Urteil
5 K 3875/15.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2016:0210.5K3875.15.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2015 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Asylgesetz nicht geprüft hat. Außerdem werden die unter Nrn. 2 bis 4 des Bescheides getroffenen Entscheidungen aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Rechtsschutz gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem diese den „Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens“ abgelehnt, das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt, den Kläger zur Ausreise aus Deutschland binnen einer Woche, verbunden mit einer Abschiebungsandrohung nach Somalia, aufgefordert und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet hat. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: 2 Am 3. Juni 2013 stellte der Kläger bei der Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in Trier (Bundesamt) einen Asylantrag, nachdem er am 20. April 2013 in ... als Asylsuchender erfasst worden war. 3 Bei der Asylbeantragung gab er an, somalischer Staatsangehörigkeit und am ... in Mogadischu geboren zu sein; er gehöre der Volksgruppe der ... an und sei sunnitischer Religionszugehörigkeit. 4 Eine in Bezug auf den Kläger durchgeführte Eurodac-Recherche ergab zwei Treffer „BE1…“. 5 Im November 2013 befand sich der Kläger zur Abklärung einer Neurosyphilis kurzfristig in stationärer ärztlicher Behandlung in der Universitätsmedizin ... 6 Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 15. Juli 2015 gab der Kläger an, dass er bis Ende 2007 in .../Mogadischu gewohnt und dann nach ... in der Region ... gegangen sei. Anfang Juni 2011 habe er Somalia verlassen, sei nach ... gefahren und ca. zwei Monate später von dort aus mit gefälschten Papieren nach Belgien geflogen. Dort sei er ca. zwei Jahre geblieben und dann mit einem Zug nach Deutschland gereist. In Somalia habe er sich – am ... – mit einem Mädchen angefreundet, das Mitglied des Abgal-Clans und deren Vater Lehrer der Koranschule gewesen sei. Wegen ihrer Beziehung, bei der seine Freundin schwanger geworden sei, sei er – im Dezember 2007 – vom Vater des Mädchens und ihren Brüdern misshandelt worden; sie hätten ihn mit einem Stein am Kopf und einem Messer im Gesicht verletzt, außerdem sei er geschlagen worden. Die Verwandten seiner Freundin hätten ihm mit dem Tod gedroht. Deswegen sei er zunächst in Mogadischu im Krankenhaus behandelt worden und dann nach ... gegangen, das er, weil er auf das für die Ausreise erforderliche Geld habe warten müssen, nicht früher habe verlassen können. Im Übrigen sei er wegen der Misshandlungen, die ihm bis heute Schmerzen bereiteten, psychisch krank geworden. Außerdem leide er an einer chronischen Leberkrankheit. In Belgien sei er wegen gerissener Oberschenkelmuskeln ärztlich behandelt worden. Der von ihm in Belgien gestellte Asylantrag sei abgelehnt worden, man habe ihm nicht geglaubt, dass er aus Somalia stamme, und ihm die Abschiebung angedroht. Insoweit reichte er in flämischer Sprache abgefasste – bislang nicht übersetzte – Schriftstücke belgischer Behörden zu den Akten. 7 Auf entsprechendes Informationsersuchen der Beklagten vom 27. August 2015 teilte Belgien unter dem 15. September 2015 mit, dass der Kläger in Belgien zweimal (im August 2011 und im März 2013) erfolglos Asyl beantragt habe; ihm sei kein internationaler Schutz zuerkannt worden, außerdem sei ihm dort der Aufenthalt nicht erlaubt worden. 8 Alsdann teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 27. November 2015 mit, dass das Asylverfahren als Zweitantrag im Sinne des § 71a Asylgesetz – AsylG – gewertet werde und von daher seit der Durchführung des Asylverfahrens in Belgien eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten sein müsse; es werde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben. 9 Mit Bescheid vom 21. Dezember 2015, der am 23. Dezember 2015 als Einschreiben zur Post gegeben wurde, entschied die Beklagte alsdann, dass der Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt werde (unter 1.), Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – nicht vorlägen (unter 2.); der Kläger werde unter Androhung der Abschiebung nach Somalia oder in jeden anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert (unter 3.). Außerdem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (unter 4.). Zur Begründung des Bescheids wurde ausgeführt, dass ein weiteres Asylverfahren gemäß § 71a AsylG nicht durch zurückzuführen sei, weil nichts dafür ersichtlich sei, dass sich die Sach- und Rechtslage seit seiner Ausreise aus Belgien geändert habe und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – vorlägen. Abschiebungsverbote lägen – auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme des Klägers – nicht vor. Die Abschiebungsandrohung beruhe auf §§ 71 Abs. 4, 34, 36 AsylG und § 59 AufenthG. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots erscheine angemessen. 10 Am 29. Dezember 2015 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er schriftsätzlich vorträgt, dass es bereits zweifelhaft erscheine, ob § 71a AsylG europarechtskonform sei, denn Art. 40 der Richtlinie 2013/32/EU – Asylverfahrensrichtlinie – sehe als Folgeanträge nur solche Asylanträge an, die nach Abschluss eines Asylantrags in demselben Mitgliedstaat erneut gestellt würden. Im Übrigen seien die Zweifel der belgischen Behörden an der somalischen Staatsangehörigkeit des Klägers dadurch widerlegt, dass in der Anhörungsniederschrift festgehaltenen sei, dass der Kläger einen für die südlichen Regionen Somalias typischen Dialekt spreche. Von daher sei ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Im Übrigen würden die Einschränkungen der §§ 71, 71a AsylG jedenfalls hinsichtlich der begehrten Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht gelten, weil dieser von den in Belgien gestellten Asylanträgen nicht umfasst worden sei. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass in Süd- und Zentralsomalia eine effektive Staatsgewalt fehle und jede Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung im Rahmen des dort herrschenden Bürgerkriegs ausgesetzt sei, so dass die Voraussetzungen des § 4 AsylG vorlägen. Hinzu komme, dass der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zusätzlichen Gefahren ausgesetzt sei. Insoweit lägen zumindest die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots vor, zumal er nach wie vor von der Familie seiner Freundin bedroht werde und somalische Behörden ihm insoweit keinen Schutz gewährten. 11 In der mündlichen Verhandlung vor Gericht hat der Kläger die ihm eingeräumte Möglichkeit, sich ergänzend zum Klagebegehren zu äußern, genutzt und ausführliche Angaben zur Sache gemacht. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Angaben wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift. 12 Der Kläger beantragt, 13 den Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für den Kläger ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und festzustellen, dass für ihn die Voraussetzungen des §§ 3 AsylG vorliegen, 14 hilfsweise, 15 ihm subsidiären Schutz im Sinne des § 4 AsylVfG zuzuerkennen, 16 weiter hilfsweise, 17 festzustellen, dass im Hinblick auf die seine Person in Bezug auf eine Abschiebung nach Somalia die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG vorliegen. 18 Die in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertretene Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers unter Bezugnahme auf ihren Bescheid schriftsätzlich entgegengetreten und bittet, 19 die Klage abzuweisen. 20 Die Kammer hat mit Beschluss vom 7. Januar 2016 den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen. 21 Dem vom Kläger gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer mit Beschluss vom 18. Januar 2016 – 5 L 3876 /15.TR – entsprochen und ausgeführt, dass fraglich erscheine, ob in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes § 71a AsylG einschlägig sei und im Übrigen das Bestehen von Verfolgungsgefahren für Angehörige eines somalischen Minderheitenclan regelmäßig von einer individuellen Betrachtung des Einzelfalls abhängig gemacht werden müsse. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2016. Die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die in der Prozessakte aufgelisteten Unterlagen zu den Verhältnissen in Somalia lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen. Entscheidungsgründe 23 Die Klage ist insoweit, als der Kläger eine Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 21. Dezember 2015 erstrebt, als Anfechtungsklage zulässig, während das weitergehende Verpflichtungsbegehren unzulässig ist. Soweit das Begehren zulässig ist, ist es indessen insoweit unbegründet, als es sich auf die vom Kläger letztlich begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bezieht. Im Übrigen ist das Begehren des Klägers auf Aufhebung der übrigen in dem Bescheid der Beklagten enthaltenen Entscheidungen begründet. 