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Beschluss

3 O 236/24.TR

VG Trier 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2024:0311.3O236.24.TR.00
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Leitsätze
1. Ein Antrag nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog mit dem Ziel der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von im Disziplinarverfahren durchgeführten verdeckten Observationen im Sinne von § 163 f StPO oder unterhalb dieser Schwelle liegender Einsätze nicht öffentlich ermittelnder Polizeibeamter - NoeP - ist nicht statthaft.(Rn.3) 2. Eine Auslegung des § 32 Abs. 1 S. 3 LDG (juris: DG RP) ergibt, dass die dortige Verweisung auf die Bestimmungen der StPO zur Beschlagnahme und Durchsuchung nicht über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus auch die Überprüfung von Observationen und Einsätzen von nicht öffentlich ermittelndem Polizeibeamten ermöglichen soll. Dies widerspräche insbesondere dem Willen des Gesetzgebers, das Disziplinarrecht weitgehend vom Strafverfahrensrecht zu lösen.(Rn.5) 3. Der betreffende Beamte kann seine Rechte je nach den Umständen des Einzelfalls im Wege einer Feststellungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage geltend machen.(Rn.7) 4. Eine planwidrige Regelungslücke, die durch die analoge Anwendung von § 98 Abs. 2 S. 2 StPO geschlossen werden müsste, ist im LDG (juris: DG RP) insofern nicht erkennbar.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog mit dem Ziel der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von im Disziplinarverfahren durchgeführten verdeckten Observationen im Sinne von § 163 f StPO oder unterhalb dieser Schwelle liegender Einsätze nicht öffentlich ermittelnder Polizeibeamter - NoeP - ist nicht statthaft.(Rn.3) 2. Eine Auslegung des § 32 Abs. 1 S. 3 LDG (juris: DG RP) ergibt, dass die dortige Verweisung auf die Bestimmungen der StPO zur Beschlagnahme und Durchsuchung nicht über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus auch die Überprüfung von Observationen und Einsätzen von nicht öffentlich ermittelndem Polizeibeamten ermöglichen soll. Dies widerspräche insbesondere dem Willen des Gesetzgebers, das Disziplinarrecht weitgehend vom Strafverfahrensrecht zu lösen.(Rn.5) 3. Der betreffende Beamte kann seine Rechte je nach den Umständen des Einzelfalls im Wege einer Feststellungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage geltend machen.(Rn.7) 4. Eine planwidrige Regelungslücke, die durch die analoge Anwendung von § 98 Abs. 2 S. 2 StPO geschlossen werden müsste, ist im LDG (juris: DG RP) insofern nicht erkennbar.(Rn.8) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Antrag, nach § 98 Abs. 2 der Strafprozessordnung (i.d.F. der Bek. vom 7. April 1987 (BGBl. I 1987, S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 54) – StPO – analog festzustellen, dass die verdeckten Observationen vom **., **. und **. *** 2022 rechtswidrig waren, hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig, da der Rechtsbehelf des § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog vorliegend nicht statthaft ist. Unbeschadet der Frage, ob der insoweit allein in Betracht kommende Verweis in§ 32 Abs. 1 S. 3 des Landesdisziplinargesetzes (i.d.F. der Bek. vom 2. März 1998 (GVBl. 1998, S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2015 (GVBl. 2015, S. 90)) – LDG – auf die Bestimmungen der StPO zur Beschlagnahme und Durchsuchung sich in seinem direkten Anwendungsbereich auf § 98 Abs. 2 StPO erstreckt (vgl. zur entsprechenden Regelung in § 27 Abs. 1 S. 3 BDG verneinend mit guten Gründen: Fürst, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand 2023, § 27 Rn. 39; vgl. zur Sperrung strafprozessualer Regelungen zu Beschlagnahme und Durchsuchung ohne richterlichen Beschluss bei Gefahr im Verzug durch die spezielle Regelung des § 27 Abs. 1 BDG: Baunack, in: Köhler/Baunack, Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrecht, 7. Auflage 2021, § 27 Rn. 12), ist jedenfalls in der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation für eine analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 S. 2 StPO kein Raum (vgl. zur Unstatthaftigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 17 Abs. 1 LDG BW i.V.m. § 98 Abs. 2 S 2 StPO analog zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Art und Weise der Vollziehung einer richterlichen Durchsuchungsanordnung: VG Stuttgart, Beschluss vom 2. September 2022 – DL 23 K 1960/22 –, juris; anders ohne Begründung zu § 28 Abs. 1 S. 3 LDG Nds.: OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Juli 2023 – 3 OD 5/23 –, juris). Die Antragstellerin hätte allenfalls die Möglichkeit, ihre Rechte im Wege einer Feststellungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage geltend zu machen (vgl. Hermann, in: Hermann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Auflage 2021, Rn. 479; VG Stuttgart, Beschluss vom 2. September 2022, a.a.O., Rn. 18; vgl. zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer vor Einleitung des Disziplinarverfahrens durchgeführten Durchsuchung: BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 – 2 A 11.08 –, juris), was