Beschluss
4 EO 287/24
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2024:0814.4EO287.24.00
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Leitsätze
Grundsätzlich entscheidet die Presse in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Das „Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt (BVerfG, Beschluss vom 14. September 2015 – 1 BvR 857/15 - beck-online Rn. 16; ThürVerfGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - VerfGH 7/20 - juris).(Rn.14)
Tenor
Das erstinstanzliche Verfahren wird bezüglich des Tenorpunktes II. betreffend die Fragen Nrn. 1 bis 13 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 20. Juni 2024 - 8 E 577/24 Me - eingestellt. Diesbezüglich und bezüglich des Tenorpunktes III. (Kostenentscheidung) wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 20. Juni 2024 - 8 E 577/24 Me - für wirkungslos erklärt.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners gegen Tenorpunkt II, Fragen Nrn. 14 und 15 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 20. Juni 2024 - 8 E 577/24 Me - verworfen.
Unter Einbeziehung des unter Ziff. I des vorerwähnten Beschlusses eingestellten Teils ergeht folgende Kostenentscheidung: Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Grundsätzlich entscheidet die Presse in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Das „Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt (BVerfG, Beschluss vom 14. September 2015 – 1 BvR 857/15 - beck-online Rn. 16; ThürVerfGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - VerfGH 7/20 - juris).(Rn.14) Das erstinstanzliche Verfahren wird bezüglich des Tenorpunktes II. betreffend die Fragen Nrn. 1 bis 13 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 20. Juni 2024 - 8 E 577/24 Me - eingestellt. Diesbezüglich und bezüglich des Tenorpunktes III. (Kostenentscheidung) wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 20. Juni 2024 - 8 E 577/24 Me - für wirkungslos erklärt. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners gegen Tenorpunkt II, Fragen Nrn. 14 und 15 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 20. Juni 2024 - 8 E 577/24 Me - verworfen. Unter Einbeziehung des unter Ziff. I des vorerwähnten Beschlusses eingestellten Teils ergeht folgende Kostenentscheidung: Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antragsgegner hat - soweit das erstinstanzliche Verfahren nicht bereits bezüglich der Beantwortung einer Frage unter Ziff. I. des Tenors des o. a. Beschlusses eingestellt worden ist - Beschwerde gegen die ihm vom Verwaltungsgericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes auferlegte Verpflichtung eingelegt, einem presserechtlichen Auskunftsersuchen des Antragstellers (Ziff. II. Fragen Nrn. 1 bis 15 des Beschlusstenors) nachzukommen. Im Rahmen der Beschwerdebegründung hat der Antragsgegner in der Anlage zu seinem Schriftsatz vom 19. Juli 2024 und vom 8. August 2024 Fragen beantwortet. Soweit die Beteiligten daraufhin das erstinstanzliche Verfahren betreffend die Fragen Nrn. 1 bis 13, Ziff. II des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 20. Juni 2024 - 8 E 577/24 Me - übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Antragsverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO (deklaratorisch) einzustellen. Zur Klarstellung ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen insoweit und bezüglich der Kostenentscheidung für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 2. HS ZPO analog). Da die Kostenentscheidung für jede Instanz des Verfahrens einheitlich zu treffen ist (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2023 - 12 B 118/23 - beck-online Rn. 3 f., und vom 1. April 2009 - 5 A 2664/07 -, beck-online), war über die Kosten erster Instanz - unter Einbeziehung der Ziff. I des vorerwähnten Beschlusses betreffenden, rechtskräftigen Kostenentscheidung - nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu entscheiden. Danach hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts ist in erster Linie darauf abzustellen, wer bei Fortsetzung der Streitsache voraussichtlich unterlegen wäre. Der verlierende Teil trägt dann die Kostenlast. Ist dagegen der Ausgang des Rechtsstreits noch offen, kommt eine Kostenentscheidung in Betracht, die jede Partei gleichmäßig belastet. Schließlich fällt bei der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Entscheidung noch erheblich ins Gewicht, wer das erledigende Ereignis herbeigeführt hat. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil er auch durch die Beantwortung der Fragen II. Nrn. 1 bis 13 die Erledigung herbeigeführt hat. Im Übrigen wäre er bezüglich der Fragen II. Nrn. 1 bis 13 auch im Beschwerdeverfahren unterlegen. Soweit der Antragsgegner auch im Beschwerdeverfahren weiterhin der Auffassung ist, er habe den in der E-Mail des Antragstellers vom 19. März 2024 gestellten Fragenkatalog bereits durch seine E-Mail vom 27. März 2024 im Verwaltungsverfahren in ausreichender Form ermessensfehlerfrei beantwortet, trifft dies nicht zu. Denn die vor dem Verwaltungsgericht streitgegenständlichen Fragen hat er in seiner E-Mail vom 27. März 2024 nicht bzw. nicht ausreichend beantwortet, sondern erst im Beschwerdeverfahren (vgl. Anlage zu seinem Schriftsatz vom 19. Juli 2024 und vom 8. August 2024). Der Einwand, er, der Antragsgegner, habe sein Ermessen unter Beachtung der Tragweite des Auskunftsanspruches pflichtgemäß ausgeübt, geht fehl. Denn die Anspruchsgrundlage des § 4 Abs. 1 ThürPG räumt der Behörde keinerlei Ermessen ein, ob und in welchem Umfang sie die Fragen beantwortet. Ein Entschließungsermessen wird der Behörde nur in § 4 Abs. 2 Satz 1 ThürPG eingeräumt, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Auskunftsverweigerung in den dort genannten Fällen vorliegen. Soweit sich die Behörde als Rechtsfolge auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 4 Abs. 2 ThürPG berufen darf (Satz 1) bzw. muss (Satz 2), prüft das Gericht grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aber vollumfänglich, ob die von der Behörde darzulegenden Belange auf Tatbestandsebene nach Maßgabe einer Abwägung mit dem Informationsinteresse der Presse ein schutzwürdiges öffentliches Interesse an der Geheimhaltung von Informationen begründen und demgemäß den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse begrenzen können. Daher hat sich der Antragsgegner sinngemäß auf einen solchen Ausschlussgrund bezüglich der Frage 1 (Leasingraten des Dienstwagens des Landrates) nicht erfolgversprechend berufen können. Im Übrigen wird auf die überzeugenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Meiningen verwiesen. Diese macht sich der Senat zu eigen. Es wird im Übrigen nochmals darauf verwiesen, dass es unerheblich ist, dass über die Ausführungen des Antragsgegners im Nachrichtenmagazin „D...", Ausgabe Nr. 17 vom 20. April 2024, S. 36 ff. berichtet wurde. Dies schließt die Weiterverfolgung des Auskunftsanspruches, soweit er aus Sicht des Antragstellers nicht erfüllt worden ist, nicht aus. Bezüglich der noch streitgegenständlichen Fragen II. Nrn. 14 und 15 des Beschlusstenors hat die Beschwerde keinen Erfolg. Diesbezüglich ist der Eilantrag des Antragstellers nach § 123 VwGO weiterhin zulässig (1). Die Beschwerde des Antragsgegners ist zu verwerfen, weil der Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren bezüglich der Fragen Nrn. 14 und 15 des Tenors nicht die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO erfüllt (2). 1. Der Eilantrag des Antragstellers nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist weiterhin zulässig. Ihm fehlt bezüglich der begehrten Auskunft zu den in Ziff. II Nrn. 14 und 15 des Beschlusstenors aufgeführten Fragen insbesondere nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO. Das Bedürfnis für eine Durchsetzung des Auskunftsanspruches mittels einstweiliger Anordnung besteht fort, weil die dazu vom Antragsgegner gemachten Ausführungen die Fragen Nrn. 14 und 15 inhaltlich nicht beantworten und damit der Anordnungsanspruch des Antragstellers (§ 123 VwGO) nicht erfüllt worden ist. Der Anordnungsanspruch für