24 Dabei ist das Gericht durch das Ausbleiben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht gehindert, diese Entscheidung zu treffen, denn die Beklagte wurde zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – darauf hingewiesen, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. 25 Statthafte Klageart ist, wenn – wie hier – Streit darüber besteht, ob ein Anwendungsfall des § 71a Asylgesetzes – AsylG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I. S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), so dass gemäß § 77 Abs. 1 AsylG an die Stelle der bisherigen Gesetzesbezeichnung Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – die nunmehr geltende Bezeichnung getreten ist, wobei allerdings der Inhalt der vorliegend entscheidenden Normen unverändert geblieben ist, vorliegt, ausschließlich die Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO. Insoweit macht sich die Kammer die nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Entscheidungsgründe des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Dezember 2015 – 13a B 15.50069 – u.a., juris, zu Eigen: 26 „Die Regelung für einen Zweitantrag folgt nicht allein nationalem Recht, sondern sie steht im unionsrechtlichen Kontext. Nach der hier maßgeblichen Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO), prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag (Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO). Dabei ist nach deren Erwägungsgrund Nr. 4 ein effektiver Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten. Damit diesen europarechtlichen Vorgaben, die zumindest eine einmalige sachliche Prüfung vorsehen, entsprochen wird, muss deshalb zunächst im Vorfeld abgeklärt werden, ob eine „Zweitantragssituation“ vorliegt und ein Rückgriff auf § 71a AsylG überhaupt in Betracht kommt, oder ob das Bundesamt eine sachliche Prüfung vornehmen muss. Dieses Ziel, nämlich eine (sachliche) Entscheidung über den Asylantrag, wird mit der Aufhebung der eine solche Prüfung ablehnenden Bescheide erreicht. Im Unterschied zum Folgeverfahren nach § 71 AsylG, auf das sich die Beklagte bezieht, muss nämlich hier zunächst die Verfahrenssituation ermittelt werden. Das liegt darin begründet, dass bei einem Zweitantrag an der Entscheidung über das Asylbegehren zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind und das Erstverfahren nicht vom Bundesamt, sondern von einem anderen Mitglied- bzw. Vertragsstaat durchgeführt wurde. Um deshalb die materielle Rechtslage der Kläger nicht entscheidend zu verschlechtern, muss ihnen das Recht eingeräumt werden, zunächst (isoliert) die sie beschwerende Wertung als Zweitantrag zu beseitigen. Erst mit der Aufhebung dieses Bescheids wird der Weg frei zur Prüfung des Asylbegehrens ohne Beschränkung auf neues Vorbringen im Sinn von § 51 VwVfG. Insoweit ist die Situation vergleichbar mit derjenigen einer zu Unrecht erfolgten Verfahrenseinstellung gemäß §§ 32, 33 AsylG, bei der das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 7.3.1995 – 9 C 264.94 – NVwZ 1996, 80; siehe auch BVerwG, U.v. 27.10.2015 – 1 C 32.14 – juris: Statthaftigkeit der Anfechtungsklage für das Begehren auf Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit Deutschlands gemäß der Dublin II-VO [ein von der materiellen Prüfung eines Asylantrags gesondertes behördliches Verfahren für die Bestimmung des hierfür zuständigen Staats]; VGH BW, U.v. 29.4.2015 – A 11 S 121/15 – NVwZ 2015, 1155, nicht rkr.) ebenfalls eine Anfechtungsklage als zulässig erachtet hat. Auch dort wird das Asylverfahren von der zuständigen Behörde nicht fortgeführt mit der Folge, dass im Rahmen des eingeleiteten Verfahrens die erstrebte Asylanerkennung nicht erreicht werden kann. Die Wirkung derartiger Bescheide erschöpft sich nicht nur in der Einstellung des Asylverfahrens bzw. der Ablehnung, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, sondern verschlechtert auch die materielle Rechtslage des jeweiligen Klägers; sein bisheriges Asylvorbringen führt nicht zur Asylgewährung und darüber hinaus kann nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ein erneutes Asylverfahren erreicht werden. Wie auch bei einer Einstellungsverfügung muss der Asylsuchende deshalb zuerst die Aufhebung dieses Bescheids erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will. Mit der Aufhebung wird ein Hindernis für die inhaltliche Prüfung seines Asylbegehrens beseitigt. 