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Urteil

6 K 883/14.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2014:0804.6K883.14.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Berechnung seiner Abiturdurchschnittsnote. 2 Im Frühjahr 2014 legte der Kläger die Abiturprüfung am Staatlichen ...-Gymnasium in ... ab. Im Qualifikationsbereich Block I erreichte der Kläger eine Punktsumme von 540 Punkten. Hierzu brachte er 35 Kurse - einfach gewertet - sowie die Kurse von zwei Leistungsfächern - doppelt gewertet -, also insgesamt 43 Kurse, ein. Eine Facharbeit hatte der Kläger nicht erstellt. Die Punktsumme wurde unter Anwendung der in § 10 Abs. 10 der Abiturprüfungsordnung (AbiPO) vom 21. Juli 2010 vorgesehenen Formel „E I = P x 40: 44“ umgerechnet in das Ergebnis des Block I mit 491 Punkten. Im Prüfungsbereich Block II erreichte der Kläger die Punktsumme 235 und durch Addition der Punkte aus Block I und Block II errechnete sich eine Gesamtpunktzahl von 726 Punkten, welche im Ergebnis zu einer Durchschnittsnote von 1,6 führte. 3 Gegen das am 27. März 2014 vom Schulleiter unterschriebene Abiturzeugnis legte der Kläger am 8. April 2014 Widerspruch ein. Er habe in der Qualifikationsphase in Block I 540 Punkte erreicht. Die Anzahl der eingebrachten Kurse sei bei ihm 43 gewesen und nicht 44. Infolge der Division durch 44 Kurse sei sein Ergebnis schlechter gerechnet worden. Ihm seinen 0 Punkte für eine nicht angefertigte Facharbeit berechnet worden, was dem widerspreche, dass die Facharbeit ausschließlich zu einer Verbesserung des Abiturdurchschnittes verhelfen solle. Er sei zu keinem Zeitpunkt darüber informiert worden, dass ihm ein Nachteil in Form eines Punkteabzuges entstehe, wenn er keine Facharbeit oder Besondere Lernleistung erstelle. Wären seine Punkte in der Gesamtqualifikation in Block I durch 43 geteilt worden, so hätte er eine Durchschnittsnote von 1,5 Punkten erreicht. Der Fall, dass keine freiwillige Facharbeit eingereicht werde, sei in § 10 Abs. 10 AbiPO nicht rechtmäßig geregelt. Es werde nicht berücksichtigt, wie viele Kurse tatsächlich eingebracht würden. Der angegriffene Berechnungsmodus verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, da ungleiche Situationen (Nichterbringung der freiwilligen Leistung und Erbringung einer freiwilligen Leistung) gleichbehandelt würden. Damit liege ein offensichtlicher Verstoß gegen allgemeine Prüfungsgrundsätze und das Leistungsbewertungsrecht vor. 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2014 wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD) den Widerspruch des Klägers zurück. Die angewandte Berechnungsformel sei rechtmäßig. Hierdurch werde erreicht, dass das freiwillige Erbringen einer Facharbeit zu einer Verbesserung der Abiturdurchschnittsnote führe und gerade dieser Anreiz solle auch geschaffen werden. Die Anwendung der Formel führe auch nicht zu einer Ungleichbehandlung. Bei allen Schülerinnen und Schülern werde dieselbe Formel angewandt. Dies führe dazu, dass bei denjenigen, die eine freiwillige Facharbeit schrieben, die errechnete Punktzahl leicht erhöht sei, was auch Ziel der freiwilligen Mehrleistung sei. Der Kläger sei auch über die Einbringungsmöglichkeiten einer Facharbeit oder einer Besonderen Lernleistung durch den MSS-Leiter mehrfach informiert worden. Insbesondere sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Berechnungsformel mit dem Divisor 44 auch dann Anwendung finde, wenn keine Facharbeit geschrieben werde und demzufolge die volle Punktzahl im Block I ohne Facharbeit nicht zu erreichen sei. Auch in den früheren Abiturprüfungsordnungen sei dies ähnlich geregelt gewesen. 