Beschluss
5 L 1859/14.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2014:1113.5L1859.14.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen der Beigeladenen trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 2. September 2014 betreffend das Grundstück A..., Gemarkung B..., Flur ..., Flurstücke Nr. ... und andere, zur Errichtung eines Wohngebäudes mit Gewerbe anzuordnen, ist zulässig, führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg. 2 Die im vorliegenden Verfahren nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt hier zu Ungunsten des Antragstellers aus, denn das Interesse der Beigeladenen, die im Verfahren ihre Position verteidigt und einen Antrag auf Ablehnung gestellt hat, am sofortigen Gebrauch der Baugenehmigung, wie es auch bereits in § 212a BauGB zum Ausdruck kommt, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung. 3 Die im Rahmen der § 80a, § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung erstreckt sich bei Nachbarstreitigkeiten nicht auf die Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung, sondern darauf, ob die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer mit Widerspruch angefochtenen Baugenehmigung gebietet sich grundsätzlich nur dann, wenn bereits im summarischen Verfahren - mit den notwendigerweise eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten - eindeutig feststeht, dass die Baugenehmigung gegen Nachbarrechte verstößt oder der Sachverhalt sich bei offener Sach- und Rechtslage so darstellt, dass dem Nachbarn unter Abwägung der gegenseitigen Interessen ein Zuwarten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens schlechterdings nicht zugemutet werden kann bzw. die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. 4 Ausgehend hiervon lässt sich eine Verletzung des Antragstellers in ihn schützenden, subjektiv-öffentlichen Rechten im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hinreichend sicher ausschließen. Dies gilt sowohl hinsichtlich drittschützender Vorgaben des Bauplanungsrechts (1.) als auch solcher des Bauordnungsrechts (2.). 5 1. Hinsichtlich des Bauplanungsrechts ist im Hinblick darauf, dass der Antragsteller durch die Bezugnahme auf seine Widerspruchsbegründung unter anderem auch ein fehlendes „sich einfügen“ hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung rügt, vorab in Erinnerung zu rufen, dass die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Kriterien „Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche“ grundsätzlich nicht drittschützend sind und dementsprechend für sich genommen seitens des Antragstellers nicht geltend gemacht werden können (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. September 2014 - 7 B 458/14 -, juris, Rn. 4). Eine drittschützende Wirkung kann sich planungsrechtlich insoweit allein unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebotes ergeben, das hier indes nach summarischer Prüfung nicht verletzt ist. Ungeachtet dessen ist unter Berücksichtigung der Bebauung des C... und der gestaffelten Höhenentwicklung des geplanten Vorhabens hin zur weiteren Bebauung entlang der A... ein Verstoß gegen das Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung auch nicht ersichtlich. 6 a. Das Gebot der Rücksichtnahme ist vorliegend, da das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist, in dem in dieser Bestimmung genannten Begriff des Einfügens enthalten (BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, DVBl. 1981, 928; Urteil vom 18. Oktober 1985 - 4 C 19.82 -, Buchholz 406.19 Nr. 66; Beschluss vom 20. April 2000 - 4 B 25/00 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 199) und hat grundsätzlich lediglich einen objektiv-rechtliche Gehalte (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1981 - 4 B 13/81 -, Buchholz 406.19 Nr. 13; Urteil vom 10. Dezember 1982 - 4 C 28/81 -, NJW 1983, 2460; Urteil vom 5. August 1983 - 4 C 36/79 -, BVerwGE 67, 334 <339>; Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8/84 -, NVwZ 1987, 409). Nachbarschützende Wirkung kommt ihm jedoch im Einzelfall insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit müssen die Umstände des Einzelfalles eindeutig ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen und inwieweit eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August 1983, a.a.O.). 