Beschluss
4 EO 119/25
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2025:0408.4EO119.25.00
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Leitsätze
1. Wird (bzw. bleibt) ein nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens nach § 15a ThürSchulG (juris: SchulG TH 2003) frei gewordener innerkapazitärer Schulplatz nach Ablauf der Frist des § 139b Abs 5 ThürSchulO (juris: SchulO TH) unbesetzt, ist dieser nach § 139a Abs 4 ThürSchulO (juris: SchulO TH) nach fristgemäßem Ermessen zu vergeben (Fortführung Senatsbeschluss vom 30. Juli 2024 - 4 EO 357/24 - juris). (Rn.30)
2. Ist eine auf Grundlage des § 139a Abs. 4 ThürSchulG (juris: SchulG TH 2003) getroffene oder zu treffende Vergabentscheidung nicht bereits Gegenstand eines auf das Verfahren nach § 15a ThürSchulG (juris: SchulG TH 2003) bezogenen rechtskräftig abgeschlossenen Eilverfahrens, ist kein Abänderungsantrag, sondern ein neuer Eilantrag statthaft. (Rn.23)
3. Ein neuer Aufnahmeantrag ist nicht erforderlich, wenn das mit dem Erstwunschantrag im Verfahren des § 15a ThürSchulG (juris: SchulG TH 2003) geäußerte Aufnahmebegehren mittels Rechtsmitteln gegen die eine Aufnahme an die Erstwunschschule ablehnende Entscheidung weiter aufrecht erhalten wird. (Rn.33)
4. Ist ein Kind (nur) aufgrund gerichtlicher Eilentscheidungen zum tatsächlichen Besuch der Erstwunschschule berechtigt, hat dies nicht zwingend und offensichtlich zur Folge, dass dieses Kind den frei gewordenen Platz faktisch in einer Weise besetzt, dass es endgültig an der Erstwunschschule aufgenommen ist (a. A. VG Gera, Urteil vom 19. März 2025 - 2 K 854/24 Ge - n. rk.). (Rn.32)
5. Der tatsächliche Besuch einer Schule ist als Umstand bei der Entscheidung nach § 139a Abs 4 ThürSchulO (juris: SchulO TH) zu gewichten und berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn der Schulträger in seinem Zuständigkeitsbereich die Aufnahmekapazität mehrerer Schulen erhöht, um die erstmalige Aufnahme bisher gar nicht beschulter Kinder zu ermöglichen. (Rn.38)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 6. Februar 2025 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Satz 1 des Tenors wie folgt gefasst wird:
Auf Antrag des Antragstellers wird der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller auch ab 9. Februar 2025 (erster Schultag) nach den Winterferien des Schulhalbjahres 2024/25) weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens (2 K 854/24 Ge) in der Klasse ... an der Debschwitzer Schule Gera - Staatliche Regelschule zu beschulen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird (bzw. bleibt) ein nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens nach § 15a ThürSchulG (juris: SchulG TH 2003) frei gewordener innerkapazitärer Schulplatz nach Ablauf der Frist des § 139b Abs 5 ThürSchulO (juris: SchulO TH) unbesetzt, ist dieser nach § 139a Abs 4 ThürSchulO (juris: SchulO TH) nach fristgemäßem Ermessen zu vergeben (Fortführung Senatsbeschluss vom 30. Juli 2024 - 4 EO 357/24 - juris). (Rn.30) 2. Ist eine auf Grundlage des § 139a Abs. 4 ThürSchulG (juris: SchulG TH 2003) getroffene oder zu treffende Vergabentscheidung nicht bereits Gegenstand eines auf das Verfahren nach § 15a ThürSchulG (juris: SchulG TH 2003) bezogenen rechtskräftig abgeschlossenen Eilverfahrens, ist kein Abänderungsantrag, sondern ein neuer Eilantrag statthaft. (Rn.23) 3. Ein neuer Aufnahmeantrag ist nicht erforderlich, wenn das mit dem Erstwunschantrag im Verfahren des § 15a ThürSchulG (juris: SchulG TH 2003) geäußerte Aufnahmebegehren mittels Rechtsmitteln gegen die eine Aufnahme an die Erstwunschschule ablehnende Entscheidung weiter aufrecht erhalten wird. (Rn.33) 4. Ist ein Kind (nur) aufgrund gerichtlicher Eilentscheidungen zum tatsächlichen Besuch der Erstwunschschule berechtigt, hat dies nicht zwingend und offensichtlich zur Folge, dass dieses Kind den frei gewordenen Platz faktisch in einer Weise besetzt, dass es endgültig an der Erstwunschschule aufgenommen ist (a. A. VG Gera, Urteil vom 19. März 2025 - 2 K 854/24 Ge - n. rk.). (Rn.32) 5. Der tatsächliche Besuch einer Schule ist als Umstand bei der Entscheidung nach § 139a Abs 4 ThürSchulO (juris: SchulO TH) zu gewichten und berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn der Schulträger in seinem Zuständigkeitsbereich die Aufnahmekapazität mehrerer Schulen erhöht, um die erstmalige Aufnahme bisher gar nicht beschulter Kinder zu ermöglichen. (Rn.38) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 6. Februar 2025 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Satz 1 