5 Hiergegen hat der Kläger am 12. Mai 2014 Klage erhoben und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit welchem er die Erteilung einer Durchschnittsnote von 1,5 Punkten und die Zustellung eines entsprechend geänderten Abiturzeugnisses begehrt hat. 6 Mit Beschluss vom 6. Juni 2014 – 6 L 884/14.TR – hat die Kammer den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht habe und es nicht ersichtlich sei, inwieweit es erforderlich sei, die Durchschnittsnote des Klägers um 0,1 Punkte anzuheben, um diesen vor schweren, unzumutbaren und nicht anders abwendbaren Nachteilen zu bewahren. Der Kläger habe sein Eilrechtsschutzbegehren darauf gestützt, dass er Humanmedizin studieren wolle und es sei nicht erkennbar, inwieweit sich seine Rechtsstellung bei einer Abiturnote von 1,5 verbessern werde, wenngleich auch die Kammer bei summarischer Prüfung rechtliche Zweifel hinsichtlich der Berechnungsformel hege. 7 Der Kläger hält seine Klage aufrecht und trägt vor, es bestehe eine offensichtliche Regelungslücke in § 10 Abs. 10 AbiPO hinsichtlich derer, die eine freiwillige Facharbeit nicht erstellten. Durch gesetzeskonforme Auslegung sei diese Regelungslücke zu schließen. Dies müsse dadurch erfolgen, dass man unterschiedliche Divisoren ansetze, je nachdem, ob eine Facharbeit erbracht werde oder nicht. Bei der Berechnung der Qualifikation im Block II habe der Verordnungsgeber gezeigt, dass bei differenzierter Anzahl von zu berücksichtigenden Prüfungsfächern bzw. Prüfungsleistungen sehr wohl ein beurteilungsgerechter Bewertungsmodus möglich sei. Anderenfalls werde ein Schüler mit 5 Punkten in allen Kursen nicht zum Abitur zugelassen, da ihm ohne Erstellung einer Facharbeit bei Berechnung mit dem Divisor 44 lediglich 196 Punkte verblieben. Ein Blick auf den letzten Satz des § 10 Abs. 10 AbiPO zeige zudem, dass Leistungen mit 0 Punkten überhaupt nicht in die Qualifikation eingebracht werden dürften, was durch die angegriffene Formel jedoch gerade hinsichtlich Derjenigen, die keine Facharbeit schrieben, erfolge. Auch die generellen Ausführungen des Beklagten, dass das freiwillige Erbringen einer Facharbeit zu einer Verbesserung der Abiturdurchschnittsnote führen könne, seien so nicht haltbar. In der überwiegenden Anzahl der Fälle werde die Facharbeit eher zur Notengleichheit bzw. zur Notenverschlechterung führen, da diese deutlich über dem Notendurchschnitt liegen müsse, um eine Notenverbesserung zur Folge zu haben. Der Berechnungsmodus verletze darüber hinaus die Vorgaben von § 10 Abs. 5 Schulgesetz – SchulG -, welcher bestimme, dass Leistungen nur aufgrund der in den Kursen erworbenen Punkte und Noten bewertet würden und sich die Hochschulreife durch das Erreichen der Gesamtqualifikation ergebe, die sich aus Leistungen im Kurssystem und in der Abschlussprüfung zusammensetze. Vorliegend fließe aber eine Nichtleistung in die Gesamtqualifikation ein und zwar faktisch mit 0 Punkten, was der Gesetzgeber nicht gewollt habe. Er - der Kläger - werde im Vergleich zu Schülern aller anderen Bundesländer, in denen ein rechtlich einwandfreier Berechnungsmodus stattfinde, schlechter gestellt. Entgegen der Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid seien auch weder ihm noch seinen Eltern die konkreten Auswirkungen der Regelungen über die Berechnung der Qualifikation sowie über die Einbringungsmöglichkeit einer Facharbeit oder besonderen Lernleistung informativ zugänglich gemacht worden. Die Informationen, die sie erhalten hätten, seien stets rein formaler Art gewesen und hätten in einem Hinweis auf die Broschüre „MSS Abi 2014“ bestanden. In keinem Fall sei ein Hinweis auf den generellen Divisor 44 und seine entsprechenden Auswirkungen erfolgt und an keiner Stelle der Broschüre sei wörtlich oder auch nur andeutungsweise formuliert, dass sich durch das Nichteinbringen einer freiwilligen Facharbeit die Gesamtpunktzahl im Block I reduziere und sich das Gesamtergebnis sowie die Gesamtnote durch den angewandten Berechnungsmodus verschlechtern könne. Auch der Landeselternbeirat sei insoweit nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Beklagten unter Aufhebung des Abiturzeugnisses des ...-Gymnasiums ... vom 27. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2014 zu verpflichten, die Abiturnote unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu berechnen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Entgegen dem Vorbringen des Klägers seien keinerlei Maluspunkte in Abzug gebracht worden. Wie sich aus der Zusammenstellung der Punkte des Klägers auf seinem Abiturzeugnis ersehen lasse, seien die von ihm in den einzelnen Kurse erbrachten Punkte nach den gültigen Vorgaben addiert und anhand der gemäß § 10 Abs. 10 AbiPO geltenden Formel berechnet worden. An keiner Stelle seien Punkte abgezogen worden. Auch nach der alten Abiturprüfungsordnung sei die Höchstpunktzahl in der Leistungsqualifikation nur durch das Einbringen einer Facharbeit möglich gewesen. Die Berechnungsformel sei auch gesetzeskonform, logisch und klar nachvollziehbar, denn nur so sei gewährleistet, dass die Anfertigung einer zusätzlichen Arbeit auch Ausdruck in der erreichten Punktsumme finde. Eine variable Formel widerspreche dem angestrebten Zweck, die Erbringung einer freiwilligen Zusatzleistung zu belohnen. Die Facharbeit gehe ab einer Bewertung mit 5 Punkten zusätzlich in die Qualifikationsphase I ein. Insoweit gehe die Forderung des Klägers, eine Aufklärung über die Schlechterstellungsauswirkung des Berechnungsmodus habe stattfinden müssen, fehl. Es finde keine Schlechterstellung statt, wenn jemand keine Facharbeit schreibe. Derjenige bekomme lediglich keine zusätzlichen Punkte. Es gebe eine einheitliche Berechnungsformel, die immer angewandt werde. Über diese seien auch alle Schülerinnen und Schüler, somit auch der Kläger, informiert worden. Auch die Rüge des Klägers, ein Schüler mit einem Schnitt von 5 Punkten werde nunmehr ohne Facharbeit nicht zur Abiturprüfung zugelassen, gehe fehl. Dies sei nämlich in den früheren Abiturprüfungsordnungen ähnlich geregelt gewesen. So habe sich auch noch in den Informationen zum Abitur 2013 der Hinweis gefunden, dass derjenige, der keine Facharbeit erbringe, in den Leistungskursen im Durchschnitt mindestens 6 Punkte erreichen müsse. Durch die nun geltende Abiturprüfungsordnung sei diese Anforderung sogar geringer geworden. Zudem sei auch ohne Facharbeit jede Abiturnote erreichbar, auch die Note 1,0. Die Abiturdurchschnittsnote werde nicht als rechnerischer Durchschnitt aller Kursnoten und der Noten der Abiturprüfung ermittelt, sondern durch ein Punktekreditsystem. Das Gesamtergebnis in Block I müsse zur Vergleichbarkeit unter den Bundesländern mit der von dem Kläger beanstandeten Formel auf den Standard der Kultusministerkonferenz umgerechnet werden. Für alle Abiturientinnen und Abiturienten werde aus der so entstehenden Gesamtpunktzahl und den Ergebnissen der Abiturprüfung (Block II) in gleicher Weise die Gesamtqualifikation gebildet. Diese werde anhand einer bundesweit für alle Schülerinnen und Schüler gleichermaßen geltenden Tabelle einer Abiturnote zugeordnet. Die Kultusministerkonferenz habe 2008 die Vereinbarung über die gymnasiale Oberstufe überarbeitet mit dem Ziel, einerseits den Ländern mehr Gestaltungsspielräume zu eröffnen und andererseits die Vergleichbarkeit der Abiturnoten zu gewährleisten. In dieser Vereinbarung werde davon ausgegangen, dass grundsätzlich im Bereich der Kurshalbjahresergebnisse (Block I) 40 und in der Abiturprüfungsqualifikation (Block II) 20 Ergebnisse in einfacher Wertung eingebracht würden. Den Ländern sei jedoch bewusst die Möglichkeit eröffnet worden, die Anzahl der in Block I einzubringenden Ergebnisse zu verändern. Wenn ein Land von dieser Möglichkeit Gebrauch mache, müssten die Punktsummen mithilfe eines Faktors angepasst werden, um Vergleichbarkeit zu erzielen. Aus diesem Grunde werde seit dem Abitur 2014 in Rheinland-Pfalz die in Block I erreichte Punktsumme mit dem Faktor 40: 44 verrechnet. Hier würden nämlich in Block I der Gesamtqualifikation 43 Halbjahresergebnisse eingebracht und hinzukommen könne nach Entscheidung des Schülers oder der Schülerin das Ergebnis einer Facharbeit, so dass es sich insgesamt um 44 Einzelergebnisse handele. Der Normierungsfaktor müsse deshalb in Rheinland-Pfalz 40: 44 lauten. Für die Normierung sei nur relevant, wie viele Ergebnisse