Urteil
3 K 3591/21.TR
VG Trier 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2022:0520.3K3591.21.TR.00
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Leitsätze
Einer Ruhestandsbeamtin, die sich in ihrer aktiven Amtszeit Gelder, die ihr in ihrer dienstlichen Funktion anvertraut waren, in nicht geringfügiger Höhe wiederholt rechtswidrig angeeignet sowie zum Zwecke der Verschleierung ihrer Taten falsche Beurkundungen im Amt vorgenommen und sich damit eine zusätzliche Einnahmequelle verschafft hat, ist das Ruhegehalt abzuerkennen.(Rn.40)
Tenor
Der Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldnerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einer Ruhestandsbeamtin, die sich in ihrer aktiven Amtszeit Gelder, die ihr in ihrer dienstlichen Funktion anvertraut waren, in nicht geringfügiger Höhe wiederholt rechtswidrig angeeignet sowie zum Zwecke der Verschleierung ihrer Taten falsche Beurkundungen im Amt vorgenommen und sich damit eine zusätzliche Einnahmequelle verschafft hat, ist das Ruhegehalt abzuerkennen.(Rn.40) Der Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldnerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte hat sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, welches unter angemessener Berücksichtigung ihres Persönlichkeitsbildes sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit die Aberkennung des Ruhegehalts (§ 3 Abs. 2 Nr. 2, §§ 10, 11 des Landesdisziplinargesetzes vom 2. März 1998 (GVBl. 1998, 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2015 (GVBl. 2015, 90) – LDG –), erforderlich macht. Dabei war das Gericht an der Entscheidung nicht durch das Ausbleiben der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung gehindert, da diese ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch bei ihrem Ausbleiben ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 21 LDG i.V.m. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Gegen die ordnungsgemäße Durchführung des Disziplinarverfahrens bestehen keine Bedenken. Die Beklagte hat innerhalb der ihr gesetzten Rügefrist (§ 64 Abs. 1 LDG) weder wesentliche Mängel des behördlichen Verfahrens noch der Klageschrift geltend gemacht. Solche sind auch sonst nicht erkennbar. In der Sache steht fest, dass die Beklagte sich eines einheitlich zu beurteilenden, schweren innerdienstlichen Dienstvergehens (für Verfehlungen, die vor dem 1. April 2009 begangen wurden: § 85 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. 1970, 241), im Folgenden: – LBG a.F. – bzw. für Verfehlungen nach diesem Zeitpunkt: § 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG – vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010)) schuldig gemacht hat. Danach begeht der Beamte ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Zu den elementaren und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbaren beamtenrechtlichen Verhaltensgeboten gehört die sich aus § 34 Abs. 1 BeamtStG (bzw. § 64 Abs. 1 LBG a.F.) ergebende Pflicht des Beamten, die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen (S. 2) und sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert (S. 3). Hierzu gehört, dass der Beamte sein Leben im Einklang mit den Gesetzen, insbesondere den Strafgesetzen führt. Nach § 66 Abs. 1 LBG a.F. bzw. § 36 Abs. 1 BeamtStG ist jeder Beamte zu rechtmäßigem dienstlichen Handeln verpflichtet. Gegen diese Dienstpflichten hat die Beamtin in einem solchen Maß verstoßen (I.), dass die Aberkennung des Ruhegehalts als schärfste disziplinarrechtliche Sanktion gegen einen Ruhestandsbeamten unausweichlich ist (II.). Seiner Würdigung legt das Gericht folgenden Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte hat in ihrer Funktion als Leiterin des Aufgabengebietes Buchführung bei der LJK in 8 Hinterlegungsvorgängen insgesamt 108.479 US-Dollar und 7.970 Schweizer Franken veruntreuend unterschlagen. Die Wegnahme der Geldmittel, die sie sodann für eigene Zwecke verwendete, hat sie durch die Manipulation der Buchführung bzw. Falschbeurkundungen im Amt versucht zu verschleiern. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle: 1. 25 HL 53/03 des Amtsgerichts Trier mit einer Hinterlegungssumme von 20.700 US-Dollar. Bei der LJK werden u.a. ein Ein- und Auslieferungsbuch für Werthinterlegungen (im Folgenden: EWH/AWH), ein Verwahrbuch für Allgemeine Verwahrungen (im Folgenden: VW) sowie ein Wertsachbuch für Werthinterlegungen (im Folgenden: WHB) geführt. Unter der WHB-Nr. 72/03 wurden im WHB 20.700 US-Dollar eingetragen. Der Vermerk über die Auslieferung der Sorten (AWH-Nr. 45/04) betraf aber einen anderen Hinterlegungsfall (WHB-Nr. 31/71). Der Stadtkasse Bitburg wurden im November 2008 16.474,49 Euro überwiesen, was dem damaligen Devisenkurs der 20.700 US-Dollar entsprach. Im Verwendungszweck der Überweisung war u. a. die VW-Nr. 20099/02 genannt. Diese Verwahrung betraf aber das Hinterlegungsverfahren 77 HL 8/01 des Amtsgerichts Mainz, welches Anlass für die Aufdeckung der hier angeschuldigten Verfehlungen der Beklagten war. In diesem Verfahren hatte ein Rechtsanwalt die Auszahlung eines ursprünglich wegen verweigerter Annahme des Übererlöses aus