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Urteil

2 K 26/10.TR

VG Trier 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2010:0520.2K26.10.TR.0A
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Leitsätze
1. Heilpädagogisches Reiten kann in Abgrenzung zur Hippotherapie gem. § 35 a SGB VIII (juris: SGB 8)  i.V.m. § 54 Abs. 1 SGB XII (juris: SGB 12), § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX (juris: SGB 9) vor der Einschulung als Leistung zur Teilhabe in der Gemeinschaft erbracht werden, wenn der Schwerpunkt der Leistung im pädagogischen und nicht im krankengymnastischen Bereich liegt.(Rn.29) 2. Wenn der Träger der Sozialhilfe eine Leistung nach dem SGB XII (juris: SGB 12) abgelehnt hat, kann der Hilfebedürftige bei der Geltenmachung eines Anspruchs nach § 35 a SGB VIII (juris: SGB 8) nicht auf eine subsidiäre Leistungspflicht nach § 10 Abs. 4 SGB VIII (juris: SGB 8) verwiesen werden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23.September 1999 - 5 C 26/98 in juris).(Rn.28)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22. September 2009 und des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei dem beklagten Landkreis vom 28. Dezember 2009 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 01.Oktober 2009 bis 31.Juli 2010 im Rahmen der Eingliederungshilfe heilpädagogisches Reiten mit einer Therapieeinheit wöchentlich zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Heilpädagogisches Reiten kann in Abgrenzung zur Hippotherapie gem. § 35 a SGB VIII (juris: SGB 8) i.V.m. § 54 Abs. 1 SGB XII (juris: SGB 12), § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX (juris: SGB 9) vor der Einschulung als Leistung zur Teilhabe in der Gemeinschaft erbracht werden, wenn der Schwerpunkt der Leistung im pädagogischen und nicht im krankengymnastischen Bereich liegt.(Rn.29) 2. Wenn der Träger der Sozialhilfe eine Leistung nach dem SGB XII (juris: SGB 12) abgelehnt hat, kann der Hilfebedürftige bei der Geltenmachung eines Anspruchs nach § 35 a SGB VIII (juris: SGB 8) nicht auf eine subsidiäre Leistungspflicht nach § 10 Abs. 4 SGB VIII (juris: SGB 8) verwiesen werden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23.September 1999 - 5 C 26/98 in juris).(Rn.28) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22. September 2009 und des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei dem beklagten Landkreis vom 28. Dezember 2009 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 01.Oktober 2009 bis 31.Juli 2010 im Rahmen der Eingliederungshilfe heilpädagogisches Reiten mit einer Therapieeinheit wöchentlich zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig und muss auch in der Sache zum Erfolg führen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung des beantragten "therapeutischen Reitens" ab dem 01. Oktober 2009 bis 30. Juli 2010. Gemäß § 35a SGB VIII hat ein Kind oder ein Jugendlicher Anspruch auf die Gewährung von Eingliederungshilfe, wenn - die seelische Gesundheit des Kindes mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und - aufgrund der seelischen Störung die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Vorliegend ist es zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass die Klägerin - wie auch von der Kinderfrühförderung bescheinigt - unter einer seelischen Störung leidet oder diese zumindest droht, da sie neben deutlichen Entwicklungsrückständen auch Auffälligkeiten in Verhalten und Emotion zeigt. Sie wird als sehr ängstlich, unzufrieden und mit niedriger Toleranzschwelle beschrieben. Gleichzeitig ist auch von einer auf der seelischen Störung beruhenden Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auszugehen, da die Klägerin außerhalb des Kindergartens keinen Anschluss zu anderen, gleichaltrigen Kinder hat. Aus diesem Grunde hat der Beklagte der Klägerin auch mit Bescheid vom 07. Mai 2009 noch 20 Fördereinheiten "heilpädagogisches Reiten" bewilligt. Eine Leistung des Beklagten nach dem § 35a SGB VIII ist hier auch nicht aufgrund von § 10 SGB VIII ausgeschlossen. Insoweit kann es offen bleiben, ob gem. § 10 Abs. 4 SGB VIII, der bestimmt, dass die Leistungen für körperlich oder geistig behinderte