OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 L 3622/15.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2016:0114.1L3622.15.TR.0A
9Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Beschluss des erkennenden Gerichts vom 30. Juni 2015 (1 L 1456/15.TR) wird aufgehoben, soweit dem Antragsgegner bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt wurde, eine in der laufenden Beförderungskampagne noch nicht vergebene Stelle für eine Beförderung nach der Besoldungsgruppe A 13 LBesO mit der Beigeladenen (vormals zu 2) zu besetzen, und der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert für das Abänderungsverfahren wird auf 27.812,58 € festgesetzt. Gründe 1 Der Abänderungsantrag hat Erfolg. 2 Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtslehre ist geklärt, dass ein Abänderungsantrag im System der einstweiligen Anordnung zulässig ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Juli 2015 -2 B 10498/15.OVG-). 3 Der Antrag ist auch begründet. Es liegen Umstände vor, nach denen der Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragstellerin ihren Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung auf eine der für Justizrechtsrätinnen und -räte im Bereich des Oberlandesgerichts Koblenz zum Beförderungstermin am 18. Mai 2015 von ausgeschriebenen 4 Stellen der Besoldungsgruppe A 13 Landesbesoldungsordnung -LBesO- noch zu vergebende Stelle zu sichern sucht, nunmehr abzulehnen ist. Denn der Antragstellerin steht nach der für sie negativen Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom 4. November 2015 jetzt kein Anordnungsanspruch mehr zur Seite (vgl. § 123 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 VwGO). 4 Die nunmehr getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen hält der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle stand. Der Antragsgegner hat bei seiner erneuten Entscheidung über die Vergabe der ausgeschriebenen, noch offenen Beförderungsstelle den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG -, Art. 19 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV - und § 9 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG- bei beamtenrechtlichen Beförderungskonkurrenzen zwingend zu beachtenden Leistungsgrundsatz nicht zulasten der Antragstellerin verletzt. 5 Zu bewerten ist hierfür allein der Besetzungsbericht des Antragsgegners vom 4. November 2015, nicht dagegen die frühere Beförderungsentscheidung, die Gegenstand des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 30. Juni 2015 war. Dass der zweite Besetzungsvermerk nach Beschluss der erkennenden Kammer sowie nach den zum dritten Einstiegsamt ergangenen Entscheidungen über das Auswahlverfahren zum Beförderungstermin 18. Mai 2015 des Oberverwaltungsgerichts Rheinland -Pfalz u.a. vom 2. September 2015 – 2 B 10765/15.OVG- gefertigt wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Abänderungsverfahren entsprechend § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO schließt denknotwendig ein, auch diejenigen Sachverhalte zu berücksichtigen, die nach der ersten Auswahlentscheidung (aber noch vor der hier verfahrensgegenständlichen Entscheidung vom 4. November 2015) eingetreten sind (vgl. OVG RP, Beschluss vom 1. Juli 2015, a.a.O.). 6 Der Antragsgegner hatte nach Erlass des im zugrundeliegenden Verfahren nach § 123 VwGO des erkennenden Gerichts ergangenen Beschlusses vom 30. Juni 2015 einen zureichenden sachlichen Grund für die erneute Durchführung der Auswahlentscheidung im Verhältnis der Antragstellerin zur Beigeladenen. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung stellt es stets einen sachlichen Grund für den Abbruch eines beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens dar, wenn ein Verwaltungsgericht die ursprüngliche Auswahlentscheidung als rechtswidrig angesehen und deswegen die Ernennung des Auswahlsiegers vorläufig untersagt hat (vgl. OVG RP, Beschluss vom 1. Juli 2015 a.a.O. unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - und vom 29. November 2012 – 2 C 6.11 -). 7 Anhaltspunkte dafür, die nun erfolgte Auswahlentscheidung sei gezielt zur Vereitelung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin oder aus anderen unsachlichen Gründen abgebrochen worden, bestehen nicht im Ansatz. Die Fortsetzung des ursprünglichen Beförderungsverfahrens zur Fehlerbehebung ohne neue Ausschreibung war rechtmäßig (vgl. OVG RP, Beschluss vom 1. Juli 2015 - a.a.O.). 