Beschluss
1 S 1193/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:1112.1S1193.24.00
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Leitsätze
Die Denkmalschutzbehörde hat Auskunft über die Zahlenwerte zu erteilen, die sie bei der Erteilung der Genehmigung für die Beseitigung eines Kulturdenkmals gemäß der „Handreichung zur Prüfung der Zumutbarkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 DSchG bei Abbruchanträgen“ zugrunde gelegt hat. (Rn.47)
Eine Verletzung des Steuergeheimnisses im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPresseG in Verbindung mit § 30 AO ist bei Erteilung der Auskunft nicht zu erwarten. (Rn.53)
Es spricht Vieles dafür, dass eine Kirche, die nach allgemeinen Grundsätzen als juristische Person auf der Grundlage des Art. 19 Abs. 3 GG insoweit Trägerin des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (aus Art. 2 Abs. 1 GG) sein kann, als dieses in dem durch ihre Zwecksetzung beschriebenen Tätigkeitsbereich korporativ betätigt werden kann, sich für den Bereich ihrer inneren Angelegenheiten auf ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 WRV berufen kann. (Rn.70)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2024 - 1 K 2746/24 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über die Zahlenwerte zu erteilen, die die Denkmalschutzbehörde des Landratsamtes Ostalbkreis bei der Erteilung der Genehmigung für die Beseitigung des Kulturdenkmals „ ... “, ..., ... ..., in dem Berechnungsschema gemäß der „Handreichung zur Prüfung der Zumutbarkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 DSchG bei Abbruchanträgen“ zugrunde gelegt hat, namentlich die Angaben zu
- der Fläche Wohnung/Gewerberäume
- den anrechenbaren Sanierungskosten
- den Zuschüssen
- den Kosten aufgrund einer unterlassenen Bauunterhaltung
- den Restsanierungskosten
- den Finanzierungskosten
- den Bewirtschaftungskosten (aufgegliedert nach Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten, Mietausfallwagnis)
- den erzielbaren Nutzungserträgen
- der Steuervergünstigung
- der Summe der Einnahmen
- der Summe der Jahreskosten
- dem Jahresüberschuss/-defizit.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Denkmalschutzbehörde hat Auskunft über die Zahlenwerte zu erteilen, die sie bei der Erteilung der Genehmigung für die Beseitigung eines Kulturdenkmals gemäß der „Handreichung zur Prüfung der Zumutbarkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 DSchG bei Abbruchanträgen“ zugrunde gelegt hat. (Rn.47) Eine Verletzung des Steuergeheimnisses im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPresseG in Verbindung mit § 30 AO ist bei Erteilung der Auskunft nicht zu erwarten. (Rn.53) Es spricht Vieles dafür, dass eine Kirche, die nach allgemeinen Grundsätzen als juristische Person auf der Grundlage des Art. 19 Abs. 3 GG insoweit Trägerin des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (aus Art. 2 Abs. 1 GG) sein kann, als dieses in dem durch ihre Zwecksetzung beschriebenen Tätigkeitsbereich korporativ betätigt werden kann, sich für den Bereich ihrer inneren Angelegenheiten auf ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 WRV berufen kann. (Rn.70) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2024 - 1 K 2746/24 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über die Zahlenwerte zu erteilen, die die Denkmalschutzbehörde des Landratsamtes Ostalbkreis bei der Erteilung der Genehmigung für die Beseitigung des Kulturdenkmals „ ... “, ..., ... ..., in dem Berechnungsschema gemäß der „Handreichung zur Prüfung der Zumutbarkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 DSchG bei Abbruchanträgen“ zugrunde gelegt hat, namentlich die Angaben zu - der Fläche Wohnung/Gewerberäume - den anrechenbaren Sanierungskosten - den Zuschüssen - den Kosten aufgrund einer unterlassenen Bauunterhaltung - den Restsanierungskosten - den Finanzierungskosten - den Bewirtschaftungskosten (aufgegliedert nach Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten, Mietausfallwagnis) - den erzielbaren Nutzungserträgen - der Steuervergünstigung - der Summe der Einnahmen - der Summe der Jahreskosten - dem Jahresüberschuss/-defizit. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller verfolgt im einstweiligen Anordnungsverfahren ein presserechtliches Auskunftsbegehren im Zusammenhang mit der Genehmigung der Beseitigung des Kulturdenkmals „ ... “ in ... ... . Das „ ... “ war ein denkmalgeschützter Dopfersteinbau im Eigentum der – im Beschwerdeverfahren beigeladenen – ... Kirchengemeinde ... ... . Die Beigeladene betrieb in dem Gebäude einen Kindergarten. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 01.02.2022 erteilte das Landratsamt Ostalbkreis (im Folgenden: Landratsamt) die Genehmigung für den – zwischenzeitlich realisierten – Neubau eines Kindergartens auf dem Grundstück und die Beseitigung des „ ... “. Die beteiligte Denkmalschutzbehörde hatte auf der Grundlage eines von der Beigeladenen vorgelegten Wirtschaftlichkeitsgutachtens die Unzumutbarkeit, da Unwirtschaftlichkeit einer denkmalschutzgerechten Sanierung des „ ... “ festgestellt und dessen Beseitigung zugestimmt. Der Abriss des „ ... “ erfolgte im September 2024. Der Antragsteller, Journalist und Chefredakteur der Tageszeitungen „ ... - ... ... “ und „ ... ... “, veröffentlichte im Zeitraum von Februar 2024 bis August 2024 mehrere Artikel in der „ ... ... “ zu den Abrissplänen für das „ ... “. Auf wiederholte Anfragen des Antragstellers im Februar 2024 erteilte ihm das Landratsamt Auskunft zu den Hintergründen der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für die Beseitigung des „ ... “. Das Ersuchen des Antragstellers, ihm Zugang zu dem von der Behörde bei ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Wirtschaftlichkeitsgutachten zu gewähren, lehnte das Landratsamt mit der Begründung ab, dass über dessen Offenbarung allein die Beigeladene als Auftraggeberin sowie der Ersteller des Gutachtens entscheiden könnten. Am 15.03.2024 richtete der Antragsteller erneut ein, unter anderem auf die Vorschriften des Landespressegesetzes gestütztes, förmliches Auskunftsersuchen an das Landratsamt, mit dem er um die Beantwortung der aus seiner Sicht offengebliebenen Fragen bat. Das Landratsamt räumte mit Schreiben vom 26.03.2024 der Beigeladenen die Gelegenheit zur Stellungnahme ein und bat um Mitteilung, ob sie in die Offenbarung ihrer betroffenen geschützten Belange einwillige und die Verwaltung die gestellten Fragen beantworten und die Einsicht in das Wirtschaftlichkeitsgutachten gewähren könne. Mit E-Mail vom 25.03.2024 händigte das Landratsamt dem Antragsteller die für die Wirtschaftlichkeitsberechnung durch die Denkmalschutzbehörde maßgebliche „Handreichung zur Prüfung der Zumutbarkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Denkmalschutzgesetz (DSchG) bei Abbruchanträgen“ (im Folgenden: Handreichung) aus, deren Berechnungsschema eine im Einzelnen aufgeschlüsselte Gegenüberstellung der (voraussichtlichen) Investitions- und Folgekosten (Finanzierungskosten, Reparaturkostenrückstellung und Bewirtschaftungskosten) und des realisierbaren Nutzwertes (Nutzungserträge und Steuervergünstigung) vorsieht, erläuterte deren generelle praktische Handhabung durch die Denkmalschutzbehörde und teilte dem Antragsteller