Beschluss
5 PO 1430/10
Thüringer Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2013:0918.5PO1430.10.0A
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Leitsätze
1. Eine wesentliche Vorschrift über das Verfahren der Personalratswahl wird verletzt, wenn das Wahlausschreiben nicht am Tag seines Erlasses, sondern zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben wird.(Rn.39)
2. Gleiches gilt, wenn das Wahlausschreiben eine unzutreffende Angabe des letzten Tages der Einreichungsfrist enthält.(Rn.42)
3. Der Wahlvorstand ist nicht befugt, im Wahlausschreiben - abweichend vom rechtlich vorgegebenen, nicht disponiblen Ende der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägern - durch Angabe einer früheren, vor 24:00 Uhr liegenden Uhrzeit die Einreichungsfrist faktisch zu begrenzen.(Rn.53)
4. Zur Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses aufgrund des zeitlichen Auseinanderfallens des Erlasses und der Bekanntgabe des Wahlausschreibens.(Rn.40)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 20. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine wesentliche Vorschrift über das Verfahren der Personalratswahl wird verletzt, wenn das Wahlausschreiben nicht am Tag seines Erlasses, sondern zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben wird.(Rn.39) 2. Gleiches gilt, wenn das Wahlausschreiben eine unzutreffende Angabe des letzten Tages der Einreichungsfrist enthält.(Rn.42) 3. Der Wahlvorstand ist nicht befugt, im Wahlausschreiben - abweichend vom rechtlich vorgegebenen, nicht disponiblen Ende der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägern - durch Angabe einer früheren, vor 24:00 Uhr liegenden Uhrzeit die Einreichungsfrist faktisch zu begrenzen.(Rn.53) 4. Zur Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses aufgrund des zeitlichen Auseinanderfallens des Erlasses und der Bekanntgabe des Wahlausschreibens.(Rn.40) Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 20. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Gültigkeit der letzten Wahl des Personalrats der Stadtverwaltung Jena vom 19. Mai 2010. In seiner Sitzung am 18. Dezember 2009 bestellte der frühere Personalrat der Stadtverwaltung Jena für die genannte Personalratswahl die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstands und gab deren Namen mit Schreiben vom 4. Januar 2010 bekannt. In dem Schreiben wies er ferner u.a. darauf hin, dass Vorabstimmungen über die Geltung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle als selbständige Dienststelle (§ 6 Abs. 3 und 4 ThürPersVG) nur berücksichtigt werden könnten, wenn ihr Ergebnis ihm bis 18. Januar 2010 vorliege. Das Schreiben wurde in das Intranet der Stadtverwaltung eingestellt, vervielfältigt und an verschiedenen Stellen der über mehrere Gebäude verteilten Stadtverwaltung und der damals selbständigen Dienststelle „Kommunalservice Jena“ an mehreren, unterschiedlichen Tagen ausgehängt. Mit Schreiben vom 29. Januar 2010 an den Wahlvorstand wies der Antragsteller zu 1) als Vorsitzender des damals bestehenden Personalrats der Dienststelle „Kommunalservice Jena“ darauf hin, dass das vorbezeichnete Bekanntmachungsschreiben des Wahlvorstands nicht ordnungsgemäß in allen Bereichen der genannten Dienststelle, insbesondere nicht an den dafür vorgesehenen Plätzen, ausgehängt worden sei; da die Dienststelle deshalb „die Frist zur Abgabe eines Verselbständigungsbeschlusses“ (bis 18. Januar 2010) nicht habe einhalten können, beantrage er, diese Frist bis 10. Februar 2010 zu verlängern. Mit Schreiben vom 3. Februar 2010 lehnte der Wahlvorstand den Antrag ab. In seiner Sitzung am 17. März 2010 beschloss der Wahlvorstand die (endgültige) Fassung des Wahlausschreibens. Dieses enthält in der Kopfzeile die Vermerke: „Ausgehängt am: 25.03.10“ und „Abzunehmen am: 20.05.10“. Im Schreiben selbst heißt es u.a.: „… 2. Die Wahl findet statt am 19. Mai 2010. … 3. Die wahlberechtigten Beamten, Arbeitnehmer sowie die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften werden aufgefordert, innerhalb von 18 Kalendertagen nach Erlass dieses Wahlausschreibens Wahlvorschläge unter Beifügung der schriftlichen Zustimmung der vorgeschlagenen Bewerber und Bewerberinnen beim Wahlvorstand einzureichen. Die Einreichungsfrist endet am 12.04.10, 16.00 Uhr. … …“ Nach dem Ende des Textes finden sich am Ende des Schreibens, noch vor den Unterschriften der Wahlvorstandsmitglieder die Angaben: „Jena, 17. März 2010“. Das Wahlausschreiben wurde in das Intranet der Stadtverwaltung eingestellt, vervielfältigt und in der zuvor beschriebenen Art und Weise innerhalb der Stadtverwaltung einschließlich der damals selbständigen Dienststelle „Kommunalservice Jena“ ausgehängt. Die Orte, an denen die Exemplare ausgehängt wurden, sind auf jeweils mit der Überschrift „Verteiler“ versehenen Listen festgehalten worden. Auf ihnen ist der Tag des Aushangs nicht immer vermerkt. Soweit dies der Fall ist, weisen die Vermerke den 18., 19., 22., 23. und 24. März 2010 als Aushangdaten aus. Beim Wahlvorstand gingen für die Gruppe der Beamten am 8. April 2010 ein Wahlvorschlag mit dem Kennwort „ver.di“, für diejenige der Arbeitnehmer zunächst am 7. April 2010, später nochmals am 9. April 2010 in korrigierter Fassung ein Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Kommunalservice Jena“, und am 12. April 2010 ein weiterer Wahlvorschlag mit dem Kennwort „ver.di“ ein. Diese insgesamt drei Wahlvorschläge erkannte der Wahlvorstand als gültig an und machte sie in einem mit der Überschrift „Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge für die Wahl des Personalrats“ versehenen Schreiben bekannt. Auch dieses wurde in das Intranet der Stadtverwaltung eingestellt, vervielfältigt und wie das