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Beschluss

5 L 1240/13.TR

VG Trier 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2013:1029.5L1240.13.TR.0A
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Leitsätze
Fragen und Auswirkungen der Straßenbenutzung durch den bergbaubezogenen Verkehr in einer Gemeinde können nicht Gegenstand einer Betriebsplanzulassung sein. Dies gilt auch im Falle des Versatzes von Abfällen im Bergwerk. (Rn.9) Im Falle einer besonderen Beanspruchung von Gemeindestraßen durch bergbaubedingten Schwerlastverkehr ist es der Standortgemeinde zumutbar, bei dem Bergbauunternehmer nach straßenrechtlichen Regelungen Rückgriff zu nehmen. (Rn.6) Eine Gemeinde kann sich im bergrechtlichen Zulassungsverfahren nicht auf die Verletzung ihrer Planunghoheit berufen mit der Begründung, die Erschließung des Vorhabens sei nicht gesichert. (Rn.12)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fragen und Auswirkungen der Straßenbenutzung durch den bergbaubezogenen Verkehr in einer Gemeinde können nicht Gegenstand einer Betriebsplanzulassung sein. Dies gilt auch im Falle des Versatzes von Abfällen im Bergwerk. (Rn.9) Im Falle einer besonderen Beanspruchung von Gemeindestraßen durch bergbaubedingten Schwerlastverkehr ist es der Standortgemeinde zumutbar, bei dem Bergbauunternehmer nach straßenrechtlichen Regelungen Rückgriff zu nehmen. (Rn.6) Eine Gemeinde kann sich im bergrechtlichen Zulassungsverfahren nicht auf die Verletzung ihrer Planunghoheit berufen mit der Begründung, die Erschließung des Vorhabens sei nicht gesichert. (Rn.12) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000 € festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte und für sofort vollziehbar erklärte Betriebsplanzulassung des Antragsgegners vom 28. Juni 2013 anzuordnen, soweit der Hauptbetriebsplan Versatzmaßnahmen zur Erhöhung der Standsicherheit der Grubenbaue, zum Schutz der Oberfläche durch Verringerung der Tagesbruchgefahr und zur Verbesserung der Wetterführung des Grubenklimas zulässt, ist in einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin umzudeuten und als solcher zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere als antragsbefugt anzusehen, da nicht auszuschließen ist, dass sie durch den Hauptbetriebsplan des Antragsgegners in ihrer Selbstverwaltungsgarantie im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz verletzt wird. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die im Rahmen der §§ 80a VwGO, 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung erstreckt sich bei Klagen von Gemeinden nicht auf die Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes, sondern darauf, ob der Verwaltungsakt gegen die Selbstverwaltungsrechte der Gemeinde verstößt. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des mit Widerspruch angefochtenen Hauptbetriebsplanes des Antragsgegners gebietet sich grundsätzlich danach nur dann, wenn bereits im summarischen Verfahren – mit den notwendigerweise eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten – eindeutig feststeht, dass der Hauptbetriebsplan gegen die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinde verstößt oder der Sachverhalt sich bei offener Sach- und Rechtslage so darstellt, dass der Gemeinde unter Abwägung der gegenseitigen Interessen ein Zuwarten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens schlechterdings nicht zugemutet werden kann, bzw. die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze muss die Interessenabwägung hier zu Lasten der Antragstellerin ausfallen, da eine Verletzung ihrer Selbstverwaltungsgarantie durch die Maßnahme des Antragsgegners unwahrscheinlich ist. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen: Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin zunächst darauf, dass der Hauptbetriebsplan aufgrund fehlenden Sachbescheidungsinteresses der Beigeladenen verfahrensfehlerhaft ergangen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, darf eine Genehmigung, auf die „an sich“ ein Anspruch besteht, grundsätzlich dennoch versagt werden, wenn es dem Antragsteller an einem schutzwürdigen Antrags- (oder Sachbescheidungs-)interesse fehlt. Dieser Grundsatz greift insbesondere dort ein, wo ein Antragsteller aus Gründen, die jenseits des Verfahrensgegenstandes liegen, an einer Verwertung der begehrten Genehmigung gehindert und deshalb die Genehmigung ersichtlich nutzlos wäre. Ein solcher Fall kann bei fehlender (und nach Lage der Dinge auch nicht erreichbarer) privatrechtlicher Berechtigung gegeben sein (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. März 1973 – BVerwG IV C 49.71, BVerwGE 42, 115, 117). Das vorgenannte Erfordernis des Sachbescheidungsinteresses im Verwaltungsverfahren dient jedoch nicht dem Schutz Dritter, sondern ausschließlich dem öffentlichen Interesse. Mit dem vorgenannten Grundsatz soll vermieden werden, dass die Verwaltung unnütz in Anspruch genommen wird (Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Mai 1986 – 14 B 85 A.588, BRS 46, Nr. 156). Ein Dritter hat somit kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Beachtung dieses Grundsatzes. Dies gilt auch für die Antragstellerin. Ferner ist zu sehen, dass die zur Entscheidung berufene Behörde im Falle eines fehlenden Sachbescheidungsinteresses nicht verpflichtet ist, wohl aber berechtigt, die Genehmigung allein aus diesem Grunde zu verweigern (BVerwGE, a.a.O.). Schließlich ist zu sehen, dass die Ablehnung des Erlasses eines Hauptbetriebsplanes allenfalls dann in Betracht kommen könnte, wenn eine weiterhin benötigte Genehmigung rechtskräftig oder bestandskräftig versagt worden ist (Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage 2008, § 9, Rdnr. 157 m.w.N.). Eine derartige Situation ist jedoch hier gerade nicht gegeben. Die Antragstellerin hat vielmehr unter dem 16. Dezember 2010 Feststellungsklage beim Landgericht Trier mit dem Ziel erhoben, festzustellen, dass die Verwertung von bergbaufremden Abfällen als Versatzmaterial unter Tage im Dolomitwerk der Beigeladenen unterhalb ihrer Grundstücke unzulässig ist. In diesem Klageverfahren hat das Landgericht Trier am 10. September 2013 zum dortigen Aktenzeichen 4 O 362/10 einen Beweisbeschluss erlassen, um den Sachverhalt weiter aufzuklären. Vor diesem Hintergrund steht keineswegs fest, dass die Beigeladene in ihrem Bergbaubetrieb keine Versatzmaßnahmen vornehmen darf. Eine Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie vermag das Gericht im vorliegenden Eilverfahren ebenfalls nicht festzustellen. Nach § 48 Abs. 2 Bundesberggesetz (BBergG) kann die zuständige Behörde die Zulassung von Betriebsplänen für eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG ermöglicht und verlangt, schon im Betriebsplanverfahren die mittelbaren Auswirkungen untertägigen Bergbaus auf geschützte Rechtsgüter Dritter zu berücksichtigen, die insbesondere durch Bergsenkungen betroffen sein können. Zu diesen geschützten Interessen gehört auch die durch Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz garantierte kommunale Selbstverwaltung. Sie umfasst den Schutz der Planungshoheit, die Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtung und das Selbstgestaltungsrecht der Gemeinde. Die Bergbehörde ist deshalb über § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG gehalten, die beabsichtigte Gewinnung eines Bodenschatzes zu beschränken oder zu untersagen, wenn nur dadurch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Selbstverwaltungsgarantie der betroffenen Gemeinden vermieden werden kann (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 – 7 C 1/06 -, NVwZ 2007, 700, 