Beschluss
1 L 693/25.TR
VG Trier 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2025:0221.1L693.25.TR.00
20Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Anordnung der Vorlage eines Nachweises über einen ausreichenden Masernimpfschutz gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG unter Androhung eines Zwangsgeldes.(Rn.11)
(Rn.19)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 125,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Anordnung der Vorlage eines Nachweises über einen ausreichenden Masernimpfschutz gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG unter Androhung eines Zwangsgeldes.(Rn.11) (Rn.19) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 125,00 € festgesetzt. A. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 11. Februar 2025 gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 28. Januar 2025 unter Ziff. 2. verfügte Zwangsgeldandrohung anzuordnen, ist zulässig (I.), führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg (II.). I. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er statthaft gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, da Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung nach § 20 Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben. Bedenken gegen die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen bestehen ebenfalls nicht. II. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da das Suspensivinteresse der Antragstellerin hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurücksteht. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs – hier: des Widerspruchs – anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des Vollzugs das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Maßnahme überwiegt (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 80 Rn. 152 ff.). Nach diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung im hier vorliegenden Fall zu Lasten der Antragstellerin aus, da sich die streitgegenständliche Zwangsgeldandrohung im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen Prüfung aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweist. 1. Ihre Rechtsgrundlage findet die Zwangsgeldandrohung in §§ 2 Nr. 2, 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 Nr. 2, 64, 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG –, nach deren Maßgabe Verwaltungsakte, die auf Herausgabe einer Sache oder auf eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, durch Anwendung von Zwangsmitteln, unter anderem durch Androhung und die daran anschließende Festsetzung eines Zwangsgeldes, vollstreckt werden. 2. Gemessen an der im Eilverfahren gebotenen Prüfung ist die Zwangsgeldandrohung zunächst formell rechtmäßig. Der Antragsgegner ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 LVwVG als Erlassbehörde für die Vollstreckung der durch ihn erlassenen Verwaltungsakte zuständig. Verfahrens- und Formfehler sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Einer Anhörung der Antragstellerin bedurfte es nach § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – nicht, da es sich bei der Zwangsgeldandrohung bereits um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handelt (vgl. OVG RP, Urteil vom 19. Januar 1995 – 1 A 11330/94.OVG –, juris Rn. 19; Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwVfG, 5. EL Juli 2024, § 28 Rn. 75). Die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 € erfolgte gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 LVwVG schriftlich und war auch im Sinne von § 66 Abs. 2 Satz 2 LVwVG mit der sofort vollziehbaren Grundverfügung verbunden. Auch wurde die Zwangsgeldandrohung der Antragstellerin am 29. Januar 2025 wirksam nach § 66 Abs. 1 Satz 1 LVwVG i.V.m. § 1 Abs. 1 Landesverwaltungszustellungsgesetz – LVwZG – i.V.m. § 3 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG – zugestellt. 