8 Die Besetzungsentscheidung vom 4. November 2015 hält auch inhaltlich einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung stand. Nach Art. 33 Abs. 2 GG, 19 LV und § 9 BeamtStG haben Bewerber um eine Beförderungsstelle einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. 9 Diesen beamtenrechtlichen Grundsatz hat der Antragsgegner beachtet, als er seiner erneuten Auswahlentscheidung die über die Beigeladene neu erstellte dienstliche Beurteilung zugrunde gelegt und einen Eignungsvorsprung der Beigeladenen festgestellt hat, der ihre Beförderung rechtfertigt. 10 Soweit die Antragstellerin im vorliegenden Abänderungsverfahren noch ihre im Verfahren nach § 123 VwGO erhobenen Rügen in Bezug nimmt, ist festzustellen, dass diesen insbesondere in Anbetracht der den Beteiligten bekannten, zwischenzeitlich zum Beförderungstermin 18. Mai 2015 zum dritten Einstiegsamt ergangenen Entscheidungen des OVG Rheinland-Pfalz u.a. vom 2. September 2015 – 2 B 10765/15.OVG - kein Erfolg beschieden sein kann (vgl. auch 2 B 10766/15.OVG, 2 B 10764/15.OVG). 11 Nach Maßgabe dieser Entscheidungen ist zusammenfassend auf Folgendes zu verweisen: 12 Die „Topfwirtschaft“ ist nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 Landesbeamtengesetz – LBG - zulässig und begegnet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Gleiches gilt hinsichtlich der zu Grunde liegenden „Stehzeit“ von vier Jahren. 13 Das in der Beförderungskampagne 2015 im dritten Einstiegsamt zur Anwendung gelangte Auswahlverfahren entspricht grundsätzlich den zuvor vom Oberverwaltungsgericht Rheinland - Pfalz bereits aufgestellten rechtlichen Vorgaben, wonach vorrangig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber mit ihren jeweiligen Gesamtergebnissen heranzuziehen, diese in ihren Einzelaussagen inhaltlich auszuwerten (Einzelexegese) sind, sofern die Stellen nicht anhand der Gesamtergebnisse der aktuellen Beurteilung der Bewerber vergeben werden können und erst nachfolgend ältere Beurteilungen in den Blick zu nehmen sind bzw. anschließend ausnahmsweise Hilfskriterien den Ausschlag geben können. 14 Vorliegend hat der Antragsgegner seine neuerliche Auswahlentscheidung ohne rechtliche Fehler an diesen Vorgaben ausgerichtet. Verfassungsrechtliche oder einfachgesetzlich bedeutsame Mängel sind nicht ansatzweise erkennbar. 15 Den Vorrang dienstlicher Beurteilungen hat der Antragsgegner im Rahmen der Besetzung der hier in Rede stehenden Beförderungsentscheidung beachtet. Dabei hat er für die Beigeladene eine der zu Grunde liegenden Verwaltungsvorschrift vom 4. Juni 2007 (Justizblatt Nr. 8, S. 279) – im Folgenden: BeurteilungsVV - entsprechende, neu erstellte Beurteilung nach Ziffer 2.1.2 BeurteilungsVV ohne Bezugnahme in die Auswahlentscheidung eingestellt. Für die Antragstellerin wurde zurecht die bereits zuvor erstellte dienstliche Beurteilung zum 16. Dezember 2013 berücksichtigt, für die die unter Ziffer 2.1.1. BeurteilungsVV geregelte Sperrfrist mit Blick auf die Ausschreibung im Dezember 2014 gilt. 16 Die Auswahl erfolgte bei gleichem Gesamtergebnis „übertrifft erheblich die Anforderungen“ (2.3) durch eine inhaltliche Ausschärfung der Beurteilungsgrundlagen (Einzelexegese). 17 In Einklang mit vorgenannter Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland - Pfalz hat der Antragsgegner Hilfskriterien wie ältere dienstliche Beurteilungen oder die Leistungsentwicklung nicht herangezogen, sondern sich unmittelbar für die Einzelexegese entschieden. Somit sind die grundsätzlichen rechtlichen Vorgaben für das Auswahlverfahren beachtet. 18 Die Rügen der Antragstellerin gegen die Auswahlentscheidung, soweit die Erstellung der zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen betroffen ist, gehen ebenfalls ins Leere. 19 Nach der zuvor zitierten Rechtsprechung gebietet die Rechtsfolgenbetrachtung (erheblicher, gegebenenfalls nicht mehr ausgleichsfähiger Vermögensschaden eines Beigeladenen) an die Glaubhaftmachung der von einem Antragsteller geltend gemachten Beurteilungsfehler besonders strenge Anforderungen zu stellen. 20 Es lassen sich keine durchgreifenden Rechtsfehler feststellen; weder in Bezug auf die Beurteilung der Beigeladenen noch hinsichtlich der Beurteilung der Antragstellerin. 