des Tenors wie folgt gefasst wird: Auf Antrag des Antragstellers wird der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller auch ab 9. Februar 2025 (erster Schultag) nach den Winterferien des Schulhalbjahres 2024/25) weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens (2 K 854/24 Ge) in der Klasse ... an der Debschwitzer Schule Gera - Staatliche Regelschule zu beschulen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der es ihn verpflichtetet hat, den Antragsteller ab Beginn des 2. Schulhalbjahres 2024/2025 bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiter in der Klassenstufe ... an der Debschwitzer Schule Gera - Staatliche Regelschule (Debschwitzer RS) zu beschulen. Anfang März 2024 meldeten die Eltern des am 19. Dezember 2013 geborenen Antragstellers ihn bei der Debschwitzer RS als Erstwunsch an. Diese liegt von seiner Wohnanschrift mit 1,8 km weiter entfernt als die für den Antragsteller mit 1,1 km wohnortnächste Otto-Dix-Schule (Otto-Dix RS), die er als Zweitwunsch angab. Der Schulleiter legte die Aufnahmekapazität für die Klassenstufe 5 mit 52 Schulplätzen (26 Plätze in zwei Klassen) fest. Da für das Schuljahr 2024/2025 als Erstwunsch mehr Anmeldungen als Plätze vorlagen, wurde das in § 15a ThürSchulG vorgesehene Auswahlverfahren durchgeführt. Nach Vergabe von 36 Plätzen an vorrangig zu berücksichtigende Kinder wurden die letzten 16 Plätze unter den 45 Kindern verlost, für die die Debschwitzer RS die wohnortnächste Schule ist. Für die übrigen 29 Kinder wurde eine Nachrückliste gebildet. Zu dieser Gruppe gehörte der Antragsteller nicht. Am 18. März 2024 war das Auswahlverfahren zunächst abgeschlossen. Auch an der Otto-Dix RS, die der Antragsteller als Zweitwunschschule angegeben hatte, wurde ein Aufnahmeverfahren nach § 15a ThürSchulG für die Erstwunschanmeldungen durchgeführt, da es mehr Anmeldungen als Plätze gab. Durch Bescheide vom 8. Mai 2024 lehnten beide Schulen die Aufnahme des Antragstellers in die Klassenstufe ... wegen mangelnder Aufnahmekapazität ab. Der Antragsgegner wies den Antragsteller durch Bescheid vom 21. Mai 2024 der Klassenstufe ... des im Förderschulzentrum „Am Brahmetal“ befindlichen Schulteils Leuchtenburgstraße der Bieblacher Schule - Staatliche Regelschule (Bieblacher Schulteil) zu. Gegen alle drei Bescheide legte der Antragsteller am 28., 29. bzw. 31. Mai 2024 Widerspruch ein. Unter dem 30. Mai 2024 vermeldete die Debschwitzer RS die Abmeldung zweier Kinder. Einer der freigewordenen Plätze wurde an ein wegen einer Epilepsieerkrankung nachträglich als Härtefall eingestuftes Kind vergeben. Am 9. Juli 2024 stellte die zuständige Sachbearbeiterin bei der Prüfung des Schulaufnahmeverfahrens an der Debschwitzer RS fest, dass die Einstufung eines anderen Kindes als Härtefall wegen schlechter Verkehrsanbindung zu Unrecht erfolgt sei, dieses Kind jedoch seinen Schulplatz nicht angenommen habe. Einer dieser beiden Plätze wurde noch am gleichen Tag in einem zweiten Losverfahren unter den fünf Widerspruchsführern der Gruppe „Wohnortnähe“ vergeben, zu denen der Antragsteller nicht gehörte. Der Platz wurde an ein Kind vergeben, das im ersten Losverfahren auf der Nachrückerliste den Platz 19 erhalten hatte. Der weitere Platz wurde an ein Kind vergeben, dass ebenfalls Widerspruch erhoben hatte, aber nicht zur Gruppe „Wohnortnähe“ gehörte. Nach Zurückweisung der drei Widersprüche, jeweils durch Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2024, hat der Antragsteller am 26. Juli 2024 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben (Az.: 2 K 854/24 Ge) und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, mit dem er die vorläufige Aufnahme an die Debschwitzer RS bzw. hilfsweise die vorläufige Aufnahme an der Otto-Dix RS begehrte (Az.: 2 E 855/24 Ge). Durch Beschluss vom 5. August 2024 (Az.: 2 E 855/24 Ge) hat das Verwaltungsgericht dem Hauptantrag stattgegeben und den Antragsgegner (im Wege der einstweiligen Anordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) verpflichtet, den Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren in einer Klasse der Klassenstufe ... an der Debschwitzer RS aufzunehmen. Diese Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen damit begründet, dass ein Anordnungsanspruch bestehe, weil der Schulleiter die Aufnahmekapazität willkürlich festgesetzt habe. Der Schulträger habe es unterlassen, vorab die Zügigkeit der Jahrgangsstufe ... an der Debschwitzer RS selbst festzulegen. Die Zügigkeit ergebe sich auch nicht aus dem Schulnetzplan des zuständigen Schulträgers. Eine rein