Urteil
5 K 1094/07.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2008:0611.5K1094.07.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Aussiedlerhofes nebst Wohngebäude in der Gemarkung T. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: 2 Der Kläger ist Landwirt im Haupterwerb und Eigentümer mehrerer landwirtschaftlich genutzter Flächen sowohl in der Gemarkung W. als auch in der Gemarkung T. Insbesondere ist er Eigentümer des Grundstücks Gemarkung T., Flur 8, Parzelle 68. 3 Auf benachbarten Grundstücken in der Gemarkung W. betreibt die Beigeladene einen Windpark mit sechs Windenergieanlagen. Eine dieser Windenergieanlagen befindet sich auf dem benachbarten Grundstück zum vorgenannten Grundstück des Klägers. Für den gesamten Windpark erteilte der Beklagte mit Bescheid vom 26. Juni 2001 die Baugenehmigung gemäß dem Bauantrag der Beigeladenen vom 29. September 2000. Zum Zeitpunkt der Antragstellung lag der geplante Bebauungsplan für das Windkraftvorhaben noch nicht vor. Die Ortsgemeinde W. erteilte bereits am 30. Januar 2001 das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung des Windparks. Der Bebauungsplan wurde schließlich am 29. Juni 2001 öffentlich bekannt gemacht. Die Baugenehmigung erging sodann gestützt auf diesen Bebauungsplan. Sämtliche vom Kläger gegen diese Baugenehmigung eingelegten Rechtsbehelfe blieben erfolglos. 4 In der Zwischenzeit erteilte der Beklagte dem Kläger am 29. November 2001 einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung eines Aussiedlerhofes mit Wohnhaus auf dem o.g. Grundstück Gemarkung T., Flur 8, Parzelle 68. 5 Nachdem der o.g. Bebauungsplan Gegenstand mehrerer Normenkontrollverfahren war, erklärte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ihn schließlich mit Urteil vom 20. Januar 2003 für unwirksam. Daraufhin erteilte der Beklagte der Beigeladenen am 06. Juni 2003 eine Nachtragsbaugenehmigung, mit der die Rechtsgrundlage für die Genehmigung der Windkraftanlagen ausgetauscht und nunmehr auf § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB in der damals geltenden Fassung gestützt wurde. 6 Die Beigeladene erfuhr von dem Bauvorbescheid zu Gunsten des Klägers erst durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz im Normenkontrollverfahren vom 20. Januar 2003. Sie legte sodann gegen diesen Bauvorbescheid erfolglos Widerspruch ein. Die daraufhin erhobene Klage der Beigeladene hatte erstinstanzlich Erfolg. Mit Urteil vom 02. Juni 2006 änderte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz auf die Berufung des Klägers hin das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier dahingehend ab, dass der Bauvorbescheid rechtmäßig sei, da durch ihn nur die generelle planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben auf dem Grundstück bestimmt werde, nicht aber die konkrete Ausgestaltung. Somit sei noch keine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes gegeben, weshalb die Klage der Beigeladenen nicht begründet sei. Die Zulässigkeit der konkreten Gestaltung des Bauvorhabens sei Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens, wobei einerseits zu beachten sei, dass es sich hier um ein durch Immissionen vorbelastetes Grundstück handele und andererseits durch Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe durch den Kläger auf die Immissionen durch die Beigeladene Rücksicht genommen werden könne. 7 Ein im erstinstanzlichen Verfahren vom Verwaltungsgericht Trier eingeholtes Lärmgutachten hatte ergeben, dass hinsichtlich des geplanten Wohnhauses der Nachtrichtwert der TA-Lärm für Misch/Dorfgebiete von 45 dB(A) bei ausreichend sicherer Prognose um bis zu 2 dB(A) überschritten werden könne, dies aber durch entsprechende Grundrissgestaltung ohne Weiteres vermeidbar sei. Bei diesem Gutachten wurden alle auf den damals vorgelegten Plänen verzeichneten Gebäude (Maschinenhalle, Milchviehstall, Wohnhaus mit Garage) in ihrer entsprechenden Anordnung auf dem Grundstück berücksichtigt. 8 Bereits am 28. Oktober 2003 stellte der Kläger einen Bauantrag bezüglich der Errichtung des Aussiedlerhofes bestehend aus den genannten drei Gebäuden, Maschinenhalle, Milchviehstall und eingeschossigem Wohnhaus nebst Garage. Das Wohnhaus an der nordöstlichen Ecke des Grundstückes befindet sich in ca. 250 m Entfernung zur nächst gelegenen Windkraftanlage. Auf der der Windkraftanlage zugewandten Seite des Wohnhauses befinden sich ein Gästezimmer und ein Schlafzimmer, wobei nur das Gästezimmer ein Fenster in Richtung der Windkraftanlage aufweist. 