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Beschluss

1 L 1037/20.TR

VG Trier 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2020:0424.1L1037.20.00
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Leitsätze
1. Eine unterlassene Anhörung des Antragstellers vor Erlass des Entziehungsbescheides führt im Ergebnis nicht zu dessen formeller Rechtswidrigkeit.(Rn.20) 2. Der Verwertung eines Gutachtens steht grundsätzlich nicht entgegen, dass es aufgrund zunächst unzutreffender Feststellungen eine nachträgliche Korrektur erfahren hat, solange es sich in seiner korrigierten Fassung als nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei erweist und der Antragsteller keine substantiierten Einwände hiergegen vorgebracht hat.(Rn.30) 3. Besteht zum Zeitpunkt der Entscheidung die festgestellte Nichteignung fort, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung ungeachtet einer überlangen Dauer des Verwaltungsverfahrens nicht zu beanstanden.(Rn.37)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine unterlassene Anhörung des Antragstellers vor Erlass des Entziehungsbescheides führt im Ergebnis nicht zu dessen formeller Rechtswidrigkeit.(Rn.20) 2. Der Verwertung eines Gutachtens steht grundsätzlich nicht entgegen, dass es aufgrund zunächst unzutreffender Feststellungen eine nachträgliche Korrektur erfahren hat, solange es sich in seiner korrigierten Fassung als nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei erweist und der Antragsteller keine substantiierten Einwände hiergegen vorgebracht hat.(Rn.30) 3. Besteht zum Zeitpunkt der Entscheidung die festgestellte Nichteignung fort, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung ungeachtet einer überlangen Dauer des Verwaltungsverfahrens nicht zu beanstanden.(Rn.37) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 € festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Kreisverwaltung Trier-Saarburg vom 13. Februar 2020 wiederherzustellen, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist dabei gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 27. Februar 2020 gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Bescheid des Antragsgegners vom 13. Februar 2020 sowie die Herausgabe seines Führerscheins im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung begehrt, nachdem er diesen am 19. Februar 2020 entsprechend der Anordnung im dritten Absatz des Bescheids vom 13. Februar 2020 bei dem Antragsgegner abgeliefert hat. Da sich gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG i.V.m. § 22 Abs. 1 Halbsatz 2 VwKostG ein Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung im Zweifel auch auf die Kostenentscheidung erstreckt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 8 B 1626/10 - juris), ist das Antragsbegehren zudem als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Gebührenfestsetzung in dem genannten Bescheid auszulegen. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Androhung des unmittelbaren Zwangs im streitgegenständlichen Bescheid vom 13. Februar 2020 scheidet demgegenüber bei verständiger Würdigung des Antragsbegehrens aus, da sich die Zwangsmittelandrohung mit der Ablieferung des Führerscheins am 19. Februar 2020 bereits erledigt hat. In dieser Fassung ist der Antrag überwiegend zulässig (nachfolgend I.). Soweit er zulässig ist, bleibt er jedoch ohne Erfolg, weil er unbegründet ist (nachfolgend II.). I. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 27. Februar 2020 gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 13. Februar 2020 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, es sei denn, es liegt einer der gesetzlichen Ausnahmefälle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO bzw. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO vor oder die Behörde ordnet nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO unter Berufung auf das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung des den Antragsteller belastenden Verwaltungsakts an. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das angerufene Verwaltungsgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO und des § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes ganz oder teilweise anordnen, im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO kann der Antrag auch bereits vor der Erhebung einer Anfechtungsklage erhoben werden, wenn - wie hier - die Erhebung des Widerspruchs ersichtlich fristwahrend erfolgt ist, der streitbefangene Bescheid also noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist. 2. Der hierzu als Annexantrag gestellte Vollzugsfolgenbeseitigungsantrag auf Herausgabe des Führerscheins ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. „Vollziehung“ meint hier insbesondere nicht nur die behördliche Vollziehungsmaßnahme selbst, sondern erfasst auch die freiwillige Befolgung des Verwaltungsakts (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. August 1989 - 23 CS 89.02090 -, juris; VG Trier, Beschluss vom 14.03.2019 - 1 L 545/19.TR - juris Rn. 9). 