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Urteil

1 K 12671/17.TR

VG Trier 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2018:1030.1K12671.17.00
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Leitsätze
1. Durch die Konzentration der asylrechtlichen Rechtsstreitigkeiten bei dem Verwaltungsgericht Trier ist kein verfassungsrechtlich unzulässiges Ausnahmegericht im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG entstanden.(Rn.25) 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist derjenige der Klageerhebung im Sinne des § 90 Abs. 1 VwGO vor dem erstinstanzlichen Gericht.(Rn.20) 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ist derjenige der Bekanntgabe des Bescheides.(Rn.30) 4. Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gebietet es, bei Unklarheiten darüber, mit welcher von mehreren in Betracht kommenden Rechtsbehelfsbelehrungen ein Bescheid bei einem der Zustellung gleichstehenden Zustellversuch versehen gewesen ist, jedenfalls dann zu Gunsten des Adressaten davon auszugehen, dass der Bescheid mit einer falschen Rechtsbehelfsbelehrung in die Zustellung gelangt ist, wenn die Unklarheiten auf einer nicht ordnungsgemäßen Aktenführung durch die Behörde beruhen.(Rn.37)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch die Konzentration der asylrechtlichen Rechtsstreitigkeiten bei dem Verwaltungsgericht Trier ist kein verfassungsrechtlich unzulässiges Ausnahmegericht im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG entstanden.(Rn.25) 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist derjenige der Klageerhebung im Sinne des § 90 Abs. 1 VwGO vor dem erstinstanzlichen Gericht.(Rn.20) 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ist derjenige der Bekanntgabe des Bescheides.(Rn.30) 4. Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gebietet es, bei Unklarheiten darüber, mit welcher von mehreren in Betracht kommenden Rechtsbehelfsbelehrungen ein Bescheid bei einem der Zustellung gleichstehenden Zustellversuch versehen gewesen ist, jedenfalls dann zu Gunsten des Adressaten davon auszugehen, dass der Bescheid mit einer falschen Rechtsbehelfsbelehrung in die Zustellung gelangt ist, wenn die Unklarheiten auf einer nicht ordnungsgemäßen Aktenführung durch die Behörde beruhen.(Rn.37) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Das Gericht kann hierüber entscheiden, obschon die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, weil sie ordnungsgemäß geladen worden ist und mit der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass im Falle des Fernbleibens eines Beteiligten auch ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). 1. Das Verwaltungsgericht Trier ist für das Verfahren zuständig. Eine vorrangige örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Freiburg im Breisgau oder des Verwaltungsgerichts Koblenz ist nicht gegeben. a. Gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, ist gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 2 VwGO i.V.m. § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat, wenn - wie im Falle der Beklagten - der Verwaltungsakt von einer Behörde erlassen worden ist, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Zuständigkeit ist derjenige der Klageerhebung im Sinne des § 90 Abs. 1 VwGO vor dem erstinstanzlichen Gericht (vgl. Berstermann, in: BeckOK VwGO, 43. Edition [Stand: 01.07.2017], § 52 Rn. 1; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 52 Rn 7; VG Bayreuth, Beschluss vom 23.08.2018 - B 5 S 18.50599 -, juris Rn. 12). b. Dies zugrunde gelegt, scheidet eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Freiburg im Breisgau in allen denkbaren Sachverhaltskonstellationen aus. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.05.2015, durch den der Kläger dem Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald zur vorläufigen Unterbringung zugewiesen worden ist (vgl. Bl. 34-35 d. VA) und der eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Freiburg im Breisgau auf Grundlage von § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO begründet hätte, ist bereits vor Klageerhebung durch weiteren für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.02.2017 zurückgenommen worden (vgl. Bl. 90-92 d. VA). Die Tatsache, dass dem Kläger dieser Rücknahmebescheid spätestens am 09.05.2017 bekannt gewesen ist, ergibt sich aus dem im Klageverfahren vorgelegten Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 06.06.2017, mit welchem ein Schreiben desselben vom 09.05.2017 beantwortet wurde, mit dem um Überprüfung der Zweckmäßigkeit des Rücknahmebescheids vom 21.02.2017 gebeten worden war (vgl. Bl. 40R d. GA). Die Rücknahme der Zuweisungsentscheidung durch Bescheid vom 21.02.2017 ist dennoch nicht angefochten worden und demzufolge noch vor der Klageerhebung im vorliegenden Verfahren in Bestandskraft erwachsen. Ausgehend hiervon kann zur Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit im Ergebnis dahinstehen, ob