Wahlausschreiben innerhalb der Stadtverwaltung ausgehängt. Beim Wahlgang für die Gruppe der Arbeitnehmer, für die 11 Mitglieder in den insgesamt dreizehnköpfigen Personalrat zu wählen waren, entfielen 174 Stimmen auf den Wahlvorschlag „Kommunalservice Jena“ und 643 Stimmen auf den Wahlvorschlag „ver.di“, so dass den beiden Listen zwei und neun Sitze zugeordnet wurden. Auch die dieses Ergebnis ausweisende „Bekanntmachung des Wahlergebnisses“ wurde in das Intranet der Stadtverwaltung eingestellt, vervielfältigt und innerhalb der Stadtverwaltung, u.a. am 21., 24., 25. und 26. Mai 2010, ausgehängt. Die Antragsteller sind allesamt bei der Stadtverwaltung Jena im Bereich „Kommunalservice Jena“ beschäftigt, der bis zur angefochtenen Personalratswahl gemäß § 6 Abs. 3 und 4 ThürPersVG als selbständige Dienststelle innerhalb der Stadtverwaltung galt. Mit Ausnahme des Antragstellers zu 4) haben sie alle an der Personalratswahl teilgenommen. Mit am 3. Juni 2010 beim Verwaltungsgericht Meiningen eingegangenem Schriftsatz haben sie die Personalratswahl angefochten. Sie haben im Wesentlichen vorgetragen: Die Bestellung des Wahlvorstands sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. In mehrfacher Hinsicht sei gegen Bekanntmachungsregelungen der Wahlordnung zum Thüringer Personalvertretungsgesetz (im Folgenden: ThürPersVWO) verstoßen worden. Die erforderliche Bekanntgabe der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstands müsse durch Aushang an den Orten erfolgen, an denen auch alle anderen Bekanntmachungen der Dienststelle ausgehängt würden. Diese Stellen müssten für alle Beschäftigten leicht zugänglich und leicht wahrzunehmen sein. In der personalvertretungsrechtlich ehemals selbständigen Dienststelle „Kommunalservice Jena“ seien dem Personalrat durch den Werkleiter dieser Dienststelle bestimmte Plätze für Bekanntmachungen und Aushänge zugewiesen worden. Demgemäß seien in der Vergangenheit Bekanntmachungen am Stammsitz der ehemaligen Dienststelle in der Löbstedter Straße 68 an bestimmten Orten erfolgt. Dazu gehörten u.a. das „Büro Straßenreinigung/Sperrmüll“, das „Büro Technik“, das „Schwarze Brett an der Stechuhr“, das „Winterdienstbüro“, das „Büro Siedlungsabfallbeseitigung“, der „Wiegebereich für Abfall- und Containerfahrzeuge“ und der „Vorbereitungsraum Technik“. Entgegen den bis dahin geltenden Gepflogenheiten seien dort die Namen der Wahlvorstandsmitglieder und die Frist für Vorabstimmungen nicht bekannt gemacht worden. An anderen für Bekanntmachungen vorgesehenen Orten - wie in der „Arbeitsvorbereitung Friedhofspflege“, an der Informationstafel in der „Arbeitsvorbereitung Grünanlagen“, im „Arbeitsraum Krematorium“, im „Vor-bereitungsraum Städtereinigung“ und im Sekretariat der Werkleitung - sei der Aushang nicht ordnungsgemäß erfolgt. Teilweise sei die Bekanntmachung des Wahlvorstands so erfolgt, dass sie, etwa aufgrund von Überdeckungen, für die Beschäftigten nicht leicht wahrnehmbar gewesen seien. Einige Mitarbeiter hätten von vornherein aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit, z.B. im Bereich des Winterdienstes, außerhalb der Räume der Dienststelle in der Regel gar keinen Zugang zu den Orten, an denen die Bekanntmachung erfolgt sei. Vor dem genannten Hintergrund habe mindestens ein Viertel der Belegschaft der Dienststelle der Antragsteller keine Kenntnis von der Personalratswahl erhalten, so dass es nicht möglich gewesen sei, den Verselbständigungsbeschluss (§ 6 Abs. 3 und 4 ThürPersVG) herbeizuführen. Da ebenso wenig das Wählerverzeichnis ordnungsgemäß an den genannten Orten durch Aushang bekannt gemacht worden sei, liege ferner ein Verstoß gegen § 2 ThürPersVWO vor. Die Antragsteller haben beantragt, die am 19. Mai 2010 durchgeführte Wahl zum Personalrat bei der Stadtverwaltung Jena für ungültig zu erklären. Die Beteiligten haben beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Beteiligte zu 1) hat u.a. vorgetragen, die Bekanntmachungen seien nicht nur im Wege des Aushangs, sondern teilweise auch über - für alle Beschäftigten zugängliche - Postfächer der einzelnen Abteilungen im Sekretariat der Werkleitung erfolgt. Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. Oktober 2010 ergangenem Beschluss hat das Verwaltungsgericht Meiningen die Wahl zum Personalrat bei der Stadtverwaltung Jena für ungültig erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Wahlvorstand habe gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen. Denn jedenfalls sei im Zusammenhang mit dem Erlass und der Bekanntgabe des Wahlausschreibens (§ 6 ThürPersVWO) gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren verstoßen worden. Es sei zu beanstanden, dass das unter dem „17. März 2010“ datierende Wahlausschreiben erst später und zudem an den jeweiligen Bekanntmachungsorten an verschiedenen Tagen ausgehängt worden sei. Der Erlass des Wahlausschreibens sei für die Durchführung der Personalratswahl von zentraler Bedeutung. Der Verordnungsgeber der ThürPersVWO koppele den Zeitpunkt der Bekanntgabe an den Erlass, indem er die Bekanntgabe vom Tage des Erlasses an zwingend vorschreibe. Die Vorschrift des § 6 Abs. 3 ThürPersVWO, von der vorliegend abgewichen worden sei, stelle eine wesentliche Vorschrift des Wahlverfahrens dar. Sie bezwecke, ein Auseinanderfallen von Erlass und Aushang zu verhindern, weil vom Zeitpunkt des Erlasses an die für das Wahlverfahren bedeutsame Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge zu laufen beginne und aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze für eine wirksame Fristbestimmung ihre Bekanntgabe erforderlich sei. Fielen Erlass und Aushang des Wahlausschreibens nicht auf denselben Tag, sei eine richtige Berechnung des letzten Tages