das im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO verfolgte Auskunftsersuchen des Antragstellers als Angehöriger der Presse folgt aus § 4 Abs. 1 ThürPG. Danach sind die Behörden verpflichtet, der Presse oder ihren Vertretern die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte auf hinreichend bestimmte Fragen zu erteilen, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und kein Grund für eine Weigerung nach § 4 Abs. 2 ThürPG entgegen steht. Bei der vom Gericht zu bewertenden Frage, ob das Rechtschutzbedürfnis für einen Eilantrag der Presse fortbesteht oder ob das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist, weil die Behörde die gestellten konkreten Fragen inhaltlich konkret und ausreichend beantwortet hat, ist stets die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit und der der Presse übertragenen Aufgabe zu beachten: Der Inhalt des presserechtlichen Auskunftsanspruchs wird maßgeblich durch die Funktionen bestimmt, die die Presse in der freiheitlichen Demokratie erfüllt (vgl. die Definition der öffentlichen Aufgabe der Presse in § 3 ThürPG). Ihr kommt neben einer Informations- insbesondere eine Kontrollfunktion zu (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. September 2015 - 1 BvR 857/15 - beck-online Rn. 16). Die effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse setzt voraus, dass ihre Vertreter in hinreichendem Maß von staatlichen Stellen Auskunft über Angelegenheiten erhalten, die nach ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 - beck-online Rn. 30). Denn erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen. Sinn und Zweck der daraus prinzipiell folgenden Auskunftspflichten ist es, der Presse zu ermöglichen, umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im staatlichen Bereich zu erhalten, und dadurch in die Lage versetzt zu werden, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Auf diese Weise können die Bürger zutreffende umfassende Informationen erhalten, die ihnen sonst verborgen bleiben würden, aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für die Meinungsbildung essenziellen Fragen haben könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452/13 -, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 10. September 2019 - 15 A 2751/15 -, juris Rn. 63 m. w. N.). Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse hat diesen Funktionen Rechnung zu tragen (BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 -, beck-online Rn. 17). Grundsätzlich entscheidet die Presse danach in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Das „Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt (BVerfG, Beschluss vom 14.9.2015 - 1 BvR 857/15 - beck-online Rn. 16; ThürVerfGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - VerfGH 7/20 - juris). Ausgehend hiervon ist die Einschätzung des Antragstellers, der Antragsgegner, der sich selbst auch im Beschwerdeverfahren bzgl. der noch anhängigen Fragen auf keinen Ausschlussgrund beruft, habe die Fragen Nrn. 14 und 15 schon rein tatsächlich nicht im erforderlichen Umfang und Inhalt beantwortet, zutreffend 1.1 Die Frage Nr. 14 lautet: „Hat Landrat S… Maßnahmen zur Abschiebung krimineller und/oder abgelehnter Asylbewerber geprüft und ergriffen?“ Diesbezüglich hat der Antragsgegner zunächst nur allgemeine Ausführungen zu den rechtlichen Bestimmungen und den für den gesamten Freistaat Thüringen durchgeführten Abschiebungen sowie Statistiken gemacht. Explizit bezogen auf den beklagten Landkreis wurde ausgeführt, dass das Landratsamt als untere Ausländerbehörde seine Bemühungen zur Rückführung ausreisepflichtiger Asylbewerber verstärkt habe. Aufgrund der beschriebenen rechtlichen und realen Hürden setze die Ausländerbehörde des Landkreises Sonneberg verstärkt auf das Instrument der freiwilligen Ausreise vollziehbar ausreisepflichtiger Personen, da Abschiebeverfahren oftmals mit zahlreichen Unwägbarkeiten verbunden seien, die eine praktische Durchführung erschwerten bzw. verhinderten. Damit wird die Frage, welche Maßnahmen konkret