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Beschluss

4 ZKO 127/25

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2025:0424.4ZKO127.25.00
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Leitsätze
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 25. September 1997 - 1 C 3/97 -, juris Rn. 22, vom 21. März 2000 - 1 C 23/99 -, juris Rn. 20 und vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34/18 -, juris Rn. 24) ist eine Duldung wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung zu erteilen, wenn die Ausreisepflicht nicht ohne Verzögerung durchgesetzt werden kann.(Rn.15) 2. Ein tatsächlicher Aufenthalt im Bundesgebiet begründet bei der Berechnung von Voraufenthaltszeiten im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht ohne weiteres einen zu berücksichtigenden Anspruch.(Rn.15) 3. Die Ausländerbehörde hat auch zu prüfen, ob und innerhalb welchen Zeitraums die Abschiebung überhaupt möglich ist. Wenn dieser Zeitraum ungewiss ist, muss eine Duldung erteilt werden.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 14. Januar 2025 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 25. September 1997 - 1 C 3/97 -, juris Rn. 22, vom 21. März 2000 - 1 C 23/99 -, juris Rn. 20 und vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34/18 -, juris Rn. 24) ist eine Duldung wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung zu erteilen, wenn die Ausreisepflicht nicht ohne Verzögerung durchgesetzt werden kann.(Rn.15) 2. Ein tatsächlicher Aufenthalt im Bundesgebiet begründet bei der Berechnung von Voraufenthaltszeiten im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht ohne weiteres einen zu berücksichtigenden Anspruch.(Rn.15) 3. Die Ausländerbehörde hat auch zu prüfen, ob und innerhalb welchen Zeitraums die Abschiebung überhaupt möglich ist. Wenn dieser Zeitraum ungewiss ist, muss eine Duldung erteilt werden.(Rn.15) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 14. Januar 2025 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der 1992 geborene Kläger reiste am 1. März 2018 erlaubt nach Deutschland ein und verfügte in der Folge über Aufenthaltstitel zur Teilnahme an Sprachkursen und Absolvierung mehrerer Ausbildungen, die er jedoch jeweils nicht beendete. Aufgrund seiner am 23. September 2020 erfolgten Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen ... R... wurde ihm eine bis zum 18. November 2023 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt. Der Kläger meldete sich zum 24. September 2020 in der von seiner Ehefrau angemieteten Wohnung in H... (Elster) an. In der Zeit vom 28. Januar 2021 bis 29. Mai 2021 hielt sich der Kläger in Vietnam auf (vgl. Passkopie, Blatt 365). Zum 1. September 2021 meldete er sich nach Erfurt um, wo er bereits seit dem 7. Juni 2021 als Küchenhilfe und Bedienung in der "... Bar" arbeitete ("Erst-Eintritt 07.06.2021", vgl. Gehaltsbescheinigungen Blatt 370 bis 372 BA). Am 3. Juli 2021 wurde das Kind ... R... geboren. Frau R... teilte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 14. Januar 2022 mit, dass der Kläger der Vater ihres Kindes sei und die Personensorge ausübe. Die in der Folge angebotenen Vorsprachetermine in der Ausländerbehörde nahm der Kläger nicht wahr. Es folgten seitens des Beklagten Ermittlungen über seinen Aufenthalt an dem in Erfurt angegebenen Wohnort (vgl. Blatt 361 - 362 BA). Am 26. September 2022 sprach der Kläger in der Ausländerbehörde vor und gab auf die Nachfrage des Sachbearbeiters nach "seinem Kind" den Namen des Kindes zunächst mit "... L... 01.07.2021" an und korrigierte sodann den Namen "ganz sicher" auf "... R...". Unterlagen zum Kind legte er auf Nachfrage nicht vor, teilte jedoch die Kontaktdaten von Frau R... mit. Frau R... wurde daraufhin von der Beklagten telefonisch kontaktiert. Sie verwies auf den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 28. März 2022, wonach der Kläger nicht der Kindsvater sei. Sie gab weiter an, dass der Kläger sie - gegen Geld - gebeten habe, zu lügen und