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Urteil

5 K 2561/16.TR

VG Trier 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2016:1109.5K2561.16.00
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Leitsätze
1. Außerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs des § 62 WHG (juris: WHG 2009) besteht keine Ermächtigungsgrundlage, mithilfe derer dem Bauherrn die Pflicht zur Errichtung einer Löschwasserrückhalteeinrichtung auferlegt werden kann.(Rn.43) 2. Die Errichtung einer Löschwasserrückhalteeinrichtung dient allein dem Schutz der Gewässer vor einer Kontamination durch mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigtes Löschwasser. Die durch die hohe Brandlast des Gebäudes hervorgerufene Löschwassermenge allein rechtfertigt eine dem Bauherrn auferlegte Pflicht zur Errichtung und Unterhaltung einer Löschwasserrückhalteeinrichtung nicht.(Rn.45)
Tenor
1. Die in der Nachtragsbaugenehmigung der Beklagten vom 4. März 2014 unter den Ziffern 7 – 13 enthaltenen Nebenbestimmungen zur Errichtung eines Löschwasserrückhaltebeckens und der Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2016 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Außerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs des § 62 WHG (juris: WHG 2009) besteht keine Ermächtigungsgrundlage, mithilfe derer dem Bauherrn die Pflicht zur Errichtung einer Löschwasserrückhalteeinrichtung auferlegt werden kann.(Rn.43) 2. Die Errichtung einer Löschwasserrückhalteeinrichtung dient allein dem Schutz der Gewässer vor einer Kontamination durch mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigtes Löschwasser. Die durch die hohe Brandlast des Gebäudes hervorgerufene Löschwassermenge allein rechtfertigt eine dem Bauherrn auferlegte Pflicht zur Errichtung und Unterhaltung einer Löschwasserrückhalteeinrichtung nicht.(Rn.45) 1. Die in der Nachtragsbaugenehmigung der Beklagten vom 4. März 2014 unter den Ziffern 7 – 13 enthaltenen Nebenbestimmungen zur Errichtung eines Löschwasserrückhaltebeckens und der Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2016 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig (1.) und auch in der Sache begründet (2.). 1. Zunächst ist der Antrag der Klägerin bei verständiger Würdigung gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sie sich allein gegen jene Auflagen wendet, die in den Ziffern 7 – 13 der Nachtragsbaugenehmigung vom 4. März 2014 enthalten sind. Die ursprüngliche Baugenehmigung vom 4. Januar 2013 und die Nachtragsbaugenehmigung vom 4. März 2014 bilden zwei eigenständige und voneinander unabhängige Baugenehmigungen, da die Nachtragsbau-genehmigung vom 4. März 2014 die ursprüngliche Baugenehmigung vom 4. Januar 2013 nicht nur marginal modifiziert hat und es sich somit nicht bloß um eine sog. modifizierende Nachtragsbaugenehmigung (Tekturbescheid) handelt (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Februar 2016 – 3 S 2303/15 -). Vielmehr wurde durch die Nachtragsbaugenehmigung vom 4. März 2014 aufgrund des erheblichen Änderungsumfanges ein neues und isoliert zu betrachtendes Vorhaben (Aliud) genehmigt. Da die Klägerin im Nachgang zu der Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung auch allein dieses Aliud baulich realisiert und die ursprüngliche Baugenehmigung für sie mangels Umsetzbarkeit evident keine Bedeutung mehr hat, ist ihr Rechtsschutzziel in Gestalt des Aufhebungsbegehrens auf die in der Nachtragsbaugenehmigung enthaltenen Auflagen beschränkt. Die somit allein in Streit stehenden Nebenbestimmungen gemäß den Ziffern 7 – 13 der Nachtragsbaugenehmigung vom 4. März 2014 bilden sog. „echte“ und somit isoliert anfechtbare Nebenbestimmungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 – 11 C 2/00 -, juris), da