Urteil
8 DO 537/13
Thüringer Oberverwaltungsgericht 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2013:1112.8DO537.13.0A
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Leitsätze
Gegen einen Verkehrspolizisten, der in Zivilkleidung mit seinem Privat-Kfz einen polnischen Autofahrer in einer Baustellenzufahrt auf der Autobahn anhält, ohne Rechtsgrund Verwarngeld verlangt, den Beifahrer in den Unterarm beißt, und die polnischen Bürger mit der Dienstwaffe bedroht, ist wegen des begangenen schweren Dienstvergehens die Höchstmaßnahme, die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen.(Rn.41)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Berufungskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegen einen Verkehrspolizisten, der in Zivilkleidung mit seinem Privat-Kfz einen polnischen Autofahrer in einer Baustellenzufahrt auf der Autobahn anhält, ohne Rechtsgrund Verwarngeld verlangt, den Beifahrer in den Unterarm beißt, und die polnischen Bürger mit der Dienstwaffe bedroht, ist wegen des begangenen schweren Dienstvergehens die Höchstmaßnahme, die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen.(Rn.41) Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Berufungskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst angeordnet. Die Disziplinarklage ist zulässig, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat. Der Beklagte ist dieser Würdigung nicht entgegengetreten. Der Senat folgt deshalb den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils unter 1. und 2. und sieht insoweit gemäß § 130b Satz 2 VwGO von einer weiteren Begründung ab (vgl. zu den Verweisungsvoraussetzungen BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 2 B 86/11 -, juris). Die Disziplinarklage ist auch begründet. Der Beklagte hat vorsätzlich ein schwer wiegendes, aus vier innerdienstlichen Dienstpflichtverletzungen bestehendes einheitlich zu beurteilendes Dienstvergehen begangen, das zur endgültigen Zerrüttung seines Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn führt, mit der Folge, dass die disziplinarische Höchstmaßnahme, die Entfernung aus dem Dienst nach § 11 Abs. 2 Satz 1 ThürDG, zu verhängen ist. Hierzu hat der Senat folgende Feststellungen getroffen: Zu Anschuldigungspunkt 1.: Der Beklagte hielt am 22. Juli 2009 in Zivil mit seinem privaten Pkw Toyota Avensis den polnischen Fahrer des Pkw VW Passat ... Z... auf der BAB 4 in Höhe km 257,4 in Fahrtrichtung Dresden an und sprach ihm gegenüber ohne Rechtsgrund eine Verwarnung in Höhe von 100,00 Euro aus. Der Sachverhalt steht nach den indiziell zu würdigenden Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls, den gemäß § 16 Abs. 2 ThürDG zugrunde zu legenden Feststellungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, soweit ihnen der Beklagte nicht entgegengetreten ist, und seinen Angaben im Disziplinarverfahren zur Überzeugung des Senats fest. Den Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafbefehl kommt trotz seiner strafprozessualen Gleichstellung mit einem rechtskräftigen Urteil (§ 410 Abs. 3 StPO) keine Bindungswirkung i. S. v. § 16 Abs. 1 ThürDG zu. Dies ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11/10 -, juris unter Hinweis auf Urteil vom 16. Juni 1992 - BVerwG 1 D 11.91 - BVerwGE 93, 255 ). Hintergrund hierfür ist die Überlegung, dass nur solche tatsächlichen Feststellungen eine sichere Entscheidungsgrundlage für ein Disziplinarverfahren liefern können, die aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen in einer Hauptverhandlung vor Gericht und nach richterlicher Beweiswürdigung getroffen worden sind. Demgegenüber liegt einem Strafbefehl lediglich eine in einem besonders geregelten summarischen Verfahren getroffene richterliche Entscheidung zugrunde. Er ergeht ohne Hauptverhandlung und gerichtliche Beweisaufnahme und bietet damit nicht das Maß an Ergebnissicherheit, das Voraussetzung für eine Bindungswirkung ist. Die in § 410 Abs. 3 StPO ausgesprochene Gleichstellung bestimmt lediglich den Umfang der Rechtskraft eines Strafbefehls (BTDrucks. 10/1313, S. 38) und dient insoweit der prozessrechtlichen Klarstellung (Urteil vom 8. Juni 2000 - BVerwG 2 C 20.99 - Buchholz 237.7 § 51 NWLBG Nr. 1). Die Ausführungen des Beklagten in der Berufung zur fehlenden Bindungswirkung des Strafbefehls sind daher zutreffend. Den im Strafbefehl enthaltenen Feststellungen kommt allerdings eine erhebliche Indizwirkung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1994 - 1 D 58.93 -, juris), soweit sie nicht bereits nach § 16 Abs. 2 ThürDG der Disziplinarentscheidung zugrunde gelegt werden dürfen. Letzteres kann dann erfolgen, wenn die Richtigkeit der anderweitig festgestellten Tatsachen vom betroffenen Beamten im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht substantiiert angezweifelt wird (BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11/10 -, juris, unter Hinweis auf Beschluss vom 4. September 2008 - BVerwG 2 B 61.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 4 Rdnr. 8 m. w. N.). Die im Strafbefehl vom 17. Juni 2010 zusammengefassten Feststellungen sind im Disziplinarverfahren vom Senat auch ohne nochmalige eigene Prüfung zu Grunde zu legen. Die Voraussetzungen der dies ermöglichenden Vorschrift, § 16 Abs. 2 ThürDG, sind erfüllt. Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf einem anderen geordneten Verfahren, dem dem Strafbefehl zugrunde liegenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren 464 Js 20782/09. Voraussetzung ist nicht, wie der Beklagte in der Berufung äußert, dass Zeugen richterlich vernommen worden sind. Der Beklagte hat die Feststellungen auch nicht substantiiert bestritten, was erforderlich gewesen wäre, um die Anwendungsvoraussetzungen des § 16 Abs. 2 ThürDG in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 - BVerwG 2 B 61.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 4 Rn. 8 m. w. N.). Er hat zwar die Vorwürfe nicht ausdrücklich eingeräumt. Den zu Anschuldigungspunkt 1 hinsichtlich des Anhaltens des polnischen Kraftfahrzeugs und des Verlangens des Verwarngeldes getroffenen Feststellungen ist er jedoch nicht entgegengetreten. Er hat auch nicht substantiiert bestritten, dass er bei den behaupteten Verkehrsverstößen kein Verwarngeld und auch keines in der verlangten Höhe hätte aussprechen dürfen. Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass er im Falle der Einleitung eines förmlichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens die von ihm erhobenen Vorwürfe nicht unter überzeugenden Beweis hätte stellen können, so dass er auch deshalb kein Verwarngeld hätte verhängen dürfen. Dies gilt zunächst für den Vorwurf, der Fahrer des von ihm angehaltenen polnischen Fahrzeuges sei nicht angeschnallt gewesen, weil er diese Feststellung alleine - ohne Zeugen oder sonstige Beweismittel - getroffen hatte. Im Zweifel hätte dann Aussage gegen Aussage gestanden. Soweit er in der Berufung vorträgt, er habe "verbindlich“ gesehen, dass der Fahrer des polnischen Fahrzeugs nicht angeschnallt gewesen sei, ändert das an dem Befund der unzureichenden Beweislage nichts. Der Nachweis einer Überschreitung der Geschwindigkeit sowie eines zu dichten Auffahrens als Grund für die Verhängung eines Bußgeldes wäre ihm ebenfalls nicht möglich gewesen, weil er die hierzu notwendigen Feststellungen nicht fachgerecht getroffen hat. Die Geschwindigkeitsbestimmung mittels Nachfahrens hätte mit geeichtem Tacho erfolgen müssen, den er nicht hatte. Das hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ebenso gesehen. Dort hat er hierzu ausgeführt, die Verkehrsverstöße hätte er nicht begründen können, da Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Blitzgerät nur durch Stoppuhr bzw. längeres Nachfahren mit gleicher Geschwindigkeit festzustellen gewesen seien. Abweichend hiervon trägt er in der Berufung vor, ein Nachfahren mit einem nicht geeichten Tacho sei möglich, mache aber einen Abzug von 20 % der festgestellten Geschwindigkeit erforderlich. Ihm müssten als seit vielen Jahren bei der Verkehrspolizei Tätigen Erfahrungen hinsichtlich der Abschätzung von Geschwindigkeiten zugebilligt werden. Sein Erfahrungsschatz als Polizeivollzugsbeamter bei der Verkehrspolizei erlaube es ihm auch, Sicherheitsabstände zwischen den Fahrzeugen einzuschätzen. Er habe einen Abstand von 6 Metern geschätzt. Der Mindestabstand sei demnach mit 20 Metern unterschritten worden. Ein diese Ordnungswidrigkeiten feststellender Polizeibeamter sei durchaus als Zeuge in der Lage, die Verstöße zu beweisen. Dies mag grundsätzlich in gewissen Grenzen noch zutreffen. Im zu beurteilenden Fall, der gekennzeichnet ist durch eigeräumtes Fehlverhalten des Beklagten, nicht nur beim Verhängen des Verwarnungsgeldes (hierzu sogleich), sondern auch beim nachfolgenden Geschehen (siehe die Ausführungen unten) und dem ausdrücklichen Bestreiten der Verkehrsverstöße im Ermittlungsverfahren durch den Fahrer, dem der Beklagte im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht widersprochen hat, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Ordnungswidrigkeiten hätte gerichtsfest beweisen können. Aus dem Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, der Fahrer habe 50,00 Euro „angeboten“, woraus zu schließen sei, er habe damit die ihm vorgeworfenen Ordnungswidrigkeiten eingestanden, folgt nichts anderes. Zum einen steht nicht fest, dass der Fahrer tatsächlich Geld „angeboten“ hat, zum anderen trägt der vom Beklagten gezogene Schluss nicht. Angesichts