eingebracht werden könnten und nicht, wie viele Ergebnisse eingebracht werden müssten. Der Faktor habe keine Bedeutung hinsichtlich der Art und Weise der Anrechnung der Facharbeit, sondern diene ausschließlich einer vergleichbaren Berechnung der Abiturnoten in allen Bundesländern. Zuvor sei eine Normierung auf den Standard der Kultusministerkonferenz nicht erforderlich gewesen, da die einzubringende Zahl an Ergebnissen in allen Ländern gleich gewesen sei. Schließlich sei anzumerken, dass der Kläger auch nach dem zuvor geltenden Berechnungssystem einen Notendurchschnitt von 1,6 erzielt hätte und nicht etwa einen solchen von 1,5. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsakten verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Darüber hinaus wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 15 Das Abiturzeugnis des ...-Gymnasiums vom 27. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 16 Dem Kläger steht ein Anspruch auf Neuberechnung seiner Abiturnote nicht zu, denn die von dem Beklagten vorgenommene Berechnung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Kammer hält ihre insoweit im summarischen Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes geäußerten Zweifel an der Berechnung nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht aufrecht. 17 Die Berechnungsgrundlage für das Gesamtergebnis der Qualifikation in Block I, welche vorliegend allein von dem Kläger in Zweifel gezogen wird, ergibt sich aus § 10 Abs. 10 der Abiturprüfungsordnung vom 21. Juni 2010 – AbiPO - . Hiernach berechnet sich das Gesamtergebnis in Block I nach der Formel „E I = P: 44 x 40“, wobei E I das Gesamtergebnis in Block I und P die insgesamt erzielten Punkte in den eingebrachten Kursen und gegebenenfalls der Facharbeit sind. 18 Dabei ist die Abiturprüfungsordnung zunächst formell rechtmäßig ergangen. Nach § 53 S. 1 Schulgesetz – SchulG – ist das fachlich zuständige Ministerium ermächtigt, Schul- und Prüfungsordnungen über Einzelheiten des Schulverhältnisses zu erlassen. § 45 SchulG bestimmt, dass Schul- und Prüfungsordnungen des Benehmens mit dem Landeselternbeirat bedürfen, welcher auf Verlangen abweichende Auffassungen schriftlich zu begründen hat. Vorliegend wurde der Entwurf der Abiprüfungsordnung dem Landeselternbeirat zugeleitet und dieser hat mit Schreiben vom 24. März 2010 hierzu Stellung genommen, wobei er Bedenken hinsichtlich des Wegfalls einer frühzeitigen Qualifikation im Leistungsfachbereich äußerte und Fragen hinsichtlich der Fächer evangelische und katholische Religion bzw. Ethik sowie des 5. Prüfungsfaches aufwarf. Zu der Berechnungsformel für das neu zu regelnde Gesamtergebnis in Block I der Qualifikationsphase hat sich der Landeselternbeirat nicht geäußert. Selbst wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers hierzu angibt, der Landeselternbeirat habe die eigentliche Problematik der Formel zu diesem Zeitpunkt nicht gesehen, vermag dies an dem erteilen Benehmen nichts zu ändern, da dem Landeselternbeirat die erforderlichen Informationen in Form der 43 einzubringenden Kurse, des Quotienten in Höhe von 44 sowie der Möglichkeit einer freiwilligen Facharbeit vorlagen und damit die Grundlage für eine Diskussion im Rahmen des Benehmens geschaffen war. 19 § 10 Abs. 10 AbiPO verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere vermag die Kammer entgegen der Ansicht des Klägers einen Verstoß gegen § 10 Abs. 5 SchulG nicht zu erkennen. Dieser bestimmt in Satz 5 und 6, dass die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den Kursen durch Noten und Punkte bewertet werden. Die Hochschulreife wird durch das Erreichen einer Gesamtqualifikation erworben, die sich aus Leistungen im Kurssystem und in der Abschlussprüfung zusammensetzt. Diese Vorgaben sind durch die angegriffene Regelung gewahrt. Erstellt ein Schüler oder eine Schülerin eine Facharbeit, so stellt diese eine Leistung im Kurssystem – im Gegensatz zum Klassensystem – dar und wird durch Punkte bewertet. Wird hingegen eine Facharbeit nicht erstellt, so fließt diese auch nicht in die Bewertung ein. Entgegen der Ansicht des Klägers findet im letzteren Fall nicht die Berücksichtigung einer Nichtleistung in der Qualifikationsphase statt, sondern es werden schlichtweg insoweit keine Punkte erworben. 