rechnerische Ableitung der Zügigkeit aus den Angaben des Schulnetzplans sei nicht möglich. Der Aufnahme des Antragstellers stehe auch nicht die Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Schule entgegen. In der letzten Ferienwoche meldete sich ein in die Klasse ... aufgenommener Schüler ab, so dass die Klasse ... zu Beginn des Schuljahres 2024/2025 zunächst mit 24 Schülerinnen und Schülern sowie einem Schulbegleiter belegt war (vgl. S. 11 des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 4. September 2024 in dem Verfahren 4 EO 404/24). Der Antragsteller wurde in Erfüllung der gerichtlichen Verpflichtung zusammen mit der Antragstellerin in dem Parallelverfahren (Az.: 4 EO 123/24) in die Klasse 5b der Debschwitzer RS aufgenommen, in der sich unter Einrechnung dieser beiden Antragsteller zunächst 26 Kinder zzgl. eines Schulbegleiters befanden. In der Klasse 5a wurde ein Platz zum 15. Oktober 2024 frei. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat der Senat den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. August 2024 durch Beschluss vom 17. Januar 2025 (Az.: 4 EO 404/24) mit Wirkung ab 9. Februar 2025 (erster Schultag nach den Winterferien des Schuljahres 2024/25) abgeändert und den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Im Übrigen (für den Zeitraum des ersten Schulhalbjahres des Schuljahres 2024/25) ist die Beschwerde zurückgewiesen worden. Diese Entscheidung hat der Senat im Wesentlichen damit begründet, dass der Schulleiter berechtigt sei, die Zügigkeit der Klassenstufe ... - zumindest (dann) als Behörde des Schulträgers - festzulegen, wenn der Schulträger diese durch seine eigene für die kommunale Schulverwaltung zuständige Behörde oder durch ein anderes zuständiges Organ, z. B. in einem Schulnetzplan, nicht festgelegt habe. Denn aufgrund seiner besonderen Zwitterstellung im Thüringer Schulrecht sei der Schulleiter berechtigt, sowohl in inneren als auch in äußeren Schulangelegenheiten tätig zu werden. Zu den äußeren Schulangelegenheiten, für die der Schulträger zuständig sei, gehöre auch die Festlegung der Zügigkeit. Bezogen auf den Antragsteller sei kein Aufnahmefehler feststellbar, der eine bestehende Aufnahmechance geschmälert hätte. Er sei zu Recht der Gruppe „übrige Kinder“ und nicht der Gruppe „Wohnortnähe“ zugeordnet worden. Soweit die beiden nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens frei gewordenen Plätze an zwei Widerspruchsführer verlost worden seien, stelle dies zwar einen Verstoß gegen § 139b Abs. 5 Satz 2 ThürSchulO dar. Denn danach seien nach Durchführung des Auswahlverfahrens freiwerdende Plätze entsprechend der Rangfolge der nach § 139 Abs. 5 Satz 1 ThürSchulO zu bildenden Nachrückliste zu vergeben. Allein der Umstand, dass jemand Widerspruch erhoben habe, begründe keinen Anspruch auf vorrangige Aufnahme vor den in der Nachrückliste (vorrangig) aufgeführten Personen. Dieser Verstoß habe jedoch keine Aufnahmechance des Antragstellers geschmälert. Denn der Antragsteller hätte an dem Losverfahren, das zur Bildung der Nachrückliste für die Gruppe „Wohnortnähe“ geführt habe, nicht beteiligt werden müssen. Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2025 hat der Antragsteller beim Thüringer Oberverwaltungsgericht einen Abänderungsantrag gestellt, den er im Wesentlichen damit begründet hat, dass in der Klasse 5b tatsächlich nur noch 26 Kinder zzgl. Schulbegleiter und Klassenlehrer vorhanden seien. In dem Klassenzimmer stünden insgesamt 15 Bänke für jeweils zwei Kinder, also insgesamt 30 Kinder. Neben der Antragstellerin im Parallelverfahren (Az.: 4 EO 123/25) sei sogar ein Platz frei. Der Senat hat das Antragsverfahren durch Beschluss vom 30. Januar 2025 (Az.: 4 EO 37/25) an das Verwaltungsgericht Gera verwiesen. Durch Beschluss vom 6. Februar 2025 hat das Verwaltungsgericht den Senatsbeschluss vom 17. Januar 2025 (Az. 4 EO 404/25) insoweit geändert, als der Antragsgegner verpflichtet wurde, den Antragsteller weiterhin bis zur Entscheidung der Hauptsache im Verfahren 2 K 854/24 Ge in der Klasse ... der Debschwitzer RS weiter zu beschulen. Diese Entscheidung hat das Verwaltungsgericht damit begründet, dass veränderte Umstände vorlägen. Dies sei auch der Fall, wenn entscheidungserhebliche tatsächliche Umstände neu bewertet werden müssten. Dem Oberverwaltungsgericht sei der Umstand, dass die Klasse nicht überkapazitär besetzt sei, weil nur 26 Kinder beschult würden, bekannt gewesen. Dass sich ein Schüler in der letzten Sommerferienwoche abgemeldet habe, sei erst im Beschwerdeverfahren bekannt geworden. Diesem