Gerichtsbescheid
2 K 124/20.TR
VG Trier 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2020:0520.2K124.20.TR.00
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Leitsätze
1. Zum Widerruf bzw. zur Ungültigerklärung waffen-, sprengstoff- und jagdrechtlicher Erblaubnisse bei Verstößen gegen die maßgeblichen Aufbewahrungsvorschriften.(Rn.22)
2. In der Regel kann trotz besonderer Sicherheitsvorkehrungen des Hauses (z.B. Alarmanlage und Transpondersicherung) nicht mehr von der erforderlichen Zuverlässigkeit ausgegangen werden, wenn über eine kurze situative Nachlässigkeit hinaus gegen die zentralen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen wird. (Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Widerruf bzw. zur Ungültigerklärung waffen-, sprengstoff- und jagdrechtlicher Erblaubnisse bei Verstößen gegen die maßgeblichen Aufbewahrungsvorschriften.(Rn.22) 2. In der Regel kann trotz besonderer Sicherheitsvorkehrungen des Hauses (z.B. Alarmanlage und Transpondersicherung) nicht mehr von der erforderlichen Zuverlässigkeit ausgegangen werden, wenn über eine kurze situative Nachlässigkeit hinaus gegen die zentralen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen wird. (Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die waffenrechtliche Verfügung vom 12. Februar 2019 (I.) und die sprengstoffrechtliche Verfügung vom 11. Februar 2019 (II.) in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. Dezember 2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. I. Der Widerruf der fünf Waffenbesitzkarten in Ziffer 1) der waffenrechtlichen Verfügung vom 12. Februar 2019 ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 45 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes – WaffG –, wonach eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen ist, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Eine Voraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG besitzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) bis c) WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren bzw. Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Solche Tatsachen liegen hier im Falle des Klägers vor. Er ist zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt – dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2019 (vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1994 – 1 C 31.92 –, BVerwGE 97, 245 = juris, Rn. 33, und 16. Mai 2007 – 6 C 24.06 –, juris, Rn. 35) – als waffenrechtlich absolut unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG anzusehen. Danach sind Waffen nur dann sorgfältig verwahrt, wenn die gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen oder Munition beachtet sind (VGH München, Beschluss vom 5. Juni 2018 – 21 ZB 15.2434 –, juris, Rn. 12). Die Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung sind in § 36 WaffG sowie insbesondere in dem diesen gemäß § 36 Abs. 5 WaffG konkretisierenden § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung – AWAffV – näher geregelt. Gemäß § 36 Abs. 1 WaffG – der zentralen Generalklausel zum sicheren Umgang mit Waffen und Munition– in der ab dem 6. Juli 2017 geltenden Fassung (vgl. wortgleich § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG a.F.) hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Die Generalklausel erfasst sämtliche Waffen im Sinne des WaffG sowie auch Munition. Sie erlegt allen Waffen- und Munitionsbesitzern die Pflicht auf, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um das Abhandenkommen und den unbefugten Zugriff Dritter auf diese zu verhindern. Die Verpflichtung aus § 36 Abs.1 WaffG erfasst nicht nur die Aufbewahrung, sondern jeden Umgang mit Waffen und Munition (VGH München, Beschluss vom 22. Dezember 2014 –21 ZB 14.1512– juris; Gade/Gade, 2. Auflage 2018, WaffG, § 36 Rn. 7). Welche Maßnahmen im Einzelnen getroffen werden müssen, damit der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach § 36 Abs. 1 WaffG genügt wird, bemisst sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles (Gade/Gade, 2. Auflage 2018, WaffG, § 36 Rn. 9ff.). Der oben genannten Verpflichtung ist der Kläger nicht nachgekommen. Die Verwahrung seines Druckluftgewehrs sowie der dazugehörigen Munition in einem Transportkoffer außerhalb des Waffenschanks, wobei die Terrassentür des Wohnhauses sowie die Tür des Ankleidezimmers, in dem sich die oben genannten Gegenstände befunden haben, nicht verschlossen waren und der Kläger sich nicht im Wohnhaus aufgehalten hat, stellt für sich bereits einen erheblichen Verstoß gegen die zentrale Generalklausel des § 36 Abs. 1 WaffG dar. Die oben genannte Waffe und Munition waren hierdurch nicht ausreichend gegen Diebstahl und unbefugte Wegnahme gesichert. Auch war kein ausreichender Schutz vor dem Zugriff des mit im Haushalt des Klägers lebenden minderjährigen Sohnes gegeben. Zudem sind nach § 13 Abs. 1 AWaffV auch Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, ungeladen in einem Behältnis aufzubewahren, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010 oder Juli 2012) mit dem in § 13 Abs. 2 AWaffV geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß § 13 Abs. 10 AWaffV verfügt. Dem genügt ein Transportkoffer offenkundig nicht (vgl. zu § 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F.: VGH München, Beschluss vom 23. November 2015 – 21 CS 15.2130 –, juris, Rn. 