einer Zwangsversteigerung durch die Empfängerin hinterlegten Betrages in Höhe von 81.197,77 Euro (Verwahrfall 20099/02) beantragt. In den Unterlagen der LJK zum Jahresabschluss 2009 wies der Verwahrbeleg Nr. 20099/02 der LJK nur noch einen Betrag von 64.723,28 Euro aus. Die Differenz zum ursprünglich hinterlegten Betrag beträgt exakt 16.474,49 Euro. Im Februar 2009 wurde der (Rest-)Verwahrbetrag von 64.723,28 Euro zu Kapitel 0503 Titel 11101 (Gerichtskosten) kassenintern - und nicht erforderlich - umgebucht sowie im April 2009 unter VW-Nr. 4189/09 wieder in Verwahrung genommen. Dem Amtsgericht Trier wurde hieraus am 4. Mai 2009 eine Zahlungsanzeige über 100 Euro zu dem Verfahren 30 HL 53/03 erteilt. Ausweislich der Historie des Verwahrfalls Nr. 4189/09 wurden von dem Verwahrbeleg weitere Beträge betreffend die unter 2. und 3. genannten Verfahren abgesetzt. 2. 2 HL 99/05 des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein mit den hinterlegten Beträgen von 6.920 Schweizer Franken und 770 US-Dollar. Der Eingang der 6.920 Schweizer Franken und der 770 US-Dollar wurde weder im EWH noch im WHB vermerkt. Bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, das die Hinterlegung dieser Sorten veranlasst hatte, sind keine Unterlagen mehr vorhanden. Der Eingang des Bargeldes bei der LJK ist nicht feststellbar. Dennoch wurden am 16. Juni 2009 auf das Konto des Rechtsanwalts ... 5.124,40 Euro überwiesen. Der Betrag entspricht dem Devisenkurs der 6.920 Schweizer Franken und 770 US-Dollar. Als Verwendungszweck wurde „04189/09, AG Ludwigshafen, 2 HL 99/05" angegeben. 3. HL 2/09 des Amtsgerichts Landau in der Pfalz mit einer Hinterlegungssumme von 800 Schweizer Franken. Hinsichtlich der 800 Schweizer Franken existiert ein Eintrag im WHB (Nr. 2/09). Der Auslieferungsvermerk (AWH-Nr. 22/09) betraf aber eine andere Werthinterlegungssache (WHB-Nr. 51/08). Der Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz wurde am 25. Juni 2009 eine Zahlungsanzeige über 523 Euro (umgerechnet 800 Schweizer Franken) zu der Akte 7113 Js 114/09 - 7341 VRs übersandt. In dem Verfahren waren 800 Schweizer Franken beim Amtsgericht Landau in der Pfalz unter HL 2/09 hinterlegt worden. Die vorstehend dargestellten Forderungen zu 1. bis 3. wurden – als die LJK zur Auslieferung der Sorten angewiesen wurde – allesamt aus dem Verwahrgeld in Höhe von 81.197,77 Euro aus dem Zwangsversteigerungsverfahren 26 K 159/99 des Amtsgerichts Mainz, mithin aus dem Verwahrfall VW-Nr. 20099/02 – später VW-Nr. 4189/09 – und nicht aus den hierfür hinterlegten Massen, beglichen. Die aus dieser Masse getätigten Auszahlungen stehen in keinem Sachzusammenhang zu den ursprünglichen Hinterlegungsverfahren. Durch die vorgenommenen Auszahlungen bzw. Absetzungen entstand ein Fehlbetrag von 22.230,89 Euro. Der tatsächliche Verbleib der ursprünglich übergebenen Sorten, die den durch die Zahlungen befriedigten Ansprüchen zu Grunde lagen, konnte nicht mehr festgestellt werden. Der Restbetrag von 58.966,88 Euro aus dem Verwahrfall VW-Nr. 20099/02 – später VW-Nr. 4189/09 – wurde in zwei Teilbeträgen erneut als Verwahrgeld verbucht (10.000,30 Euro unter VW.-Nr 5032/13 und 48.966,58 Euro unter VW Nr. 5026/13), aber nicht verausgabt. Die Verwahrbelege Nr. 20099/02 und Nr. 4189/09 sind nicht auffindbar. Alle Vorgänge lagen in der Zuständigkeit und Verantwortung der jeweils zeichnenden Beklagten. 4. 30 HL 30/98 (zuvor 25 HL 30/98) des Amtsgerichts Trier mit einer Hinterlegungssumme von 110.000 US-Dollar. In diesem Hinterlegungsverfahren wurde die LJK mit Anordnung vom 2. Juli 1998 zur Annahme von 110.000 US-Dollar angewiesen. Die Sorten wurden bei der LJK mit dem Aktenzeichen 67/98 im WHB eingetragen. Aufgrund der Auslieferungsanordnung des Amtsgerichts Trier vom 20. Februar 2002 wurden die US-Dollar zunächst umgetauscht und ein Betrag von 32.576,96 Euro an Rechtsanwalt ... in Trier überwiesen. Dieser Vorgang war nicht zu beanstanden und wurde auch zutreffend im AWH der LJK unter Nr. 40/02 vermerkt. Der Verbleib der restlichen 81.700 US-Dollar ist jedoch ungeklärt. Denn die unter Nr. 67/98 des WHB weiterhin vorgenommenen Eintragungen sind unzutreffend bzw. unvollständig: aa) Nach der Auslieferungsanordnung des Amtsgerichts Trier vom 16. Januar 2003 sollte ein Betrag bis zum Gegenwert von 50.413,12 Euro umgetauscht und an Rechtsanwalt ... in Trier ausgezahlt werden. Der Zahlungseingang über 50.413,12 Euro wurde am 27. Juni 2003 auch durch den Rechtsanwalt bestätigt. bb) Nach einer Auslieferungsanordnung des Amtsgerichts Trier vom 30. Juni 2003 sollte ein weiterer Betrag bis zum Gegenwert von 4.829,82 EUR umgetauscht und ebenfalls an Rechtsanwalt ... überwiesen werden. Diese wurde am 1. April 2004 veranlasst. cc) Der Hinterlegungsstelle bei dem Amtsgericht Trier wurde am 20. August 2004 mitgeteilt, dass noch (restliche) 17.850 USD bei der LJK hinterlegt seien, was aber tatsächlich nicht mehr der Fall war. Die beiden vorgenannten Auszahlungen an den Rechtsanwalt ... wurden jedoch nicht aus dem im WHB aufgeführten Geld, sondern aus dem Verwahrfall VW-Nr. 16329/02 bewirkt (ursprünglich 100.218,56 Euro). Der Verwahrbeleg war