der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nicht möglich, weil sie entweder mit dem Tag des Erlasses oder mit dem die Frist in Gang setzenden Tag der Bekanntmachung nicht zu vereinbaren sei. Hinzu komme, dass das Wahlausschreiben vorliegend nicht nur nicht am Tag seines Erlasses (17. März 2010), sondern an verschiedenen Tagen bekannt gemacht worden sei (18., 19., 22., 23. und 24. März 2010) und auf allen Exemplaren auch noch (vorgefertigt) als Aushangdatum der 25. März 2010 vermerkt worden sei. Bei dem genannten Verfahrensfehler lasse sich nicht ausschließen, dass auch das Wahlergebnis beeinflusst worden sei. Gemäß § 25 Abs. 1 ThürPersVG genüge bereits die theoretische Möglichkeit einer Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Beeinflussung bedürfe. Es könne nicht als eine nach der Lebenserfahrung nur ganz fern liegende Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit angesehen werden, dass einzelne Bedienstete durch das Auseinanderfallen der Zeitpunkte des Erlasses und der Bekanntgabe des Wahlausschreibens verwirrt und von der Einreichung eines weiteren Wahlvorschlags abgehalten worden seien. Nur dann, wenn man an das im Wahlausschreiben vorgefertigte Aushangdatum „25. März 2010“ für die Fristberechnung anknüpfe, ende die Einreichungsfrist - wie im Wahlausschreiben angegeben - am 12. April 2010. Gegen den am 3. November 2010 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der Beteiligte zu 2) am 26. November 2010 beim Thüringer Oberverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt. Nachdem der Senatsvorsitzende durch Verfügung vom 17. Dezember 2010 die Beschwerdebegründungsfrist bis 3. Februar 2011 verlängert hatte, hat der Beteiligte zu 2) mit am 1. Februar 2011 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz das Rechtsmittel begründet. Im Beschwerdeverfahren trägt er ergänzend im Wesentlichen vor: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts verfehle den Sinn und Zweck der Regelungen des § 6 Abs. 2 Nrn. 1 und 9 sowie Abs. 3 ThürPersVWO über das Wahlausschreiben. Dieses sei nicht bereits dann erlassen, wenn es von den Wahlvorstandsmitgliedern unterschrieben sei, sondern erst durch Bekanntmachung in der Dienststelle durch den Wahlvorstand, was durch Aushang erfolge. Die Fristen seien ab dem Tag des Aushangs zu berechnen. Werde das Wahlausschreiben an mehreren Stellen ausgehängt, so sei es erst dann erlassen, wenn es an der letzten Stelle ausgehängt worden sei. Das Datum des Aushangs an der letzten Stelle und das im Wahlausschreiben genannte Datum des Erlasses müssten übereinstimmen. Fehlerhaft seien ferner die Erwägungen der Vorinstanz zu den Auswirkungen des in Rede stehenden Wahlrechtsverstoßes auf das Wahlergebnis. So genüge gerade nicht die theoretische Möglichkeit einer Beeinflussung des Wahlergebnisses. Eine nur denkbare Möglichkeit sei unzureichend, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen sei. Maßgeblich für die Beurteilung seien die Art des Wahlrechtsverstoßes und der konkrete Sachverhalt. Insoweit fehle es an jeglichem Vortrag der Antragsteller. Bereits dies spreche dafür, dass es zu der vom Verwaltungsgericht befürchteten „Verwirrung“ der Beschäftigten, die diese von der Einreichung weiterer Wahlvorschläge hätte abhalten können, überhaupt nicht gekommen sei. Wären Leser „verwirrt“ gewesen, hätten sie beim Wahlvorstand wegen der Fristberechnung nachgefragt, was jedoch nicht geschehen sei. Eine Nachfrage sei auch angesichts der angegebenen zutreffenden Fristberechnung (12. April 2010) nicht notwendig gewesen. Diese konkrete Fristberechnung habe nicht zu einer Verkürzung der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge und damit nicht zu einer Benachteiligung geführt. Ferner habe der Wahlvorstand mit der Entgegennahme eines Wahlvorschlags am 12. April 2010 dokumentiert, dass er sich für an die von ihm festgelegte Einreichungsfrist gebunden gesehen habe. Damit lasse sich mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass durch die unterschiedlichen Angaben im Wahlausschreiben Wahlberechtigte in ihrer Entschließung beeinträchtigt worden seien, einen Wahlvorschlag einzureichen und so das Wahlergebnis zu beeinflussen. Für die gegenteilige Annahme bestehe kein tatsächlicher Anhaltspunkt. Das Verwaltungsgericht weise lediglich abstrakt auf eine solche Möglichkeit hin. Im Hinblick darauf, dass jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen unterzeichnet sein müsse, handele es sich nur um eine theoretische Möglichkeit. Die Verfahrensfehler, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt habe, seien bis dahin von den Antragstellern nicht erkannt, geschweige denn geltend gemacht worden. Bereits dieser Umstand spreche dafür, dass die Fehler das Wahlergebnis nicht beeinflusst haben können. Auch der spätere Vortrag der Antragsteller, die Einreichungsfrist sei vom Wahlvorstand unzulässigerweise für den letzten Tag auf 16:00 Uhr begrenzt worden, könne die Wahlanfechtung nicht begründen. Dies gelte ferner deshalb, weil auch insoweit nur eine rein theoretische Möglichkeit einer Beeinflussung des Wahlergebnisses bestehe, die nach der neueren Rechtsprechung für eine Wahlanfechtung nicht genüge. Der Beteiligte zu 2) beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 20. Oktober 2010 abzuändern und den Antrag abzulehnen. Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 20. Oktober 2010 zurückzuweisen. Im Beschwerdeverfahren tragen sie ergänzend im Wesentlichen vor: Es sei schon nicht hinreichend erkennbar, ob das Wahlausschreiben erst am 25. März 2010 erlassen worden sei. Bekannt gemacht worden sei es durch Aushänge am 18., 19., 22., 23. und 24. März 2010. Die Bekanntmachung eines Wahlausschreibens an verschiedenen Tagen sei unzulässig, zumal in solchen Fällen die Berechnung der Einreichungsfrist nicht möglich sei. Ferner sei gegen § 6 ThürPersVWO verstoßen worden, weil der Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens und derjenige des Beginns seiner Bekanntgabe auseinandergefallen seien. Außerdem sei der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens nicht entsprechend § 6 Abs. 2 Nr. 1 ThürPersVWO ausdrücklich und klar benannt worden, zumal sogar das Verwaltungsgericht vom Erlass des Wahlausschreibens am 17. März 2010 ausgegangen sei. Nicht von Belang sei insoweit, dass der Wahlvorstand bei der Berechnung der Einreichungsfrist möglicherweise vom 25. März 2010 als Erlassdatum ausgegangen sei, denn die Benennung des letzten Tages der Einreichungsfrist nach § 6 Abs. 2 Nr. 9 ThürPersVWO stelle eine bloße Mitteilung dar, der ein eigenständiger rechtlicher Wert nicht zukomme. Sei der Tag falsch angegeben, ändere dies nichts am Ablauf der (gesetzlichen) Frist. Dies verdeutliche, dass die Bekanntgabe des Wahlausschreibens nicht an verschiedenen Tagen erfolgen könne, weil es ansonsten zu einem unterschiedlichen Lauf der Einreichungsfrist käme. Überdies sei im vorliegenden Wahlausschreiben der letzte Tag der Einreichungsfrist unzulässigerweise auf 16:00 Uhr begrenzt worden. Der Wahlvorstand sei nicht befugt, den Zeitpunkt für die Abgabe der Wahlvorschläge festzusetzen. Die Einreichungsfrist ende um 24:00 Uhr und nicht zum Dienstende, so dass sie auch nicht dadurch abgekürzt werden dürfe, dass der Wahlvorstand für den Tag des Fristablaufes eine bestimmte Uhrzeit angebe. Der Beteiligte zu 1) hat im Beschwerdeverfahren weder einen eigenen Antrag gestellt noch zur Sache vorgetragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der bereits vom Verwaltungsgericht beigezogenen Wahlunterlagen zur angefochtenen Personalratswahl (2 Aktenordner) und zu einer Abstimmung über die Geltung der Dienststelle „Kommunalservice Jena“ im Rahmen der vorangegangenen Personalratswahl im Jahre 2006 (1 Heftung) sowie der Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren (2 Bände) ergänzend Bezug genommen. II. Die Beschwerde (§ 83 Abs. 2 Satz 1 ThürPersVG i. V. m. § 87 ArbGG), mit der der Beteiligte zu 2) sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen wendet, ist zulässig. Insbesondere hat der Beteiligte zu 2) das Rechtsmittel mit am 1. Februar 2011 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz und damit innerhalb der vom Senatsvorsitzenden bis 3. Februar 2011 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist (§ 83 Abs. 2 Satz 1 ThürPersVG i. V. m. § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) begründet. Die Ausführungen in diesem Schriftsatz genügen den inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung (§ 83 Abs. 2 Satz 1 ThürPersVG i. V. m. § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG und §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Das Rechtsmittel bleibt aber in der Sache erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Wahl zum Personalrat zu Recht für (insgesamt) ungültig erklärt. Der Anfechtungsantrag (§ 83 Abs. 1 i. V. m. § 25 Abs. 1 ThürPersVG) ist zulässig. Der Zulässigkeit steht hinsichtlich des Antragstellers zu 4) nicht entgegen, dass er nicht an der angefochtenen Personalratswahl teilgenommen hat. Dieser Umstand lässt die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 4) nicht entfallen (vgl. Vogelgesang, in: Landespersonalvertretungsgesetz Thüringen, G § 25 Rn. 36 m. w. N.). Für die Antragsberechtigung ist allein maßgeblich, dass der Antragsteller zu 4) ebenso wie die anderen Antragsteller bei der Stadtverwaltung der Stadt Jena beschäftigt und damit wahlberechtigt ist (vgl. § 25 Abs. 1 i. V. m. §§ 4, 13 Abs. 1 ThürPersVG). Die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestands, bei deren Vorliegen die Wahlberechtigung entfällt (vgl. § 13 Abs. 2 bis 5 ThürPersVG), sind nicht erfüllt. Der Anfechtungsantrag ist ferner innerhalb von 12 Arbeitstagen nach ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses und damit fristgerecht beim Verwaltungsgericht gestellt worden (§ 25 Abs. 1 ThürPersVG). Denn der Antrag ging bereits am 3. Juni 2010 und damit allenfalls 8 bis 13 Kalendertage nach dem Aushang der „Bekanntmachung des Wahlergebnisses“ (21., 24., 25. und 26. Mai 2010) beim Verwaltungsgericht ein. Der Anfechtungsantrag ist auch begründet. Denn bei der Durchführung der Wahl zum Personalrat wurde gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen, ohne dass eine Berichtigung des Wahlfehlers erfolgen oder ein Einfluss auf das Wahlergebnis ausgeschlossen werden kann (vgl. § 25 Abs. 1 ThürPersVG). Es kann offen bleiben, ob vorliegend gegen (wesentliche) Vorschriften über das Wahlverfahren im Hinblick auf die Verletzung von Bekanntmachungsregelungen der ThürPersVWO verstoßen wurde. Fragen der ordnungsgemäßen Bekanntmachung von Mitteilungen des Wahlvorstands im Rahmen des Wahlverfahrens stellen sich außer beim Aushang des Wahlausschreibens (vgl. § 6 Abs. 3 ThürPersVWO) insbesondere bei der Bekanntgabe der Wahlvorstandsmitglieder und des Hinweises auf die Frist für Vorabstimmungen der Beschäftigten gemäß § 4 ThürPersVWO (vgl. § 1 Abs. 3 ThürPersVWO), der als gültig anerkannten Wahlvorschläge (vgl. § 13 Abs. 1 ThürPersVWO) und des Wahlergebnisses (vgl. § 23 ThürPersVWO). Die von den Antragstellern im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Mitteilungen des Wahlvorstands aufgeworfenen Fragen betreffen die einzelnen konkreten Standorte, an denen die Mitteilungen ausgehängt wurden, deren Lesbarkeit und Wahrnehmbarkeit insbesondere unter Berücksichtigung der näheren Umstände der Aushänge und die Zugänglichkeit der Bekanntmachungsorte für die wahlberechtigten Beschäftigten. Insoweit