20). Sofern der Kläger geltend macht, dass sein gesamtes Haus elektronisch gesichert sei und verschiedene Türen über einen durch Transponder gesteuerten automatischen Schließmechanismus verfügten und hierdurch gewährleistet werde, dass nur er Zugang zu den Räumen habe und es sich bei dem Ankleidezimmer demnach um einen verschlossenen und gesicherten Raum handele, ändert dies nichts an der Einschätzung. Ungeachtet, dass der Einwand für sich schon in der Sache nicht tragen kann, war es so, dass das Wohnhaus und vor allem das Ankleidezimmer des Klägers, in dem sich der Waffenschrank und das lediglich im Transportkoffer aufbewahrte Druckluftgewehr nebst Munition befunden haben, zum Zeitpunkt der Durchsuchung gerade nicht verschlossen waren und der Eintritt in die Räumlichkeiten ohne weiteres möglich war. Offen in den Räumlichkeiten eines dauernd bewohnten Gebäudes aufbewahrten Waffen sind ebenfalls selbst bei abgeschlossenem Haus – was hier nicht der Fall war – ohnehin nicht sorgfältig aufbewahrt (VGH München, Beschluss vom 24. Februar 2016 – 21 ZB 15.1949 –, juris, Rn. 20). Auch handelt es sich bei dem Ankleidezimmer nicht um einen vergleichbar gesicherten Raum im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 4 AWaffV bzw. § 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG a.F. Erforderlich ist hierbei eine Vergleichbarkeit im Sicherheitsniveau. Dazu gehört, dass der Schutz nicht nur vor Eindringlingen von außen (Diebstahl), sondern auch vor dem Zugriff nicht berechtigter Hausgenossen gegeben sein muss. Daher wird beispielsweise die Tatsache, dass ein Privathaus durch eine Alarmanlage gesichert ist, nicht davon entbinden, die Waffen wegzuschließen (BT-Drs. 14/8886, 117). Dementsprechend kann die zuständige Behörde eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen zulassen und von den Sicherheitsbehältnissen nach der Norm DIN/EN 1143-1 absehen, wenn die Waffen und Munition in einem Waffenraum oder einer Waffenkammer aufbewahrt werden, soweit diese Räume ein dem grundsätzlich erforderlichen Sicherheitsbehältnis vergleichbares Sicherheitsniveau bewirken. Eine exakte Vorgabe, wann dies der Fall ist, enthält die Vorschrift nicht. Die Formulierung, dass die Räume „dem Stand der Technik“ entsprechen müssen (vgl. § 13 Abs. 5 AWaffV a.F.) wurde nicht übernommen und es wurden anstelle dessen auch keine anderweitigen, konkretisierenden Vorgaben angefügt. Als vergleichbar gesicherten Raum wird man etwa Räume zählen können, die beispielsweise mit einer Tresortür verschließbar und mit entsprechend widerstandsfähigen Wänden, Gittern, Panzerglas oder ähnlichen Vorkehrungen versehen sind. Normaler Wohnraum, dessen Tür abgeschlossen werden kann, erfüllt hingegen nicht die Voraussetzungen eines Waffenraums (OVG Koblenz, Beschluss vom 8. November 2004 – 12 B 11728/04.OVG –; Gade/Gade, 2. Auflage 2018, WaffG, § 36 Rn. 40; Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Auflage 2013, Rn. 1086ff.). Das Ankleidezimmer des Klägers, das nach dem vorliegenden Bildmaterial erkennbar durch eine Holztür verschließbar ist, die nach den klägerischen Angaben über eine automatische Transponder-Schließung verfüge, erfüllt hiernach offensichtlich nicht die Voraussetzungen eines Waffenraumes im oben genannten Sinne. Es handelt sich bei dem konkreten Verstoß gegen die dem Kläger als Waffenbesitzer obliegenden Aufbewahrungspflichten auch nicht lediglich um eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden kann (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 C 30/13 –, juris, Rn. 19; VGH München, Beschluss vom 31. Juli 2015 – 21 CS 15.1156 –, juris, Rn. 12). Bereits eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen oder Munition kann ausreichen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen (VGH München, Beschluss vom 5. Juni 2018– 21 B 15.2434 –, juris, Rn. 20). Dementsprechend dienen die Aufbewahrungsvorschriften der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes, nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen durch Dritte zu verhindern (VGH München, Beschluss vom 12. Dezember 2015 – 21 ZB 15.2418 –, juris, Rn. 12). Diese sollen mit Blick auf bekannt gewordene Missbrauchsfälle aus der Vergangenheit einen Zugriff gerade auch durch die Personen verhindern, die sich fortwährend im räumlichen Umfeld der Waffen aufhalten (Hausgenossen, Mitbewohner, Familienangehörige; VGH München, Beschluss vom 3. August 2011 – 1 S 1391/11 –, juris, Rn. 6). Es kommt daher nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch eine Verletzung der Aufbewahrungspflicht im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Der Schutz der Allgemeinheit vor von Waffen oder Munition ausgehenden Gefahren soll gerade durch die geltenden Aufbewahrungsvorschriften erreicht werden. Dementsprechend berührt jeder Verstoß gegen diese Regelungen zugleich das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit jedenfalls im Sinne einer abstrakten Gefahr (VGH München, Beschluss vom 23. November 2015 – 21 CS 15.2130 –, juris, Rn. 21). Denn die geforderte sichere Aufbewahrung dient keineswegs nur dazu, unbefugt in der Wohnung befindlichen Personen den Zugriff zu erschweren, sondern sie gewährleistet ebenso, dass Personen bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Wohnung, also Familienangehörige, Besucher und Gäste, nicht unkontrolliert