21 Die der maßgeblichen Beförderungskampagne zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen fallen hinreichend differenziert aus. Die die Stehzeit erfüllenden Bewerber der Besoldungsgruppe A 12 LBesO der hier maßgeblichen Beförderungskampagne erhielten über zwei Notenstufen (vgl. OVG RP vom 10. September 2013 – 2 B 10781/13.OVG -) verteilte dienstliche Werturteile. Damit war eine Notenspreizung auch im Bewerberfeld gegeben. Die hier noch freie Planstelle konnte sodann anhand der inhaltlichen Auswertung der dienstlichen Beurteilungen der Notenstufe 2.3 vergeben werden. Damit erfolgte die Vergabe der Stelle insgesamt unmittelbar nach Leistungsgesichtspunkten und nicht anhand von Hilfskriterien. Ein Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz ist mithin nicht erkennbar. 22 Weitere verfahrensbedingte Rügen gegen die zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen greifen ebenso wenig. Dass vor der Erstellung der dienstlichen Beurteilung keine Besprechungen der Beurteiler (sogenannte Maßstabskonferenzen) stattgefunden haben, in denen sich auf einheitlich zu verwendende Beurteilungsmaßstäbe verständigt wurde, ist nach der vorzitierten und bekannten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland - Pfalz ohne rechtliche Relevanz. Die in den jeweiligen dienstlichen Beurteilungen festzustellende unterschiedliche Anzahl von vergebenen Einzelbewertungen war ebenso unschädlich wie der jeweilige Beurteilungsstil. Der den Besetzungsbericht abfassende Amtswalter ist dazu berechtigt und verpflichtet, die unterschiedlichen Beurteilungsgrundlagen wertend miteinander in Beziehung zu setzen. Bestehen einheitliche Beurteilungsformulare, die Formulierungshilfen darstellen und so zur Ausbildung unterschiedlicher Beurteilungsstile geführt haben, sind die unterschiedlichen Beurteilungsgrundlagen ebenfalls wertend miteinander in Beziehung zu setzen. Bei dieser Einzelexegese kommt dem Dienstherren wie bei allen Bewertungsvorgängen im öffentlichen Dienstrecht ein Beurteilungs- bzw. Bewertungsspielraum zu, dessen Nachprüfung von den Verwaltungsgerichten jedenfalls bei frei formulierten Beurteilungen mit gleichlautenden Ergebnissen auf die Kontrolle spezifischer Fehler zu beschränken ist (OVG RP, Beschluss vom 2. September 2015 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012-2 VR 5.12-). Nach dieser Rechtsprechung ist auch geklärt, dass sich der Antragsgegner bei seiner Handhabung für die Vergabe der Beförderungsstellen, bei der er die Anzahl der höchsten und zweithöchsten Bewertungen bei den einzelnen Merkmalen erfasst, erkennbar innerhalb des ihm nach den vorstehenden Grundsätzen zukommenden Beurteilungsspielraums bewegt. 23 Soweit die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren diesbezüglich lediglich noch in den Vordergrund rückt, dass die vorgenannten Maßstäbe bei Neubeurteilung der Beigeladenen dem Beurteiler bekannt gewesen seien, lässt sich hieraus keine andere Entscheidung ableiten. Dies liegt bereits, wie ausgeführt, in der Natur des Abänderungsverfahrens begründet. Anhaltspunkte dafür, dass hier bewusst die Bewertung der Beigeladenen in den einzelnen Formulierungen zu ihren Gunsten und zulasten der Antragstellerin manipuliert worden wäre, sind weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. 24 Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Dienstherr bei der erforderlichen Einzelexegese den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hätte. Hier zu berücksichtigende Bewertungsfehler sind dem Besetzungsvermerk vom 4. November 2015 nicht zu entnehmen. 25 Zunächst ist festzuhalten, dass nach den dergestalt dokumentierten Ergebnissen von Leistung, Befähigung und fachlicher Eignung der mit „2.3“ beurteilten Beigeladenen, die ebenfalls mit „2.3“ beurteilte Antragstellerin im Leistungsvergleich dennoch das Nachsehen hat. Nach der Auswertung im Besetzungsbericht des Antragsgegners vom 4. November 2015 sind der Beigeladenen ausweislich der nunmehr nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift erstellten dienstlichen Beurteilung 48 absolute und höchste und 26 hohe Bewertungen von Einzelmerkmalen zuerkannt worden, die im Einzelnen dargelegt werden, wobei die Darlegungen auf die Beurteilung Rückgriff nehmen. Demgegenüber weist der Besetzungsbericht für die Antragstellerin 23 absolute und höchste sowie 31 hohe Ausprägungsgrade in den Einzelwertungen auf. Auch hier werden die Darlegungen der dienstlichen Beurteilung in Bezug genommen. Damit kann die Bewertung der Antragstellerin mit der in der Bewertung der Beigeladenen zu findenden hohen Anzahl von Spitzenbewertungen nicht aufwarten. 