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Urteil

5 K 1137/12.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2013:0422.5K1137.12.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem festgestellt wurde, dass ihm aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht, und seine Abschiebung nach Italien angeordnet wurde. 2 Am 28. August 2012 stellte der Kläger bei der Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in Trier (Bundesamt) einen Asylantrag, nachdem er - im Besitz eines bis zum 27. März 2015 gültigen italienischen Passes für ausländische Staatsangehörige und einer italienischen Aufenthaltsgenehmigung für Schutzzwecke (permesso di soggiorno per protezione sussidiaria) - am 20. Juni 2012 in Trier als Asylbewerber erfasst worden war und sich vom 21. Juni 2012 bis zum 13. August 2012 wegen Lungentuberkulose in stationärer Behandlung im Krankenhaus ... aufgehalten hatte. 3 Bei der Asylbeantragung gab der Kläger an, somalischer Staatsangehörigkeit und am ... 1991 in Mogadischu geboren zu sein; er sei sunnitischer Religionszugehörigkeit. 4 Mit Bescheid vom 20. September 2012, der am 27. September 2012 an den Kläger zugestellt wurde, entschied die Beklagte alsdann, dass dem Kläger aufgrund seiner Einreise aus Italien gemäß Art 16a GG in Verbindung mit § 26a AsylVfG kein Asylanspruch zur Seite stehe, eine Ausnahme nach § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht einschlägig sei und von daher gemäß § 31 Abs. 4 AsylVfG auch nicht über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und von Abschiebungsverboten zu entscheiden sei. Außerdem heißt es in dem Bescheid, dass gemäß § 34a AsylVfG die Abschiebung des Klägers nach Italien angeordnet werde. 5 Am 8. Oktober 2012 hat der Kläger alsdann Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht. dass er in Italien nicht hinreichend medizinisch versorgt werde. Zwar sei die medikamentöse Behandlung seiner Lungenentzündung abgeschlossen. Allerdings seien weitere gesundheitliche Kontrollen erforderlich, die er in Italien nicht erhalten könne. Insoweit verweise er auf ein Gutachten von Frau Judith Gleite von „borderline europe e.V.“ und ein Urteil des VG Braunschweig vom 21. Februar 2013. Wenn auch ein Asylanspruch durch Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG ausgeschlossen sei, müsse bei ihm gleichwohl ein Abschiebungsverbot festgestellt werden. 6 In der mündlichen Verhandlung vor Gericht hat der Kläger die ihm eingeräumte Möglichkeit, sich ergänzend zum Klagebegehren zu äußern, genutzt und Angaben zur Sache gemacht. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Angaben wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. September 2012 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis Abs. 5 bzw. Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Asylantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 9 Die in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertretene Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers schriftsätzlich entgegengetreten und bittet, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Kammer hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2012 den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2013 Die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die auf Blatt 52 ff. der Prozessakte aufgelisteten Unterlagen zu den Verhältnissen in Somalia lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat aus den in dem Bescheid der Beklagten vom 20. September 2012 genannten Gründen weder einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten noch einen solchen auf Neubescheidung seines Antrags. Außerdem ist die auf § 34a AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung aus den dort genannten Gründen rechtmäßig. Das Gericht macht sich die dortigen Ausführungen zu Eigen und sieht insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab. 14 Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass die Beklagte trotz der Bestimmungen des Art. 16a Abs. 2 GG und des § 26a AsylVfG verpflichtet sei, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sachlich zu prüfen und bei ihm zu bejahen, vermag sich das Gericht Letzterem nicht anzuschließen. Wird nämlich – wie vorliegend – ein Asylantrag nur nach § 26a AsylVfG abgelehnt, so hat das Bundesamt bei seiner Entscheidung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG grundsätzlich nur festzustellen, dass dem Ausländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Damit schließt § 31 Abs. 4 AsylVfG die gemäß §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylVfG in anderen Fällen der Entscheidung über einen Asylantrag gebotene Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 AufenthG aus (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 -, juris, zu den seinerzeit geltenden Bestimmungen der §§ 51, 53 AuslG). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Ausländer – wie vorliegend – in den sicheren Drittstaat zurückgebracht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 1996 – 2 BvR 394/95 -, NVwZ-Beilage 1997, 10). Etwas anderes gilt nur dann, wenn Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind. Von daher kann ein Ausländer in den Fällen des § 26a AsylVfG grundsätzlich geltend machen, dass ihm in dem Drittstaat, in der er abgeschoben werden soll, konkrete Gefahren im Sinne des § 60 AufenthG drohen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, a.a.O., OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 13 MC 22/12 –). Insoweit ist die Rechtslage daher nicht vergleichbar mit den Fällen, in denen die Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO) ihre Zuständigkeit verneint und den Asylantrag nach § 27a AsylVfG für unzulässig erklärt hat, weil der Asylantrag sachlich beschieden wurde. 15 Vorliegend macht der Kläger geltend, dass ihm in Italien Gefahren drohten, weil er dort nicht hinreichend medizinisch betreut werde. Damit macht er inhaltlich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geltend, während andere Abschiebungsverbote offensichtlich ausscheiden. Nach dieser Bestimmung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn – gleich aus welchen Gründen – eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 16 Vorliegend lässt das Vorbringen des Klägers indessen keine Rückschlüsse auf eine ihm in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. 17 Eine Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich zwar u.a. daraus ergeben, dass sich infolge fehlender Behandlungsmöglichkeiten eine Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers nach Abschiebung im Zielstaat der Abschiebung verschlimmert, wobei eine medizinische Behandlungsmöglichkeit oder erforderliche Medikation auch dann fehlt, wenn sie im Zielstaat der Abschiebung zwar grundsätzlich verfügbar ist, von dem betroffenen Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen Gründen tatsächlich nicht erlangt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118/05 –, juris). 18 Eine konkrete erhebliche Gefahr liegt allerdings nur vor, wenn die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen wird, also eine „Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität“, das heißt eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands erwarten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118/05 –, juris). Die Feststellung, ob mit der wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen ist, hat sich dabei nicht am subjektive Befinden des Betroffenen zu orientieren, vielmehr muss die Möglichkeit einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes objektiv gegeben sein und zumindest in die Nähe der lebensbedrohlichen Gefährdung reichen oder mit ihr vergleichbar sein (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. April 2002 – 7 A 11702/01.OVG -). 19 Allerdings genügt für die Annahme einer "konkreten Gefahr" im Sinne der Vorschrift nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der "Gefahr" im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit", wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118/05 – unter Hinweis auf den weiteren Beschluss vom 14. März 1997 – 9 B 627/96 -, beide veröffentlicht in juris). Für das Vorliegen einer Gefahr für Leib und Leben ist dabei weiter erforderlich, dass eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist, die allerdings nicht so extrem sein muss, dass der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. zu alledem BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118/05 –, juris). 20 Außerdem muss weiterhin gesehen werden, dass bei Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Gefahren, die dem einzelnen Ausländer nicht nur persönlich, sondern als Teil einer bestimmten Bevölkerungsgruppe drohen und denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, eine Sperrwirkung für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots besteht, da insoweit die Zuerkennung eines Abschiebeverbots einer generellen Entscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG durch die insoweit zuständigen Behörden vorbehalten bleiben muss. Diese Sperrwirkung greift bei allgemeinen Gefahren, wie sie zum Beispiel im Hinblick auf die typischen Folgen der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen im Heimatland des Ausländers generell bestehen (mangelhafte Versorgungslage, unzureichendes Gesundheitssystem, Arbeitslosigkeit, Unterernährung). Dabei ist die „Allgemeinheit“ der Gefahr nicht davon abhängig, ob sie sich auf die Bevölkerung oder bestimmte Bevölkerungsgruppen gleichartig auswirkt, wie das bei Hungersnöten, Seuchen, Bürgerkriegswirren oder Naturkatastrophen der Fall sein kann. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG kann vielmehr auch bei eher diffusen Gefährdungslagen greifen, etwa dann, wenn Gefahren für Leib und Leben aus den allgemein schlechten Lebensverhältnissen (soziale und wirtschaftliche Missstände) im Zielstaat hergeleitet werden, denn soweit es um den Schutz vor den einer Vielzahl von Personen im Zielstaat drohenden typischen Gefahren solcher Missstände wie etwa unzureichender Versorgungslage, Lebensmittelknappheit, Obdachlosigkeit oder gesundheitliche Gefährdungen geht, ist die Notwendigkeit einer politischen Leitentscheidung durch die oberste Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gegeben (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09 – und vom 12.07.2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, S. 1). 21 Besteht eine allgemeine Gefahr in diesem Sinne, fehlt es aber an einer Leitentscheidung im Sinne des § 60a Abs. 1 AufenthG, so kann die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht. Eine Schutzlücke besteht allerdings in den Fällen nicht, in denen der Ausländer die Feststellung eines vorrangig zu prüfenden unionsrechtlichen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG beanspruchen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09 –). 22 Besteht hingegen eine Schutzlücke, kann der Ausländer bei allgemein drohenden Gefahren Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise dann beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr in das Heimatland mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen, die Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde, wobei allerdings gleichwohl für die Gewährung eines verfassungskonform gebotenen Abschiebeverbots in derartigen Fällen zu fordern ist, dass ohne ein Absehen von der Abschiebung die extreme Gefahrenlage mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald eintritt (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09 – mit weiteren Nachweisen). 23 Ausgehend hiervon lässt sich für den Kläger bei einer Abschiebung nach Italien keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende konkrete Gefahr feststellen. Personen, die – wie der Kläger – nach Stellung eines Asylantrags in Italien subsidiären Statusschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten haben, werden, was die Unterbringungs- und Versorgungssituation angeht, den italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt, wobei die Zuständigkeit für die Festsetzung von Sozialhilfeleistungen grundsätzlich im Kompetenzbereich der Regionen liegt. Was die medizinische Versorgung angeht, besteht – wie für italienische Staatsangehörige – ein Anspruch auf kostenfreien Zugang zu allen öffentlichen medizinischen Leistungen, d.h. auch auf Krankenhausbehandlung. Anerkannte Asylbewerber müssen sich lediglich beim „Servizio Sanitario Nazionale“, dem nationalen Gesundheitsdienst melden und erhalten von dort eine „codice fiscale“ (Steuernummer) und einen „Tessera Sanitaria“ (Gesundheitsausweis), mit dessen Hilfe Zugang zu allen ärztlichen Leistungen erfolgt, wobei die jeweiligen Behandlungskosten vom italienischen Staat getragen werden (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. Juli 2012 - 508-9-516.80/47271 -). 24 An der Richtigkeit der vorgenannten Auskunft des Auswärtigen Amts hegt die Kammer keine Zweifel. Das Auswärtige Amt benutzt für seine Auskünfte alle ihm zugänglichen Informationsquellen. Gegen ihre Verwertung bestehen auch keine verfahrensrechtlichen Bedenken. Sie stellen, auch wenn ihr Inhalt – wie in Asylangelegenheiten regelmäßig - in einer gutachtlichen Äußerung besteht, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässige und selbständige Beweismittel dar, die grundsätzlich auch ohne Angabe der ihnen zugrundeliegenden Informationsquellen ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des Freibeweises verwertet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1985, - 9 C 52/83 – und Beschluss vom 31. Juli 1985 – 9 B 71/85 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. April 1988 – 11 E 58/87 -, alle veröffentlicht bei juris). 25 Soweit der Erhalt eines Gesundheitsausweises an den Nachweis eines festen Wohnsitzes geknüpft wird, ist jedenfalls in Rom auch eine so genannte „virtuelle Wohnsitznahme“, das heißt eine fiktive Meldeadresse, möglich; der Ausländer kann sich bei Wohlfahrtsvereinen und Organisationen anmelden und seine Post dorthin schicken lassen. Auch wenn man unter der angegebenen Adresse nicht wohnt gilt diese aufgrund eines Vertrages mit der Kommune Rom dennoch als ordentliche Meldeadresse (vgl. Gutachten der Flüchtlingsorganisation borderline-europe an das VG Braunschweig vom Dezember 2012, http://www.borderline-europe.de/sites/default/files/readingtips/2012_12_02_Gutachten_Antworten_finale_anonym.pdf). 26 Von daher kann das Gericht keine dem Kläger in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erkennen, zumal ausweislich der von ihm vorgelegten ärztlichen Unterlagen seine medikamentöse Versorgung abgeschlossen ist und lediglich weitere Kontrolluntersuchungen erforderlich sind. 27 Demzufolge kann die Klage weder hinsichtlich des Hauptantrags noch hinsichtlich des Hilfsantrags Erfolg haben. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.