3. Die Zwangsgeldandrohung erweist sich nach der vorzunehmenden Prüfung auch als materiell rechtmäßig. a. Ziffer 1. des Bescheides vom 28. Januar 2025, mit welcher der Antragstellerin die Vorlage eines Nachweises im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Infektionsschutzgesetz – IfSG – aufgegeben wurde, stellt einen nach § 61 Abs. 1 LVwVG erforderlichen und wirksamen Grundverwaltungsakt dar. Dieser ist nach § 2 Nr. 2 LVwVG vollstreckbar, da der Rechtsbehelf gegen ihn gemäß § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG keine aufschiebende Wirkung hat. Auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 28. Januar 2025 kommt es – wie sich auch aus dem Wortlaut des § 61 Abs. 1 LVwVG ergibt – bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme indes nicht an. Maßgeblich ist im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung allein, dass der Grundverwaltungsakt wirksam und sofort vollziehbar ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Dezember 1998 – 1 BvR 831/89 –, juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5.08 –, juris Rn. 12; OVG RP, Urteil vom 20. November 1996 – 8 A 13546/95.OVG –, juris Rn. 29; OVG RP, Urteil vom 25. März 2009 – 1 A 10632/08.OVG –, juris Rn. 23 m.w.N.). Rechtsmängel der Grundverfügung können daher mit den Rechtsbehelfen gegen die Vollstreckungshandlungen nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, sofern sie nicht die Nichtigkeit der Grundverfügung betreffen. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Grundverfügung nach § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 44 VwVfG liegen indes nicht vor. Insbesondere bestehen keine generellen rechtlichen Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Auf- und Nachweispflicht betreffend die Immunität gegen Masern gemäß § 20 Abs. 8 ff. IfSG bei schulpflichtigen Kindern (vgl. OVG RP, Beschluss vom 13. Dezember 2023 – 6 B 11030/23.OVG –, n.v.; BayVGH, Urteil vom 5. Dezember 2024 – 20 BV 24.1343 –, juris Rn. 19 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2024 – 13 B 179/24 –, juris Rn. 24 ff.). Unbeschadet dessen bestehen nach derzeitigem Sach- und Streitstand auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der in Ziffer 1. des Bescheides vom 28. Januar 2025 getroffenen Anordnungen, welche ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 IfSG finden. aa. Nach dieser Vorschrift haben Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden bzw. bei minderjährigen Personen die Sorgeberechtigten (§ 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG), dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, auf Anforderung einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen, also einen Nachweis über das Bestehen eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 IfSG), über die Immunität gegen Masern oder eine der Impfung entgegenstehende medizinische Kontraindikation (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG) oder darüber, dass ein entsprechender Nachweis bereits vorgelegen hat (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 IfSG). Gemessen hieran ist die Anordnung in Ziffer 1. des Bescheides vom 28. Januar 2025 nach der im Eilverfahren gebotenen Prüfung rechtmäßig. Da das Kind *** schulpflichtig ist, also eine Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 3 IfSG besucht, ist ihre Mutter nach § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1, Abs. 13 Satz 1 IfSG verpflichtet, auf Verlangen des zuständigen Gesundheitsamtes des Antragsgegners einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen. Dieser Verpflichtung ist die Antragstellerin – wie der Antragsgegner im Ergebnis zutreffend und ohne Überschreitung der ihm zukommenden Kompetenzen feststellt – indes nicht nachgekommen, da die von ihr vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht als ärztliches Zeugnis für eine medizinische Kontraindikation genügen (vgl. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG). Ein solches Zeugnis muss das Gesundheitsamt in die Lage versetzen, das Vorliegen einer solchen Kontraindikation selbständig nachzuvollziehen. Dafür muss es wenigstens eine auf ihre Plausibilität nachprüfbare inhaltliche Aussage über die medizinische Kontraindikation treffen, ohne Aussagen zu Befunden oder Diagnosen zu enthalten (vgl. zu Vorstehendem: OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2021 – 12 B 1277/21 –, juris Rn. 7 f. und Beschluss vom 4. Februar 2025 – 13 B 1448/23 –, juris Rn. 22 ff.; BayVGH, Beschluss vom 7. Juli 2021 – 25 CS 21.1651 –, juris Rn. 14 m.w.N.). Der Einwand der Antragstellerin, die Benennung konkreter Diagnosen verstoße gegen die ärztliche Schweigepflicht, verfängt somit nicht. Hiervon ausgehend stellt zunächst das „Ärztliche Gutachten zur Impffähigkeit“ eines österreichischen Arztes vom 31. März 2023, in dem der Tochter der Antragstellerin bis zur Vorstellung und Abklärung durch ein allergologisches Zentrum eine vorläufige Impfunfähigkeit attestiert wird (vgl. Bl. 5 d. VA), offenkundig kein ärztliches Zeugnis i.S.v. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG dar. Denn das lediglich aufgrund Aktenlage erstellte „Formular-Attest“ enthält weder eine medizinische Kontraindikation noch eine entsprechende Begründung. Auch die Bescheinigung des Dr. med. *** vom 11. November 2024, mit der offenbar nicht einmal aufgrund einer körperlichen Untersuchung für die Einzelfallentscheidung, das Kind *** nicht zu impfen, „plädiert“ wird (vgl. Bl. 36 d. VA), genügt den vorgenannten Anforderungen nicht. Insbesondere enthält sie keine plausible Begründung einer medizinischen Kontraindikation. Die Bescheinigung beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen auf die ungeprüfte Wiedergabe der von der Antragstellerin beschriebenen vermeintlichen Impfreaktionen der Geschwister. Konkrete Umstände, die dazu führen würden, dass eine Masernimpfung bei dem Kind Nachteile erwarten lassen würde, wurden weder näher dargelegt noch ärztlicherseits erläutert. Unabhängig davon, dass die ärztliche Bescheinigung aus sich heraus bereits plausibel sein muss, lässt diese auch in Zusammenschau mit den Angaben der Antragstellerin im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren keinen Schluss auf eine medizinische Kontraindikation zu. Insbesondere die von ihr angebrachte rote Linsenallergie stellt keine medizinische Kontraindikation für die Masernimpfung (als MMR-Kombinationsimpfstoff) dar. Denn bei Allergien handelt es sich nur dann um eine medizinische Kontraindikation, wenn schwere Allergien gegen Bestandteile des Impfstoffs bestehen (vgl. Robert-Koch-Institut, Faktenblätter zum Impfen: Falsche und richtige Kontraindikationen bei Impfungen, Stand: 29. September 2024, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Impfen/ Informationsmaterialien/Faktenblaetter-zum-Impfen/Kontraindikationen.html). Entsprechendes ist hier jedoch nicht nachgewiesen, was auch auf die von der Antragstellerin vermutete familiäre Trägerstoffunverträglichkeit zutrifft. bb. Ermessensfehler sind weder substantiiert dargetan noch ersichtlich. Insbesondere ist die Verpflichtung der Antragstellerin zur Vorlage weiterer Nachweise im hier vorliegenden Einzelfall verhältnismäßig. Die Anordnung dient dem Gesundheitsschutz des Einzelnen wie auch der Gesamtbevölkerung. Die Erfüllung der auferlegten Pflichten ist geeignet, dieses Ziel zu fördern, da die Infektionsgefahr in Gemeinschaftseinrichtungen besonders hoch und eine Kenntnis über den Stand des Masernschutzes bei den betreuten Personen daher essentiell ist, um gegebenenfalls weitere Schutzmaßnahmen je nach den Umständen des Einzelfalls zu ergreifen. Die Anordnung ist auch erforderlich, da sie das mildeste unter mehreren gleich effektiven Mitteln darstellt. So wäre etwa die Anordnung einer Untersuchung des Kindes bereits nicht milder, sondern würde neben dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung zusätzlich in die körperliche Unversehrtheit des Kindes eingreifen. Die Anordnung ist nach der im Eilverfahren gebotenen Prüfung auch angemessen, da es sich bei dem verfolgten Ziel des Infektions- und Gesundheitsschutzes, gerade im Fall des Schutzes vor Maserninfektionen, um ein überragend gewichtiges Rechtsgut handelt (ausführlich hierzu: BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20, 1 BvR 471/20, 1 BvR 472/20 –, juris Rn. 129 ff., 146). b. Die Auswahl des Zwangsmittels in Form des Zwangsgeldes nach §§ 62 Abs. 1 Nr. 2, § 64 LVwVG ist nicht zu beanstanden, da es sich bei der Erfüllung der Vorlage eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG über einen ausreichenden Impfschutz, eine Immunität gegen Masern oder eine in Bezug auf eine Masernimpfung bestehende medizinische Kontraindikation um eine unvertretbare Handlung handelt. Es bestehen auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Durchsetzung der Nachweispflicht mittels Zwangsgeld im Allgemeinen. Insbesondere begründet die Anwendung von Verwaltungszwang auch bei schulpflichtigen Kindern in einem solchen Fall keinen offensichtlichen Grundrechtsverstoß (ausführlich dazu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2024 – OVG 1 S 94/23 –, juris Rn. 6 ff., 14 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 13 B 1281/23 –, juris Rn. 43 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. Dezember 2024 – 1 M 349/24 OVG –, juris Rn. 27 ff.; BayVGH, Urteil vom 5. Dezember 2024 – 20 BV 24.1343 –, juris Rn. 33 ff.; so im Ergebnis auch: OVG RP, Beschluss vom 13. Dezember 2023, a.a.O.). c. Der Antragstellerin wurde nach § 64 Abs. 2 Satz 4 LVwVG auch eine angemessene Frist zur Vorlage – innerhalb eines Monats – gesetzt. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin – nach dem Vortrag des Antragsgegners – spätestens seit dem 16. April 2024 um ihre Verpflichtung zur Vorlage eines entsprechendes Nachweises wusste und auch auf das Schreiben des Antragsgegners vom 21. November 2024, mit dem er die Antragstellerin nach der unzureichenden Bescheinigung vom 11. November 2024 abermals zur Vorlage eines medizinischen Nachweises aufforderte, keine Reaktion erfolgte. d. Der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung steht auch nicht § 62 Abs. 4 LVwVG entgegen, wonach Zwangsmittel unter anderem dann nicht mehr angewendet werden dürfen, wenn die zu erzwingende Handlung vorgenommen ist. Insbesondere ist die Antragstellerin der zu erzwingenden Handlung nicht bereits durch Vorlage der ärztlichen Bescheinigung vom 11. November 2024 nachgekommen. Denn diese Bescheinigung genügt – wie vorstehend ausgeführt – nicht den Anforderungen an ein ärztliches Zeugnis im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG, worauf die Antragstellerin von dem Antragsgegner auch hingewiesen worden ist. Dementsprechend ist das Verwaltungszwangsverfahren auch nicht nach § 20 Abs. 12 Satz 8 Hs. 2 IfSG mit sofortiger Wirkung einzustellen. e. Auch Ermessensfehler hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Zwangsgeld muss als Zwangsmittel in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen (vgl. § 62 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 LVwVG). Es ist in bestimmter Höhe anzudrohen (§ 66 Abs. 5 LVwVG) und beträgt mindestens 5,00 € und höchstens 50.000,00 € (§ 64 Abs. 2 Satz 2 LVwVG). Bei der Bemessung des Zwangsgeldes sind zwar wirtschaftliche Vorteile, die mit der Nichtbefolgung des Verwaltungsakts verbunden sind, zu berücksichtigen (§ 64 Abs. 2 Satz 3 LVwVG), aber nicht allein maßgebend. Die Höhe des Zwangsgeldes richtet sich in erster Linie nach seinem Zweck als Beugemittel (vgl. § 62 Abs. 2 LVwVG), wobei die Bedeutung der Angelegenheit und das bisherige Verhalten des Pflichtigen zu den zu berücksichtigenden Umständen gehören können (vgl. OVG RP, Beschluss vom 11. Juni 2015 – 7 B 10163/15.OVG –, esovgrp). Diesen Anforderungen entspricht die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 500,00 €. Vor dem Hintergrund, dass die mit dem Zwangsgeld zu vollstreckende Anordnung dem Infektions- und Gesundheitsschutz des Einzelnen und der Gesamtbevölkerung dient und es sich hierbei, gerade im Fall des Schutzes vor Maserninfektionen, um ein überragend gewichtiges Rechtsgut handelt (vgl. ausführlich hierzu: BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022, a.a.O., Rn. 129 ff, 146) und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragstellerin spätestens im April 2024 erstmals zur Vorlage eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG aufgefordert wurde und trotz mehrmaliger Nachfragen kein den gesetzlichen Anforderungen genügendes Zeugnis zum Nachweis der medizinischen Kontraindikation vorgelegt hat, ist weder hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes noch hinsichtlich der Höhe, welche sich noch am unteren Rand des von § 64 Abs. 2 Satz 2 LVwVG eröffneten Rahmens bewegt, ein Ermessensfehler festzustellen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin hierdurch ein erheblicher, finanzieller Schaden entstünde. 2. Unter Berücksichtigung der nach vorstehenden Ausführungen fehlenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, der gesetzgeberischen Wertung sowie des hohen Gutes des Infektionsschutzes geht die Interessenabwägung daher zu Lasten der Antragstellerin aus. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist deshalb abzulehnen. B. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters des Verfahrens auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nr. 1.5 und 1.7.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (LKRZ 2014, 169).