702). Die gleichen Erwägungen dürften auch für den Versatz von Abfällen im Bergbau zu Grunde zu legen sein. Im vorliegenden Fall kommen allein Beeinträchtigungen der Antragstellerin als Straßenbaulastträgerin in Betracht. Hoheitliche Maßnahmen, welche die Straßenbaulast faktisch erweitern oder ihre Wahrnehmung erschweren, können den Straßenbaulastträger in seinen Rechten beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1984 – 4 C 83/80, NVwZ 1984, 584). Im vorliegenden Fall ist jedoch zunächst zu sehen, dass der Antragsgegner eine Regelung der Straßenbaulast zu Lasten der Antragstellerin im Hauptbetriebsplan schon mangels Regelungskompetenz nicht getroffen hat. Nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 BBergG gilt das BBergG nicht für das Beladen, Fördern und Abladen von Bodenschätzen neben Gestein und sonstigen Massen im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen. Hintergrund der rechtlichen Auslagerung der in § 2 Abs. 4 BBergG genannten Tätigkeiten aus dem BBergG ist, dass es hierzu bereits gesetzliche Regelungen gibt, die vom Bergrecht nicht überlagert werden sollen. Für den bergbaulichen Transportverkehr sind dies etwa die Vorschriften des Straßenrechts, des Straßenverkehrsrechts oder sonstige Vorschriften, die den Gütertransport auf öffentlichen Straßen betreffen (VG Leipzig, Urteil vom 1. Oktober 1998 – 5 K 875/96, ZfB 1998, 331, 334 m.w.N.). Fragen und Auswirkungen der Straßenbenutzung sind daher nicht als öffentlicher Belang i.S.d. § 48 Abs. 2 S. 1 BbergG bei der Betriebszulassung zu berücksichtigen (VG Leipzig, a.a.O.). Folgerichtig hat der Antragsgegner in seiner Betriebsplanzulassung vom 28. Juni 2013 keine Regelung über Verkehrswege auf dem Gemeindegebiet der Antragstellerin getroffen. Unter Ziffer 8.4 des Hauptbetriebsplanes heißt es lediglich, dass vom Betrieb ausgehende Verunreinigungen des öffentlichen Verkehrskörpers durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden sind. Ansonsten seien diese umgehend auf eigene Kosten und ohne besondere Aufforderung zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, so dass die Verkehrssicherheit jederzeit gegeben ist. Weitergehende Maßnahmen hat sich der Antragsgegner in seinem Hauptbetriebsplan für den Fall vorbehalten, dass der Zustand der öffentlichen Straßen im Zufahrtsbereich trotz dieser Verpflichtung zu sicherheitlichen Bedenken Anlass gebe. Die Antragstellerin belastende Regelungen der Straßenbaulast sind somit dem Hauptbetriebsplan des Antragsgegners nicht zu entnehmen. Mangels Regelungskompetenz des Antragsgegners verbleibt es mithin bei den allgemeinen straßenrechtlichen Regelungen. Danach richtet sich der Umfang der Straßenbaulast für die ...-Straße nach § 11 Abs. 1 Landesstraßengesetz – LStrG -, da es sich bei dieser um eine Gemeindestraße handeln soll. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 LStrG umfasst die Straßenbaulast alle den Bau, die Unterhaltung, die Erneuerung oder Wiederherstellung der Straße betreffenden Aufgaben. Nach § 11 Abs. 1 S. 3 LStrG hat der Träger der Straßenbaulast die Straße nach seiner Leistungsfähigkeit in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Eventuelle durch die Beigeladene notwendige Mehrkosten kann die Antragstellerin ersetzt verlangen. Hierzu heißt es in § 44 Abs. 1 S. 1 LStrG, dass dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung einer Straße dann zu ersetzen sind, wenn eine öffentliche Straße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen kostspieliger als es sonst notwendig wäre, ausgebaut werden muss. Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen (§ 44 Abs. 1 S. 2 LStrG). Vor diesem Hintergrund kann das Gericht nicht erkennen, dass es bei der Straßenunterhaltung der ...