mit, dass ihm – vorbehaltlich einer Einwilligung der Beigeladenen – die konkreten Zahlen aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung in dem Verwaltungsverfahren zur Genehmigung der Beseitigung des „ ... “ nicht mitgeteilt werden könnten, weil es sich hierbei um Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen handele, deren Schutz bei einer Abwägung mit dem Informationsinteresse des Antragstellers als Journalist überwiege. Mit Schreiben vom 05.04.2024 forderte der Antragsteller das Landratsamt auf, ihm die Zahlenwerte mitzuteilen, die die Denkmalschutzbehörde bei der Erteilung der Abrissgenehmigung für das „ ... " in dem Berechnungsschema nach der behördlichen Handreichung zugrunde gelegt habe, insbesondere die Fläche Wohnung/Gewerberäume, die anrechenbaren Sanierungskosten, die Zuschüsse, die Kosten aufgrund einer unterlassenen Bauunterhaltung, die Restsanierungskosten, die Finanzierungskosten, die Bewirtschaftungskosten (aufgegliedert nach Verwaltungskosten, Betriebskosten soweit nicht auf Mieter umlegbar, Instandhaltungskosten, Mietausfallwagnis), die erzielbaren Nutzungserträge, die Steuervergünstigung, die Summe der Einnahmen, die Summe der Jahreskosten sowie Jahresüberschuss/-defizit. Mit Schreiben vom 12.04.2024 lehnte das Landratsamt das neuerliche Auskunftsersuchen vom 05.04.2024 mit der Begründung ab, dass die Beigeladene das Einverständnis zur Weitergabe der erfragten Daten verweigert habe. Die angefragten Zahlenwerte stammten aus dem Wirtschaftlichkeitsgutachten, das auf der Grundlage der von der Beigeladenen angegebenen Daten erstellt worden sei. Bei der behördlichen Entscheidung seien das Interesse der Beigeladenen am Schutz ihrer durch Art. 12 und 14 GG garantierten Geschäftsgeheimnisse und der hohe Stellenwert der durch Art. 5 GG geschützten Presse- und Informationsfreiheit des Antragstellers miteinander abgewogen worden. Am 22.04.2024 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht mit dem Begehren um vorläufigen Rechtsschutz ersucht, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die im Schreiben vom 05.04.2024 bezeichnete Auskunft zu erteilen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass ihm aus § 4 Abs. 1 LPresseG ein Anspruch auf die begehrte Auskunft zustehe, die der Berichterstattung über eine Angelegenheit von hohem öffentlichen Informationsinteresse diene, bei der die mit der erteilten Abbruchgenehmigung erfolgte Zurücksetzung des Denkmalschutzes als einem Allgemeinwohlbelang gegenüber dem Individualinteresse eines Eigentümers zum Verlust eines Kulturdenkmals führen könne. Eine öffentliche Debatte könnte dazu führen, das Projekt noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und den Abriss doch noch abzuwenden. Die Behörde habe kein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 4 Abs. 2 LPresseG. Bei den Daten, zu denen er Zugang begehre, handele es sich nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen, sondern um Daten der Behörde aus dem von dieser bei der Beurteilung der denkmalschutzrechtlichen Zumutbarkeit verwendeten Berechnungsschema, die mit ihrer Übernahme in die behördliche Entscheidungsgrundlage einen amtlichen Charakter erlangt hätten. Die von der Behörde als plausibel berücksichtigten Werte seien fiktiver Natur. Sie beruhten auf – für einen „normalen“, sich denkmalschutzkonform verhaltenden Eigentümer getroffenen – objektivierten und standardisierten Annahmen zu den anrechenbaren Kosten einer Sanierung und eines Betriebs einerseits und den erzielbaren Erträgen andererseits, spiegelten jedoch kein tatsächliches Vorhaben der Beigeladenen wider. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Zur Begründung hat er angeführt, dass die von dem Antragsteller begehrten Daten dem Steuergeheimnis unterlägen, soweit diese – wie die Information über Steuervergünstigungen gemäß §§ 7i, 10f, 10g und 11b EStG – die finanziellen Verhältnisse der Beigeladenen von steuerrechtlicher Relevanz beträfen. Im Übrigen handele es sich um Geschäftsgeheimnisse, die den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz durch die Berufsfreiheit und das Eigentumsgrundrecht (Art. 12 und Art. 14 GG) sowie durch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 bis 139 und 141 der Deutschen Verfassung vom 11.08.1919 (im Folgenden: WRV) genössen. Die verfassungsrechtliche Garantie des Rechts der Kirchen, ihre internen Angelegenheiten weitgehend selbst zu regeln, umfasse auch den Schutz von sensiblen Informationen, Daten und Geschäftsgeheimnissen. Darüber hinaus habe der Antragsteller die Eilbedürftigkeit seines Auskunftsbegehrens, welches sich auf einen seit zwei Jahren abgeschlossenen Verwaltungsvorgang beziehe, nicht glaubhaft gemacht. Schließlich habe der Antragsteller nicht dargelegt, wofür er die Daten noch benötige, nachdem er bereits mit E-Mail vom 10.03.2024 mitgeteilt habe, dass ihm die Gutachten, Berechnungen und Kostenschätzungen bereits vorlägen. Auf erneute behördliche Nachfrage hat die Beigeladene mit E-Mail vom 26.04.2024 gegenüber dem Landratsamt bekräftigt, dass sie weiterhin nicht mit der von dem Antragsteller begehrten Auskunft einverstanden sei, weil es sich hierbei um konkrete Zahlen, Daten und Fakten unmittelbar aus dem Wirtschaftlichkeitsgutachten handele, dessen wesentlicher Inhalt so offengelegt würde. Mit Beschluss vom 26.07.2024 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht habe. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise zulässig, wenn das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte, weil die begehrte Auskunft unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einer zeitnahen Berichterstattung ihren Nachrichtenwert verlöre und allenfalls noch von historischem Interesse wäre. Solche schweren und unzumutbaren Nachteile habe der Antragsteller indes nicht glaubhaft gemacht. Nachdem die Genehmigung für den Abriss des „ ... “ bereits seit mehr als zwei Jahren bestandskräftig sei, könne eine öffentliche Berichterstattung die Rechtslage nicht mehr beeinflussen. Die tatsächliche Umsetzung des Abrisses liege allein in der Hand der Beigeladenen, der die von dem Antragsteller begehrten Informationen allerdings bereits bekannt seien. Der Umstand, dass der Antragsteller mit seinem Auskunftsbegehren knapp zwei Jahre zugewartet habe, lasse darauf schließen, dass auch der Antragsteller nicht von der Eilbedürftigkeit seines Auskunftsbegehrens ausgegangen sei. Der Antragsteller sei daher auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Auch nach dem Abriss des „ ... “ sei das Auskunftsbegehren des Antragstellers zu den der Abrissgenehmigung zugrunde gelegten wirtschaftlichen Annahmen noch von Interesse. Mit der am 06.08.2024 erhobenen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Zur Begründung macht er geltend: Die erstinstanzliche Entscheidung habe die Anforderungen an die Bejahung schwerer und unzumutbarer Nachteile, die in einem einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO eine Vorwegnahme Hauptsache rechtfertigen könnten, für die Presseberichterstattung überdehnt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genüge ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung. Bei dem im September 2024 erfolgten Abriss handele es sich um einen Gegenstand von aktuellem und realem