9 Der Beklagte stellte das Genehmigungsverfahren bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit des Bauvorbescheides zurück. Nach Wiederaufnahme des Baugenehmigungsverfahrens ergingen mehrere Hinweise des Beklagten an den Kläger, dass eine abändernde Grundrissplanung und die Vervollständigung der Bauantragsunterlagen bezüglich der Sicherung der Wasserver- und Entsorgung nötig seien. Daraufhin erging eine Stellungnahme des planenden Architekten, wie sich die Wasserver- und Entsorgung gestalten werde. Die Gemeinde erklärte grundsätzlich die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserver- und Entsorgung, wies den Kläger allerdings darauf hin, dass die Leitungen über Nachbargrundstücke geleitet werden müssten. Verträge mit den benachbarten Grundstückseigentümern, die für die Umsetzung der Wasserver- und Entsorgung erforderlich wären, legte der Kläger aber nicht vor. Die Fachbehörden stimmten dem Bauantrag insgesamt zu. 10 Der Beklagte lehnte schließlich den Bauantrag mit Bescheid vom 30. November 2006, zugestellt am 07. Dezember 2006, mit der Begründung ab, dass das beantragte Bauvorhaben wegen der Nähe zur benachbarten Windkraftanlage und der konkreten Grundrissgestaltung gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße. Den hiergegen vom Kläger am 04. Januar 2007 eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Trier-Saarburg mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2007, zugestellt am 21. November 2007, zurück und stellte bei seiner Entscheidung ebenfalls auf eine Verletzung des Gebotes zur Rücksichtnahme und auf die Unvollständigkeit der Bauantragsunterlagen ab. 11 Am 21. Dezember 2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er weiterhin um die Genehmigung seines Aussiedlerhofes streitet. Zur Begründung trägt er vor: 12 Das seinerzeit vom Verwaltungsgericht eingeholte Lärmgutachten sei fehlerhaft, da es eine gänzlich andere Planung und Grundrissgestaltung berücksichtigt habe, als diese nun beantragt sei. Die Ausrichtung des Wohnhauses sei eine andere. Außerdem müsse die abschirmende Wirkung der Maschinenhalle und des Milchviehstalles berücksichtigt werden. Die von der TA-Lärm zugelassenen Immissionswerte würden durch die Windkraftanlage nicht überschritten und, da das Grundstück schon immissionsvorbelastet sei, seien ohnehin andere Richtwerte nötig, als sie vom Gutachter angesetzt worden seien. Liege mithin keine Konfliktlage vor, sei auch das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt. Die von ihm verlangte architektonische Selbsthilfe sei nicht erforderlich, da es sinnvoller sei, Schallschutzfenster einzubauen. Wenn der Beklagte schon nicht das Wohnhaus für genehmigungsfähig erachtet habe, hätten zumindest der Milchviehstall und die Maschinenhalle genehmigt werden müssen. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Beklagten unter Aufhebung seins ablehnenden Bescheides vom 30. November 2006 und des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses beim Landkreis Trier-Saarburg vom 13. November 2007 zu verpflichten, dem Kläger die mit Antrag vom 28. Oktober 2003 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Aussiedlung auf dem Grundstück Gemarkung T., Flur 8, Parzelle Nr. 68, bestehend aus drei Gebäuden, einem offenen Milchviehstall und offener Maschinen- und Futterbergehalle, sowie dem eingeschossigen Wohnhaus des Betriebsinhabers mit Garage zuerteilen; 15 hilfsweise, 16 den Beklagten unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheides vom 30. November 2006 und des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses beim Landkreis Trier-Saarburg vom 13. November 2007 zu verpflichten, den Bauantrag des Klägers vom 28. Oktober 2003 zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Aussiedlung auf dem Grundstück Gemarkung T., Flur 8, Parzelle Nr. 68, unter Beachtung der Auffassung des Verwaltungsgerichts neu zu bescheiden. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er ist der Auffassung, eine Änderung der Grundrissplanung sei für die Genehmigung erforderlich, da andernfalls die bestehenden Spannungen und Konflikte zwischen dem Kläger und der Beigeladenen vertieft würden. Der Beigeladenen stehe besondere Rücksichtnahme zu, da ihr Vertrauensschutz bezüglich der künftigen berechtigten Fortführung ihres Betriebes und wegen der bereits von dem Kläger ausgetragenen Rechtsstreitigkeiten besonders ausgeprägt sei. Schließlich sei auch die Erschließung bezüglich der Wasserver- und Entsorgung nicht gesichert. 