Vortrag sei in der Beschwerdeentscheidung keine Entscheidungserheblichkeit beigemessen worden. Damit sei von einer Neubewertung der Fakten auszugehen, die einer nachträglich eingetretenen Änderung der Verhältnisse gleichstehe. Das Beschwerdegericht hätte auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken müssen, da sich die zunächst erfolgte überkapazitäre Aufnahme des Antragstellers zu einem innerkapazitären Aufnahmeanspruch verfestigt habe. Da der Antragsgegner innerhalb der Sechswochenfrist des § 139 Abs. 5 ThürSchulO auf die Nachbesetzung des freigewordenen Schulplatzes verzichtet habe, sei der Antragsteller auf diesen freigewordenen Platz nachgerückt. Deshalb nehme er tatsächlich keinen „überkapazitären“ Schulplatz in Anspruch. Dass sich in der Klasse ... neben 26 Schülerinnen und Schülern auch ein Schulbegleiter befinde, führe zu keiner anderen Bewertung. Es sei auf die Kapazität der Jahrgangsstufe abzustellen. Wenn eine Schule organisatorisch die Entscheidung treffe, in einer Klasse eines Jahrganges 26 Schülerinnen und Schüler + ein Schulbegleiter = 27 Personen aufzunehmen und in der Parallelklasse nur 25 Schülerinnen und Schüler, sei das eine schulorganisatorische Maßnahme, die rechtlich nicht den Schluss zulasse, dass eine Klasse überkapazitär besetzt sei. Vorliegend sei der Ausgang des noch anhängigen Hauptsacheverfahrens 2 K 854/24 Ge offen. Es bedürfe noch einer Klärung, ob auf den Aufnahmeantrag des Antragstellers, dessen Ablehnung nicht bestandskräftig sei, noch eine aufhebende oder eine positive Entscheidung ergehen müsse oder ob das faktische Nachrücken des Antragstellers auf den freien Platz zu einer endgültigen Erledigung des Antrags geführt habe. Auch sei offen, ob die Kammer im Hauptsacheverfahren die vorläufige Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren teile, dass der Schulleiter über die Zügigkeit einer Jahrgangsklasse entscheiden könne oder die Kammer an ihrer Auffassung festhalte, dass dies eine (Planungs-)Entscheidung des Schulträgers sei. Auch im Rahmen der Interessenabwägung komme dem Interesse des Antragstellers ein besonderes Gewicht zu, da er bereits seit sechs Monaten in dieser Klasse unterrichtet werde. Die Kinder auf der Nachrück- und auf der Warteliste seien dort bisher nicht beschult worden. Gegen diesen am 18. Februar 2025 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 27. Februar 2025 Beschwerde erhoben, die er am 17. März 2024 begründet hat. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Verfahrens 4 EO 404/24 (zzgl. 4 EO 38/25) sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts zu den Verfahren 2 E 855/24 Ge, 2 K 854/24 Ge und 2 E 108/25 Ge sowie die schon zu den Verfahren 4 EO 404/24 bzw. 2 E 855/24 Ge beigezogenen Verwaltungsvorgänge (4 Hefter) verwiesen. Ferner wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Verwaltungsakten des Parallelverfahrens 4 EO 123/25 bzw. 4 EO 406/24 (zzgl. 4 EO 41/25), 2 E 862/24 Ge, 2 K 861/24 Ge und 2 E 110/25 Ge. Vorgenannte Akten waren Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung. II. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Der Eilantrag des Antragstellers vom 29. Januar 2025, der auf darauf gerichtet ist, auch über das Ende des ersten Halbjahres des Schuljahres 2024/2025 hinausgehend ab 9. Februar 2025 weiterhin vorläufig in der Klasse ... der Debschwitzer RS beschult zu werden, ist zulässig und begründet. Soweit der Antragsgegner den ausdrücklich als Antrag auf Abänderung des Senatsbeschlusses vom 17. Januar 2025 (Az.: 4 EO 404/24) gerichteten Antrag (§ 123 VwGO i. V. m § 80 Abs. 7 VwGO analog) für unstatthaft hält, trifft dies zwar zu; dies führt aber nicht zu einer der Beschwerde stattgebenden Ablehnung dieses Eilantrages, sondern nur zu einer Anpassung des Tenors der erstinstanzlichen Entscheidung. Denn der Antrag des Antragstellers vom 29. Januar 2025 ist rechtsschutzfreundlich (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 24. Juni 2019 - 8 CS 19.817 - juris Rn. 12) in seinem wohlverstandenen Interesse gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO als ein weiterer (erstinstanzlicher) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auszulegen, der auf einen neuen Sachverhalt gestützt ist. Dies ergibt sich aus Folgendem: Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens 2 E 855/24 Ge (und damit auch des Beschwerdeverfahrens 4 EO 404/24) war die Frage, ob infolge der Durchführung des Aufnahmeverfahrens nach § 15a ThürSchulG (und im vorliegenden Fall auch des Nachrückverfahrens nach § 139b Abs. 5 