3. Soweit mit dem Antrag zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbare Gebührenfestsetzung begehrt wird, ist der Antrag jedoch unzulässig, da es ausweislich des Inhalts der beigezogenen Verwaltungsakte an einem vorherigen Aussetzungsantrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO fehlt. Ein solcher lässt sich auch dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 27. Februar 2020 (Bl. 185 d. VA.) nicht entnehmen, da sich der darin gestellte Antrag auf Aussetzung ausdrücklich nur auf die sofortige Vollziehung bezieht, soweit sie durch den Antragsgegner angeordnet worden ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Die sofortige Vollziehbarkeit der Gebührenfestsetzung erfolgt jedoch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes. Ein Fall des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO ist vorliegend ebenfalls nicht gegeben. II. Soweit er zulässig ist, ist der Antrag indes unbegründet. Sofern die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage - wie vorliegend - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund einer durch die Behörde angeordneten sofortigen Vollziehung entfällt, kann das angerufene Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherstellen, wenn entweder die Anordnung dieses Sofortvollzugs formell rechtswidrig war (nachfolgend 1.) oder das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt (nachfolgend 2.). Keine der genannten Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere auch für deren nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche schriftliche Begründung. Diese Begründungspflicht soll einerseits den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen und andererseits der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. August 1998 - 2 B 11694/98.OVG -; Beschluss vom 10. Juli 2018 - 7 B 10698/18.OVG -). Dabei müssen in nachvollziehbarer Weise konkrete, einzelfallbezogene Erwägungen ersichtlich werden, welche der Behörde den Ausnahmecharakter dieser Anordnung im Verhältnis zu § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO deutlich machen sollen. Unzureichend ist es daher regelmäßig, wenn die Behörde lediglich auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes hinweist oder nur den Gesetzeswortlaut wiederholt. Eine Ausnahme ist hiervon jedoch nach zutreffender Rechtsprechung im Bereich des Gefahrenabwehrrechts, dem das Fahrerlaubnisrecht funktional zuzuordnen ist, zu machen. Hier können regelmäßig die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gesichtspunkte zugleich auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 2011 - 10 S 625/11 - juris Rn. 4; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. August 1994 - 7 B 12083/94.OVG -; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 7 B 10698/18.OVG -), mit anderen Worten das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch sein. Je gewichtiger die potenziell gefährdeten Rechtsgüter und je geringer die Einflussmöglichkeiten auf die Schadensquelle sind, umso eher erscheint es angezeigt, präventiv die Entfaltung der schadensträchtigen Aktivität mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Insoweit ist die Fallgestaltung wahrscheinlich fehlender Fahreignung exemplarisch für ein Zusammentreffen des öffentlichen Interesses am Grundverwaltungsakt und an dessen Sofortvollzug, weil nicht verantwortet werden kann, dass hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer durch einen mangelnder Fahreignung dringend verdächtigen Fahrerlaubnisinhaber für den beträchtlichen Zeitraum bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache gefährdet werden. Die speziell in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids gegebene Begründung kann in diesen Fällen knapp gehalten werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Juni 2002 - 10 S 985/02 - juris Rn. 8; VG Trier, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 1 L 8043/16.TR -). Gleichwohl muss auch unter dieser Prämisse erkennbar bleiben, dass auf Seiten der Behörde eine