Gerichtsbescheid
5 K 3320/15.TR
VG Trier 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2016:0304.5K3320.15.TR.0A
9Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ist ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, so kann er die Umverteilung und Zuweisung zu der Unterkunft verlangen, in der Familienangehörige wohnen. Insoweit ist auch eine Umverteilung in die Haushaltsgemeinschaft des Ehepartners oder des nicht verheirateten Partners möglich. Erforderlich ist aber, dass die Beziehung schon in dem Staat bestanden hat, hinsichtlich dessen politische Verfolgung geltend gemacht wird.(Rn.19)
2. Hinsichtlich der Wirksamkeit der Eheschließung kommt es insoweit nicht darauf an, dass eine nach deutschem Recht wirksame Eheschließung vorliegt. Vielmehr muss die Eheschließung den im Heimatstaat des Ausländers geltenden Regelungen entsprechen. Danach ist es ausreichend, wenn die aus Somalia stammenden Asylsuchenden dort die Ehe vor einem Imam nach islamischem Recht geschlossen haben.(Rn.20)
(Rn.24)
Tenor
1. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger länderübergreifend dem Bundesland Nordrhein-Westfalen zuzuweisen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, so kann er die Umverteilung und Zuweisung zu der Unterkunft verlangen, in der Familienangehörige wohnen. Insoweit ist auch eine Umverteilung in die Haushaltsgemeinschaft des Ehepartners oder des nicht verheirateten Partners möglich. Erforderlich ist aber, dass die Beziehung schon in dem Staat bestanden hat, hinsichtlich dessen politische Verfolgung geltend gemacht wird.(Rn.19) 2. Hinsichtlich der Wirksamkeit der Eheschließung kommt es insoweit nicht darauf an, dass eine nach deutschem Recht wirksame Eheschließung vorliegt. Vielmehr muss die Eheschließung den im Heimatstaat des Ausländers geltenden Regelungen entsprechen. Danach ist es ausreichend, wenn die aus Somalia stammenden Asylsuchenden dort die Ehe vor einem Imam nach islamischem Recht geschlossen haben.(Rn.20) (Rn.24) 1. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger länderübergreifend dem Bundesland Nordrhein-Westfalen zuzuweisen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage, über die die Kammer nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – durch Gerichtsbescheid entscheiden kann, ist zulässig und in der Sache begründet. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Umverteilung kommt gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes – AsylG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I. S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130), so dass an die Stelle der bisherigen Gesetzesbezeichnung Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – die nunmehr geltende Bezeichnung getreten ist, wobei allerdings der Inhalt der vorliegend entscheidenden Normen unverändert geblieben ist, nur § 51 AsylG in Betracht, wonach in den Fällen, in denen ein Ausländer nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen ist. Da der Anspruch demnach seine rechtliche Grundlage nur im Asylverfahrensgesetz haben kann, handelt es sich um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz, für die gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat, und nicht das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Ausländer umverteilt werden möchte (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 02. Februar 2006 – A 12 S 929/05 –, juris). Von daher ist das erkennende Gericht gemäß § 3 Abs. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes Rheinland-Pfalz zuständig. Dabei muss sich das Klagebegehren gemäß §§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 51 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG gegen den Rechtsträger der zuständigen Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist, richten, so dass sich das auch ansonsten zulässige Klagebegehren in zulässiger Weise gegen das Land Nordrhein-Westfalen als Beklagten richtet. Die demnach zulässige Klage ist auch in der Sache begründet. Ein Ausländer, der um Asyl nachsucht, hat zwar grundsätzlich keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Gemäß § 51 Abs. 1 AsylG ist jedoch, wenn der Ausländer – wie vorliegend – nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigende Familienangehörige sind dabei nach der genannten Norm Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und minderjährige ledige Kinder. Außerdem zählen gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG in der durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 geänderten Fassung (BGBl I 2013, S. 3474) nunmehr auch Erwachsene im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU zu den zu berücksichtigenden Personen, so dass auch Ehegatten oder nicht verheirateter Partner, mit denen eine dauerhafte Beziehung geführt wird, zu berücksichtigen sind, soweit nach dem Recht oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare. Erforderlich ist aber, wie sich aus § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ergibt, dass diese