26 Diese vom Beurteilungsspielraum des Dienstherrn umfasste Einschätzung wird von der Antragstellerin nicht substantiiert, auch nicht was die Beurteilungsgrundlagen anbelangt, angegriffen. Der Beigeladenen wird in ihrer dienstlichen Beurteilung etwa in den „Persönlichkeitsmerkmalen“ ein „sehr stark ausgeprägtes Pflichtbewusstsein“ bescheinigt, das sie „mit großem Engagement in ihre Arbeitsbereiche in Rechtspflege und Verwaltung“ einbringe. Sie habe sich den Aufgaben „unermüdlich, mit hoher Entschlusskraft und hervorragenden Arbeitsergebnissen“ gewidmet. Ihr „Denk- und Urteilsvermögen“ sei „weit überdurchschnittlich“ ausgeprägt. Selbst „extremen Anforderungen“ begegne sie mit „besonders konzentrierter und gesteigerter Aktivität“. Sie verfüge über „weit überdurchschnittliche, besonders tiefgründige und umfassende Fachkenntnisse“. Die Beamtin habe im Beurteilungszeitraum ihr ohnehin schon sehr hohes Pflicht – und Verantwortungsbewusstsein durch die Übernahme von zusätzlichen Pflichten und Verantwortung in der längerfristigen stellvertretenden Wahrnehmung von Geschäftsleitungsaufgaben und der SolumSTAR-Patentätigkeit wiederum erheblich intensiviert. 27 Mit dergestalt dokumentierten Ergebnissen von Leistung, Befähigung und fachlicher Eignung kann die Antragstellerin, der gleichfalls sehr gute und teilweise herausragende Leistungen bescheinigt werden, letztlich nicht mithalten. Sie wird als „außerordentlich pflichtbewusst“ mit „sehr ausgeprägtem Verantwortungsbewusstsein“ beschrieben. Aufgrund ihrer „tiefgründigen und folgerichtigen Denkweise“ gelange sie „zügig und sicher zu guten Ergebnissen“. Sie sei „stärkstem Arbeitsanfall“ gewachsen, dem sie durch „gesteigerten Einsatz sowie Fleiß und unermüdlicher Ausdauer erfolgreich begegne“. Auch als Ausbilderin, Lehrkraft und Prüferin in der praktischen und theoretischen Ausbildung der Rechtspflegeranwärter sowie der Justizfachwirtanwärter agiere die Beamtin „sehr gewissenhaft und sehr intensiv um eine tiefgründige und umfassende Ausbildung“ bemüht. 28 Soweit die Antragstellerin den diesem Leistungsvergleich vorangegangenen Verfahrensgang rügt, vermag dies das Ergebnis nicht zu erschüttern. Zwar enthielt die ursprüngliche, hier jedoch nicht mehr maßgebliche Besetzungsentscheidung vom 15. April 2015, gestützt auf die mangels Plausibilität fehlerhafte, für die Beigeladene erstellte Bezugnahmebeurteilung absolute und höchste Bewertungen bei Einzelmerkmalen von 26 sowie 31 hohe Ausprägungsgrade. Das Ergebnis der nunmehrigen Beurteilung ist dennoch schlüssig. Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, die dienstliche Entwicklung der Beigeladenen sei, wie von der dienstlichen Beurteilung nun auch textlich erfasst und zum Gegenstand des Besetzungsberichts gemacht, manipuliert. Davon auszugehen, dass die Leistungsbewertung in Einzelmerkmalen bewusst zugunsten der Beigeladenen und zulasten der Antragstellerin gesteuert worden wäre, bietet der Verfahrensgang nicht. Im Gegenteil stützen die nunmehr „voll“ aufgeführten Beurteilungsgrundlagen die Wertung des Dienstherrn. So sind in der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen unter Verwendung in der Justizverwaltung nicht nur die Tätigkeit als SOLUM – STAR – Patin für die Grundbuchämter im LG Bezirk Trier, die SOLUM - STAR Anwenderbetreuung und die Tätigkeit als stellvertretende Geschäftsleiterin festgehalten. Es werden die Einarbeitung einer vorübergehenden kommissarischen Geschäftsleiterin seit Mai 2011 und mehrfache Sonderzuweisungen bei der Bearbeitung von Rückständen in Grundbuchsachen, die bei anderen Dezernaten infolge Krankheit und Unterbesetzung entstanden waren, aufgeführt. Im Verwendungsvorschlag wird betont, dass sie im ihr zugewiesenen IT-Bereich „sehr erfolgreich, kreativ und eigenverantwortlich einen Informationstransfer und eine Fehleranalyse in den Programmen sowie bei Arbeitsabläufen entwickelt und weiter ausgebaut“ habe. Wenn sodann im textlichen Teil der dienstlichen Beurteilung die aktualisiert festgehaltenen Beurteilungsgrundlagen weitere „höchste“ Wertungen zur Folge haben, ist dies nachvollziehbar. Die Entscheidung des Antragsgegners, bei diesen Beurteilungsergebnissen die Beigeladene und nicht die Antragstellerin für die Vergabe der noch offenen Beförderungsstelle vorzusehen, entspricht dem Leistungsgrundsatz. 