nicht mehr auffindbar. Aus diesem Grund konnte letztlich auch nicht mehr festgestellt werden, welches Geld warum unter dieser Verwahrnummer gebucht wurde. Im November 2004 wurde deshalb ein Ersatzbeleg über den Restbetrag von 44.975,62 EUR angelegt. Ein Sachzusammenhang zwischen dem vorgenannten Verwahrfall und dem Hinterlegungsvorgang des Amtsgerichts Trier bestand jedoch nicht. Die Auslieferungsvermerke vom 16. Januar 2003 bzw. vom 30. Juni 2003 wurden offensichtlich erst später im WHB eingetragen und zurückdatiert. Dies ergibt sich daraus, dass das Datum der Auslieferungsanordnung per se nicht mit dem Datum des Auslieferungsvermerks identisch sein kann. Zudem war der Vorgang zum Zeitpunkt einer Bestandsprüfung im Jahr 2010 im WHB noch als „laufend" verzeichnet. Darüber hinaus fehlt insoweit die Eintragung der (fortlaufenden) Nummer der Auslieferung (AWH-Nr.) im WHB. Das AWH sowie die Sortentauschliste enthalten ebenfalls keine Eintragungen. 5. 77 HL 84/01 des Amtsgerichts Mainz In einem weiteren Hinterlegungsfall des Amtsgerichts Mainz ist der Verbleib von 2.409 US-Dollar, bei der LJK unter der WHB Nr. 71/01 erfasst, ebenfalls nicht feststellbar. 6. 21 HL 320/98 des Amtsgerichts Koblenz: Veruntreuende Unterschlagung von 400 US-Dollar aus dem Tresor der LJK (WHB 4/99). 7. 1 HL 41/01 des Amtsgerichts Neuwied: Veruntreuende Unterschlagung von 250 Schweizer Franken aus dem Tresor der LJK (WHB 75/01). 8. 23 HL 108/07 des Amtsgerichts Koblenz: Veruntreuende Unterschlagung von 2.500 US-Dollar aus dem Tresor der LJK (WHB 43/07). Weiterhin konnte in dem Hinterlegungsverfahren 77 HL 8/01 des Amtsgerichts Mainz festgestellt werden, dass unter der VW-Nr. 5032/13 ein Teilbetrag von 10.000,30 EUR verbucht wurde. Auf dem Verwahrbeleg wurde folgender Korrekturvermerk angebracht: „Rest aus WHB 67/98". Der genannten WHB-Nr. lag jedoch der Hinterlegungsfall 30 HL 30/98 des Amtsgerichts Trier zu Grunde. Die Hinterlegungsverfahren des Amtsgerichts Mainz (77 HL 8/01) und des Amtsgerichts Trier (30 HL 30/98; zuvor 25 HL 30/98) standen indes in keinem sachlichen Zusammenhang. Auch diese weiteren Vorgänge lagen in der Zuständigkeit und Verantwortung der Beklagten. Die Beklagte verwendete die Gelder für eigene Zwecke. Der dargestellte Sachverhalt steht fest aufgrund der Ermittlungen im Disziplinar- und Strafverfahren (Az.: 3300 Js 27439/19) und wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Vielmehr indizieren ihre rügelose Akzeptanz der Leistungsbescheide vom 20. Dezember 2019 und 28. Oktober 2020 sowie der Aufrechnung der geltend gemachten Schadensersatzforderungen mit ihren Ruhegehaltsbezügen und schließlich auch der Eintragungen von Zwangssicherungshypotheken auf ihr dingliches Vermögen, dass der zugrunde gelegte Sachverhalt einschließlich der Verwendung der so erlangten Gelder für eigene Zwecke den Tatsachen entspricht. Unbeschadet der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Verjährung der Verfehlungen, hat die Beklagte sich damit Gelder, die ihr in ihrer dienstlichen Funktion anvertraut waren, rechtswidrig angeeignet (§ 246 Abs. 2 des Strafgesetzbuches – StGB –) sowie zum Zwecke der Verschleierung ihrer Taten falsche Beurkundungen im Amt (§ 348 StGB) vorgenommen. Hierdurch hat sie sich nicht nur im Sinne der genannten Straftatbestände strafbar gemacht, sondern in disziplinarrechtlicher Hinsicht zugleich in gravierender Weise gegen ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, wozu insbesondere die Pflicht gehört, bei der Amtsführung nicht Strafgesetzen zuwider zu handeln, und ihre Pflicht zur uneigennützigen und gewissenhaften Amtsführung (§ 64 Abs. 1 LBG a.F. bzw. § 34 Abs. 1 BeamtStG) sowie gegen ihre Verpflichtung zu rechtmäßigem dienstlichen Handeln (§ 66 Abs. 1 LBG a.F. bzw. § 36 Abs. 1 BeamtStG) verstoßen. Soweit in der Klageschrift die Verfehlungen zugleich als Betrug i.S.d. § 263 StGB qualifiziert werden, sieht die Kammer den objektiven Tatbestand dieses Straftatbestandes mangels irrtumsbedingter Vermögensverfügung des Landes Rheinland-Pfalz als Geschädigter nicht als verwirkt an. Die Gelder waren der Beklagten vielmehr in ihrer konkret wahrgenommenen Funktion anvertraut. Die Pflichtenverstöße hat die Beklagte vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Wollen begangen. Dies wird eindrucksvoll durch die sich im feststehenden Sachverhalt widerspiegelnde Energie der Beklagten offenbar, mit der sie die von ihr begangenen Unterschlagungen zu verschleiern versuchte. In jedem Einzelfall hat die Beklagte entsprechend eines bereits zuvor gefassten Tatplans hinterlegte Massen geschoben und manipulative Falschdokumentationen vorgenommen, die letztlich nur durch einen erheblichen Ermittlungsaufwand aufgedeckt werden konnten. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schuldausschlussgründen sind nicht ersichtlich. II. Das nach den Grundsätzen der Einheit des Dienstvergehens zu würdigende Fehlverhalten der Beklagten kann nur mit der Höchstmaßnahme ausreichend geahndet werden. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in ihre Person und ihre Amtsführung endgültig verloren. Da die Beklagte, wäre sie noch im Dienst, infolge des Vertrauensverlustes aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre (§ 8 LDG), ist ihr als Ruhestandsbeamtin gemäß § 10 LDG das Ruhegehalt abzuerkennen (§ 11 Abs. 2 S. 2 LDG). Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall zur Ahndung eines schuldhaft begangenen Dienstvergehens erforderlich ist, richtet sich gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 LDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs, der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Eine Entfernung aus dem Dienst setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 11 Abs. 2 S. 1 LDG). Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der disziplinaren Maßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönlichen Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten, vor, bei und nach der Tat. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Aus den gesetzlichen Vorgaben des § 11 Abs. 1 LDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte darüber zu befinden, ob ein endgültiger Vertrauensverlust (§ 11 Abs. 2 S. 1 LDG) eingetreten ist und der Beamte infolgedessen aus dem Dienst zu entfernen ist. Ist der Vertrauensverlust noch nicht endgültig eingetreten, haben die Verwaltungsgerichte diejenige Disziplinarmaßnahme zu verhängen, die erforderlich ist, um den Beamten zur Beachtung der Dienstpflichten anzuhalten und der Ansehensbeeinträchtigung entgegenzuwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06 –, juris). Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 – 1 D 1.12 –, BVerwGE 148, 192). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2004 – 2 BvR 52/02 –, BVerfGK 4, 243, 257), wonach die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 –, BVerwGE 124, 252, 258 f.). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 11 Abs. 2 S. 1 LDG). Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 – 2 C 1.13 – und vom 23. Januar 1973 – 1 D 25.72 –, juris). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze ist ausgehend von der Schwere des Dienstvergehens und hier maßgeblich begründet durch die Verwirkung des objektiven Tatbestandes der §§ 246 Abs. 2 und 348 Abs. 1 StGB die Höchstmaßnahme indiziert. Für die Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens hatte das Bundesverwaltungsgericht generelle Maßstäbe für einzelne Fallgruppen entwickelt, denen aufgrund ihrer Schwere jeweils eine der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen im Sinne einer Regeleinstufung zuzuordnen war. Für die Fallgruppe der Zugriffsdelikte, d.h. für die Veruntreuung dienstlich anvertrauter Gelder und Güter, war die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzliche Richtschnur für die Maßnahmebemessung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 – und Beschluss vom 20. Dezember 2011 – 2 B 64.11 –, jeweils juris). Hiervon ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung indes abgerückt. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist nunmehr auf den abstrakten Strafrahmen als Orientierungshilfe sowohl bei außer- als auch bei innerdienstlichen Dienstvergehen, wie dem vorliegenden, zurückzugreifen (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 22. Februar 2017 – 3 A 10800/16.OVG –, n.v.). Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mehr vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 –, juris). Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen. Mit der Anknüpfung an die Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O.). Gemäß § 246 Abs. 2 StGB in der sowohl zu den jeweiligen Tatzeiten als auch zum Zeitpunkt der Strafverfolgung geltenden Fassung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich eine fremde bewegliche Sache, die ihm anvertraut ist, rechtswidrig zueignet. Für eine Falschbeurkundung im Amt sieht § 348 StGB als Strafrahmen ebenso einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Unter Zugrundelegung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtsgrundsätze reicht der Orientierungsrahmen für die zu verhängende Disziplinarmaßnahme mithin bis zur Entfernung aus dem Dienst, bzw. für Ruhestandsbeamte bis zur Aberkennung des Ruhegehalts (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 –, juris; vgl. auch Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand November 2021, § 13 BDG Rn. 20 m.w.N.). Da sich aus Verhältnismäßigkeitsgründen eine schematische Betrachtung verbietet (BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 – und 23. Juli 2013 – 2 C 63.11 –; juris), hat das Disziplinargericht in jedem Einzelfall festzustellen, ob die nach der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehalts an sich gebotene Disziplinarmaßnahme – insbesondere eine anstehende Höchstmaßnahme – auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Mithin gilt zu prüfen, ob einer grundsätzlich gebotenen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung vorliegen, die derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013, a.a.O.). Ist vorliegend bereits aus dem Unrechtsgehalt der von der Beklagten verwirkten Strafnormen der Ausspruch der Höchstmaßnahme angezeigt, ergibt eine Gesamtwürdigung aller