der Landrat geprüft und ergriffen hat, um straffällig gewordene oder abgelehnte Asylbewerber abzuschieben, nicht beantwortet. Denn es wurde nach konkreten Maßnahmen gefragt, die der Landrat persönlich veranlasst hat, nicht aber, welche Maßnahmen die Mitarbeiter der Ausländerbehörde von selbst getroffen haben. Allein die wenig präzisen, im pauschalen bleibenden Ausführungen dazu, dass das Ausländeramt seine „Bemühungen verstärkt“ habe, reichen für die Beantwortung der Frage ersichtlich nicht aus. Auch in der Anlage zu seinem Schriftsatz vom 8. August 2024 hat das Landratsamt die gestellte Frage Nr. 14 nicht beantwortet. Vielmehr werden wiederum Ausführungen zu den Zuständigkeiten im „komplexen Abschiebungsvorgang“ gemacht, der Vollzug von Abschiebungen sei Aufgabe der Zentralen Ausländerbehörden der Bundesländer (§ 71 Abs. 1 Satz 4 AufenthG), der Landespolizeien (§ 71 Abs. 5 AufenthG) sowie der Bundespolizei (§ 71 Abs. 3 Nr. 1a, 1b, 1d, 1e, 7 AufenthG). Betreffend straffällig gewordener ausreisepflichtiger Personen, gegen die eine öffentlich klagenden Strafverfahren eingeleitet worden sei, entscheide die Staatsanwaltschaft, ob im Einzelfall dem Straf- oder dem Abschiebungsverfahren der Vorzug zu gewähren sei. Wenn der Antragsgegner daraus schlussfolgernd rügt, dass die Fragestellung jeglicher Grundlage in Bezug auf die Arbeit des für den Vollzug von Abschiebemaßnahmen nicht zuständigen Landrates entbehre, ist er zunächst darauf hinzuweisen, dass die Presse als Ausfluss ihrer oben dargestellten grundrechtlichen Dimension des Auskunftsanspruches selbst bewerten darf (vgl. Senatsbeschluss vom 23. März 2022 - 4 EO 113/20 - juris Rn. 57), welche konkreten Fragen zwecks Berichterstattung beantwortet werden sollen. Die grundsätzliche Kritik des Antragsgegners an der Fragestellung des Antragstellers trifft auch in der Sache nicht zu. Denn die Aufgabenverteilung zwischen den Ausländerbehörden, und damit auch dem Landrat als Vorgesetztem der Mitarbeiter der Ausländerbehörde des Antragsgegners, einerseits und der Zentralen Abschiebestelle (ZAS) andererseits ist weitaus differenzierter geregelt: Nach § 2 Abs. 1, 2 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 15. April 2008, GVBl. 2008, S. 102, sind sachlich zuständig die Landkreise und kreisfreien Städte, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach § 2 Abs. 3 der Norm ist das Landesverwaltungsamt (intern: die Zentrale Abschiebestelle im Landesverwaltungsamt, fortan: ZAS) nach § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG a. F. (nunmehr Satz 4 der Norm) für die organisatorische Vorbereitung der Zurückschiebung oder Abschiebung von Ausländern mit Ausnahme der Beschaffung von Heimreisedokumenten zuständig. Nach Kapitel 3 „Aufenthaltsende“, Abschnitt 3, Ziff. 1 der Handakte für die Thüringer Ausländerbehörden mit Stand vom 7. Juli 2023, fortan: Handakte (vgl. Ziff. 1.3. der „Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis auf dem Gebiet des Ausländer- und Asylrechtes“ des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz, Az.: 2073/E-4353/2015-1, vom 29. November 2017, ThürStAnz 2017, 1919) ist die ZAS zuständig für die organisatorische Vorbereitung der Abschiebung sämtlicher Ausländer im Freistaat Thüringen, sobald Ausreisepflicht und Abschiebungsandrohung vollziehbar sind. Die ZAS ist Clearingstelle „Flugabschiebung“ und „Passbeschaffung“ für den Freistaat Thüringen. Nach Kapitel 3, Abschnitt 3, Ziff. 1 der Handakte obliegen der ZAS insbesondere folgende Aufgaben: 3.1 Buchung bzw. Reservierung der Flugscheine für die Schüblinge sowie evtl. Stornobuchung. 3.2 Beschaffung von Sichtvermerken, Übernahmeerklärungen und Durchbeförderungsbewilligungen. 3.3 Benachrichtigung der Grenzdienststellen 3.4 Sicherstellung der Begleitung durch einen Arzt oder anderes medizinische Personal, falls notwendig 3.5 Unterrichtung der zuständigen ausländischen Stelle über die deutsche Auslandsvertretung (mind. 2 Tage vorher) bei Zwischenlandung in Staaten, mit denen kein Übernahmeabkommen besteht. 