mit der Rücknahme des Zuweisungsbescheids vom 07.05.2015 die gegenüber dem Kläger noch unter seiner Alias-Identität im Jahr 2003 ausgesprochene Zuweisungsentscheidung zum Landkreis Mayen-Koblenz wiederaufgelebt ist (vgl. aber zur Gegenstandslosigkeit einer Zuweisungsentscheidung aufgrund der Ausreise aus dem Bundesgebiet: Heusch, in: BeckOK Ausländerrecht, 15. Edition [Stand: 01.08.2017], § 50 AsylG, Rn. 28). Gleichsam unerheblich ist, ob in der - durch das Regierungspräsidium Karlsruhe im Rücknahmebescheid vom 21.02.2017 ausgesprochenen - Anordnung einer „Überstellung“ zur Kreisverwaltung Mayen-Koblenz die zuständigkeitsbegründende Zuweisung einer Wohnsitznahme im Sinne des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO zu sehen ist. Selbst wenn beides nicht der Fall wäre und eine Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit in Ermangelung einer bestehenden Aufenthaltspflicht nicht auf Grundlage von § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO möglich wäre, würde dies zu keinem anderslautenden Ergebnis führen. In dieser Konstellation wäre die Zuständigkeit nämlich nach Maßgabe von § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 2 VwGO i.V.m. § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO nach dem Wohnsitz des Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung zu bestimmen. Dies war die Wohnung unter der Anschrift „...“, wie sich sowohl aus der Klageschrift vom 04.10.2017 als auch aus dem Schreiben der Ausländerbehörde des Landkreises Mayen-Koblenz an die Beklagte vom 18.12.2017 (vgl. Bl. 39R d. GA) ergibt. Der zuständigkeitsbegründende Anknüpfungspunkt liegt in allen genannten Fällen im Landkreis Mayen-Koblenz und damit außerhalb der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Freiburg im Breisgau. c. Auch das Verwaltungsgericht Koblenz ist für den vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit nicht örtlich zuständig. Sowohl der Landkreis Mayen-Koblenz als auch der Wohnsitz des Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung befinden sich zwar im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Koblenz (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 GerOrgG). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Trier ergibt sich vorliegend jedoch aus § 3 Abs. 6 GerOrgG. Hiernach ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz, zu denen der vorliegende Verwaltungsrechtsstreit zweifelsohne zählt, das Verwaltungsgericht Trier auch für die Bezirke der Verwaltungsgerichte Koblenz, Mainz und Neustadt an der Weinstraße zuständig. § 3 Abs. 6 GerOrgG verstößt - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht gegen höherrangiges Recht. Hierzu hat die Kammer, deren Einschätzung sich der erkennende Einzelrichter anschließt, bereits im Beschluss über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ausgeführt: „(...) Die Erstreckung der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auch auf die Gerichtsbezirke anderer Verwaltungsgerichte ist einfachgesetzlich in § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwGO, § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO und § 83 Abs. 3 AsylG vorgesehen. Soweit verfassungsrechtliche Bedenken gegen die letztgenannte Regelung geltend gemacht worden sind, betraf dies einerseits die Möglichkeit der Zuständigkeitsübertragung durch Rechtsverordnung und andererseits die in § 83 Abs. 3 Satz 2 AsylG vorgesehene Möglichkeit der Subdelegation auf andere Stellen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.02.2018 - OVG 3 N 301.17 - juris, zur entsprechenden Regelung in § 15 Abs. 2 GerZustV BB 2014 und im Ergebnis eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter verneinend). Vergleichbaren Bedenken ist die rheinland-pfälzische Regelung jedoch bereits deshalb nicht ausgesetzt, weil sie durch formelles Gesetz geschaffen worden ist.“ Auch die in der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltene Rüge des Klägers, durch die Konzentration der asylverfahrensrechtlichen Rechtsstreitigkeiten bei einem Verwaltungsgericht entstehe ein verfassungsrechtlich unzulässiges Ausnahmegericht im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 6 Abs. 1 Satz 2 LVerfRP, rechtfertigt keine anderslautende Bewertung. Ausnahmegerichte im verfassungsrechtlichen Sinne sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Gerichte, die in willkürlicher Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeit besonders gebildet und zur Entscheidung einzelner konkreter oder individuell bestimmter Fälle berufen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.1953 - 1 BvR 335/51 -, juris Rn. 34; BVerfG, Beschluss vom 10.06.1958 - 2 BvF 1/56 -, juris Rn. 24; BVerfG, Beschluss vom 17.11.1959 - 1 BvR 88/56 u.a. -, juris Rn. 41; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.12.1991 - 2 BvR 1728/91 -, juris Rn. 7; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22.07.1988 - 5 B 115/88 -, juris Rn. 3). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Trier für das vorliegende Verfahren basiert demgegenüber auf einer Vorschrift, nach der gesetzlich im Voraus für ein bestimmtes Sachgebiet abstrakt und generell die Zuweisung der Entscheidungsbefugnis vorgenommen wird. Hinzu kommt, dass die Zuweisung nicht in „willkürlicher Abweichung“ vorgenommen wurde, sondern auf sachgerechten und nachvollziehbaren Erwägungen des Landesgesetzgebers (Synergieeffekte durch fachliche Spezialisierung des Gerichts, Effizienzgewinn bei der Einarbeitung in die asyl- und abschiebungsrelevanten Sachverhalte der Herkunftsländer, Einspareffekte durch die Zusammenfassung von Terminen zur Einsparung von Dolmetscherkosten, vgl. LTDrs. 15/4455, S. 1) beruht. Schließlich ist auch keine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LVerfRP) erkennbar. Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will die Verfassung der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann. Aus diesem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.1964 - 2 BvR 42/63 u.a. -, juris Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 09.05.1978 - 2 BvR 952/75 -, juris Rn. 24; BVerfG, Beschluss vom 10.07.1990 - 1 BvR 984/87 u.a. -, juris Rn. 60; BVerfG, Beschluss v. 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95 -, juris Rn. 25). Diesen Voraussetzungen genügt die durch den Kläger beanstandete gesetzliche Regelung, indem sie abstrakt und generell alle Streitigkeiten nach dem Asylgesetz aus den Gerichtsbezirken der Verwaltungsgerichte Koblenz, Mainz und Neustadt an der Weinstraße, die seit dem 23.06.2010 anhängig gemacht werden, der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Trier zuordnen. Mängel des gerichtsinternen Geschäftsverteilungsplans oder der Spruchkörperbesetzung hat der Kläger - trotz Thematisierung in der mündlichen Verhandlung - nicht geltend gemacht. d. Bestehen angesichts dessen von Seiten des Gerichts keine Zweifel an seiner Zuständigkeit oder der Vereinbarkeit der zuständigkeitsbegründenden Normen mit der Verfassung, bedarf es weder der durch den Kläger angeregten Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Verwaltungsgericht (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG) noch einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO analog zum Zwecke der Durchführung eines konkreten Normenkontrollverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (Artikel 100 Abs. 1 GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG). 2. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und sowohl mit dem Haupt- als auch den Hilfsanträgen zulässig. Insbesondere ist die Klage rechtzeitig erhoben worden, weil die Rechtsmittelbelehrung der Beklagten zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids vom 05.05.2017 fehlerhaft gewesen ist. a. Die Klage ist nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheids (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG) erhoben worden. Ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Postzustellungsurkunde erfolgte bereits am 22.05.2017 der gescheiterte Versuch einer Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheids an die letzte bekannte Anschrift des Klägers (vgl. Bl. 161-162 d. VA). Gemäß § 56 Abs. 2 VwGO, § 418 ZPO i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO und § 33 Abs. 1 Satz 2 PostG erbringt die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen, wobei sich die Beweiskraft auch darauf erstreckt, dass der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war (vgl. die Formulierung in dem gültigen amtlichen Muster der verwendeten Postzustellungsurkunde). Der Gegenbeweis kann nach § 418 Abs. 2 ZPO nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden. Derartige Gründe, die ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde zu belegen geeignet sind, sind nicht vorgetragen. Im Gegenteil werden die Angaben in der Postzustellungsurkunde durch eine Mitteilung des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 23.03.2017 bestätigt, wonach der Kläger seit dem 15.01.2017 unbekannten Aufenthalts gewesen ist (vgl. Bl. 146 d. VA.). Der Kläger hat die gescheiterte Zustellung vom 22.05.2017 gegen sich gelten zu lassen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen. Er muss zudem gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Eine wirksame Bevollmächtigung bestand im vorliegenden Fall jedenfalls gegenüber der Beklagten zum Zustellungszeitpunkt noch nicht. In der Asylakte befindet sich zwar eine am 05.05.2017 ausgestellte Vollmacht des Klägers zu Gunsten seines jetzigen Prozessbevollmächtigten betreffend eine „Aufenthaltsangelegenheit“ (vgl. Bl. 165 d. VA.). Diese Vollmacht ist der Beklagten nach Aktenlage jedoch weder durch den Kläger noch durch den Bevollmächtigten vor der Zustellung zur Kenntnis gegeben worden, sondern erst durch das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald am 29.06.2017 - nach der Zustellung - übermittelt worden. Mit Schreiben vom 23.03.2017 hatte zudem das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald die letzte bekannte Anschrift des Klägers mitgeteilt (vgl. Bl. 146 d. VA.), an die nachfolgend auch der Zustellversuch stattfand. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG begann dementsprechend mit dem erfolglosen Zustellversuch am 22.05.2017, weil eine Rückdatierung im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG daran scheitert, dass das Datum der Aufgabe des Schriftstücks zur Post nicht aktenkundig vermerkt worden ist. Dies zugrunde gelegt, hätte die Klagefrist eigentlich gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 05.06.2017 geendet. b. Diese Frist hat sich allerdings vorliegend nach § 58 Abs. 2 VwGO auf ein Jahr verlängert. Die im angegriffenen Bescheid verwendete Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig. Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO ist der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch zu belehren. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält oder einen zusätzlichen unrichtigen oder irreführenden Hinweis aufweist, der generell geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2018 - 1 C 6.18 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 03.03.2016 - 3 PKH 5/15 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 31.08.2015 - 2 B 61.14 -, juris). Maßgeblich für die Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.05.2018 - 1 A 2/18.A -, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 23.08.2018 - B 5 S 18.50599 -, juris). Die dem Bescheid vom 05.05.2017 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist bereits deshalb fehlerhaft, weil sie ein örtlich nicht zuständiges Gericht benennt. Zwar ist nicht klar, mit welcher Rechtsmittelbelehrung der Bescheid im Rahmen des Zustellungsversuchs am 22.05.2017 versehen war, da der Bescheid in der Asylakte der Beklagten mit zwei unterschiedlichen Rechtsmittelbelehrungen enthalten ist, die als zuständiges Gericht für eine gegen den Bescheid zu richtende Klage in einer Fassung das Verwaltungsgericht Karlsruhe (vgl. Bl. 120, 128 d. VA) und in einer anderen Fassung das Verwaltungsgericht Freiburg im Breisgau (vgl. Bl. 112, 148, 156 d. VA) benennen. Der Kläger selbst hat mit der Klageerhebung eine Bescheidfassung vorgelegt, die das Verwaltungsgericht Karlsruhe als zuständiges Gericht bezeichnet (vgl. Bl. 15 d. GA.). Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen, da aufgrund der sofort vollziehbaren Rücknahme der früheren Zuweisungsentscheidung mit Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.02.2017 keines der beiden genannten Gerichte örtlich zuständig gewesen ist. Zudem gebietet es der verfassungsrechtliche Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), bei Unklarheiten darüber, mit welcher von mehreren in Betracht kommenden Rechtsmittelbelehrungen ein Bescheid bei einem der Zustellung gleichstehenden Zustellungsversuch versehen gewesen ist, jedenfalls dann im Zweifel zu Gunsten des Adressaten davon auszugehen, dass der Bescheid mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden ist, wenn die Unklarheiten auf einer nicht ordnungsgemäßen Aktenführung durch die Behörde beruhen. 3. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Der Bescheid der Beklagten vom 05.05.2017 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). a. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG). Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Hiernach ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juni 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -, BGBl. 1953 II S. 560) unter anderem, wer sich wegen begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Ob Bedrohungen der vorgenannten Art und damit eine Verfolgung drohen, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12, juris Rn. 13, m.w.N.). Aufgabe des Schutzsuchenden ist es insoweit, von sich aus unter genauer Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung droht. Der Vortrag eines Schutzsuchenden, der sein Verfolgungsschicksal wie viele Asylbewerber nicht durch andere Beweismittel nachweisen kann, ist dabei gemäß dem Gebot der freien richterlichen Beweiswürdigung zu würdigen (§ 108 Abs. 1 VwGO). Diese bindet das Gericht dabei nicht an starre Regeln, sondern ermöglicht ihm, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden. Im Ergebnis muss das Gericht von der Wahrheit der klägerischen Behauptung eines individuellen Verfolgungsschicksals und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit die volle Überzeugung gewinnen. Hierbei darf das Gericht jedoch insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180, juris Rn. 16). Ausgehend von diesen Maßstäben ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG nicht zuzuerkennen. Der erkennende Einzelrichter ist von der Wahrheit der klägerischen Behauptung seines individuellen Verfolgungsschicksals nicht im Ansatz überzeugt. Im Gegenteil sprechen alle Umstände dafür, dass die