in Betracht zu ziehenden Erwägungen zur Schwere der Verfehlungen und zum Persönlichkeitsbild der Beamtin keine andere Entscheidung. Einem Beamten, der bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, zu deren wesentlichen Kern gerade die Fürsorge für fremdes Vermögen zählt, ihm in seiner amtlichen Eigenschaft anvertrautes Vermögen entgegen der gesetzlichen Vorgaben verwaltet und seine Kontrolle durch eine unvollständige sowie falsche Dokumentation erschwert, kann in aller Regel durch den Dienstherrn zukünftig nicht das notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit entgegengebracht werden. Denn die Verwaltung ist auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit solchen Geldern und Gütern in hohem Maße angewiesen. Eine ständige lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (vgl. VG Trier, Urteil vom 28. Juni 2016 – 3 K 286/16.TR –, juris, Rn. 176). Diese Grundsätze gelten erst recht für eine Sachgebietsleiterin bei einer LJK. Denn dieser ist als Mitarbeiterin und Führungskraft eines hoheitlich handelnden Organs der Kosteneinziehung und soweit erforderlich auch der Zwangsvollstreckung, eine besonders verantwortungsvolle Aufgabe übertragen, die sie in weitem Umfang eigenverantwortlich und selbständig ausübt, mit der Folge, dass dem Dienstherrn nur eine vergleichsweise eingeschränkte Kontrolle ihrer Tätigkeit möglich ist. Insbesondere umfasst diese Tätigkeit die Führung der Verzeichnisse der Kassenbücher; die Führung der Verzeichnisse der der LJK angeschlossenen Zahlstellen; die Verwaltung der hinterlegten und verwahrten Wertgegenstände; die Überwachung und Abwicklung der Dauervorschüsse, der vorschussweise gebuchten Bankspesen sowie der sonstigen Vorschüsse; die Prüfung der monatlichen und jährlichen Abschlussnachweisungen, Einnahme- und Ausgabenübersichten; die Überwachung der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel anhand der Mittelzuweisung des Ministeriums der Justiz; die Abwicklung der Gelder, die ohne Auszahlungsanordnung zurückzuzahlen oder weiterzuleiten sind, die Abwicklung der Kassenüberschüsse und der wie solche zu behandelnden Gelder; die Verwahrungs- und Vorschussbuchhaltung; die Abrechnungsbuchhaltungen: die Abrechnungen der Vollstreckungsbeamten einschließlich Statistik. Die LJK als Behörde und die für sie handelnden Mitarbeitenden haben gegenüber dem Land die obliegende Pflicht, dessen Vermögensinteressen wahrzunehmen. Wenn eine Sachgebietsleiterin gegen diese Kernpflichten verstößt, zerstört sie die für die geordnete Aufgabenerledigung unabdingbare Vertrauensgrundlage umso mehr, weshalb sie gerade in Ansehung ihrer konkret ausgeübten Funktion grundsätzlich nicht mehr Beamtin bleiben kann. Zu Lasten der Beklagten wirkt vorliegend zudem, dass ihr auf Grund ihrer langjährigen Tätigkeit in verschiedenen Bereichen der LJK und ihrer besonderen Vertrauensstellung bewusst war, dass eine ständige und lückenlose Kontrolle ihrer Tätigkeit – auch nicht durch die Kassenaufsicht – unmöglich ist. Sie hat die spezifischen Zahlungswege und Nachweisverfahren der LJK durch Manipulationen und Falschbeurkundungen ausgenutzt, um ihr Vorgehen über Jahre hinweg mit Präzision und Nachhaltigkeit zu verschleiern. Ihr war es sogar gelungen, die Verfahrensweise selbst nach einer Beanstandung im Jahr 2010 letztlich doch vor ihrem Vertreter sowie der Kassenaufsicht und der Kassenleitung zu verbergen. Vielmehr fielen die Unregelmäßigkeiten erst Jahre nach ihrem Weggang von der LJK durch einen Antrag auf Auszahlung eines hinterlegten Betrages auf. Wer als Beamter derart mit System fortwährend über mehrere Jahre und aus allein eigennützigen Motiven pflichtwidrig agiert, um sich neben der beamtenrechtlichen Alimentation eine weitere Einnahmequelle zu verschaffen, offenbart eine massive und persönlichkeitsimmanente Pflichtvergessenheit, die dem Dienstherrn ein Fortsetzen des Beamtenverhältnisses unmöglich macht. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung des dem Land Rheinland-Pfalz konkret entstandenen erheblichen Schadens in Höhe von 105.129,75 Euro. Auch diese belastenden Umstände indizieren, dass die Beamtin sich für den öffentlichen Dienst als untragbar erwiesen hat. Anerkannte Milderungsgründe oder sonstige mildernde Umstände von vergleichbarem Gewicht, die das Verhalten der Beklagten in einem anderen Licht erscheinen ließen und eine andere, als die durch die Schwere der Tat angezeigte Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Mangels Einlassung der Beklagten im Straf- und Disziplinarverfahren bleibt nach Aktenlage zu ihren Gunsten lediglich ihre – eher zum Selbstverständnis gehörende – lange Dienstzeit, die bis auf die in Rede stehenden Verfehlungen unbeanstandet geblieben ist, ihre ansonsten strafrechtliche Unbescholtenheit sowie ihre bis dahin gezeigten guten Leistungen zu berücksichtigen. Diese Gesichtspunkte sind jedoch nach Maßgabe der ausgeführten Grundsätze nicht geeignet, das erhebliche Eigengewicht der vorliegend in Rede stehenden Taten aufzuwiegen. Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass weder ihr Verteidigungsverhalten noch die bei ihr offenbar fehlende vollständige Einsicht in das Unrecht ihres Tuns zu ihren Lasten gewürdigt werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 B 32.14 –, juris; OVG RP, Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O.), bleibt dennoch bemerkenswert, dass sich die Beklagte mit stoischer Beharrlichkeit trotz nachweislich wissen- und willentlichen Vorgehens zu keinem Zeitpunkt im Verfahren eingelassen und damit ihre völlige innere Loslösung vom Dienstherrn unter Beweis gestellt hat. Unter Abwägung all dieser be- und entlastenden Gesichtspunkte ist damit der gesicherte Schluss gerechtfertigt, dass die Beklagte als aktive Beamtin durch das von ihr begangene Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit in ihre Integrität endgültig verloren hätte und aus dem Dienst zu entfernen wäre. Die Verhängung der Höchstmaßnahme erweist sich daher auch gegen sie als Ruhestandsbeamtin in Gestalt der Aberkennung des Ruhegehalts nach Lage der Dinge als unausweichlich. Die Aberkennung des Ruhegehalts verstößt auch nicht aus sonstigen Gründen gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip (BVerfGE 27, 180; BVerfGE 46,17). Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Disziplinarmaßnahmen gegenüber Beamten im Ruhestand verfolgen neben der Pflichtenmahnung, um die es im Fall der disziplinaren Höchstmaßnahme nicht mehr gehen kann, Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des Dienstherrn. Wenn der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden mangels Milderungsgründen so erheblich ist, dass bei aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst geboten wäre, dann erweist sich die Aberkennung des Ruhegehalts als Höchstmaßnahme gegenüber dem Beamten im Ruhestand als geeignete und erforderliche Maßnahme, um den Zwecken einer disziplinaren Maßregelung von Beamten im Ruhestand Geltung zu verschaffen und stellt – wie hier – eine unerlässliche Reaktion auf das Dienstvergehen dar. Sie beruht auf den vorwerfbaren Pflichtverletzungen und liegt damit im Risikobereich des für sein Handeln eigenverantwortlichen früheren Beamten, der sich bewusst sein musste, dass er bei einem bestimmten Verhalten seine berufliche Existenz bzw. sein Ruhegehalt aufs Spiel setzt (BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1988 – 2 BvR 1522/88; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2002 – 2 WD 18.01 –; juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte bei der Aberkennung des Ruhegehalts keineswegs ohne Versorgung dasteht, da sie in der Rentenversicherung nachzuversichern ist. Eine Abweichung von der gesetzlich normierten Dauer der Gewährung des Unterhaltsbeitrages ist vorliegend nicht geboten, da keine Gründe ersichtlich sind, die unter Berücksichtigung von fürsorgerechtlichen Gesichtspunkten im Einzelfall eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten (§ 10 Abs. 2, § 70 Abs. 2 LDG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 99 Abs. 1 S. 1 LDG. Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz sind gebührenfrei (§ 109 Abs. 1 LDG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 21 LDG in Verbindung mit §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Der Kläger betreibt die Aberkennung des Ruhegehalts der Beklagten. Die am … geborene Beklagte stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand als Justizrechtsrätin im Dient des klagenden Landes. Die Beklagte legte am 21. Mai 1973 das Abitur an der Gesamtschule G... ab. Zum 1. August 1973 wurde sie von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm zum Vorbereitungsdienst für den gehobenen Justizdienst zugelassen und zur Beamtin auf Widerruf ernannt. Am 6. Oktober 1976 bestand die Beklagte die Prüfung zur Rechtspflegerin mit der Gesamtnote „befriedigend“, woraufhin sie mit Urkunde vom 7. Oktober 1976 zur Justizinspektorin zur Anstellung ernannt und in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen wurde. Mit Urkunde vom 6. März 1979 folgte die Ernennung zur Justizinspektorin. Am 1. Dezember 1980 wurde sie zur Justizoberinspektorin ernannt, es folgten Beförderungen am 1. Dezember 1989 zur Justizamtfrau, am 18. Mai 1991 zur Justizamtsrätin und am 14. November 2014 zur Justizrechtsrätin. Mit Wirkung vom 3. März 1981 wurde die Beklagte in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Auf ihren Antrag vom 3. März 1979 hin wurde die Beamtin zum 1. Juni 1979 aus persönlichen Gründen in den Bezirk des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz versetzt und der Landesjustizkasse (im Folgenden: LJK) in M... zugewiesen, wo sie ihren Dienst bis zum 30. April 2013 verrichtete. Danach wurde sie beim Amtsgericht W... verwendet. Bei der LJK war die Beamtin zunächst als Sachbearbeiterin in den Aufgabengebieten Kosteneinziehung und Buchführung tätig, bevor sie ab dem 1. Mai 1991 die Leitung des Aufgabengebiets Kosteneinziehung und ab dem 1. Februar 1994 bis zu ihrem Weggang von der LJK die Leitung des Aufgabengebiets Buchführung übernahm. Bei dem Amtsgericht in W... war die Beamtin als Rechtspflegerin tätig und vertrat auch die Geschäftsleiterin des Amtsgerichts. Zudem war sie in Justizverwaltungsangelegenheiten eingesetzt und dort u.a. für