7 Eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme ist dann anzunehmen, wenn sich unter Abwägung der widerstreitenden Interessen im konkreten Einzelfall ergibt, dass die Verwirklichung des jeweiligen Bauvorhabens dem Nachbarn nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei setzt der Schutz des Nachbarn bereits unterhalb der eigentumsrechtlich im Sinne des Artikels 14 GG maßgeblichen Schwelle eines „schweren und unerträglichen Eingriffs“ ein. Was dem Nachbarn eines Vorhabens aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung an nachteiligen Wirkungen zugemutet werden darf, bestimmt sich mithin nach der aus der (näheren) Umgebung herzuleitenden Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. 8 b. Nach diesen Maßgaben ist auf Grundlage der vorzunehmenden summarischen Prüfung eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch das geplante Vorhaben und dessen Beziehung zur Bebauung des Antragstellers (aa) weder unter dem gerügten Aspekt einer erdrückenden Wirkung (bb) noch einer unzumutbaren Beeinträchtigung von Belichtung und Belüftung (cc) oder einer eklatanten Störung der Privatheit (dd) ersichtlich. 9 aa. Zunächst bedarf es der Klarstellung hinsichtlich der Ausmaße des geplanten Vorhabens und dessen Lagebeziehung zur Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers. Insoweit entsprechen weder die Angaben des Antragstellers, der eine 22 m hohe und 17 m breite bzw. tiefe Mauer in ca. 7 m Entfernung zur Fassadenfront des rückwärtigen Gebäudes rügt, noch diejenigen der Beigeladenen, die allein auf den Abstand zum Vorderhaus eingeht und vorträgt, der dem Hinterhaus des Antragstellers entsprechende Teil ihres Grundstückes sei von Hauptgebäuden freigehalten, den nach Aktenlage zugrunde zu legenden Verhältnissen. 10 Diese stellen sich vielmehr wie folgt dar: Die verfahrensgegenständliche Brandwand, die grenzständig zur Wegeparzelle ... errichtet werden soll, hat auf den ersten 14 m - gemessen von der öffentlichen Verkehrsfläche der A... entlang der Grenze zur Wegeparzelle ... - eine Höhe von 17,20 m (5 Vollgeschosse) und für weitere 1,2 m - mithin bis zu einer Tiefe von insgesamt etwa 15,20 m - eine Höhe von 14,22 m (4 Vollgeschosse) (vgl. Bl. 117 d.VerwA). Soweit eine Tiefe der Mauerscheibe von 17 m durch den Antragsteller vorgebracht wird, ist der eine Tiefe von 15,20 m überschreitende Bereich lediglich mit einer Bebauung mit einem Vollgeschoss vorgesehen, mithin von eine Mauerhöhe in diesem Bereich von etwa 5,20 m auszugehen. In Bezug auf eine Höhe von 22 m ist anzumerken, dass diese aufgrund der vorgesehenen Staffelgeschosse nicht im Bereich der hier betroffenen Brandmauer erreicht wird. 11 Hinsichtlich der Lage des viergeschossigen Vorderhauses auf dem Grundstück des Klägers ist - dem Vortrag der Beigeladenen entsprechend - ein Abstand zwischen etwa 8,80 m und 14 m vorhanden. In Bezug auf das Hinterhaus, das mit vier Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss errichtet wurde, beträgt der Abstand an der schmalsten Stelle knapp 7 m - hier hat die Mauerscheibe eine Höhe von 17,20 m -, der sich im weiteren Verlauf leicht vergrößert. Weiter ist festzustellen, dass lediglich in dem der A... zugewandten Teil des Hinterhauses - auf eine Länge von etwa 6 m - eine Überschneidung mit dem geplanten Vorhaben gegeben ist, soweit dort von signifikanten Höhen der Mauer (17,20 m bzw. 14,22 m) ausgegangen werden kann. 12 bb. Dies zugrunde gelegt sieht das beschließende Gericht keine Anhaltspunkte für eine erdrückende Wirkung. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die baulichen Dimensionen des erdrückenden Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig wären, dass das erdrückte Gebäude oder Grundstück überwiegend nur noch wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen würde oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegeln und dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder einer Gefängnishofsituation hervorrufen würde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. Juni 2011 - 8 B 10632/11.OVG -). Diese Voraussetzungen, die nur in Ausnahmefällen anzunehmen sind, liegen hier nicht vor. 13 Hinsichtlich der Höhe der gegenüberzustellenden Gebäude ist festzuhalten, dass das weiter entfernte viergeschossige Vorderhaus (IV) des Antragstellers durch die verfahrensgegenständliche Brandwand um ein Geschoss (V) überragt wird, ein weiteres überragendes Geschoss (VI) liegt um 1,40 m nach hinten versetzt und erst nochmals 1,40 m weiter nach hinten versetzt kommt das oberste Geschoss (VII) des geplanten Vorhabens hinzu. Für das näher am Vorhaben gelegene Hinterhaus gilt hinsichtlich der Höhenentwicklung des Vorhabens im Wesentlichen dasselbe, wobei einerseits zu berücksichtigen ist, dass das Hinterhaus selbst ein fünftes Vollgeschoss (IV) - als Staffelgeschoss - aufweist, mithin die feststellbaren Höhendifferenzen im Ergebnis geringer ausfallen, und andererseits die hinzukommen Staffelgeschosse (VI und VII) des geplanten Vorhabens nicht nur nach hinten versetzt sind, sondern im Vergleich zur fünfgeschossigen Brandmauer eine jeweils um 1,40 m geringer werdende Überschneidungsfläche mit dem Hinterhaus aufweisen. Sieht man in diesem Zusammenhang zum einen, dass das OVG Rheinland-Pfalz bisher eine erdrückende Wirkung bei einem Nebeneinander von Gebäuden mit unterschiedlichen Höhen stets verneint, wenn es nur um ein oder zwei zusätzliche Geschosse ging (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. November 2006 - 1 B 11327/06.OVG -), und zum anderen, dass die Bedeutung eines überragenden Geschosses aufgrund der zu berücksichtigenden Relativität mehr und mehr an Bedeutung verliert, je mehr deckungsgleiche Vollgeschosse die gegenüberzustellenden Gebäude aufweisen - insoweit macht es für die erdrückende Wirkung einen Unterschied, ob beispielsweise ein zweigeschossiges mit einem fünfgeschossigen Gebäude oder ob ein fünfgeschossiges mit einem achtgeschossigen Gebäude zum Vergleich steht -, scheidet eine erdrückende Wirkung auf Grundlage der vorzunehmenden summarischen Prüfung zur Überzeugung des Gerichts auch unter Einbeziehung des geringen Abstandes aus. Eine durch die Länge bzw. Tiefe der streitgegenständlichen Brandmauer begründete erdrückende Wirkung ist ebenfalls nicht ersichtlich. 14 Die antragstellerseits vorgetragene erdrückende Wirkung lässt sich schließlich nicht durch die in die Widerspruchsbegründung eingefügten Illustrationen begründen. Insoweit zeigen vor allem die Höhendifferenzen (Bl. 20 und Bl. 24 GA), dass von einer erdrückenden Wirkung gerade nicht ausgegangen werden kann. 15 cc. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ist bei summarischer Prüfung auch hinsichtlich einer sich verschlechternden Belichtungs- und Belüftungssituation nicht ersichtlich, weil die Veränderungen jedenfalls nicht unzumutbar sind. 16 Hinsichtlich des Vorderhauses bedarf dieser Befund angesichts der vorhanden Abstände und der Lage des Vorderhauses, dessen nach Südwesten gerichtete Gebäudeseite jedenfalls über die Mittagszeit direkt besonnt wird, keiner weiteren Ausführungen. Allein Einbußen in Bezug auf eine unmittelbare Einstrahlung der Nachmittags- und Abendsonne vermögen unzumutbare Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse nicht zu begründen. 17 In Bezug auf das Hinterhaus ist dem Antragsteller zunächst darin zuzustimmen, dass die Planunterlagen einen unzutreffenden Eindruck hinsichtlich des auftretenden Schattenwurfes erwecken, indem offenkundig ein Schattenwurf wie auf der Südhalbkugel - hier mit der Sonne im Nordosten - zugrunde gelegt wurde (vgl. Bl. 114 d.VerwA). Indes ergeben sich auch unter Berücksichtigung des umgekehrten Schattenwurfes keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Belichtungs- und Belüftungssituation. 