Kinder nach dem SGB XII den Leistungen nach § 35a SGB VIII auch dann vorgehen, wenn neben der seelischen Behinderung - wie im vorliegenden Fall - auch eine geistige Behinderung vorliegt, denn jedenfalls kann die Klägerin nicht auf eine Zuständigkeit der Sozialhilfebehörde verwiesen werden, da diese Leistung nicht präsent ist, weil die Beklagte in ihrer Funktion als Sozialhilfebehörde, die Gewährung der Leistung ebenfalls abgelehnt hat. In diesem Fall muss die Jugendhilfe als "Ausfallbürge" eintreten (vgl. Wiesner, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar 3. Aufl. § 35a Rdn. 41). Ein solcher Nachrang in der Leistungspflicht hat nämlich keine Auswirkung auf das Leistungsverhältnis zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Leistungsträger; darauf kommt es nur für die Frage einer Kostenerstattung zwischen Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger an (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26/98 - in juris und VG Braunschweig, Urteil vom 19. März 2009 - 3 A 63/08 - in juris). Nach dem, deshalb maßgeblichen § 35a Abs. 3 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie den §§ 54,56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. Gemäß § 54 Abs. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe unter anderem die Leistungen nach §§ 26, 33, 41 und 55 des SGB IX. Nach Auffassung der erkennenden Kammer steht der Klägerin ein Anspruch auf Förderung in Form heilpädagogischen Reitens bis zu ihrer Einschulung im August 2010 nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX zu. Hiernach werden als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft heilpädagogische Leistungen für Kinder erbracht, die noch nicht eingeschult sind. Entgegen der Auffassung des Beklagten unterfällt in dem vorliegenden Fall das heilpädagogische Reiten nämlich nicht dem § 26 SGB IX als Maßnahme einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, sondern es stellt eine heilpädagogische Maßnahme im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX dar. Nach § 26 Abs. 3 SGB IX sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zwar auch solche medizinischen, psychologischen und pädagogischen Hilfen, die im Einzelfall erforderlich sind, um die in Abs. 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern. Diese Maßnahmen sind aber andere als Maßnahmen deren Schwerpunkt in der pädagogischen Arbeit liegen. Hier ist § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX nach Auffassung der erkennenden Kammer die speziellere Vorschrift, um Kindern vor der Einschulung besondere pädagogische Hilfe zukommen zu lassen. Ob das heilpädagogische Reiten eine medizinische Rehabilitationsleistung oder eine heilpädagogische Leistung darstellt, richtet sich allein nach der speziellen Ausgestaltung der Leistung (vgl. auch Bayrischer VGH, Urteil vom 24. März 2009 - 12 B 06.2837 - in juris). Vorliegend wird in dem Bericht der Kinderfrühförderung ausgeführt, dass ein heilpädagogisches Reiten erforderlich sei, um Ängste und Verhaltensauffälligkeiten abzubauen und das Selbstvertrauen und die Frustrationstoleranz zu steigern. Wie der letzte in den Akten befindliche Zwischenbericht der freien heilpädagogischen Praxis von Frau ... zeigt, sind Ziele der Therapie - Handlungs- und Bewegungsmuster zu entwickeln, Zusammenhänge zu erkennen und zu bilden und Regeln abzuleiten. Hierbei handelt es sich nach Auffassung der erkennenden Kammer eindeutig um pädagogische Maßnahmen. - Intensive Beziehungspflege zum Pferd. Hier werden insbesondere die Bildung von Selbstvertrauen des Kindes und der Abbau von Ängsten gegenüber dem Tier trainiert. Auch hier ist die Kammer der Auffassung, dass es sich schwerpunktmäßig um eine pädagogische Maßnahme handelt. - Förderung eines stimmigen Körpergefühls (z.B. Gefühl für Gerade Sitzen auf dem Pferd). Dies ist nach Meinung des Gerichts eher als eine der Krankengymnastik verwandte Therapie einzuordnen. - Selbstvertrauen und Frustrationstoleranz stärken, um so mit Ängsten umgehen zu können und Verhaltensauffälligkeiten abzubauen. Derartige Ziele sind wiederum mit Leistungen zu erreichen, die der Heilpädagogik zuzuordnen sind. Hier ist auch die Identitätsfindung