat und dass dort nach Durchführung des Erstaufnahmeverfahrens keine Kapazitäten mehr frei sind. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. §§ 45 Abs. 1 Satz 2, 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Für das Beschwerdeverfahren ist der doppelte Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen, weil - anders als im erstinstanzlichen Verfahren - auch eine Entscheidung über den Hilfsantrag ergeht. Dieser Betrag wurde im Eilverfahren halbiert (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen). Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m. 66 Abs. 3 S. 3 GKG).