kann insbesondere dahingestellt bleiben, welche Anforderungen an den Aushang der Mitteilungen des Wahlvorstands zu stellen sind. Ebenso wenig braucht im vorliegenden Fall entschieden zu werden, ob bzw. inwieweit solchen - noch näher zu umschreibenden - Anforderungen die in Rede stehenden Bekanntmachungen des Wahlvorstands an den verschiedenen Aushangstellen innerhalb der Stadtverwaltung noch genügten. Denn jedenfalls verstieß der Wahlvorstand dadurch, dass er das Wahlausschreiben nicht am Tag, unter dem er es erlassen hatte (17. März 2010), sondern erst später, ausweislich mehrerer Vermerke in den beigezogenen Wahlunterlagen am 18., 19., 22., 23. und 24. März 2010, durch Aushang bekannt gab, gegen die Bestimmung des § 6 Abs. 3 ThürPersVWO als wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren. Nach der genannten Bestimmung hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben oder eine Abschrift desselben vom Tage des Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe auszuhängen. Für die Auslegung der Vorschrift sind auch mit ihr im Zusammenhang stehende weitere Bestimmungen über das Wahlausschreiben in den Blick zu nehmen. Das Wahlausschreiben ist nach den Vorschriften der ThürPersVWO die Grundlage des Wahlverfahrens. Mit ihm wird gemäß § 6 Abs. 5 ThürPersVWO das Wahlverfahren eingeleitet. Der Gesetzgeber schreibt insbesondere zwingend vor, welche einzelnen Angaben das Wahlausschreiben enthalten (§ 6 Abs. 2 ThürPersVWO) und wie seine Bekanntgabe erfolgen muss (§ 6 Abs. 3 ThürPersVWO). Zu dem in § 6 Abs. 2 ThürPersVWO zwingend vorge-schriebenen Inhalt gehören u.a. Ort und Tag seines Erlasses (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 ThürPersVWO). Letzterer ist der Tag, an dem sämtliche Mitglieder des Wahlvorstands das beschlossene Wahlausschreiben unterzeichnet haben, wie auch aus den Regelungen des § 6 Abs. 1 ThürPersVWO erhellt (a.A. Kleffner, in: Landespersonalvertretungsgesetz Thüringen, K § 6 Rn. 7 und Altvater, in: Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 7. Auflage 2011, § 6 BPersVWO, Rn. 9, die unter Hinweis auf den - insoweit jedoch keine entsprechende Aussage beinhaltenden - Leitsatz zum Beschluss des Bundes-verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1957 - VII P 6.57 - die Auffassung vertreten, ein Wahlausschreiben sei erst dann erlassen, wenn es ausgehängt bzw. an der letzten der vorgesehenen Stellen ausgehängt worden sei). Weiterhin muss das Wahlausschreiben gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 9 ThürPersVWO die Aufforderung ent-halten, Wahlvorschläge innerhalb von 18 Kalendertagen nach dem Erlass des Schreibens beim Wahlvorstand einzureichen (zu dieser Frist vgl. auch § 7 Abs. 2 Satz 1 ThürPersVWO), und den letzten Tag der Einreichungsfrist angeben. Die Bekanntgabe des Wahlausschreibens durch den Wahlvorstand erfolgt gemäß § 6 Abs. 3 ThürPersVWO durch Aushang der Urschrift oder einer Abschrift vom Tage des Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe. Indem der Gesetzgeber die Bekanntgabe vom Tage des Erlasses an zwingend vorschreibt, koppelt er den Zeitpunkt der Bekanntgabe an den des Erlasses des Wahlausschreibens. Dieses Regelungskonzept trägt dem Umstand Rechnung, dass vom Zeitpunkt des Erlasses an die für das Wahlverfahren bedeutsame 18-tägige Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge zu laufen beginnt (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 ThürPersVWO) und für die Fristberechnung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze die Bekanntgabe erforderlich ist. Hiernach ist zwar zwischen Erlass und Bekanntgabe des Wahlausschreibens zu unterscheiden, so dass dieses nicht erst mit seiner Bekanntgabe als erlassen gilt. Der Tag des Erlasses und der der Bekanntgabe dürfen jedoch nicht auseinanderfallen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich aus dem Inhalt des Wahlausschreibens selbst insbesondere ergeben muss, ob die 18-tägige Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (§ 7 Abs. 2 Satz 1 ThürPersVWO) gewahrt ist. Die Beantwortung dieser Frage soll nicht von einem außerhalb des Wahlausschreibens liegenden Ereignis abhängen. Fallen der Tag des Erlasses und der der Bekanntgabe des Wahlausschreibens auseinander, ist eine richtige Berechnung des letzten Tages der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (§ 7 Abs. 2 Satz 1 ThürPersVWO) nicht möglich, weil sie entweder mit dem Tag des Erlasses oder mit dem die Frist in Gang setzenden Tag der Bekanntgabe nicht zu vereinbaren ist (zu den inhaltlich entsprechenden früheren Bestimmungen des § 6 BPersVWO und des § 6 HessPersVWO vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1957 - VII P 6.57 - Buchholz 238.3 § 15 PersVG Nr. 2 - und HessVGH, Beschluss vom 19. März 1980 - HPV TL 13/79 - PersV 1982, 197 [201], jeweils m. w. N.). Eine andere Beurteilung ist nicht für diejenigen Fälle angezeigt, in denen - wie hier - die Bekanntgabe des Wahlausschreibens an mehreren Stellen innerhalb der Dienststelle erfolgen soll. Unter den genannten Umständen ist der Zeitpunkt, in dem das Wahlausschreiben als erlassen gelten soll, so zu bestimmen, dass zum betreffenden Zeitpunkt auch seine Bekanntgabe an allen Stellen gewährleistet ist. Dies ist dem Wahlvorstand auch nicht von vornherein unmöglich, denn er kann zur Sicherstellung der Bekanntgabe am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens auf die Hilfe des Dienststellenleiters zurückgreifen, der zur entsprechenden Unterstützung des Wahlvorstands verpflichtet ist (§ 1 Abs. 2 ThürPersVWO). Der vorliegend im Auseinanderfallen des Tages des Erlasses und desjenigen der Bekanntgabe des Wahlausschreibens liegende Verstoß gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 3 ThürPersVWO ist vorliegend umso gravierender, als das Wahlausschreiben nicht nur an einem, sondern vielmehr an mehreren Tagen, so jedenfalls am 18., 19., 22., 23. und 24. März 2010, durch Aushang bekannt gemacht worden ist. Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Nr. 9 ThürPersVWO - als weitere verfahrensrechtliche Vorgabe - ist darin zu erblicken, dass das Wahlausschreiben eine unzutreffende Angabe des letzten Tages der Einreichungsfrist enthält. Begann diese Frist am 17. März 2010, dem Zeitpunkt des Erlasses, zu laufen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 ThürPersVWO), endete sie bereits mit dem 6. April 2010 (vgl. § 48 Satz 1 ThürPersVWO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1, 193 BGB), nicht hingegen mit dem im Wahlausschreiben angegebenen Datum „12. April 2010“. Es ist davon auszugehen, dass der Wahlvorstand bei dieser Angabe auf das - allerdings für die Fristberechnung nicht maßgebliche - in der Kopfzeile des Wahlausschreibens vermerkte Aushangdatum (25. März 2010) abgestellt hat. Wenn man - entgegen der hier vertretenen Auffassung, die auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegt - davon ausginge, dass das Wahlausschreiben erst mit seiner Bekanntgabe „erlassen“ sei bzw. das Wahlausschreiben erst mit der Bekanntgabe rechtswirksam werden könne, so dass die 18-tägige Einreichungsfrist (§ 7 Abs. 2 Satz 1 ThürPersVWO) erst mit der Bekanntgabe zu laufen beginne, ergäbe sich vorliegend folgendes Problem: Angesichts der unterschiedlichen Zeitpunkte, zu denen die Bekanntgabe in den einzelnen Bereichen der Stadtverwaltung Jena erfolgte, endete die Einreichungsfrist - bezogen auf die einzelnen Aushänge - an verschiedenen Tagen. Ein solches Ergebnis ließe sich nur vermeiden, falls man die Bekanntgabe erst dann als erfolgt ansähe, wenn das Wahlausschreiben an allen zu berücksichtigenden Stellen innerhalb der Dienststelle ausgehängt worden wäre (vgl. Altvater in Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, BPersVG, 7. Auflage 2011, § 6 BPersVWO, Rn. 9). Dies liefe angesichts der zu unterschiedlichen Zeitpunkten tatsächlich erfolgten Aushänge in der Sache auf für die Beschäftigten der Dienststelle unterschiedlich lange Einreichungsfristen hinaus. Überdies käme es hierdurch für einen Teil der Beschäftigten zu einer unzulässigen faktischen Verlängerung der 18-tägigen Einreichungsfrist (§ 7 Abs. 2 Satz 1 ThürPersVWO). Diese Frist stellt eine gesetzliche Ausschlussfrist dar, die der Wahlvorstand nicht abkürzen oder verlängern kann (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1980 - 6 P 4.80 - Juris, Rn. 18 und Vogelgesang, in: Landespersonalvertretungsgesetz Thüringen, G § 25 Rn. 18 f., m. w. N.). Die verletzten Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 3 ThürPersVWO, die vom Wahlvorstand beim Erlass und der Bekanntgabe des Wahlausschreibens nicht beachtet wurden, stellen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren i. S. v. § 25 Abs. 1 ThürPersVG dar. Solche sind grundsätzlich alle die Vorbereitung oder Durchführung der Personalratswahl betreffenden zwingenden Bestimmungen, d.h. „Muss-Vorschriften“, die - im Gegensatz zu Soll- oder Ordnungsvorschriften - Ausnahmen vom betreffenden Ge- oder Verbot nicht zulassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 1978 - 6 P 34.78 - Juris, Rn. 18; Vogelgesang, in: Landespersonalvertretungsgesetz Thüringen, G § 25 Rn. 16 f., m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 3 ThürPersVWO zweifelsfrei erfüllt (zu der Bestimmung des § 6 Abs. 3 ThürPersVWO inhaltlich entsprechenden Vorschrift des § 6 Abs. 3 BPersVWO vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1957 - VII P 6.57 - Buchholz 238.3 § 15 PersVG Nr. 2, und Beschluss vom 17. Juli 1980 - 6 P 4.80 - Juris, Rn. 18). Eine - der Ungültigkeitserklärung der Personalratswahl entgegenstehende - Berichtigung der Wahlfehler kommt vorliegend nicht in Betracht. Denn eine Berichtigung ist nur bei solchen Fehlern möglich, die ohne weiteres behoben werden können, ohne dass zu diesem Zweck eine Wahlwiederholung erforderlich wird, weil durch die Berichtigung der Wählerwille nicht verfälscht werden darf (vgl. Vogelgesang, in: Landespersonalvertretungsgesetz Thüringen, G § 25 Rn. 2, m. w. N.). Aufgrund dieser der angefochtenen Personalratswahl anhaftenden Rechtsfehler besteht ferner die Möglichkeit, dass durch sie das Wahlergebnis geändert bzw. beeinflusst worden ist. Bei der Prüfung der Frage, ob durch den aufgezeigten Wahlfehler das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte (vgl. § 25 Abs. 1, letzter Halbsatz ThürPersVG), ist die in der Vorschrift zum Ausdruck kommende gesetzliche Vermutung für eine Änderung bzw. Beeinflussung des Wahlergebnisses zu berücksichtigen. Hiernach ist es nicht erforderlich, dass das Wahlergebnis tatsächlich geändert oder beeinflusst worden ist. Vielmehr genügt für die Wahlanfechtung die theoretische Möglichkeit der Beeinflussung oder Änderung des Wahlergebnisses. Allerdings reicht eine nur denkbare Möglichkeit der Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses nicht aus, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht kommen kann. Ob eine in diesem Sinne relevante Möglichkeit der Beeinflussung oder Änderung des Wahlergebnisses besteht, ist in der Regel aufgrund der Art des Verstoßes unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts zu beurteilen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 23. September 1966 - VII P 14.65 - BVerwGE 25, 120 [121] und Beschluss vom 8. Oktober 1975 - VII P 15.75 - PersV 1976, 420). Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich vorliegend bei vernünftiger Betrachtung nicht ausschließen, dass die in Rede stehenden Wahlrechtsverstöße das Wahlergebnis geändert bzw. beeinflusst haben. Dies folgt bereits ohne weiteres daraus, dass aufgrund des zeitlichen Auseinanderfallens des Tages des Erlasses und desjenigen der Bekanntgabe eine Berechnung der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge überhaupt nicht möglich war. Damit war von vornherein nicht feststellbar, ob und welche Wahlvorschläge noch rechtzeitig beim Wahlvorstand eingingen, gültig und deshalb zu berücksichtigen waren. Die nicht mögliche Fristberechnung ist gerade im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung, weil ausgehend vom 17. März 2010, dem im Wahlausschreiben ausgewiesenen Tag seines Erlasses, die 18-tägige Einreichungsfrist bereits mit dem 6. April 2010 endete (vgl. § 48 Satz 1 ThürPersVWO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1, 193 BGB) und alle eingereichten Wahlvorschläge erst nach diesem Zeitpunkt beim Wahlvorstand eingingen. Für die Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses gilt nichts anderes, wenn man hypothetische Kausalverläufe für den Fall berücksichtigt, dass das Wahlausschreiben nicht, wie geschehen, am 17. März 2010, sondern am 25. März 2010 bei gleichzeitigem Aushang des Schreibens in allen Bereichen der Stadtverwaltung Jena erlassen worden wäre; bei dieser Vorgehensweise wäre die Angabe des Datums „12. April 2010“ als letzter Tag der Einreichungsfrist zutreffend gewesen. Es erscheint zumindest theoretisch möglich, dass einzelne Beschäftigte durch das Auseinanderfallen des Zeitpunktes des Erlasses des Wahlausschreibens und der - zumal verschiedenen - Aushangzeitpunkten verwirrt und von der Einreichung eines weiteren Wahlvorschlags abgehalten wurden. Auch für die Beschäftigten war eine verlässliche Bestimmung des letzten Tages der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (§ 7 Abs. 2 Satz 1 ThürPersVWO) nicht möglich. Ein Widerspruch ergab sich entweder in Bezug auf den Tag des Erlasses oder bezüglich desjenigen der Bekanntgabe des Wahlausschreibens, zumal dieses an mehreren, unterschiedlichen Tagen in den verschiedenen Bereichen der Stadtverwaltung Jena ausgehängt wurde. Ausgehend vom 17. März 2010, dem im Wahlausschreiben ausgewiesenen Tag seines Erlasses, lief die 18-tägige Einreichungsfrist bereits mit dem 6. April 2010 ab (vgl. § 48 Satz 1 ThürPersVWO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1, 193 BGB). Entsprechendes gilt, wenn man auf die in einzelnen Bereichen der Stadtverwaltung Jena am 18. und 19. März 2010 erfolgten Aushänge des Wahlausschreibens abstellt. Ausgehend von den in anderen Bereichen innerhalb der Stadtverwaltung am 22. März 2010 vorgenommenen Aushängen lief die Einreichungsfrist erst am 9. April 2010 ab. Demgegenüber ließen die Aushänge am 23. und 24. März ebenso wie der in der Kopfzeile des Wahlausschreibens vermerkte Aushang vom 25. März 2010 die Frist erst mit dem 12. April 2010 enden. Die im Hinblick auf die dargestellten unterschiedlichen Fristläufe möglichen Unsicherheiten einzelner Beschäftigter hinsichtlich des tatsächlichen Fristablaufs konnten auch nicht dadurch beseitigt werden, dass im Wahlausschreiben als letzter Tag der Einreichungsfrist ausdrücklich das Datum „12. April 2010“ angegeben war. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Beschäftigte einen Wahlvorschlag nur deshalb nicht mehr am 12. April 2010 abgaben oder bis dahin die dafür erforderlichen Unterschriften nicht mehr sammelten, weil sie davon ausgingen, der Wahlvorstand habe sich bei der Bestimmung des letzten Tages der Einreichungsfrist verrechnet und diese sei bereits früher, etwa schon am 6. April 2010 abgelaufen (vgl. auch HessVGH, Beschluss vom 19. März 1980 - HPV TL 13/79 - PersV 1982, 197 [201 f.]; ferner BayVGH, Beschluss vom 6. September 1989 - 17 P 89.01549 - BA S. 6). Etwas anderes ergibt sich insoweit nicht aus dem Hinweis der Beschwerde darauf, dass jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen unterzeichnet sein muss (vgl. § 19 Abs. 4 Satz 2 ThürPersVG, § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ThürPersVWO). Soweit die Beschwerde meint, im Hinblick auf dieses Erfordernis bestehe nur eine theoretische Möglichkeit dafür, dass durch die unterschiedlichen Angaben im Wahlausschreiben Wahlberechtigte in ihrer Entschließung zur Einreichung eines (weiteren) Wahlvorschlags beeinträchtigt worden seien, verfehlt sie bereits den Maßstab für die Beurteilung der möglichen Auswirkungen von Wahlrechtsverstößen auf das Wahlergebnis. Sie verkennt, „dass es nicht auf die konkrete Möglichkeit, sondern auf die theoretische Möglichkeit unter Beachtung des konkreten Sachverhalts ankommt“ (vgl. insbesondere BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1975 - VII P 15.75 - PersV 1976, 420). Dementsprechend bedarf es nicht der positiven Feststellung, dass ohne die Unsicherheiten einzelner Beschäftigter in Bezug auf den maßgeblichen Fristlauf noch vor Ablauf des 12. April 2010 ein weiterer gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden wäre. Es genügt vielmehr, dass nicht positiv festgestellt werden kann, eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses sei unter den konkreten Umständen des jeweiligen Falles nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise ausgeschlossen (vgl. insbesondere BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1975 - VII P 15.75 - PersV 1976, 420). Letzteres ist vorliegend nicht allein deswegen der Fall, weil jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen unterschrieben sein muss. Dem stehen auch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 7. Mai 2003 - 6 P 17.02 - (vgl. insbesondere Juris, Rn. 11) nicht entgegen. Dieses hat in der genannten Entscheidung die Auffassung vertreten, die Angabe einer