20 Die angegriffene Regelung verletzt auch nicht den auf Art. 3 Grundgesetz – GG – beruhenden Grundsatz der Chancengleichheit. Der das Prüfungsverfahren beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet, dass für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 38/92 – veröffentlich in juris). Dies ist vorliegend gegeben. Gemäß § 4 Abs. 6 der Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 21. Juli 2010 - OStVO – können alle Schülerinnen und Schüler eine Facharbeit in einem ihrer Leistungsfächer anfertigen und in die Qualifikation in Block I einbringen. Hierüber wurden die Schülerinnen und Schüler auch in der Informationsbroschüre „Mainzer Studienstufe“ für das Abitur 2014 informiert. Diejenigen, die keine Facharbeit erstellen, erhalten hierfür in dieser Qualifikationsphase auch keine Punkte. Damit liegt – entgegen der Ansicht des Klägers – keine Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vor, sondern eine bewusste Ungleichbehandlung ungleicher Sachverhalte. Diejenigen, die die zusätzliche Leistung einer freiwilligen Facharbeit auf sich nehmen, sollen hierfür in Form von zusätzlichen Punkten belohnt werden und bei denjenigen, die die zeitaufwendige Erstellung einer zusätzlichen Arbeit scheuen, wirkt sich dies dergestalt neutral aus, dass eben keine zusätzlichen Punkte in die Qualifikation einfließen. Verpflichtend sind 43 Kurse einzubringen. Die 44. Leistung hat im Punktebereich lediglich dann Auswirkungen, wenn sie tatsächlich erbracht wird. Damit unterscheidet sich die Abiturprüfungsordnung vom 21. Juli 2010 – mit Ausnahme der nunmehrigen einfachen Gewichtung der Facharbeit – nicht wesentlich von ihrer Vorgängerregelung vom 14. Juli 1999, nach deren §§ 9 ff. in die Qualifikation verpflichtend 38 Kurse einzubringen waren und zwei weitere Leistungen in Form der Facharbeit – doppelt gewertet – eingebracht werden konnten. Auch hier wurden demjenigen, der es bei den 38 Pflichtkursen beließ, keine zusätzlichen Punkte angerechnet und die Maximalpunktzahl konnte ohne Facharbeit ebenfalls nicht erreicht werden. 21 Es ist zudem nicht systemwidrig, wenn das Gesamtergebnis in Block I der Qualifikationsphase mit Hilfe der oben angegebenen Formel berechnet wird. Die Faktorisierung mit 40 und anschließende Division durch einen Teiler mit Bezug zu den eingebrachten Punkten hat der Beklagte vorgesehen, um das Abitur auf Bundesebene vergleichbar zu machen. Die Umrechnung der Punktzahl der Gesamtqualifikation in eine Durchschnittsnote erfolgt bundesweit nach einer einheitlichen Tabelle. Da die Anzahl der einzubringenden und einbringbaren Kurse bzw. Leistungen von Bundesland zu Bundesland verschieden ist, erscheint es durchaus sachgerecht, eine Vergleichbarkeit durch den Faktor 40 und die Wahl eines höheren oder niedrigeren Quotienten herbeizuführen. Dass die Variable P bei den Schülerinnen und Schülern, die eine Facharbeit erstellt haben, aus den Punkten für 44 Einzelleistungen besteht und bei solchen, die dies nicht getan haben, aus den Punkten für 43 Einzelleistungen, wirkt sich auf die Systemgerechtigkeit nicht aus, da es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Prüfungsrecht einen Anspruch auf ein arithmetisches Mittel gerade nicht gibt (vgl. Beschluss vom 16. August 1985 – 7 B 51/85 -, 7 B 58/85 -, 7 B 59/85 - , veröffentlicht in juris). Von der Chance eine zusätzliche Leistung in den Zähler der Berechnungsformel einzubringen und sich damit dem arithmetischen Mittel zu nähern, konnte jeder Schüler und jede Schülerin Gebrauch machen. 22 Dem Kläger ist vorliegend auch nicht dahingehend zuzustimmen, dass durch Anwendung der streitgegenständlichen Formel ein einmal gefundenes Ergebnis „schlechter gerechnet“ wird. Das Ergebnis wird vielmehr erst durch Anwendung der Formel gefunden und kann bei denjenigen Schülern und Schülerinnen, die eine Facharbeit erstellt haben, eben besser ausfallen, als bei denjenigen, die eine solche nicht erstellt haben. 