Informationsinteresse. Der Artikel in der „ ... ... “ vom 06.09.2024 belege dies. Im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Abriss bleibe auch die begehrte Auskunft für diese Berichterstattung relevant. Denn es werden nun ganz akut vor Ort die Frage diskutiert, wie und warum es zu diesem einschneidenden Ereignis überhaupt kommen konnte. Gegenstand seines Auskunftsbegehrens seien ausweislich dessen klaren Wortlauts nicht die Daten der Kirchengemeinde, sondern allein die fiktiven Werte, die die zuständige Behörde bei der Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Abrissgenehmigung zugrunde gelegt habe. Eine Auskunft zu diesen Daten gebe keinen Einblick in die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der Beigeladenen. Ausweislich des Berechnungsschemas in der behördlichen Handreichung sei für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Erhaltung eines Denkmals „eine von den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen unabhängige, auf das konkrete Denkmal bezogene objektive Wirtschaftlichkeitsberechnung (objektiv-objektbezogene Beurteilung)“ maßgeblich. Da hierbei die „voraussichtlichen“ Investitions- und Bewirtschaftungskosten den „möglichen“ Nutzungserträgen oder dem Gebrauchswert des Denkmals gegenüberzustellen seien, handele es sich um fiktive Werte oder Prognosewerte. Selbst wenn die Behörde die von der Beigeladenen mitgeteilten Zahlen unmittelbar übernommen hätte, handelte es sich nicht um Geschäftsgeheimnisse. Denn die Wirtschaftlichkeitsberechnung stelle eine fiktive Betrachtung einer Sanierung und Nutzung dar, die der Antragsteller gerade nicht beabsichtige. Einblicke in realen Verhältnisse der Beigeladenen würden damit nicht gewährt. Auf den besonderen Schutz der Kirchen zur Regelung ihrer internen Angelegenheiten könne die Beigeladene sich daher vorliegend nicht berufen; beim Abriss von Denkmälern seien die Kirchen nicht privilegiert. Aus der begehrten Auskunft ergebe sich nicht, wie viel Geld die Kirchengemeinde für die (nicht durchgeführte) Sanierung des Denkmals tatsächlich ausgebe, sondern nur, von welchen Kosten das Landratsamt ausgegangen sei, als es über die Abrissgenehmigung zu entscheiden hatte. Gleiches gelte für die fiktiven Zuschüsse, die als objektbezogene Zahlen nichts über die Finanzsituation der Kirchengemeinde aussagten und bei Abriss überhaupt nicht flössen. Keine der erfragten Angaben unterfalle dem Steuergeheimnis. § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO erfasse nur Daten, die in Verfahren in Steuersachen bekannt geworden seien. Ein solches Verfahren stehe hier nicht in Rede; als öffentlich-rechtliche Körperschaft unterliege die Beigeladene weitestgehend keiner Steuerpflicht. Zudem handele es sich um fiktive Prognosedaten. Die Frage sei (nur) darauf gerichtet, welche Steuervergünstigungen die Denkmalschutzbehörde im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung als erzielbar zugrunde gelegt habe. Im Falle des Abrisses würden die Steuervergünstigungen gerade nicht gewährt. Der einzig reale Wert in dem Berechnungsschema sei die Quadratmeterfläche, hinsichtlich der ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse jedoch nicht begründbar sei. Schließlich könne ohne das begehrte Zahlenmaterial nicht berichtet werden. Es könne nicht hinterfragt werden, ob die Erhaltung des Denkmals tatsächlich als unzumutbar angesehen werden konnte und ob die Abrissgenehmigung auf einer nachvollziehbaren Grundlage erteilt wurde. Die Behauptung des Antragsgegners, das Datenmaterial liege ihm bereits vor, treffe nicht zu. Er besitze nur jene Dokumente, die er in seiner E-Mail vom 10.03.2024 bezeichnet habe. Er wisse jedoch nicht, welche konkreten Werte die Behörde hieraus für ihre Beurteilung in das Berechnungsschema übernommen habe. Erst bei Kenntnis der von der Behörde ihrer Genehmigungsentscheidung zugrunde gelegten Zahlen sei die von ihm für notwendig erachtete Prüfung auf Plausibilität möglich. Er müsse sich nicht auf Mutmaßungen verweisen lassen, ob oder inwieweit es sich um dieselben Zahlen handele, die in den „Gutachten, Berechnungen, Kostenschätzungen etc.“ der Beigeladenen enthalten seien. Der Antragsteller beantragt - wörtlich -, unter Abänderung des Beschlusses vom 26.07.2024 gemäß seinem Antrag vom 22.04.2024 zu erkennen, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller die Zahlenwerte mitzuteilen, die das Landratsamt Ostalbkreis als untere Denkmalschutzbehörde bei der Erteilung der Abrissgenehmigung für das Gebäude ... ... „ ... “ ( ..., ... ... ) in dem Berechnungsschema gemäß der „Handreichung zur Prüfung der Zumutbarkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Denkmalschutzgesetz (DSchG) bei Abbruchanträgen“ zugrunde gelegt hat, insbesondere • Fläche Wohnung/Gewerberäume • Anrechenbare Sanierungskosten • Zuschüsse • Kosten aufgrund einer unterlassenen Bauunterhaltung • Restsanierungskosten • Finanzierungskosten • Bewirtschaftungskosten (aufgegliedert nach Verwaltungskosten, Betriebskosten soweit nicht auf Mieter umlegbar, Instandhaltungskosten, Mietausfallwagnis) • Erzielbare Nutzungserträge • Steuervergünstigung • Summe der Einnahmen • Summe der Jahreskosten • Jahresüberschuss/-defizit. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht bereits eine Eilbedürftigkeit verneint. Jedenfalls mit dem zwischenzeitlichen Abriss des Gebäudes sei ein Anordnungsgrund entfallen. Ungeachtet dessen habe der Antragsteller aber auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es bestehe ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG, weil die begehrte Auskunftserteilung schutzwürdige private Belange der Beigeladenen aus Art. 12 und 14 GG und dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 bis 139 und 141 WRV) verletzte. Die Daten gäben Einblick in die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Beigeladenen und stellten Geschäftsgeheimnisse und kirchliche Geheimnisse dar. Die in der Wirtschaftlichkeitsanalyse aufgeführten Zahlenwerte seien Daten des jeweiligen Antragstellers, die von der Denkmalschutzbehörde nicht abgeändert würden. Das Landratsamt selbst erstelle keine Wirtschaftlichkeitsberechnung, sondern prüfe diese nur auf Plausibilität. Entgegen der Annahme des Antragstellers handele es ich hierbei nicht um „fiktive Prognosewerte“. Vielmehr seien die Kosten für eine Sanierung und einen Erhalt des Gebäudes im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsanalyse der Beigeladenen konkret ermittelt worden. Jede einzelne Position gewähre dabei Einblick in die Vermögensverhältnisse der Beigeladenen. Als „Zuschüsse“ könnten nur Fördermittel genannt und berücksichtigt werden, die tatsächlich bewilligt worden seien. Bei den „Kosten aufgrund einer unterlassenen Bauunterhaltung“ seien Werte zu nennen, die auf Entscheidungen der Eigentümerin bei ihrer Vermögensverwaltung beruhten. Die kumulierten Werte „Summe der Einnahmen“ und „Summe der Jahreskosten“ ließen auf die reale Finanzierungssituation des „ ... “ und damit der Beigeladenen als Eigentümerin schließen. Unter der Position „Steuervergünstigung“ dürften nur tatsächliche individuelle steuerliche Vergünstigungen der Kirchengemeinde berücksichtigt werden. Hierbei handele es sich um eine Information aus einem steuerrechtlichen Verfahren, die dem Steuergeheimnis unterliege. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und wiederholt, dass sie weiterhin nicht bereit sei, in eine Auskunftserteilung der von dem Antragsteller bezeichneten Daten einzuwilligen, weil dadurch Bestandteile des Wirtschaftlichkeitsgutachtens und damit schutzwürdige Informationen, die unter anderem den Finanzstatus der Kirchengemeinde beträfen, preisgegeben würden. II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene (vgl. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründete (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO), Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierzu hat der Antragsteller nach § 123 Abs. 3 VwGO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsanspruch gegeben ist, das heißt die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind, und ein Anordnungsgrund besteht, das heißt eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist. Zur Glaubhaftmachung kann sich der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO aller Beweismittel bedienen und die Tatsachen auch an Eides statt versichern. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig (1.) und der Antragsteller hat bei summarischer Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sowohl einen Anordnungsgrund (2.) als auch einen Anordnungsanspruch (3.) glaubhaft gemacht. 1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere verfügt der Antragsteller über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung ist das von dem Gericht zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig nicht besonders begründungsbedürftig und fehlt nur dann, wenn die gerichtliche Sachentscheidung dem Rechtsschutzsuchenden aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann und deshalb nutzlos ist (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urt. v. 19.10.2021 - 1 S 2579/21 - juris Rn. 36; BVerwG, Urt. v. 29.04.2004 - 3 C 25.03 - juris Rn. 19). Eine solche offensichtliche Nutzlosigkeit lässt sich hier nicht feststellen. Zwar hat der Antragsteller mit E-Mail vom 10.03.2024 gegenüber dem Landratsamt erklärt, dass ihm mittlerweile „die Gutachten, Berechnungen, Kostenschätzungen etc.“ vorlägen (S. 193 elektronischer Verwaltungsvorgang – im Folgenden: eVV). Nachvollziehbar macht der Antragsteller jedoch geltend, dass er hiermit die von ihm angestrebte Prüfung der Plausibilität der behördlichen Feststellung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit eines denkmalschutzgerechten Erhalts und Betriebs des „ ... “ (noch) nicht vornehmen könne, weil er die von der Denkmalschutzbehörde bei ihrer Berechnung entsprechend dem in der Handreichung vorgesehenen Schema tatsächlich zugrunde gelegten Zahlenwerte nicht kenne, sondern – für den Fall ihrer Übernahme aus den ihm vorliegenden Dokumenten – allenfalls vermuten könne. 2. a) An die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes dürfen nach der ständigen Rechtsprechung in presserechtlichen Auskunftsverfahren auch unter Berücksichtigung der mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig einhergehenden Vorwegnahme der Hauptsache mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Selbstbestimmungsrecht der Presse bei der Themenauswahl und der Entscheidung, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll, keine überzogenen Anforderungen gestellt werden (st. Rspr., vgl. nur OVG NRW, Beschl. v. 13.11.2023 - 15 B 1053/22 - juris Rn. 73 ff. m. w. N.). Erforderlich und zugleich ausreichend ist es, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.03.2021 - 6 VR 1.21 - juris Rn. 12; BVerfG, Beschl. v. 08.09.2014 - 1 BvR 23/14 - juris Rn. 29 f.). Ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren darf nicht dazu führen, dass eine begehrte Auskunft mit starkem Aktualitätsbezug ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.09.2015 - 6 VR 2.15 - juris Rn. 22). b) Gemessen an diesen Anforderungen hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Spätestens der im September 2024 erfolgte Abriss des „ ... “ begründet einen starken Gegenwartsbezug der von dem Antragsteller beabsichtigten Berichterstattung. Deren Aktualität wird durch den Zeitpunkt der behördlichen Genehmigungserteilung bereits im Jahr 2022 nicht infrage gestellt. Denn die von dem Antragsteller angestrebte Prüfung der Plausibilität der behördlichen Feststellung der Unwirtschaftlichkeit einer Sanierung des „ ... “ verfolgt keinen Selbstzweck, sondern zielt auf die Frage nach dem Erhalt oder der Beseitigung des Kulturdenkmals. Der tatsächliche Verlust des Kulturdenkmals wird indes, wie der Antragsteller nachvollziehbar dargelegt hat, im breiten Bewusstsein der örtlichen Gemeinschaft erst mit dessen Abriss offenbar. Der Verlust eines Kulturdenkmals, der Ablauf des zu der erforderlichen behördlichen Genehmigungsentscheidung führenden Verwaltungsverfahrens sowie der unterbliebene Einsatz von hierzu vorgesehenen öffentlichen Mitteln für den Erhalt eines Kulturdenkmals sind von erheblichem öffentlichen Interesse. Mit der wiederholten Berichterstattung zu den Hintergründen des geplanten Abrisses in der „ ... ... “ im Zeitraum von Februar 2024 bis September 2024 hat der Antragsteller ein gesteigertes öffentliches Interesse für das „ ... - ... “ konkret glaubhaft gemacht. 3. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Anspruchsgrundlage für das von ihm als Journalist geltend gemachte Auskunftsbegehren ist § 4 Abs. 1 LPresseG. Danach sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Auskünfte können nach § 4 Abs. 2 LPresseG unter anderem verweigert werden, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen (Nr. 2) oder ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde (Nr. 3). Das Vorliegen eines Auskunftsverweigerungsgrundes ist von der Behörde substantiiert darzulegen (st. Rspr.; vgl. nur OVG Bln.-Bbg., Urt. v. 07.10.2016 - OVG 6 B 59.15 - juris Rn. 19; OVG NRW, Beschl. v. 13.11.2023 - 15 B 1053/22 - juris Rn. 18; ThürOVG, Beschl. v. 23.03.2020 - 4 EO 113/20 - juris Rn. 63; s. a. BVerwG, Beschl. v. 13.01.2022 - 6 A 10/21 - juris Rn. 14). Genügt das behördliche Vorbringen den Darlegungsanforderungen, prüft das Gericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollumfänglich, ob die von der Behörde dargelegten Belange nach Maßgabe einer Abwägung mit dem Informationsinteresse der Presse ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung von Informationen begründen und demgemäß den verfassungsunmittelbar begründeten Auskunftsanspruch der Presse begrenzen können (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschl. v. 10.05.2011 - 1 S 570/11 - juris Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 13.11.2023 - 15 B 1053/22 - juris Rn. 18; ThürOVG, Beschl. v. 14.08.2024 - 4 EO 287/24 - juris Rn. 6). Danach überwiegt hier, soweit nicht bereits Zweifel an einer hinreichenden behördlichen Darlegung eines Auskunftsverweigerungsgrundes bestehen (a)), jedenfalls das Informationsinteresse des Antragstellers als Journalist an der begehrten Auskunft (b)). a) Der Senat hat bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung bereits Zweifel, dass der Antragsgegner die von ihm geltend gemachten Auskunftsverweigerungsgründe bei Würdigung der Begründung des Ablehnungsschreibens des Landratsamtes vom 12.04.2024, der