an Waffen und Munition gelangen können (VGH München, Beschluss vom 19. März 1996 – 21 CS 95.3505 –, juris). Zielrichtung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist es, die unkontrollierte Sachherrschaft über Waffen und Munition solchen Personen nicht zu ermöglichen, die nicht ausdrücklich die Erlaubnis zum Besitz von Schusswaffen haben (VGH München, Beschluss vom 19. Mai 1996 a.a.O.). Vor diesem Hintergrund geht auch der Einwand des Klägers fehl, dass das oben genannte Luftdruckgewehr kompliziert sei und von einer dritten Person, die nicht genau mit der Technik dieser Waffe vertraut sei, kaum benutzt werden könne. Eine solche Differenzierung ist dem Gesetz gerade nicht zu entnehmen und steht auch nicht im Einklang mit dem Schutzzweck der waffenrechtlichen Normen, da – wie bereits oben aufgeführt – bereits jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit im Sinne einer abstrakten Gefahr berührt. Auch ist es so, dass auch gerade eine unsachgemäße Benutzung einer Waffe zu einer erheblichen Gefährdung führen kann. Hinzu kommt, dass im Rahmen der zweiten Durchsuchung im Juli 2018 eine Aluminiumkiste sichergestellt wurde, in der sich Pyro-Knallpatronen der Klassenbezeichnung PM II befunden haben, die der Erlaubnispflicht nach § 10 Abs. 3 WaffG unterliegen. Nur für pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen mit der Klassenbezeichnung PM I trägt, bedarf es keiner Munitionserwerbserlaubnis (Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG)Unterabschnitt 2, Nr. 1.12). Eine solche Erlaubnis konnte der Kläger jedoch nicht vorweisen. Auch dieser Umstand zeigt, dass der Kläger nicht ordnungsgemäß mit Waffen und Munition umgeht, weil er die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen missachtet hat, unabhängig davon, dass insoweit ein Verstoß hiergegen auch nach § 52 Abs. 3 Nr. 2b) WaffG strafbar ist. Den Erkenntnissen aus den Durchsuchungen steht auch – entgegen der Auffassung des Klägers – kein etwaiges Beweisverwertungsverbot entgegen. Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines Beweisverwertungsverbots im Strafprozess vorlägen, da ein solches nicht auf das waffenrechtliche Verwaltungsverfahren übertragbar wäre. In Verwaltungsverfahren, die der Gefahrenabwehr dienen, gelten nicht ohne Weiteres dieselben Maßstäbe wie im repressiven Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. Dies gilt insbesondere im als repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestalteten Waffenrecht, das dem Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit Dritter dient. Denn hier geht es nicht um die nachträgliche Ermittlung begangenen Unrechts und um die Feststellung der persönlichen Schuld bei einer geltenden Unschuldsvermutung, sondern um die Abwehr bestehender Gefahren im Interesse der Allgemeinheit, die eine „Ungefährlichkeitsvermutung“ bzw. den Verzicht auf eine Gefahrenabwehr „im Zweifelsfall“ vor dem Hintergrund der staatlichen Schutzpflicht für die in Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes – GG – genannten Rechtsgüter – hier Leben und Gesundheit Dritter – nicht zulässt (OVG Saarland, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 2 A 85/16 –, juris, Rn. 12; VGH Mannheim, Beschluss vom 3. August 2011 – 1 S 1391/11 –, juris, Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 10. November 2010 – 21 ZB 10.1387–, juris, Rn. 7f.). Nach alledem begründen die festgestellten Tatsachen die Annahme, dass der Kläger auch zukünftig Waffen und Munition nicht jederzeit ordnungsgemäß verwahren bzw. hiermit umgehen wird. Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG anzunehmende Prognose der absoluten Unzuverlässigkeit ist bezogen auf die Person, deren Zuverlässigkeit zur Prüfung steht, eine Verhaltensprognose erforderlich, wobei hieran keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17). Es geht dabei um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert, sei es durch das Verhalten der Person selbst, die eine waffenrechtliche Erlaubnis begehrt oder eine solche innehat, oder anderer (vgl. BT-Drucks. 14/7758, S. 54). Entsprechend dem präventiven Charakter des Waffenrechts sollen die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. des BVerwG, u.a. Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1/14 –, juris, Rn. 17 und Beschluss vom 10. Juli 2018 – 6 B 79/18 –, juris, Rn. 6). Es ist deshalb kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht. Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1/14 –, juris, Rn. 17). Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko der missbräuchlichen Verwendung von Waffen hingenommen werden (OVG Koblenz, Urteil vom 23. Oktober 2019 – 7 A 10555/19 –, juris, Rn. 31). Ausgehend von diesem Maßstab liegen in der Person des Klägers nachträglich eingetretene Tatsachen vor, nach denen seine absolute waffenrechtliche Unzuverlässigkeit anzunehmen ist. Nach den im Rahmen der Durchsuchungen festgestellten Umständen ist davon auszugehen, dass nach aller Lebenserfahrung vom Kläger ein plausibles und latentes Risiko einer nicht sorgfältigen Verwahrung von Waffen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2b) WaffG ausgeht. Bei den Aufbewahrungsvorschriften, gegen die der Kläger verstoßen hat, handelt es sich um zentrale waffenrechtliche Vorschriften, welche – wie oben dargelegt – der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes dienen. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko gerade nicht hingenommen werden. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinn bereits einmal versagt, ist schon allein dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihm gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder aber ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose angestellt werden kann, existiert nicht. Im Übrigen ist im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG nicht etwa der Nachweis erforderlich, der Betreffende werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft erneut Waffen oder Munition nicht ordnungsgemäß aufbewahren. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen und Munition verbleibt (BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 1998 – 1 B 245.97 –, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 83; VGH München Beschluss vom 28. November 2013 – 21 CS 13.1758 –, juris). Die erforderliche Wahrscheinlichkeit liegt hier vor. Der Kläger hat zentrale Vorschriften nicht beachtet, indem er das Druckluftgewehr nebst Munition nicht im Waffenschrank, sondern im unverschlossenen Ankleidezimmer aufbewahrt hat. Es handelt sich hierbei gerade nicht um einen geringfügigen Verstoß, der jedem Waffenbesitzer einmal passieren kann, sondern insbesondere angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles um einen gravierenden Verstoß gegen elementare Aufbewahrungsvorschriften. Hinzu kommt, dass auch bei der zweiten Hausdurchsuchung ein Verstoß gegen die waffenrechtlichen Vorschriften (Munitionsbesitz ohne entsprechende Erlaubnis) festgestellt wurde, was ebenfalls gegen ein rechtstreues Verhalten in der Zukunft spricht. All das macht deutlich, dass der Kläger einen der besonderen Gefährlichkeit von Waffen Rechnung tragenden Umgang mit diesen missen lässt und eine nicht hinzunehmende Sorglosigkeit bezüglich der zentralen waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften offenbart hat, indem er insbesondere das Druckluftgewehr nebst Munition in einem Transportkoffer aufbewahrt hat. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Kläger über einen entsprechenden Waffenschrank verfügt und ihm die Notwendigkeit einer besonderen Sicherung von Waffen und Munition durchaus gegenwärtig sein musste. Ohne zwingenden Grund hat er sich mit einem Zustand minderer Verwahrungssicherheit zufriedengegeben, obwohl er ein höheres Maß an Sicherheit ohne weiteres hätte verwirklichen können. Die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2b) WaffG ist daher gerechtfertigt. Dies ist in Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, auch nicht unverhältnismäßig. Auch die Tatsache, dass der Kläger darüber hinaus auch gegen sprengstoffrechtliche Vorschriften verstoßen hat – was später noch näher dargelegt wird –, verdeutlicht darüber hinaus ebenfalls die sorglose Grundeinstellung des Klägers. Die Waffenbesitzkarten des Klägers waren somit zwingend nach § 45 Abs. 2 WaffG zu widerrufen, da die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist. Demnach kommt es auf etwaige weitere Verstöße, etwa die Aufbewahrung von drei weiteren Waffen ohne Überlassungsvereinbarung, nicht mehr an. Vor diesem Hintergrund begegnet auch die Ungültigerklärung in Ziffer 2) der waffenrechtlichen Verfügung keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage hierfür ist § 18 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes – BJagdG –. Danach ist die zuständige Behörde in Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf nur dann ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerjagdschein) erteilt werden, wenn die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes fehlen. Das ist hier aber der Fall, da – wie bereits oben dargelegt – die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG hinsichtlich des Klägers nicht mehr gegeben ist. Hinsichtlich der übrigen Entscheidungen im Bescheid des Beklagten vom 12. Februar 2019 verweist die Kammer auf die zutreffende Begründung in dem angefochtenen Bescheid und dem Widerspruchsbescheid, zumal hiergegen keine rechtlichen Bedenken ersichtlich sind und der Kläger solche auch nicht substantiiert geltend gemacht hat. II. Der Widerruf der erteilten sprengstoffrechtlichen Erlaubnis ist rechtmäßig. Nach § 34 Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes – SprengG – ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SprengG zu versagen, wenn – wie hier – Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Diese besitzen nach § 8a Abs. 1 SprengG unter anderem solche Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie explosionsgefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes nicht sorgfältig aufbewahren werden (§ 8a Abs. 1 Nr. 2b) SprengG). Der Begriff der Zuverlässigkeit in §§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 8a Abs. 1 Nr. 2 b) SprengG lehnt sich an die entsprechende waffenrechtliche Regelung an (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, s. dazu BT-Drucks. 15/5002, S. 23). Dabei ist zu berücksichtigen, dass von Spreng- und Zündmitteln bereits in geringen Mengen ein noch höheres Gefahrenpotential ausgeht als von Waffen (vgl. BT-Drucks. 15/5002, S. 24). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 SprengG i.V.m. § 6 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz – 2. SprengV – i. V. m. Ziffer 4.2 Abs. 4 des Anhanges zu § 2 der 2. SprengV sollen Explosivstoffe nur in geeigneten Räumen aufbewahrt werden, wobei nach Ziffer 4.2 Abs. 5 des Anhanges zu § 2 der 2. SprengV jeweils die erforderlichen Maßnahmen zu treffen sind, um Diebstahl und unbefugte Entnahme von Explosivstoffen zu verhindern. Das war hier nicht der Fall. Vielmehr hat der Kläger 1 kg Nitropulver, 1 kg Schwarzpulver und 5 kg Böllerpulver auf einer Sackkarre in einem frei zugänglichen Kellerraum aufbewahrt. Demnach war auch kein ausreichender Schutz vor dem Zugriff der mit im Haushalt des Klägers lebenden Personen oder zu Besuch kommender Dritter gewährleistet. Ausgehend von den im Rahmen der Durchsuchungen festgestellten Umständen, für die hier aufgrund der oben dargelegten Ausführungen ebenfalls kein Beweisverwertungsverbot vorliegt, ist davon auszugehen, dass der Kläger auch zukünftig nicht sorgfältig mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen bzw. diese sorgfältig verwahren wird. So handelt es sich auch bei den Aufbewahrungsvorschriften des SprengG um zentrale Vorschriften des Gesetzes, die dem Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren durch Explosivstoffe dienen. Insofern kann auch – wie bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit – bereits ein einmaliger Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften dazu führen, dass eine negative Prognose angestellt wird, zumal von Sprengstoffmitteln ein noch höheres Gefahrenpotential als von Waffen ausgeht. Die im Rahmen der Durchsuchungen vorgefundenen Umstände lassen nicht erwarten, dass der Kläger in Zukunft seiner Pflicht im Umgang mit explosiven Stoffen mit äußerster Sorgfalt nachkommen wird. Diese Einschätzung wird in besonderer Weise auch durch den Umstand verstärkt, dass der Kläger im Laufe des Verwaltungsverfahrens widersprüchliche Angaben gemacht hat. So gab der Kläger auf Befragen zunächst an, dass das vorgefundene Treibladungspulver ihm von der Firma *** zum Abbrennen eines Großfeuerwerkes zur Verfügung gestellt worden sei und das im Dezember 2017 erworbene Böller- und Schwarzpulver sei von ihm an diese Firma abgegeben worden. Der Inhaber der Firma gab jedoch auf Befragen an, dass er das Schwarzpulver zum Abbrennen der Feuerwerke mitliefere und nie Schwarz- oder Böllerpulver von einem Auftragnehmer annehme. Im Laufe des Verfahrens gab er sodann an, dass die im Kellerraum gelagerten Mengen an Nitro-, Schwarz- und Böllerpulver seinem Bruder und ihm gehörten und seien zum Zwecke des Portionierens und Verpackens kurzfristig dort aufbewahrt worden. Diese widersprüchlichen bzw. wahrheitswidrigen Angaben sind nicht vertrauensbildend und belegen vielmehr ein mangelndes Verantwortungsbewusstsein. Hinzu kommt, dass der Kläger auch nicht nur gegen sprengstoffrechtliche Vorschriften verstoßen hat, sondern – wie oben dargelegt – ebenfalls gegen elementare waffenrechtliche Vorschriften, die ein insgesamt sorgloses Verhalten des Klägers im Umgang mit Waffen/Munition bzw. Sprengstoff zum Ausdruck bringen. Die Annahme der sprengstoffrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne des § 8a Abs. 1 SprengG ist daher gerechtfertigt und auch in Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Sprengmitteln ausgehen, auch nicht unverhältnismäßig. Die sprengstoffrechtliche Erlaubnis war demnach aus den oben genannten Gründen nach § 34 Abs. 2 SprengG zwingend zu widerrufen. Demnach kommt es auch nicht mehr darauf an, ob darüber hinaus auch eine unzulässige Übermenge an Treibladungspulver sowie ein Verstoß nach Nr. 4.2 Abs. 10 des Anhanges zu § 2 der 2. SprengV vorgelegen hat, wonach in unmittelbarer Nähe leicht entzündliche oder brennbare Materialien nicht gelagert werden dürfen. Die Einstellung des eingeleiteten Strafverfahrens wegen Verstoßes gegen das SprengG nach § 153a der Strafprozessordnung – StPO – hindert die Behörden und Gerichte nicht, die festgestellten Tatsachen, wie hier, als gewichtig einzustufen. Eine Bindung der Behörde an die Einstellung des Strafverfahrens aus bestimmten Gründen sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr haben die Verwaltungsbehörden und im Streitfall auch die Verwaltungsgerichte eigenständig die Verstöße gegen das Waffenrecht und ggf. das Sprengstoffrecht festzustellen. Denn einer Straftat kann ordnungs- und sicherheitsrechtlich größeres Gewicht zukommen als in strafrechtlicher Hinsicht. Dabei ist von dem dargelegten ordnungsrechtlichen Zweck des Waffengesetzes auszugehen, die Allgemeinheit vor dem Schaden zu bewahren, der aus einem Umgang mit Schusswaffen durch nicht in jeder Hinsicht hierfür vertrauenswürdige Personen droht. Dass im Einzelfall bei einer waffenrechtlichen bzw. sprengstoffrechtlichen Verfehlung die Schuld im strafrechtlichen Sinn als gering anzusehen ist, bedeutet demnach nicht zugleich, dass die Verfehlung ordnungsrechtlich, d.h. im Hinblick auf den Schutz der Allgemeinheit, nicht zur fehlenden Zuverlässigkeit führen kann (BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 – 1 C 12.95 –; VGH München, Beschluss vom 3. Februar 2016 – 21 CS 15.2618 –; VGH München, Beschluss vom 29. Juli 2013 – 21 ZB 13.415 –, juris). Hier liegen insgesamt Umstände von ordnungsrechtlich besonderem Gewicht vor. Hinsichtlich der weiteren im Bescheid des Beklagten vom 11. Februar 2019 