ThürSchulO) ein innerkapazitärer Aufnahmeanspruch oder - aufgrund einer wegen eines Fehlers im Aufnahmeverfahren geschmälerten Aufnahmechance - ein außerkapazitärer Aufnahmeanspruch besteht. Das Verwaltungsgericht hat in dem Beschluss vom 5. August 2024 im Verfahren 2 E 855/24 Ge sinngemäß einen Fehler im Aufnahmeverfahren mit der Begründung bejaht, dass die Festlegung der Aufnahmekapazität durch den Schulleiter (mangels Zuständigkeit) willkürlich sei. Es fehle „an der grundlegenden Entscheidung der zuständigen Stelle, ob die Klassenstufe ... zwei- oder dreizügig (sofern man die vorgetragene 2,5-Zügigkeit berücksichtigen möchte) oder auch z. B. vierzügig (wie etwa in Klassenstufe 9) geführt“ werde. Ob durch diesen vom Verwaltungsgericht festgestellten Fehler auch eine Aufnahmechance des nicht zur Gruppe „wohnortnah“ gehörenden Antragstellers im Hinblick auf den erheblichen Anmeldeüberhang von 47 Kindern (99 Anmeldungen bei einer nach Auffassung des Verwaltungsgerichts willkürlichen Festlegung von 52 Schulplätzen) geschmälert wurde, hat das Verwaltungsgericht - auf Grundlage seiner Auffassung konsequent - nicht ausdrücklich geprüft und auch nicht (begründend) festgestellt. Der Senat konnte es in seiner diesbezüglichen Beschwerdeentscheidung offenlassen, ob die Aufnahmekapazität bei - unterstellt - willkürlicher Festlegung durch das Gericht aufgrund summarischer Prüfung nach Aktenlage bestimmt werden müsste, um zumindest für das Eilverfahren eine Prüfung zu ermöglichen, ob eine Aufnahmechance bestanden haben und geschmälert worden sein könnte. Ansonsten stünde im Raum, dass nicht nur die Aufnahmechance eines bestimmten Antragstellers, sondern letztendlich sogar aller Anmeldenden geschmälert worden sein könnte. Denn der Senat konnte keinen Fehler bei der Festlegung der Aufnahmekapazität feststellen. Der Schulleiter ist in Ergänzung zu den originär für den Schulträger handelnden Behörden, Organen und Amtsträgern berechtigt, die Aufnahmekapazität zumindest dann in der dem Schulträger (Landkreis oder kreisfreie Stadt) zuzurechnenden Weise (rechnerisch) zu bestimmen, wenn der Schulträger nicht vorher durch eine eigene Behörde, ein vertretungsberechtigtes Organ oder einen Amtswalter (planend) tätig geworden ist. Denn die Bestimmung der Aufnahmekapazität gehört zu den äußeren Schulangelegenheiten, in denen der Schulleiter, der als Behörde bzw. Amtsträger organisatorisch eigentlich dem Freistaat Thüringen zugeordnet ist, wegen des dem Thüringer Schulgesetz zugrundeliegenden (historisch gewachsenen) staatlich-kommunalen Kondominiums auch für den kommunalen Schulträger (dann als Behörde) nach § 33 Abs. 1 Satz 7 ThürSchulG tätig werden darf (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2023 - 4 EO 472/23 - juris Rn. 8 m. w. N. und Senatsurteil vom 14. Dezember 2009 - 4 KO 482/09 - juris Rn. 33 ff. sowie Senatsbeschluss vom 23. Februar 2012 - 4 ZKO 711/11 - zu den Möglichkeiten und Grenzen eines Hoheitsträgers, sich externer Hilfe bedienen zu können, anstatt durch eigene Organ- oder Amtswalter zu handeln). Damit war zumindest im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 17. Januar 2025 des Senats im Beschwerdeverfahren 4 EO 404/24 davon auszugehen, dass sich ein Aufnahmeanspruch aus § 15a ThürSchulG nicht werde ableiten lassen können und dass das Hauptsacheverfahren keinen Erfolg haben werde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte der Senat nicht auf eine Erledigung hinwirken müssen, weil der Antragsgegner bereits im Verfahren 4 EO 404/24 in seiner Beschwerdebegründung vom 4. September 2024 (Seite 11) ausgeführt hatte, dass die Klasse ... vor der vorläufigen Aufnahme des Antragstellers und der Antragstellerin im Parallelverfahren nach Freiwerden eines Schulplatzes mit 24 Kindern und einem Schulbegleiter belegt gewesen sei. Der Antragsgegner hat dazu vorgetragen, dass dieser zu Beginn des Schuljahres frei gewordene Platz im Nachrückverfahren zu vergeben sei und deshalb eine Aufnahmechance nicht schmälern könne. Da die Sechswochenfrist des § 139b Abs. 5 ThürSchulO seinerzeit noch nicht abgelaufen war, bestand aus Sicht des Senats keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass der Antragsgegner - ein Träger öffentlicher Verwaltung (!) - den frei gewordenen Platz an die nächste (noch zur Aufnahme bereite) Person auf der Nachrückerliste vergeben werde. Dass der Antragsgegner den Platz - entgegen seiner eigenen Ankündigung und in gegen § 139b Abs. 5 VwGO verstoßender Weise - freihalten würde, war seinerzeit nicht absehbar. Auch bestand aufgrund der Angaben