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Urteil

5 K 1593/04

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2005:0914.5K1593.04.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der zu Gunsten des Beigeladenen ergangene Bauvorbescheid des Beklagten vom 28. November 2001 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Trier-Saarburg vom 6. Oktober 2004 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und der Beigeladene jeweils selbst. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten und dem Beigeladenen bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen eine dem Beigeladenen erteilte Bebauungsgenehmigung zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Aussiedlerhofes nebst Wohngebäude in der Gemarkung T.. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: 2 Die Klägerin betreibt in der Gemarkung W. eine Windfarm mit sechs Windenergieanlagen. Hierzu erteilte ihr der Beklagte mit Bescheid vom 26. Juni 2001 die Baugenehmigung gemäß ihrem Bauantrag vom 29. September 2000. Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erlass der Baugenehmigung lag der für das Windkraftvorhaben geplante Bebauungsplan noch nicht vor. Am 30. Januar 2001 erteilte die Ortsgemeinde W. das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung des Windparks. Die Baugenehmigung erging sodann gestützt auf einen Bebauungsplan, der erst am 29. Juni 2001 öffentlich bekannt gemacht wurde. Der Bebauungsplan setzte für das Gebiet Flächen für die Landwirtschaft fest und innerhalb dieser Flächen wies er sechs Sondergebiete für die Errichtung der Windenergieanlagen aus, auf denen als untergeordnete Nutzung Landwirtschaft zugelassen war. Dieser Bebauungsplan „Windkraftanlagen – Sondergebiet B. und L. – “ war Gegenstand mehrerer Normenkontrollverfahren. In seiner ersten Entscheidung vom 6. März 2002 (8 C 11470/01.OVG) kam das Normenkontrollgericht zu dem Ergebnis, dass die Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft gemäß § 1 a Abs. 3 S. 3 BauGB nicht hinreichend seien. Nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 215 a BauGB und Abschluss städtebaulicher Verträge über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen in Verbindung mit der Eintragung entsprechender dinglicher Sicherungen machte die Ortsgemeinde W. den Bebauungsplan erneut öffentlich bekannt. In weiteren Normenkontrollverfahren erklärte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz jedoch auch diesen Bebauungsplan durch Urteile vom 20. Januar 2003 (8 C 11228/02.OVG und 8 C 11016/02.OVG) für unwirksam, weil einerseits die Sicherung für den Ausgleich für die Eingriffe in Natur und Landschaft durch die abgeschlossenen städtebaulichen Verträge noch nicht hinreichend sei und andererseits ein dem Beigeladenen in der Zwischenzeit erteilter positiver Bauvorbescheid für die Errichtung eines Aussiedlerhofes nicht als privater Belang mit in die Abwägung eingebracht worden war. 3 Gegen die der Klägerin erteilte Baugenehmigung legte seinerzeit der Beigeladene Widerspruch ein, der durch Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Trier-Saarburg vom 5. März 2003 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte der Ausschuss im Wesentlichen aus, dass durch die Baugenehmigung eine Verletzung subjektiver Rechte des Beigeladenen nicht gegeben sei, insbesondere, das Gebot der Rücksichtnahme nicht beeinträchtigt sei. 4 Wegen der inzwischen ergangenen erneuten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes erteilte der Beklagte am 6. Juni 2003 der Klägerin sodann eine Nachtragsbaugenehmigung als Ergänzung zur Baugenehmigung vom 26. Juni 2001. Mit ihr wurde nachträglich die Rechtsgrundlage für die Genehmigung der Windkraftanlagen ausgetauscht und diese nunmehr nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB beurteilt. 