einzuordnen, die ebenfalls einen pädagogischen Schwerpunkt hat. Die Ziele der Verbesserung der sensorischen Integration und Körperwahrnehmung beinhalten sowohl pädagogische als auch therapeutische Elemente. Insgesamt ist daher nach Auffassung der erkennenden Kammer festzustellen, dass der Schwerpunkt des von Frau ... mit der Klägerin durchgeführten heilpädagogischen Reitens auf der pädagogischen Leistung liegt und es sich daher nicht um eine medizinische Rehabilitationsleistung nach § 26 SGB IX handelt. Insofern grenzt nämlich auch der Beschluss des gemeinsamen Bundesausschusses in der am 20. Juni 2006 abgegebenen Begründung zum Bewertungsverfahren über die Hippotherapie wie folgt ab: "In Anlehnung an die in den Stellungnahmen genannten Auffassungen definiert der G-BA die Hippotherapie als physiotherapeutische Behandlung auf neurophysiologischer Grundlage mit und auf dem Pferd. Das Heilpädagogische Reiten und das Voltigieren werden von dieser Definition abgegrenzt und somit nicht im Bewertungsprozess weiterverfolgt. Diese Formen des therapeutischen Reitens werden vor allem bei psychischen und psychosomatischen Erkrankungen, Verhaltensstörungen oder mentalen Einschränkungen sowie bei Störungen der zwischenmenschlichen Kommunikation eingesetzt." Aus dieser Abgrenzung zeigt sich nach Auffassung der erkennenden Kammer deutlich, dass neben der Hippotherapie als medizinisches Heilmittel, gerade in den Fällen, in denen psychische und psychosomatische Erkrankungen im Vordergrund stehen, heilpädagogische Maßnahmen auf und mit dem Pferd angeboten werden, die nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX nur für noch nicht eingeschulte Kinder als Jugendhilfemaßnahmen geleistet werden. Da die Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung und des hier maßgeblichen Entscheidungszeitraumes noch nicht eingeschult war, hat sie noch Anspruch auf heilpädagogische Förderung. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Maßnahme in dem bisher bewilligten Umfang abgeschlossen war und daher eine weitere Förderung der Klägerin nicht mehr erforderlich ist. Dies belegt die von der Klägerin vorgelegte Stellungnahme der Kinderfrühförderung vom 15. Januar 2010, die aufgrund der drohenden seelischen Behinderung die Fortführung des heilpädagogischen Reitens dringend empfiehlt. Nach alledem war der Klage mit dem Begehren auf Bewilligung einer weiteren Förderung zur Fortführung des heilpädagogischen Reitens bis zur Einschulung der Klägerin im August 2010 stattzugeben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VWGO. Gerichtskosten werden gem. § 188 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteil wegen der Kosten beruht auf §167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird gem. §§ 124a Abs. 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und bisher obergerichtlich nicht eindeutig geklärt ist. Die Klägerin begehrt die Bewilligung einer Eingliederungshilfe in der Form einer Reittherapie. Bei der Klägerin liegt nach einer Stellungnahme der Kinderfrühförderung - Sozialpädagogisches Zentrum - vom 23. August 2007 1) allgemeiner Entwicklungsrückstand um ca. 40% bis 50% des Lebensalters (F 89; F70.0 V) und 2) Strabismus, Astigmatismus (H 50.1) vor. Mit Schreiben vom 28. August 2007 wurde aufgrund der komplexen Störung ein heilpädagogisches Reiten für erforderlich erachtet. Daraufhin übernahm der Beklagte mit Bescheid vom 01. Oktober 2007 im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII die Kosten für heilpädagogische Reittherapie in der Praxis von Frau ... für zwei Fördereinheiten wöchentlich in der Zeit vom 01. Oktober 2007 bis 31. März 2008. Mit Bescheid vom 07. April 2008 wurde die Bewilligung bis zum 30. September 2008 verlängert. Am 08. September 2008 beantragten die Eltern der Klägerin die Weiterbewilligung der heilpädagogischen Reittherapie. Dem Antrag war eine Stellungnahme des Sozialpädagogischen Zentrums vom 08. Februar 2008 beigefügt, in dem aufgrund der komplexen Störung des Kindes mit Entwicklungsrückstand um weit über ein halbes Jahr auch im emotionalen Bereich davon ausgegangen wird, dass das heilpädagogische Reiten nötig sei, um die Persönlichkeit der