Urteil
4 KO 188/23
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2025:0122.4KO188.23.00
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Leitsätze
1. Sehen landesrechtliche Beihilfevorschriften vor, dass die Aufwendungen für eine Augenlaserbehandlung nur dann beihilfefähig sind, wenn vorher die Zustimmung erteilt wurde, kann sich die Beihilfestelle aus Gründen von Treu und Glauben nicht auf das Fehlen der Zustimmung berufen, wenn ihre Erteilung ungebührlich verzögert wurde. Dann ist eigenes behördliches Fehlverhalten die Ursache dafür , dass die Behandlung ohne erforderliche Zustimmung vorgenommen wurde. (Rn.83)
2. Mit dem Antrag auf Erteilung einer Zustimmung wird ein Verwaltungsverfahren eingeleitet, dass u.a. die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aktenführung, die den Geschehensablauf vollständig dokumentiert, beinhaltet und auch Beratungs- und Betreuungspflichten auslöst. (Rn.84)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 3. Mai 2016 abgeändert. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 10. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2015 verpflichtet, ihr für die Augen-Femto-Lasik eine weitere Beihilfe von 1.716,89 € zu gewähren und Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den nachzubewilligenden Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sehen landesrechtliche Beihilfevorschriften vor, dass die Aufwendungen für eine Augenlaserbehandlung nur dann beihilfefähig sind, wenn vorher die Zustimmung erteilt wurde, kann sich die Beihilfestelle aus Gründen von Treu und Glauben nicht auf das Fehlen der Zustimmung berufen, wenn ihre Erteilung ungebührlich verzögert wurde. Dann ist eigenes behördliches Fehlverhalten die Ursache dafür , dass die Behandlung ohne erforderliche Zustimmung vorgenommen wurde. (Rn.83) 2. Mit dem Antrag auf Erteilung einer Zustimmung wird ein Verwaltungsverfahren eingeleitet, dass u.a. die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aktenführung, die den Geschehensablauf vollständig dokumentiert, beinhaltet und auch Beratungs- und Betreuungspflichten auslöst. (Rn.84) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 3. Mai 2016 abgeändert. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 10. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2015 verpflichtet, ihr für die Augen-Femto-Lasik eine weitere Beihilfe von 1.716,89 € zu gewähren und Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den nachzubewilligenden Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Hinsichtlich der Hauptforderung ist sie in vollem Umfang, hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen überwiegend begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Beihilfebescheid des Beklagten vom 10. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin die Bewilligung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 1.716,89 € für die Augen-Femto-LASIK abgelehnt wurde. I. Die Klägerin hat einen Beihilfeanspruch in Höhe des klageweise geltend gemachten Betrages von 1.716,89 €. Da die geltend gemachten Aufwendungen im Jahr 2014 entstanden sind, ist Anspruchsgrundlage im vorliegenden Fall der erst mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft getretene (vgl. Art. 1 und 13 des Thüringer Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12. August 2014, GVBl. S. 472) § 86 Abs. 6 ThürBG vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238, zul. geä. d. Art. 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011) i. V. m. § 7 der Thüringer Beihilfeverordnung vom 25. Mai 2012 (GVBl. S. 182, in Kraft getreten am 1. Juli 2012, geä. d. die Erste Verordnung vom 5. Juli 2013, GVBl. S. 180 - ThürBhV 2014 -). Beihilfefähig sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürBhV 2014 Aufwendungen, wenn sie 1. dem Grunde nach medizinisch notwendig sind, 2. sie der Höhe nach angemessen sind und 3. die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der Bekundungen des Zeugen Dr. ..., steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die geltend gemachten Aufwendungen für die von ihm durchgeführte Augen-Femto-Lasik medizinisch notwendig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürBhV 2014 waren. Dies hat auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich unstreitig gestellt. Aus diesem Grund bedarf es keiner weiteren Erörterung zu der Frage, ob die Stellungnahme der Augenärztin Dr. ... vom 12. Januar 2014 überhaupt als Grundlage eine Bewertung des von der Klägerin seinerzeit beschriebenen Augenleidens geeignet war. Dies gilt ebenso für die gutachterliche Bewertung der Zeugin Frau Dr. ... vom 6. August 2014 gegenüber der Landesfinanzdirektion des Beklagten. Ebenso ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die in Höhe von insgesamt 3.433,78 € seinerzeit geltend gemachten Aufwendungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürBhV 2014 der Höhe nach angemessen sind. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen auch nicht im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürBhV 2014 (ausdrücklich) ausgeschlossen. Gemäß § 7 Abs. 11 Nr. 1 ThürBhV 2014 sind Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden, die in Anlage 1 Nr. 1 aufgeführt werden, nicht beihilfefähig (Ausschluss). Um eine solche ausdrücklich ausgeschlossene Behandlung handelt es sich im vorliegenden Fall nicht, weil die Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung in der Anlage 1 Nr. 1 nicht genannt wird. Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden, die in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführt werden, sind nach Maßgabe des § 7 Abs. 11 Nr. 2 ThürBhV 2014 nur unter den dort genannten Voraussetzungen beihilfefähig (Teilausschluss). Nach Anlage 1 Nr. 2 zu § 7 Abs. 11 Nr. 2 ThürBhV sind Aufwendungen für eine Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist und die Festsetzungsstelle vor Behandlungsbeginn die Zustimmung erteilt hat. Nicht klärungsbedürftig ist für den vorliegenden Fall, ob und wenn ja, seit wann es sich bei der Chirurgischen Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode zumindest bei bestimmten Indikationen handelt (vgl. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen 196. AL September 2023, A III/§6, Anmerkung 21/22 zu Abs. 4 S. 42, 54). Denn es steht auf Grundlage der nachvollziehbaren Bekundungen des Zeugen Dr. ... zur Überzeugung des Senats fest, dass die bei der Klägerin seinerzeit diagnostizierte Hornhautverkrümmung wegen der pupillenabhängigen Änderung der Achslage des Astigmatismus nicht durch eine Brille oder Kontaktlinsen hätte korrigiert werden können. Da der Beklagte dies in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt hat, nimmt der Senat hier begründend nur Bezug auf die in der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung protokollierte Aussage des Zeugen Dr. .... Der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Laserbehandlung steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass die Beihilfestelle des Beklagten bisher keine Zustimmung erteilt hat. Ungeachtet dessen, ob es sich bei dem in Anlage 1 Nr. 2 zu § 7 Abs. 11 Nr. 2 ThürBhV geregelten Zustimmungserfordernis um eine Anspruchsvoraussetzung und damit um eine ein Voranerkennungsverfahren regelnde Bestimmung handelt, kann sich der Beklagte gegenüber der Klägerin im vorliegenden Fall aus Gründen von Treu und Glauben nicht auf das Fehlen der grundsätzlich erforderlichen Zustimmung berufen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eigenes behördliches Fehlverhalten die Ursache dafür war, dass die Behandlung ohne erforderliche Zustimmung aufgenommen wurde (BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1967 - VI C 28.67 - BVerwGE 27, 189/196 f.). Die Annahme eines solchen Fehlverhaltens ist gerechtfertigt, wenn die Behörde die Entscheidung über die Zustimmung ungebührlich verzögert, obwohl sie den Umständen nach annehmen oder den ausdrücklichen Hinweisen des Beamten entnehmen muss, dass die Behandlung dringlich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 1978 - X 1528/77 - juris Rn. 18). Ein solches Fehlverhalten der Behörde ist im vorliegenden Fall feststellbar. Das ergibt sich aus Folgendem: Insofern ist zunächst festzuhalten, dass der Beklagte gegenüber dem Verwaltungsgericht bestätigt hat, über Anträge auf Erteilung einer Zustimmung durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu entscheiden (vgl. Mail der Beihilfestelle vom 2. Mai 2016, GA Blatt 149). Daran gibt es im Grundsatz nichts zu erinnern (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2010 - 6 A 3271/98 - juris Rn. 6 ff. m. w. N.). Dies rechtfertigt aber die Schlussfolgerung, dass mit dem Antrag auf Erteilung einer Zustimmung nach Maßgabe des § 22 Satz 2 Nr. 1 (Thür)VwVfG im Sinne der §§ 9 ff. (Thür)VwVfG ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wird, das u. a. eine Pflicht zur ordnungsgemäßen Aktenführung, die den Geschehensablauf vollständig und richtig dokumentiert, beinhaltet und gegenüber dem jeweiligen Antragsteller auch (gesetzlich konkretisierte) Beratungs- und Betreuungspflichten - insbesondere nach §§ 24, 25 (Thür)VwVfG - auslöst. Insoweit ist schon feststellbar, dass der Beklagte seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Aktenführung nicht nachgekommen ist. So fehlen in der Akte - neben den bei Antragstellung durch die Klägerin eingereichten Rechnungen - insbesondere die Mail der Klägerin vom 6. März 2014 und die beigefügten Befunde. Die Mail vom 6. März 2014 wurde von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren (als Anlage K5, GA Blatt 59) vorgelegt und befindet sich auch in der bei der Stadt Erfurt geführten Akte (BA 4). Dass dieser Mail die Befunde des Herrn Dr. ... in Farbe beigefügt waren, lies sich nur