es sich bei ihnen weder um eine so genannte modifizierende Auflage noch eine bloße Inhaltsbestimmung handelt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1974 - IV C 73/72 -, juris). Ob die Klage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmungen führen kann, hängt letztlich davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmungen in sinnvoller und rechtmäßiger Weise Bestand haben kann. Indes stellt dies keine Frage der Zulässigkeit der Anfechtungsklage dar, sondern ihrer Begründetheit. Etwas Abweichendes gilt nur insoweit, als eine isolierte Aufhebbarkeit der Nebenbestimmungen von vornherein evident ausscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 70/80 -, juris). Für eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen (isolierten) Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen ist vorliegend nichts ersichtlich, denn es bedarf gerade der materiell-rechtlichen Überprüfung, ob die angefochtenen Auflagen zur Errichtung einer Löschwasserrückhalteeinrichtung auf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruhen. 2. Die zulässige Klage ist auch in der Sache begründet, da die angefochtenen Nebenbestimmungen aufgrund des Fehlens einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in rechtswidriger Weise ergangen sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO, hierzu unter a.) und der nach Aufhebung der Nebenbestimmungen verbleibende Restverwaltungsakt in rechtmäßiger Weise Bestand haben kann (b.). a. Die in der Nachtragsbaugenehmigung vom 4. März 2014 unter den Ziffern 7-13 enthaltenen Nebenbestimmungen zur Errichtung und Unterhaltung einer Löschwasserrückhalteeinrichtung wurden ohne hinreichende Rechtsgrundlage erlassen. Ein Verwaltungsakt, der ungeachtet der Ermangelung einer Ermächtigungsgrundlage ergeht, ist aufgrund des in Art. 20 Abs. 3 GG zum Ausdruck kommenden Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem damit korrelierenden Vorbehalt des Gesetzes rechtswidrig (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 26. Oktober 1994 - 22 B 997/94 -; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 46 ff.). aa. Zunächst ist die grundsätzlich als Ermächtigungsgrundlagen für bauaufsichtliche Nebenbestimmungen, mit denen die Errichtung eines Löschwasserrückhaltebeckens gefordert wird, in Betracht kommende Bestimmung des § 62 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS-RLP -) vom 1. Februar 1996 (GVBl. S. 121), geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Zweite Landesverordnung vom 4. November 2005 (GVBl. S. 491) in Verbindung mit Ziffer 4.2 der Richtlinie zu Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL) [vgl. insoweit ausführlich das den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens bekannte rechtskräftige Urteil der erkennenden Kammer vom 10. Dezember 2014 – 5 K 1450/14.TR –, ESOVGRP] vorliegend nicht einschlägig. Die Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs gemäß § 62 Abs. 1 WHG bedingt, dass es sich bei den Stoffen, die in dem zur Genehmigung stehenden Vorhaben gelagert, abgefüllt, hergestellt oder behandelt werden sollen, um wassergefährdende Stoffe nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 S. 1 VAwS-RLP handelt. Für ein Vorliegen eben solcher wassergefährdender Stoffe außerhalb des Gefahrgutraumes bestehen jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte. Die Beklagte selbst geht ausweislich der in der Nachtragsbaugenehmigung vom 4. März 2014 enthaltenen Begründung zu den hier angefochtenen Nebenbestimmungen davon aus, dass außerhalb des Gefahrgutraumes keine wassergefährdenden Stoffe vorgehalten werden, da sie die Pflicht zur Errichtung und Unterhaltung einer Löschwasserrückhalteeinrichtung ausdrücklich nicht dem § 62 WHG, sondern