erstinstanzlichen Antragserwiderung vom 29.05.2024 und der Beschwerdeerwiderung vom 16.08.2024 sowie des Inhalts der vorgelegten behördlichen Handreichung für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit des Erhalts eines Kulturdenkmals substantiiert dargelegt hat. aa) Die befürchtete Verletzung des Steuergeheimnisses im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPresseG in Verbindung mit § 30 AO hat der Antragsgegner nicht hinreichend dargelegt. Gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO verletzt ein Amtsträger das Steuergeheimnis, wenn er personenbezogene Daten eines anderen, die ihm in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen bekannt geworden sind (Buchst. a) oder im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 oder 6 AO oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen (Buchst. c), (geschützte Daten) unbefugt offenbart. Der Antragsgegner hat keine konkreten tatsächlichen Anhaltpunkte dafür vorgetragen, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen könnten. Mit seinem Hinweis auf die „steuerrechtliche Relevanz“ der begehrten „Information über Steuervergünstigungen gemäß §§ 7i, 10f, 10g und 11b EStG“, die der Antragsgegner in einem denkmalschutzrechtlichen Verfahren „erhalten“ habe (S. 8 f. und 13 Antragserwiderung v. 29.05.2024), und der nicht weiter begründeten Behauptung, die „tatsächlichen individuellen steuerlichen Vergünstigungen“ der Beigeladenen ergäben sich „aus einem steuerrechtlichen Verfahren“ (S. 7 und 8 Beschwerdeerwiderung v. 16.08.2024), legt der Antragsgegner eine hier allein in Betracht kommende Weiterverarbeitung von Daten aus einem konkreten Steuerverfahren im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO nicht nachvollziehbar dar. Schon die Feststellung einer Körperschaftssteuerpflicht der Beigeladenen ist dem Senat auf der Grundlage der tatsächlichen Darlegungen des Antragsgegners nicht möglich. Als öffentlich-rechtliche Körperschaft kann eine ... Kirchengemeinde nur mit ihren gewerblichen Betrieben körperschaftssteuerpflichtig sein (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG). Diese Voraussetzung wird durch eine allein vermögensverwaltende Tätigkeit nicht erfüllt. Auch bei dem Betrieb eines kirchlichen Kindergartens handelt es sich zumindest nach der Auffassung der Finanzverwaltung regelmäßig nicht um einen gewerblichen Betrieb im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG, der einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dient, sondern nach dem kirchlichen Selbstverständnis um eine Aufgabenwahrnehmung (auch) in Erfüllung des christlichen Verkündungsauftrages (vgl. hierzu jüngst BVerwG, Urt. v. 22.02.2024 - 5 C 7.22 - juris Rn. 26 und 32), hinsichtlich der die Kirchengemeinde nicht in einer Wettbewerbssituation mit anderen Kinderbetreuungseinrichtungen steht (vgl. Bürstinghaus in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 327. Lfg., § 4 KStG, Rn. 78, und Waldhoff in: Musil/Küffner, Besteuerung der öffentlichen Hand, 12.77, unter Verweis auf OFD Chemnitz v. 22.03.2000 - S 2706 - 91/28 - St 33, n.v., OFD Düsseldorf 26.11.2002, S 2706 A-St 134, juris, sowie OFD Hannover v. 15.01.2013, DB 2013, 2244; a. A. - soweit ersichtlich - allein FG Hamburg, Urt. v. 05.02.2013 - 3 K 74/12 - juris Rn. 58 ff). Gewichtige Hinweise darauf, dass die Voraussetzungen eines gewerblichen Betriebes im körperschaftssteuerrechtlichen Sinne auch vorliegend von der Finanzverwaltung verneint werden könnten, liefern die unmittelbare Trägerschaft der Beigeladenen für den ... - ... Kindergarten ... und dessen selbst formuliertes Leitbild, welches der religiösen Erziehung eine hervorgehobene Bedeutung zumisst (vgl. ... ... ... ... ). Belastbare Anhaltspunkte, die für eine abweichende Qualifizierung des Kindergartens der Beigeladenen als Betrieb gewerblicher Art sprechen könnten, hat der Antragsgegner nicht substantiiert dargelegt. Ungeachtet dessen hat der Antragsgegner nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass es sich bei dem von dem Landratsamt in dem Berechnungsschema unter „Steuervergünstigung“ eingetragenen Wert um ein weiterverarbeitetes konkretes Datum aus einem bestimmten Steuerverfahren im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO handelt. Der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO geregelte verlängerte Schutz des Steuergeheimnisses durch Amtsträger außerhalb der Steuerverwaltung setzt eine unmittelbare Mitteilung der Finanzbehörden oder eine gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage der bezeichneten Dokumente voraus. Die freiwillige Vorlage dieser Unterlagen erweitert die Anwendung des Steuergeheimnisses dagegen nicht (vgl. Maetz, in Klein, AO, 17. Aufl., § 30 Rn. 74; Matthes, in BeckOK AO, 29. Ed., § 30 Rn. 64.1; Pätz, in Koenig, AO, 5. Aufl., § 30 Rn. 91). Der Antragsgegner hat mit dem pauschalen Verweis auf die „Steuervergünstigungen gemäß §§ 7i, 10f, 10g und 11b EStG“ nicht substantiiert vorgetragen, dass die konkrete Angabe der Denkmalschutzbehörde in dem verwendeten Berechnungsschema zu den Steuervergünstigungen ein Datum aus einem Steuerverfahren offenbart, zu dessen Nachweis die Beigeladene gesetzlich verpflichtet war. Zwar sind für die Ermittlung der im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Feststellung der Zumutbarkeit der Erhaltung oder Sanierung eines Kulturdenkmals zu berücksichtigenden steuerlichen Vorteile die subjektiven Einkommens- und Vermögensverhältnisse maßgeblich (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschl. v. 11.11.1999 - 1 S 413/99 - juris Rn. 33). Eine gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung von konkreten Daten aus einem bestimmten Steuerverfahren folgt hieraus indes nicht. Vielmehr erfordert die Bestimmung der möglichen steuerlichen Vergünstigungen lediglich eine (behördliche) Schätzung, weil diese – unter der weiteren Voraussetzung, dass die Aufwendungen tatsächlich entstanden sind und ihre Erforderlichkeit von der zuständigen Behörde bescheinigt worden ist (vgl. § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG) – erst zukünftig geltend gemacht werden können (vgl. Senat, a. a. O., Rn. 34). Hiervon geht zutreffend auch die von dem Landratsamt zur Anwendung gebrachte behördliche Handreichung aus, die – unter expliziter Anknüpfung an die zitierte Senatsrechtsprechung – eine Prognoseberechnung genügen lässt (S. 9). Soweit die behördliche Handreichung davon ausgeht, dass die Ermittlung des steuerlichen Vorteils auf der Grundlage der von dem Antragsteller in dem denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorzulegenden letzten „Einkommensteuerbescheinigung“ zu erfolgen hat, folgt hieraus nichts Anderes. Der Antragsgegner hat bereits nicht dargelegt, dass die Ermittlung der möglichen Steuervergünstigung vorliegend überhaupt auf der Grundlage einer von der Beigeladenen vorgelegten „Einkommensteuerbescheinigung“ erfolgt wäre. Überdies handelt es sich bei einer sogenannten „Einkommensteuerbescheinigung“ nicht um ein Dokument der Finanzbehörden, sondern derjenigen Stelle, die die Einkünfte ausgezahlt hat. So sind die Lohnsteuerbescheinigung gemäß § 41b Abs. 1 Satz 2 EStG von dem Arbeitgeber und die Jahressteuerbescheinigungen für die Kapitalertragsteuer gemäß § 45a EStG von