anhand des in der Beiakte 4 der Stadt Erfurt befindlichen Farbausdrucks nachvollziehen. Denn in der Beiakte 1 des Beklagten befinden sich diese Befunde nur als Schwarzweißausdruck (BA 1, Blatt 13 und 14), der als Anlage der Mail vom 7. März 2014 (BA 1, Blatt 12) an die Augenärztin Frau Dr. ... beigefügt war. Wie der Beklagte in den Besitz der Befunde gelangt ist, kann anhand der in der Beiakte 1 vorhandenen Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Nicht vollständig in der Verwaltungsakte (BA 1) des Beklagten dokumentiert sind die Anrufe, Rückrufbitten und Telefonate (mit) der Klägerin. So gibt es einen vom 5. März 2014 datierenden, nicht unterzeichneten Vermerk über eine oder auch möglicherweise mindestens zwei Bitten um Rückruf von Herrn ... (vor 10.30 Uhr und um 14.55 Uhr). Dass (wohl) Herr ..._ am 6. März 2014 zurückgerufen hat, lässt sich nur anhand der in der Beiakte 1 nicht vorhandenen Mail vom 6. März 2014 rekonstruieren, in der auf ein „heutiges“ Telefonat Bezug genommen wird. Auch befindet sich eine durch das Schreiben des Beklagten vom 7. Januar 2014 (BA 1, Blatt 2) veranlasste Rückrufbitte der Klägerin nicht bei den Akten. Es ist nachvollziehbar, dass die Klägerin Schreiben des Beklagten teilweise beantwortete, indem sie diese urschriftlich im Original zurücksandte und auf diesen Originalschreiben ihre Antwort anbrachte (so z. B. auch auf dem Schreiben des Beklagten vom 22. April 2014, BA 1, Blatt 23). Im erstinstanzlichen Verfahren legte die Klägerin eine Kopie des Schreibens des Beklagten vom 7. Januar 2014 vor, auf dem sie handschriftlich eine Rückrufbitte angebracht hatte (vgl. GA, Blatt 56). Eine Kopie des Schreibens vom 7. Januar 2014 befindet sich in der Beiakte 1 (Blatt 2). Des Weiteren befindet sich in dieser Akte ein vom 10. Januar 2014 datierendes, beim Beklagten am 15. Januar 2014 eingegangenes Empfangsbekenntnis (BA 1, Blatt 3), mit dem die Klägerin den Empfang des Schreibens vom 7. Januar 2014 quittierte. Das Original des Schreibens vom 7. Januar 2014, auf dem die Klägerin die Rückrufbitte angebracht hatte, befindet sich nicht bei den Akten. Anhand des sich aus den Akten ergebenden Geschehensablaufs ist nachvollziehbar, dass diese Art und Weise der nicht ordnungsgemäßen Aktenführung zwar nicht allein, aber mitursächlich dafür war, dass der Beklagte die Entscheidung über den am 27. Dezember 2013 gestellten Antrag (BA 1, Blatt 1) auf Erteilung der Zustimmung zur beabsichtigten Laserbehandlung durch rechtsmittelfähigen Bescheid ungebührlich verzögerte. So hat der Beklagte keinen rechtsmittelfähigen Bescheid erlassen, nachdem er anknüpfend an das - an dieser Stelle nicht inhaltlich zu bewertende - Schreiben der Augenärztin Frau Dr. ...__ vom 12. Januar 2014 (BA 1, Blatt 6) zu der Auffassung gelangt war, dass eine Beihilfefähigkeit nicht bestehe. Dass er die geplante Laserbehandlung nicht für beihilfefähig hielt, brachte der Beklagte in seinem formlosen Schreiben vom 18. Februar 2014 zum Ausdruck, ohne jedoch die gutachterliche Einschätzung der Augenärztin Frau Dr. ... zu erwähnen, geschweige denn sich argumentativ auf diese zu stützen. Hätte hier der Beklagte anstatt dessen einen mit den seiner Auffassung nach (tatsächlich) tragenden Erwägungen versehenen rechtsmittelfähigen Bescheid erlassen, wären der Klägerin entsprechende Rechtsbehelfsmöglichkeiten eröffnet worden, worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist. Es hätte dann im Verantwortungs- und Entscheidungsbereich der Klägerin gelegen, ob sie - mittels Angriffs gegen die tragenden Erwägungen - gegen einen Ablehnungsbescheid Widerspruch erhebt und bei einer sich entwickelnden Dringlichkeit gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nimmt. Da der Beklagte in seinem formlosen Schreiben vom 18. Februar 2014 lediglich „kurz die geltende Rechtslage“ erläuterte und insoweit argumentativ nur darauf abstellte, dass die Überschreitung des Schwellenwertes bei einer ärztlichen Gebühr einer besonderen Begründung bedürfe, musste bei der Klägerin der Eindruck entstehen, dass der Erteilung der Zustimmung und der Bejahung der Beihilfefähigkeit lediglich eine ausreichende Begründung für die in dem Kostenvoranschlag vom 19. Dezember 2013 (BA 1, Blatt 8/9) in Ansatz gebrachten Gebührensätze nach GOÄ entgegen stehe. Der Klägerin wurden demzufolge die wahren Gründe, die der Beihilfefähigkeit und damit der Erteilung der Zustimmung aus Sicht des Beklagten entgegenstanden, vorenthalten. Insbesondere wurde sie nicht von der Existenz und dem Inhalt des Schreibens der Augenärztin Frau Dr. ... vom 12. Januar 2014 in Kenntnis gesetzt. Da in dem Schreiben vom 18. Februar 2014 nur auf das nicht ausreichende Begründungserfordernis abgestellt wurde, durfte die Klägerin berechtigterweise davon ausgehen, dass es sich nicht um die endgültige Verweigerung der Zustimmung handelte. Anknüpfend daran ist es nachvollziehbar, dass die Klägerin sich beim Beklagten vorsorglich mit am 28. Februar 2014 eingegangenem Schreiben vom 26. Februar 2014 um Klärung bemühte (BA 1, Blatt 11). Da sich aus diesem Schreiben und den bis zu diesem Zeitpunkt von der Klägerin vorgelegten Unterlagen keine Dringlichkeit ergab, ist es - isoliert betrachtet - nicht vorwerfbar, dass der Beklagte die in diesem Schreiben aufgeworfenen Fragen bis zur nächsten Kontaktaufnahme durch die Klägerin noch nicht beantwortet hatte. Allein der Umstand, dass die Klägerin jedoch am 5. März 2014 mehrfach versuchte, fernmündlich Kontakt zur Beihilfestelle des Beklagten aufzunehmen und um Rückruf von Herrn ...