Urteil
1 S 354/96
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
22mal zitiert
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bleibt ein Berufungskläger, der zuvor keinen Berufungsantrag schriftlich angekündigt und darüber hinaus telefonisch mitgeteilt hat, keinen Berufungsantrag stellen zu wollen, der mündlichen Verhandlung fern, fehlt der von ihm eingelegten Berufung das Rechtsschutzbedürfnis. 2. Einer Gemeinde fehlt die Klagebefugnis für eine Klage gegen die einem Dritten erteilte Zulassung eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans, soweit sie sich auf die angeblich verfahrensfehlerhafte Unterlassung eines Planfeststellungsverfahrens oder Raumordnungsverfahrens bzw. UVP-Verfahrens beruft. 3. Einer Gemeinde steht die Klagebefugnis für eine Klage gegen die einem Dritten erteilte Zulassung eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ihrer Planungshoheit zu, wenn die Störung einer konkreten eigenen Planung dargelegt wird. 4. Eine solche Klage ist aber nur begründet, wenn die bergrechtliche Zulassungsentscheidung nachhaltig in die Planungshoheit der Gemeinde eingreift. Das ist nur dann der Fall, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört oder wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden (hier verneint). 5. Zum Verfahrensfehler der fehlenden Unterrichtung einer Gemeinde von einem - wesentlich vom ursprünglich mitgeteilten Rahmenbetriebsplan abweichenden - Plannachtrag. 6. Zur Heilung des in der fehlenden Beteiligung einer Gemeinde liegenden Verfahrensfehlers im gerichtlichen Verfahren. 7. Zur Unbeachtlichkeit eines Verfahrensfehlers wegen offensichtlich Nichtbeeinflussung der Sachentscheidung im Rahmen einer gebundenen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
1. Bleibt ein Berufungskläger, der zuvor keinen Berufungsantrag schriftlich angekündigt und darüber hinaus telefonisch mitgeteilt hat, keinen Berufungsantrag stellen zu wollen, der mündlichen Verhandlung fern, fehlt der von ihm eingelegten Berufung das Rechtsschutzbedürfnis. 2. Einer Gemeinde fehlt die Klagebefugnis für eine Klage gegen die einem Dritten erteilte Zulassung eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans, soweit sie sich auf die angeblich verfahrensfehlerhafte Unterlassung eines Planfeststellungsverfahrens oder Raumordnungsverfahrens bzw. UVP-Verfahrens beruft. 3. Einer Gemeinde steht die Klagebefugnis für eine Klage gegen die einem Dritten erteilte Zulassung eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ihrer Planungshoheit zu, wenn die Störung einer konkreten eigenen Planung dargelegt wird. 4. Eine solche Klage ist aber nur begründet, wenn die bergrechtliche Zulassungsentscheidung nachhaltig in die Planungshoheit der Gemeinde eingreift. Das ist nur dann der Fall, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört oder wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden (hier verneint). 5. Zum Verfahrensfehler der fehlenden Unterrichtung einer Gemeinde von einem - wesentlich vom ursprünglich mitgeteilten Rahmenbetriebsplan abweichenden - Plannachtrag. 6. Zur Heilung des in der fehlenden Beteiligung einer Gemeinde liegenden Verfahrensfehlers im gerichtlichen Verfahren. 7. Zur Unbeachtlichkeit eines Verfahrensfehlers wegen offensichtlich Nichtbeeinflussung der Sachentscheidung im Rahmen einer gebundenen Entscheidung.