dem Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut zu erstellen und zu übermitteln und geben als solche lediglich Auskunft über die tatsächlich einbehaltenen und abgeführten Steuerabzüge. Schließlich legt der Antragsgegner eine gesetzliche Verpflichtung der Beigeladenen zur Offenbarung von Daten aus einem Steuerverfahren aus den Vorschriften des Landesdenkmalschutzgesetzes nicht dar. Im Ergebnis mögen die prognostizierten Steuervergünstigungen unter bestimmten Voraussetzungen in eingeschränktem Umfang Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse des Antragstellers im denkmalschutzrechtlichen Verfahren ermöglichen, zu einer Offenbarung von Daten aus einem Steuerverfahren führen sie nach den Darlegungen des Antragsgegners zumindest vorliegend nicht. bb) Auch eine drohende Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Beigeladenen hat der Antragsgegner nicht substantiiert dargelegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, deren grundrechtlicher Schutz sich aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG ableitet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 - 20 F 13.10 - juris Rn. 17, und Urt. v. 25.03.2015 - 6 C 12.14 - juris Rn. 41), sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.07.2013 - 7 B 45.12 - juris Rn. 10 m. w. N.; s. a. BVerfG, Beschl. v. 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03 u. a. - juris Rn. 87). Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen. Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu den Geschäftsgeheimnissen zählen unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Informationen zur Kreditwürdigkeit und Kalkulationsunterlagen. Ein Interesse an der Nichtverbreitung ist dann anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 - 20 F 13.10 - juris Rn. 17 m. w. N.). Der Antragsgegner stützt seine ablehnende Entscheidung vom 12.04.2024 auf durch die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) geschützte Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen, ohne solche im Einzelnen zu begründen (S. 163 eVV). Im gerichtlichen Verfahren verteidigt er diese Annahme mit der für die einzelnen Zahlenwerte, zu denen der Antragsteller Auskunft begehrt, wiederholten Begründung, dass es sich hierbei um Informationen handele, die die Vermögensverhältnisse und die wirtschaftliche Betätigung der Beigeladenen beträfen (S. 8 und 9 ff. Antragserwiderung v. 29.05.2024), und hält hieran im Beschwerdeverfahren fest (S. 6 ff. Beschwerdeerwiderung v. 16.08.2024). Hiermit hat der Antragsgegner die in ständiger Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für die Bejahung eines Geschäftsgeheimnisses nicht plausibel dargelegt. Zwar steht der Annahme von Geschäftsgeheimnissen nicht von vorneherein entgegen, dass die Beigeladene die Organisationsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aufweist. Denn als Träger von Geschäftsgeheimnissen können auch juristische Personen des öffentlichen Rechts in Betracht kommen, soweit diese in einer einem privaten Unternehmen vergleichbaren Weise am Wirtschaftsverkehr teilnehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.2017 - 7 C 31.15 - juris Rn. 90 f. m. w N.). Auch ist die für die Bejahung eines Geschäftsgeheimnisses erforderliche fehlende Offenkundigkeit nicht bereits deshalb zu verneinen, weil der Antragsteller aufgrund des ihm eigenen Angaben zufolge offenbar vorliegenden Wirtschaftlichkeitsgutachtens möglicherweise schon Kenntnis von einzelnen Werten haben könnte. Denn ein Geheimhaltungswille der Beigeladenen muss hiermit nicht notwendigerweise entfallen. Vielmehr ist eine Information erst dann offenkundig, wenn sie – wie im Fall der Veröffentlichung – allgemein bekannt oder jedenfalls für beliebige Externe leicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.2017 - 7 C 31.15 - juris Rn. 95). Letzteres wäre hier weiterhin nicht der Fall. Jedoch hat der Antragsgegner mit seinem pauschalen Verweis auf die Vermögensverhältnisse und die wirtschaftliche Tätigkeit der Beigeladenen weder nachvollziehbar dargelegt, dass sich die streitgegenständlichen Zahlenwerte auf ein Unternehmen beziehen, noch, dass die Beigeladene an deren Geheimhaltung ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat. Der Antragsgegner hat keine substantiierten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der von der Beigeladenen in Erfüllung ihres Sendungsauftrages als kirchliche Einrichtung betriebene Kindergarten die Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Betriebs erfüllt, der gleich einem privaten Unternehmen in einem Wettbewerbsverhältnis mit konkurrierenden Marktteilnehmern steht (vgl. hierzu bereits oben II. 3. a) aa)). Mangels nachvollziehbar begründeter Wettbewerbsrelevanz fehlt es zugleich an der Darlegung eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses der Beigeladenen an einer Geheimhaltung; denn ein Bekanntwerden der Zahlenwerte wäre damit nicht geeignet, die spezifische Wettbewerbsposition des Betriebs der Beigeladenen zu schmälern oder die Stellung eines Konkurrenten im Wettbewerb zu fördern. Jedenfalls mit dem zwischenzeitlich erfolgten vollständigen Abriss des „ ... - ... “ fehlt es offensichtlich an jeder möglichen Wettbewerbsrelevanz der allein für den nunmehr sicher ausgeschlossenen Erhalt und Betrieb des Gebäudes ermittelten Kosten und Erträge. Die Zahlenwerte, zu denen der Antragsteller Auskunft begehrt, stellen nunmehr wirtschaftlich "totes" Wissen dar, das für die aktuelle Markt- und Wettbewerbssituation unter dem Blickwinkel des Wettbewerbsschutzes keinerlei Bedeutung mehr hat (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 08.02.2012 - 20 F 13.10 - juris Rn. 18). Entgegen der Annahme des Antragsgegners lassen sich nach der Beseitigung des Gebäudes keine Rückschlüsse von der Wohn- und Gewerbefläche auf dessen aktuellen Wert mehr ziehen, werden die ermittelten Sanierungs-, Finanzierungs- und Bewirtschaftungskosten offensichtlich keinerlei praktische Relevanz mehr erlangen, und verfügt die Beigeladene über keine Ansprüche mehr auf öffentliche Zuschüsse oder Steuervergünstigungen für eine denkmalschutzgerechte Sanierung des Gebäudes und hat schließlich auch keine Aussicht auf Nutzungserträge aus einer Bewirtschaftung des Gebäudes. cc) Schließlich kann der Senat offenlassen, ob der Antragsgegner ein sonstiges schutzwürdiges privates Interesse im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG hinreichend plausibel dargelegt hat. Der Antragsgegner macht weiter geltend, dass das durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 bis 139 und 141 WRV verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen das Recht umfasse, ihr Vermögen selbst zu verwalten und Dritten jede Einsicht in ihre Daten, namentlich ihre finanziellen Verhältnisse, zu verweigern (S. 8 ff. erstinstanzliche Antragserwiderung v. 29.05.2024; S. 6 und 8 Beschwerdeerwiderung v. 16.08.2024). Die von dem Antragsteller begehrte Auskunftserteilung führte zu einem danach unzulässigen Einblick in die Vermögensverhältnisse der Beigeladenen. Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleistet das Recht jeder Religionsgesellschaft, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. Diese Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten ist die notwendige, rechtlich selbstständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Religionsgesellschaften die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05 - juris Rn. 88; BVerwG, Urt. v. 27.02.2014 - 2 C 19.12 - juris Rn. 16). Das Selbstbestimmungsrecht umfasst jedenfalls die Pflege, Weiterentwicklung und Tradierung der Glaubensinhalte in Form der Theologie, die Regelung von Kultus und Liturgie, die Regelung der inneren Organisation unter Einschluss des Beitragsrechts, die Wohlfahrtstätigkeit der Kirchen, aber auch ihre Vermögensverwaltung und Haushaltsführung sowie die Auswahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse der Religionsgesellschaft (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.2014 - 2 C 19.12 - juris Rn. 15 f. m. w. N.). Die Gestaltung der finanziellen Verhältnisse fällt danach in die verfassungsrechtlich gewährleistete Autonomie einer Religionsgemeinschaft (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1992 - 7 C 21.90 - juris Rn. 25, und v. 22.02.2024 - 5 C 7.22 - juris Rn. 42; OVG NRW, Urt. v. 19.01.2021 - 15 A 3047/19 - juris Rn. 40 m. w. N.). Ungeachtet ihrer Verfassung als öffentlich-rechtliche Körperschaften üben die Kirchen, soweit sie in dem verfassungsrechtlich geschützten Bereich der innerkirchlichen Angelegenheiten tätig werden, keine öffentliche Gewalt aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.12.2008 - 2 BvR 717/08 - juris Rn. 2 ff.; BVerwG, Beschl. v. 09.04.2019 - 6 B 162.18 - juris Rn. 9), sondern können sich in demselben Umfang wie andere Religionsgemeinschaften auf ihre Grundrechte, namentlich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auf ihre durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützte Religionsfreiheit berufen, die durch die nach Art. 140 GG fortgeltenden Art. 136 bis 139 und 141 WRV, insbesondere die Garantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (Art. 137 Abs. 3 WRV), eine Konkretisierung erfahren kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05 - juris Rn. 85 ff., und Urt. v. 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07 u. a. - juris Rn. 119 ff.; BVerwG, Urt. v. 19.12.2023 - 10 C 5.22 - juris Rn. 13 und 16, und v. 22.02.2024 - 5 C 7.22 - juris Rn. 19; Huber, in ders./Voßkuhle, GG, 8. Aufl., GG Art. 19 Rn. 275; jeweils m. w. N.). Danach spricht Vieles dafür, dass eine Kirche, die nach allgemeinen Grund-sätzen als juristische Person nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage des Art. 19 Abs. 3 GG insoweit Trägerin des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (aus Art. 2 Abs. 1 GG) sein kann, als dieses in dem durch ihre Zwecksetzung beschriebenen Tätigkeitsbereich korporativ betätigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03 - juris Rn. 149 ff., und Urt. v. 24.11.2010 - 1 BvF 2/05 - juris Rn. 154), sich für den Bereich ihrer inneren Angelegenheiten auf ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 WRV berufen kann (vgl. hierzu ausführlich Ritter, ZAT 2021, 198; jüngst wohl auch angedeutet von BVerwG, Urt. v. 22.02.2024 - 5 C 7.22 - juris Rn. 38). Die als solche in der Rechtsprechung bisher nicht aufgeworfene Frage, auf welcher grundrechtlichen Grundlage und in welchem Umfang sich eine Religionsgemeinschaft – außerhalb einer möglicherweise den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG eröffnenden wirtschaftlichen Betätigung – gegen eine Offenbarung ihrer Vermögensverhältnisse wenden kann, bedarf vorliegend allerdings keiner abschließenden Klärung. Offenbleiben kann auch, ob der Antragsgegner substantiiert dargelegt hat, dass die von dem Antragsteller begehrte Auskunft im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (noch) den Schutzbereich der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Religionsfreiheit berührt, nachdem diese aufgrund des zwischenzeitlichen Abrisses des „ ... “ offensichtlich nicht mehr die tatsächlichen aktuellen Vermögensverhältnisse der Beigeladenen zum Gegenstand haben kann. Die Anforderungen dürften sich dabei aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bestimmung des spezifischen Schutzbereichs des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung für juristische Personen ergeben, wonach es über einen bloßen Bezug der Information zu einer bestimmten juristischen Person und deren Tätigkeit hinaus maßgeblich auf die Bedeutung der betroffenen Information für den grundrechtlich geschützten Tätigkeitskreis sowie auf den Zweck und die möglichen Folgen der Maßnahme ankommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03 - juris Rn. 157; s. a. OVG NRW, Beschl. v. 30.10.2014 - 8 B 721/14 - juris Rn. 9). Denn jedenfalls wäre das hierin liegende private Interesse im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG nicht schutzwürdig, weil bei der gebotenen Abwägung – aus den im Folgenden dargelegten Gründen (II. 3. b)) – das seinerseits durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG grundrechtlich geschützte Informationsinteresse des Antragstellers an der behördlichen Auskunftserteilung überwiegt. b) Bei Zugrundelegung des insoweit geltenden Maßstabs (aa)) überwiegt das Auskunftsinteresse des Antragstellers (bb)) die durch die begehrte Auskunft möglicherweise berührten Belange der Beigeladenen (cc)). aa) Nicht jede Verletzung privater Interessen löst die Sperrwirkung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG aus. Vielmehr muss die Verletzung schutzwürdiger privater Interessen zu befürchten sein. Ob die betroffenen privaten Interessen schutzwürdig sind, ist im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Informationsinteresse der Presse und den entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln, die einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urt. v. 11.09.2013 - 1 S 509/13 - juris Rn. 26 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 27.07.2015 - 1 BvR 1452/13 - juris Rn. 12; BVerwG, Urt. v. 01.10.2014 - 6 C 35.13 - juris Rn. 19 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 04.02.2021 - 4 B 1380/20 - juris Rn. 42 ff. m. w. N.; zur gleichlaufenden Prüfung des verfassungsunmittelbaren Anspruchs der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gegenüber Bundesbehörden s. a. BVerwG, Urt. v. 08.07.2021 - 6 A 10/20 - juris Rn. 18). bb) Das Informationsinteresse des Antragstellers an der begehrten Auskunft ist von erheblichem Gewicht. Der Antragsteller kann sich als Journalist mit seinem Auskunftsbegehren auf den Schutz der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG stützen. Die Pressefreiheit reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung. Der publizistischen Vorbereitungstätigkeit ist besondere Bedeutung beizumessen; denn erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschl. v. 06.11.2019 - 1 S 2005/19 - juris Rn. 100; BVerfG, Beschl. v. 14.09.2015 - 1 BvR 857/15 - juris Rn. 16; BVerwG, Urt. v. 08.07.2021 - 6 A 10.20 - juris Rn. 25; jeweils m. w. N.). Die Pressefreiheit ist grundrechtlich im Hinblick darauf besonders geschützt, dass eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte Presse ein Wesenselement des freiheitlichen Staates und für eine Demokratie unentbehrlich ist (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.11.1979 - 1 BvR 81/76 - juris Rn. 39 m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 