5 Gegen die ergangenen Baugenehmigungen für die Windkraftanlagen in Gestalt des Widerspruchsbescheides erhob der Beigeladene am 7. April 2003 Klage, die mit Urteil der erkennenden Kammer vom 26. November 2003 abgewiesen wurde (5 K 468/03.TR). Den Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das genannte Urteil lehnte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 24. März 2004 (8 A 10313/04.OVG) ab. 6 Der Beigeladene ist Landwirt im Haupterwerb und Eigentümer mehrerer landwirtschaftlich genutzter Flächen sowohl in der Gemarkung W. als auch in der angrenzenden Gemarkung T.. Darüber hinaus ist er Eigentümer des Grundstückes Gemarkung T., Flur 8, Parzelle 68, für das der Beklagte dem Beigeladenen am 28. November 2001 einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung eines Aussiedlerhofes mit Wohnhaus erteilte. Das Grundstück, auf dem der Aussiedlerhof mit Futterhalle, Maschinenhalle, Stall- und Wohnhaus errichtet werden soll, befindet sich nahe des Ortsteils Neuhinkelhaus in etwa 240 – 250 m Entfernung zu einer der bereits errichteten Windkraftanlagen, wobei der genaue Abstand zwischen den Beteiligten streitig ist. Die Klägerin, die erst durch die Urteile des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz im Normenkontrollverfahren vom 20. Januar 2003 von dem ergangenen Bauvorbescheid erfahren hatte, legte sodann am 18. Februar 2003 gegen den Bauvorbescheid zur Errichtung des Aussiedlerhofes Widerspruch ein, den der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Trier-Saarburg mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2004, zugestellt am 12. Oktober 2004, zurückwies. Der Ausschuss kam zu dem Ergebnis, dass der zulässige Widerspruch keinen Erfolg haben könne, weil das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt sei. Der Aussiedlerhof und insbesondere das Wohngebäude hätten genügend Abstand zu den Windkraftanlagen, so dass die zulässigen Lärmgrenzwerte nicht überschritten seien. Demzufolge müsse die Klägerin auch keine nachträglichen Beschränkungen für den Betrieb ihrer Windkraftanlagen befürchten. 7 Am 12. November 2004 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie sich weiterhin gegen die Errichtung des Aussiedlerhofes wendet. Zur Begründung trägt sie vor: 8 Das Bauvorhaben des Beigeladenen rücke so nahe an ihre Windkraftanlagen heran, dass sie nachträgliche Beschränkungen zu erwarten habe. So unterschreite das Bauvorhaben den von der Landesregierung vorgegebenen Mindestabstand von 300 m für Wohngebäude zu Windkraftanlagen. Außerdem zeigten die eingeholten Lärmgutachten, insbesondere das nunmehr für das Gerichtsverfahren erstellte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. P., dass die Einhaltung der Lärmgrenzwerte des Nachts nicht sicher gewährleistet sei. Das Heranrücken des Aussiedlerbetriebes auf derart kurze Distanz zu ihren Windkraftanlagen sei für sie als Anlagenbetreiber nicht zumutbar. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Bescheid des Beklagten vom 28. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Trier-Saarburg vom 6. Oktober 2004 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er ist der Auffassung, dass die Klage erfolglos bleiben müsse, da der Bauvorbescheid rechtlich nicht zu beanstanden sei. Nach den Feststellungen des vom Gericht beauftragten Sachverständigen sei eine Ausgestaltung des Bauvorhabens und eine dementsprechende Baugenehmigung in einer Weise möglich, die die Überschreitung des zulässigen Lärmgrenzwertes für die Nachtzeit von 45 dB(A) ausschließe. Außerdem beinhalte der Bauvorbescheid bereits die Forderung, die Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten. 14 Der Beigeladene beantragt ebenfalls, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er macht geltend, dass die Klägerin sich nicht zur Begründung ihres Abwehrrechtes auf eine bestandskräftige Baugenehmigung berufen könne, da die Windkraftanlagen nicht entsprechend der seinerzeit erteilten Baugenehmigung errichtet worden seien. Tatsächlich seien sie näher zu dem vorgesehenen Standort des Wohngebäudes herangerückt. Außerdem sei die Baugenehmigung rechtswidrig, weil ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Die Baugenehmigung hätte demzufolge schon seit langem aufgehoben werden müssen. Diese Pflicht der Behörde sei erst durch die gesetzliche Neuregelung des § 67 Abs. 1 BImSchG seit 1. Juli 2005 entfallen. Schließlich zeige das Gutachten des Sachverständigen P., dass die Immissionsprognose bezüglich der von den Windkraftanlagen ausgehenden Emissionen nicht auf der sicheren Seite liege und unzumutbare Einwirkungen für den Aussiedlerhof zu befürchten seien. Auch deshalb sei die Baugenehmigung zu Gunsten der Klägerin rechtswidrig. Darüber hinaus seien aber auch die tatsächlichen Grundlagen für das Gutachten P. fehlerhaft; die Lärmsituation für den geplanten Aussiedlerhof sei noch erheblich gravierender als dies die Feststellungen des Sachverständigen zeigten. 