der Gesamtumstände, die dafür sprachen, dass sich der Fahrer als Opfer eines sich als Polizist ausgebenden Straftäters gesehen hat, wäre sein Verhalten ohne weiteres auch als „Angstreaktion“ einzuordnen. Unterstellt, die behaupteten Verstöße wären begangen worden, hätte der gebotene Verwarngeldbetrag 100,00 Euro weit überstiegen. Der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, ein förmliches Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten. Schließlich hätte er von dem polnischen Fahrer eine Sicherheitsleistung verlangen müssen. Das wird vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Vielmehr hat er auf Frage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, nach den entsprechenden Vorschriften sei bei einem Verwarngeld von mehr als 35,00 Euro eine Sicherheitsleistung zu fordern. Das war ihm aber von vornherein nicht möglich. Er hatte das hierzu notwendige Formular nur in der Mappe mit den Einsatzunterlagen, die er aber nicht in seinem privaten Pkw mit sich führte. Beides hat der Beklagte unterlassen. Daran ändert nichts, dass er nach seinem Vortrag in der Berufung der „Vereinfachung halber“ hat Verwarngelder in Höhe von zweimal 35,00 Euro und einmal 20,00 Euro aussprechen wollen. Er habe den schlafenden Vater des Fahrers nicht getäuscht. Er habe einen Verwarngeldblock mitgeführt und die Verwarngeldquittungen ausstellen wollen. Seine Absicht sei es gewesen, die Verwarngelder für seinen Dienstherrn zu vereinnahmen. Gegen die Richtigkeit der Angaben des Beklagten spricht, dass er den Verwarngeldblock in seinem Pkw zurückgelassen hatte, keinen Vordruck ausgefüllt hat und nicht wie üblich das Verwarngeld „Zug um Zug“ gegen Aushändigung der schriftlichen Verwarnung entgegengenommen hat. Angesichts dessen ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der polnische Beifahrer vermutet hat, es handele sich beim Beklagten nicht um einen Polizisten. Mit einer ordnungsgemäßen Ahndung der angeblichen Verkehrsverstöße ist auch nicht in Einklang zu bringen, dass der Beklagte das Bußgeld auf 70,00 Euro hätte reduzieren wollen, wenn die Fahrzeuginsassen nicht mehr als diese Summe in Euro-Währung bei sich gehabt hätten, wie er im gerichtlichen Disziplinarverfahren vorgetragen hat. Schließlich gibt auch der Umstand, dass der Beklagte nicht gegen den Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs mit deutschem Kennzeichen eingeschritten ist, zu Zweifeln Anlass, er habe Verwarngelder für seinen Dienstherren vereinnahmen wollen. Dies kann jedoch dahinstehen. Es ergibt sich bereits aus den nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nach § 16 Abs. 2 ThürDG, dass der Beklagte den polnischen Fahrer angehalten und ohne Rechtsgrund ein Verwarngeld in Höhe von 100,00 Euro verlangt hat. Insoweit kann dahinstehen, ob, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigend behauptet, nachweisbar fünf Ordnungswidrigkeitstatbestände verwirklicht worden sind. Im Übrigen steht aufgrund der Indizwirkung des Strafbefehls fest, dass die Behauptung des Beklagten, es seien nachweisbare Verkehrsverstöße begangen worden, unzutreffend ist. Der Beklagte hat den Strafbefehl und die darin getroffenen Feststellungen nicht mit Einspruch angegriffen und ihn rechtskräftig werden lassen; wie er behauptet, aus prozesstaktischen Gründen. Es habe eine Anklageerhebung vor der großen Strafkammer im Raume gestanden. Zu Recht hat daraus das Verwaltungsgericht gefolgert, dass er kein Rechtsmittel ergriffen hat, weil er bei Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens eine schärfere Bestrafung befürchtete. Dies gilt umso mehr, als mit neun Monaten die Grenze zu einer kraft Gesetzes vorgeschriebenen Beendigung des Beamtenverhältnisses nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG) nicht weit entfernt war. Auch hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen. Wenn der Beklagte in der Berufung vorträgt, er habe „das Strafverfahren über sich ergehen lassen, ohne ins Rechtsmittel zu gehen und eine öffentliche Hauptverhandlung anzustreben und damit versucht, eine öffentliche Diskussion der polizeilichen Tätigkeit in einem Gerichtsverfahren zu vermeiden“, überzeugt dies nicht. Die behauptete Motivation steht im Widerspruch zur eingelegten Berufung im gerichtlichen Disziplinarverfahren, die die Durchführung einer - weiteren - öffentlichen mündlichen Verhandlung erforderlich macht. Der Beklagte wollte sich offensichtlich mit der milden Strafe die Möglichkeit erhalten, weiter Dienstbezüge zu bekommen. Er muss sich deshalb an seinem Verhalten im Strafverfahren - Nichtbestreiten der festgestellten Vorwürfe - festhalten lassen. Die indizielle Wirkung der Feststellungen des Strafbefehls ist nicht entkräftet. Der Senat hat danach keine Zweifel daran, dass die Feststellungen im Strafbefehl bzw. im Ermittlungsverfahren zutreffend sind. Durch das Anhalten des polnischen Fahrers auf der Bundesautobahn nach der Gefällstrecke am Hörselberg hat der Beklagte diesen und sich selbst erheblich gefährdet. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen. Die Fahrzeuge hielten in einer Baustellenausfahrt an, die für den allgemeinen Verkehr nicht zugelassen war. Sowohl das Ausfahren von der Autobahn und das Anhalten dort als auch das spätere Einfädeln in den Autobahnverkehr waren gefährlich. Sollte ein Anhalten des Pkw erforderlich gewesen sein, hätte dies ohne weiteres an einer Ausfahrt bzw. der nächsten Raststätte gefahrlos für die Betroffenen, aber auch den sonstigen fließenden Verkehr, geschehen können und - aus der Sicht des Beklagten als Polizist - auch geschehen müssen. Der Beklagte hat vorsätzlich gehandelt, weil er mit diesem Verhalten in Kauf genommen hat, dass es zu einer Verkehrsbehinderung bzw. -gefährdung mit für ihn nicht absehbaren Folgen hätte kommen können. Dadurch, dass der Beklagte ohne Rechtsgrund ein Verwarngeld von dem Fahrer des Pkw VW Passat ... Z... in Höhe von 100,00 Euro verlangt hat, hat er vorsätzlich den Straftatbestand des § 344 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklicht. Zu Anschuldigungspunkt 2.: Der Beklagte hat gegenüber dem bis dahin schlafenden Vater des Fahrers des angehaltenen Fahrzeugs, ... Z..., einen nachweisbaren Verkehrsverstoß des Fahrers, des ... Z..., vorgetäuscht. Er hat damit erreicht, dass ... Z... ihm - dem Beklagten - irrtümlicherweise 80,00 Euro und 100,00 Zloty ausgehändigte. Der Sachverhalt steht, soweit das äußere Geschehen betroffen ist, aufgrund der nach § 16 Abs. 2 ThürDG zugrunde zu legenden Feststellungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und den damit übereinstimmenden Angaben des Beklagten fest. Der Beklagte hat danach von den Fahrzeuginsassen nachdrücklich die Zahlung eines "Mandates" von 100,00 Euro wegen angeblicher Verkehrsverstöße des Fahrers verlangt. Der Vater des Fahrers, ... Z... hat ihm daraufhin 80,00 Euro und 100,00 Zloty ausgehändigt, weil sein Sohn nicht genügend Bargeld bei sich hatte. Nach den vom Beklagten unwidersprochenen Angaben des ... Z... im Ermittlungsverfahren hat er geglaubt, der Vorwurf des Beklagten, sein Sohn sei zu schnell gefahren, sei zutreffend. Folglich hat er angenommen, die Verwarngeldforderung sei berechtigt. Dies war jedoch nicht der Fall. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Forderung, 100,00 Euro Verwarngeld zu zahlen, lagen nicht vor. Auf die diesbezüglichen Ausführungen zu Anschuldigungspunkt 2 wird verwiesen. Dem Beklagten war auch bewusst, dass er das Verwarngeld nicht erheben durfte. Dadurch, dass der Beklagte ... Z... darüber getäuscht hat, sein Sohn habe einen Verkehrsverstoß begangen und das Verwarngeld sei berechtigt, und er ... Z... damit veranlasst hat, ihm - dem Beklagten - 80,00 Euro und 100,00 Zloty auszuhändigen, hat er sich unter Ausnutzung seiner Stellung als Amtsträger eines Betruges im Sinne von § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 StGB strafbar gemacht. Zu Anschuldigungspunkt 3.: Der Beklagte verletzte den polnischen Beifahrer ... Z..., der glaubte, der Beklagte sei kein Polizist, durch einen Biss in den Unterarm, als dieser versuchte, die ihm - dem Beklagten - bereits ausgehändigten 80,00 Euro und die übergebenen Papiere wieder in seinen Besitz zu bringen. Bei der körperlichen Auseinandersetzung ergriff der Beklagte den Arm des ... Z... und biss ihn in den Unterarm. Der Sachverhalt steht aufgrund der Feststellungen im Strafverfahren und der Angaben des Beklagten fest. Den Sachverhalt räumt der Beklagte ein. Er behauptet aber, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, der Beifahrer habe ihn angegriffen und er habe sich des Angriffs nur durch einen Biss in dessen Unterarm erwehren können. Die Richtigkeit seiner Schilderung der Einzelheiten des Vorfalls im erstinstanzlichen Verfahren hat das Verwaltungsgericht zu Recht in Zweifel gezogen. Der Beklagte hat vorgetragen: ... Z... habe seinen linken Arm um seinen - des Beklagten - Hals gelegt und gleichzeitig mit dem rechten Arm gegen seinen Kopf gedrückt. Da ihm die Luft knapp geworden sei, sei ihm nur übrig geblieben, ... Z... kräftig in den linken Unterarm zu beißen, um sich vollständig aus der Umklammerung lösen zu können. Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der Senat davon überzeugt, dass der Vorfall sich so nicht zugetragen haben kann. Dagegen spricht die Lage der Bisswunde am Unterarm des ... Z... Sollte dieser den Beklagten mit dem linken Arm in den sogenannten Schwitzkasten genommen und ihn dann gewürgt haben, sodass ihm "die Luft knapp wurde", wäre es dem Beklagten unmöglich gewesen, in der Mitte der Unterseite des Unterarmes zuzubeißen. Denn diese Stelle hätte sich unmittelbar am Hals des Beklagten befunden und wäre von ihm mit dem Mund nicht zu erreichen gewesen. Selbst wenn der Arm sich um den Hals des Beklagten liegend mit seiner Unterseite vom Körper weggerichtet befunden haben sollte, was angesichts der Schilderungen des Beklagen äußerst zweifelhaft ist, wäre es ihm unmöglich gewesen, dort hineinzubeißen. Der Beklagte hat den Biss eingeräumt. Er hält ihn für gerechtfertigt. Durch den Biss in den Unterarm des ... Z... hat sich der Beklagte wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung im Amt nach § 340 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe bestehen nicht. Insbesondere kann er sich nicht auf Notwehr, § 32 StGB, berufen. Der Versuch des ... Z..., dem Beklagten Geld und Papiere wegzunehmen, ist als Selbsthilfe im Sinne von § 229 BGB einzustufen. Nach dieser Vorschrift handelt derjenige nicht widerrechtlich, der zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruches vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Herr ... Z... wollte dem Beklagten das von ihm zu Unrecht vereinnahmte Verwarngeld und die ihm ausgehändigten Papiere wieder entreißen. Hilfe durch die Polizei konnte wegen des abgelegenen Platzes an der Autobahn und der zunächst gescheiterten Alarmierung durch ... Z... nicht rechtzeitig erlangt werden. Es bestand deshalb aus der Sicht des ... Z..., der Anlass hatte anzunehmen, der Beklagte sei kein Polizist, die Gefahr, Geld und Papiere endgültig zu verlieren. Ein unmittelbarer "Zugriff" auf das Geld und die Papiere in Händen des Beklagten war notwendig. Danach lagen die Voraussetzungen des Selbsthilferechtes vor. Die Wegnahme des Geldes und der Papiere im Wege der erlaubten Selbsthilfe ist rechtmäßig. Gegen sie besteht kein Notwehrrecht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2011 -3 StR 66/11 -, juris). Die erlaubte Selbsthilfe ist keine verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB). Der Schuldner ist verpflichtet, die Selbsthilfehandlung hinzunehmen. Folglich hätte sich der Beklagte dagegen nicht zur Wehr setzen dürfen. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt. Ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Ansicht, dass dahinstehen kann, ob sich der Beklagte wegen der behaupteten Umklammerung und Luftnot in einem Verbotsirrtum befunden hat, weil er irrig eine Notwehrsituation angenommen hat und/oder ob ein Notwehrexzess in Betracht kommt, denn seine Darstellung des Vorfalles ist mit der anatomischen Lage der Bisswunde nicht in Einklang zu bringen und daher unglaubhaft (siehe oben). Zu Anschuldigungspunkt 4.: Nach der körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beklagten und ... Z... holte der Beklagte seine Dienstwaffe aus seinem PKW und bedrohte damit ... Z... Der Sachverhalt steht nach den gemäß § 16 Abs. 2 ThürDG im Disziplinarverfahren ohne weitere eigene Ermittlungen zugrunde zu legenden Feststellungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und den Angaben des Beklagten zur Überzeugung des Senats fest. Dass der Beklagte seine Dienstwaffe aus seinem PKW geholt und eingesetzt hat, um, wie er in der Berufung vorträgt, sich gegen einen massiven Angriff zu verteidigen, und „zu erreichen, dass die Personen von ihm ablassen“, hat er eingeräumt. Er bestreitet, mit der Waffe aus 25 bis 30 cm Entfernung auf den Kopf des ... Z... gezielt zu haben, wie das Strafgericht festgestellt hat. Er behauptet in der Berufung, er habe die Waffe „nach unten gerichtet“, es habe sich um eine „Eigensicherung“ gehandelt. ... und ... Z... haben demgegenüber im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausgesagt, der Beklagte habe aus geringer Entfernung auf den Kopf des ... Z... gezielt und erst später die Waffe gesenkt. Ihre Aussagen sind ohne erneute Vernehmung durch den Senat verwertbar. Nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO, der im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbar ist, kann eine Beweiserhebung durch Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, unterbleiben, wenn sie nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11/10 -, juris). Die Entscheidung über die Beweiserhebung darf in diesem Fall davon abhängig gemacht werden, welche Ergebnisse von der Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu erwartenden Ergebnisse zu würdigen wären (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1998 - 7 B 440.97 -, juris). Es ist dem Richter erlaubt und aufgegeben, das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde zu legen. Das sonst im Beweisantragsrecht weitgehend herrschende Verbot einer Beweisantizipation gilt nicht. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind hier erfüllt. Eine erneute Vernehmung der polnischen Staatsbürger ist im Hinblick auf die bestehende Indizwirkung des Strafbefehls und fehlende Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen nach der Überzeugung des Senats zur Wahrheitsfindung nicht erforderlich. Die bereits am Tattag gemachten und später bestätigten Aussagen der Zeugen sind übereinstimmend, widerspruchsfrei und ohne erkennbares Eigeninteresse am Ausgang des Strafverfahrens. Gerade wenn die in der Berufung geäußerte Mutmaßung des Beklagten, Motivation der Zeugen für die Anzeigeerstattung sei die Wiedererlangung ihrer Personaldokumente gewesen, zuträfe, ist nicht ersichtlich, weshalb sie falsch ausgesagt haben sollten. Für die ebenfalls in der Berufung geäußerte Ansicht des Beklagten, die Zeugen hätten die Erklärungen zum Sachverhalt abgegeben, um sich persönlich zu rechtfertigen, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Zum Zeitpunkt der Aussage am Tattag bestand mangels eines Vorwurfs für eine Rechtfertigung kein Anlass. Demnach können die Feststellungen im Strafbefehl zur Bedrohung des ... Z... mit der Dienstwaffe durch den Beklagten auch im Disziplinarverfahren zugrunde gelegt werden. Dadurch, dass der Beklagte mit seiner Dienstwaffe aus geringer Entfernung auf den Kopf des ... Z... gezielt hat, hat er sich wegen Bedrohung eines Menschen mit einem Verbrechen nach § 241 StGB strafbar gemacht. Rechtfertigungs- bzw. Schuldausschließungsgründe bestehen nicht. Insbesondere kann sich der Beklagte nicht auf Notwehr, § 32 StGB, berufen. Seine Behauptung, er habe die Waffe eingesetzt, um einen Angriff der angehaltenen Personen abzuwehren, ist bereits nach seiner eigenen Schilderung des Vorfalls unzutreffend. Der Beklagte hat in der Berufung angegeben, er habe die Waffe geholt, nachdem er sich aus der Umklammerung habe befreien können; Grund sei gewesen, „dass er durch den Beifahrer und auch durch den Fahrer persönlich angegriffen worden war.“ Danach war der „Angriff“ beendet. Es bedurfte des Einsatzes der Waffe zur Abwehr einer Gefahr nicht; auch nicht zur „Eigensicherung“. Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Die Auseinandersetzung mit ... und ... Z... war nach der Schilderung des Beklagten jedenfalls dann beendet, als er sich erfolgreich aus der "Umklammerung" des ... Z... befreit und sein Fahrzeug erreicht hatte. Einer behaupteten weiteren "Gefährdung", für die allerdings auch nach dem Vortrag des Beklagten nichts spricht, hätte er offensichtlich ohne weiteres durch Verlassen des Tatortes mit seinem Pkw entgehen können. Dies war ihm als erfahrenem Vollzugspolizisten möglich und zumutbar. Der Einsatz der Dienstwaffe war nicht erforderlich. Auch etwa zur "Durchsetzung" seiner Ansicht nach zu verhängender Verwarngelder hätte es keines Einsatzes einer Waffe bedurft. Hierzu hätte er "Verstärkung" durch Polizeikollegen anfordern können und müssen. Dies hätte er auch nach Verlassen des Tatorts tun können. Dass der Beklagte in dieser Situation zur Waffe gegriffen hat, weil er beabsichtigt hätte, die beiden Zeugen zu veranlassen, mit ihm zur Polizeidienststelle zu fahren, ist im Hinblick auf den Umstand, dass die Zeugen ihm in ihrem Pkw hätten nachfahren sollen und damit dem Wirkbereich der Waffe entzogen waren, nicht nachvollziehbar. Die Gesamtumstände des Vorfalls lassen nur den bereits vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss zu, dass der Beklagte aus Angst davongefahren ist, als er feststellen musste, dass die von ihm geplante Vereinnahmung von Verwarngeldern nicht so verlief, wie er sich das offenbar vorgestellt hatte. Nachdem er zunächst glaubte, offenbar leichtes Spiel zu haben, als er in dem von ihm angehaltenen Fahrzeug nur einen vermeintlich unerfahrenen jungen polnischen Staatsbürger erkennen konnte, eskalierte die Situation sehr schnell. Der junge polnische Fahrer befand sich in Begleitung seines Vaters, der zudem auch noch "Widerstand" leistete. Der Beklagte "zog" seine Waffe weder aus Notwehr noch, um Gesetz und Ordnung zu ihrem Recht zu verhelfen noch zur "Eigensicherung", sondern um seinen "Rückzug" zu decken. Er ging nämlich unmittelbar nach dem Vorfall mit der Waffe zu seinem Auto und verließ mit hohem Tempo den Tatort. Soweit der Beklagte vorträgt, er habe den polnischen Staatsbürgern zur Polizeidienststelle "vorausfahren" wollen, diese seien ihm aber nicht gefolgt, ist dies nicht glaubhaft. Ebenso wenig ist seine Darstellung glaubhaft, er habe auf einem Rastplatz "auf sie gewartet", weil die beiden Polen auf ihrem Weg zu seiner ausgeschilderten Polizeidienststelle wegen einer Umleitung über den Rastplatz hätten fahren müssen. Wenn