3.6 Unterrichtung des zuständigen Jugendamtes bei der Abschiebungsvorbereitung von Minderjährigen ohne Begleitung des gesetzlichen Vertreters oder einer sonstigen zur Personensorge berechtigten Person. 3.7 Unterrichtung der beteiligten Stellen, wenn der Ausländer an ansteckenden Krankheiten leidet. 3.8 Mindestens 2 Arbeitstage vor der Abschiebung wird der Landespolizeidirektion ein Abschiebeauftrag zusammen mit den für die Durchführung der Abschiebung notwendigen Unterlagen übersandt. 3.9 Falls die Abschiebung nicht vollzogen werden konnte, erhält die Ausländerbehörde einen Bericht über die Gründe, warum sie nicht durchgeführt werden konnte, ggf. mit einem Hinweis für den weiteren Verfahrensablauf. 3.10 Zentraler Ansprechpartner im Rahmen von Rückübernahmeabkommen. 3.11 Information und Unterstützung der Ausländerbehörden im Rahmen ihrer Clearingstellentätigkeit. Der Ausländerbehörde obliegen folgende Aufgaben: 5.1 Zur organisatorischen Vorbereitung der Abschiebung übersenden die Ausländerbehörden ein Abschiebeersuchen an die ZAS unter Verwendung eines Bearbeitungsblattes nach deren Vorgabe. Dem Abschiebeersuchen sind sämtliche Unterlagen beizufügen, für deren Beschaffung die Ausländerbehörde zuständig ist. 5.2 Die Ausländerbehörden teilen der ZAS nach Übersendung des Abschiebeersuchens jede Änderung der persönlichen Verhältnisse (z. B. Aufenthaltsänderung, Reiseunfähigkeit durch Erkrankung, Anträge bei Gericht) des Ausländers mit. 5.3 Beantragung der Anordnung von Abschiebungshaft und Wahrnehmung der hierfür erforderlichen Gerichtstermine. 5.4 Beschaffung der erforderlichen Rückreisedokumente und deren Übergabe an die Polizei zum Zeitpunkt der Abschiebung. Bei in Haft einsitzenden Schüblingen sind die Dokumente vor Durchführung der Maßnahme an die Geschäftsstelle der Justizvollzugsanstalt zu übergeben. 5.5 Beteiligung des Landeskriminalamtes durch Einholung einer aktuellen INPOL-Abfrage 5.6 Beschaffung von Gesundheitszeugnissen bei ansteckenden Krankheiten sowie amtsärztliche Atteste der Reisefähigkeit. 5.7 Beschaffung des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft bzw. der Zeugenschutzdienststelle zur Abschiebung soweit nach § 72 Abs. 4 AufenthG erforderlich (§ 154 b Abs. 3 StPO - Verzicht auf öffentliche Klage) bzw. der erforderlichen Bescheinigungen im Falle des des § 456a StPO (Absehen von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe). 5.8 Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nach § 6 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV), sofern das erforderliche ausländische Grenzübertrittspapier nicht beschafft werden kann und die Abschiebung mit diesem Reisedokument möglich ist. Die Gültigkeitsdauer ist auf die für die Durchführung der Abschiebung erforderliche Zeit zu beschränken. Die Rückkehrberechtigung ist nicht einzutragen. … Ausgehend hiervon geht die maßgebliche Initiative zur Abschiebung Ausreisepflichtiger von den Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte aus. Diese haben der Zentralen Abschiebestelle die aus ihrem Gebiet abzuschiebenden Ausländer unter Verwendung des entsprechenden Formulars zu melden und die Abzuschiebenden mit Musterbrief Anl. 1 zum Kapitel 3 Handakte auf die Ausreisepflicht sowie im Falle des Nichtbefolgens darauf hinzuweisen, dass aufenthaltsbeendende Zwangsmaßnahmen eingeleitet werden. Die Ausländerbehörden sind nach Kapitel 3 „Aufenthaltsende“, Abschnitt 1 Ziff. 1, 2, 3.3 letzter Satz bis Ziff. 6, Abschn. 2 Ziff. 1 der Handakte für die Thüringer Ausländerbehörden mit Stand vom 7. Juli 2023, fortan: Handakte ggf. (z. B. bei Fluchtgefahr, § 62 Abs. 3b AufenthG) zuständig für die Stellung von Anträgen auf Abschiebehaft (§ 62 Abs. 1 AufenthG), Sicherungshaft (§ 62 Abs. 2, Abs. 4 AufenthG, z. B. bei Unterlassen von Mitwirkungspflichten, das die Nichtdurchführbarkeit der Abschiebung zur Folge hat), auf Mitwirkungshaft (§ 62 Abs. 6 AufenthG) oder auf Anordnung des Ausreisegewahrsams (§ 62b AufenthG) beim zuständigen Gericht. Sie haben einen verfügbaren Abschiebungshaftplatz anzufragen (Kap. 3 Anl. 2 der Handakte) und