29 Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sachwalter des Dienstherrn im maßgeblichen Besetzungsbericht vom 4. November 2015 die Wertung der verschiedenartigen Inhalte der Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen anhand der Beurteilungsgrundlagen fehlerhaft erfasst oder seinen Bewertungsspielraum überschritten hätte. Dass bei dieser Entscheidung auch die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt werden konnte, liegt in der Natur des Verfahrensgangs und vermag für sich genommen keine Verhinderung der Beförderung der Beigeladenen zu begründen. 30 Soweit die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren weiter darauf hingewiesen hat, Widerspruch gegen die eigene dienstliche Beurteilung erhoben zu haben, begründet dies keine andere Entscheidung. Auch die Beurteilung der Antragstellerin unterliegt, wie bereits oben dargestellt, wegen der dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsermächtigung mit dem damit korrespondierenden Bewertungsspielraum nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Bei Rügen gegen die eigene Leistungsbeurteilung erfolgt die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle nur daraufhin, ob der Beurteiler gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt hat bzw. ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hiervon ausgehend ist nach ständiger Rechtsprechung eine dienstliche Beurteilung vor allem nicht schon dann rechtsfehlerhaft, wenn der Beurteilte seine Leistungen besser einschätzt als der Beurteiler. 31 Nach Maßgabe dessen sind die von der Antragstellerin erhobenen Rügen gegen das Ergebnis ihrer letzten dienstlichen Beurteilung nicht geeignet, ihrem Eilantrag zum Erfolg zu verhelfen. Sie erfüllen bereits nicht die an die Glaubhaftmachung zu stellenden strengen Anforderungen. Soweit sie mit dem Hinweis auf ihre Verwendung in den Raum stellen will, sie sei in Wirklichkeit mit ihren Leistungen besser zu bewerten, setzt sie im Ergebnis lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle der von ihrem Beurteiler erfolgten Leistungsbeurteilung. Das genügt nicht. Dass ihr Aufgabengebiet nicht vollständig zur Kenntnis genommen, insbesondere ihre Prüfertätigkeit und die dabei gezeigten „pädagogischen Fähigkeiten“ nicht berücksichtigt worden sein sollen, lässt sich anhand der dienstlichen Beurteilung und des Besetzungsberichts vom 4. November 2015 nicht nachvollziehen. Die Prüfertätigkeit wird in der dienstlichen Beurteilung unter „Verwendung“ erwähnt und unter „Zusätzliche Bemerkungen“ nochmals aufgegriffen. Dass die gezeigten Leistungen verkannt worden wären, ist weder ersichtlich noch plausibel gemacht. Auch der Besetzungsbericht greift die Prüfertätigkeit auf. 32 Die Entscheidung des Antragsgegners, bei diesen Beurteilungsergebnissen die Beigeladene und nicht die Antragstellerin für die Vergabe der noch offenen Beförderungsstelle vorzusehen, entspricht dem Leistungsgrundsatz. 33 Ein Anlass, der Beigeladenen ihre Ernennung zur Justizrechtsrätin weiterhin vorzuenthalten, ist nicht mehr ersichtlich, so dass dem Abänderungsbegehren des Antragsgegners zu entsprechen ist. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der unterlegenen Antragstellerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese hat weder im Antragsverfahren nach § 123 VwGO noch im Abänderungsverfahren Anträge gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO). 35 Der Streitwert ergibt sich aus §§ 52 Abs. 6, 53 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Besoldung bei Eingang des Eilantrages (Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 13 LBesO in der hier maßgeblichen Endstufe ohne weitere Halbierung nach Ziffer 1.5 Streitwertkatalog 2013 – LKRZ 2014, 169 - mit Blick auf die Funktion des Eilverfahrens, das hier die des Hauptsacheverfahrens übernimmt).