17 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Ausfertigung des Gutachtens vom 17. Juni 2005 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 29. August 2005 des Sachverständigen Dipl.-Ing. Paul P. aus Boppard verwiesen. 18 Auch bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die frühere Gerichtsakte 5 K 468/03.TR. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 19 Die Klage ist zulässig. Der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Trier-Saarburg hat in seinem Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2004 zutreffend dargelegt, dass die Einlegung des Widerspruches durch die Klägerin am 18. Februar 2003 gegen den am 28. November 2001 zu Gunsten des Beigeladenen ergangenen Bauvorbescheid noch fristgemäß erfolgte. Auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid wird insoweit verwiesen. 20 Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. 21 Der Bauvorbescheid des Beklagten vom 28. November 2001 und der ihn in der Sache bestätigende Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2004 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Denn die Bebauungsgenehmigung zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Aussiedlerhofes nebst Wohngebäude ist gegenüber der Klägerin zumindest rücksichtslos. 22 Seit langem ist anerkannt, dass einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Betrieb ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch zusteht, soweit durch die Zulassung eines weiteren privilegierten oder nicht privilegierten Vorhabens die Privilegierung in Frage gestellt wird; sei es, dass nachträgliche Betriebsbeschränkungen zu befürchten sind, z. B. wegen immissionsschutzrechtlicher Abwehransprüche oder dass zumindest das in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot verletzt werden würde (vgl. Brügelmann-Dürr-Grauvogel, Kommentar zum BauGB, Band 2, § 35, Rdnr. 185 ff. m.w.N.; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Band 2, § 35, Rdnr. 185 ff. m.w.N.). 23 Die Klägerin ist Inhaberin einer bestandskräftigen Baugenehmigung zur Errichtung eines Windparks mit sechs Windkraftanlagen, die nunmehr aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 25. Juni 2005 seit 1. Juli 2005 als immissionsschutzrechtliche Genehmigung weiter gilt (vgl. § 67 Abs. 9 BImSchG neuer Wortlaut aufgrund des genannten Gesetzes Art. 1). Die Windkraftanlagen sind seit längerer Zeit auch in Betrieb. Als Betreiberin eines nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windparks kann die Klägerin deshalb grundsätzlich Abwehransprüche gegen heranrückende Bebauung nach den o.g. Kriterien geltend machen. 24 Die hiergegen von dem Beigeladenen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Zunächst schon deshalb nicht, weil gerade ihm gegenüber durch rechtskräftiges Urteil der erkennenden Kammer vom 26. November 2003 (5 K 468/03.TR) festgestellt worden ist, dass die Genehmigung zur Errichtung der sechs Windkraftanlagen seine Rechte nicht verletzt. Darüber hinaus vermögen die im vorliegenden Verfahren erneut vorgebrachten vielfältigen Einwendungen kein anderes Ergebnis zu begründen. Zum einen sind sie meist objektiv-rechtlicher Natur und begründen deshalb keine eigene Rechtsposition des Beigeladenen, auf die er sich mit Erfolg berufen könnte. Zum anderen gehen sie aber auch am vorliegenden Streitgegenstand des Verfahrens vorbei, bei dem es alleine um die Rechtmäßigkeit des zu Gunsten des Beigeladenen ergangenen Bauvorbescheides geht. Soweit der Beigeladene dem Abwehranspruch der Klägerin mit dem Einwand begegnet, diese habe überhaupt keine wehrfähige Position, weil die Windkraftanlagen nicht am genehmigten Standort, sondern anderenorts errichtet worden seien, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Selbst wenn dieser Vortrag zutreffen sollte, ändert dies nichts daran, dass die Errichtung der Windkraftanlagen auf den im Genehmigungsbescheid genannten Parzellen behördlicherseits zugelassen worden ist. Eine leichte Standortverschiebung berührt dabei nicht die Rechtmäßigkeit der Genehmigungen, da insoweit keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen zu stellen