01.10.2014 - 6 C 35.13 - juris Rn. 26). Die Aufgabe der Presse ist vornehmlich die Information der Bevölkerung als Grundlage der öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.09.2014 - 1 BvR 23/14 - juris Rn. 29 m. w. N.). Grundsätzlich entscheidet die Presse dabei in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet; das "Ob" und "Wie" der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt (vgl. BVerfG, a. a. O.). Neben ihrer Informationsfunktion erfüllt die Presse eine Kontrollfunktion (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.09.2015 - 1 BvR 857/15 - juris Rn. 16 m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 01.10.2014 - 6 C 35.13 - juris Rn. 26). Der Schutz der Pressefreiheit reicht insoweit grundsätzlich weiter als in Fällen, in denen die Presse eine Berichterstattung über private Umstände zu Unterhaltungszwecken anstrebt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.09.2015 - 1 BvR 857/15 - juris Rn. 16 m. w. N. zur Berichterstattung über ein gerichtliches Strafverfahren). Danach kommt dem von dem Antragsteller verfolgten Auskunftsinteresse ein hohes Gewicht zu. Die von ihm angestrebte (Plausibilitäts-)Prüfung der zur Genehmigung der Beseitigung eines im öffentlichen Interesse schützenswerten Kulturdenkmals führenden behördlichen Feststellung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit eines denkmalschutzgerechten Erhalts des „ ... “ geht die Öffentlichkeit wesentlich an. Die beabsichtigte Berichterstattung berührt hierbei nicht nur die Informationsfunktion der Presse gegenüber der örtlichen Gemeinschaft, sondern darüber hinaus potentiell auch die Kontrollfunktion der Presse gegenüber dem hoheitlichen Verwaltungshandeln der zuständigen staatlichen Stellen. cc) Dieses gewichtige journalistische Informationsinteresse überwiegt die hier nach den Darlegungen des Antragsgegners allein in Betracht kommende mögliche Beeinträchtigung des Rechts der Beigeladenen auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 WRV. Wird das verfassungsrechtlich gewährleistete kirchliche Selbstbestimmungsrecht – wie hier mit § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 LPresseG – durch ein für alle geltendes Gesetz berührt, ist der in Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV angelegten Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und staatlichem Schutz anderer für das Gemeinwesen bedeutsamer Rechtsgüter durch eine Güterabwägung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05 - juris Rn. 98 m. w. N.), welche die nach der ständigen Rechtsprechung gebotene Abwägung bei der Anwendung des § 4 Abs. 2 LPresseG ohne Weiteres ermöglicht. Dabei kommt dem Selbstverständnis der Kirchen, soweit es in dem Bereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG als unverletzlich gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht, besonderes Gewicht zu (vgl. BVerfG, a. a. O., m. w. N.). Eingriffe sind nur dann zulässig, wenn die entsprechenden Regelungen im kirchlichen Bereich aus zwingenden Gründen geboten sind oder zur Erfüllung der staatlichen Aufgabe und im Blick auf das Gemeinwohl als unumgänglich erscheinen. So verhält es sich hier. Die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ihrerseits grundrechtlich geschützte Pressefreiheit verlangt die begehrte behördliche Auskunftserteilung, weil die Beigeladene jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein schutzwürdiges Interesse an einer Geheimhaltung der betroffenen Daten (mehr) hat. Der objektive Charakter der für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Erhaltung oder Sanierung eines Kulturdenkmals vorzunehmenden Wirtschaftlichkeitsberechnung, die sich nach der behördlichen Handreichung nicht auf die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern allein auf das Objekt des konkreten Denkmals bezieht (S. 3), erlaubt bereits grundsätzlich keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Vermögensverhältnisse der Beigeladenen. Die im Wege eines Abzugs der „Zuschüsse“ und der „Kosten aufgrund einer unterlassenen Bauunterhaltung“ von den voraussichtlich anfallenden „Sanierungskosten“ zu ermittelnden „Restsanierungskosten“ begründen keine konkrete Verbindlichkeit der Beigeladenen, sondern stellen lediglich eine objektbezogene prognostische Kostenberechnung dar. Die maßgeblichen „Finanzierungskosten“ sind typisiert auf der Grundlage des jährlichen Effektivzinssatzes laut der – öffentlich zugänglichen – amtlichen Statistik der Deutschen Bundesbank, nicht aber nach den subjektiven wirtschaftlichen Verhältnissen zu ermitteln (vgl. S. 7 Handreichung). Gleiches gilt für die „Höhe der Rückstellung für Reparaturen“, die pauschal mit einem Prozent der Sanierungskosten zuzüglich eines Aufschlags von jeweils 10 Prozent für die Besonderheiten der Denkmalsanierung und für Unvorhergesehenes anzusetzen ist (vgl. S. 8 Handreichung). Die „erzielbaren Nutzungserträge“ sind im Falle einer – hier gegebenen – Eigennutzung in Höhe der fiktiven ortsüblichen Vergleichsmiete zugrunde zu legen (vgl. S. 8 f. Handreichung). Die für die Ermittlung der „Bewirtschaftungskosten“ nach der behördlichen Handreichung maßgebliche Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV) sieht für die „Verwaltungskosten“ einen pauschalen jährlichen Höchstbetrag (§ 26 Abs. 2 II. BV), für die „Instandhaltungskosten“ eine jährliche Pauschale in Abhängigkeit von der Wohnfläche und dem Baujahr (§ 28 Abs. 2 II. BV) und für das „Mietausfallwagnis“ einen maximalen jährlichen Betrag von zwei Prozent der Mieterträge (§ 29 Satz 3 II. BV) vor. Die „Summe der Einnahmen“, die „Summe der Jahreskosten“ und der/das „Jahresüberschuss/-defizit“ beinhalten schließlich keinen weiteren selbständigen Informationsgehalt, sondern geben lediglich die Summen und die Differenz der vorstehenden Angaben wider. Allein hinsichtlich der Angaben zu der „Fläche Wohnung/Gewerberäume“, zu den „Zuschüssen“, die nur berücksichtigt werden dürfen, wenn sie von einer öffentlichen Stelle oder von privater Seite verbindlich zugesichert worden sind (vgl. S. 7 Handreichung), zu den „Betriebskosten“ (vgl. § 27 II. BV) und zu den möglichen „Steuervergünstigungen“ scheint, wenngleich auch nur in sehr eingeschränktem Umfang, ein Rückschluss auf die tatsächlichen Vermögensverhältnisse der Beigeladenen möglich. Spätestens mit dem durchgeführten Abriss des „ ... “ kann die von dem Antragsteller begehrte Auskunft indes nunmehr auch insoweit nicht mehr die (aktuellen) Vermögensverhältnisse der Beigeladenen betreffen und erlaubt auf diese auch keine Rückschlüsse. Denn bei der Sanierung und dem Weiterbetrieb des „ ... “ handelt es sich offensichtlich um ein Vorhaben, welches nicht umgesetzt worden ist und nach dem Abbruch des Gebäudes auch nicht mehr realisiert werden kann. Folgerichtig hat der Antragsgegner im gesamten Verfahren auch keine von der Beigeladenen im Falle einer Offenbarung zu befürchtenden konkreten wirtschaftlichen Nachteile dargelegt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO), weil sie sich in Ermangelung einer Antragstellung keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 1. Hs. VwGO). 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und § 52 Abs. 2 GKG Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).