27 Die Erhebung einer auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 10.2.1998 – 9 C 28.97 – BVerwGE 106, 171 = NVwZ 1998, 861) zur Pflicht zum „Durchentscheiden“ nicht geboten. Die vorliegende Fallkonstellation unterscheidet sich nämlich von der dort zugrundeliegenden, bei der das Bundesamt bereits das Erstverfahren durchgeführt hatte und danach unstreitig ein Folgeverfahren im Raum stand. Demgegenüber sind hier zwei Mitgliedstaaten beteiligt und ausschlaggebend ist dabei zunächst die primäre Frage, ob überhaupt eine „Zweitantragssituation“ und damit die Konstellation eines Folgeantrags gegeben ist. Erschwerend kommt hinzu, dass das Bundesamt in Verfahren nach § 71a AsylG zumeist nicht die Akten des anderen Mitgliedstaates beizieht, sondern die Prüfung aufgrund der Angaben der Antragsteller zum Verlauf im anderen Mitgliedstaat durchführt. Diese haben aber in aller Regel den Verfahrensablauf nicht durchschaut und können deshalb auch keine verlässlichen Angaben machen. Eine Zulässigkeitsentscheidung, die auf einer derart unzuverlässigen Tatsachenbasis getroffen wird, kann für ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchzuführendes Verfahren keine Grundlage sein (Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 71a Rn. 14). 28 Von daher ist die Klage nur hinsichtlich des in ihr enthaltenen Anfechtungsbegehrens zulässig, während das weitergehend geltend gemachte Verpflichtungsbegehren unzulässig ist. 29 Soweit der Kläger eine Aufhebung des Bescheids der Beklagten hinsichtlich der Nichtdurchführung eines weiteren Asylverfahrens im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG erstrebt, ist die Klage nicht begründet. 30 Insoweit hat die Beklagte den Asylantrag des Klägers zu Recht als Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG eingestuft. Nach dieser Bestimmung ist in den Fällen, in denen ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – vorliegen. 31 Vorliegend hat der Kläger ausweislich der in Bezug auf seine Person vorliegenden Eurodac-Treffer „BE1…“ (vgl. zu deren Beweiswert: Urteil der beschließenden Kammer vom 4. November 2015 – 5 K 2016/15.TR –) in Belgien am 17. August 2011 und am 22. März 2013 Asylanträge gestellt, die ausweislich einer Mitteilung der belgischen Behörden vom 15. September 2015 erfolglos geblieben sind, so dass es sich bei dem vom Kläger am 3. Juni 2013 in Deutschland gestellten Asylantrag grundsätzlich um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG handelt. 32 Des Weiteren ist Deutschland insoweit nunmehr für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. 33 Der Kläger hat den vorliegend einschlägigen Asylantrag im Juni 2013 und damit im Anwendungszeitraum der Dublin II-VO und der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-VO – Dublin-DVO – gestellt. 34 Zwar ist zwischenzeitlich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist -Dublin III-VO – in Kraft getreten. Allerdings ist diese Verordnung aufgrund der Übergangsregelung des Art. 49 Abs. 2, 1. Alt. der Dublin III-VO erst auf Anträge zur Erlangung internationalen Schutzes anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, also ab dem 1. Januar 2014 (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 –1 C 27/14 –, juris), so dass es gemäß Art. 49 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO bei – wie vorliegend – zuvor gestellten Asylanträgen grundsätzlich bei der Anwendbarkeit der Dublin II-VO verbleibt. 35 Von daher bestand gemäß Art. 16 Abs. 1e Dublin II-VO, wonach der Mitgliedstaat, der nach dieser Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten ist, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 Dublin II-VO wieder aufzunehmen, zunächst eine Belgiens zur Wiederaufnahme des Klägers und zur Bearbeitung des von ihm in Deutschland gestellten Asylantrags. Die Beklagte hätte daher nach Art. 20 der Dublin-II-VO ein Wiederaufnahmeverfahren einleiten können. Hiervon hat die Beklagte indessen keinen Gebrauch gemacht. Auch besteht nunmehr keine Möglichkeit mehr, ein Wiederaufnahmegesuch an Belgien zu richten, denn dessen Zulässigkeit richtet sich gemäß Art. 49 Abs. 2, 2. Alt. der Dublin III-VO inzwischen nach den Bestimmungen der Dublin III-VO, die indessen nicht (mehr) erfüllt sind, denn gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO sind Wiederaufnahmegesuche innerhalb einer Frist von zwei bzw. drei Monaten zu stellen. Diese Frist ist im vorliegenden Fall indessen verstrichen, ohne dass das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an Belgien gerichtet hat, so dass Deutschland gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO für die Prüfung des in Deutschland gestellten (neuen) Asylantrags zuständig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7/13 –, juris). 