Urteil
5 K 1328/13.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2014:0326.5K1328.13.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird insoweit, als über sie noch streitig zu entscheiden ist, abgewiesen; im Übrigen wird das Verfahren insoweit, als die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben, aus Gründen der Klarstellung eingestellt. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen 1/3 der Kosten, die das streitige Urteil betreffen, vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf insoweit die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der übrigen 2/3 der Kosten, die den übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrensteil betreffen, ist das Urteil vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Rücknahme und künftige Unterlassung einer Äußerung eines Bediensteten des Beklagten. 2 Der Kläger betätigt sich seit vielen Jahren im Bereich der Schwanenbetreuung und ist Vorsitzender des ... e.V., der in der Vergangenheit in der Stadt Trier eine Versorgungsstation für hilfsbedürftige Schwäne betrieben hat. 3 In einer E-Mail des Herrn W, Landkreis M., vom 27. Juli 2012 an H., J., ..., O., ... und ..., die von O. von der Gemeinde P. an ... weitergeleitet wurde, ist u.a. ausgeführt, dass Herr Dr. X. vom Veterinäramt Trier, das dem Beklagten zugeordnet ist, telefonisch mitgeteilt habe, dass der Kläger sowohl im Bereich Trier als auch an der Mosel in Luxemburg eine Auffangstation für Schwäne betrieben habe. Da die Stationen nicht naturschutzgerecht betrieben worden seien, habe man sie per Verwaltungsakt aufgelöst. Auch Luxemburg habe dies für den dortigen Bereich getan. 4 Mit Anwaltsschriftsatz vom 4. September 2013 forderte der Kläger die Kreisverwaltung Trier-Saarburg auf, die vorstehend wiedergegebenen Äußerungen bis zum 18. September 2013 gegenüber dem oben genannten Personenkreis und der Gemeinde P. zurückzunehmen und in Zukunft zu unterlassen. Die Behauptungen, von denen er im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben von Frau ... erfahren habe, seien unwahr. Weder in Deutschland noch in Luxemburg sei eine Station per Verwaltungsakt aufgelöst worden. Auch habe der Kläger in Luxemburg nie eine Station betrieben. Die Station in Trier sei bis zu ihrer handstreichartigen Räumung am 13. Juni 2012 auf Bitten der Stadtverwaltung Trier von dem genannten Verein betrieben worden. Die unzutreffende Behauptung, dass die Stationen durch Verwaltungsakt geschlossen worden seien, sei geeignet, dem Ruf des Klägers im Bereich der Schwanenpflege erheblich zu schaden. 5 Am 20. September 2013 hat der Kläger sodann Klage erhoben. Er trägt vor, dass die genannten Äußerungen unzutreffend seien. Die Schwanenstation in Trier sei nicht von ihm, sondern von dem ... e. V. betrieben worden. In Luxemburg sei keine Schwanenstation betrieben worden. Die Behauptung, dass die Station in Trier nicht tierschutzgerecht betrieben worden sei, sei unzutreffend. So habe die Stadt Trier in einem Schriftsatz vom 4. Februar 2011 die seit Jahren bewährte Weise der Tierversorgung durch den Verein bzw. ihn gelobt. Ähnlich habe sich Herr ... von der Oberen Naturschutzbehörde bei der SGD Nord geäußert. Weder gegenüber dem Kläger noch gegenüber dem Verein ... e. V. sei eine Auflösungsverfügung ergangen. Die Äußerungen wirkten sich schädlich auf sein ehrenamtliches Engagement im Bereich der Schwanenpflege aus; so habe ihn z.B. das saarländische Ministerium aufgefordert, eine freiwillige Eignungsprüfung für die Schwanenpflege abzulegen. Auch mische sich die Gemeinde P. in seine privaten Angelegenheiten ein. 6 Soweit der Beklagte behaupte, beanstandete Äußerungen nicht abgegeben zu haben, sei dies angesichts der E-Mail des Herrn W. nicht nachvollziehbar. Die bei in der Schwanenstation gehaltenen Tieren festgestellten Abszesse beruhten nicht auf einer fehlerhaften Tierhaltung in der Station, sondern seien der Grund für ihre Aufnahme in die Station gewesen; die Tiere hätten sich Verletzungen an einer Moselrampe in Wasserbillig zugezogen. 7 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor Gericht zunächst beantragt, 8 „die in der E-Post des Landkreises M. vom 27.Juli 2012 vom Bediensteten W. protokollierten amtlichen Behauptungen des Landkreises Trier-Saarburg, der Kläger habe 9 1. "sowohl im Bereich Trier als auch an der Mosel in Luxemburg eine Auffangstation für Schwäne betrieben." 2. "die zudem auch nicht tierschutzgerecht betrieben wurden" und 3. "man habe diese per Verwaltungsakt aufgelöst. Auch Luxemburg habe dies für den dortigen Bereich getan". 