Klägerin, ihr Selbstvertrauen und ihre Frustrationstoleranz zu stärken und um ihre Ängste und Verhaltensauffälligkeiten abzubauen. In einem Zwischenbericht der heilpädagogischen Praxis ... wird ebenfalls die Weiterführung der Reittherapie für dringend erforderlich gehalten. Mit Bescheid vom 03. November 2008 teilte der Beklagte den Eltern der Klägerin mit, dass in der Vergangenheit die Kosten einer Reittherapie zu Unrecht übernommen worden seien, da diese nicht Bestandteil des Leistungskataloges des § 54 ff. SGB XII sei. Da die Leistungen in der Vergangenheit jedoch über einen längeren Zeitraum gewährt worden seien, werde im Rahmen der Interessenabwägung zwischen diesem entstandenen Vertrauensschutz einerseits und der Rückkehr zu einem rechtmäßigen Handeln andererseits für die Dauer von weiteren 6 Monaten - also vom 01. Oktober 2008 bis zum 31. März 2009 - die Reittherapie als abschließende Maßnahme bewilligt. Mit Schreiben vom 08. März 2009 beantragten die Eltern der Klägerin erneut die weitere Übernahme der Kosten für das heilpädagogische Reiten. Die Klägerin habe bereits seit längerem einen Behindertenstatus. Zwischenzeitlich sei klar, dass es sich nicht nur um eine Entwicklungsverzögerung handele, sondern dass eine dauerhafte Beeinträchtigung vorliege. Durch ihre Ängste sei die Behinderung sicherlich auch seelisch bedingt. Darauf bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 07. Mai 2009 erneut Eingliederungshilfe als abschließende Maßnahme für die Zeit vom 01. April 2009 bis 30. September 2009. Die Fortsetzung der Reittherapie werde im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem achten Sozialgesetzbuch bis zu dem üblichen Zeitumfang von 2 Jahren als freiwillige Maßnahme ermöglicht, um einen abschließenden Therapieerfolg sicherzustellen. Einen erneuten Antrag der Eltern der Klägerin auf weitere Fortsetzung der Kostenübernahme für das heilpädagogische Reiten lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22. September 2009 ab. Zur Begründung führte er aus, nach § 35a SGB VIII richte sich die Art der im Rahmen der Eingliederungshilfe zu gewährenden Leistungen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 26 SGB IX. Nach diesen Vorschriften umfassten die Leistungen der Eingliederungshilfe u.a. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Bei dem therapeutischen Reiten handele es sich seiner Zielrichtung nach im Schwerpunkt um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation als ärztlich verordnete Dienstleistung nach § 26 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX i.V.m. § 30 SGB VII, die einem Heilzweck diene oder einen Heilerfolg sichere und nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden dürfe. Gem. § 54 Abs. 1 S.2 SGB XII entsprächen die zu gewährenden Leistungen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V. Der Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen bestimme sich nach den gem. § 92 SGB V durch gemeinsamen Beschluss der Ärzte und Krankenkassen erlassenen Richtlinien (Heilmittel- und Hilfsmittelrichtlinien). Das therapeutische Reiten sei jedoch nicht in diese Richtlinien aufgenommen worden. Eine Übernahme der Kosten sei daher weder aus Mitteln der Jugendhilfe noch der Sozialhilfe möglich. In der Vergangenheit sei die Reittherapie als freiwillige Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bis zu einem Höchstförderungszeitraum von zwei Jahren gewährt worden. Bereits in dem Bewilligungsbescheid vom 07. Mai 2009 sei darauf hingewiesen worden, dass in Zukunft keine freiwillige Reittherapie mehr übernommen werde. Gegen diesen Bescheid legten die Eltern der Klägerin durch Schreiben vom 29. September 2009 mit der Begründung Widerspruch ein, die Klägerin leide unter erheblichen Angst- und Panikattacken, die durch die bisher erfolgte Reittherapie schon zu einer Besserung geführt hätten, jedoch unbedingt einer weiteren Behandlung bedürften. Andere Landkreise - wie z.B. der Landkreis ... - gewähre diese Hilfe auch über die Zweijahresgrenze hinaus. Der Kreisrechtsausschuss bei dem beklagten Landkreis wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2009 zurück. Er führte zur Begründung aus, die Klägerin