enthaltenen Verfügungen bestehen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, zumal der Kläger hiergegen auch solche nicht substantiiert geltend gemacht hat. Insoweit verweist die Kammer auf die zutreffende Begründung in dem angefochtenen Bescheid vom 11. Februar 2019 und dem Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2019. Die Klage war demnach mit der aus § 154 Abs. 1 VwGO folgenden Kostenentscheidung abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Gerichtsbescheides hinsichtlich der Kosten beruht auf § 84 Abs. 1 S. 3 VwGO i.V.m. §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –. Die Berufung war durch die Kammer nicht zuzulassen, da Gründe der in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Mit seiner Klage wendet der Kläger sich gegen den Widerruf von Waffenbesitzkarten, der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis sowie gegen die Entziehung des Jahresjagdscheines. Der Kläger besitzt seit dem Jahr 1992 mehrere Waffenbesitzkarten und ist seit dem Jahr 2012 Inhaber eines Jagdscheines. Erstmals im Jahr 2002 wurde ihm eine Erlaubnis zum Erwerben, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten und Verbringen von Treibladungspulver durch die damals zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord erteilt, die in der Vergangenheit mehrmals verlängert wurde. Im Dezember 2017 beantragte der Kläger bei dem zwischenzeitlich zuständig gewordenen Beklagten die Verlängerung seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis und gab – wie in den Anträgen zuvor – an, Mitglied der „***“ zu sein, die das Böllerschießen zur Brauchtumspflege ausübe. Als Bedarf beantragte er 15 kg Schwarzpulver sowie 10 kg Nitropulver und legte eine Bescheinigung der oben genannten Böllergruppe vor. Nach erfolgter Anhörung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11. April 2018 die beantragte Erlaubnis teilweise ab. Den Umgang mit Schwarzpulver untersagte der Beklagte vollständig und beschränkte die Erlaubnis zum Verwenden von Nitropulver auf das nicht gewerbliche Laden und Wiederladen von Patronenhülsen sowie auf das Delaborieren selbstgeladener Munition für die Waffen, die in der Waffenbesitzkarte des Klägers eingetragen sind. Der Kläger habe das erforderliche sprengstoffrechtliche Bedürfnis für den Umgang mit Schwarzpulver nicht nachgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 18. April 2018 Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei dem Beklagten vom 11. Oktober 2019 zurückgewiesen wurde. Die hiergegen am 14. November 2019 beim hiesigen Gericht erhobene Klage wird unter dem Aktenzeichen 2 K 4706/19.TR geführt. Aufgrund des Verdachts der sog. Übermengenlagerung von explosionsgefährlichen Stoffen fanden im Mai und Juli 2018 Durchsuchungen des Wohngebäudes nebst angrenzenden Nebengebäuden des Klägers statt. Nach erfolgter Anhörung widerrief der Beklagte sodann mit Bescheid vom 11. Februar 2019 die am 11. April 2018 erteilte sprengstoffrechtliche Erlaubnis (Ziffer 1), forderte den Kläger auf, die widerrufene Erlaubnis bis zum 8. März 2019 bei der zuständigen Behörde zwecks Kennzeichnung der Ungültigkeit vorzulegen (Ziffer 2), und wies den Kläger darauf hin, dass er verpflichtet sei, der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides nachzuweisen, dass noch vorhandenes Treibladungspulver einem Berechtigten überlassen oder unbrauchbar gemacht worden ist und wies zugleich darauf hin, dass im Falle einer nicht fristgerechten Befolgung der Anordnung, eine Entscheidung über eine eventuell erforderliche Sicherstellung und Verwendung/Vernichtung noch vorhandenen Treibladungspulvers vorbehalten werde (Ziffer 3). Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung unter Ziffer 2) der Verfügung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500, - EUR angedroht (Ziffer 4) und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 31,59,- EUR festgesetzt. Bei der Durchsuchung des Wohngebäudes habe man festgestellt, dass er eine Übermenge an Treibladungspulver in einem nicht verschlossenen Kellerraum offen auf einer Sackkarre aufbewahrt habe. Die Terrassentür der Wohnung sei zudem offen gewesen, sodass das Gebäude für jedermann zugänglich gewesen sei. Hinzu komme, dass das Treibladungspulver auch nicht diebstahl- und explosionssicher aufbewahrt worden sei. Dabei habe der Kläger keine Einsicht des Fehlverhaltens gezeigt, indem er sich immer neue Ausreden in Bezug auf die Herkunft des vorgefundenen Treibladungspulvers und in Bezug auf den Verbleib des im Dezember 2017 erworbenen Treibladungspulvers habe einfallen lassen. Die Nutzung der aus einzelnen Brettern bestehenden Wand als Schießstand habe er abgestritten, obwohl zahlreiche Einschüsse sichtbar gewesen seien und noch ein Geschoss, welches in einem Brett gesteckt habe, gesichert worden sei. Bei Würdigung dieser Umstände sei nicht zu erwarten, dass der Kläger in Zukunft seinen Pflichten im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen mit äußerster Sorgfalt nachkommen werde. Die vorgefundene Aufbewahrungssituation bei der Kontrolle Ende Mai 2018 spreche gegen eine einmalige Momentaufnahme. Es sei davon auszugehen, dass die vorgefundene Gesamtsituation die sorglose Grundeinstellung des Klägers abbilde und ihm demnach nunmehr die notwendige erforderliche Zuverlässigkeit fehle. Mit Bescheid vom 12. Februar 