-Straße zwangsläufig zu höheren Aufwendungen für die Antragstellerin als Baulastträgerin kommen wird (vgl. a. Sächsisches OVG, Urteil vom 18. September 1997 – 1 S 354/96, ZfB 1997, 314, 326; BayVGH, Beschluss vom 30. August 2007 – 8 ZB 06.855 - , juris) . Gleiches gilt für die obere ... Straße, bei der es sich nach Mitteilung der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift um einen Wirtschaftsweg handeln soll, obwohl durch diese Straße nach Mitteilung der Beteiligten auch ein Baugebiet erschlossen wird. Das Gericht kann im vorliegenden Eilverfahren offenlassen, ob es sich bei der ... Straße tatsächlich um einen Weg im Sinne von § 1 Abs. 5 LStrG handelt. Auch die Unterhaltung und der Ausbau der ... Straße ist jedenfalls nicht Gegenstand des Hauptbetriebsplanes des Antragsgegners. Die Antragstellerin und die Beigeladene erwägen vielmehr, für die Benutzung der ... Straße eine Sondernutzungsvereinbarung zu treffen. Hieran werden sie durch den Hauptbetriebsplan nicht gehindert. Auch wird der Antragstellerin durch den Hauptbetriebsplan nicht das Recht genommen, selbstständig über die Sondernutzung ihrer gemeindlichen Einrichtungen zu entscheiden. Die Antragstellerin kann schließlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Erschließung des Vorhabens der Beigeladenen sei im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB nicht gesichert. Zwar hat die Bergaufsichtsbehörde bei der Entscheidung über die Betriebsplanzulassung auch über die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben der Beigeladenen nach den §§ 30 – 37 BauGB mit zu entscheiden, nachdem § 29 Abs. 1 BauGB diese Vorschriften auch für Abgrabungen größeren Umfangs für anwendbar erklärt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB ist jedoch nicht Voraussetzung für die bergrechtliche Zulassungsentscheidung, da § 36 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 BauGB ausdrücklich bestimmt, dass das gemeindliche Einvernehmen nicht erforderlich ist für Vorhaben, die der Bergaufsicht unterliegen. Dies bedeutet, dass sich die Gemeinde im bergrechtlichen Zulassungsverfahren nicht auf die Verletzung ihrer Planungshoheit berufen kann mit der Begründung, die Erschließung des Vorhabens im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB sei nicht gesichert (Bay. VGH, Beschluss vom 30. August 2007 – 8 ZB 06.855 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 5. Dezember 2006 – 8 CS 06.2705 - , NVwZ-RR 2007, 190; VG Regensburg, Urteil vom 29. April 2010 – RO2K08.01349 -, ZfB 2010, 279, 282). Nur ergänzend merkt das Gericht an, dass der Vortrag der Antragstellerin zur fehlenden Erschließung des ...-Stollens wenig stichhaltig erscheint. Ausweislich Blatt 30 des Hauptbetriebsplanes gehen die Anfänge des Dolomitbergwerkes ...-Stollen auf das Jahr 1881 zurück. Im Jahre 1964 wurde der heutige ...-Stollen im Untertagebetrieb aufgefahren und der untertägige Abbau von Dolomitrohsteinen wieder begonnen. Der übertägige Abbau wurde 1968 eingestellt. Dem Gericht erschließt sich in dem Zusammenhang nicht, dass der Bergbaubetrieb, der nunmehr seit über 130 Jahren mit „Schwer-LKW’s“ angefahren wird, nunmehr nicht mehr erschlossen sein soll. Aus der Antragsschrift ergibt sich nicht, dass sich die Erschließungssituation gegenüber früheren Zeiten in jüngster Zeit grundlegend geändert hat. Eine Beeinträchtigung weitergehender hinreichend konkreter gemeindlicher Planungen durch die bergrechtliche Zulassung des Hauptbetriebsplanes hat die Antragstellerin nicht dargetan. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen, da diese sich durch die Stellung eines eigenen Antrages am Prozessrisiko beteiligt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Rechtsgrundlage für die Bemessung des Streitwertes sind §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 11.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (DVBl. 2004, S. 1525).