den §§ 5, 32 Abs. 2 und 48 Abs. 2 WHG entnehmen will. Auch hat sie es unterlassen, auf Grundlage der ihr ausgehändigten Produktlisten Feststellungen über eine mögliche Einstufung der außerhalb des Gefahrgutraumes gelagerten Stoffe als wassergefährdend vorzunehmen. Stattdessen hat sie, ausgehend von der Internetpräsenz der Mieterin, lediglich Rückschlüsse auf die gelagerten Stoffe und die hierdurch hervorgerufene Brandlast gezogen. Vor diesem Hintergrund fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für das Vorliegen wassergefährdender Stoffe außerhalb des Gefahrgutraumes, sodass der sachliche Anwendungsbereich gemäß § 62 Abs. 1 WHG nicht eröffnet ist. Eine Beweisaufnahme zur Frage der Lagerung wassergefährdender Stoffe außerhalb des Gefahrgutraumes war dabei nicht vorzunehmen, da die Beklagte hierzu keinerlei substantiierten Sachvortrag geleistet hat und eine Beweisaufnahme somit auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gerichtet gewesen wäre. bb. Des Weiteren kann die in der Nachtragsbaugenehmigung vom 4. März 2014 ausgesprochene Pflicht zur Errichtung und Unterhaltung einer Löschwasserrückhalteeinrichtung nicht auf § 50 Abs. 1 S. 1, S. 3 Ziff. 5 LBauO gestützt werden. Für das Gebiet des Wasserhaushaltes besitzt der Bundesgesetzgeber seit der Föderalismusreform I gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG in der Fassung vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz. Soweit die Länder gemäß Art. 72 Abs. 3 GG in den dort genannten Bereichen - zu denen nach S. 1 Nr. 5 auch das Wasserhaushaltsrecht gehört - abweichende Regelungen treffen können und diesbezüglich trotz konkurrierender Gesetzgebungskompetenz des Bundes eine Abweichungskompetenz besitzen, gilt dies ausdrücklich nicht für die hier streitgegenständlichen stoff- oder anlagenbezogenen Regelungen des Wasserhaushalts (vgl. Klammerzusatz in Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 GG). Hieraus folgt, dass die Länder gemäß Art. 72 Abs. 1 GG die Befugnis zur Gesetzgebung nur haben, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Durch den Erlass des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - hat der Bundesgesetzgeber in einer diesen Bereich abschließend regelnden Art und Weise von eben dieser Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht. Daraus folgt, dass durch das Inkrafttreten des WHG zum 1. März 2010 den Ländern ihre zuvor bestehende Gesetzgebungskompetenz entzogen wurde (vgl. Kammerurteil vom 10. Dezember 2014 a.a.O.). Aufgrund dieser durch die Inanspruchnahme der Bundesgesetzgebungskompetenz hervorgerufenen Sperrwirkung darf eine bisherige landesrechtliche Regelung nicht mehr zur Anwendung gelangen. Da die Pflicht zur Errichtung einer Löschwasserrückhalteeinrichtung dem Schutz des Wasserhaushaltes dient und damit allein dem insoweit abschließenden genuinen Anwendungsbereich des WHG unterfällt, kann der Ausspruch einer solchen Pflicht mit dem Mittel des Verwaltungsaktes nach den voranstehenden Erwägungen ausschließlich auf die diesbezüglichen Regelungen des WHG gestützt werden. Aufgrund des Entfalls der Gesetzgebungskompetenz der Länder für den Bereich des stoff- und anlagenbezogenen Wasserhaushaltsrechts können Verwaltungsakte, die dem Schutz des Wasserhaushaltes dienen, hingegen nicht (mehr) auf sonstige landesrechtliche Regelungen gestützt werden, da dies der verfassungsrechtlich verankerten Sperrwirkung gemäß Art. 72 Abs. 1 GG zuwider liefe. Aufgrund dessen scheidet § 50 Abs. 1 S. 1, S. 3 Ziff. 5 LBauO als Ermächtigungsgrundlage für die angefochtenen Nebenbestimmungen zur Errichtung und Unterhaltung einer Löschwasserrückhalteeinrichtung aus. cc. Der Auffassung der Beklagten, wonach auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 62 WHG