18 Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus Folgendem: Zuvorderst ist zu berücksichtigen, dass das geplante Vorhaben mit dem Hinterhaus des Antragstellers lediglich in dem zur A... liegenden Bereich eine Überschneidung von etwa 6 m aufweist; einen optischen Eindruck vermitteln insoweit die Planunterlagen (vgl. Bl. 114 d.VerwA), wobei anzumerken ist, dass dort das Hinterhaus in zu großer Entfernung zur A... eingezeichnet wurde, weshalb der Eindruck entsteht, es bestünde überhaupt keine Überdeckung (die konkrete Lage des Hinterhauses ist anhand der Entwässerungspläne [Bl. 182 d.VerwA] zu ersehen). Soweit danach lediglich eine Bereich von etwa 6 m zu identifizieren ist, in welchem dem Hinterhaus eine Mauer von 17,20 m (auf den ersten etwa 4,60 m [gemessen von der A... entlang der Grundstücksgrenzen]) bzw. 14,22 m (auf weiteren [dergestalt gemessenen] 1,40 m) gegenüber gestellt werden soll, ist ergänzend zu berücksichtigen, dass der zur A... gelegene Teil des Hinterhauses (südliche Gebäudeecke) auf einer Breite von 2 m etwas zurückgesetzt errichte wurde und ausweislich der vorgelegten Lichtbilder (vgl. Bl. 18 GA) auch Fenster zur A... (Richtung Süd-Südost) aufweist. Angesichts der geringen Breite des zurückgesetzten Gebäudeteils geht die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung davon aus, dass durch die dort vorhandenen, nach Süd-Südost gerichteten Fenster der zur A... hin gelegene Raum des Hinterhauses belichtet und belüftet wird, dem zumindest auch die ersten beiden nach Südwesten gerichteten Fensterreihen (in den oberen Geschossen mit Balkonen) zuzuordnen sind. Soweit eine entsprechende (seitliche) Belichtung und Belüftung für die von der A... weiter entfernten Fensterreihen (in den oberen Geschossen mit Balkonen) nach Aktenlage nicht gegeben ist, ist festzuhalten, dass in dieser Entfernung zur A... keine Überschneidung mehr mit der streitgegenständlichen, 17,20 m bzw. 14,22 m hohen Brandmauer gegeben ist oder zumindest lediglich nur noch eine solche in geringem Umfang. 19 Dies zusammengenommen sind zwar Beeinträchtigungen hinsichtlich Belichtung und Belüftung nicht abzusprechen, sie erreichen indes nach summarischer Prüfung unter Auswertung der Aktenlage nicht den Grad des Unzumutbaren, wobei ergänzend auch die innerstädtische Wohnlage und die insoweit übliche Verschattung zu berücksichtigen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. September 2014 - 7 B 1037/14 -, juris). 20 dd. Schließlich begründet die seitens des Antragstellers gerügte Einsichtnahmemöglichkeit und die damit verbundenen Beeinträchtigungen der Privatheit keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Dies gilt sowohl hinsichtlich der als widerrufliche Abweichung zugelassenen Fensteröffnungen in der Brandmauer als auch der (zurückgesetzten) Dachterrassen in den beiden oberen Stockwerken. 21 Die Öffnungen in der Brandmauer sind direkt im Anschluss an die Gebäudeecke zur A... vorgesehen und liegen damit im Wesentlichen gegenüber des Vorderhauses des Antragstellers. Hier spricht bereits die vorzufindende Entfernung von etwa 9 m zwischen den Gebäuden gegen eine unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeit. Hinzu kommt, dass es in bebauten innerörtlichen Bereichen - wie hier - zur Normalität gehört, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Wohnhäusern aus Einsicht in das eigene Grundstück genommen werden kann (vgl. VG Trier, Urteil vom 26. Februar 2014 - 5 K 1070/13.TR -, m.w.N.). Unter diesem Aspekt begründen die im Vergleich zum Vorder- und zum Hinterhaus des Antragstellers höher gelegenen Dachterrassen, die insbesondere zum Hinterhaus zum Teil lediglich einen Abstand von etwa 7 m aufweisen, ebenfalls keine unzumutbaren Beeinträchtigungen. Hierbei berücksichtigt das Gericht ergänzend, dass angesichts der umlaufenden Terrassengestaltung Einiges dafür spricht, dass die großen, nach Süden gerichteten Bereiche eine intensivere Nutzung erfahren, als die nach Nordosten ausgerichteten Teile, die dem Grundstück des Antragstellers zugewandt sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 7 A 3852/06 -, juris). 