der Beklagte tatsächlich wegen dieses Vorfalls mit den Zeugen seine Polizeidienststelle hätte aufsuchen wollen, ist sein nachfolgendes Verhalten nicht erklärbar. Er ist entgegen der erklärten Absicht nicht zur Dienststelle gefahren. Er hat auch seinem Kollegen R... bei ihrem Treffen kurz nach dem Vorfall davon nichts erzählt. Er hat ihm auch die Papiere der beiden Polen nicht übergeben. Angesichts dessen hat das Verwaltungsgericht die Behauptung des Beklagten als Schutzbehauptung eingestuft, er habe den Kollegen R... - der sich im Übrigen auf Wunsch des Beklagten erstmals zu einem "Kaffee" vor Schichtbeginn mit ihm auf dem Rastplatz getroffen hatte - quasi als "Sicherung" haben wollen, falls die beiden Z... an der Raststätte auftauchen sollten. Ebenso wie für das Verwaltungsgericht ist der Beklagte auch für den Senat auch deswegen unglaubwürdig und sind seine Angaben unglaubhaft, weil er gelogen hat. Wenn der Beklagte tatsächlich - wie er angegeben hat - beabsichtigt hätte, gemeinsam mit den beiden Zeugen Z... zur Polizei zu gehen, ist es in keiner Weise nachvollziehbar, dass er seinen Kollegen W... hinsichtlich der Geschehnisse an der Autobahn belogen hat. Dieser hatte den Beklagten im Zuge der Ermittlung des Vorfalles auf der Autobahn in der Raststätte im Bereich der Shell-Tankstelle angetroffen. Ihm hatte er wahrheitswidrig unter Hinweis darauf, nicht über die Autobahn gefahren zu sein, erklärt, von dem Vorfall nichts mitbekommen zu haben. Soweit der Beklagte in der Berufung vorträgt, er schätze heute sein Verhalten gegenüber den Kollegen als auch von ihm selbst nicht mehr nachvollziehbar ein und auf eine von ihm nicht mehr beherrschbare psychische Belastungssituation verweist, ist daraus nicht herleitbar, dass seine Schilderung des Vorfalls richtig ist. Wird als maßgeblicher Sachverhalt der vom Beklagten geschilderte zugrunde gelegt - Einsatz der Dienstwaffe ohne auf den Kopf des ... Z... zu zielen - hat er sich zwar nicht nach § 241 StGB strafbar gemacht. Er hat aber seine Dienstwaffe dienstpflichtwidrig zur Bedrohung der Zeugen ... und ... Z... eingesetzt, ohne sich auf rechtfertigende Gründe (siehe oben) berufen zu können. Mit dem Anhalten des von ... Z... gesteuerten Fahrzeugs in einer Baustellenzufahrt auf der Autobahn, der Verfolgung Unschuldiger (§ 344 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB), dem Betrug unter Ausnutzung seiner Amtsträgerstellung (§ 263 Abs. 1, Abs 3 Nr. 4 StGB), der Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs. 1 StGB) und dem unberechtigten Einsatz seiner Dienstwaffe zur Bedrohung der polnischen Staatsbürger hat der Beklagte gegen seine beamtenrechtliche Pflicht verstoßen, sich inner- und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und des Vertrauens gerecht wird, wie es sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG), und damit ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Der Beklagte hat schuldhaft und vorsätzlich gehandelt. Schuldausschließungs- und Schuldmilderungsgründe sind nicht ersichtlich. Wegen der vom Beklagten schuldhaft begangenen Dienstpflichtverletzungen, die als einheitliches schweres Dienstvergehen zu behandeln sind, ist auf die disziplinarische Höchstmaßnahme, die Entfernung aus dem Dienst nach § 11 Abs. 2 Satz 1 ThürBG, zu erkennen. Nach dieser Vorschrift soll ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Dienst entfernt werden. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. zuletzt: Urteil vom 17. September 2013 - 8 DO 292/13 - S. 19 ff.) ist die Entfernung aus dem Dienst regelmäßig auszusprechen, wenn der Beamte durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 ThürDG). Die gegen den Beamten verhängte Disziplinarmaßnahme muss dabei unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Die Verhängung der Höchstmaßnahme ist dann gerechtfertigt, wenn die Abwägung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Beamten ergibt, dass es dem Dienstherrn nicht mehr zuzumuten ist, mit dem betroffenen Beamten das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Neben der Schwere des Dienstvergehens sind dabei auch die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen zu berücksichtigen. Die notwendige Feststellung des Vertrauensverlustes beinhaltet dabei eine Prognose, ob sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit zukünftig so verhalten wird, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich zu erwarten ist. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Ob und ggf. inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in die zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht (vgl. umfassend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 [258 ff.]; siehe auch Urteil vom 19. August 2010, 2 C 5.10, Rnrn. 20, 21, juris). Die gesamte Prognosegrundlage, also die Bewertung der Schwere des Dienstvergehens wie auch aller anderen Bemessungsgesichtspunkte, die im Hinblick auf entlastende Kriterien nicht nur auf sog. anerkannte Milderungsgründe beschränkt sind, muss ergeben, ob der Schluss auf einen verbliebenen Rest an Vertrauen in die Person des Beamten noch möglich oder der Vertrauensverlust umfassend eingetreten ist; dies ist eine Frage der Gesamtabwägung im Einzelfall. Hier ist ein endgültiger Verlust des Vertrauens in die Person des Beklagten eingetreten. Lässt die prognostische Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte nur den Schluss zu, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen und ist die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen, muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (vgl. hierzu etwa BVerwG, z. B. Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11/10 - Rdnr. 74, juris). Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2004 - 1 D 18/03 - ZBR 2005, 91). Hier hat der Beklagte mehrere schwerwiegende Verfehlungen begangen. Dabei wiegen hier, wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, vor allem die vom Beklagten begangenen Straftaten der Verfolgung Unschuldiger im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB und der Betrug nach § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 StGB, die er jeweils unter Ausnutzung seiner Amtsstellung als Vollzugspolizist begangen hat, äußert schwer. Bereits das erhebliche disziplinare Eigengewicht dieser Taten belastet das Beamtenverhältnis und erreicht die Grenze zur Höchstmaßnahme, denn der Beklagte hat als Polizist in seinen Kernpflichten versagt. Ein Polizeibeamter, der selbst Straftaten begeht, beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit auf das Schwerste. Er stellt seine Eignung, für die Wahrung von Recht und Gesetz einzutreten und die Kriminalität zu bekämpfen, nachhaltig in Frage, wenn er selbst einen Straftatbestand verwirklicht. Ein Polizeibeamter, der vorsätzlich Unschuldige verfolgt und unter Ausnutzung seiner ihm übertragenen amtlichen Befugnisse andere betrügt, verstößt in grober Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr sowie Strafverfolgung und verletzt den Kernbereich seiner Dienstpflichten. Dabei geht der Senat, wie schon das Verwaltungsgericht, zugunsten des Beklagten davon aus, dass der Beklagte die betrügerisch erlangten Verwarngelder für seinen Dienstherrn und nicht für sich selbst hat vereinnahmen wollen. Ein so handelnder Polizeibeamter erschüttert gleichwohl das in ihn vom Dienstherrn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit und beeinträchtigt in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei als staatlicher Institution, weil der Achtungsverlust des Beamten auf die Polizei insgesamt ausstrahlt. Die Allgemeinheit darf mit Recht erwarten, dass das allgemeine strafgesetzliche Verbot, Unschuldige nicht zu verfolgen und nicht zu betrügen, gerade von Polizeibeamten befolgt wird, die kraft ihrer Dienstpflicht die Einhaltung dieser Verbote zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden und zu verfolgen haben. Die Allgemeinheit hegt gegenüber den mit polizeilichen Aufgaben betrauten Beamten auch besondere Erwartungen, vor allem in Bezug auf ihr (inner-) dienstliches Verhalten. Nach wie vor ist auch die Erwartung der Allgemeinheit, dass ein Polizeivollzugsbeamter nicht selbst Straftaten begeht, größer als entsprechende Erwartungen gegenüber anderen mit sonstigen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betrauten Beamten. Angesichts dessen muss ein Polizeibeamter, der durch die Begehung einer Straftat gerade das tut, was zu verhindern oder wenigstens anzuzeigen zu den spezifischen Aufgaben seines Amtes gehört, aus dem Dienst entfernt werden (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe z. B. Urteil vom 9. April 2013 - 8 DO 1055/10 -, Urteilsumdruck S. 39). Außerdem hat sich der Beklagte einer Körperverletzung im Amt schuldig gemacht. Auch die durch diese Straftat begangene Dienstpflichtverletzung hat ein erhebliches Eigengewicht. Bereits eine außerdienstlich von einem Polizisten begangene vorsätzliche Körperverletzung ist geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit entfallen zu lassen (vgl. ThürOVG, Urteil vom 19. März 2013, - 8 DO 1011/10 -). Von erheblichem Gewicht ist auch der ungerechtfertigte Einsatz seiner Dienstwaffe zur Bedrohung der Zeugen ... und ... Z... Dabei ist es hier für den Senat - in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht - nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, ob der Beklagte durch seine Handlung den Straftatbestand einer Bedrohung nach § 241 StGB erfüllt hat. Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der Senat der Überzeugung, dass das Verhalten des Beklagten, auch wenn seine Version des Vorfalls zugrunde gelegt wird und er nicht nach § 241 StGB bestraft werden könnte, einen so hohen Unwertgehalt hat, dass dies als gewichtige Dienstpflichtverletzung in die Gesamtwürdigung einzustellen ist. Die weitere Pflichtverletzung, dass er die beiden polnischen Staatsbürger auf der Autobahn an einer Stelle, die hierfür nicht vorgesehen ist, angehalten und sie damit und weitere Verkehrsteilnehmer gefährdet hat, ist ebenfalls zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Die Gesamtwürdigung des Verhaltens des Beklagten ergibt folgendes: Der Beklagte hat sich selbstherrlich über rechtliche Vorgaben, deren Einhaltung ihm nicht nur als Bürger, sondern in besonderer Weise als Polizeibeamter obliegen, hinweggesetzt. Sein Verhalten ist eines Polizeibeamten unwürdig. Es entlastet ihn dabei in keiner Weise, dass er - die Richtigkeit seiner Angaben im gerichtlichen Disziplinarverfahren, zuletzt in der Berufung, unterstellt - meint, konsequent und ständig, auch auf den Wegen von und zur Arbeit, Ordnung und Sicherheit gewährleisten und konsequent durchgreifen zu müssen. Damit, dass er der Ansicht ist, ihm komme uneingeschränkt die Entscheidungsbefugnis zu, sich in den Dienst zu versetzen und der Zweck heilige die Mittel, offenbart er ein grundlegendes Fehlverständnis seines Amtes. Es steht weder im Belieben eines Polizeibeamten, in Zivil mit seinem Privat-Kfz auf „Verwarngeldsünderjagd“ zu gehen, noch rechtliche Vorgaben unbeachtet zu lassen. Beim Eintreiben der Verwarngelder auf der Autobahn ist der Beklagte offensichtlich nach dem Schema vorgegangen, allein im Fahrzeug sitzende polnische Fahrer an nicht belebter Stelle anzuhalten und ohne Zeugen für nicht beweiskräftig behauptete Verkehrsverstöße Verwarnungsgeld zu verlangen. Hier war es der - für ihn zunächst nicht anderes erkennbar - allein fahrende junge polnische Fahrer, den er unter Ausnutzung seiner Amtsstellung am Rande der Autobahn an einer eher abgelegenen Baustellenausfahrt anhielt. Damit waren wohl die besten Voraussetzungen für das Einkassieren eines Verwarngeldes geschaffen. Zeugen waren nicht zu erwarten; der Fahrer war dem Beklagten quasi "ausgeliefert", Verwarngelder konnten schnell und ohne Probleme "einkassiert" werden. Der Beklagte kann sein Verhalten auch nicht damit rechtfertigen, es sei ihm um die ordnungs- und rechtmäßige Ahndung der von ihm erkannten Verkehrsverstöße gegangen. Dann hätte er nicht nur den ... Z..., sondern auch dessen Onkel, der seinem Neffen mit einem zweiten Fahrzeug gefolgt war, verwarnen müssen. Da beide Fahrzeuge nach den Angaben des Beklagten auf der Autobahn ständig hintereinander gefahren sind, wäre auch der Onkel - aus Sicht des Beklagten - jedenfalls zu schnell gefahren. Darum ging es dem Beklagten ersichtlich nicht. Hierzu hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt, das sei wohl wahr, er habe sich aber nur mit dem einen Fahrzeug beschäftigen können, weshalb er das andere zur Weiterfahrt aufgefordert habe. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigt. Es ist offensichtlich, dass es dem Beklagen allein darum ging, "mal schnell" und "ohne Probleme" Verwarngelder einzukassieren. Das war aber nur bei dem - vermeintlich - allein fahrenden jungen Mann mit dem in Polen zugelassenen Fahrzeug zu erwarten. Bezeichnenderweise erklärte er dazu in den mündlichen Verhandlungen: "das zweite hatte auch kein polnisches Kennzeichen". Wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, hatte der Beklagte mehrfach während des ganzen Vorfalles die Gelegenheit, die spätere Eskalation zu vermeiden und alles in geordnete Bahnen zu lenken. Hätte er sich, mit den auch schon zu Unrecht vereinnahmten 80,00 Euro zufrieden gegeben, wäre nichts weiter geschehen. Hätte er Vater und Sohn Z... ihre Papiere zurückgegeben, wäre nichts passiert - denn beide haben erklärt, es sei ihnen weniger um das Geld, als um die Rückgabe der dem Beklagten übergebenen Papiere gegangen. Nach deren Rückgabe wäre die Sache für sie erledigt gewesen. Spätestens aber nachdem es zu einer durch das vorhergehende Verhalten des Beklagten provozierten körperlichen Auseinandersetzung gekommen war, hätte er alles beenden müssen und können. Er hätte Polizeikollegen hinzuziehen müssen. Das wusste der Beklagte auch, wie er in der Berufung einräumt. Warum er sich dennoch in dieser Situation anders verhalten hat, hat er in der Berufung damit zu erklären versucht, er habe sich in einer von ihm nicht mehr beherrschbaren psychischen Ausnahmesituation befunden. Er sei auf die gegen ihn gerichtete Gewalttätigkeit nicht eingestellt gewesen und habe sich „aus der Fixierung seiner Person befreit und sich mit seiner Dienstwaffe eigene Sicherheit verschafft.“ Dem vermag der Senat angesichts des beendeten „Angriffs“, der bestehenden gefahrlosen Situation nach dem Wegfahren und des nachfolgenden auf Vertuschung gerichteten planvollen Verhaltens des Beklagten nicht zu folgen. Der Beklagte hat nach dem Vorfall alles getan, um seine Beteiligung zu vertuschen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Seine Brille, die er während der Auseinandersetzung mit ... Z... verloren hatte - sie wurde später am Tatort aufgefunden - hat er nicht gesucht, sondern noch am selben Tag eine neue in Auftrag gegeben. Er hat seinen Kollegen Wegener belogen, als er dessen eindeutige Frage, ob er von dem Vorfall auf der Bundesautobahn 4, die der Beklagte üblicherweise auf seinem Weg zum Dienst befährt, etwas mitbekommen habe, verneint hat. Schließlich fällt für die Gesamtabwägung ins Gewicht, dass sich der Beklagte bereits zuvor in ähnlicher Weise - wenn auch nicht so schwerwiegend - wiederholt pflichtwidrig verhalten hat, was schriftlich vom Kläger gerügt worden ist. Die für die Berücksichtigung einzuhaltenden Fristen sind gewahrt. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Entgegen der vom Beklagten in der Berufung wiederholend vorgetragenen Ansicht besteht für den Senat kein Verwertungsverbot. Die Verhaltensweise des Beklagten war kein Einzelfall. Der Leiter der ehemaligen Polizeidirektion Gotha erteilte ihm mit Verfügung vom 26. April 2005 eine schriftliche Missbilligung. Der Beklagte hatte eine außerdienstliche Verkehrskontrolle mit seinem Privat-Pkw in einer gefährdenden Art und Weise durchgeführt. Er hatte eine Bürgerin - die ihm die Vorfahrt nicht gewährt haben soll - mit einem gefährlichen Fahrmanöver in einer langgezogenen Rechtskurve und bei durch Regen beeinträchtigten Sichtverhältnissen zu einer Notbremsung gezwungen. Dadurch hatte er sich und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Er hatte sich auch nicht als Polizeibeamter zu erkennen gegeben. Der Leiter der ehemaligen Polizeidirektion stellte das gegen den Beklagten unter dem 27. Januar 2006 u. a. wegen seines Verhaltens im Straßenverkehr eingeleitete Disziplinarverfahren unter dem 13. August 2007 ein, obwohl ein Dienstvergehen vorgelegen hatte, weil er eine disziplinarische Maßregelung nicht für erforderlich hielt. Erneut war es u. a. wieder ein Verhalten des Beklagten im Straßenverkehr, aber auch sein amtsanmaßendes Verhalten gegenüber einem Bürger, das Anlass zu dienstlichen Ermittlungen gegeben hat. Dies zeigt im Zusammenwirken mit dem Vorfall am 22. Juli 2009 das Verhalten eines Polizisten, der für seinen Dienstherrn nicht mehr tragbar ist. Der Beklagte ist insgesamt offenbar nicht gewillt, sich an die Regeln zu halten, für deren Einhaltung er so vehement einzutreten vorgibt. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben. Ein Verwertungsverbot besteht nicht. Die dem Beklagten beamtenrechtlich erteilte Missbilligung kann berücksichtigt werden. Nach § 102 Abs. 1 Nr. 2 Thüringer Beamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1999 (GVBl. 525 ff., zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetze vom 24. August 2008 [GVBl. 134]; ThürBG a. F. - jetzt § 94 Abs. 1 Nr. 2 ThürBG) sind Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 78 Abs. 2 und 3 Satz 1 ThürDG keine Anwendung findet, falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Die Vorschriften des Disziplinargesetzes waren hier nicht anwendbar, da ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten wegen des Vorfalles, der Gegenstand der Missbilligung war, nicht eingeleitet worden ist. Geht man hier von dem für den Beklagten günstigsten Zeitpunkt für die Berechnung der Frist, nämlich dem Datum der Verfügung vom 26. April 2005 aus, hätte eine Entfernung aus den Personalakten erstmals nach Ablauf des 26. April 2008 beantragt werden können. Nach § 102 Abs. 1 Satz 2 ThürBG a. F. wird die Frist nach Satz 1 Nr. 2 allerdings u. a. durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Nachdem bereits am 13. Oktober 2005 gegen den Beklagten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Nötigung (Staatsanwaltschaft Mühlhausen, Az. 303 Js64113/05) eingeleitet worden war - das sachgleiche Disziplinarverfahren wurde mit Verfügung des Leiters der PD am 27. Januar 2006 eingeleitet - war die Frist unterbrochen. Sie begann zwar nach dem bestandkräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist gegen die am 21. August 2007 dem Beklagten zugestellte Einstellungsverfügung des Leiters der PD vom 13. August 2007 erneut zu laufen. Nachdem allerdings am 22. Juli 2009 gegen den Beklagten wegen des