36 Dafür, dass in Bezug auf die erstrebte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen könnten, ist vorliegend nichts ersichtlich. Absatz 1 der Norm erfordert, dass sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), dass neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betreffenden günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2), oder Wiederaufgreifensgründe entsprechend § 580 Zivilprozessordnung – ZPO – gegeben sind (Nr. 3). Dabei ist gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG ein neuer Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Schließlich verlangt § 51 Abs. 3 VwVfG, dass der Antrag binnen drei Monaten, beginnend mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, gestellt werden muss. 37 Wird eine Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geltend gemacht, bedarf es eines substantiierten und glaubhaften Vortrags eines neuen Sachverhalts, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung oder zur Flüchtlingszuerkennung zu verhelfen; hinsichtlich der zweiten Alternative des § 51 Abs. 1 VwVfG bedarf es neuer Beweismittel, die auf der Grundlage hinreichend schlüssigen Vorbringens des Betreffenden zu einer günstigeren Beurteilung dessen Asylgesuchs mindestens führen können. Insoweit genügt es nicht, dass der Asylbewerber eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage lediglich behauptet; vielmehr ist es erforderlich, dass sich aus dem glaubhaften, substantiierten Vortrag des Asylbewerbers eine nachträgliche Änderung im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde liegenden Sach- oder Rechtslage tatsächlich ergibt. Weiter muss der Betroffene die Eignung des Beweismittels für eine ihm günstigere Entscheidung schlüssig darlegen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris). 38 Nur wenn die Wiederaufgreifensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt sind, ist über den Antrag in der Sache zu entscheiden. Liegen die Wiederaufgreifensvoraussetzungen nicht vor, steht dem Betreffenden schon von vornherein keine Rechtsposition auf positive Sachentscheidung in Bezug auf eine begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zur Seite. 39 Vorliegend sind die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Bezug auf eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG indessen nicht erfüllt, so dass die Beklagte insoweit zutreffend entschieden hat, dass ein Zweitverfahren nach § 71a AsylG nicht durchzuführen ist. 40 Soweit der Kläger einen Wiederaufgreifensgrund darin sieht, dass der im Verwaltungsverfahren bei der Beklagten tätig gewordene Dolmetscher sich dahingehend geäußert habe, dass er – der Kläger – den für Süd-Somalia typischen Dialekt spreche, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen, denn darin liegt weder eine vor Stellung des neuen Antrags eingetretene Änderung der Sach- oder Rechtslage noch ein neues Beweismittel. 41 Soweit der Kläger des Weiteren geltend macht, dass § 71a AsylG nicht europarechtskonform sei, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen (so auch Beschluss der 1. Kammer des beschließenden Gerichts vom 13. Januar 2016 – 1 L 25/16.TR – und wohl auch Hailbronner, AuslR, § 71a Rn. 9; a. A.: Marx, AsylVfG § 71a Rn. 3 ff. und wohl, im Ergebnis allerdings letztlich offen lassend, VG Aachen, Beschluss vom 4. August 2015 – 8 L 171/15.A, juris, Rn. 22), sondern verweist auf die seiner Auffassung nach zutreffenden Ausführungen des VG Berlin in dessen Beschluss vom 17. Juli 2015 – 33 L 164.15 A –, juris, Rd.-Nr. 10 ff., die es sich zu eigen macht, in denen es heißt: 42 „Der Anwendbarkeit des § 71a AsylVfG steht Unionsrecht nicht entgegen, insbesondere weder die bisherige Richtlinie 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylverfahrensrichtlinie 2005 – AsylVf-RL 2005) noch die im Wesentlichen bis zum 20. Juli 2015 umzusetzende Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie 2013 – AsylVf-RL 2013). 