um einen Tag verkürzten Einreichungsfrist für Wahlvorschläge in einem Wahlausschreiben stelle angesichts dessen, dass jeder Wahlvorschlag von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen unterzeichnet sein müsse, der Art nach einen Mangel des Wahlverfahrens dar, der ohne Einfluss auf das Wahlergebnis bleibe. Die dort angestellten Erwägungen des Gerichts beziehen sich auf eine besondere Fallkonstellation, in der die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge statt, wie angegeben, am 18. Dezember 2001 erst am 19. Dezember 2001 ablief und bis dahin außer einem bereits am 6. Dezember 2001 eingereichten Wahlvorschlag keine weiteren Wahlvorschläge beim Wahlvorstand eingingen. Nur „unter den hier gegebenen Umständen“ hat das Gericht ausgeschlossen, „dass durch die falsche Angabe im Wahlausschreiben Wahlberechtigte in ihrer Entschließung beeinträchtigt worden sein könnten, einen Wahlvorschlag einzureichen und auf diese Weise auf das Wahlergebnis Einfluss zu nehmen“. Die Ausführungen in der zitierten Entscheidung geben deshalb nichts her für die hier vorliegende Fallkonstellation, in der Beschäftigte aufgrund möglicher Unsicherheiten in Bezug auf den tatsächlichen Fristablauf einen Wahlvorschlag nur deshalb nicht mehr bis zum 12. April 2010 abgaben oder bis dahin die dafür erforderlichen Unterschriften nicht mehr sammelten, weil sie davon ausgingen, die Einreichungsfrist sei bereits früher, etwa schon am 6. April 2010 abgelaufen. Der Senat - wie zuvor das Verwaltungsgericht - ist auch nicht aus prozessualen Gründen daran gehindert, die Ungültigkeit der Personalratswahl auf die dargestellten Wahlrechtsverstöße zu stützen, auch wenn diese zunächst, im erstinstanzlichen Verfahren, von keinem der Verfahrensbeteiligten geltend gemacht worden sind. Denn die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Personalratswahl im Rahmen des personalvertretungsrechtlichen Anfechtungsantrags ist nicht durch das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten begrenzt. Vielmehr sind die Gerichte grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, bei der Entscheidung über einen zulässig erhobenen Anfechtungsantrag auch nachträglich, insbesondere außerhalb der Antragsfrist vorgetragene sowie überhaupt nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe zu berücksichtigen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 6 PB 11.09 - Juris, Rn. 6 f., m. w. N.). Nur ergänzend, ohne dass es hierauf im vorliegenden Fall noch ankommt, sei angemerkt, dass die Angabe im Wahlausschreiben zum Ablauf der Einreichungsfrist („12.04.10, 16:00 Uhr“) einen weiteren Verstoß gegen die verfahrensrechtlichen Vorgaben in § 6 Abs. 2 Nr. 9 und § 7 Abs. 2 Satz 1 ThürPersVWO begründet. Nach der letzteren Vorschrift sind Wahlvorschläge binnen 18 Kalendertagen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Diese Frist ist - wie bereits ausgeführt - eine gesetzliche Ausschlussfrist. Gemäß § 48 Satz 1 ThürPersVWO i. V. m. § 188 Abs. 1 BGB endet die Einreichungsfrist mit Ablauf des letzten Tages der Frist, d.h. um 24:00 Uhr (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1969 - VII P 2.68 - PersV 1970, 37). Der Wahlvorstand ist nicht befugt, den Ablauf der Frist auf eine bestimmte Uhrzeit des letzten Tages vorzuverlegen und die Frist damit abzukürzen. Eine Ermächtigung für die Abkürzung oder Verlängerung der Einreichungsfrist ist in der Wahlordnung zum Thüringer Personalvertretungsgesetz nicht enthalten; eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus § 6 Abs. 2 Nr. 9, 2. Halbsatz ThürPersVWO (zur inhaltlich entsprechenden Vorschrift des § 6 BPersVWO vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1980 - 6 P 4.80 - Juris, Rn. 13). Dem Wahlvorstand ist es deshalb auch verwehrt, im Wahlausschreiben - abweichend vom rechtlich vorgegebenen, für ihn nicht disponiblen Fristende - durch Angabe einer früheren, vor 24:00 Uhr liegenden, Uhrzeit die Einreichungsfrist faktisch zu begrenzen. Er hat nur die Möglichkeit, im Zusammenhang mit der Angabe des letzten Tages der Einreichungsfrist im Wahlausschreiben auf das Ende der Dienstzeit hinzuweisen, um damit wahlberechtigten Beschäftigten, die einen Wahlvorschlag einreichen wollen, das ihnen zur Last fallende Risiko, dass Wahlvorschläge nicht mehr in den Verfügungsbereich des Wahlvorstands gelangen können, zu verdeutlichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1980 - 6 P 4.80 - Juris, Rn. 17). Ob die hiernach in Widerspruch zur Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 ThürPersVWO stehende und damit rechtlich fehlerhafte Angabe zum Ende der Einreichungsfrist im Wahlausschreiben - als weiterer Wahlrechtsverstoß - die Anfechtung ebenfalls rechtfertigt, weil bei vernünftiger Betrachtung nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch die zusätzliche Angabe der Uhrzeit (16:00 Uhr) im Zusammenhang mit dem Ende der Einreichungsfrist im Wahlausschreiben das Wahlergebnis geändert bzw. beeinflusst worden ist, kann angesichts der anderen - die Anfechtung begründenden - Wahlrechtsverstöße aber letztlich offen bleiben. Hat die Vorinstanz aus den vorbezeichneten Gründen die angefochtene Personalratswahl zu Recht für ungültig erklärt, ist die Beschwerde des Beteiligten zu 2) zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung entfällt im Hinblick auf den objektiven Charakter des nicht kontradiktorisch angelegten Beschlussverfahrens. Da Gerichtskosten nicht anfallen (vgl. § 2 Abs. 2 GKG i. V. m. § 2a Abs. 1 ArbGG entsprechend), ist auch keine Streitwertfestsetzung veranlasst. Gründe, aus denen die Rechtsbeschwerde zuzulassen wäre (§ 83 Abs. 2 Satz 1 ThürPersVG i. V. m. §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG), sind nicht ersichtlich.