22 2. Eine Verletzung des Antragstellers in drittschützenden Normen lässt sich auch hinsichtlich des Bauordnungsrechts hinreichend sicher ausschließen. Soweit der Antragsteller insoweit eine Verletzung des Abstandsgebots nach § 8 LBauO geltend macht, begründet die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ausgehend von der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung eine geschlossene Bauweise mit der Folge, dass die Beigeladene nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBauO ohne Grenzabstand bauen muss (a). Der in diesem Zusammenhang festzustellende Ermessensausfall der Antragsgegnerin in Bezug auf § 8 Abs. 1 Satz 4 LBauO vermag dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen (b). 23 a. Nach § 34 BauGB ist ein Bauvorhaben, das innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils errichtet werden soll, zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die bebaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Als für das Vorhaben der Beigeladenen im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche „nähere Umgebung“ ist der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9/77 -, juris; Beschluss vom 20. August 1998 - 4 B 79/98 -, BauR 1999, 32). Dabei muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden mit der Folge, dass alles außer Acht bleiben muss, was die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9/77 -, juris, m.w.N.). Letzteres ist dann der Fall, wenn bauliche Anlagen von ihrem Erscheinungsbild nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23/86 -, juris); singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden im wesentlichen homogenen Bebauung stehen, sind regelmäßig als Fremdkörper unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - IV C 9.77 -, juris). 24 Ausgehend von diesen Maßstäben erachtet das zur Entscheidung berufene Gericht in der maßgeblichen näheren Umgebung, die vor allem durch die A... im Bereich zwischen C... und D... bestimmt wird, auf Grundlage der vorgelegten Lagepläne und allgemein zugänglicher Luftaufnahmen die geschlossene Bauweise nach summarischer Prüfung nicht nur als vorherrschend, sondern als allein prägend (zu dieser Unterscheidung vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1994 - 4 B 53/94 -, juris). Die Bebauung entlang der A..., die in diesem Bereich etwa eine Länge von 300 m hat, weist insgesamt lediglich fünf Öffnungen entlang der ansonsten beidseitig durchgängig geschlossenen Bebauung auf. Die Öffnungen durchbrechen den Eindruck der Geschlossenheit nicht, weil sie weitgehend allein der Zufahrt zu hinterliegenden Parkplätzen dienen, mithin nicht als seitlicher Grenzabstand zu Einzelhäusern, Doppelhäusern oder Hausgruppen (vgl. § 22 Abs. 2 BauNVO) wahrzunehmen sind. Eine Einordnung als Hausgruppen im rechtlichen Sinn scheidet hier aus, weil die Länge ununterbrochenen Anbauten jeweils 50 m übersteigt (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO). Soweit hinsichtlich des Grundstücks des Antragstellers - unter Hinzunahme der beiden Wegeparzellen Nr. und Nr. - an diesem Punkt der Eindruck einer offenen Bauweise erweckt werden kann, ist dieser indes als letztlich singuläre Erscheinung nicht prägend, weil er in Kontrast zur ansonsten homogenen, geschlossen Bebauung steht. Unbeachtlich ist ferner, dass in einer Vorlage zur Sitzung des Stadtrates der Antragsgegnerin zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für den hier streitgegenständlichen Bereich eine Betonung der auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandenen Öffnung beschlossen werden sollte (vgl. Bl. 36 ff. GA), da der Aufstellungsbeschluss letztlich nicht gefasst wurde und es für die Eigenart der näheren Umgebung allein auf das Vorhandene ankommt (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 114. Erg.Lfg. <2014>, § 34 Rn. 37). 