sind, als diese bei der Genehmigung geprüft worden sind. Schließlich handelt es sich bei einer Windkraftanlage nicht um einen Atomreaktor und eine Überprüfung auf Erdbebensicherheit erfolgt im Genehmigungsverfahren nicht. Schließlich ist zu sehen, dass gerade das massive Vorbringen des Beigeladenen, die zu erwartenden Lärmimmissionen für seinen Aussiedlerhof seien in Wirklichkeit noch erheblich gravierender als dies die Erhebungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen belegten, in Wahrheit das Vorbringen der Klägerin stützt. Seinen diesbezüglichen Einwendungen braucht die Kammer indessen nicht weiter nachzugehen, weil bereits das vom Sachverständigen gefundene Ergebnis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ausreicht. 25 Nach dessen Ergebnissen steht nämlich zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass es bei der Errichtung des Vorhabens des Beigeladenen zu Überschreitungen des nach der TA Lärm maßgeblichen Grenzwertes zur Nachtzeit von 45 dB(A) kommen kann (vgl. insbesondere die Zusammenfassung des Beweisergebnisses auf Seite 16 des Gutachtens). Ein Nebeneinander von Windkraftanlagen und anderen baulichen Anlagen, selbst wenn sie wie vorliegend ebenfalls in den Genuss der Privilegierung kommen, erfordert aber eine bestimmte Gewissheit, dass es nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB bzw. § 3 Abs. 1 BImSchG kommen wird, also eine Prognose der Immissionsbelastungen, die auf der sicheren Seite liegt (vgl. z.B. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Januar 2005 – 8 A 11488/04.OVG -). Davon kann indessen hier, wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat, nicht ausgegangen werden. Der Bauherr auch eines ebenfalls privilegierten Bauvorhabens im Außenbereich handelt deshalb dann rücksichtslos, wenn er für sein Vorhaben einen Standort wählt, bei dem es zu Spannungen mit einem bereits vorhandenen privilegierten Vorhaben kommt. Insoweit ist dem Vorbringen der Klägerin zuzugeben, dass in Anbetracht des gesamten Verfahrensablaufes und insbesondere des Vorbringens in diesem Verfahren der Verdacht nahe liegt, dass gerade darauf der Beigeladene mit seinem Bauvorhaben abzielt. 26 Zwar hat der Sachverständige in seiner dem Gutachten nachfolgenden Erläuterung Wege aufgezeigt, wie bei einer Bauplanung im Genehmigungsverfahren die prognostizierten Spannungen vermieden werden könnten. Diese grundsätzlich gegebene Möglichkeit reicht indessen nicht aus, den Vorbescheid noch als rechtmäßig anzusehen. Dafür ist zunächst maßgebend, dass der Vorbescheid selbst eine entsprechende Pflicht zur konkreten Planung nicht enthält, sondern das Vorhaben auf der Parzelle 68 der Flur 8 in der Gemarkung T. bauplanungsrechtlich generell als zulässig erachtet. Der im Vorbescheid enthaltene Hinweis, dass das Bundesimmissionsschutzgesetz zu beachten ist, reicht für eine die Bauplanung konkretisierende Beschränkung nicht aus, da dieses Gebot einerseits zu abstrakt ist und sich zudem bereits aus dem Gesetz selbst ergibt. Außerdem hat der Beigeladene im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich betont, keine seine Planung beschränkenden Auflagen zu akzeptieren und einer entsprechenden nachträglichen Auflage zu widersprechen. Von daher kann insgesamt die vom Sachverständigen grundsätzlich aufgezeigte Möglichkeit zur Konfliktbewältigung nicht dazu führen, es bei der Rechtmäßigkeit des Bauvorbescheides zu belassen. 27 Kann zusammenfassend mithin nicht sicher ausgeschlossen werden, dass bei einer Realisierung des Aussiedlerhofes an dem zu errichtenden Wohngebäude, so wie dies der keine konkreten Beschränkungen enthaltende Vorbescheid zulässt, die Lärmgrenzwerte überschritten werden, steht der Klägerin zur Vermeidung dieser spannungsgeladenen Situation und möglicher Betriebsbeschränkungen ein Abwehranspruch gegen das heranrückende Vorhaben des Beigeladenen zumindest wegen Verletzung des drittschützenden Rücksichtnahmegebots zu. Der Bauvorbescheid und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind deshalb aufzuheben. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 29 Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor. Sonstiger Langtext 30 Beschluss 31 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 32 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.