10 gegenüber dem Adressatenkreis der E-Post vom 27.Juli 2012 bestehend aus: ... zurückzunehmen und entsprechende Behauptungen in Zukunft zu unterlassen. 11 Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hinsichtlich des Inhalts der der vorstehend genannten E-Mail vorausgegangenen Telefongesprächs in der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten sodann das Klagebegehren hinsichtlich der vorstehend genannten Punkte 1. und 3. übereinstimmend für erledigt erklärt. 12 Der Beklagte beantragt im Übrigen, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er vertritt die Auffassung, dass der Widerruf von Äußerungen in Bezug auf die Punkte „Betrieb einer Schwanenstation in Luxemburg“ und „Auflösung der Station Trier durch Verwaltungsakt“ von vornherein nicht in Betracht gekommen sei, weil seine Mitarbeiter keine dahingehenden Äußerungen abgegeben hätten. Äußerungen zur Verletzung tierschutzrechtlicher Bestimmungen könnten nicht widerrufen werden, weil bei der Auflösung der Station bei elf Schwänen Abszesse an den Füßen festgestellt worden seien, die auf einer fehlerhaften Haltung der Tiere beruht hätten – die Tiere hätten keine hinreichende Schwimmmöglichkeit gehabt. Der betreffende Mitarbeiter würde im Übrigen seine Aussage vom 4. Februar 2011, die nichts über die tatsächliche Qualität der klägerischen Arbeit beinhalte, heute so nicht mehr abgeben. 15 Das Gericht hat Beweis erhoben zum Inhalt des zwischen Herrn Dr. X. und Herrn W. im Juli 2012 geführten Telefongesprächs durch Vernehmung der genannten Personen als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung sowie die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist, soweit über sie nach der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung noch streitig zu entscheiden ist, zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Die Streitigkeit ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen, ohne verfassungsrechtlicher Natur zu sein. Im Fall der Geltendmachung eines Widerrufs- und Unterlassungsanspruchs wegen ehrverletzender Behauptungen ist die Frage nach dem richtigen Rechtsweg danach zu entscheiden, von wem und in welchem Kontext die streitige Behauptung aufgestellt wurde. Dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind Klagen gegen öffentliche Rechtsträger oder deren Organe auf Unterlassung und Widerruf von ehrverletzenden, kreditschädigenden oder sonst unzulässigen Äußerungen von Behörden oder öffentlichen Amtsträgern, die jene im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben getätigt haben (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 40 Rn. 28). Vorliegend betrifft die streitige Äußerung die dienstlichen Tätigkeit eines Mitarbeiters des Beklagten, so dass der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch öffentlich-rechtlicher Natur ist. 17 Dabei ist der Beklagte richtiger Adressat für das klägerische Begehren, denn für Widerrufs- bzw. Unterlassungsbegehren im öffentlichen Recht ist anerkannt, dass derjenige, der wegen Rufschädigung den Widerruf einer ehrkränkenden dienstlichen Äußerung eines Beamten erreichen will, sich an die zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft, nicht aber an den Beamten selbst zu halten hat. Dies beruht auf der Überlegung, dass der Beamte als Einzelperson gar nicht in der Lage ist, verbindlich über seine weitere Amtsführung - wozu der geforderte Widerruf gehört - zu entscheiden. So wie eine bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben getätigte Äußerung der hinter dem Beamten stehenden Körperschaft zugerechnet wird, ist auch der Widerruf eine Amtshandlung, für die nur die Körperschaft in Anspruch genommen werden kann (vgl. BVerwG Beschluss vom 27. Dezember 1967 - VI B 35.67, DÖV 1968, 429; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1960 - GSZ 1/60 -, BGHZ 34, 99 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. September 1991 – 7 A 10359/91.OVG -, ESOVGRP). 18 Die demnach zulässige Klage ist indessen in der Sache nicht begründet. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Widerruf bzw. Unterlassung der von Herrn Dr. X. getätigten Äußerung, dass die Schwanenstation in Trier nicht tierschutzgerecht betrieben worden sei, zur Seite. 