habe weder aufgrund der Vorschriften des SGB XII noch nach § 35a SGB VIII einen Anspruch auf Weiterbewilligung einer Reittherapie. Ein Anspruch nach § 35 a SGB VIII scheide bereits deshalb aus, da diese Vorschrift nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB XII bei der Hilfe für geistig oder körperlich behinderte Kinder oder Jugendliche den Regelungen über eine Eingliederungshilfe nach dem SGB XII nachgingen. Gleiches gelte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes auch bei einem Zusammentreffen von geistiger und seelischer Behinderung - wie sie bei der Klägerin vorliege -, sodass ein Anspruch gegenüber dem Jugendhilfeträger ausgeschlossen sei. Der Umstand, dass der Beklagte die bisher geleistete Hilfe zu Unrecht als Maßnahme der Jugendhilfe angesehen habe, ändere hieran nichts, da die Leistungen ausdrücklich als freiwillige Leistungen gewährt worden seien. Ein Anspruch nach § 53 SGB XII scheide ebenfalls aus. Zwar gehöre die Klägerin zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis, hier sei das therapeutische Reiten aber als nichtverordnungsfähiges Heilmittel nach der Heilmittelrichtlinie ausgeschlossen. Daraufhin hat die Klägerin am 22. Januar 2010 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie vorträgt, sie leide an einer seelischen Störung, die sich in Verhaltensauffälligkeiten, wie Angstzustände, geringere Frustrationstoleranz und Verlassensängsten äußere. Hinzu kämen eine Entwicklungsverzögerung sowie deutliche motorische Störungen. Aus diesem Grunde sei ihr auch bisher das heilpädagogische Reiten bewilligt worden. Da die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII auch derzeit noch vorlägen, sei es nicht gerechtfertigt, die Bewilligung der Reittherapie vor dem Eintritt des Therapieerfolges einzustellen. Die Klägerin benötige noch 1 bis 2 Jahre, um den gewünschten Erfolg der Therapie zu erzielen. Sie sei auch für ein Jahr von dem Besuch der Schule zurückgestellt und werde erst im August 2010 eingeschult. Sie habe sich darauf verlassen, dass ihr das heilpädagogische Reiten bis zum Abschluss der Behandlung bewilligt werde, um den bisher erzielten Behandlungserfolg nicht in Frage zu stellen. Darüber hinaus würde die Reittherapie von anderen Jugendhilfebehörden auch weiterhin gewährt, sodass ein Anspruch auf die Bewilligung der beantragten Leistung auch aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes bestehe. Aufgrund einer weiteren - von der Klägerin vorgelegten - Stellungnahme der Kinderfrühförderung durch Herrn Dr. med. ... und Frau Dr. ... vom 15. Januar 2010 werde die Fortführung des heilpädagogischen Reitens dringend empfohlen, da bei der Klägerin neben einer vorliegenden geistigen Behinderung auch eine seelische Behinderung drohe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22.September 2009 und des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei dem beklagten Landkreis vom 28. Dezember 2009 zu verpflichten, der Klägerin ab dem 01.Oktober 2009 bis zum 30.Juli 2010 - kurz vor ihrer Einschulung - im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII heilpädagogisches Reiten mit einer Therapieeinheit wöchentlich zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid ergänzend vor, dass es sich - wie auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen und das Verwaltungsgericht Aachen entschieden habe - sowohl bei der Hippotherapie als auch bei dem heilpädagogischen Reiten um medizinische Rehabilitationsleistungen i.S. des § 26 Abs. 3 SGB IX handele. Eine Übernahme der Kosten für medizinische Rehabilitationsleistungen scheitere aber daran, dass die hier begehrte Leistung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung keine zu übernehmende Leistung sei. Leistungen, die nach dem SGB XII nicht erstattungsfähig seien, könnten auch nach dem Kinder- und Jugendhilferecht nicht übernommen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und die hierzu vorgelegten Unterlagen verwiesen. Auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Widerspruchsakten des Kreisrechtsausschusses bei dem beklagten Landkreis wird ebenfalls Bezug genommen. Die Akten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.