entscheiden im pflichtgemäßen Ermessen, ob, wann und in welchem zeitlichen Umfang die Haftanordnung im Rahmen ihrer Gültigkeitsdauer vollstreckt wird. Im Rahmen dieser ausländerrechtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde für Abschiebemaßnahmen überwacht der Landrat als Vorgesetzter die Mitarbeiter der Ausländerbehörde und kann sie anweisen, konkrete Maßnahmen zu ergreifen. Im Übrigen zielt die Frage Nr. 14 ihrem Wortlaut nach nicht nur auf rechtliche Maßnahmen des Vollzuges von Abschiebemaßnahmen im Zuständigkeitsbereich des Landrates, sondern auf jegliche Maßnahmen des Landrates, die er zur Abschiebung krimineller und/oder abgelehnter Asylbewerber geprüft und ergriffen hat. Denn ungeachtet seiner ausländerrechtlichen Zuständigkeiten hat der Landrat auch anderweitige Einflussnahmemöglichkeiten, um die Abschiebung ausreisepflichtiger Ausländer aus seinem Kreisgebiet zu forcieren (zur Einflussnahme auch über die Medien: vgl. z. B. den MDR-Bericht „Abschiebung von straffälligem Asylbewerber forciert - Stadt und Kreis senden Hilferuf“ vom 23. Juli 2024 über eine Initiative u. a. der CDU-Landrätin des Kreises Weimarer Land, https://www.mdr.de/nachrichten/thueringen/mitte-thueringen/apolda-weimarer-land/intensivtaeter-marokko-ausweisung-hilferuf-maier-102.html). 1.2. Entsprechendes gilt auch für die Beantwortung der Frage Nr. 15: „Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Wie viele so veranlasste Abschiebungen haben gefunden? Wie viele solcher Abschiebung haben im Vergleichszeitraum davor stattgefunden?“ Aus dem Verweis auf die Fallstatistik zu „aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf Veranlassung bzw. unter Mitwirkung des Landratsamtes“ wird nicht ersichtlich, welche Abschiebungen der Landrat persönlich veranlasst hat. Aus der Statistik wird nicht erkennbar, wie viele straffällig gewordene Asylbewerber zwangsweise abgeschoben worden sind. 2. Ausgehend von dem weiterhin zulässigen Eilantrag genügen die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht den Anforderungen an das Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Seiner Darlegungslast genügt der Beschwerdeführer nur dann, wenn er die tragenden Erwägungen der Vorinstanz aufgreift und sie substantiiert in Frage stellt. Dazu muss die Begründung erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Erwägungen der Vorinstanz aus seiner Sicht unrichtig sind. Die Beschwerde hat ferner zu verdeutlichen, warum die Entscheidung im Hinblick auf das durch den zwingend notwendigen Antrag bestimmte Rechtsschutzziel im Ergebnis der Korrektur bedarf. Gemessen daran setzt der Antragsteller sich mit der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht auseinander. Er trägt schon nichts dazu vor, warum der S… - gerade im Hinblick auf die in Thüringen am 1. September 2024 anstehenden Landtagswahlen, aber auch unabhängig davon - kein von Art. 5 GG geschütztes weiteres Interesse an einer Berichterstattung über die Amtsführung eines der AfD angehörigen Landrates und der Klärung der Frage, ob und inwieweit er sein Wahlkampfthema der Abschiebung straffälliger Ausreisepflichtiger zwischenzeitlich erfüllt hat, haben könnte. Der Antragsgegner setzt sich auch nicht mit der schon vom Verwaltungsgericht in den Blick genommenen grundrechtliche Dimension des Auskunftsanspruches der Presse auseinander. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass der Antragsgegner die an ihn gestellten, hinreichend bestimmten Fragen Nrn. 14 und 15 zwecks Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse auch inhaltlich in ausreichendem Umfang beantworten muss. Darauf geht der Antragsgegner nicht ein. Soweit er weiterhin zu der „Erwartungshaltung“ des Antragstellers ausführt, erschließt sich dem Senat die rechtliche Relevanz dieser Ausführungen nicht. Die Kostenentscheidung bezüglich des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. Angesichts der Vorwegnahme der Hauptsache ist es nicht angebracht, den Auffangstreitwert zu halbieren. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).