jedoch ausdrücklich nicht ihrem Begehren entspricht. Die Unstatthaftigkeit des Antrags nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog folgt aus einer Auslegung des § 32 Abs. 1 S. 3 LDG. Denn diese ergibt, dass die dortige Verweisung auf die Bestimmungen der StPO zur Beschlagnahme und Durchsuchung nicht über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus auch die Überprüfung von Observationen im Sinne von § 163 f StPO oder unterhalb dieser Schwelle liegender Einsätze nicht öffentlich ermittelnder Polizeibeamten – NoeP – gemäß § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog ermöglichen soll. Bereits der Wortlaut des § 32 Abs. 1 S. 3 LDG steht einer dahingehenden Auslegung angesichts der ausdrücklichen Eingrenzung des Verweises auf „Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen“ entgegen. Aber auch die historische Auslegung des § 32 Abs. 1 S. 3 LDG bestätigt, dass für einen über den unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift hinausgehenden Rückgriff auf Vorschriften der StPO kein Raum ist. Eine derartige Vorgehensweise widerspräche dem Willen des Gesetzgebers, denn nach der Gesetzesbegründung zu § 21 LDG (LT-Drucks. 13/2315, S. 67) hat dieser bewusst nur noch in denjenigen Einzelfällen auf die Bestimmungen der StPO verwiesen, in denen er dies für unverzichtbar gehalten hat. Hintergrund ist nach den Ausführungen in der Gesetzesbegründung das Ziel, das Disziplinarrecht weitgehend vom Strafverfahrensrecht zu lösen, da die vorige Regelung, wonach die Vorschriften der Strafprozessordnung ergänzend zur Anwendung kamen, zu Schwierigkeiten geführt habe, die sich durch eigenständige, auf die spezifischen Erfordernisse des Disziplinarrechts zugeschnittene Verfahrensnormen und die Anwendbarkeit der in § 21 LDG in Bezug genommenen Gesetze – unter denen sich die StPO nicht mehr findet – vermeiden ließen. Die Heranziehung der in § 21 LDG genannten Gesetze habe nach Auffassung des Gesetzgebers zudem den Vorteil, dass sowohl die Verwaltung als auch die Gerichte mit dem ihnen jeweils vertrauten Verfahrensrecht arbeiten könnten. Dieser gesetzgeberischen Intention liefe es zuwider, wenn man auch ohne entsprechenden Verweis über den klar umgrenzten Anwendungsbereich des § 32 Abs. 1 S. 3 LDG, innerhalb dessen der Gesetzgeber die Anwendung der Bestimmungen der StPO für unerlässlich gehalten hat, hinaus zur gerichtlichen Überprüfung von Observationen im Sinne von § 163 f StPO oder unterhalb dieser Schwelle liegender Einsätze sog. NoeP‘s auf die Bestimmungen der StPO zurückgreifen würde. Mit dieser Feststellung steht auch die systematische Auslegung von § 32 Abs. 1 S. 3 LDG im Einklang. Nach § 21 LDG finden unter anderem die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (derzeit i.d.F. der Bek. vom 19. März 1991 (BGBl. 1991, S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2023 (GVBl. I 2023, Nr. 409)) – VwGO – entsprechend Anwendung, soweit sie nicht zu den Bestimmungen des LDG in Widerspruch stehen oder in diesem etwas anderes bestimmt ist. Etwas anderes ist indes gemäß vorstehenden Ausführungen nur im Hinblick auf Beschlagnahmen und Durchsuchungen bestimmt. Auch eine ausdrückliche Regelung zu Rechtsbehelfen findet sich in § 32 Abs. 2 LDG lediglich in Bezug auf Beschwerden gegen Beschlagnahme- und Durchsuchungsbeschlüsse. Insoweit verbleibt es in allen übrigen Konstellationen, wie auch der vorliegenden, bei dem allgemeinen Grundsatz, wonach das Verfahrensrecht der VwGO ergänzend Anwendung findet. Eine andere Sichtweise ist ferner auch unter teleologischen Gesichtspunkten nicht geboten. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass Sinn und Zweck des Verweises in § 32 Abs. 1 S. 3 LDG gerade nicht darin besteht, dem Betroffenen zur gerichtlichen Überprüfung von Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen eines behördlichen Disziplinarverfahrens generell die in der StPO vorgesehenen Rechtsmittel zugänglich zu machen. Hierfür besteht auch kein Erfordernis, da der betroffene Beamte seine Rechte vollumfänglich geltend machen kann, indem er jeweils nach den Umständen des Einzelfalls entweder eine Beschwerde nach § 31 Abs. 2 LDG einlegt, eine Feststellungs- (§ 43 VwGO) oder Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (analog)) erhebt (vgl. Herman, in Hermann/Sandkuhl, a.a.O.) oder seine Einwände im Disziplinarklageverfahren geltend macht. Vor diesem Hintergrund ist schließlich im LDG auch keine planwidrige Regelungslücke erkennbar, die durch die analoge Anwendung von § 98 Abs. 2 S. 2 StPO geschlossen werden müsste (vgl. zum LDG BW: VG Stuttgart, Beschluss vom 2. September 2022, a.a.O.). Stellt sich damit der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Ermittlungsmaßnahmen als unstatthaft dar, hat der weitergehende Antrag, die Vernichtung der im Rahmen dieser Maßnahme gewonnenen Produkte anzuordnen, ebenfalls keinen Erfolg. Es fehlt auch insoweit an einer Rechtsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin. Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz sind gebührenfrei (§ 109 Abs. 1 LDG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 21 LDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.