eine Pflicht zur Errichtung eines Löschwasserrückhaltebeckens bestehe, wenn allein aufgrund der hohen Brandlast eines Gebäudes der Anfall einer erheblichen Löschwassermenge und eine damit verbundene Kontamination der Wasserwirtschaft zu befürchten sei, vermag sich die Kammer ebenfalls nicht anzuschließen. Dieser Schlussfolgerung steht zunächst die Systematik des WHG entgegen. § 62 WHG bildet die zentrale Norm über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Sie legt in Abs. 1 S. 1 fest, dass Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen zum Behandeln wassergefährdender Stoffe so beschaffen und errichtet sein müssen, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des § 62 WHG ist demnach das Vorliegen wassergefährdender Stoffe. Obschon wassergefährdende Stoffe für die Wasserwirtschaft per se gefährlich sind und sie damit das zentrale Regelungsziel des WHG betreffen, kann der Norm des § 62 WHG allein nicht entnommen werden, welche Vorgaben hinsichtlich des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen und insbesondere der Errichtung von Löschwasserrückhaltebecken im Einzelnen gelten sollen. Stattdessen sieht der Gesetzgeber in § 62 Abs. 4 WHG ausdrücklich vor, dass die jeweiligen Detailbestimmungen zur Klassifikation wassergefährdender Stoffe sowie zu den Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen gemäß § 62 Abs. 1 WHG im Einzelnen durch Rechtsverordnung geregelt werden sollen. Hieraus folgt, dass der Gesetzgeber bereits bei wassergefährdenden Stoffen eine feingliedrige Differenzierung über die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zum Schutze der Wasserwirtschaft für erforderlich hält. Der zentralen Norm zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Gestalt des § 62 WHG kann hingegen allein nicht entnommen werden, welche Anforderungen im Einzelfall an bauliche Anlagen zu stellen sind. Vielmehr bedarf es der einzelfallbezogenen Konkretisierung der Anforderungen durch den Verordnungsgeber. Wenn jedoch schon im Falle wassergefährdender Stoffe eine solche durch eine Verordnung getragene Ausdifferenzierung der jeweiligen einzelfallbezogenen Anforderungen erforderlich ist, so kann eine Pflicht zur Errichtung eines Löschwasserrückhaltebeckens bei nicht wassergefährdenden Stoffen, die keine originäre Bedrohung für die Wasserwirtschaft darstellen, nicht auf die generell gehaltenen Normierungen der §§ 5, 32 Abs. 2, 42 Abs. 2 WHG gestützt werden. Wenn nämlich bereits im Falle wassergefährdender Stoffe eine feingliedrige Differenzierung der jeweiligen Anforderungen im Einzelfall erforderlich ist, so gilt dies erst recht im Hinblick auf nicht wassergefährdende Stoffe. Aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber eine solche Differenzierung im Rahmen der §§ 5, 32 Abs. 2, 42 Abs. 2 WHG gerade nicht vorgenommen hat, folgt zur Überzeugung der Kammer vielmehr, dass eine Pflicht zur Errichtung eines Löschwasserrückhaltebeckens auf diese allgemeinen Regelungen nicht gestützt werden kann. Dieses Ergebnis folgt gleichzeitig aus dem Umkehrschluss der Ziff. 2.1 der Löschwasserrückhalterichtlinie, die eine den § 62 WHG ausfüllende und konkretisierende Wirkung besitzt (vgl. Kammerurteil vom 10. Dezember 2014 – a.a.O.) und festlegt, dass bei Unterschreiten bestimmter Schwellenwerte trotz des Vorliegens wassergefährdender Stoffe die Errichtung eines Löschwasserrückhaltebeckens nicht erforderlich ist. Wenn jedoch bei wassergefährdenden Stoffen unter der maßgeblichen Schwelle eine Löschwasserrückhalteeinrichtung entbehrlich ist, so gilt dies erst recht, wenn es sich ausschließlich um nicht wassergefährdende Stoffe handelt. Weiterhin steht der Pflicht zur Errichtung eines Löschwasserrückhaltebeckens bei nicht wassergefährdenden Stoffen auch