weit überwiegende Mehrzahl der durch den Kläger im Laufe des Verfahrens getätigten Angaben nicht den Tatsachen entsprochen hat. An der Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals fehlt es in aller Regel, wenn der Asylbewerber im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 - juris), wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender oder vergleichbarer Geschehensabläufe unvorstellbar erscheinen sowie auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens erheblich steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige oder sonst nachvollziehbare Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Juli 1987 - 11 A 34/87 - juris). Dies ist vorliegend der Fall. Bereits die Erklärungsversuche betreffend das unter einer Alias-Identität betriebene und bei der Asylantragstellung verschwiegene Asylverfahren aus den Jahren 2002 und 2003 entbehren jeglicher Plausibilität. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage seines Bevollmächtigten angegeben, dass er seinen Namen etwa einen Monat vor seiner Ausreise aus Georgien im Herbst 2013 geändert habe und dass es sich bei dem jetzigen Namen um den Familiennamen seiner Mutter handele, so dass es keine Probleme mit den Behörden gegeben habe. Grund der Namensänderung sei die Befürchtung gewesen, dass er unter seinem alten Namen das Land nicht sicher verlassen könne. Dieses Vorbringen ist als Schutzbehauptung zu werten. Es erscheint bereits nicht nachvollziehbar, dass der Kläger anstelle einer zügigen und unauffälligen Ausreise aus Georgien eine Vorgehensweise gewählt hat, die zwingend eine größere Aufmerksamkeit auf seine Person lenken musste. Selbst wenn man von einer erleichterten Möglichkeit der Namensänderung in Georgien ausgeht, ist bei lebensnaher Betrachtung jedenfalls zu erwarten, dass das entsprechende Verwaltungsverfahren mit Kontrollmechanismen versehen ist, um zu verhindern, dass sich etwa gesuchte Straftäter durch die Namensänderung eine neue Identität verschaffen und einer staatlichen Fahndung entziehen. Der Kläger hätte demnach damit rechnen müssen, dass der Versuch einer Namensänderung die Aufmerksamkeit seiner angeblichen Verfolger, die er auf Seiten der aktuelle georgischen Regierung verortet, auf seine bevorstehende Ausreise lenkt und dass die gegen ihn ausgesprochene Drohung mit einer Inhaftierung zur Verhinderung derselben unmittelbar in die Tat umgesetzt wird. Gleichermaßen erklärt der Hinweis darauf, dass es sich um den Namen seiner Mutter handele, nicht, weshalb der Kläger auch seinen Vornamen geändert hat bzw. problemlos ändern konnte. Zudem wird die Behauptung des Klägers auch durch den Akteninhalt widerlegt: Aus der Auskunft der schwedischen Migrationsbehörde Migrationsverket vom 26.06.2015 ergibt sich, dass der Kläger in Schweden am 28.02.2014 unter seiner Aliasidentität ... einen Asylantrag gestellt hat (vgl. Bl. 68 d. VA). Dieser Zeitpunkt liegt ein halbes Jahr nach der nunmehr behaupteten Namensänderung. Die ebenfalls in der Asylakte befindliche Auskunft der irischen Migrationsbehörde Office of the Refugee Applications Commissioner vom 17.04.2014 an die schwedische Migrationsbehörde belegt zudem, dass der Kläger dort unter einer dritten Identität (David NOZADZE) mit einem abweichenden Geburtsdatum (21.12.1968) einen Asylantrag gestellt hat. Dies belegt in der Zusammenschau eindrücklich, dass sich der Kläger einer bestehenden Ausreisepflicht jeweils durch ein Untertauchen und weitere Asylanträge unter wechselnden Identitäten zu entziehen versucht und dass die in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen erkennbar nicht der Wahrheit entsprechen. Zudem ist es dem Kläger innerhalb des Verfahrens nicht gelungen, eine substantiierte und nachvollziehbare Darstellung des Sachverhalts abzugeben. Dies betraf insbesondere das Kernvorbringen betreffend den Anlass der befürchteten Verfolgung. So blieben die Darstellungen des Klägers über das von ihm behauptete Bedrohungsszenario während des gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens oberflächlich und floskelhaft. So konnte der Kläger weder konkrete Angaben über die Täter noch über die Person, zu deren Belastung seine Aussage hätte dienen sollen, machen. In diesem Zusammenhang erscheint es zudem als abwegig, dass die Verfolger ihn über den Zweck des von ihm geforderten (falschen) Geständnisses informiert haben. Über den konkreten Inhalt der Drohungen und des vermeintlich ausgeübten Zwangs konnte der Kläger ebenfalls keine konkreten Angaben machen und war während der Verhandlung erkennbar bestrebt, inhaltliche Festlegungen seiner Aussage zu vermeiden und der Fragestellung auszuweichen. Grund hierfür dürfte die Befürchtung gewesen sein, sich zu früheren Angaben in Widerspruch zu setzen, was regelmäßig zu verzeichnen war, wenn der Kläger bei seinen Angaben eine inhaltliche Festlegung nicht vermeiden konnte. So hatte er in der Anhörung durch die Beklagte noch angegeben, dass die Täter „ihn und seinen Geschäftspartner instrumentalisieren“ wollten (vgl. Bl. 84 d. VA.). In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger demgegenüber an, dass sein Geschäftspartner nicht betroffen gewesen sei, sondern weiter seiner Tätigkeit im Heimatland nachgehe. Gleichermaßen setzte sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu seinem früheren Vortrag in Widerspruch mit der Angabe, dass sein Bruder von den Problemen „nicht betroffen“ gewesen sei. In der Anhörung durch die Beklagte hatte er noch behauptet, dass die Täter noch „Kontakt“ zu seinem Bruder hätten, der „Druck auf ihn“ nach der Ausreise des Klägers aber „nicht mehr so stark“ sei (vgl. Bl. 85 d. VA.). Dies alles spricht im Ergebnis dafür, dass es sich bei den Darstellungen in der mündlichen Verhandlung nicht um reale Erlebnisse des Klägers, sondern bestenfalls um Berichte Dritter handelt, die der Kläger zur Begründung eines individuellen Verfolgungsschicksals auf seine Person projiziert hat. Schließlich fehlt es auch bei Wahrunterstellung seines Vortrags an den Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da kein sich auf den Kläger beziehender Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG erkennbar ist. Das Gericht verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 05.05.2017 und macht sich dessen Ausführungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG zu eigen. b. Aus den vorstehend genannten Gründen scheitert auch der mit dem ersten Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Der Bescheid der Beklagten vom 05.05.2017 erweist sich auch insoweit als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), da der Kläger jedenfalls nicht glaubhaft darlegen konnte, dass ihm in seinem Herkunftsland Georgien ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG droht. c. Im Hinblick auf den mit dem zweiten Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufentG verweist der erkennende Einzelrichter gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Feststellungen und rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Bescheid vom 05.05.2017 und macht sich diese kraft eigener Einschätzung zu Eigen. Der Kläger hat insoweit im Verfahren keine relevanten Gesichtspunkte aufgezeigt, die geeignet wären, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung zu erwecken oder die geltend gemachten Ansprüche zu untermauern. Insbesondere stellt auch eine schwierige wirtschaftliche Situation im Falle der Rückkehr nach Georgien keinen dem Verfahren zu einem (Teil-)Erfolg verhelfenden Umstand dar, da jedenfalls die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und die medizinische Grundversorgung nach den verfügbaren Erkenntnissen gewährleistet ist (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien [Stand: Oktober 2017], S. 13). Daneben können in die Heimat zurückkehrende georgische Staatsangehörige die allgemeinen Sozialleistungen in Anspruch nehmen. Verbleibende Versorgungslücken können über den Familienverband geschlossen werden, der nach Angaben des Klägers im Heimatland fortbesteht und auch über Wohneigentum verfügt, so dass ein kostenloses Obdach jedenfalls für eine Übergangszeit sichergestellt werden kann. Die geringen finanziellen Mittel der Mutter, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, stehen dem nicht entgegen, da der Kläger als gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter mit Berufserfahrung in verschiedenen Tätigkeit in der Lage sein sollte, innerhalb kürzester Zeit eine wirtschaftliche Existenz aufbauen zu können. Relevante Erkrankungen im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht behauptet oder in der notwendigen Form (§ 60a Abs. 2c AufenthG) nachgewiesen worden. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist georgischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals am 12.12.2002 ins Bundesgebiet ein und stellte unter dem Namen ... einen Asylerstantrag. Nach Zuweisung des Klägers an den Landkreis Mayen-Koblenz wurde der Asylantrag durch das frühere Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 18.06.2003 abgelehnt. Eine hiergegen gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz blieb erfolglos und wurde durch rechtskräftige Entscheidung vom 17.12.2003 - 7 K 1782/03.KO - abgewiesen. Nach Untertauchen des Klägers zu einem nicht bekannten Zeitpunkt wurde er am 22.09.2004 zwecks Ausweisung/Abschiebung durch die zuständige Ausländerbehörde zur Festnahme ausgeschrieben. Am 25.03.2015 reiste der Kläger wieder in das Bundesgebiet ein und stellte unter den Personalien ... einen erneuten Asylantrag, der nicht auf die Gewährung internationalen Schutzes beschränkt wurde. Die frühere Asylantragstellung im Bundesgebiet wurde hierbei verschwiegen. Mit Bescheid vom 07.05.2015 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger dem Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald zur vorläufigen Unterbringung zu (Bl. 34-35 d. VA). Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung durch die Beklagte - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - am 21.11.2016 gab der Kläger an, er habe Georgien im Herbst 2013 verlassen und sich seither in Schweden, Italien und den Niederlanden aufgehalten, bevor er ins Bundesgebiet eingereist sei. Er habe in allen Ländern Asylanträge gestellt. Im Heimatland habe er zuletzt in Kutaissi gelebt, wo seine Mutter Wohneigentum besitze. Anlass der Ausreise seien Probleme mit der neuen georgischen Staatsmacht nach dem Regierungswechsel im Jahr 2012 gewesen. Er habe noch unter der alten Regierung zusammen mit einem Geschäftspartner ein Bauunternehmen gehabt. Nach dem Regierungswechsel hätten Amtsträger der neuen Regierung Druck auf ihn, seinen Geschäftspartner und seine Familie ausgeübt. Man habe von ihm verlangt, dass er zugebe, Aufträge der alten Regierung nur aufgrund von Schmiergeldzahlungen erhalten zu haben. Ziel sei es gewesen, hierdurch belastendes Material gegen frühere Amtsträger zu sammeln, derer man sich habe entledigen wollen. Er könne weder genau sagen, wer den Druck ausgeübt habe noch wen man konkret habe belasten wollen. Er wisse nur, dass die Drohungen von der Regierung ausgegangen seien. Man habe ihm eine willkürliche Inhaftierung angedroht. Dies sei kein Problem in Georgien, da der gesamte Staatsapparat korrupt sei. Ansonsten habe er keine Probleme gehabt. Konkrete Ereignisse seien seiner Ausreise nicht vorangegangen. Er habe schlicht das Gefühl gehabt, dass die Drohungen bald in die Realität umgesetzt werden könnten. Nach seiner Ausreise habe der Druck auf seinen Bruder nachgelassen. Nach einer Mitteilung des Polizeipräsidiums Freiburg vom 21.02.2017 (Bl. 93-93 d. VA), wonach es sich aufgrund der erkennungsdienstlichen Unterlagen bei dem ... und dem ... um identische Personen handele (vgl. Bl. 93-94 d. VA.), nahm das Regierungspräsidium Karlsruhe durch Bescheid vom 21.02.2017 seine Zuweisungsentscheidung vom 07.05.2015 zum Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald zurück und ordnete die Überstellung zur Kreisverwaltung Mayen-Koblenz an (vgl. Bl. 90-92 d. VA). Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Durch angefochtenen Bescheid vom 05.05.2017 erkannte die Beklagte dem Kläger den Flüchtlingsstatus nicht zu, lehnte seinen Antrag auf Asylanerkennung ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu, stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlagen und forderte den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung nach Georgien auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Flüchtlingsstatus oder die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor, da keine Anhaltspunkte für Verfolgungsmaßnahmen seitens des georgischen Staats bestünden. Soweit sich der Kläger nach eigenem Bekunden nach dem eingetretenen Machtwechsel durch die neue Regierung instrumentalisiert und bedroht gefühlt habe, sei weder eine ausreichende Verfolgungsintensität im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG noch ein Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG erkennbar. Anhänger der früheren Regierungspartei „Vereinte Nationale Bewegung“ müssten nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung befürchten. Die Angaben des Klägers zu den gegen ihn gerichteten Vorwürfen seien in der Anhörung stets pauschal und unkonkret geblieben. Insofern könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um berechtigte polizeiliche oder justizielle Maßnahmen wegen des berechtigten Verdachts begangener Straftaten gehandelt habe. Gleiches gelte im Hinblick auf eine - für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG erforderliche - individuelle Gefährdung des Klägers. Abschiebungsverbote bestünden ebenfalls nicht, da eine ausreichende Grundversorgung mit Nahrungsmitteln gewährleistet sei, im Heimatland familiäre Verbindungen bestünden und dem Kläger Sprache und Kultur des Heimatlandes bekannt seien, so dass er sich ins dortige Sozial- und Arbeitsleben einfügen könne. In der Asylakte der Beklagten ist der Bescheid vom 05.05.2017 mit zwei unterschiedlichen Rechtsmittelbelehrungen enthalten, die als zuständiges Gericht für eine gegen den Bescheid zu richtende Klage das Verwaltungsgericht Karlsruhe (vgl. Bl. 120, 128 d. VA) oder das Verwaltungsgericht Freiburg im Breisgau (vgl. Bl. 112, 148, 156 d. VA) benennen. Es ist nicht erkennbar, mit welcher Rechtsmittelbelehrung der Bescheid zugestellt worden ist. Der Zustellversuch unter der früheren Anschrift des Klägers im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald scheiterte am 22.05.2017, da der Kläger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war (vgl. Bl. 161-163 d. VA). Die Beklagte ging daher von einer Bestandskraft des Bescheids aus (vgl. Bl. 166 d. VA). Am 05.10.2017 hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigen Klage gegen den Bescheid vom 05.05.2017 zum Verwaltungsgericht Koblenz erhoben, die dort unter dem Aktenzeichen 2 K 1077/17.KO registriert worden ist. Hierbei