19 Als Anspruchsgrundlage hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Widerrufs- bzw. Unterlassungsanspruchs kommt grundsätzlich § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Danach besteht ein Anspruch auf Widerruf einer bereits getätigten Äußerung und deren künftige Unterlassung, wenn diese Äußerung rechtswidrig das durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt. 20 Vorliegend ist indessen nicht ersichtlich, dass die fragliche Äußerung rechtswidrig das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzen könnte. Zum Einen kann das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nämlich nicht erkennen, dass sich Herr Dr. X. in dem Telefongespräch gegenüber Herrn W. dahingehend geäußert hätte, dass der Kläger der Verursacher der behaupteten nicht artgerechten Tierhaltung in der Schwanenstation gewesen sei. Im Übrigen handelt es sich bei der Behauptung, die Station sei nicht tierschutzgerecht betrieben worden, nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine rechtliche Wertung, die als zulässige Meinungsäußerung zu qualifizieren ist und von daher keinen Widerrufs- bzw. Unterlassungsanspruch auslösen kann. 21 Entscheidend für die Abgrenzung der Tatsachenbehauptung von der Meinungsäußerung ist, ob die konkrete Aussage greifbare, dem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand hat. Dabei wird unter einer Tatsache ein Umstand verstanden, der einer Überprüfung darauf, ob wahre Vorgänge geschildert werden oder nicht, zugänglich ist. Dem gegenüber ist eine Aussage dann als Meinungsäußerung einzuordnen, wenn bei der Aussage die subjektive Wertung eines Sachverhaltes im Vordergrund steht, die einer Überprüfung auf ihre objektive Richtigkeit hin entzogen ist. Dabei ist zu beachten, dass sowohl Tatsachenbehauptungen wertende als auch Werturteile tatsächliche Elemente enthalten können. Wesentlich ist in diesem Fall, welches dieser Elemente überwiegt und für den Gesamtcharakter der konkreten Aussage bestimmend ist. Eine Meinungsäußerung liegt bei einem derartigen Mischtatbestand dann vor, wenn der Tatsachengehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass sie einen der beweismäßigen Überprüfung unzugänglichen Tatsachengehalt enthält. Um eine Tatsachenbehauptung handelt es sich hingegen, wenn die Äußerung überwiegend durch den Bericht über tatsächliche Vorgänge geprägt ist und bei den Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer beweismäßigen Überprüfung zugänglich sind. 22 Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsempfänger verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist. Stets sind auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen. Die rechtliche Bewertung von Vorgängen stellt dabei grundsätzlich eine Meinungsäußerung dar. Dies schließt aber eine Beurteilung der Äußerung als Tatsachenbehauptung wegen des Gesamtzusammenhangs nicht aus. Enthält eine Äußerung einen rechtlichen Fachbegriff, so deutet dies zwar darauf hin, dass sie als Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung einzustufen ist. Als Tatsachenmitteilung ist sie aber dann zu qualifizieren, wenn sie beim Adressaten die Vorstellung von konkreten, lediglich in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft. Entscheidend ist der Kontext, in dem der Rechtsbegriff verwendet wird (vgl. zu alledem LG Ansbach, Beschluss vom 20. November 2009 - 1 S 603/09 - unter Hinweis auf BGH, Urteile vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03 – und vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 -, alle veröffentlicht bei juris). 23 Äußerungen, die auf ihren Wahrheitsgehalt im Beweisweg objektiv nicht zu überprüfen sind, weil sie nur eine subjektive Meinung, ein wertendes Urteil wiedergeben, sind dem Widerrufsverlangen selbst dann entzogen, wenn die in ihnen zum Ausdruck kommende Kritik dem Betroffenen nicht gerecht wird, denn die Freiheit der Meinungsäußerung und Meinungsbildung, die in Art. 5 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt ist, setzt einen offenen Meinungsaustausch voraus (vgl. OLG München, Urteil vom 15. Oktober 1993 - 21 U 1843/93 -, juris, und nachfolgend BGH, Beschluss vom 27. September 1994 - VI ZR 22/94 -). 24 Ausgehend hiervon ist das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme der Überzeugung, dass Herr Dr. X. hinsichtlich der Verhältnisse in der Schwanenstation nur ein wertendes Urteil abgegeben hat, da nicht ersichtlich ist, dass diese Äußerung in dem Gespräch durch substantiiertere Tatsachenbehauptungen belegt worden wäre. 25 Hinzu kommt, dass die Kammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht erkennen kann, dass die Äußerung, selbst wenn sie als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren wäre, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzen könnte, da sie keinen konkreten Vorwurf in Bezug auf die Person des Klägers enthält und im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, dass die Behauptung einer nicht