anzugeben, dass es sein Kind sei. Ihr sei von ihm auch ein Anruf der Ausländerbehörde angekündigt worden. Frau R... übermittelte daraufhin sowohl den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda als auch einen Auszug aus der "Whats App"-Korrespondenz zwischen ihr und dem Kläger. In dem Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 28. März 2022 (Az.: 21 F 256/21) wurde festgestellt, dass der Kläger nicht der Kindsvater ist und dass die Eheleute bereits seit Oktober 2020 getrennt leben. Der Beschluss wurde dem Kläger seinerzeit mit Postzustellungsurkunde am 31. März 2022 zugestellt. Auf das Anhörungsschreiben vom 4. Januar 2023 hinsichtlich der Ausübung der Personensorge äußerte sich der Kläger nicht, sondern teilte mit Schreiben vom 3. Februar 2023 mit, dass er über ein B1-Sprachzertifikat und einen unbefristeten Arbeitsvertrag bei der "...__ Bar" in E... verfüge. Am 10. Oktober 2023 beantragte der Kläger die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur "Beschäftigung". In dem Antragsformular kreuzte er nicht das Feld "getrennt lebend", sondern das Feld "verheiratet" (seit 2020) an, machte Angaben zu seiner Ehefrau, jedoch nicht zu einem Kind. Dieser Antrag wurde vom Beklagten mit Bescheid vom 17. November 2023 unter Androhung der Abschiebung nach Vietnam und Festsetzung einer Ausreisefrist von 3 Monaten abgelehnt. Gleichzeitig wurde für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten ab dem Tag der Ausreise verhängt. In dem Bescheid wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erloschen sei. Der Bescheid vom 17. November 2023 wurde dem Kläger am 30. November 2023 mit einer Vorladung zum 14. Dezember 2023 u. a. zur Vorlage des Reisepasses ausgehändigt. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 teilte der Kläger der Beklagten mit, den Termin nicht wahrnehmen zu können. Mit Schreiben vom 11. Juni 2024 beantragte der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 bzw. § 104c AufenthG. Er teilte mit, das der Kläger auch jetzt noch seit dem 1. September 2021 in E... als Küchenhilfe angestellt sei. Die vom Kläger gegen den Bescheid vom 17. November 2023 erhobene Klage (8 K 1545/23 Me) hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Januar 2025 abgewiesen. Dagegen hat der Kläger fristgerecht den vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung und am 3. April 2025 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Az.: 4 EO 188/25) gestellt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO hat keinen Erfolg. Die Ausführungen zur Begründung des Zulassungsantrags geben weder Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch auch nur zu solchen Zweifeln, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht klären und den Ausgang des Berufungsverfahrens als offen erscheinen ließen, so dass aus diesem Grunde die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten - auch ohne ausdrückliche Berufung auf diesen Zulassungsgrund - zuzulassen wäre (1.). Auf Grundlage des Vortrags des Klägers ist nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig, ob er entgegen der Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG die Voraufenthaltszeit von ununterbrochen sechs Jahren erfüllt (a.). Auch bestehen aufgrund des Vortrags des Klägers zur Begründung seines Zulassungsantrages keine erheblichen Zweifel daran, dass das vom Verwaltungsgericht festgestellte Ausweisungsinteresse im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG (b.) und § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG (c.) besteht. Ebenso wenig ist die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen (2.). 