des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 4. September 2024 keine Veranlassung für die Annahme, dass ein weiterer innerkapazitärer Platz unbesetzt geblieben sei. Der Antragsgegner hat insoweit vorgetragen, dass die Klasse ... vor der Abmeldung eines Kindes (und vor der Aufnahme der beiden Antragsteller) mit 25 Kindern und einem Schulbegleiter belegt gewesen sei. Dies ist im Hinblick darauf, dass der Raumbedarf für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf gerade auch wegen der Anwesenheit von Schulbegleitern doppelt bemessen werden darf, im Grundsatz nicht zu beanstanden (Senatsbeschluss vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris Rn. 32). Dass andere Schulen die Anwesenheit von Schulbegleitern letztendlich nicht auf die festgelegte Kapazität angerechnet haben, führt nicht auf einen Verstoß gegen § 15a ThürSchulG, sondern zu einer überkapazitären Belegung (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2024 - 4 EO 470/23 - juris Rn. 112). Soweit das Verwaltungsgericht seiner erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde legt, dass in der Parallelklasse (...) nur 25 Kinder aufgenommen seien, lässt sich dies zumindest nicht aufgrund des Vortrags des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 4. September 2024 im Beschwerdeverfahren 4 EO 404/25 feststellen. Nach Aktenlage und nach dem Vortrag des Antragsgegners wurden dort zunächst 26 Kinder aufgenommen. Da der Umstand, dass der Antragsgegner den schon zu Beginn des Schuljahres 2024/2025 in der Klasse ... frei gewordenen Platz nicht im Nachrückverfahren vergeben, sondern weiterhin freigehalten hat, aus den o. g. Gründen nicht als Tatsachenfeststellung dem - auf die Prüfung der dargelegten Gründe gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkten - Beschwerdeverfahren zugrunde lag und auch dem Antragsteller erst später bekannt wurde, handelt es sich um eine neue Tatsache, die aus der Perspektive des Antragstellers - gerade im Hinblick auf die für ihn im Wesentlichen ungünstige Beschwerdeentscheidung des Senats vom 25. Januar 2025 im Verfahren 4 EO 404/25 - Veranlassung zur Einleitung eines weiteren Eilverfahrens geben musste. Es handelt sich jedoch nicht um eine neue Tatsache bzw. einen veränderten Umstand, die in dem - insoweit wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO streitgegenständlich beschränkten Eilverfahren - Veranlassung zur erneuten Klärung geben könnte, ob ein Fehler im Verfahren nach § 15a ThürSchulG und dem Nachrückverfahren nach § 139b Abs. 5 ThürSchulG eine Aufnahmechance des Antragstellers geschmälert haben könnte. Einen solchen Anspruch hätte nicht der Antragsteller, sondern allenfalls die nächste (weiterhin noch aufnahmebereite) Person auf der Nachrückerliste herleiten können. Da der Antragsgegner den frei gewordenen Platz unter Verstoß gegen § 139b Abs. 5 ThürSchulG jedoch nicht innerhalb der Sechswochenfrist vergeben hat, ist das Verfahren nach § 15a ThürSchulG, das nur Gegenstand der Verfahren 2 E 855/24 Ge und 4 EO 404/24 war, endgültig abgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass der nunmehr innerkapazitär frei gewordene Schulplatz durch den Antragsgegner auf Grundlage des § 139a Abs. 4 ThürSchulG in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu vergeben wäre. Daraus ergab sich bei Stellung des Eilantrages mit Schreiben vom 29. Januar 2025 (nur) für den Eilrechtsschutz ein neuer Streitgegenstand, der mittels eines neuen Antrages nach § 123 VwGO zu verfolgen ist (vgl. dazu auch den Hinweis vom 25. März 2025). Denn der - zumindest vor Umstellung des Klageantrages auf eine Feststellungsklage und Ergehen des insoweit stattgebenden (noch nicht rechtskräftigen) Urteils vom 19. März 2025 (2 K 854/24 Ge) - mittels Verpflichtungsklage weiterhin geltend gemachte einheitliche Anspruch auf endgültige Aufnahme in die Klassenstufe 5 an der Debschwitzer RS konnte seinerzeit nunmehr (zumindest auch) auf § 139b Abs. 4 ThürSchulG (bei Ermessensreduzierung auf null) und die neue Tatsache des in der Klasse 5b frei gewordenen Schulplatzes (bzw. nach eigenem Vortrag des Antragsgegners nunmehr sogar zwei frei gewordener Schulplätze) gestützt werden. Da für die Erfolgsaussichten einer Verpflichtungsklage im Grundsatz die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend ist, bestehen auch keine Zweifel daran, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen und die in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen in einem Hauptsacheverfahren ausgetauscht (oder zumindest im Klägervortrag vorsorglich