Abwägung der wechselseitigen Interessen stattgefunden hat. Anderenfalls würde das gesetzliche vorgesehene Regel-Ausnahme-Verhältnis in sein Gegenteil verkehrt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 7 B 10698/18.OVG -). Der Antragsgegner hat vorliegend - wenn auch nicht optisch hervorgehoben - auf Seite 3 des Bescheids vom 13. Februar 2020 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet. Er hat hierzu ausgeführt, dass aufgrund des negativen medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens davon ausgegangen werden müsse, dass der Antragsteller nicht mehr die erforderliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besitze und dadurch eine Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer anzunehmen sei. Bei einer weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr würden dadurch so hochwertige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet, was bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht verantwortet werden könne. Die Abwägung der Interessen ergebe, dass das besondere öffentliche Interesse das persönliche Interesse des Antragstellers überwiege. Damit ist den oben skizzierten Anforderungen genüge getan. Der Umstand, dass sich die konkreten Eignungszweifel und die daraus resultierende Gefährdung erst aus der Begründung des Bescheids im Übrigen ergeben, rechtfertigt keine anderslautende Beurteilung. Insoweit entspricht es den gesetzlichen Anforderungen, wenn die Begründung der Vollziehungsanordnung erkennbar auf die Gründe des zu vollziehenden Verwaltungsakts Bezug nimmt, aus der die besondere Dringlichkeit der Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinreichend deutlich hervorgeht und im Übrigen die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar erkennbar wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Oktober 1990 - 2 B 12027/90.OVG -). Im Bereich des Gefahrenabwehrrechts kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung zudem nach der ständigen Rechtsprechung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen, um deutlich zu machen, dass diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt; der Umstand, dass die im streitgegenständlichen Bescheid angesprochenen Gesichtspunkte auch in einer Vielzahl anderer Verfahren zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit verwendet werden können, führt deshalb nicht dazu, dass ein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorliegt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Mai 2019 - 10 B 10574/19.OVG -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 4 MB 2/17 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 18. November .2014 - 16 B 1282/14 -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 10. März 2008 - 11 CS 07.3453 -, juris Rn. 16; VG Trier, Beschlüsse vom 8. Dezember 2016 - 1 L 8043/16.TR -, vom 26. April 2017 - 1 L 4996/17.TR -, vom 5. Februar 2018 - 1 L 14829/17.TR - und vom 20. Juni 2018 - 1 L 3254/18.TR -; ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer). 2. Die aufschiebende Wirkung ist auch nicht deshalb anzuordnen, weil das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Bei dieser Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug regelmäßig dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, ein hiergegen eingelegter Rechtsbehelf mithin offensichtlich aussichtslos ist. Denn an der alsbaldigen Vollziehung eines vom Betroffenen offensichtlich zu Unrecht angegriffenen Verwaltungsaktes besteht grundsätzlich ein besonderes öffentliches Interesse. Andererseits ist ein überwiegendes Interesse des Betroffenen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel dann anzunehmen, wenn sich schon bei der im Rahmen dieses Eilverfahrens allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ergibt, dass der eingelegte Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren offensichtlich zum Erfolg führen wird, da an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte regelmäßig kein öffentliches Interesse besteht, was sich bereits aus Art. 20 Abs. 3 GG ergibt. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dagegen offen, sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen und die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ist wiederherzustellen, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Betroffenen nicht überwiegt. Bei Anwendung dieses Maßstabs erweist sich die Entziehung der Fahrerlaubnis im Bescheid des Antragsgegners vom 13. Februar 2020 im Rahmen summarischer Prüfung jedenfalls im Ergebnis als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen, weswegen dieser mit seinem Anfechtungswiderspruch voraussichtlich unterliegen wird. a. Die Entziehung der Fahrerlaubnis im Bescheid vom 13. Februar 2020 findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. b. Der Entziehungsbescheid erweist sich auch als formell rechtmäßig. Die durch den Antragsgegner unterlassene Anhörung des Antragstellers unmittelbar vor Erlass des Entziehungsbescheides führt im Ergebnis nicht zu dessen formeller Rechtswidrigkeit. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG, der über § 1 Abs. 1 LVwVfG im vorliegenden Fall Anwendung findet, ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem die Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine Anhörung des Antragstellers unmittelbar vor der Entziehung der Fahrerlaubnis ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Jedoch ist der Antragsteller im Laufe des wiederholt verzögerten Verfahrens mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 12. November 2019 (vgl. Bl. 168-169 d. VA), zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis angehört worden. Hierin wurden ihm die Folgen, die sich aus dem negativen Begutachtungsergebnis ergeben, dargestellt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Zudem hat sich der Antragsteller zweifach - Schreiben vom 24. Juli 2019 (Bl. 161 d. VA), Schreiben vom 20. November 2019 (Bl. 170-171 d. VA.) - zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis geäußert. Auch hat der Antragsgegner am 6. Dezember 2019 angekündigt, im Falle der nicht fristgerechten Vorlage des zuletzt angeforderten Gutachtens die Fahrerlaubnis „ohne weitere Anhörung“ zu entziehen. Damit wurde dem Antragsteller entsprechend dem Zweck des § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG ausreichende Möglichkeit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Selbst wenn man in dem Umstand, dass der Antragsteller nicht unmittelbar vor der Fahrerlaubnisentziehung mit Bescheid vom 13. Februar 2020 (erneut) angehört wurde, einen Verfahrensmangel sehen würde, wäre dieser als unbeachtlich im Sinne des § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 46 VwVfG anzusehen. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der unter der Verletzung von Vorschriften über das Verfahren - zu denen auch § 28 VwVfG zählt - erlassen worden ist, nicht verlangt werden, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn es sich bei der Entscheidung in der Sache um eine gebundene Entscheidung handelt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 46 Rn. 30), bei der der Behörde kein Einschätzungs- oder Ermessensspielraum verbleibt. Dies ist vorliegend der Fall. Im Falle der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ist die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV bindend zu entziehen. Der Fahrerlaubnisbehörde werden insoweit weder Ermessen noch sonstige Spielräume eingeräumt (stRspr., vgl. nur VG Trier, Urteil vom 27. Februar 2018 - 1 K 10622/18.TR -, juris Rn. 54). c. Der Bescheid vom 13. Februar 2020 ist nach summarischer Prüfung auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners ist im Ergebnis zu Recht von der fahrerlaubnisrechtlichen Nichteignung des Antragstellers ausgegangen. Diese muss jedoch - insoweit entgegen der Einschätzung des Antragsgegners - nicht unter Rückgriff auf die Fiktionswirkung des § 11 Abs. 8 FeV vermutet werden, sondern steht aufgrund des medizinisch-psychologischen Gutachtens der ... in seiner korrigierten Fassung vom 29. Mai 2019 fest. aa. Nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das gilt nach Satz 2 der letztgenannten Vorschrift insbesondere, wenn ein Mangel nach der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV - Anlage 4 FeV - vorliegt. In § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. der Anlage 4 FeV hat der Verordnungsgeber eine Bewertung der Auswirkungen bestimmter Verhaltensweisen und Erkrankungen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgenommen, indem er die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und bereits im Gutachten „Krankheit und Kraftverkehr“ zusammengefassten Erkenntnisse in die FeV integriert und damit normativ als für den Regelfall zutreffend gekennzeichnet hat (vgl. VG Trier, Beschluss vom 31. März 2015 - 1 L 669/15.TR -, juris; VG Trier, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 1 K 10622/17.TR -, juris). Gemäß Ziffer 8.1. der Anlage 4 FeV fehlt es an der erforderlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei einem festgestellten Alkoholmissbrauch. Ein solcher liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. bb. Diese Fahreignungsbeeinträchtigung liegt im Falle des Antragstellers vor, da das medizinisch-psychologische Gutachten der ... in der Fassung vom 29. Mai 2019 zu dem Ergebnis kommt, dass zu erwarten ist, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen wird. Das Gutachten ist vorliegend gerichtlich verwertbar, ohne das es auf die Berechtigung des Antraggegners zur Anordnung seiner Beibringung ankommt. Die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung ist nämlich nur dann rechtserheblich, wenn der Betroffene das Gutachten verweigert hat und diese Weigerung auf Grundlage von § 11 Abs. 8 FeV als Nachweis der fehlenden Eignung des Kraftfahrers dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, juris; BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 2/10 - juris Rn. 19; BayVGH, Urteil vom 30. Mai 2017 - 11 CS 17.274 -, juris Rn. 16). Hat der Kraftfahrer jedoch - wie vorliegend - das angeforderte Gutachten vorgelegt, stellt dieses unabhängig von der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Anordnung eine fahrerlaubnisrechtlich relevante Tatsache dar, der eine selbständige Bedeutung zukommt und die ohne weitere Voraussetzung verwertbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1996 - 11 B 14/96 -, juris; BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 2/10 - juris Rn. 19). Das medizinisch-psychologische Gutachten der ... kommt in der Fassung vom 29. Mai 2019 bei Bewertung der psychologischen Untersuchungsbefunde zu einem für den Antragsteller negativen Ergebnis. Die behördliche Fragestellung wird dahingehend beantwortet, dass als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums zwar keine Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der benannten Klassen in Frage stellen. Es sei jedoch zu erwarten, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Das Gutachten führt hierzu auf Seite 13 und 14 (vgl. Bl. 154-155 d. VA) zunächst aus, dass sich schon aus medizinischer Sicht eignungsausschließende Beeinträchtigungen ergeben würden, da bei dem Antragsteller ein verzichtspflichtiger Alkoholmissbrauch bestehe und der Verzicht regelmäßig über zwölf Monate nachzuweisen sei. Diese Voraussetzungen erfülle der Antragsteller jedoch nicht, da ein Alkoholverzicht auch nach seinen Angaben zum Zeitpunkt der Begutachtung erst seit drei Monaten bestehe. Abstinenznachweise für diesen Zeitraum seien entgegen einer entsprechenden Ankündigung durch den Antragsteller nicht vorgelegt worden. Auch aus psychologischer Sicht kommt das Gutachten zu einem negativen Ergebnis: Die von dem Antragsteller angegebene Trinkmenge von vier Flachen Radler (0,33 l) vor der Trunkenheitsfahrt am 28. März 2018 passe erkennbar nicht zu dem ermittelten Blutalkoholgehalt von 1,09 ‰, da die Trinkmenge hierfür deutlich höher gewesen seien müsse. Gleiches gelte hinsichtlich der Auseinandersetzung mit der ersten Trunkenheitsfahrt vom Oktober 2009, hinsichtlich derer der Antragsteller eine offensichtlich zu niedrige Konsummenge angegeben habe. Angesichts dessen müsse aus psychologischer Sicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller sich entweder aufgrund ausgeprägter psychischer Abwehrhaltungen seine Problematik nicht eingestehen kann und/oder, dass er sich mit seinem Problemverhalten und seiner Einstellung zur Eignungsuntersuchung zumindest noch nicht so befasst hat, dass realistische Angaben möglich gewesen wären. Eine auf Selbstkritik beruhende Klärung der Vorgeschichte und eine dauerhafte Verhaltensänderung könne derzeit auf jeden Fall nicht angenommen werden (vgl. Bl. 155-156 d. VA.). Das Ergebnis des Gutachtens in seiner korrigierten Fassung vom 29. Mai 2019 ist - entgegen der temporären Einschätzung des Antragsgegners (vgl. Vermerk vom 1. August 2019 (Bl. 163 d. VA.) - nachvollziehbar und in sich schlüssig, so dass die Kammer sich der darin enthaltenen Einschätzung anzuschließen vermag. Der Gutachter hat mit plausiblen Argumenten dargelegt, dass sowohl aus medizinischer als auch aus psychologischer Sicht weitere Trunkenheitsfahrten des Antragsstellers nicht ausgeschlossen werden können. Den die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum des Antragstellers hat der Gutachter dabei plausibel aus dem Ergebnis der körperlichen Untersuchung bei der Begutachtung vom 13.03.2019 abgeleitet, das eine isolierte Erhörung des alkoholsensiblen Leberwertes Gamma-GT (81,7 U/l) aufweist, was laut Gutachter als „Anzeichen eines übermäßigen Alkoholkonsums in der jüngeren Vergangenheit angesehen werden kann“ (vgl. Bl. 154 d. VA.). Für die Richtigkeit dieser gutachterlichen Einschätzung spricht nicht zuletzt auch, dass den anwesenden Polizeibeamten bei der Kontrolle des Antragstellers am 28. März 2018 trotz eines festgestellten Blutalkoholwerts von 1,09 ‰ keinerlei alkoholtypische Aus- oder Auffallerscheinungen festgestellt werden konnten. Zudem habe er sich klar und verständlich artikulieren können und habe in seiner Körperhaltung weder gewankt noch sei er außergewöhnlich redselig gewesen, weshalb angenommen werden müsse, dass er regelmäßig und in größeren Mengen dem Alkohol wohl gewohnheitsmäßig zuspreche (vgl. Bl. 69 d. VA.). Das fehlende Trennungsvermögen wird in dem Gutachten in sich schlüssig und nachvollziehbar aus den selbst für die Kammer offen erkennbaren Verharmlosungstendenzen des Antragstellers hinsichtlich seines eigenen Konsumverhaltens hergeleitet. Dies betrifft nicht nur die - selbst nach der negativen Begutachtung konsequent weiterverwendete - Bezeichnung des zu einem Blutalkoholwert von 1,09 ‰ führenden Alkoholkonsums als „Feierabendbier“ (vgl. etwa Schreiben an den Antragsgegner vom 24. Juli 2019, Bl. 161 d. VA). Auch die nachträgliche Verklärung der Trunkenheitsfahrt vom Oktober 2009 spricht evident gegen eine vorhandene Einsichtsfähigkeit des Antragstellers in seine Anfälligkeit für einen fahrerlaubnisrechtlich relevanten Alkoholmissbrauch. Dies belegt insbesondere der Vergleich zwischen der (positiven) Begutachtung durch die ... aus dem Jahr 2011, in dem der Antragsteller in kritischer Selbstreflektion über einen Konsum von rund 24 Flaschen Stubbi à 0,33 Liter berichtet hatte (vgl. Bl. 51 d. VA.), während er nunmehr - auch auf Nachfrage des Gutachters - lediglich einen Konsum von „fünf bis sechs, höchstens sieben Flaschen“ Weizenbier einräumte (vgl. Bl. 153-154 d. VA.). Aus welchen Gründen die zuständige Sachbearbeiterin des Antragsgegners in diesem Zusammenhang von „krassen Widersprüchen“ des Gutachtens ausgegangen ist und dem Antragsteller in der Folgezeit die Möglichkeit zur Beibringung eines weiteren Gutachtens eingeräumt hat (vgl. Bl. 163 d. VA.), erschließt sich der erkennenden Kammer nicht. Der Verwertung des Gutachtens in der Fassung vom 29. Mai 2019 steht auch nicht entgegen, dass dieses in seiner ersten Fassung vom 1. April 2019 noch medizinische Feststellungen enthielt, die - wie sich im Laufe des Entziehungsverfahrens herausstellte - nicht auf die Person des Antragstellers zutrafen. Hierbei handelte es sich namentlich um angebliche Befunde eines ..., Facharzt für Psychiatrie, das Vorliegen zweier erlittener Herzinfarkte sowie bestehender Wassereinlagerungen bei Herzinsuffizienz und Bluthochdruck. Ausweislich des Schreibens der ... vom 29. Mai 2019 an den seinerzeit Bevollmächtigten des Antragstellers sei es wegen einer Namensverwechslung zur Aufnahme der nicht zur Person des Antragstellers gehörenden Diagnosen im medizinischen Teil des Gutachtens gekommen (vgl. Bl. 140 d. VA.). Dies ist vorliegend jedoch unschädlich, da das Ergebnis der Begutachtung nach erfolgter Korrektur mit schlüssiger Begründung negativ geblieben ist und zwar nicht nur hinsichtlich des psychologischen Teils der Begutachtung, der von den fehlerhaften Feststellungen in der ersten Fassung vom 1. April 2019 nicht einmal betroffen war, sondern auch im Hinblick auf den medizinischen Teil (vgl. Bl. 154-155 d. VA.). Gegen das Gutachten in der korrigierten Fassung vom 29. Mai 2019 hat der anwaltlich vertretene Antragsteller auch keine substantiierten Einwände vorgebracht, die das negative Begutachtungsergebnis maßgeblich in Frage stellen könnten. Der Antragsteller äußert einzig im Schreiben vom 20. November 2019, dass beide Versionen des Gutachtens falsch seien, weil ein Psychologe einen Menschen nicht aufgrund eines zwanzigminütigen Gespräches beurteilen könne. Eine weitergehende Begründung findet diese pauschale Behauptung im weiteren Verlauf jedoch nicht. Sie entspricht auch ausweislich des Gutachtens nicht den Tatsachen. Dieses führt ausdrücklich aus, dass das Untersuchungsgespräch von 14.13 Uhr bis 14.51 Uhr (= 38 Minuten) und damit fast das Doppelte der vom Antragsteller behaupteten Zeit gedauert hat (vgl. Bl. 152 d. VA.). Zuletzt erscheint es auch nicht ausgeschlossen, nach einer vergleichsweise kurzen Untersuchungsdauer zu einem Ergebnis lege artes zu gelangen, wenn - wie vorliegend im Falle des Antragstellers - die Verharmlosungstendenzen im Hinblick