__ bat, musste aus der Perspektive der Mitarbeiter des Beklagten jedoch als erster Hinweis auf ein möglicherweise dringendes Anliegen der Klägerin gewertet werden. Der Rückrufbitte kam Herr ... (wohl) nach, denn aus der (in der Beiakte 1 nicht vorhandenen) Mail der Klägerin vom 6. März 2014 ergibt sich eindeutig eine Bezugnahme auf ein Telefonat vom 6. März 2014. Das weitere in der Akte dokumentierte Geschehen verdeutlicht jedoch, dass der seitens der Klägerin geltend gemachten Dringlichkeit in keiner Weise Rechnung getragen wurde. Dies ist insbesondere dem Umstand geschuldet, dass die Beihilfestelle des Beklagten bei der Führung des Verwaltungsverfahrens in keiner Weise berücksichtigte, dass die Klägerin wohl im Telefonat und insbesondere in ihrer Mail vom 6. Mail 2014 darüber informiert hatte, dass die personalaktenführende Stelle des Beklagten zwischenzeitlich ein Verfahren auf Prüfung der Dienstfähigkeit eingeleitet hatte, das in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beeinträchtigung der Sehfähigkeit der Klägerin und der dafür ins Auge gefassten Laserbehandlung stand. Diese durch die Klägerin selbst gegebenen Informationen hätten den Beklagten veranlassen müssen, mit der Klägerin abzustimmen, inwieweit - mit ihrem Einverständnis - Informationen zu ihrem auf Klärung der Dienstfähigkeit gerichteten Verfahren in dem beihilferechtlichen Verfahren, das die Erteilung der Zustimmung zur Laserbehandlung zum Gegenstand hatte, beigezogen werden dürfen (§ 24 ThürVwVfG). Angesichts der Mitteilung der Klägerin über den für den 19. März 2014 angesetzten OP-Termin und ihrer Bitte wegen der aufgezeigten Dringlichkeit, in der nochmals um eine „Kostenzusage, notfalls mit einer aufschiebenden Bedingung, dass die eingeschaltete Ärztin die medizinische Notwendigkeit nachträglich bestätigt“, bis zum 18. März 2014 nachgesucht wurde, war zumindest irgendeine Reaktion des Beklagten gegenüber der Klägerin gefordert. Insbesondere für den Fall, dass der Beklagte sich innerhalb dieser kurzen Frist nicht in der Lage gesehen hätte, die gewünschte Kostenzusage zu erteilen, hätte hier eine diesbezügliche Mitteilung erfolgen müssen. Dies hat der Beklagte jedoch unterlassen und die Klägerin hinsichtlich des Sachstandes ihres seit dem 28. Dezember 2013 anhängigen Antragsverfahrens völlig im Unklaren gelassen. Soweit der Beklagte das Verfahren weiter dadurch betrieb, dass er die von der Klägerin übermittelten Befunde per Mail vom 7. März 2014 an die Augenärztin Frau Dr. ... mit der Bitte um Mitteilung übersandte, „ob auch mit der Dokumentation die Notwendigkeit nicht gegeben ist“, rechtfertigt dies auch keine andere Bewertung. Zum einen wurde die Klägerin, die schon keine Kenntnis von der ersten Bewertung vom 12. Januar 2014 hatte, nicht darüber informiert, dass eine (erneute) Stellungnahme der Augenärztin initiiert worden war. Zum anderen wurde die Augenärztin Frau Dr. ... weder über die Dringlichkeit der Angelegenheit noch darüber informiert, dass die Klägerin in ihrer Mail vom 6. März 2014 mitgeteilt hatte, bei ihr sei ein „mit der Pupillenweite schwankender Astigmatismus“ diagnostiziert worden, durch den die Achse des linken Auges um 15 % schwanke, weshalb bei jedem Lichteinfall eine andere Brillen- bzw. Linsenstärke benötigt werde. Dies wäre aber erforderlich gewesen, da sich aufgrund dieses schlüssigen Vortrags der Klägerin zu ihren damaligen Beschwerden - auch ohne besondere Fachkenntnisse - aufdrängen musste, dass es sich bei Erweislichkeit der Beschreibung der Klägerin um einen besonderen Fall der Hornhautverkrümmung handeln musste. Fachärztlich klärungsbedürftig war deshalb seinerzeit die Frage, ob die von der Klägerin mitgeteilte und durch Übermittlung der Befunde zumindest untersetzte Diagnose zutraf und ob die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 ThürBhV 2014 i. V. m. Anlage 1 Nr. 2 - keine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen möglich - erfüllt waren. Für einen solchen Klärungsbedarf gaben die Angaben der Klägerin hinreichende Anhaltspunkte, die vom Beklagten mit seiner Vorgehensweise, insbesondere dem Umgang mit der Mail der Klägerin vom 6. März 2014 und ihrem Inhalt, ignoriert hat. II. Die Klägerin kann keine Verzugszinsen beanspruchen. Ein Anspruch auf Verzugszinsen kommt in - analoger Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschrift des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB - nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es sich bei der öffentlich-rechtlichen Forderung um eine Entgeltforderung handelt, d. h. um eine vertragliche Leistungspflicht, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht. Denn insoweit besteht kein entscheidender Unterschied zu bürgerlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2014 - 5 C 1/13D - juris Rn. 44, vom 20. Juni 2011 - 3 C 30.10 - Buchholz 428.2 § 8 VZOG Nr. 13 Rn. 20 und vom 12. Juni 2002 - 9 C 6.01 – BverwGE 116, 312/323 jeweils m. w. N.). Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage ist für den vorliegenden Fall nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht benannt. Es besteht jedoch ein Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit nach den auch im Verwaltungsprozess anwendbaren Vorschriften der § 291 Satz 1 i. V. m § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach sind Prozesszinsen immer dann zu zahlen, wenn das einschlägige Fachrecht keine abweichende Regelung trifft und die Geldforderung - wie hier - eindeutig bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2014 - 5 C 1/13D - juris Rn. 45 und vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - juris Rn. 47, jeweils m. w. N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §§ 132 VwGO, 127 BRRG genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.716,89 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Streitwertbemessung orientiert sich an der dem geltend gemachten Betrag. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen, mit dem ihre Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung einer Beihilfe für eine bereits durchgeführte Laserbehandlung an beiden Augen abgewiesen worden ist. Die am ... 1973 geborene Klägerin war bis zum 1. Februar 2021 als Beamtin des gehobenen Dienstes, zuletzt als Steueroberinspektorin, beim Beklagten tätig. Zum 1. November 2012 wurde die seinerzeit in ... wohnende Klägerin vom Finanzamt ... an das Finanzamt ... versetzt. Gleichzeitig wurde ihr der Dienstposten „Hauptbetriebsprüferin“ übertragen. Mit Ablauf des 24. November 2013 wurde die Klägerin jedoch von dem Dienstposten der Hauptbetriebsprüferin wieder entbunden. Am 19. Dezember 2013 beantragte die Klägerin ihre Versetzung vom Finanzamt ... an das Finanzamt .... Diesen Versetzungsantrag begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie über ein vermindertes Sehvermögen verfüge. Mit ebenfalls vom 19. Dezember 2013 datierenden, an die Beihilfestelle gerichteten und dort am 27. Dezember 2013 eingegangenem Schreiben bat die Klägerin um Kostenzusage für eine Laserbehandlung der Augen und fügte einen Kostenvoranschlag gleichen Datums über 3.750,00 € bei. Dem Begleitschreiben des Zeugen Dr. ... ist zu entnehmen, dass bei der Klägerin eine „Fehlsichtigkeit… ICD 10 Code: H52.1GB und eine Hornhautverkrümmung/Astigmatismus ICD 10 Code H52.2GB2“ vorliege. Die Beihilfestelle des Beklagten setzte die Klägerin mit Schreiben vom 7. Januar 2014 davon in Kenntnis, dass nicht entschieden werden könne, ob die Femto-Lasik-Operation über das Maß einer medizinischen Versorgung hinausgehe. Es sei beabsichtigt, die Unterlagen dem Gesundheitsamt vorzulegen. Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 bat die Beihilfestelle des Beklagten die Augenärztin Frau Dr. ..._ um Klärung der Frage, ob die Femto-Lasik-Operation dem Grunde nach medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sei. Frau Dr. ... antwortete mit Schreiben vom 12. Januar 2014 wie folgt: „…Es handelt sich bei Frau ... um eine mittlere Kurzsichtigkeit mit Stabsichtigkeit. Mit entsprechender Korrektur beträgt die Seeschärfe re 1,0 (100 %) und li 0,8 (80 %). Es wird angegeben, dass eine Brillenunverträglichkeit bestehe. Eine Brillenunverträglichkeit ist mir - auch aus der Literatur - nicht bekannt. …Die geschilderten Beeinträchtigungen beim Tragen einer Brille (Gangunsicherheit, Kopfschmerzen, Stürze) können durch eine nicht optimale Anpassung der Brille (…) bedingt sein … Eine Lasik gehört grundsätzlich zu den kosmetischen Operationen und ist nicht medizinisch indiziert. Bei den Refraktionswerten von Frau ... besteht keinerlei medizinische Indikation für eine Laserbehandlung.