23 Die Kammer hält die beanstandete Formel daher nach alledem für rechtmäßig und wirksam. Wollte man das anders sehen, so wäre in dem hier zu entscheidenden Fall ein weiteres Problem gegeben, da sich dann die Frage nach der Gesamtnichtigkeit der Abiturprüfungsordnung 2010 stellen würde. 24 Entgegen der Ansicht des Klägers enthält § 10 Abs. 10 AbiPO keine Regelungslücke hinsichtlich derjenigen Schüler und Schülerinnen die keine Facharbeit erstellt haben und die von der Kammer ausgefüllt werden könnte. Vielmehr ist – von dem Verordnungsgeber beabsichtigt – hinsichtlich aller Schüler und Schülerinnen das eingebrachte Punkteergebnis mit 40 zu multiplizieren und anschließend durch 44 zu dividieren. Auch auslegungsfähig ist eine mathematische Berechnungsformel grundsätzlich nicht. Der Kammer bliebe daher nichts anderes übrig, als die beanstandete Vorschrift für rechtswidrig und damit ungültig zu erklären. Dies aber hätte zur Folge, dass die Abiturprüfungsverordnung 2010 insgesamt keinen Bestand haben kann. Hierbei gilt, dass die Ungültigkeit eines Teils einer Regelung nur dann nicht zur Gesamtnichtigkeit führt, wenn die übrigen Regelungen auch ohne den nichtigen Teil sinnvollerweise bestehen können und wenn mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, der Gesetzes- bzw. Verordnungsgeber habe ein Regelwerk mit nur eingeschränktem Inhalt erlassen wollen (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. November 2008 – 6 A 11274/07.OVG -). Nach diesen Maßstäben bleibt eine sinnvolle Regelung der Abiturprüfung ohne die beanstandete Bestimmung nicht bestehen, denn es bliebe offen, wie die Abiturnote überhaupt zu berechnen wäre. Die Vorschriften über die Voraussetzungen für die Abiturprüfung, die Gesamtqualifikation und die Berechnung des Endergebnisses bilden ein geschlossenes Regelwerk und stehen in einem untrennbaren Zusammenhang. Ohne sie wäre die Abiturprüfungsordnung sinnentleert. Dies hätte zur Folge, dass die Abiturprüfungsverordnung 2010 insgesamt für unwirksam zu erklären wäre, mit der Folge, dass hier die ursprüngliche Abiturprüfungsordnung 1999 wieder „auflebt“ (vgl. § 35 Abs. 2 AbiPO). Auch nach der Abiturprüfungsordnung 1999 hätte der Kläger aber ohne Facharbeit mit insgesamt 667 Punkten einen Abiturdurchschnitt von 1,6 erreicht. Dann aber wäre nicht ersichtlich, worin die subjektive Rechtsverletzung des Klägers bei Anwendung des § 10 Abs. 10 AbiVO 2010 liegen sollte. 25 Schließlich vermag die behauptete unzureichende Information des Klägers über die Änderungen der Abiturprüfungsordnung hinsichtlich der Qualifikation seinem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Eine etwaige Verletzung der behördlichen Beratungspflicht kann sich als solche nicht anspruchsbegründend auswirken. Sie vermag keinen Anspruch herbeizuführen, der nach dem materiellen Fachrecht nicht gegeben ist, sondern rechtfertigt gegebenenfalls lediglich – im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgende – Ansprüche auf Schadensersatz. Eine Übertragung des vom Bundessozialgericht entwickelten und in ständiger Rechtsprechung vertretenen sogenannten (sozialrechtlichen) Herstellungsanspruchs auf das allgemeine Verwaltungsverfahren als Erfüllungsanspruch bei fehlerhafter behördlicher Beratung ist bislang in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allgemein nicht anerkannt worden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 ME 444/07 -, veröffentlicht in juris m.w.N.). 26 Die Klage war daher abzuweisen. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 28 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO -. 29 Die Berufung war vorliegend gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 1 Nr. 3 zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. 30 Beschluss 31 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).