auf den eigenen Alkoholkonsum und die fehlenden Abstinenznachweise derart offen zutage treten. cc. Zwingende Rechtsfolge der bereits aufgrund des negativen Gutachtens in der Fassung vom 29. Mai 2019 anzunehmenden Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ist die Entziehung der Fahrerlaubnis. § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV räumt der Fahrerlaubnisbehörde insoweit kein Ermessen und keine sonstigen Spielräume ein (stRspr., vgl. nur VG Trier, Urteil vom 27. Februar 2018 - 1 K 10622/18.TR -, juris Rn. 54). Auf die - durchaus zweifelhafte - Fragen, ob erstens der Antragsgegner im Anschluss an die Vorlage dieses Gutachtens rechtmäßig dem Antragsteller die Möglichkeit zur Beibringung eines weiteren medizinisch-psychologischen Gutachtens „einräumen“ durfte, ob zweitens dieses Vorgehen den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV entsprochen hat (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Oktober 2016 - 10 B 10740/16 - juris Rn. 4 und 5) und ob drittens die Voraussetzungen für hierauf aufbauende Entziehung der Fahrerlaubnis auf Grundlage von § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV vorlagen, kommt es angesichts dessen nicht mehr entscheidungserheblich an. d. Erweist sich damit die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im Ergebnis als offensichtlich rechtmäßig, steht dem Antragsteller bereits unter diesem Gesichtspunkt kein schützenswertes Interesse zur Seite, den Vollzug eines ersichtlich zu Unrecht angegriffenen Verwaltungsakts bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu verhindern. Schließlich ergibt sich ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung auch daraus, dass mit Blick auf die sich aus den dargelegten Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit ergebende Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen die konkrete Gefahr besteht, dass dieser vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer gefährden könnte, indem er trotz eines mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden Eignungsmangels am motorisierten Straßenverkehr teilnimmt. Die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis dient damit dem Schutz höchstrangiger Rechtsgüter Dritter mit der Folge, dass das private Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterhin vorläufig im Besitz der Fahrerlaubnis zu bleiben, im Einzelfall zurückzutreten hat. Für diese rechtliche Beurteilung ist im Ergebnis auch ohne Belang, dass der Antragsteller in privater oder beruflicher Hinsicht Beeinträchtigungen hinnehmen muss, wenn er auf das Gebrauchmachen von der Fahrerlaubnis zu verzichten hat. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis mit gewissen Härten verbunden ist. Negative Auswirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis kommen überdies nicht selten vor und sind vom Gesetz- und Verordnungsgeber bei der Schaffung der hier einschlägigen Regelungen berücksichtigt und als im Interesse des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer hinzunehmende Härten eingestuft worden. Anders als im Strafverfahren, das ein Vergehen ahndet, ist es Aufgabe der Verwaltungsbehörde, den Straßenverkehr dauerhaft vor den Gefahren zu schützen, die von ungeeigneten Fahrern wie dem Antragsteller für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen. Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht gerechtfertigt sei, weil der Antragsgegner nach der (erneuten) Trunkenheitsfahrt am 28. März 2018 fast zwei Jahre habe verstreichen lassen und die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer damit in Kauf genommen habe, verfängt dies nicht. Hierbei wird zunächst verkannt, dass die sofortige Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung denknotwendig erst angeordnet werden kann, wenn der hierzu erforderliche Verwaltungsakt ergangen ist. Bevor die Fahrerlaubnisbehörde die Entziehung der Fahrerlaubnis jedoch verfügen kann, muss sie zunächst einmal Kenntnis von den Tatsachen erlangen, die die Eignungszweifel begründen, aufgrund des in § 3 Abs. 3 StVG geregelten Berücksichtigungsverbots dann ggf. noch ein etwaiges Strafverfahren abwarten und im Anschluss ggf. noch weitere Ermittlungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. §§ 11 bis 14 FeV ergreifen. Vorliegend hat der Antragsgegner erstmals am 6. Dezember 2018 durch das Kraftfahrt-Bundesamt Kenntnis von dem Vorfall am 28. März 2018 erlangt und ist sodann umgehend tätig geworden, indem er zunächst mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 