diesem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalts erneut ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren und mit Verfügung des Leiters der PD vom 7. August 2009 das Disziplinarverfahren eingeleitet worden war, konnte die Frist nicht ablaufen, weil sie wiederum unterbrochen wurde. Die Unterbrechung dauert auch nach wie vor an. Ebenso wenig besteht ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Vorfälle, die Gegenstand der dem Beklagten am 21. August 2007 zugestellten Disziplinarverfügung des Leiters der PD vom 13. August 2007 waren. Nach § 78 Abs. 3 ThürDG gelten die Regelungen über ein Verwertungsverbot nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend für Disziplinarvorgänge, die - wie hier im Falle der Einstellung des Verfahrens - nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. In diesen Fällen beträgt die Frist für das Verwertungsverbot zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung; das war hier ein Monat nach Zustellung der Disziplinarverfügung (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 ThürDG i. V. m. § 74 Abs. 1 VwGO) mit Ablauf des 21. September 2007. Ein Verwertungsverbot hätte danach frühestens mit Ablauf des 21. September 2009 eintreten können. Nach § 78 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 ThürDG endet die Frist nicht, solange ein gegen den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist. Wie bereits oben ausgeführt wurde auch vor Ablauf dieser Frist am 22. Juli 2009 gegen den Beklagten erneut ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren und mit Verfügung des Leiters der PD vom 7. August 2009 das Disziplinarverfahren eingeleitet. Danach ist die Frist des § 78 Abs. 3 Satz 2 ThürDG ebenfalls - bis heute - nicht abgelaufen. An der Verwertung ist der Senat auch nicht dadurch gehindert, wie der Beklagte in der Berufung möglicherweise meint, dass der Kläger den Beklagten in Kenntnis der Verfehlungen befördert hat. Der Beklagte kann auch keine Milderungsgründe geltend machen, die geeignet wären, von einer Entfernung aus dem Dienst abzusehen. Entlastungsgründe können sich aus allen Umständen ergeben. Sie müssen in ihrer Gesamtheit aber geeignet sein, die Schwere des Pflichtverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Delikt im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände. Als durchgreifende Entlastungsgründe kommen vor allem die Milderungsgründe in Betracht, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelt worden sind. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris). Dem Beklagten kommt auch nicht der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens bzw. der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung zugute. Dieser Milderungsgrund ist nur dann anzunehmen, wenn der Beamte nach der Tat vor deren Entdeckung sein Fehlverhalten freiwillig offenbart bzw. den angerichteten Schaden aufgrund eigenen Antriebs ohne Furcht vor Entdeckung wiedergutmacht. Beides ist hier nicht der Fall. Der Beklagte hat die Taten nicht freiwillig offenbart. Im Gegenteil, er hat alles unternommen, damit sein Fehlverhalten nicht entdeckt wird. Das Verhalten des Beklagten nach der Tat rechtfertigt es nicht, von der Entfernung aus dem Dienst abzuweichen. Er hat die ihm im Strafverfahren gemachten Vorwürfe zwar dort nicht bestritten. Im Disziplinarverfahren hat er die Vorwürfe nur teilweise eingeräumt. Soweit der Beklagte in der Berufung ausführt, „ihm sei im Nachhinein klar geworden, dass er die polnischen Staatsbürger nicht habe anhalten dürfen“, er räume ein, das Verwarngeld nach eigenem Gutdünken festgelegt zu haben“, „er hätte Meldung bei seiner Dienststelle machen müssen“ und „im Ergebnis der Gesamtumstände sei einzuschätzen, dass er sich im Eifer, Rechtsverletzungen bekämpfen zu müssen, falsch verhalten habe“, sind die Einsichtsbekundungen nicht durchgreifend mildernd zu berücksichtigen. Sie sind offensichtlich nur dazu bestimmt, eine mildere Strafe zu erreichen. Im Übrigen zeigt der Beklagte hinsichtlich des Betruges, der Körperverletzung und des unbefugten Einsatzes der Dienstwaffe weder Einsicht noch Reue. Der Beklagte hat das Dienstvergehen nicht in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage begangen. Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, in einer besonderen Versuchungssituation gehandelt zu haben. Der Milderungsgrund käme in Betracht, wenn er unter dem Einfluss eines von außen auf seine Willensbildung einwirkendes Ereignisses in Versuchung geraten wäre, sich in der vorgeworfenen Weise eigennützig zu verhalten. Hierbei muss das Ereignis geeignet sein, bei dem Betroffenen ein gewisses Maß an Spontanität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit auszulösen. Eine solche unvermutet entstandene besondere Versuchungssituation bestand vorliegend nicht. Der Beklagte hat, wie schon dargestellt, wiederholt in vergleichbaren Situationen versagt. Dies verdeutlicht ein Verhaltensmuster bei dem Beklagten, was ein "einmaliges Versagen in einer Versuchungssituation" ausschließt. Der Beklagte hat sich vielmehr über einen Zeitraum von mehreren Jahren im Rahmen seiner gewohnten Tätigkeit fehlverhalten. Der Milderungsgrund einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation liegt ebenfalls nicht vor. Soweit der Beklagte in der Berufung behauptet, er hätte sich bei dem Vorfall in einer solchen befunden, fehlt es bereits an der notwendigen Substantiierung der Behauptung. Das Gericht ist nicht gehalten, einem Vorbringen nachzugehen, für das es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage fehlt. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für die geltend gemachte Beeinträchtigung. Die vorgetragenen derzeitigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen stehen erkennbar nicht mit den Dienstpflichtverletzungen in einem ursächlichen Zusammenhang. Sie betreffen Zeiträume nach den Verfehlungen. Für das Vorliegen weiterer Milderungsgründe ist nichts ersichtlich. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, kann der Beklagte sich auch nicht darauf berufen, dass er nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens, wenn auch auf einer anderen Stelle, weiterbeschäftigt wurde. Die vorübergehende Weiterbeschäftigung des Beamten nach Aufdeckung des Dienstvergehens wirkt sich nicht mildernd aus, da die Frage der weiteren Tragbarkeit des Beamten von den Disziplinargerichten zu beurteilen ist und die Weiterbeschäftigung auf Gründen - wie hier fürsorglicher und finanzieller Art - beruhen kann, die disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung sind (vgl. ThürOVG, Urteil vom 29. September 2005 - 8 DO 330/02 -, juris). In Anbetracht der Schwere des Dienstvergehens und des bei seinem Dienstherrn eingetretenen vollständigen Vertrauensverlusts vermögen den Beklagten schließlich weder die Beförderung zum Polizeihauptmeister durch den Kläger in Kenntnis der früheren Verfehlungen, noch der Umstand, dass er nach seinen eigenen Angaben „in seiner Dienststelle zu den aktivsten Beamten in der Durchsetzung der Verkehrsvorschriften gehörte“, noch seine bis zum Jahr 2007 mit "übertrifft erheblich die Anforderungen - untere Grenze" bescheinigten Leistungen, vor der Höchstmaßnahme zu bewahren. Wenn die Vertrauensgrundlage endgültig zerstört ist, bleibt hinsichtlich der Disziplinarmaßnahme für die Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kein Raum. Schließlich ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 3.12 - Leitsatz 4, Rdnr. 44 - 53 des Umdrucks), der sich der Senat anschließt, eine unangemessene lange Dauer des Disziplinarverfahrens i. S. v. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht als mildernder Umstand zugunsten des Beamten zu berücksichtigen, wenn - wie hier - die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist. Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ist auch sonst nicht unverhältnismäßig. Darauf hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauens-verhältnis - wie hier - zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2005 - 1 D 15/04 -, juris). Es muss insoweit deshalb auch unbeachtet bleiben, dass der Beklagte, der nach seinen Angaben den Polizeidienst zu seinem Lebensinhalt gemacht haben will, in Kürze in den Ruhestand gehen würde. Es ist auf die Entfernung aus dem Dienst zu erkennen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen (§ 73 Satz 1 ThürDG). Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 77 Abs. 4 ThürDG). Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht (§§ 62 Abs. 2, 66 Abs. 1 ThürDG i. V. m. § 32 VwGO). I. 1. Der 59-jährige Beklagte steht seit 1991 in den Diensten des Klägers, seit 1996 als Beamter auf Lebenszeit. Zuvor gehörte er ab 1986 der Deutschen Volkspolizei an und war als Verkehrsüberwacher im Volkspolizei-Kreisamt in Gotha tätig. Der Kläger ernannte ihn 1991 zum Polizeihauptwachtmeister z. A. (Dienstbezeichnung ab 1993 Polizeimeister z. A.), 1996 zum Polizeimeister, 1997 zum Polizeiobermeister und 2009 zum Polizeihauptmeister (A 9). Zuletzt war er bei der Verkehrspolizeiinspektion Gotha im Verkehrsunfallaufnahmedienst eingesetzt. Im Zuge des Disziplinarverfahrens ordnete ihn der Kläger aus dienstordnungsrechtlichen Gründen ab Dezember 2009 bis Ende Juni 2011 zur Polizeidirektion Nordhausen, Zentrale Bußgeldstelle, in Artern ab. Im Februar 2011 bat die Polizeidirektion Nordhausen um zeitnahe Aufhebung seiner Abordnung, weil aufgrund der vorgelegten "Leistungseinschätzung“ des Beklagten durch den Leiter der Bußgeldstelle keine weitere Beschäftigung mehr möglich sei. In seiner letzten Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Januar 2007 erhielt der Beklagte die Bewertung: "Übertrifft erheblich die Anforderungen - untere Grenze (4,66 Punkte)". Der Beklagte ist in dritter Ehe verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Er bezieht inzwischen gekürzte Dienstbezüge der Besoldungsstufe A 9, die sich nach seinen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mittlerweile auf monatlich 1.660,00 Euro belaufen. Seine Frau verdient danach monatlich 1.940,00 Euro. Nach seinen Angaben verbleiben ihm und seiner Frau im Monat nur 60,00 Euro. Sie könnten nur mit finanzieller Unterstützung der Angehörigen "überleben". Eine beantragte Nebentätigkeitsgenehmigung verwehrte ihm der Kläger. Der damalige Leiter der Polizeidirektion Gotha missbilligte mit Verfügung vom 26. April 2005 schriftlich das dienstliche Verhalten des Beklagten. Eine Verkehrsteilnehmerin hatte sich über die gefährdende Art und Weise einer außerdienstlichen Verkehrskontrolle mit dem Privat-Pkw des Beklagten beschwert. Ein unter dem 21. Januar 2006 vom Leiter der Polizeidirektion gegen den Beklagten eingeleitetes Disziplinarverfahren wegen des Verdachts, der Beklagte habe gegen seine Wohlverhaltenspflicht im Umgang mit Bürgern verstoßen, stellte er mit Verfügung vom 18. August 2007 (bestandskräftig seit 21. September 2007) gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 2 ThürDG ein. 2. Das Amtsgericht Eisenach verurteilte den Beklagten mit Strafbefehl vom 17. Juni 2010 (Cs 464 Js 20782/09 - rechtskräftig seit 8. Juli 2010) wegen Verfolgung Unschuldiger, Betruges, Körperverletzung im Amt und Bedrohung (§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4, 340 Abs. 1, 344 Abs. 2 Nr. 1, 241, 52 und 53 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten, die es auf zwei Jahre und 6 Monate zur Bewährung aussetzte. Zum Sachverhalt führt der Strafbefehl aus: „Am 22.07.2009 befuhren Sie auf dem Weg zum Dienstantritt bei der VPI Gotha mit Ihrem Pkw Toyota Avensis, amtliches Kennzeichen: ..., die BAB 4 zwischen Wutha-Farnroda und Waltershausen in Fahrtrichtung Dresden. Auf Höhe des km 257,4, bei einer Betriebswendeschleife, forderten Sie den in derselben Richtung in dem Pkw VW Passat, polnisches Kennzeichen ..., fahrenden Zeugen ... Z... auf, sein Fahrzeug auf dem Seitenstreifen anzuhalten. Zuvor hatten Sie dem Zeugen Ihren Dienstausweis gezeigt. In dem Pkw fuhr auf der Rückbank schlafend auch der Zeuge ... Z... mit, der inzwischen aufgewacht war. Sodann ließen Sie sich die Fahrzeugpapiere aushändigen. Den Zeugen gaben Sie nunmehr zu verstehen, der Fahrer habe den Sicherheitsgurt nicht angelegt und sei zu schnell gefahren, obwohl Sie wussten, dass dies nicht der Wahrheit entsprach. Den Zeugen ... Z... forderten Sie sodann auf, wegen der angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung Ihnen 100 Euro in bar auszuhändigen. Da der Zeuge ... Z... kein Geld hatte, nahmen Sie von dem Zeugen ... Z... 80 Euro in bar entgegen, der Ihnen das Bargeld in dem Irrtum übergab, sein Sohn, der Zeuge ... Z..., habe soeben eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. Als der Zeuge ... Z... Ihnen anstatt der noch fehlenden 20 Euro noch 100 Zloty übergab, fielen mehrere Geldscheine aus der Tasche des Zeugen auf den Rücksitz. Daraufhin begaben Sie sich zu der Beifahrertür des Pkw Passat, öffneten diese, beugten sich in das Fahrzeug und griffen nach den Zloty-Geldscheinen. Der Zeuge ... stieg nunmehr aus und forderte Sie auf, ihm die 80 Euro und 100 Zloty zurückzugeben und kündigte an, die Polizei zu verständigen. Da Sie sich nunmehr - immer noch im Besitz der Geldscheine, Fahrzeugpapiere und Ausweisdokumente der Zeugen - zu Ihrem Fahrzeug begaben, ergriff der Zeuge ... Z... Ihren Arm, um Sie aufzuhalten. Es kam sodann zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen Ihnen und dem Zeugen ... Z..., in deren Verlauf Sie den Zeugen in seinen rechten Unterarm bissen, wodurch der Zeuge erhebliche Schmerzen und ein Hämatom erlitt. Nachdem Sie sich losgerissen hatten, holten Sie aus Ihrem Pkw Ihre Dienstwaffe des Typs Heckler&Koch T1 0, Waffen-Nr. 006385, und zielten damit aus 25-30 cm Entfernung auf den Kopf des Zeugen ... Z... Hierbei riefen Sie mehrmals "Polizei". Wenig später gelang es Ihnen, mit Ihrem Pkw davon zu fahren.“ Die Tathandlungen dieses Strafverfahrens sind Gegenstand des Disziplinarverfahrens. 3. Mit Schreiben vom 7. August 2009 leitete der Leiter der Polizeidirektion Gotha gegen den Beklagten wegen der Vorfälle, die Gegenstand des Strafverfahrens waren, das Disziplinarverfahren ein. Zugleich setzte er das Verfahren wegen des sachgleichen Strafverfahrens aus, das er nach Abschluss des Strafverfahrens mit Verfügung vom 21. Oktober 2010 fortsetzte. Er enthob den Beklagten mit Verfügung vom 7. März 2011 vorläufig des Dienstes und ordnete den Einbehalt von 40 % seiner Dienstbezüge an. Zugleich hob er die Abordnung zur Polizeidirektion Nordhausen auf. Im behördlichen Disziplinarverfahren trat der Beklagte den tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl entgegen. Der von ihm angehaltene Verkehrsteilnehmer habe die vorgeworfenen Ordnungswidrigkeiten begangen. Er habe sich des Angriffs des Beifahrers nur durch einen Biss in dessen Unterarm erwehren können. Er habe die Dienstwaffe nicht auf den Kopf des Beifahrers gerichtet. Er habe beabsichtigt, Berichte und Anzeigen vorzulegen, um gegen Fahrer und Beifahrer strafrechtlich vorzugehen. Wegen weiterer Einzelheiten des Beklagtenvortrags und des behördlichen Disziplinarverfahrens nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Seite 3-7) Bezug. II. Am 28. April 2011 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Meiningen Disziplinarklage gegen den Beklagten erhoben und beantragt, den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. Er hat dem Beklagten folgendes zur Last gelegt: 1. in Zivil mit seinem privaten Pkw Toyota Avensis den polnischen Fahrer des Pkw VG Passat ... Z... auf der BAB 4 in Höhe km 257,4 in Fahrtrichtung Dresden angehalten und ohne Rechtsgrund eine Verwarnung in Höhe von 100,- Euro ausgesprochen zu haben, 2. gegenüber dem bis dahin schlafenden Vater, ... Z..., einen Verkehrsverstoß des ... Z... vorgetäuscht zu haben, so dass dieser dem Beklagten irrtümlicherweise 80,- Euro und 100,- Zloty ausgehändigt habe, 3. ... Z... durch einen Biss in den Unterarm verletzt zu haben und 4. anschließend mit der Dienstwaffe aus ca. 25 bis 30 cm Entfernung auf den Kopf des ... Z... gezielt zu haben. Der Beklagte habe gegen seine Pflicht verstoßen, die Gesetze zu beachten und sein Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen sowie sein Verhalten danach auszurichten, dass es innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die sein Beruf erfordere. Der vom Beklagten verursachte Vertrauens- und Glaubwürdigkeitsverlust und die damit einhergehende Ansehensschädigung für die Polizei seien so gravierend, dass weder dem Dienstherrn noch der Allgemeinheit sein weiterer Einsatz zugemutet werden könne. Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat die Vorfälle erneut abweichend von den Feststellungen des Strafgerichts geschildert. Er habe kein Geständnis abgelegt. Aus prozesstaktischen Gründen habe er mit der Staatsanwaltschaft vereinbart, die Sache im Strafbefehlsverfahren zu Ende zu bringen, wobei eine Freiheitsstrafe unterhalb von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung, ausgeurteilt werden sollte. Die Disziplinarbehörde habe darauf verzichtet, eigene Ermittlungen zum Tatvorwurf anzustellen. Trotz der Vorwürfe sei er zunächst nicht vom Dienst suspendiert, sondern über einen langen Zeitraum zur zentralen Bußgeldstelle abgeordnet worden. Hinsichtlich der gegen ihn in den Jahren 2005 und 2007 geführten Disziplinarverfahren bestehe ein Verwertungsverbot. Er habe in Notwehr gehandelt. Seine Waffe habe zur Eigensicherung gedient. Er habe sie nach schräg vorn abgesenkt gehalten. Ihm sei im Nachhinein klar geworden, dass er sich nicht korrekt verhalten habe. Er hätte in Zivil mit seinem Privatfahrzeug die polnischen Staatsbürger nicht anhalten dürfen. Er hätte eine Polizeistreife herbeirufen müssen, damit diese die erforderlichen polizeilichen Maßnahmen durchgeführt hätten. Sein Verhalten nach dem Vorfall gegenüber seinen Kollegen sei für ihn heute nicht mehr nachvollziehbar. Er hätte auch Meldung bei seiner Dienststelle machen müssen. Wegen seiner Einstellung, begangene Ordnungswidrigkeiten ahnden zu müssen, habe er den polnischen Fahrer angehalten. Er gehöre zu den eifrigsten Beamten, die die höchsten Ergebnisse in der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten aufzuweisen hätten. Er räume ein, sich im Eifer, Rechtsverletzungen bekämpfen zu müssen, mit Verwarngeldern abzustrafen, falsch verhalten zu haben. Er habe den ganzen Vorfall nach wie vor nicht verarbeitet und befinde sich zu dessen Aufarbeitung in psychologischer Behandlung. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Beklagtenvortrags wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 130b Abs. 1 VwGO Bezug genommen (S. 10 - 11). III. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 7. März 2013 aus dem Dienst entfernt. Die Disziplinarklage sei zulässig und das behördliche Disziplinarverfahren sei ohne erkennbare Fehler durchgeführt worden. Soweit der Beklagte pauschal Verfahrensfehler "i. S. d. § 132 Abs. 2 VwGO" rüge, werde bereits nicht hinreichend deutlich, welche Verfahrensfehler des behördlichen Disziplinarverfahrens mit der Bezugnahme auf die Regelung über die Gründe für die Zulassung der Revision gemeint sein sollten. Hierzu habe der Beklagte auch inhaltlich nichts Substantielles vorgetragen. Die Disziplinarklage sei auch begründet. Der Beklagte habe schuldhaft mehrere innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen begangen. Diese stellten ein einheitlich zu beurteilendes Dienstvergehen dar. Der Beklagte habe gegen seine Pflicht, sich innerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die sein Beruf erfordere (§ 34 Satz 3 BeamtStG), verstoßen, weil er in zivil mit seinem privaten Pkw einen polnischen Fahrer auf der Bundesautobahn angehalten und ihm ohne Rechtsgrund eine Verwarnung in Höhe von 100,00 Euro ausgesprochen und damit den Straftatbestand der Verfolgung Unschuldiger im Sinne von § 344 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht habe. Soweit der Beklagte einzelne Feststellungen des Strafbefehls in Zweifel ziehe bzw. teilweise abweichend darstelle, seien seine Einlassungen unzutreffend bzw. nicht glaubhaft. Er habe weiterhin gegen seine Verpflichtung aus § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, als er gegenüber dem bis dahin schlafenden Vater des polnischen Fahrers einen Verkehrsverstoß des Fahrers vorgetäuscht habe, sodass dieser dem Beklagten irrtümlicherweise 80,00 Euro und 100 Zloty ausgehändigt habe, was als Betrug nach § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 StGB strafbar sei. Der Beklagte habe seine Pflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG dadurch verletzt, dass er als Amtsträger während der Ausübung seines Dienstes eine Körperverletzung dadurch begangen habe, dass er den Beifahrer durch einen Biss in den Unterarm verletzt habe (§ 340 Abs. 1 StGB). Der Beklagte könne sich nicht auf Notwehr berufen. Der Beklagte habe seine Pflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG auch dadurch verletzt, dass er seine Dienstwaffe aus seinem Pkw geholt und damit den polnischen Beifahrer bedroht habe. Damit habe er möglicherweise zwar nicht den Straftatbestand des § 241 StGB verwirklicht, aber mit der Bedrohung jedenfalls eine nichtgerechtfertigte Dienstpflichtverletzung begangen. Mit den festgestellten innerdienstlichen Pflichtverletzungen habe der Beklagte schuldhaft ein einheitlich zu bewertendes schwer wiegendes Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Als angemessene Disziplinarmaßnahme komme hier nur die Entfernung aus dem Dienst gemäß § 11 ThürDG in Betracht. Der Vertrauensverlust in die Person des Beklagten sei endgültig und umfassend eingetreten. Der Beklagte habe als Polizist in seinen Kernpflichten versagt. Die Straftaten der Verfolgung Unschuldiger und der Betrug hätten bereits ein erhebliches disziplinarisches Eigengewicht. Ein Polizist, der durch die Begehung einer Straftat gerade das tue, was zu verhindern oder wenigstens anzuzeigen zu den spezifischen Aufgaben seines Amtes gehöre, müsse aus dem Dienst entfernt werden. Die Vorbelastungen seien schärfend zu berücksichtigen. Es bestehe kein Verwertungsverbot. Durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte seien nicht ersichtlich. Von den klassischen Milderungsgründen komme keiner in Betracht. Anhaltspunkte für eine gravierende psychische Ausnahmesituation oder persönlichkeitsfremde Augenblickstat lägen nicht vor. Die Beschäftigung an anderer Stelle wirke sich nicht maßnahmemildernd aus. Dies gelte auch für die dienstlichen Leistungen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der Urteilsbegründung sieht der Senat von einer weiteren Darstellung unter Hinweis auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts (Seite 11-31) ab (§ 130b Abs. 1 VwGO). IV. Der Kläger hat gegen das ihm am 24. Juli 2013 zugestellte Urteil am 23. August 2013 Berufung eingelegt, die er - nach um einen Monat verlängerter Berufungsbegründungsfrist - im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht keine eigene Beweisaufnahme durchgeführt. Es habe die im Ermittlungsverfahren gemachten Zeugenaussagen herangezogen, ohne dass die Zeugen zuvor richterlich vernommen worden wären. Es sei nicht hinterfragt worden, aus welcher Motivation die Anzeigenerstattung gegen den Beklagten erfolgt sei. Es sei beispielsweise nicht bedacht worden, dass die polnischen Bürger nicht wegen einer angeblich ungerechtfertigten polizeilichen Behandlung Anzeige erstattet hätten, sondern weil sie die Personaldokumente hätten wieder erlangen wollen. Es sei nicht geprüft worden, ob die polnischen Bürger eine Erklärung abgegeben hätten, um sich persönlich zu rechtfertigen. Es habe sich um einen Angriff auf ihn - den Beklagten - als Polizeivollzugsbeamten gehandelt. Wegen der Massivität des Angriffs habe er sich veranlasst gesehen, seine Dienstwaffe zu holen, um sich zu verteidigen. Der Strafbefehl entfalte keine Bindungswirkung. Er schildert erneut - im Wesentlichen mit seinen Ausführungen im behördlichen und erstinstanzlichen gerichtlichen Disziplinarverfahren übereinstimmend - den Geschehensablauf teilweise abweichend von den Feststellungen des Strafbefehls, der Klageschrift und dem Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht sei aufgrund falscher Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass er - der Beklagte - ohne rechtfertigenden Grund ein Ordnungsgeld ausgesprochen habe. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, ein Polizeibeamter, der "alleinig“ eine Ordnungswidrigkeit feststelle, sei nicht in der Lage, diese Ordnungswidrigkeit gerichtsfest durchzusetzen, sei nicht nachvollziehbar. Ein diese Ordnungswidrigkeiten feststellender Polizeibeamter sei durchaus als Zeuge in der Lage, eine solche Ordnungswidrigkeit zu beweisen. Die Rechtsauffassung des Gerichts sei demnach falsch, wonach er den Tatbestand des § 344 Abs. 2 Nr. 2 StGB verwirklicht habe. Ihm müssten als seit vielen Jahren bei der Verkehrspolizei Tätigen Erfahrungen hinsichtlich der Abschätzung von Geschwindigkeiten zugebilligt werden. Ein Nachfahren mit einem nicht geeichten Tacho mache notwendigerweise einen Abzug von 20 % der festgestellten Geschwindigkeit erforderlich. Sein Erfahrungsschatz als Polizeivollzugsbeamter bei der Verkehrspolizei erlaube es ihm, Sicherheitsabstände zwischen den Fahrzeugen einzuschätzen. Er habe einen Abstand von 6 Metern geschätzt. Der Mindestabstand sei demnach mit 20 Metern unterschritten worden. Er habe auch "verbindlich“ gesehen, dass der Fahrer des polnischen Fahrzeugs nicht angeschnallt gewesen sei. Er habe der Vereinfachung halber Verwarngelder in Höhe von zweimal 35,00 Euro und einmal 20,00 Euro aussprechen wollen. Er habe den schlafenden Vater des Fahrers nicht getäuscht. Er habe ein Verwarngeldblock mitgeführt und die Verwarngeldquittungen ausstellen wollen. Seine Absicht sei es gewesen, die Verwarngelder für seinen Dienstherrn zu vereinnahmen. Er habe auch keine Körperverletzung im Amt begangen. Er habe um sein Leben fürchten müssen. Seine Waffe habe er zur Eigensicherung eingesetzt. Seine Zuverlässigkeit, sein Diensteifer und seine Einsatzbereitschaft hätten dazu geführt, dass er nach der Einstellung von Disziplinarverfahren auch zum Polizeihauptmeister befördert worden sei. Diese Umstände habe das erkennende Gericht nicht beachtet. Er habe bis auf dieses Vorkommnis einen vorbildlichen Dienst versehen. Er gehöre zu den Beamten, die ihren Dienst zum Lebensinhalt gemacht hätten. Seit ihn sein Dienstherr vom aktiven Streifendienst zur Bußgeldstelle versetzt habe, habe er dort seinen Dienst bis zur Suspendierung ordnungsgemäß verrichtet. Er habe das Strafverfahren über sich ergehen lassen, ohne ins Rechtsmittel zu gehen und eine öffentliche Hauptverhandlung anzustreben. Damit habe er versucht, eine öffentliche Diskussion der polizeilichen Tätigkeit in einem Gerichtsverfahren zu vermeiden. Er zeige sich einsichtsfähig und sei auf den Ruf der Polizei bedacht. Aus diesem Grunde solle er in den verdienten Ruhestand gehen dürfen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 7. März 2013 aufzuheben und ihn im Dienst zu belassen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht habe die ermittelten Tatsachen gemäß § 16 Abs. 2 ThürDG auch ohne nochmalige Überprüfung seiner Entscheidung zugrunde legen dürfen. Es sei zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass die Einlassungen des Beklagten es nicht rechtfertigten, von den Feststellungen des Strafbefehls abzuweichen. Das Gericht habe zutreffend dargelegt, weshalb der Beklagte das Verwarngeld ohne Rechtsgrund erhoben habe. Sein Vortrag, das Verwaltungsgericht habe eine unzutreffende Rechtsansicht dahin gehend geäußert, dass ein Polizeibeamter als allein handelnde Person niemals eine Ordnungswidrigkeit gerichtsfest ahnden könne, gehe fehl. Das Verwaltungsgericht habe einzelfallbezogen dargelegt, weshalb im Falle des Beklagten die Erhebung eines Verwarn- oder Bußgeldes nicht in Betracht gekommen sei. Das Gericht habe zutreffend die Anwendbarkeit des § 229 BGB bejaht. Der Beklagte habe keinen Anspruch auf den Geldbetrag gehabt, sodass seine Opfer ihr Eigentum hätten verteidigen dürfen. Dem entsprechend könne sich der Beklagte auch nicht auf Notwehr berufen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gemachten Unterlagen, wie sie im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2013 bezeichnet sind, und die Niederschrift selbst verwiesen.