1.a. Der Vortrag des Klägers ist nicht geeignet, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger wegen einer Unterbrechung vom 17. November 2023 bis zur Erteilung einer Duldung am 20. August 2024 nicht die nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Vorduldungszeiten von sechs Jahren aufweist, so zu erschüttern, dass eine diesbezügliche Klärung in einem Berufungsverfahren geboten wäre. Entgegen der Auffassung des Klägers berücksichtigt das Verwaltungsgericht, dass der Kläger sich seit dem 1. März 2018 in Deutschland aufhält und bereits mehrere Aufenthaltstitel bzw. Fiktionen innehatte. Denn das Verwaltungsgericht errechnet eine Voraufenthaltszeit von fünf Jahren, sieben Monaten und 20 Tagen. Dass dies unzutreffend festgestellt worden sein könnte, trägt der Kläger nicht vor. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2019 (- 1 C 34/18 - juris Rn. 33) geltend macht, dass nur eine kurze, unschädliche Aufenthaltslücke vorliege, erfüllt sein Vortrag bereits nicht die Anforderungen des Darlegungsgebots (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht nimmt eine Unterbrechung von neun Monaten an. Demgegenüber hält das Bundesverwaltungsgericht in der o. g. Entscheidung nur eine Unterbrechung von wenigen Tagen für unschädlich. Warum eine Unterbrechung von wenigen Tagen und mehreren Monaten gleichzustellen sein soll, trägt der Kläger nicht vor. Da es sich bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "ununterbrochen", das dem Wortlaut nach keine Unterbrechung zulässt, um eine Ausnahme handelt, liegt dies auch nicht offenkundig auf der Hand. Dass der Kläger bisher nicht abgeschoben ist und sich tatsächlich noch im Bundesgebiet aufhält, begründet auch keinen - bei der Berechnung der Voraufenthaltszeiten im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG zu berücksichtigenden - Anspruch auf Erteilung einer Duldung wegen Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 25. September 1997 - 1 C 3/97 - juris Rn. 22, vom 21. März 2000 - 1 C 23/99 - juris Rn. 20 und vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34/18 - juris Rn. 24) ist eine Duldung wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung zu erteilen, wenn die Ausreisepflicht nicht ohne Verzögerung durchgesetzt werden kann. Die Ausländerbehörde hat also nicht nur zu untersuchen, ob die Abschiebung des Ausländers überhaupt durchgeführt werden kann, sondern auch zu prüfen, innerhalb welchen Zeitraums dies möglich ist. Wenn dieser Zeitraum ungewiss ist, muss eine Duldung erteilt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der für die Durchführung der Abschiebung notwendige Zeitraum diese nicht zeitweise unmöglich macht. Der Kläger trägt zur Begründung seines Zulassungsantrages nichts dazu vor, warum die Beklagte in seinem Fall über mehrere Monate untätig geblieben sein soll. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger eine dreimonatige Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt wurde, in der das Ergreifen aufenthaltsbeendender Maßnahmen untunlich gewesen wäre. Einen gewichtigen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte nach Ablauf der Ausreisefrist Maßnahmen zur Vollziehung einleiten würde, bietet der Umstand, dass sie dem Kläger bereits bei Aushändigung des Bescheides vom 17. November 2023 am 30. November 2023 eine Terminsladung zum 14. Dezember 2023 übergab, zu dem er seinen Reisepass mitbringen sollte. Diesen Termin sagte der Kläger ab und erschien auch zum nächsten Termin am 9. Juli 2024 nicht. Erst auf das Schreiben des neuen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 8. August 2024 (Blatt 466) und nach Abgabe des Reisepasses durch den Kläger entschied sich die Beklagte, die Abschiebung zunächst vom 20. August 2024 bis 19. September 2024 durch Erteilung einer entsprechenden Duldung auszusetzen. Mit dieser Duldung ist im vorliegenden Fall nicht einmal die Wertung der Beklagten verbunden, dass der Zeitraum bis zur Abschiebung ungewiss sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 - juris Rn. 22). Denn die Duldung hat die Beklagte mit der aufschiebenden Bedingung des Erlöschens am Tag der Abschiebung versehen und nur auf einen Monat befristet. Dass die Beklagte zuvor davon Abstand genommen hätte, die Ausreisepflicht zu vollziehen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. b. Es bestehen aufgrund des Vortrags des Klägers zur Begründung seines Zulassungsantrages keine erheblichen Zweifel daran, dass das vom Verwaltungsgericht festgestellte Ausweisungsinteresse im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 54 Abs. 2 Nr. 8a) AufenthG besteht. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 8a) AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG schwer, wenn der Ausländer in einem Verwaltungsverfahren falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels macht. Das Verwaltungsgericht hat tragend zugrunde gelegt, dass der Kläger bei seiner Vorsprache am 26. September 2022 die Ausländerbehörde darüber getäuscht hat, die Personensorge für das am 3. Juli 2021 geborene eheliche Kind auszuüben, um einen Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu erlangen. Ihm sei bewusst gewesen, dass der Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wegen der Trennung von seiner Ehefrau nicht verlängert werden würde. Diese Annahme hat der Kläger mit seinen Einwänden nicht erschüttert. Allein der vom Kläger nochmals vorgetragene Umstand, dass er zunächst gemäß § 1592 Nr. 1 BGB als Vater des am 3. Juli 2021 geborenen Kindes galt und dass die Mutter mit Schreiben vom 14. Januar 2022 bestätigt hatte, dass er sich zwei- bis drei Mal im Monat um das Kind kümmere und Kindesunterhalt zahle, rechtfertigt diese Schlussfolgerung nicht. Die Kindsmutter hat ihre Erklärung vom 14. Januar 2022 zumindest konkludent telefonisch am 26. September 2022 substantiiert widerrufen (vgl. Telefonvermerk, Blatt 380 BA) und auch durch die Übermittlung der "Whats-App"-Kommunikation (Blatt 381 - 382 BA) glaubhaft gemacht, dass der Kläger sich tatsächlich nicht gekümmert hat. Mit diesem Umstand, den auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legt, befasst sich der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrages nicht. Insbesondere trägt er keine Tatsachen vor, aus denen sich ergeben könnte, dass er sich - in irrtümlicher Annahme seiner Vaterschaft - doch um das Kind gekümmert hat. Im Übrigen sprechen die sich aus der Akte ergebenden äußeren Tatsachen dafür, dass der Kläger schon während der Schwangerschaft der Kindsmutter (Empfängniszeit nach § 1600d BGB vom 6. September 2020 bis 3. Januar 2021) Kenntnis davon hatte, nicht der Vater des am 3. Juli 2021 geborenen Kindes zu sein. So konnte er bei der Vorsprache am 26. September 2022 den Namen und den Geburtstag des Kindes nicht korrekt angeben. Auch ist anhand des in Kopie in Akte vorhandenen Passes nachvollziehbar, dass der Kläger sich kurz nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 19. November 2020 vom 28. Januar 2021 bis 29. Mai 2021 in Vietnam aufhielt (Blatt 365 BA) und nach seiner Rückkehr aus Vietnam, kurz vor der Geburt des Kindes am 7. Juni 2021 (und nicht erst mit der Ummeldung am 1. September 2021) erstmalig seine Tätigkeit in E... beim "..."-Imbiss aufnahm (vgl. Gehaltsabrechnung Blatt 370 "Erst-Eintritt 07.06.2021"). Insoweit trägt der Kläger auch im Zulassungsverfahren keine (äußeren) Umstände vor, aus denen sich schlussfolgern ließe, dass und warum er über die gesetzliche Vermutung hinausgehend, seinerzeit annahm, der Vater des Kindes zu sein. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob er bereits vor der Vorsprache am 26. September 2022 Kenntnis vom Inhalt des Beschlusses des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 28. März 2022 hatte. Soweit der Kläger geltend macht, dass die "Whats-App"-Kommunikation für das Verwaltungsverfahren unverwertbar sei, trägt er keinen rechtlichen Anknüpfungspunkt dazu vor, warum dies der Fall sein könnte. Im Verwaltungsverfahren besteht Amtsermittlungspflicht. Es ist nicht ersichtlich, dass nur eine bestätigte strafbare Handlung der Kindsmutter verwertbar wäre. Um die strafrechtliche Bewertung der Aussagen der Ehefrau des Klägers geht es im Verwaltungsverfahren nicht. c. Aufgrund des Vortrags des Klägers im Zulassungsverfahren ist auch nicht zweifelhaft, dass hier das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG besonders schwer wiegt. Das Ausweisungsinteresse wiegt im Sinne dieser Bestimmung besonders schwer, wenn der Betroffene einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat. Das Verwaltungsgericht hat tragend darauf abgestellt, dass der Kläger mit seiner Beschäftigung nach Ergehen des Bescheides vom 17. November 2023 bis mindestens Mai 2024 (und nach der vom Kläger im Zulassungsverfahren als Anlage A 63 vorgelegten Rentenauskunft sogar bis mindestens 19. August 2024) nicht nur vereinzelt gegen die Bestimmung in § 4a Abs. 1, 4 AufenthG verstoßen hat. Soweit der Kläger dagegen einwendet, es sei hier bereits fraglich, ob es sich um einen vereinzelten Verstoß handele, führt dies nicht auf eine Zulassung der Berufung. Zur Begründung behauptet der Kläger lediglich pauschal, es handele sich um einen vereinzelten Verstoß, ohne weiter substantiiert dazu auszuführen, warum dieser Zeitraum von mehreren zusammenhängenden Monaten gerade nur einen vereinzelten Verstoß darstellen sollte. Damit genügt er nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Soweit der Kläger die sinngemäße Feststellung des Verwaltungsgerichts angreift, dass er mit dem Verstoß gegen § 4a Abs. 4 AufenthG auch den Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III verwirklicht habe, verkennt der Kläger, dass die Begründung eines Ausweisungsinteresses durch den (hier nicht nur vereinzelten) Verstoß gegen (hier aufenthaltsrechtliche) Rechtsvorschriften, nicht zwingend einer Straf- oder Bußgeldbewehrung bedarf (vgl. Bauer in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, Rn. 96 zu § 54 AufenthG; Fleuß in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Edition Stand 31. Oktober 2024, Rn. 400 zu § 54 AufenthG; Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Auflage 2025, Rn. 30 zu § 54 AufenthG). Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob der Verstoß gegen Rechtsvorschriften strafbar ist oder der Betroffene deswegen bereits strafrechtlich verurteilt wurde. Erforderlich ist der konkretisierte Verstoß gegen bestimmte und genau bezeichnete Rechtsvorschriften (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Januar 2025, § 54, Rn. 185 m. w. N.). Insoweit ist auch der Hinweis des Klägers auf eine Entscheidung des VG Saarland (Beschluss vom 14. Februar 2022 - 6 L 1615/21 - juris, Anlage A 38) und das auszugsweise Zitat nicht zielführend. Ungeachtet dessen, dass es auf eine bußgeldbewehrte Sanktionierung nach § 404 SGB III nicht ankommt, ist der dort zugrundeliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn dort ging es im Rahmen einer Ausweisung um eine - letztlich nicht erwiesene - dreitätige Arbeitstätigkeit in einem verwandtschaftlichen Betrieb. Soweit der Kläger vorträgt, irrtümlich davon ausgegangen zu sein, dass die Arbeitserlaubnis nicht mit der Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltstitels erloschen sei, kann es dahinstehen, ob dies angesichts des objektiven Verstoßes gegen die aufenthaltsrechtliche Bestimmung des § 4a Abs. 4 AufenthG erheblich sein kann. Im vorliegenden Fall stellt sich dies als unsubstantiierte Schutzbehauptung dar. Der Kläger hat nicht dargelegt, anknüpfend an welche objektiven Umstände er einem solchen Irrtum unterlegen gewesen sein könnte. Jeder dem Kläger erteilte Aufenthaltstitel ließ in § 4a Abs. 3 AufenthG entsprechender Weise erkennen, ob bzw. in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestattet war. Auch wurde er darüber belehrt, dass die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit von einem Aufenthaltstitel abhängt (vgl. insbesondere die vom Kläger am 27. März 2018 unterschriebene Belehrung der Beklagten, Blatt 101 BA). Da die Beklagte ihn in dem Bescheid von 17. November 2023 darauf hingewiesen hatte, dass die nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis (vorzeitig) erloschen sei, musste er daraus schlussfolgern, dass dieses Erlöschen auch die Beschäftigungserlaubnis umfasste. Er trägt nichts dazu vor, was den behaupteten Irrtum stützen könnte. Soweit