25 Danach scheidet aufgrund der bauplanungsrechtlich vorgegebenen Bauweise entsprechend § 22 Abs. 3 BauNVO eine Verletzung der nachbarschützenden Vorschrift des § 8 Abs. 2 LBauO aus, weil eine Anwendung dieser Vorschrift voraussetzt, dass ein Bauvorhaben gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO überhaupt Abstandsflächen einhalten muss (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. März 2004 - 8 B 10320/04.OVG -, juris). Daran fehlt es hier, weil das Vorhaben der Beigeladenen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBauO ohne Grenzabstand gebaut werden muss. 26 b. Schließlich verhilft auch der nach Aktenlage ersichtliche Ermessensausfall der Antragsgegnerin in Bezug auf § 8 Abs. 1 Satz 4 LBauO, der dem Antragsteller nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessenbetätigung einräumt (Urteil vom 16. Juni 1994 - 1 A 11939/93.OVG -), dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht zum Erfolg, da trotz Ermessensausfall eine Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten im Ergebnis mit hinreichender Sicherheit verneint werden kann. 27 Der vermeintlich als freie Ermessensentscheidung formulierte § 8 Abs. 1 Satz 4 LBauO erfährt aufgrund seiner Verschränkung mit dem Bauplanungsrecht erhebliche Einschränkungen, da er nur insoweit mit Bundesrecht vereinbar ist, als eine hierauf gestützte Entscheidung auch eine planungsrechtliche Rechtfertigung besitzt; andernfalls würden die vorrangigen planungsrechtlichen Vorgaben des Bundesrecht unterlaufen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1995 - 4 B 197/94 -, juris). Aus Perspektive der Beigeladenen kann danach in Ausübung des Ermessens nach § 8 Abs. 1 Satz 4 LBauO ein seitlicher Grenzabstand nur „verlangt“ werden, als hierfür eine planungsrechtliche Rechtfertigung besteht, die insbesondere gegeben ist, wenn die Abweichung nach § 22 Abs. 3 Halbs. 2 BauNVO oder im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB wegen des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme erforderlich ist (vgl. BVerwG, a.a.O.). Fehlt es indes an einer derartigen Rechtfertigung und hat damit der Bauherr einen Anspruch darauf, ohne Grenzabstand zu bauen, steht für den Nachbarn spiegelbildlich - quasi als umgekehrte Ermessenreduzierung auf null - fest, dass in Ausübung des Ermessens nach § 8 Abs. 1 Satz 4 LBauO dem Bauherren kein Abstand abverlangt werden, das Ermessen mithin nur in einer Weise ausgeübt werden kann. 28 So liegen die Dinge hier: Eine planungsrechtliche Rechtfertigung dafür, der Beigeladenen die Einhaltung eines Grenzabstandes abzuverlangen, ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere hat das beschließende Gericht eine Verletzung des drittschützenden Rücksichtnahmegebotes auf Grundlage der im einstweiligen Rechtschutz anzulegenden Prüfungstiefe bereits verneint (s.o.) mit der Folge, dass daraus ein planungsrechtliches Abweichungserfordernis nicht hergeleitet werden kann. 29 Selbst wenn man hilfsweise zugunsten des Antragstellers davon ausginge, dass das Ermessen nach § 8 Abs. 1 Satz 4 LBauO nicht vollständig im Sinne der Beigeladenen reduziert wäre, begründete dieser Ermessensfehler - angesichts des noch laufenden Widerspruchsverfahrens einerseits und der erheblichen Gründe, die für eine Ermessenausübung dahingehend sprechen, der Beigeladenen keinen Grenzabstand abzuverlangen - kein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers gegenüber dem Vollziehungsinteresse der Beigeladenen, die jedoch selbstredend das Risiko trägt, von einer abweichenden Entscheidung in der Hauptsache betroffen zu werden, wenn sie trotz eingelegten Drittwiderspruchs auf Grundlage des § 212a BauGB von der ihr erteilten Baugenehmigung Gebrauch macht. 30 3. Nach allem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen folgt aus § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie durch ihren Antrag gleichsam das Kostenrisiko für den Fall des Unterliegens (§ 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen ist. 31 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5, Nr. 9.7.1 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs 2013 (LKRZ 2014, 169). Innerhalb des nach Nr. 9.7.1 eröffneten Rahmens hält das Gericht angesichts der Bedeutung der Sache für den Antragsteller, der eine Beeinträchtigung in Bezug auf zwei seiner Gebäude und die dort gelegenen Räumlichkeiten geltend macht, die obere Grenze von 15.000,- € für angemessen und setzt hierfür im Eilverfahren den hälftigen Betrag an (vgl. Nr. 1.5).