die Strafakte bei der Zentralen Bußgeldstelle anforderte (vgl. Bl. 66 d. VA), welche am 27. Dezember 2018 bei ihm einging (vgl. Bl. 67 d. VA). Die Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens erfolgte sodann mit Schreiben vom 31. Januar 2019 unter Benennung einer Beibringungsfrist bis zum 28. März 2019. Die dann auftretenden Verzögerungen bis hin zur Vorlage des Gutachtens in der Fassung vom 29. Mai 2019 am 11. Juli 2019 hatte - mit Ausnahme der erforderlichen Korrektur des Gutachtens durch die ... - allein der Antragsteller zu vertreten, sei es durch die Beantragung von Fristverlängerungen oder einer nicht umgehenden Vorlage des Begutachtungsergebnisses. Das Gutachten in der Fassung vom 29. Mai 2019 lag diesem ausweislich des Eingangsstempels (vgl. Bl. 140 d. VA) bereits am 5. Juni 2019 vor. An die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners wurde es jedoch erst nach nochmaliger Aufforderung am 11. Juli 2019 übersandt. Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt kann dem Antragsgegner ein unzureichendes Tätigwerden in der streitgegenständlichen Angelegenheit nicht vorgeworfen werden. Allenfalls das weitere Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners entspricht nicht einem geordneten Verwaltungshandeln im gefahrenabwehrrechtlichen Kontext. Anstelle der nach Vorlage des korrigierten Gutachtens gebotenen zeitnahen Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit einer nicht nachvollziehbaren Begründung die Möglichkeit zur Beibringung eines weiteren Gutachtens eingeräumt. Dabei ist insbesondere augenscheinlich, dass zwischen der Feststellung der vermeintlichen Mängel des ersten Gutachtens am 1. August 2019 (Bl. 163 d. VA.) und dem Schreiben an den Antragsteller mit dem Hinweis auf die weitere Beibringungsmöglichkeit am 30. September 2019 (Bl. 165 d. VA.) ein Zeitraum von fast zwei Monaten einer völligen Untätigkeit der Fahrerlaubnisbehörde vergehen musste. Auch die sodann weitergehend eingeräumte Fristverlängerung um mehr als zweieinhalb Monate (vom 11. November 2019 bis zum 30. Januar 2020) zur Beibringung dieses zweiten Gutachtens wird den von einem ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausgehenden Gefahren nicht gerecht. Indes rechtfertigen die eingetretenen Verzögerungen im Entziehungsverfahren nicht zu einem Absehen von der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Auch wenn es sicherlich wünschenswert wäre, dass ungeeignete Kraftfahrer zeitnah zu dem Vorfall, welcher zur Feststellung der Ungeeignetheit führt, vom öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden, bleibt festzuhalten, dass die Gefahren, die von dem Antragsteller für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgehen, auch zu dem Zeitpunkt der Entziehungsverfügung noch bestanden haben und insoweit auch zu diesem Zeitpunkt ein Handeln der Fahrerlaubnisbehörde geboten war. Besteht zum Zeitpunkt der behördlichen bzw. auch der gerichtlichen Entscheidung die festgestellte Gefahrenlage noch, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung ungeachtet der Dauer des Verwaltungsverfahrens nicht zu beanstanden (vgl. HessVGH, Beschluss vom 4. August 2010 - 2 B 1251/10 -, juris Rn. 15). 2. Der Antrag auf Anordnung der Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO durch Herausgabe des am 19. Februar 2020 (vgl. Bl. 184 d. Akte) abgelieferten Führerscheins hat ebenfalls keinen Erfolg. Wegen der nach Maßgabe des Eilverfahrens feststehenden offensichtlichen Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Entziehungsbescheids hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Rückgängigmachung der Vollziehung. Die Rechtsgrundlage für die Aufforderung zur Vorlage des Führerscheins ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV. Die Tatbestandsvoraussetzungen eines (Vollzugs-)Folgenbeseitigungsanspruchs liegen ersichtlich nicht vor. III. Erweist sich der angegriffene Verwaltungsakt daher als rechtmäßig, ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. IV. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG und orientiert sich an der Ziffer 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (LKRZ 2014, 169), wobei der sich hieraus ergebende Streitwert unter Anwendung von Ziffer 1.5. des Streitwertkatalogs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Hälfte reduziert worden ist. Die gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV in der Fahrerlaubnisklasse CE inkludierten Fahrerlaubnisklassen bleiben bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt