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Urteil

5 K 1787/13.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2014:0701.5K1787.13.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Der Beklagte zu 2) wird verpflichtet, den Kläger länderübergreifend der Beklagten zu 1) zuzuweisen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu tragen, der Beklagte zu 2) hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt eine länderübergreifende Umverteilung. Er ist als Asylbewerber dem Landkreis F... in Rheinland-Pfalz zugewiesen. Das Asylverfahren wurde mit Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 23. Juni 2014 – 6 A 10530/14.OVG – für den Kläger erfolglos abgeschlossen. 2 Mit Schriftsatz vom 22. September 2011 beantragte der Kläger seine Umverteilung nach B.../Baden-Württemberg, eine Große Kreisstadt, und machte geltend, zu seiner dort wohnenden Freundin – A... – und dem am 31. Juli 2011 geborenen Kind, in Bezug auf das er die Vaterschaft anerkannt hat, ziehen zu wollen. Frau A... ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und erhält Leistungen nach dem AsylBLG. Sie wohnt in einer Wohnung, die zur Aufnahme des Klägers ausreichend groß ist, wobei der Vermieter keine Einwände gegen den Einzug des Klägers in die Wohnung erhoben hat. 3 Alsdann stellte das Regierungspräsidium Freiburg beim Amtsgericht ... einen Vaterschaftsanfechtungsantrag und verwies darauf, dass die seit 2000 in Deutschland lebende Kindesmutter zum Zeitpunkt der behaupteten Einreise des Klägers bereits schwanger gewesen sei. 4 Darauf teilte die Stadt B... dem Kläger formlos mit, dass bis zu einer Entscheidung im Vaterschaftsanfechtungsverfahren keine Entscheidung über den Umverteilungsantrag getroffen werden könne. 5 Die Vaterschaft des Klägers in Bezug auf das am 31. Juli 2011 geborene Kind wurde sodann in einem in dem Vaterschaftsanfechtungsverfahren erstellten Gutachten des Prof. Dr. C... vom 25. Januar 2013 als „praktisch erwiesen“ bezeichnet. 6 Außerdem gebar Frau A... am 20. Januar 2013 ein weiteres Kind, hinsichtlich dessen der Kläger erneut die Vaterschaft anerkannte. 7 Alsdann erteilte das Regierungspräsidium Karlsruhe am 24. April 2013 unter Bezugnahme auf § 51 AsylVfG und Ziffer 2.5.2.1 VwV-Asyl/Rückführung eine „erforderliche Zustimmung“ zu der vorgesehenen länderübergreifenden Umverteilung. 8 Das Landratsamt des N...-Kreises, in dem B... liegt, verweigerte indessen seine Zustimmung zu einer Umverteilung des Klägers, weil dieser, sofern er nicht unmittelbar eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhalte, in einer Asylunterkunft wohnen müsse, in der indessen kein Platz frei sei. 9 Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2013 teilte die Stadt B... der Kreisverwaltung F... sodann mit, dass einer Umverteilung des Klägers nicht zugestimmt werde. 10 Am 9. September 2013 hat der Kläger daraufhin Klage bei dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben mit dem Ziel, die beklagte Stadt B... zu verpflichten, einem Zuzug des Klägers nach B... zuzustimmen und ihm eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylVfG zu erteilen. 11 Mit Beschluss vom 6. November 2013 – 2 K 3218/13 – hat sich das Verwaltungsgericht Stuttgart unter Hinweis darauf, dass als Anspruchsgrundlage für das Begehren nur § 51 AsylVfG in Betracht komme, für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstr. verwiesen, das sich seinerseits wiederum mit Beschluss vom 27. November 2013 – 2 K 983/13.NW – unter Hinweis auf § 3 Abs. 6 Gerichtsorganisationsgesetz Rheinland-Pfalz für sachlich unzuständig erklärte und das Verfahren an das erkennende Gericht verwies. 12 Nachdem die erkennende Kammer Bedenken geäußert hat, ob nicht anstelle der Stadt B... das Landratsamt des N...-Kreises der richtige Beklagte für das Klagebegehren sei, hat der Kläger am 23. April 2014 das Klagebegehren auch auf das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt N...-Kreis, erweitert. 13 Der Kläger ist der Auffassung, dass sich der geltend gemachte Anspruch aus § 51 AufenthG – gemeint ist wohl AsylVfG - ergebe. Die Weigerung der Beklagten zur Aufnahme des Klägers verstoße gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. 14 Der Kläger, der sich ebenso wie die Beklagten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hat, beantragt, 15 die Beklagten zu verpflichten, dem Zuzug des Klägers nach B... zuzustimmen und ihm eine Aufenthaltsgestattung nach AsylVfG ggf. mit Wohnsitzauflage B... zu erteilen. 16 Die Beklagten beantragen jeweils, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie sind wechselseitig der Auffassung, dass der jeweils andere Beklagte für eine Bescheidung des Antrags des Klägers zuständig sei. Im Übrigen macht die Beklagte zu 1) geltend, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhalts eine Zustimmung zur Umverteilung des Klägers nicht erteilt werden könne. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. Entscheidungsgründe 20 Die Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig. 21 Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Umverteilung kommt nur § 51 AsylVfG in Betracht, wonach in den Fällen, in denen ein Ausländer nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylVfG durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen ist. Da der Anspruch demnach seine rechtliche Grundlage nur im Asylverfahrensgesetz haben kann, handelt es sich um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz, für die gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat, und nicht das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Ausländer umverteilt werden möchte(vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 02. Februar 2006 – A 12 S 929/05 –, juris). Von daher ist das erkennende Gericht gemäß § 3 Abs. 6 Gerichtsorganisationsgesetz zuständig. 22 Dabei muss sich das Klagebegehren gemäß §§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 51 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG gegen den Rechtsträger der zuständigen Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist, richten. 23 Von daher richtet sich das als Untätigkeitsklage zulässige Klagebegehren in zulässiger Weise sowohl gegen die Stadt B... als auch gegen das Land Baden-Württemberg, da der Kläger den Erlass eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes durch die Stadt B... bzw. den N...-Kreis als untere Landesbehörde begehrt. 24 Die Klage ist indessen nur insoweit begründet, als der Kläger eine Entscheidung durch die Kreisverwaltung des N...-Kreises erstrebt, denn diese - und nicht die Stadt B... - ist für eine sachliche Bescheidung des Klagebegehrens im Sinne des § 51 Abs. 2 AsylVfG zuständig und verpflichtet, dem Klagebegehren zu entsprechen. 25 Gemäß §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 des baden-württembergischen Gesetzes über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz – FlüAG – vom 19. Dezember 2013, juris) ist in Baden-Württemberg die untere Verwaltungsbehörden als untere Aufnahmebehörde für das vorliegende Begehren zuständig, da der Kläger nach § 47 AsylVfG nicht mehr verpflichtet ist, in einer der in dieser Norm genannten Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Untere Verwaltungsbehörden sind dabei gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 des baden-württembergischen Landesverwaltungsgesetzes – LVwG - vom 14. Oktober 2008, juris, in den Landkreisen die Landratsämter sowie nach Maßgabe des § 19 LVwG die Großen Kreisstädte und die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 LVwG. Von daher wäre die Stadt B... als große Kreisstadt zwar grundsätzlich zuständig für eine sachliche Bescheidung des Begehrens. Da indessen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 d LVwG u.a. von der Zuständigkeit der Großen Kreisstädte als untere Verwaltungsbehörde ausgeschlossen sind die Aufgaben nach dem Eingliederungsgesetz und dem Flüchtlingsaufnahmegesetz, ist die Beklagte zu 1) für eine sachliche Bescheidung des Klagebegehrens nicht zuständig. Vielmehr obliegt die Entscheidung dem Beklagten zu 2). Soweit dieser seine Zuständigkeit unter Hinweis auf eine Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2005 in Abrede stellt, kommt dieser Verwaltungsvorschrift zur Überzeugung des Gerichts angesichts der zeitlich nachfolgenden anderslautenden gesetzlichen Bestimmung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 19. Dezember 2013 keine Bedeutung mehr zu. 26 Von daher ist der Beklage zu 2) richtiger Beklagter für das Klagebegehren, das ihm gegenüber auch begründet ist. 27 Grundsätzlich hat ein Ausländer, der um Asyl nachsucht, zwar keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten (§ 55 Abs. 1 S. 2 AsylVfG). Gemäß § 51 Abs. 1 AsylVfG ist jedoch, wenn der Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen. 28 In Rechtsprechung und Lehre ist nun zwar umstritten, ob die Regelung des § 51 AsylVfG über die länderübergreifende Verteilung nur während des Asylverfahrens anwendbar ist oder auch nach bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens und Erteilung einer asylverfahrensunabhängigen Duldung Anwendung findet. Dementsprechend ist auch streitig, ob einem geduldeten Ausländer nach bestandskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens ein länderübergreifender Wohnsitzwechsel im Wege des Umverteilungsverfahrens nach § 51 AsylVfG oder mittels Erteilung einer weiteren Duldung durch die für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständige Ausländerbehörde ermöglicht werden kann (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Januar 2012 - 7 B 11408/11.OVG -, juris). 29 Da indessen angesichts dessen, dass das Asylverfahren des Klägers erst mit Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 23. Juni 2014 abgeschlossen wurde, nichts dafür ersichtlich ist, dass dem Kläger zwischenzeitlich eine asylverfahrensunabhängige Duldung oder gar ein sonstiger Aufenthaltstitel ausgestellt worden wäre, ist die Kammer der Überzeugung, dass vorliegend § 51 AsylVfG trotz des zwischenzeitlichen Abschlusses des Asylverfahrens des Klägers weiterhin Anwendung findet. 30 Gemessen hieran liegen auch die Voraussetzungen für die Umverteilung des Klägers nach B... vor, denn er begehrt sie für das Zusammenleben mit minderjährigen ledigen Kindern, und damit zur Herstellung einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 51 Abs. 1 AsylVfG. 31 Damit steht die Zuweisungsentscheidung zwar grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde. Allerdings ist das Ermessen bei den in § 51 Abs. 1 AsylVfG ausdrücklich geregelten Fallgestaltungen gebunden (vgl. VG München, Urteil vom 18. Oktober 2012 - M 23 K 12.30660 - mit weiteren Nachweisen, juris), so dass die Klage begründet ist, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2) richtet. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.