“ Mit Schreiben von 31. Januar 2014 forderte die Thüringer Landesfinanzdirektion des Beklagten beim Amt für Soziales und Gesundheitswesen der Stadt Erfurt ein amtsärztliches Gutachten an, mit dem geklärt werden sollte, ob bzw. inwieweit die Dienstfähigkeit der Klägerin durch (den Knieschaden und) die Beeinträchtigung des Sehvermögens beschränkt werde. Darüber wurde die Klägerin durch die Thüringer Landesfinanzdirektion mit Schreiben vom 31. Januar 2014 informiert. Die Beihilfestelle setzte die Klägerin mit formlosem Schreiben vom 18. Februar 2014 darüber in Kenntnis, dass die geplante Femto-Lasik-OP nicht beihilfefähig sei. Am 25. Februar 2014 sprach die Klägerin bei der Zeugin Frau Dr. ... vor, die seinerzeit beim Amt für Soziales und Gesundheitswesen der Stadt Erfurt für die Begutachtung der Klägerin zuständig war. In Reaktion auf das Schreiben der Beihilfestelle vom 18. Februar 2014 bat die Klägerin mit Schreiben vom 26. Februar 2014 um Mitteilung, ob die Behandlung dem Grunde oder der Höhe nach beihilfefähig sei und welche Belege für die medizinische Notwendigkeit erbracht werden könnten. Am 5. März 2014 bat die Klägerin mindestens einmal telefonisch um Rückruf (vgl. den nicht unterschriebenen Vermerk in BA 1, Blatt 11, auf dem zwei Uhrzeiten angegeben sind). Sie teilte mit, dass vom „AA Erfurt, Frau Dr. ..._“ die Dienstunfähigkeit geprüft worden sei, weil die dienstführende Stelle das veranlasst habe. Per Mail vom 6. März 2014 wandte sich die Klägerin an die Beihilfestelle des Beklagten und bat mit folgender Begründung erneut um eine Kostenzusage für die am 19. März 2014 angesetzte Augen-OP: „wir hatten heute zu der nachstehenden Problematik telefoniert: Nachdem ich im Dezember 2013 mit unklarem Befund für mein nachgewiesen schwankendes Sehvermögen aus dem ... Klinikum entlassen wurde, gelang es dem Augen- und Laserzentrum ----- bei einer weitergehenden Diagnostik (Vermessung der Hornhautoberfläche) einige Tage später, am linken Auge einen „mit der Pupillenweite schwankenden Astigmatismus“ nachzuweisen. Zur Verdeutlichung erhalten Sie - wie heute telefonisch vereinbart - anbei die mir von der Klinik überlassenen Unterlagen. … Laut Arzt macht das eine Sehkraftveränderung um 30 % aus. Diese Problematik wäre mit Brille oder Linse nicht zu beheben, da mit jedem Lichteinfall eine andere Stärke benötigt würde. … Dass nun Eilbedürftigkeit besteht, bitte ich zu entschuldigen, beruht aber auf dem Missverständnis, dass ich davon ausging, dass ich einen Amtsarzttermin erhalte, wo ich die entsprechenden Befunde mitbringen muss. Ich hatte Ihnen auf Ihr Schreiben (Bearbeiter ... vom 07.01.2024) hin meine Einverständniserklärung zur ärztlichen Begutachtung sofort zugesandt und dann 2 mal telefonisch nach Faxanfrage die Auskunft erhalten, ich erhielte einen Termin vom Amtsarzt. Tatsächlich erhielt ich dann auch für den 25.02.2014 einen Termin bei Amtsärztin Frau Dr. ... in Erfurt, wohin ich die Unterlagen mitnahm. Dort stellte sich dann heraus, dass die Beauftragung nicht wegen der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit erfolgt ist, sondern weil mein Dienstherr meine Dienstfähigkeit/Fahrfähigkeit begutachten lassen wollte. Ich befinde mich in einer absoluten Zwickmühle. Einerseits wurde mir für die Wiedererlangung meiner uneingeschränkten Fahrtätigkeit (Vermeidung des Führerscheinentzugs) dringend die OP angeraten (auch von Frau Dr. -----) und andererseits kann ich die OP ohne Kostenzusage nicht ausführen lassen, da die BeihV in einem Behandlungstermin vor Kostenzusage einen Ausschlussgrund sieht. Wegen der für den 19.03.2014 angesetzten OP brauche ich daher bis spätestens zum 18.03.2014 (…) eine Kostenzusage, notfalls mit einer aufschiebenden Bedingung, dass die eingeschaltete Ärztin die medizinische Notwendigkeit nachträglich bestätigt.“ Weder die an die Beihilfestelle gerichtete Mail vom 6. März 2014 noch die dieser Mail beigefügten, in Farbe dargestellten Befunde sind in der von der Beihilfestelle geführten Akte (BA 1) vorhanden. Eine Kopie der Mail und auch ein Farbausdruck der Befunde befindet sich jedoch in der von der Stadt Erfurt geführten Akte (BA 4) Anhand der beim Beklagten geführten Verwaltungsakte (BA 1) ist jedoch nachvollziehbar, dass diese Befunde per Mail vom 7. März 2014 der Augenärztin Frau Dr. ... mit der Bitte um Mitteilung übermittelt wurden, ob auch mit dieser Dokumentation die Notwendigkeit nicht gegeben sei. Es ist ein Schwarz-Weiß-Ausdruck der Befunde in der Akte abgeheftet. Eine Antwort von Frau Dr. ... befindet sich nicht bei den Akten des Beklagten. Die Augenoperation (Augen-OP) wurde am 19. März 2014 am rechten Auge und am 26. März 2014 am linken Auge der Klägerin von dem Zeugen Dr. ... durchgeführt. Am 2. April 2014 beantragte die Klägerin u. a. die Gewährung einer Beihilfe für den für die Augen-OP in Höhe von 3.750,00 € aufgewandten Betrag. Diesem Antrag fügte sie die entsprechende Rechnung vom 22. April 2014 bei. Durch Bescheid vom 10. April 2014 erkannte der Beklagte von diesen Aufwendungen für die Augen-OP einen Teilbetrag von 316,22 € als beihilfefähig an, gewährte insoweit unter Anwendung eines Beihilfesatzes von 50 % eine Beihilfe in Höhe von 158,11 € und lehnte den Antrag hinsichtlich des aufgewandten Differenzbetrages von 3.433,78 € (Beihilfe = 50% = 1.716,89 €) ab. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass die Femto-Lasik-OP nicht beihilfefähig sei. Gemäß § 7 Abs. 10 ThürBhV seien Aufwendungen für ärztliche Leistungen, die über das Maß der medizinisch notwendigen Versorgung hinausgingen, nicht beihilfefähig. Gegen den Beihilfebescheid vom 10. April 2014 legte die Klägerin am 16. April 2014 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass es sich bei dem von der Pupillenweite abhängigen schwankenden Astigmatismus um eine Krankheit handele. Die LASIK-Behandlung sei eine medizinisch notwendige Heilbehandlung. Von der Zeugin Frau Dr. ... sei ihr angeraten worden, die OP durchführen zu lassen, um die drohende Dienstunfähigkeit abzuwenden. Es habe ein Führerscheinentzug gedroht, und die 71 km Fahrweg seien mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu bewältigen. Die Verzögerungen seien nicht von ihr, der Klägerin, zu verantworten. Eine Stellungnahme der Amtsärztin stehe bis heute noch aus. Mit Schreiben vom 8. April 2014 bat die Zeugin Frau Dr. ... den Zeugen Dr. ... um Übermittlung eines Befundberichtes zur Klärung der Dienst- bzw. Fahrfähigkeit. Dieses Schreiben beantwortete Dr. ... mit Schreiben vom 27. April 2014 wie folgt: „Bei den durchgeführten Untersuchungen ergaben sich folgende Ergebnisse: Am 19.12.2013 zeigte sich in der Wellenfrontanalyse links eine pupillenabhängige Änderung der Achslage des Astigmatismus. Dies erklärt die Beschwerden beim Autofahren in der Dämmerung oder im Dunkeln. …Die Patientin hat seit vielen Jahren Brillenunverträglichkeit (Gangunsicherheit, Kopfschmerzen, bereits einige Stürze, daher trägt sie immer KL. Diese werden nun nicht mehr vertragen, … Da Kontaktlinsen wegen Unverträglichkeit bereits nicht in Frage kamen, haben wir der Patientin eine wellenfrontgeführte Femto-LASIK (iLASIK) empfohlen. Diese führten wir erfolgreich am 19.03.2014 rechts und am 26.03.2014 links durch. Die Patientin sieht jetzt ohne Brille. …“ Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 teilte die Zeugin Frau Dr. ... der Landesfinanzdirektion des Beklagten mit, dass eine abschließende gutachterliche Stellungnahme nicht abgegeben werden könne, da umfangreiche Befundanforderungen erforderlich gewesen seien und für die Beurteilung der sehbedingten Einschränkungen der dienstlichen Mobilität eine augenfachärztliche gutachtliche Sachverständigenstellungnahme erforderlich sei. Es werde um eine Kostenzusage gebeten. Eine Antwort der Landesfinanzdirektion befindet sich nicht bei den Akten. Die Zeugin Frau Dr. ... bat die Augenärztin Frau Dr. ... mit Schreiben vom 26. Mai 2014 um Mitteilung, ob eine augenfachärztliche Begutachtung der Klägerin nach Aktenlage möglich sei. Frau Dr. ... beantwortete die Anfrage der Zeugin Dr. ... mit Schreiben vom 9. Juni 2014 dahingehend, dass eine Entscheidung nach Aktenlage nicht möglich sei, weil „zur Frage der eingeschränkten Adaption bei Dämmerung und in der Nacht eine spezielle Untersuchung Nyktometrie bzw. Adaptometrie“ erforderlich sei. Anfragen der Zeugin Dr. ... bei einem in Neuhaus ansässigen Augenarzt und einem in einer Klinik für Augenheilkunde tätigen Arzt mit der Bitte um Erstellung eines augenfachärztlichen Gutachtens blieben erfolglos. Am 6. August 2014 fand ein Telefonat zwischen der Zeugin Frau Dr. ... und der Augenärztin Frau Dr. ... statt. In einem dazu angefertigten Vermerk hält die Zeugin Frau Dr. ......_ zur Bewertung der Augenärztin Frau Dr. ...__ fest, dass „nach Schilderung der Befundlage einschließlich der vorhandenen Befundergebnisse bei Nyktometrie und Mesotest …nicht von einem Ausmaß der Einschränkung auszugehen (ist), das die Nachtfahrtauglichkeit aufhebt.“ Mit Schreiben vom 6. August 2014 beantwortete die Zeugin Frau Dr. ..._ die Fragen der Landesfinanzdirektion des Beklagten wie folgt: „Aufgrund der vorliegenden eigenen sowie der fachärztlichen Untersuchungsergebnisse sind medizinische Gründe für einen Ausschluss des Dienstortes ----- nicht festzustellen. Das Führen eines Kraftfahrzeuges für die Fahrten Wohnung-, Dienststelle bzw. für die Tätigkeit im Außendienst ist zumutbar. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist möglich. Die Errichtung eines speziellen Arbeitszeitmodells ist aus amtsärztlicher Sicht nicht erforderlich. Bei dem Sehfehler bzw. dem Knieschaden handelt es sich nicht um akute Erkrankungen mit einem zeitlich zu begrenzenden Heilungsprozess, sondern um dauerhafte Veränderungen mit einem niedrigen Behinderungsgrad.“ Zum 1. Oktober 2014 wurde die Klägerin an das Finanzamt ... versetzt. Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2015 zurück. Am 27. Februar 2015 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Meiningen erhoben. Zur Begründung hat sie ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Der Beklagte hat sich in seiner Erwiderung im Wesentlichen darauf berufen, dass nach der OP nicht mehr geklärt werden könne, ob eine Korrektur des Sehfehlers durch Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen möglich gewesen sei. Auch sei keine Zustimmung zu der geplanten LASIK-OP erteilt worden. Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte mitgeteilt, dass die Entscheidung über die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit von beabsichtigten Aufwendungen stets durch Bescheid erfolge. Durch Urteil vom 3. Mai 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen seien nicht beihilfefähig, weil es an der Zustimmung der Beihilfestelle vor der OP mangele. Bei dem in § 7 Abs. 11 ThürBhV i. V. m. Anlage 1a Nr. 2 ThürBhV geregelten Zustimmungserfordernis handele es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung und nicht um eine reine Ordnungsvorschrift. Das Zustimmungserfordernis sei zwingend. Deshalb könne es dahinstehen, ob bei der Klägerin eine Korrektur ihrer Sehschwäche durch Brillen oder Kontaktlinsen möglich sei. Auch komme es nicht darauf an, dass die Art und Weise der Bearbeitung des Beihilfeantrages rechtsstaatlichen Anforderungen kaum entsprochen habe. Der Beklagte hätte die Zustimmung mittels eines rechtsmittelfähigen Bescheides verweigern müssen. Nach Zustellung des Urteils des Verwaltungsgerichts am 30. Mai 2016 hat die Klägerin fristgerecht einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und begründet. Zum 1. Februar 2021 wurde die Klägerin auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Nachdem das zunächst im 2. Senat geführte Verfahren (Az.: 2 ZKO 472/16) aufgrund einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zum 1. Januar 2023 auf den 4. Senat übergegangen ist, hat der Senat durch Beschluss vom 2. März 2023 (Az.: 4 ZKO 472/16) die Berufung zugelassen. Es solle geklärt werden, ob der Beklagte sich trotz der besonderen Umstände des Einzelfalles - durch den Dienstherrn veranlasste amtsärztliche Prüfung der Dienstfähigkeit - im Beihilfeverfahren darauf berufen könne, vor der durchgeführten Augenoperation keine Zustimmung erteilt zu haben. Ihre Berufung begründet die Klägerin im Wesentlichen damit, dass sie ihren bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft. Insbesondere rügt sie, dass das Verwaltungsgericht weder die besonderen Umstände des Einzelfalles noch den Einwand der Treuwidrigkeit geprüft habe. Die vom Beklagten beauftragte Augenärztin Frau Dr. ... sei in ihrer halbseitigen Stellungnahme nicht auf das Krankheitsbild der Klägerin eingegangen. Sie, die Klägerin, habe sich insbesondere zur Erhaltung der Diensttauglichkeit für die Operation entschieden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 3. Mai 2016 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Beihilfebescheides vom 10. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2015 zu verpflichten, ihr für die Augen-Femto-LASIK eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.716,89 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. April 2014 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Zur Erwiderung verweist er im Wesentlichen auf seinen bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus, dass § 7 Abs. 11 i. V. m. Anlage 1a Nr. 2a ThürBhV eindeutig regele, dass eine Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung nur beihilfefähig sei, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nicht möglich sei und die Festsetzungsstelle vor Behandlungsbeginn die Zustimmung erteilt habe. Der Senat hat Beweis erhoben darüber, 1. ob die ehemalige Gutachterin Frau Dr. ... der Klägerin anlässlich ihrer Vorsprache am 25. Februar 2014 oder zu einem späteren Zeitpunkt die Durchführung der Laser-OP zur Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der Dienstfähigkeit empfohlen hat, 2. ob und wenn ja, warum im Jahr 2014 eine gutachterliche Bewertung des Augenleidens der Klägerin in dem von der Zeugin an die Thüringer Landesfinanzdirektion gerichteten Schreiben vom 6. August 2014 ohne augenärztliche Sachverständigenbegutachtung möglich war durch Einvernahme der Zeugin Frau Dr. .... Der Senat hat des Weiteren Beweis erhoben darüber, 1. inwieweit das Sehvermögen der Klägerin aufgrund des vor der Augenoperation im März 2014 festgestellten Augenleidens insbesondere in der Dämmerung und in der Dunkelheit beeinträchtigt war, 2. ob eine Korrektur dieser Beeinträchtigungen des Sehvermögens durch die Hilfsmittel Brille oder Kontaktlinsen möglich gewesen wäre oder 3. ob und warum nur die bei der Klägerin durchgeführte Laserbehandlung die Beeinträchtigung des Sehvermögens hätte beheben können durch Einvernahme des Zeugen Herrn Dr. .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2025. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens (zwei Bände), die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (drei Heftungen) und die von der Stadt Erfurt vorgelegten Verwaltungsvorgänge (eine Heftung). Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.