er geltend macht, bei den Versicherungsträgern angemeldet gewesen zu sein, ist dies kein Gesichtspunkt, der die (irrtümliche) Annahme der Entbehrlichkeit einer aufenthaltsrechtlichen Erlaubnis rechtfertigen könnte. Die von ihm vorgelegte Auskunft des Rentenversicherungsträgers stammt aus dem Jahr 2024 und dokumentiert lediglich Arbeitszeiten und Beitragszahlungen des Klägers. Irgendein Bezug zu aufenthaltsrechtlichen Vorgaben ist weder gegeben noch erkennbar. Steht der Erteilung der vom Kläger begehrten Aufenthaltstitel nach den §§ 25b und 104c AufenthG die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 8a und 10 AufenthG entgegen, kommt es auf die Frage, inwieweit der Kläger einen Anspruch aus § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 9 Abs. 1 BeschV hätte, nicht an. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung liegt nur dann vor, wenn eine Rechtsstreitigkeit eine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit der Klärung bedarf. Die Entscheidung des Berufungsgerichts muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung aus Sicht des Antragstellers zuzulassen ist, darzulegen. Diesem Darlegungsgebot ist im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nur dann genügt, wenn eine entscheidungserhebliche, unmittelbar aus dem Gesetz nicht zu beantwortende, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts zu klären ist. Es muss deshalb in der Begründung des Zulassungsantrags deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- und Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, es demnach erforderlich ist, dass sich das höhere Gericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Das Darlegungsgebot erfordert deshalb bei der Behauptung einer grundsätzlichen Tatsachen- oder Rechtsfrage eine konkrete Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil und den Vortrag gewichtiger Bedenken gegen diesen Rechtsstandpunkt (vgl. ThürOVG, Beschlüsse vom 4. Juli 2018 - 4 ZKO 210/15 - n. v., vom 12. Januar 1999 - 3 ZKO 1371/98 - ThürVGRspr. 1999, 142 m. w. N., vom 9. September 2000 - 2 ZKO 522/00 - und vom 22. August 2007 - 4 ZKO 555/07 -). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrages nicht. Fragen zur Auslegung des § 9 Abs. 1 BeschV stellen sich mangels Erheblichkeit nicht, da der Kläger die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Bestehen eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses aus den unter 2. genannten Gründen nicht in einer die Zulassung rechtfertigenden Weise erschüttern konnte. Soweit der Kläger die Frage aufwirft, ob die schlichte Untätigkeit im Hinblick auf eine Aufenthaltsbeendigung als sog. faktische Duldung anzusehen sei und im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG bei der Auslegung des Tatbestandmerkmales "ununterbrochen" nicht als Unterbrechung zu werten sei, ist diese im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Denn die Beklagte hat in dem Zeitraum zwischen Erlass des Bescheides vom 17. November 2023 bis zum 20. August 2024 aus den unter 1. genannten Gründen die Durchführung der Abschiebung vorbereitet. Die vom Kläger wörtlich aufgeworfenen Frage: "Wann begründet eine (noch nicht strafrechtlich verfolgte) unerlaubte Beschäftigung ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i. S. d. § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG?" ist keine Auslegungs-, sondern eine Subsumtionsfrage, die von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist. Insbesondere auf den Umfang und das Gewicht der Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 2 SGB III kommt es aus den unter 2. genannten Gründen nicht an. Im Übrigen ist auch nicht klärungsbedürftig, ob wegen des Verstoßes gegen § 4a Abs. 4 AufenthG zusätzlich ein nicht geringfügiger Rechtsverstoß vorliegt (vgl. dazu Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Januar 2025, Rn. 191 zu § 54 AufenthG m. w. N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 und 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).