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Beschluss

16 B 1282/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1118.16B1282.14.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Der Vortrag des Antragstellers, die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 31. Juli 2014 erweise sich als unzulänglich, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt eine gesonderte Begründung für die Vollziehungsanordnung. Das Begründungserfordernis dient dem Zweck, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen, den Betroffenen über die Gründe, die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung maßgeblich gewesen sind, in Kenntnis zu setzen und schließlich das Gericht im Falle eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO über die behördlichen Erwägungen zu unterrichten. Die Begründung muss dementsprechend erkennen lassen, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt. Formelhafte, auf beliebige Fallgestaltungen passende Wendungen reichen nicht aus. Vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 741 und 745 ff.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 96 ff.; Saurenhaus, in: Wysk, VwGO, 2010, § 80 Rn. 25. Diesen Anforderungen werden die Darlegungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung gerecht. Die gegebene Begründung betont, dass der Antragsteller wegen des wiederholten Führens eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss zur Zeit nicht fahrgeeignet und es daher gegenüber der Öffentlichkeit nicht zu verantworten sei, ihn gleichwohl vorerst weiter als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Dies stellt eine zwar knappe, aber doch erschöpfende, die wesentlichen Aspekte benennende Beschreibung des Interessenkonflikts dar; eine Übertragbarkeit auf beliebige andere Fälle ist nicht gegeben. Im Übrigen handelt es sich bei der vorliegenden Konstellation des Rauschmittelkonsums im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeugnutzung um eine häufig anzutreffende Gefahrenlage, so dass eine gewisse Standardisierung der Formulierungen nicht zu vermeiden ist. Dabei stand einer weitergehenden Konkretisierung der abwägungserheblichen Belange auch entgegen, dass der Antragsteller bis zum Erlass der Ordnungsverfügung keine individuellen Gründe benannt hat, aus denen sich die Notwendigkeit des Eingehens im Rahmen der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergeben konnte. Hinzu kommt, dass Fahreignungsmängel (lediglich) abstrakte Gefahren darstellen, die sich bei der Verkehrsteilnahme aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte realisieren können, ohne bei jeder einzelnen Fahrt ‑ etwa wenn im Einzelfall ohne Betäubungsmitteleinfluss gefahren wird ‑ auftreten zu müssen. Entsprechend können auch die Ausführungen der Fahrerlaubnisbehörde notwendigerweise nur auf diese abstrakte Gefahrenlage abstellen. In diesem Zusammenhang betont der Antragsgegner aber zu Recht, dass eine (nur) abstrakte Gefahr in eine konkrete Gefahr (bei erneuter Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss) oder in einen Schadenseintritt (Unfall wegen drogenbedingter Fahrfehler) umschlagen und dass dies jederzeit ‑ auch schon in sehr naher Zukunft ‑ der Fall sein kann. Noch weitergehende Konkretisierungen waren nicht möglich und folglich auch nicht geboten. Das Verwaltungsgericht hat im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers zutreffend angenommen, dass die Klage des Antragstellers offensichtlich ohne Erfolg bleiben wird, weil die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 31. Juli 2014 mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV konkretisiert das dahingehend, dass dies insbesondere gilt, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Das trifft auf den Antragsteller zu. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV fehlt die Fahreignung, wenn bei gelegentlichem Cannabiskonsum zudem die Fähigkeit oder Bereitschaft fehlt, zwischen dem Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen, d. h. so große Zeitabstände einzuhalten, dass nach wissenschaftlichen Erkenntnissen kein erhöhtes Risiko von Beeinträchtigungen besteht, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben. Ein solches erhöhtes Risiko ist nach Auffassung des Senats schon dann gegeben, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges ein Wert des Cannabiswirkstoffs THC im Blutserum von 1,0 ng/ml oder mehr festgestellt wird; ein zusätzlicher Sicherheitsabschlag vom Messwert muss nicht eingeräumt werden. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteile vom 21. März 2013 ‑ 16 A 2006/12 ‑, NJW 2013, 2841 = NZV 2014, 102 = juris, Rn. 22 bis 58, sowie vom 1. August 2014 ‑ 16 A 2806/13 ‑, juris, Rn. 23 bis 72, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Vorliegend hat der Antragsteller einen gelegentlichen, d. h. über einen einmaligen experimentellen Konsum hinausgehenden Cannabiskonsum eingeräumt. Auch das negative Tatbestandsmerkmal des nicht hinreichenden Trennens zwischen diesem Konsum und der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ist erfüllt, wobei der Antragsteller sogar mehrmals einschlägig aufgefallen ist, nämlich am 12. Juli 2014 mit einer THC‑Konzentration von 2,0 ng/ml und am 25. Juli 2014 mit einer Konzentration von 7,6 ng/ml; das steht nach den vorgelegten Polizeiberichten und den rechtsmedizinischen Gutachten zur Überzeugung des Senats fest. Ob auch an weiteren Tagen ein mangelndes Trennen erkennbar geworden ist, bedarf ebenso wenig wie die Frage einer Cannabisabhängigkeit oder einer regelmäßigen Einnahme dieses Betäubungsmittels einer näheren Betrachtung; hierauf kommt es im Zusammenhang mit Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nicht an. Eine medizinisch-psychologische Begutachtung ist angesichts der überaus deutlichen Hinweise auf den Wegfall der Fahreignung entbehrlich (§ 11 Abs. 7 FeV); hierzu wird erst in einem eventuellen Wiedererteilungsverfahren Anlass bestehen. Für eine der in Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV genannten Ausnahmekonstellationen spricht nichts. Angesichts der gleich mehrfachen Verkehrsauffälligkeiten des Antragstellers innerhalb kurzer Zeit liegt schließlich auch die Dringlichkeit auf der Hand, dass die Wirkungen der Ordnungsverfügung vom 31. Juli 2014 sofort eintreten; nur so können nicht hinnehmbare Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).