tierschutzgerechten Schwanenhaltung evident unwahr wäre. 26 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ergänzt die im Grundgesetz normierten Freiheitsrechte und gewährleistet die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen. Hierzu gehört der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gilt allerdings nicht vorbehaltlos. Es findet seine Schranken gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in der verfassungsmäßigen Ordnung einschließlich der Rechte anderer. Zu diesen Rechten gehört auch die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Auch diese ist aber nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern findet ihrerseits gemäß Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 1 BvR 194/13 – mit weiteren Nachweisen, juris). 27 Dabei können allerdings auch Tatsachenmitteilungen, weil und soweit sie Voraussetzung der Meinungsbildungsfreiheit sind, die Art. 5 Abs. 1 GG in ihrer Gesamtheit gewährleisten will, der Meinungsfreiheit unterfallen. Nur erwiesen oder bewusst unzutreffende Tatsachenbehauptungen über eine andere Person sind allerdings nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt und vermögen daher einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 1991 - 1 BvR 1088/88, NJW 1991, 2339; BGH, Urteil vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74, NJW 1976, 1198; BGH, Urteil vom 20. Mai 1986 - VI ZR 242/85, NJW 1987, 1398). Demgegenüber sind Tatsachenbehauptungen dann hinzunehmen, wenn sie entweder nachweislich wahr sind und Dritten zur Meinungsbildung dienen können (vgl. Sprau, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Aufl. 2010, § 823 Rn. 101), oder wenn der Äußernde zwar den Wahrheitsbeweis nicht führen kann, er seine Informationen aber aus einer seriösen, öffentlich zugänglichen Quelle bezogen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 1 BvR 1555/88, NJW 1992, 1439). 28 Im Übrigen muss Berücksichtigung finden, dass ein Widerrufsanspruch bei Tatsachenbehauptungen nur bei einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts in Betracht kommt, wobei die Rechtswidrigkeit bei einem Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht indiziert ist. Sie muss vielmehr im Rahmen einer Abwägung der jeweiligen Rechtspositionen positiv festgestellt werden, bei der alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08 -, juris). 29 Ausgehend hiervon ist die Klage nicht begründet, denn die vorliegend streitige Behauptung des Herrn Dr. X. in dem mit Herrn Weis geführten Telefongespräch, dass die aufgelöste Auffangstation für Schwäne nicht tierschutzgerecht betrieben worden sei, wird von dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Recht auf frei Meinungsäußerung geschützt, denn sie stellt keine Tatsachenbehauptung, sondern eine rechtliche Wertung dar. Dass diese offenkundig unzulässig wäre und den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen könnte, vermag die Kammer nicht zu erkennen, da in der Schwanenstation gehaltene Schwäne Fußverletzungen aufwiesen, hinsichtlich derer nicht offenkundig ist, worin sie ihre Ursache hatten, in Verletzungen, die zur Aufnahme der Tiere in der Schwanenstation geführt haben, oder in einer nicht artgerechten Haltung in der Schwanenstation, deren Betreiber allerdings nicht der Kläger war. 30 Von daher stellt sich die vorliegend betroffene Äußerung des Herrn Dr. X. nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als rechtliche Wertung dar, die als Meinungsäußerung von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt wird, so dass ihm kein Anspruch auf Widerruf oder Unterlassen zur Seite steht, ohne dass es noch darauf ankommt, ob in Bezug auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch eine Widerholungsgefahr besteht. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der die streitige Entscheidung betreffenden Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 33 Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. 34 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren zunächst aus Klarstellungsgründen einzustellen. Im Übrigen ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Beachtung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Ausgehend hiervon entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, nachdem sich bei der durchgeführten Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass seitens des Mitarbeiters des Beklagten die insoweit streitig gewesenen Äußerungen getätigt worden sein könnten, so dass sich die Erledigungserklärung des Klägers letztlich als verdeckte Klagerücknahme darstellt.