43 Beide Richtlinien eröffnen die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abzulehnen. Eine Beschränkung auf Folgeanträge, die in demselben Mitgliedstaat gestellt werden, enthalten die Asylverfahrensrichtlinien gerade nicht. Vielmehr unterscheidet auch das Unionsrecht – ebenso wie das nationale Recht in den § 71 und § 71a AsylVfG – zwei Arten weiterer Anträge: zum einen den Folgeantrag nach einem Antrag in demselben Mitgliedstaat und zum anderen den Folgeantrag – § 71a AsylVfG nennt diese Konstellation einen Zweitantrag – nach einem Antrag in einem anderen Mitgliedstaat. 44 Bereits der Wortlaut als auch die Systematik der Richtlinien spricht für diese Auslegung, Sinn und Zweck stützen dies. 45 Während die Asylverfahrensrichtlinie 2005 den unionsrechtlichen Folgeantrag gar nicht definierte, enthält die Asylverfahrensrichtlinie 2013 in Art. 2 lit. q) AsylVf-RL 2013 zwar eine Legaldefinition des „Folgeantrags“. Diese ist in der Frage, ob Folgeantrag und vormaliger Asylantrag im selben Mitgliedstaat gestellt werden müssen, jedoch unergiebig. Die überwiegende Verwendung des Plurals in der Überschrift des einschlägigen Artikels der Asylverfahrensrichtlinien aber deutet bereits an, dass es mehrere Arten von Folgeanträgen gibt. So lautet sowohl die Überschrift des Art. 32 AsylVf-RL 2005 als auch die des Art. 40 AsylVf-RL 2013 nicht „Folgeantrag“, sondern „Folgeanträge“. Auch zahlreiche andere Sprachfassungen bedienen sich des Plurals (so beispielsweise die französische Fassung: „demandes ultérieures“; die niederländische Fassung: „volgende verzoeken“ und die italienische Fassung: „domande reiterate“; nicht aber die englische Sprachfassung: „subsequent application“). 46 Dass auch das Unionsrecht unterschiedliche Arten von Folgeanträgen kennt, ergibt sich in Bezug auf die bisherige Asylverfahrensrichtlinie 2005 aber letztlich daraus, dass die Einschränkung des Abs. 1 des Art. 32 AsylVf-RL 2005 nicht für den davon unabhängigen Abs. 2 dieser Vorschrift gilt (dazu VG München, Urteile vom 7. Februar 2013 – M 11 K 12.30661 –, juris, Rn. 21; VG Ansbach, Urteil vom 10. Dezember 2013 – AN 2 K 12.30329 –, juris, Rn. 31; a.A. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 71a AsylVfG Rn. 6). 47 In der Asylverfahrensrichtlinie 2013 sind die unterschiedlichen Arten der Folgeanträge zudem der Systematik des Art. 40 AsylVf-RL 2013 zu entnehmen, der in Abs. 1 für den Sonderfall des Folgeantrags nach einem Antrag in demselben Mitgliedstaat eine selbstständige Regelung trifft, und in Abs. 2 im Übrigen an die Ermächtigung der Mitgliedstaaten in Art. 33 Abs. 2 lit. d) AsylVf-RL 2013 anknüpft. Soweit teilweise der Eindruck entsteht, der Richtliniengeber sei bei dem Erlass der Asylverfahrensrichtlinie 2013 davon ausgegangen, dass die Entscheidung über die Folgeanträge in Kenntnis des vormaligen Asylverfahrens ergehe (siehe beispielsweise Erwägungsgrund 36 der AsylVf-RL 2013), so kann daraus nicht gefolgert werden, dass diese Kenntnis nur durch die eigene Durchführung des früheren Asylverfahrens erlangt werden kann und somit nur Folgeverfahren im selben Mitgliedstaat ermöglicht sind. Zwar kann dem Regelungskonzept des Art. 40 Abs. 2-4 AsylVf-RL 2013 entnommen werden, dass die Durchführung des Folgeverfahrens in Kenntnis des vormaligen Asylverfahrens und der dort vorgetragenen Tatsachen den unionsrechtlichen Regelfall darstellen soll (Abs. 2 und Abs. 3). Die Mitgliedstaaten können aber zum einen vorsehen, dass der Folgeantrag nur dann weiter geprüft wird, wenn der Antragsteller ohne Verschulden nicht in der Lage war, die neuen Tatsachen im vormaligen Asylverfahren vorzutragen (Art. 40 Abs. 5 AsylVf-RL 2013), und zum anderen festlegen, dass der Antragsteller zur Vorlage der Beweise zur Erforderlichkeit eines neuen Verfahrens verpflichtet werden kann (Art. 42 Abs. 2 lit. a] AsylVf-RL 2013). Von diesen Ermächtigungen hat die Bundesrepublik Deutschland mit der Beibehaltung des § 71a AsylVfG Gebrauch gemacht. 48 Auch Art. 41 Abs. 1 AsylVf-RL 2013 zeigt, dass die Richtlinie sowohl Folgeanträge in demselben Mitgliedstaat als auch grenzüberschreitende Folgeanträge regeln soll. Denn Art. 41 Abs. 1 S. 1 lit. b) AsylVf-RL 2013 führt unter anderem einen weiteren Folgeantrag „in demselben Mitgliedstaat“ auf. Ginge die Richtlinie davon aus, dass ein Folgeantrag bereits begrifflich nur ein Antrag im selben Mitgliedstaat sein kann, so wäre die Einfügung „in demselben Mitgliedstaat“ überflüssig. 