2019 widerrief der Beklagte nach erfolgter Anhörung zudem die an den Kläger erteilten fünf Waffenbesitzkarten (Ziffer 1), erklärte den am 29. Mai 2012 erteilten Jahresjagdschein mit der Nr. 7936 mit sofortiger Wirkung für ungültig (Ziffer 2) und ordnete an, sämtliche in den widerrufenen Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen und die zugehörige Munition bis spätestens einen Monat nach Zugang der Verfügung nachweislich einem Berechtigten zu überlassen und die Anschrift des Erwerbers unter Vorlage entsprechender Belege der zuständigen Behörde mitzuteilen, oder aber – alternativ – sämtliche Waffen und die dazugehörige Munition unbrauchbar machen zu lassen und dies der zuständigen Behörde bis spätestens einen Monat nach Zugang des Bescheides durch die Bescheinigung eines Büchsenmachermeisters nachzuweisen (Ziffer 3). Darüber hinaus wurde dem Kläger auferlegt, die widerrufenen Waffenbesitzkarten sowie den für ungültig erklärten Jagdschein bis spätestens einen Monat nach Zugang der Entscheidung der zuständigen Behörde zurückzugeben (Ziffer 4). Gleichzeitig wurde dem Kläger für die Dauer von zehn Jahren ab Zustellung des Bescheides die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen, einschließlich sämtlicher Munition, sowie die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sämtliche Schusswaffen, deren Erwerb der Erlaubnispflicht unterliegen, untersagt (Ziffer 5). Zudem wurde ihm der Erwerb sowie die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über erlaubnisfreie Schusswaffen und Munition für die Dauer von zehn Jahren nach Zustellung des Bescheides untersagt (Ziffer 6). Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnungen der Ziffern 3) bis 6) der Verfügung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1.500,- EUR angedroht und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 150,- EUR festgesetzt. Während der erfolgten Durchsuchungen habe man mehrere Verstöße festgestellt, die die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers entfallen ließe. Am Tage der Durchsuchung habe im rückwärtigen Bereich des klägerischen Wohngebäudes die Terrassentür offen gestanden, sodass der Zutritt zu den Räumlichkeiten für jedermann erreichbar und zugänglich gewesen sein. Vor dem Waffenschrank, der sich im unverschlossenen Ankleidezimmer des Klägers befinde, sei ein lediglich durch mehrere Schnapper verschlossener Waffenschutzkoffer deponiert gewesen, in dem sich das in der Waffenbesitzkarte des Klägers eingetragene Druckluft/CO2-Gewehr der Firma *** sowie dazugehörige Munition und Betäubungsmittel befunden habe, das der Kläger nach seinen Angaben gerade erst aus der Reparatur zurückgeholt und es deshalb noch nicht im Waffenschrank eingeschlossen habe. Neben dem Waffenschrank seien ca. 1000 Schuss Munition in einem offenen, nicht abschließbaren Metallkoffer gelagert gewesen und in dem Waffenschrank der Stufe „B“ sei weitere Munition in geringer Menge vorgefunden worden. Die in den ausgestellten Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen seien zwar ordnungsgemäß gelagert worden, jedoch habe man darüber hinaus noch vier weitere Waffen vorgefunden. Nur für eine Waffe habe der Kläger eine Überlassungsanzeige vorzeigen können. Bei der weiteren Durchsuchung im Juli 2018 habe man pyrotechnische Munition der Klasse PM II vorgefunden, für die der Kläger keine entsprechende Erlaubnis besitze. Durch das leichtfertige Verhalten und der aufgefallenen Zuwiderhandlungen gegen die waffenrechtlichen Regelungen habe der Kläger zu erkennen gegeben, dass es ihm an erheblichem Verständnis für Sinn und Zweck der waffenrechtlichen Bestimmungen mangele. Der Kläger hab auch keine Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt. Auch wenn die unverschlossene und lediglich in einem Waffentransportkoffer vor dem Waffenschrank gelagerte Distanz-Injektionswaffe nicht direkt schussbereit gewesen sei, so habe trotzdem die Gefahr bestanden, dass sich Nichtberechtigte und nicht sachkundige Personen jederzeit an den der Waffe beiliegenden Injektionsprojektilen verletzen könnten. Darüber hinaus sei in diesem Fall jederzeit der Zugriff auf das sich bei der Waffe befindliche Betäubungsmittel generell, insbesondere für den minderjährigen Sohn, möglich gewesen. Trotz Kenntnis der maßgeblichen Sorgfaltspflichten habe er massive Verfehlungen begangen, die die leichtfertige Gesinnung in Bezug auf die Einhaltung waffenrechtlicher Belange ausdrücke, die die waffen- und jagdrechtliche Unzuverlässigkeit begründe. Unter Würdigung der Gesamtumstände gebe dies Anlass zur Sorge und lasse nicht erwarten, dass er in Zukunft den besonderen Sorgfaltspflichten Folgen leisten werde. Gegen die streitgegenständlichen Bescheide hat der Kläger jeweils am 16. Februar 2019 Widerspruch eingelegt. Es bestünden rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Verwertbarkeit der im Mai 2018 festgestellten Umstände und Tatsachen. Bei der Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit sei zudem zu berücksichtigen, dass er verschiedene Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe. Mit Widerspruchsbescheiden vom 12. Dezember 2019 wies der Kreisrechtsausschuss bei dem Beklagten die Widersprüche zurück. Die streitgegenständlichen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Die erforderliche waffen- bzw. sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit liege im Falle des Klägers nicht mehr vor. Hiergegen hat der Kläger jeweils am 14. Januar 2020 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass sein gesamtes Haus elektronisch gesichert sei. Verschiedene Türen hätten einen durch Transponder gesteuerten automatischen Schließmechanismus. Dadurch werde gewährleistet, dass zu solchen Räumen nur er persönlich Zugang habe und keine Dritten, auch nicht etwa Angehörige wie sein Sohn. Zum Zeitpunkt der Durchsuchung habe sich sein Sohn im Haus befunden. Wegen eines Notfalles in der Firma habe er das Haus kurzfristig verlassen müssen. Er habe zuvor im Keller gearbeitet und habe insbesondere Böllerpulver bereitgestellt, um im Keller einzelne Ladungen zu wiegen. Auch die zulässige Lagerungshöchstmenge für Kleinmengen sei nicht überschritten worden, denn es handele sich auch um Pulver seines ebenfalls berechtigten Bruders. Dieser habe das Pulver temporär zum Zwecke des gemeinsamen Portionierens und Abpackens zu ihm verbracht, also lediglich umgeschlagen. In dem Keller habe er vor ca. 35 Jahren einige Bretter angebracht und habe in der Vergangenheit auch einmal gelegentlich auf diese geschossen, ohne dass eine Gefährdung vorgelegen habe. Er habe diese Einrichtung schon sehr lange nicht mehr genutzt, sodass ein etwaiger Verstoß in der Vergangenheit jedenfalls schon verjährt sei. Sein Sohn habe die Terrassentür offengelassen, weil er kurz zuvor den Rasen gemäht habe. Dieser habe keinen Zugang und Zugriff auf Waffen und Gegenstände. Er habe lediglich Kenntnis davon, wo er seine Waffen und/oder Treibladungsmittel/Schwarzpulver aufbewahre. Bei der erlaubnispflichtigen Distanz-Injektionswaffe handele es sich um eine besonders komplizierte Waffe, die von einer dritten Person, die nicht genau mit der Technik dieser tierärztlichen Werkzeuge vertraut sei, kaum benutzt werden könne und stelle demnach keine potentielle Gefahr dar. Die Distanz-Injektionswaffe sowie die Munition habe sich in einem geschlossenen Raum (ohne Außenzugang) befunden, der nur im Durchgang durch sein Schlafzimmer zugänglich und mit einer automatischen Transponder-Schließung ausgestattet sei. Die Schließanlage schließe bei jedem Zufallen der Tür, sodass die Tür damit nicht selbstständig offen bleibe. Diese müsse jedes Mal durch ein Transpondersignal wieder entriegelt werden, was beim Verlassen des Hauses kurz vor der Durchsuchung auch so gewesen sei. Zudem werde ihm per Lichtsignal angezeigt, ob eine Tür planwidrig offenstehe. An dem Tag der Durchsuchung müsse ein Defekt der Anlage vorgelegen haben. Unter diesen Umständen wiege die Aufbewahrung der Distanz-Injektionswaffe in dem verschlossenen und gesicherten Raum jedenfalls nicht schwer, auch wenn grundsätzlich eine Unterbringung innerhalb des Waffenschranks noch sicherer wäre. Dies sei ihm klar und bewusst und er bewahre die oben genannte Waffe nunmehr immer im Waffenschrank auf. Hinsichtlich der Munition sei die Aufbewahrung in einem einfachen Blechschrank mit einem Schwenkriegelschloss hierfür als Mindeststandard ausreichend. Das Ankleidezimmer mit seiner stabilen automatisch verriegelten Tür habe damit noch eine höhere Sicherheit, als ein solches Aufbewahrungsbehältnis. Bei Munition, die innerhalb eines Waffenschranks der Klasse B aufbewahrt werde, sei eine „Über-Kreuz-Aufbewahrung“ mit anderen Waffen zulässig. Zudem bewahre er nunmehr die Munition nur noch unter separatem Verschluss auf. Bei der Durchsuchung im Juli 2018 sei eine vorbildlich und tadelsfreie Aufbewahrungssituation festgestellt worden. Eine negative Prognose für die Zukunft sei daher nicht mehr gerechtfertigt. Die pyrotechnischen Gegenstände im Nebengebäude hätten zur Abholung durch einen Feuerwerksbetrieb gestanden, mit dem er zusammenarbeite und seien bereits fertig palettiert gewesen. Zudem hätten sich ausschließlich einige leere Metallkanister (und zwar für Öl) in dem großen Hangar befunden. Die leeren Kanister hätten an der Wand, weit entfernt (mindestens 15 bis 20 Meter) von den am Eingang zur Abholung auf Paletten bereitgestellten Feuerwerksartikeln gestanden. Der Helikopter selbst verfüge über eine gesicherte und funkensichere Trennung zwischen Tank und Motor. Ein Interagieren mit der Pyrotechnik sei daher ausgeschlossen. Die Türen bzw. Tore des Hangars seien aus besonders behandeltem Holz der Brandschutzklasse F90 und demnach nur schwer entflammbar. Auch insoweit habe kein Sicherheitsverstoß vorgelegen. Schließlich sei die Sachverhaltsdarstellung und -würdigung durch den Beklagten so nicht korrekt. Der Sachverhalt liege in entscheidenden Aspekten, welche insbesondere die Prognose der zukünftigen Zuverlässigkeit betreffe, anders als es der Beklagte angenommen und dargestellt habe. Der Kläger beantragt erkennbar, die Bescheide des Beklagten vom 11. Februar 2019 und vom 12. Februar 2019 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. Dezember 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt erkennbar, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich erkennbar auf die Ausführungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die vorliegenden Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen. Ferner lagen die Gerichtsakte 2 K 4706/19.TR und die hierzu übermittelten Verwaltungs- und Widerspruchsakten vor. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.