Beziehung schon in dem Staat bestanden hat, hinsichtlich dessen politische Verfolgung geltend gemacht wird. Gemessen an diesen Bestimmungen liegen die Voraussetzungen für die Umverteilung des Klägers nach ... vor, denn er begehrt sie für das Zusammenleben mit seiner mit ihm seinen glaubhaften Angaben zufolge (allerdings nur) nach islamischem Recht verheirateten Ehefrau. Zur Frage, ob eine derartige nach islamischem Recht geschlossene Ehe unter den Schutz des § 26 AsylG fällt, hat das BVerwG in seinem Urteil vom 22. Februar 2005 – 1 C 17/03 –, juris, ausgeführt: „Nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG, der nach dem Zuwanderungsgesetz unverändert weiter gilt, wird der Ehegatte eines Asylberechtigten als (familien-)asylberechtigt anerkannt, "wenn die Ehe schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird". Die Gewährung von Familienasyl kommt danach nur für den "Ehegatten eines Asylberechtigten" in Betracht, dessen "Ehe" bereits im Verfolgerstaat bestanden hat. Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren nur darum, ob die nach religiösem (jezidischem) Ritus in Syrien geschlossene Verbindung zwischen der Klägerin und ihrem Mann als "Ehe" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist. Die Revision wendet sich ausschließlich dagegen, dass das Oberverwaltungsgericht diese Frage - anders als das Verwaltungsgericht - verneint hat. Der Senat sieht daher keinen Anlass, auf die weiteren Anspruchsvoraussetzungen näher einzugehen. Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht und in Übereinstimmung mit der nahezu einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon ausgegangen, dass Ehe im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG nur eine bereits im Verfolgerstaat eingegangene und von diesem als Ehe anerkannte und registrierte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau ist (vgl. insbesondere das bereits im OVG-Urteil zitierte Urteil des früher für das Asylrecht zuständigen 9. Senats vom 15. Dezember 1992 - BVerwG 9 C 61.91 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 159 = NVwZ 1993, 792 und Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 9 B 19.99 - Buchholz 402.25 § 26 AsylVfG Nr. 6). Eine nur nach religiösem Ritus mit Eheschließungswillen eingegangene Verbindung, die der Heimatstaat nicht anerkennt, ist dagegen keine Ehe im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG. So ist für eine nach islamischem Ritus in der Türkei geschlossene Ehe (sog. Imam-Ehe) - ungeachtet ihrer langen Tradition, ihrer Verbreitung, ihrer staatlichen Tolerierung und ihres Ansehens - die Anwendbarkeit des Familienasyls mit Blick auf die fehlende Rechtsgültigkeit einer solchen Eheschließung abgelehnt worden (vgl. Beschluss vom 11. August 1999 a.a.O. und etwa OVG Koblenz, Urteil vom 5. Juli 1993 - 13 A 10564/92 - NVwZ 1994, 514; VGH Mannheim, Urteil vom 17. Januar 1995 - A 12 S 64/92 - ). Die Annahme, dass eine allein nach religiösem Ritus (ohne staatliche Anerkennung) eingegangene Lebensgemeinschaft die Voraussetzungen des § 26 AsylVfG nicht erfüllt, wird auch in der Kommentarliteratur nicht in Frage gestellt (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 26 AsylVfG Rn. 20; Marx, AsylVfG, 5. Auflage 2003, § 26 Rn. 23; Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage 1999, § 26 AsylVfG Rn. 12; Schnäbele in: GK-AsylVfG Band 2, § 26 Rn. 61). Nur Koisser/Nicolaus (ZAR 1991, 31) erwägen, ein "Verlöbnis" im Verfolgerstaat, welches verfolgungsbedingt nicht in eine Ehe mündet, einer Ehe im Sinne des § 26 Abs. 1 AsylVfG (damals noch im Sinne von § 7 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG a.F.) gleichzustellen. Dagegen sprechen jedoch schon der eindeutige Wortlaut des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG, der den Begriff der Ehe ersichtlich im rechtstechnischen (zivilrechtlichen) Sinne gebraucht, und der im Völkerrecht und Flüchtlingsvölkerrecht verbindliche Rückgriff auf das Personalstatut des Heimatstaats (vgl. Art. 12 Abs. 1 GFK). Auch Sinn und Zweck des (nur einfachrechtlich gewährten, seit 1. Januar 2005 gemäß § 26 Abs. 4 AsylVfG auf politische Flüchtlinge nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgedehnten) Familienasyls erfordern eine erweiternde Auslegung nicht. Vielmehr ist der strikt am Wortlaut orientierten Interpretation auch aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit der Vorzug zu geben. Wer - wie hier die Klägerin - geltend macht, von seinem Heimatstaat aus religiösen oder ethnischen Gründen an einer staatlich anerkannten Eheschließung gehindert worden zu sein, kann ggf. die Asylberechtigung nach Art. 16 a GG und eine Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG aus eigenem Recht erstreiten.