20 Die Beigeladene stellt in der Sache keinen eigenen Antrag, macht aber geltend, in der Genehmigungspraxis würden inzwischen Abstände von mindestens 500 m zwischen Windkraftanlagen und Wohnbebauung gefordert. Außerdem sei in Zukunft eine Verschärfung der Lärmschutzgrenzwerte zu erwarten. Zudem stehe in den nächsten Jahren auch bezüglich der Windfarm ein Repowering an, durch das dann eine größere Anlage mit verändertem Standort nötig wäre, wodurch es dann zu höheren Immissionen kommen könne. Bei der Prüfung des Rücksichtnahmegebotes müsse diese Prognose, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen von der Anlage ausgehen, mit hinreichender Gewissheit feststehen, d.h. auf der sicheren Seite liegen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen. Die Verwaltungsakten und die Gerichtsakte 5 K 1593/04.TR (2 Bände) lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf deren Inhalt wird ebenfalls Bezug genommen. Entscheidungsgründe 22 Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 23 Der Bescheid des Beklagten vom 30. November 2006 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 13. November 2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat keinen Anspruch nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz - LBauO - auf Erteilung einer Baugenehmigung für das beantragte Gesamtvorhaben. 24 Die formellen Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung sind allerdings erfüllt, insbesondere ist ein vollständiger Bauantrag im Sinne des § 63 Abs. 3 S. 1 LBauO eingereicht worden. Erforderlich ist, dass alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrages erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Dass der Kläger keine Verträge vorgelegt hat, aus denen sich die gesicherte Wasserver- und Entsorgung ergibt, ist unschädlich. Vorliegend handelt es sich nämlich bei dem beantragten Bauvorhaben um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 LBauO, deren Errichtung grundsätzlich nach § 61 LBauO genehmigungsbedürftig ist, bei der allerdings nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LBauO das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt wird. Dabei beschränkt sich nach § 66 Abs. 3 S. 1 LBauO die Prüfung auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches und sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Die Bestimmungen der Landesbauordnung werden nicht geprüft. Somit war die Prüfung einer erforderlichen Erschließung nach § 6 LBauO nicht Gegenstand des vorliegenden Baugenehmigungsverfahrens. 25 Allerdings sind die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung nicht erfüllt. Das beantragte genehmigungsbedürftige Vorhaben des Klägers ist nicht genehmigungsfähig, weil es gegen Vorschriften des Baugesetzbuches verstößt. Da das Bauvorhaben weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles errichtet werden soll, bestimmt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB. 26 Der Aussiedlerhof ist ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Dieser dient einem landwirtschaftlichen Betrieb, da der Kläger Tierhaltung beabsichtigt, die nach § 201 BGB Landwirtschaft darstellt. Der Kläger ist grundsätzlich als haupterwerblicher Landwirt mit seinem Vorhaben im Außenbereich privilegiert. 27 Dem Vorhaben stehen jedoch öffentliche Belange entgegen, weil gegen das Gebot zur Rücksichtnahme verstoßen wird und weil es sich schädlichen Umwelteinwirkungen aussetzen wird (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Anerkannt ist, dass das Gebot zur Rücksichtnahme in dieser Norm mit enthalten ist. Danach hat auch ein Vorhaben auf bestehende benachbarte Bebauung Rücksicht zu nehmen, wenn es sich Emissionen dieser vorhandenen Bebauung aussetzt. Stehen sich zwei privilegierte Vorhaben im Außenbereich gegenüber, muss ein gerechter Ausgleich gefunden werden. Dabei hat das Vorhaben Rücksicht zu nehmen, durch dessen Zulassung die Privilegierung eines bereits bestehenden Baues in Frage würde, weil nachträgliche Betriebsbeschränkungen oder immissionsschutzrechtliche Abwehransprüche zu befürchten sind. 28 In dieser Hinsicht kann das Vorhaben des Klägers nicht zugelassen werden. Die Beigeladene betreibt seit langem auf dem Nachbargrundstück eine Windkraftanlage, die gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert ist. Die heranrückende Wohnbebauung durch das Vorhaben des Klägers beeinträchtigt die weitere Ausnutzung der Privilegierung in unzumutbarer Weise bzw. stellt diese sogar in Frage. Die Lärmbelastung würde immissionsschutzrechtliche Abwehransprüche des Klägers gegen die Windkraftanlage der Beigeladenen ermöglichen und dadurch eine volle wirtschaftliche Ausnutzung dieser Anlage verhindern. Der Kläger könnte wegen des Lärms ungesunde Wohnverhältnisse geltend machen und dadurch den Betrieb der Windkraftanlage einschränken. Aufgrund des bereits im Verfahren 5 K 1593/04.TR eingeholten Lärmgutachtens steht fest, dass der Nachtrichtwert der TA-Lärm für Dorf- und Mischgebiete um 2 dB(A) überschritten wird, sollte es bei dem damals geplanten Grundriss bleiben. Das Lärmgutachten kann hier ohne Weiteres zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden, da die damals zugrunde gelegten Baupläne und die Pläne des nunmehr beantragten Bauvorhabens sowohl hinsichtlich der Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück als auch hinsichtlich des Grundrisses völlig identisch sind. Insbesondere wurde bei der damaligen Erstellung des Lärmgutachtens bereits die abschirmende Wirkung der Maschinenhalle und des Milchviehstalles berücksichtigt. Auch ansonsten hat sich an der örtlichen und sonstigen Situation nichts geändert. 29 Wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 02. Juni 2006 bereits festgestellt hat, bestimmt sich das Ausmaß an Lärm, das einer Wohnnutzung im Außenbereich zumutbar ist, grundsätzlich in entsprechender Anwendung der TA-Lärm nach den für Dorf- und Mischgebiete geltenden Richtwerte. Zwar bieten diese nur einen groben Anhalt und es ist stets eine Einzelfallbetrachtung erforderlich, jedoch ergeben sich aus der Betrachtung des konkreten Falls keine Anhaltspunkte für eine Abweichung von den Richtwerten der TA-Lärm. Insbesondere sieht die Kammer keine Veranlassung, Werte zugrunde zu legen, die die TA-Lärm für Gewerbegebiete vorsieht. Wenn auch nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, der die Kammer folgt, die gegebene Vorbelastung grundsätzlich zu einer Erhöhung der Richtwerte führen kann, so kann das Vorhaben wegen der Überschreitung des Nachtrichtwertes dennoch nicht zugelassen werden, weil der Kläger sich nachhaltig weigert, aktiv an einer architektonischen Selbsthilfe mitzuwirken. Dem Kläger kann nicht helfen, dass er vorschlägt, Schallschutzfenster einzubauen, denn das Verfahren zur Messung der Lärmbelästigung nach der TA-Lärm ist festgelegt und ist so nicht abänderbar. Es ist dem Kläger ohne Weiteres zuzumuten, eine Planung seines Wohnhauses dergestalt vorzunehmen, die die sichere Prognose gewährleistet, dass keine die Richtwerte überschreitenden Immissionen auf die Wohnräume einwirken. Sein stetes Beharren auf der eigenen Planung und sein mangelnder Wille, zur Konfliktbereinigung beizutragen, zeigen, dass der Kläger die Konfliktlage geradezu sucht, um sich so Abwehransprüche gegen die Windkraftanlage trotz bestehender Bestandskraft der Genehmigungen zu schaffen. Aufgrund dieses Gesamtverhaltens ist es gerechtfertigt, hierin einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu sehen. 30 Nach allem steht deshalb zu befürchten, dass bei einer Verwirklichung des Bauvorhabens das Wohngebäude schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sein wird. Da der Kläger das ihm Zumutbare zur Bereinigung dieser Situation nicht veranlasst, hält die Kammer daran fest, dass ein Anspruch auf Genehmigung des Bauvorhabens insgesamt nicht besteht. In diesem Zusammenhang kann auch keine getrennte Entscheidung zwischen landwirtschaftlichen Gebäuden und Wohnhaus erfolgen, weil das Bauvorhaben insgesamt als Ganzes ausgelegt ist und nicht erkennbar ist, dass eine isolierte Genehmigung der Betriebsgebäude ohne die gegebene Möglichkeit, am Betriebsort zu wohnen, eine sinnvolle Ausnutzung einer landwirtschaftlichen Arbeitsweise gewährleistet. 31 Zusammenfassend war deshalb dem Haupt- und Hilfsantrag der Erfolg zu versagen. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es bestand keine Notwendigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da die Beigeladene sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrages am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat. 33 Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 34 Gründe nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor. 35 Beschluss 36 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 37 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.