auf zwei „Säulen“ gestützt) werden können, ohne dass dies einer Klagerweiterung bzw. Klageänderung bedürfte. Für den (erneuten) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Eilantrag fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Dieses ist insbesondere nicht deshalb entfallen, weil der Antragsteller seinen Verpflichtungsantrag in dem Hauptsacheverfahren 2 K 854/24 Ge auf einen Feststellungsantrag umgestellt hat, dem das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 19. März 2024 stattgegeben hat. Nach Auffassung des Senats ist es nicht offensichtlich, dass der Antragsteller mit dem endgültigen Abschluss des Auswahlverfahrens (§ 15a ThürSchulG i. V. m. § 139b Abs. 5 ThürSchulO) faktisch den frei gewordenen Platz besetzt bzw. damit nicht mehr nur vorläufig, sondern endgültig in die Klassenstufe ... aufgenommen ist. Es ist ebenso vertretbar, dass allein der Umstand, dass jemand aufgrund einer gerichtlichen Eilentscheidung vorläufig an einer Schule aufgenommen wurde, die Berechtigung des Antragsgegners und auch die Notwendigkeit nicht entfallen lässt, den frei gewordenen Schulplatz auf Grundlage des § 139a Abs. 4 ThürSchulO in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (und ggf. auch unter Berücksichtigung einer Ermessensreduzierung auf null) endgültig zu vergeben (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 30. Juli 2024 - 4 EO 357/24 - juris). Im Hinblick auf diese rechtliche Unsicherheit ist es nach Auffassung des Senats zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Antragsteller seinen Klageantrag - möglicherweise nach Stellung eines Zulassungsantrages des Beklagten und möglicherweise nach Zulassung der Berufung - wieder auf ein Verpflichtungsbegehren umstellen könnte/müsste. Das die Erledigung feststellende Urteil des Verwaltungsgerichts ließe das erforderliche Rechtsschutzinteresse für diesen Eilantrag erst entfallen, wenn dieses rechtskräftig würde. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist für das (Fort)Bestehen des Rechtsschutzinteresses kein erneuter Aufnahmeantrag des Antragstellers erforderlich. Allein der Umstand, dass der damalige Antragsteller in dem Verfahren 4 EO 357/24 einen Antrag auf endgültige Aufnahme in die Klasse 6 gestellt hatte, nachdem er aufgrund gerichtlicher Eilentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2024 - 4 EO 470/23 - juris) (nur) bis zum Ende des Schuljahres 2024/2025 vorläufig in die Klassenstufe 5 der Erstwunschschule aufgenommen worden war, rechtfertigt diesen Rückschluss nicht. Da das o. g. Feststellungsurteil nicht rechtskräftig ist, muss der Senat gegenwärtig in diesem Eilverfahren zu Gunsten des Antragstellers davon ausgehen, dass der Erstwunschantrag des Antragstellers sich noch nicht eindeutig im vom Antragsteller gewünschten Sinne erledigt hat. Ebenso wenig ist ein „Verbrauch“ des Erstwunschantrages durch Eintritt der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides eingetreten. Vielmehr hat der Antragsteller durchgehend und eindeutig sein Anliegen zum Ausdruck gebracht, weiterhin endgültig an der Erstwunschschule aufgenommen zu werden oder zu sein. Vor diesem Hintergrund wäre die Forderung, einen erneuten Antrag stellen zu müssen, eine unnötige Förmelei, die - unterstellt, dies wäre anders zu bewerten - im Übrigen entsprechende Hinweispflichten des Antragsgegners ausgelöst hätte. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im tenorierten Umfang auch begründet. Denn es besteht unstreitig wegen Eilbedürftigkeit ein Anordnungsgrund und auch ein Anordnungsanspruch. Wie bereits ausgeführt, hat der Antragsgegner über die Vergabe der inzwischen in der Klasse ... frei gewordenen zwei Plätze eine Entscheidung auf Grundlage des § 139a Abs. 4 ThürSchulO nach pflichtgemäßem Ermessen herbeizuführen. Bei dieser Entscheidung sind der Antragsteller und auch die Antragstellerin in dem Parallelverfahren 4 EO 123/25, die zumindest nach eigenem Vortrag des Antragsgegners beide noch nicht endgültig aufgenommen sind, zu berücksichtigen. Denn diese halten aus den o. g. Gründen beide an ihrem Aufnahmeantrag weiter fest. Daraus ergibt sich zumindest jeweils ein Teilhabeanspruch und eine Aufnahmechance, die jeweils bei einem Ermessensfehler geschmälert werden könnte. Ob der Antragsgegner bereits eine solche Vergabeentscheidung getroffen hat, ist zweifelhaft. Soweit der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung vom 17. März 2025 vorträgt und in seinem Schriftsatz vom 4. April 2024 ergänzende Ermessenserwägungen darstellt, die eine Vergabeentscheidung