49 Dass das Unionsrecht mit seinen Regelungen zu Folgeanträgen auch nach nationalem Recht als „Zweitantrag“ bezeichnete Konstellationen erfassen und damit die vereinfachte Ablehnung weiterer Asylanträge nach einem früheren Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat ermöglichen soll, wird schließlich auch durch Sinn und Zweck der Asylverfahrensrichtlinien bestätigt. Denn die Asylverfahrensrichtlinie 2013 beruht ausweislich ihres Erwägungsgrunds Nr. 11 auf dem „Konzept eines einheitlichen Asylverfahrens“. Sie soll – wie schon die Asylverfahrensrichtlinie 2005 – „dazu beitragen, die Sekundärmigration von Antragstellern … einzudämmen“ (siehe Erwägungsgrund Nr. 6 der AsylVf-RL 2005 und Erwägungsgrund Nr. 13 der AsylVf-RL 2013). Die gegenüber Erstanträgen deutlich restriktiveren Regelungen bei Folgeanträgen dienen diesem Ziel bei grenzüberschreitenden Folgeanträgen, also auch bei dem hier vorliegenden Zweitantrag im Sinne des AsylVfG ganz besonders.“ 50 Von daher ist die Entscheidung der Beklagten, im Hinblick auf die vom Kläger begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. 51 Soweit die Beklagte indessen im Hinblick auf die nunmehr ebenfalls begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes unter Bezugnahme auf § 71a AsylG die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und damit die inhaltliche Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 AsylG abgelehnt hat, stellt sich die Entscheidung als rechtswidrig dar und verletzt den Kläger in eigenen Rechten. 52 Die im August 2011 und im März 2013 in Belgien gestellten Asylanträge des Klägers umfassten seinerzeit noch keinen Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes, denn aus der in Art. 2c Dublin II-VO enthaltenen Definition des „Asylantrags“ ergibt sich, dass sich ein Asylantrag im Anwendungsbereich dieser Verordnung nur auf das Verfahren der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bezog. Erst seit dem Inkrafttreten der Dublin III-VO umfasst ein Asylantrag nach europäischem Recht auch das Begehren auf Zuerkennung des unionsrechtlichen subsidiären Schutzes (vgl. Art. 2b Dublin III-VO in Verbindung mit Art. 2h der Richtlinie 2011/95/EU), so dass Letzterer noch nicht Gegenstand der vom Kläger in Belgien betriebenen Asylverfahren war (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6/13 –, juris). 53 Des Weiteren beinhaltete der im Juni 2013 in Deutschland gestellte vorliegend maßgebende Asylantrag im Zeitpunkt der Antragstellung zunächst nach nationalem Recht aufgrund der seinerzeit geltenden Fassung des § 13 Abs. 2 AsylVfG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) ebenfalls noch keinen Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Der Inhalt des Asylantrags wurde nach nationalem Recht vielmehr erst durch die – bereits vor dem Inkrafttreten der Dublin III-VO – zum 1. Dezember 2013 in Kraft getretene Neufassung des § 13 Abs. 2 AsylVfG durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I. S. 3474) kraft Gesetzes erweitert, so dass ab diesem Zeitpunkt der Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes zum Inhalt eines Asylantrags gehört. Demnach hat sich der Antragsinhalt im Verlauf des Verfahrens kraft Gesetzes erweitert, denn gemäß § 77 Abs. 1 AsylG ist in asylrechtlichen Streitigkeiten auf die aktuelle Rechtslage abzustellen (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6/13 –, juris). 54 Allerdings fehlt es vorliegend in Bezug auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 71a AsylG, weil die Gewährung subsidiären Schutzes von den im Ausland gestellten Asylanträgen des Klägers nicht umfasst wurde. 55 Bei dieser Schlussfolgerung berücksichtigt die Kammer zunächst insbesondere, dass nach Art. 51 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/32/EU, die insoweit bis zum 20. Juli 2015 in nationales Recht umzusetzen war, vor diesem Tag gestellte Asylanträge, mit denen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erstrebt wird, in Deutschland nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden dürfen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist, weil dies eben nicht Gegenstand des dort gestellten Asylantrags war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41/15 –, juris). Hieraus schlussfolgert die Kammer, dass im Umkehrschluss die Zuerkennung subsidiären Schutzes, die nach neuem Recht mit jedem Asylantrag begehrt wird, nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG abhängig gemacht werden darf, wenn das diesbezügliche Begehren noch nicht Inhalt des im Ausland gestellten Asylantrags war, weil insoweit angesichts dessen, dass der im Ausland gestellte Asylantrag kein Begehren auf Zuerkennung subsidiären Schutzes beinhaltete, weder ein Folgeantrag noch ein Zweitantrag vorliegt. 