die Durchführung der Geschäftsprüfungen zuständig. Die dienstlichen Leistungen der Beklagten wurden zuletzt mit Beurteilungen vom 10. April 2017 und 12. Dezember 2018 jeweils mit 8 Punkten bewertet („Die Beurteilte entspricht den Anforderungen stets voll und ganz und erbringt stets anforderungsgerechte Leistungen“). Mit Ablauf des Monats Juli 2019 trat die Beamtin wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand. Die Beklagte ist seit dem 11. Januar 2005 geschieden. Sie hat zwei Töchter, die am 25. Oktober 1982 und 30. September 1986 geboren wurden. Straf- und disziplinarrechtlich ist die Beklagte nicht vorbelastet. Dem Disziplinarverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Eintritt der Beklagten in den Ruhestand unterrichtete der Leiter der LJK die damalige Präsidentin des Oberlandesgerichts Koblenz in einem Schreiben vom 24. Juli 2019 über Unregelmäßigkeiten im Aufgabengebiet Buchführung, insbesondere im Bereich der Geld- und Werthinterlegung. Diese seien aufgefallen, weil ein Rechtsanwalt die Auszahlung eines ursprünglich in dem Verfahren 77 HL 8/01 des Amtsgerichts M... hinterlegten Betrages in Höhe von 81.197,77 Euro (Verwahrfall 20099/02) beantragt habe. Konkret konnten Unregelmäßigkeiten in drei Fällen festgestellt werden, in denen die LJK angewiesen worden war, ausländisches Bargeld (Sorten) als Werthinterlegung anzunehmen. Mit Schreiben vom 12. August 2019 zeigte der Leiter der LJK Mainz der damaligen Präsidentin des Oberlandesgerichts Koblenz weitere Unstimmigkeiten im Bereich der Geld- und Werthinterlegung des Aufgabengebiets Buchführung an. Die damalige Präsidentin des Oberlandesgerichts Koblenz leitete daraufhin mit Verfügung vom 26. August 2019 gegen die Beklagte ein Disziplinarverfahren ein wegen des Verdachts, diese habe in fünf Verfahren das bei der LJK hinterlegte Bargeld für eigene Zwecke verwendet und dies durch Manipulation der Buchführung verschleiert. Über die Einleitung wurde die Beklagte in Kenntnis gesetzt und ihr wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Diese Möglichkeit nutzte die Beklagte – wie auch in allen anderen nachfolgenden Verwaltungsverfahren – nicht. Die damalige Präsidentin des Oberlandesgerichts Koblenz legte den Vorgang betreffend die ihr durch Schreiben des Leiters der LJK vom 24. Juli 2019 in drei Fällen bekannt gewordenen Unstimmigkeiten mit Schreiben vom 6. September 2019 der Generalstaatsanwaltschaft in Koblenz vor, die ein Ermittlungsverfahren gegen die Ruhestandsbeamtin einleitete (Az.: 3300 Js 27439/19). Für die Dauer des Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 7. August 2020 ausgesetzt. Die Beklagte wurde hiervon in Kenntnis gesetzt. Nach Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens – welches letztlich 14 Verdachtsfälle der veruntreuenden Unterschlagung, Untreue, Betrug und Falschbeurkundung im Amt umfasste – mit Verfügung vom 7. Mai 2021 (Az.:3300 Js 27439/19) durch die zwischenzeitlich zuständig gewordene Staatsanwaltschaft in Mainz wegen des Verfahrenshindernisses der Verjährung nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung wurde das Disziplinarverfahren am 1. Juni 2021 fortgesetzt und auf drei weitere Verfahren ausgedehnt. Die Beklagte wurde hierüber mit Schreiben vom gleichen Tag unterrichtet. Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt, wovon sie wiederum keinen Gebrauch machte. Bereits mit bestandskräftigen Leistungsbescheiden vom 20. Dezember 2019 über 22.230,89 Euro (5243 E - 3/19) und nachfolgend vom 28. Oktober 2020 über 82.898,86 Euro (5243 E - 3/19) hatte das Land Rheinland-Pfalz den durch die Beamtin verursachten Schaden gegenüber der Beklagten geltend gemacht und die Forderungen auf dem hälftigen Miteigentumsanteil der Beklagten an dem Grundstück Grundbuch von Bullay Blatt 2017 durch Zwangssicherungshypotheken dinglich abgesichert. Zugleich hatte die ehemalige Präsidentin des Oberlandesgerichts Koblenz im März 2020 gegenüber der Beklagten wegen des ersten Leistungsbescheides die Aufrechnung mit dem Ruhegehalt erklärt und dies dem Landesamt für Finanzen angezeigt. Im Dezember 2020 war diese Erklärung bezüglich des zweiten Leistungsbescheides erweitert worden. Seither gehen monatlich entsprechende Zahlungen ein. Stand 19. November 2021 hatte die Beklagte noch 80.926,14 Euro an das Land Rheinland-Pfalz zu erstatten. Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wurde der Beklagten mit Schreiben vom 20. August 2021 bekannt gemacht und ihr wurde unter Fristsetzung die Gelegenheit gegeben, weitere Ermittlungen zu beantragen und sich zu den Vorwürfen abschließend zu äußern. Auch diese Möglichkeit nutzte die Beklagte nicht. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 teilte der amtierende Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz der Beklagten mit, dass er beabsichtige, Disziplinarklage mit dem Antrag auf Aberkennung des Ruhegehalts zu erheben. Gleichzeitig wurde die Beamtin darauf hingewiesen, dass sie die Mitbestimmung des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten beantragen könne. Entsprechende Anträge stellte die Beklagte mit Schreiben vom 13. Oktober 2021. Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte stimmten mit Schreiben vom 5. November 2021 bzw. 10. November 2021 der Klagerhebung zu, was der Beamtin mit Schreiben vom 12. November 2021 zur Kenntnis gegeben wurde. Am 2. Dezember 2021 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Aberkennung des Ruhegehalts der Beklagten betreibt. Der Beamtin wird vorgeworfen, in jedenfalls 8 Hinterlegungsvorgängen insgesamt 108.479 US-Dollar und 7.970 Schweizer Franken veruntreuend unterschlagen und gleichzeitig betrogen zu haben. Die Wegnahme der Geldmittel, die sie für eigene Zwecke verwendet habe, habe sie durch die Manipulation der Buchführung versucht zu verschleiern. Dadurch habe sie sich auch der Falschbeurkundung im Amt in Tateinheit mit Betrug schuldig gemacht. Im Einzelnen werden ihr Straftaten in folgenden Fällen vorgeworfen: 1. 25 HL 53/03 des Amtsgerichts Trier mit einer Hinterlegungssumme von 20.700 US-Dollar 2. 2 HL 99/05 des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein mit den hinterlegten Beträgen von 6.920 Schweizer Franken und 770 US-Dollar 3. HL 2/09 des Amtsgerichts Landau in der Pfalz mit einer Hinterlegungssumme von 800 Schweizer Franken 4. 30 HL 30/98 (zuvor 25 HL 30/98) des Amtsgerichts Trier mit einer Hinterlegungssumme von 110.000 US-Dollar 5. 77 HL 84/01 des Amtsgerichts Mainz mit einer Hinterlegungssumme von 2.409 US-Dollar (WHB Nr. 71/01) 6. 21 HL 320/98 des Amtsgerichts Koblenz mit einer Hinterlegungssumme von 400 US-Dollar (WHB Nr. 4/99). 7. 1 HL 41/01 des Amtsgerichts Neuwied mit einer Hinterlegungssumme von 250 Schweizer Franken (WHB 75/01) 8. 23 HL 108/07 des Amtsgerichts Koblenz mit einer Hinterlegungssumme von 2.500 US-Dollar (WHB 43/07) Durch die dargelegten Verhaltensweisen habe die Beklagte in disziplinarrechtlicher Hinsicht insbesondere gegen ihre Verpflichtung verstoßen, das übertragene Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen zu verwalten und mit ihrem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordert. Die Verletzung dieser besonderen Beamtenpflichten begründe ein schweres Dienstvergehen, welches mit der Höchstmaßnahme zu ahnden sei. Eine Beamtin, die im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit ihr anvertraute Gelder für private Zwecke verwende, begehe ein so schwerwiegendes Dienstvergehen im Kernbereich der ihr obliegenden Dienstpflichten, dass dadurch regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und die Zuverlässigkeit der Beamtin zerstört werde. Der Kläger als Dienstherr der Beklagten sei auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit seiner Bediensteten im Umgang mit dienstlich anvertrauten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Bediensteten sei nicht möglich und müsse weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Diese Grundsätze beanspruchten erst recht für eine Sachgebietsleiterin bei einer Landesjustizkasse Geltung. Denn dieser sei eine besonders verantwortungsvolle Aufgabe übertragen, die sie in weitem Umfang eigenverantwortlich und selbständig ausübe. Dem Dienstherrn sei nur eine vergleichsweise eingeschränkte Kontrolle ihrer Tätigkeit möglich. Die Beklagte habe ihr Vorgehen über Jahre hinweg verschleiert und ihr sei es sogar gelungen, diese Manipulationen vor ihrem Vertreter, der Kassenaufsicht und der Kassenleitung zu verbergen. Erst Jahre nach ihrem Weggang von der LJK habe ihr Fehlverhalten aufgedeckt werden können. Sie habe insgesamt 108.479 US-Dollar und 7.970 Schweizer Franken veruntreuend unterschlagen und damit zu Lasten des Dienstherrn einen erheblichen Schaden von 105.129,75 Euro verursacht. Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung, die im Einzelfall der Beklagten derart ins Gewicht fielen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten sei, seien nicht ersichtlich. Anerkannte Milderungsgründe oder sonstige gewichtige Entlastungsgründe habe die Beklagte weder dargelegt noch seien derartige Umstände ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Beklagte straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet sei und auf eine unbeanstandete Dienstzeit mit überwiegend durchschnittlichen dienstlichen Beurteilungen zurückblicken könne, falle angesichts der Schwere des Dienstvergehens nicht ausschlaggebend ins Gewicht. Entsprechendes gelte für die Dauer des im August 2019 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahrens und die damit notwendigerweise einhergehende psychische Belastung. Als Beamtin des 3. Einstiegamtes habe sie durch ihr schweres Dienstvergehen einen endgültigen und vollständigen Verlust des auf ihre Stellung bezogenen Ansehens und Vertrauens der Öffentlichkeit und des Dienstherrn bewirkt. Wäre sie somit aus dem aktiven Beamtenverhältnis zu entlassen, sei ihr als Ruhestandsbeamtin das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Kläger beantragt, der Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Beklage hat sich weder im Gerichtsverfahren eingelassen noch ist sie im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die Personal-, Disziplinar- und Strafakten (Az.: 3300 Js 27439/19) verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.