zu Lasten des Antragstellers (und auch der Antragstellerin in dem Parallelverfahren) tragen sollen, lässt sich bereits ein Ermessensfehler in Form des Ermessensausfalls feststellen, der die weitere Anordnung des vorläufigen Verbleibs des Antragstellers (und auch der Antragstellerin in dem Parallelverfahren) an der Debschwitzer RS rechtfertigt. So trägt der Antragsgegner im Wesentlichen vor, dass eine Vielzahl schulpflichtiger Kinder, die im Bereich des Schulträgers wohnen, bisher gar nicht an einer Schule aufgenommen sei und deshalb auch nicht beschult werde. Es sei eine Warteliste priorisiert nach Anmeldung gebildet worden. Auch habe die Stadt Gera als Schulträger an der Debschwitzer Schule, der Regelschule Otto Dix und an der Bieblacher Schule die Aufnahmekapazität kurzfristig von 26 auf 28 Schulplätze erhöht. Dieser vom Antragsgegner skizzierte, auch in der Öffentlichkeit bekannte Missstand (vgl. Artikel in der OTZ vom 15. Januar 2024 „Hundertfacher Gesetzesverstoß in Gera: Deshalb gehen so viele Kinder nicht in die Schule“) rechtfertigt es jedoch nicht, das durch den bisherigen tatsächlichen Besuch der Schule gesteigerte Interesse des Antragstellers und auch der Antragstellerin in dem Parallelverfahren 4 EO 123/25 an einem Verbleib hinter dem Interesse der Schülerinnen und Schüler an einer Aufnahme an einer Schule zurücktreten zu lassen. Insoweit berücksichtigt der Antragsgegner nicht, dass der Antragsteller und auch die Antragstellerin in dem Parallelverfahren 4 EO 123/25 an der Bieblacher Schule, deren Aufnahmekapazitäten auch aufgestockt wurden, jeweils einen Platz freimachen würden, der bei einer endgültigen Aufnahme an der Erstwunschschule jeweils an ein anderes Kind vergeben werden könnte. Warum das bisher gar nicht beschulte nächste Kind auf der Warteliste vorrangig nur an der Debschwitzer RS und nicht an einer der beiden anderen Schulen aufgenommen werden kann, an denen ebenfalls Kapazitäten geschaffen wurden, ist vom Antragsgegner nicht vorgetragen. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Notwendigkeit, eine bestimmte Schule besuchen zu müssen, bei der Erstellung der Warteliste berücksichtigt wurde. Dass Kinder in den Einzugsbereich des zuständigen Schulträgers zugezogen sind, die möglicherweise eine vorrangige Aufnahme an der Debschwitzer Schule beanspruchen könnten, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Es ist zu betonen, dass allein der durch eine gerichtliche Entscheidung ermöglichte tatsächliche, aber vorläufige Besuch einer Schule nicht bereits im Wege der Ermessensreduzierung zu einem Anspruch auf endgültige Aufnahme nach Freiwerden eines Platzes führt (vgl. dazu auch die Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2025 - 4 EO 470/23 - juris Rn. 82 und - 4 EO 460/23 - juris Rn. 79). Es kann andere Anmeldungen geben, die aufgrund gewichtiger Interessen vorrangig zu berücksichtigen sind und eine ermessenfehlerfreie Vergabe des frei gewordenen Platzes an eine andere Person rechtfertigen. Insoweit sollten auch die Erziehungsberechtigten, die als gesetzliche Vertreter für ihr minderjähriges Kind die Entscheidung treffen, einen geltend gemachten Erstwunsch gerichtlich durchzusetzen, berücksichtigen, dass auch weiterhin ein Schulwechsel im Raum steht, der bei Annahme des Schulplatzes an der Zuweisungsschule nicht erforderlich werden würde. Demgegenüber hat jedoch der Antragsgegner in den Blick zu nehmen, dass die Schulbiographie eines jeden Kindes einmalig ist und dass ein - letztendlich aus dem Recht auf Bildung abzuleitender - Anspruch auf endgültigen Verbleib an der tatsächlich besuchten Schule sich über einen längeren Zeitraum immer weiter verdichten kann. Diese widerstreitenden Interessen gebieten es, dass auch die verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren zügig betrieben werden, um für das betroffene Kind Klarheit zu schaffen. Da eine Entscheidung in derartigen Eilverfahren, für den Zeitraum des tatsächlichen Besuchs der Schule die Hauptsache vorwegnimmt, spricht viel dafür, dass angesichts des anzulegenden strengen Prüfungsmaßstabes das Ergebnis des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens vorgezeichnet ist, wenn nicht gewichtige, bisher nicht berücksichtigte Gesichtspunkte bekannt werden oder wie im vorliegenden Fall neue Tatsachen eintreten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. §§ 45 Abs. 1 Satz 2, 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Von einer Halbierung des Auffangstreitwerts von 5.000,00 € wird wegen Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).