“ Ausgehend von diesen Erwägungen, die die Kammer teilt, ist demnach von entscheidender Bedeutung, ob im Heimatstaat des Asylbewerbers eine nach religiösen Bestimmungen eingegangene Ehe staatlich anerkannt ist. Hiervon ist die Kammer indessen in Bezug auf Somalia aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung mit Asylverfahren somalischer Staatsangehöriger überzeugt. In all diesen Verfahren, in denen die Kläger angaben, verheiratet zu sein, wurde stets nur von einer nach islamischem Recht vor einem Imam geschlossenen Ehe, nie aber von einer vor staatlichen Behörden geschlossenen Ehe gesprochen. Die Wirksamkeit einer derartigen Ehe wurde von der insoweit beklagten Bundesrepublik Deutschland nie infrage gestellt. Dies ist für die erkennende Kammer auch vor allem deshalb nachvollziehbar, weil Somalia ein prägnantes Beispiel für einen „failed state“ ist und dort keine flächendeckende effektive Staatsgewalt existiert (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 2. Februar 2015 – 509-516.80/3 SOM –). Von daher stellt zur Überzeugung der Kammer eine in Somalia nach traditionellem Recht geschlossene Ehe eine wirksame Ehe im Sinne des § 26 AsylG dar, so dass sie im Anwendungsbereich des § 51 AsylG zu berücksichtigen ist. Damit steht die Zuweisungsentscheidung zwar grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde. Allerdings ist das Ermessen bei den in § 51 Abs. 1 AsylG ausdrücklich geregelten Fallgestaltungen gebunden (vgl. VG München, Urteil vom 18. Oktober 2012 - M 23 K 12.30660 - mit weiteren Nachweisen, juris), so dass die Klage begründet ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Der Kläger begehrt eine länderübergreifende Umverteilung. Er ist als Asylbewerber dem Landkreis A... in Rheinland-Pfalz zugewiesen. Das bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter dem Aktenzeichen 5649677-273 geführte Asylverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Im April 2015 beantragte der Kläger seine Umverteilung nach B... und machte geltend, zu seiner dort wohnenden Ehefrau, die er vor drei Jahren in Somalia traditionell geheiratet habe – entsprechende Papiere lägen nicht vor –, ziehen zu wollen. Diesen Antrag lehnte die nach nordrhein-westfälischem Landesrecht zuständige Bezirksregierung D... mit dem Kläger seinen Angaben zufolge am 23. September 2015 zugestelltem – ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht bei den vorgelegten Akten – Bescheid vom 11. September 2015, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung dahingehend beigefügt war, dass gegen ihn Klage bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße erhoben werden könne, ab und begründete dies damit, dass eine traditionelle Eheschließung eine länderübergreifende Umverteilung nicht rechtfertige, weil die insoweit einschlägigen Bestimmungen der §§ 50, 51 AsylVfG nur staatlich anerkannte Ehen schützten. Am 5. Oktober 2015 hat der Kläger daraufhin Klage bei dem Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstr. erhoben mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, seinen Zuzug nach B... zuzustimmen. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2015 – 2 K 909/15.NW – hat sich das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstr. unter Hinweis auf § 3 Abs. 6 Gerichtsorganisationsgesetz Rheinland-Pfalz für unzuständig erklärt und das Verfahren an das erkennende Gericht verwiesen. Der Kläger trägt vor, dass er und seine Ehefrau am 15. Februar 2012 in Somalia in Gegenwart von zwei Zeugen vor einem Imam in der Nähe ihrer Heimatstadt C.../Somalia geheiratet hätten. Die von dem Imam ausgestellte Heiratsurkunde sei auf der Flucht verloren gegangen. Der Versuch, eine Ersatzurkunde zu beschaffen, habe bislang nicht zum Erfolg geführt. Bei der Eheschließung habe es sich um eine nach somalischem Recht gültige Eheschließung gehandelt, so dass sie auch nach deutschem Recht gültig und demnach zu beachten sei. Im Übrigen sei gemäß §§ 50 Abs. 4 Satz 5, 26 Abs. 1 AsylG auch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft im Rahmen der Umverteilung zu berücksichtigen, so dass dem Kläger auch von daher ein Anspruch auf Umverteilung zur Seite stehe, weil nichts dafür ersichtlich sei, dass sich die in § 26 AsylG genannten Lebenspartnerschaften nur auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften bezögen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Bezirksregierung D... vom 11. September 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn antragsgemäß länderübergreifend nach Nordrhein-Westfalen umzuverteilen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den von ihm gestellten Umverteilungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass dem Kläger kein Anspruch auf länderübergreifende Umverteilung und erst recht nicht ein solcher auf Zuweisung in die Stadt B... zur Seite stehe. Die vom Kläger genannte traditionelle Eheschließung erfülle nicht die Voraussetzungen des Nachweises einer nach deutschem Recht bestehenden Ehe. Des Weiteren könne der Kläger eine Umverteilung auch nicht aus humanitären Gründen beanspruchen, weil keine gewichtigen Gründe im Sinne des § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG erkennbar seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.