56 Des Weiteren muss gesehen werden, dass nach der Rechtsprechung des BVerwG eine vor dem 1. Dezember 2013, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erweiterung des Inhalts eines Asylantrags, ergangene Entscheidung des Bundesamts über die Einstellung eines Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens nach §§ 32, 33 AsylVfG einer Entscheidung zum unionsrechtlichen subsidiären Schutz und zu nationalem Abschiebeschutz nicht entgegensteht, denn eine derartige Einstellungsentscheidung bezog sich nur auf den seinerzeitigen Antragsinhalt und damit nur auf das Verfahren der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht hingegen auf eine Entscheidung zum unionsrechtlichen subsidiären Schutz und zum nationalen Abschiebungsschutz. Würde man einem vor dem 1. Dezember 2013 ergangenem Einstellungsbescheid eine über dessen Inhalt hinausreichende Bedeutung beimessen, käme der gesetzlichen Neuregelung eine echte Rückwirkung zu, die mit der Rechtsordnung nicht zu vereinbaren wäre, so dass in diesem Fall ungeachtet der Einstellungsentscheidung das Begehren auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz weiterhin verfolgen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6/13 –, juris). 57 Aus alledem schlussfolgert die Kammer, dass in den Fällen der vorliegenden Art, in denen im Ausland gestellte Asylanträge in den Anwendungsbereich der Dublin II-VO fielen, das nunmehr in Deutschland geltend gemachte Begehren auf Zuerkennung subsidiären Schutzes keinen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG darstellt. Von daher wäre die Beklagte gehalten gewesen, inhaltlich zu prüfen, ob im Fall des Klägers die Voraussetzungen des § 4 AsylG vorliegen. Da sie dies indessen unterlassen hat, ist ihr Bescheid insoweit auf das in dem (unzulässigen) Verpflichtungsbegehren enthaltene zulässige Anfechtungsbegehren hin aufzuheben, ohne dass vom Gericht eine inhaltliche Aussage dahingehend zu treffen ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die vom Kläger letztlich begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt sind. 58 Gleiches gilt im Ergebnis im Hinblick auf die von der Beklagten getroffenen Entscheidungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Da gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG bei einer positiven Entscheidung zu § 4 AsylG von einer Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgesehen werden kann, es bei einer positiven Entscheidung zu § 4 AsylG trotz des nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich eröffneten Ermessens regelmäßig keine Gründe ersichtlich sind, warum über die Abschiebungsverbote zu befinden sein sollte, und nationale Abschiebungsverbote gegenüber unionsrechtlichen Ansprüchen nachrangig sind, kann auch die insoweit von der Beklagten getroffene Entscheidung aus formalen Gründen keinen Bestand haben (vgl. Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Kluth/Heusch,§ 31 AsylG, Rd.-Nr. 23, 24 mit weiteren Nachweisen). Allerdings weist die Kammer insoweit vorsorglich darauf hin, dass die Beklagte im weiteren Verlauf des Verfahrens bei einer eventuellen Verneinung eines Anspruchs auf Zuerkennung subsidiären Schutzes zumindest bei der Prüfung nationaler Abschiebeverbote berücksichtigen müsste, ob nicht die vom Kläger geltend gemachten Bedrohungen durch die Familie seiner früheren Freundin eventuelle Schutzansprüche begründen könnten. 59 Schließlich kann auch die ergangene Abschiebungsandrohung keinen Bestand haben, weil bislang die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2a und 3 AsylG nicht vorliegen. 60 Des Weiteren kann die auf §§ 11, 75 Nr. 12 AufenthG beruhende Entscheidung über Einreise- und Aufenthaltsverbote infolge der Aufhebung der Abschiebungsandrohung ebenfalls keinen Bestand haben. 61 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. 62 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.