legte er eine Fassung des Bescheids vom 05.05.2017 vor, der als zuständiges Gericht das Verwaltungsgericht Karlsruhe ausweist (vgl. Bl. 15 d. GA) und gab eine ladungsfähige Anschrift im Landkreis Mayen-Koblenz an. Der Bevollmächtigte trug insoweit vor, dass die Klage zulässig sei, weil jedenfalls zum Zeitpunkt der Verbescheidung die Rechtsmittelbelehrung unzutreffend gewesen sei. Zuständiges Gericht sei damals das Verwaltungsgericht Freiburg im Breisgau gewesen. Auf eine Anhörung durch das Verwaltungsgericht Koblenz zu einer beabsichtigen örtlichen Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Trier (Bl. 21 d. GA) äußerte sich der Kläger nicht. Durch Beschluss vom 17.10.2017 - 2 K 1077/17.KO - erklärte sich das Verwaltungsgericht Koblenz für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das erkennende Gericht, wo das Verfahren zunächst das Aktenzeichen 8 K 12671/17.TR erhielt. Mit dem Übergang der Zuständigkeit für Asylverfahren mit dem Herkunftsstaat Georgien auf die 1. Kammer des Gerichts mit Wirkung zum 02.05.2018 wurde das Verfahren unter dem jetzigen Aktenzeichen 1 K 12671/17.TR registriert. Der Kläger rügt nunmehr die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Er erachtet eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Freiburg im Breisgau, ersatzweise des Verwaltungsgerichts Koblenz für gegeben. Die Konzentration der asylverfahrensrechtlichen Verfahren bei dem erkennenden Gericht stelle die Schaffung eines verfassungsrechtlich unzulässigen Ausnahmegerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG) dar, da ein Sonderwissen gebündelt und ein Rechtsprechungsmonopol geschaffen werde. Zudem liege ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter vor. In der Sache verweist der Kläger auf die Niederschrift seiner Anhörung und beanstandet, dass die Beklagte den Sachverhalt teilweise nicht richtig erfasst und teilweise unzutreffend gewürdigt habe. Er sei kein Anhänger der früheren Regierung gewesen, sondern lediglich ein rechtschaffener Bürger, der als selbständiger Bauunternehmer gearbeitet habe. Nach dem Regierungswechsel habe man versucht, ihn zu belastenden, aber unzutreffenden Aussagen über Amtsträger der alten Regierung zu zwingen. Die Annahme der Beklagten, es habe sich bei den Maßnahmen möglicherweise um legitime Ermittlungen gegen sein Unternehmen gehandelt, erweise sich als geradezu mutwillig. In der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2018 hat der Kläger sein Vorbringen wiederholt und auf Nachfrage präzisiert. Politisch habe er sich unter der alten Regierung nicht betätigt, sondern sei nur aktiver Wähler gewesen. Nach dem Regierungswechsel seien Personen an ihn herangetreten, die von ihm verlangt hätten, dass er einräume, die Ausschreibungen nur durch Korruption erlangt zu haben. Ziel dieser Maßnahme sei es gewesen, Amtsträger der alten Regierung in Misskredit zu bringen. Bestimmte Namen seien in diesem Zusammenhang allerdings nicht genannt worden. Man habe ihm mit einer Inhaftierung gedroht. Die Personen seien teilweise persönlich bei ihm erschienen, teilweise seien die Drohungen auch telefonisch erfolgt. Seine Mutter lebe im Heimatland und er habe Kontakt zu ihr. Nachdem seine Ausreise bekannt geworden sei, habe sie keine weiteren Probleme gehabt. Gleiches gelte für seinen Bruder, der von den Problemen ebenfalls nicht betroffen gewesen sei. Sein Geschäftspartner sei in Tiflis tätig, allerdings unterscheide sich seine Situation dergestalt von ihm, dass der Vorwurf der erschlichenen Ausschreibungen sich im Wesentlichen auf den Raum Kutaissi beschränkt habe, für den er - der Kläger - zuständig gewesen sei. Seinen Namen habe er etwa einen Monat vor der Ausreise aus Georgien geändert. Es handele sich um den Familiennamen seiner Mutter, so dass er keine Probleme bei den Behörden gehabt habe. Er habe damals die Befürchtung gehabt, dass er unter seinem alten Namen möglicherweise das Land nicht werde verlassen können. Es habe zwar keine Ausreisesperre gegeben, aber er habe ein ungutes Gefühl gehabt. Bei der Namensänderung und der nachfolgenden Beantragung der Passdokumente habe es dann glücklicherweise keine weitergehenden Schwierigkeiten gegeben. Er habe jedoch zugesehen, dass er das Land zeitnah verlasse. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 05.05.2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 2. hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 05.05.2017 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, 3. weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 05.05.2017 zu verpflichten, das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Georgien festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf den angefochtenen Bescheid. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Beklagten sowie der bei der Gerichtsakte befindlichen Dokumentation über die asyl- und abschiebungsrechtlich relevante Lage in Georgien, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.