der Sinn und Zweck der Regelungen zur Notwendigkeiten eines Löschwasserrückhaltebeckens entgegen. Dies folgt zunächst aus den Schutzzielerläuterungen gemäß Ziff. 1.2 der LöRüRL. Hiernach fußt das Erfordernis zur Errichtung einer Löschwasserrückhalteeinrichtung auf dem sog. Besorgnisgrundsatz des Wasserrechts gemäß § 19b Abs. 1 WHG a.F., der nach der Überleitung der konkurrierenden wasserrechtlichen Gesetzgebungskompetenz auf den Bund durch § 62 WHG abgelöst wurde (vgl. BeckOK Umweltrecht, WHG, § 62 Rn. 1). Bereits der rechtsdogmatische Kern der Pflicht zur Errichtung einer Rückhalteeinrichtung liegt damit allein in § 62 WHG. Durch die Norm des § 62 WHG soll weitest möglich verhindert werden, dass wassergefährdende Stoffe in die Gewässer gelangen und diese nachteilig verändern. Dies soll nicht nur für den Fall gelten, dass die wassergefährdenden Stoffe aufgrund unzureichender Lagerung oder anderer Ursachen in das Gewässer gelangen, sondern auch für den Fall, dass die wassergefährdenden Stoffe im Brandfall durch das Löschwasser aufgenommen werden und von diesem in das Grundwasser getragen werden. Die zentrale Überlegung bei der Errichtung einer Löschwasserrückhalteeinrichtung ist demnach das Risiko der kumulativen Verbindung des Löschwassers mit den wassergefährdenden Stoffen. Dies folgt bereits aus § 3 Abs. 1 Ziff. 4 der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe – VAwS – vom 1. Februar 1996, die aufgrund des bisher nicht erfolgten Inkrafttretens der Bundesverordnung AwSV (vgl. den entsprechenden Hinweis des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit unter http://www.bmub.bund.de/ themen/wasser-abfall-boden/binnengewaesser/wasser-gefaehrdende-stoffe/awsv-verordnung/.de, zuletzt abgerufen am 15. November 2016) weiter fortgilt (vgl. Kammerurteil vom 10. Dezember 2014, a.a.O.). Hiernach müssen im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt (Hervorhebung durch das Gericht) sein können, zurückgehalten werden. Das Vorstellungsbild des Gesetzgebers bei der Schaffung der Pflicht zur Errichtung von Löschwasserrückhalteeinrichtungen zielte demnach allein auf die Verbindung bzw. die Kontamination des Löschwassers mit den wassergefährdenden Stoffen ab. Die Pflicht zur Errichtung eines Löschwasserrückhaltebeckens soll allein verhindern, dass wassergefährdende Stoffe im Brandfall mit dem Löschwasser als Träger in das Grundwasser oder sonstige schützenswerte Gewässer gelangt. Die Möglichkeit einer irgendwie gearteten sonstigen Verunreinigung des Löschwassers zum Beispiel durch Brandgase, Brandrückstände o.Ä. rechtfertigt es hingegen nicht, dem Bauherrn ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage die Pflicht zur Errichtung einer Rückhalteeinrichtung aufzuerlegen. Dies würde schlussendlich dazu führen, dass nahezu jedes bauliche Vorhaben die Errichtung eines Rückhaltebeckens erforderlich machen könnte, da eine Verunreinigung des anfallenden Löschwassers bspw. durch Brandrückstände stets denkbar ist. Eine solche Konsequenz steht jedoch gänzlich außerhalb der Stoßrichtung, die der Gesetzgeber mit der Errichtung von Löschwasserrückhalteeinrichtungen verfolgte. Rückhalteeinrichtungen sollen die Gewässer allein vor der Kontamination mit wassergefährdenden Stoffen in Verbindung mit Löschwasser schützen. Die Protektion von Gewässern vor der Verunreinigung durch nicht mit wassergefährdenden Stoffen verbundenes Löschwasser ist hingegen nicht der Sinn und Zweck, der mit der Pflicht zur Errichtung einer Rückhalteeinrichtungen verfolgt wird. Es obliegt nicht dem Bauherrn, die Gewässer vor jeglicher Verunreinigung durch Löschwasser zu schützen und sämtliche durch Brände hervorgerufene Entkontaminierungsmaßnahmen zu verhindern. Aufgrund dessen stehen auch Sinn und Zweck der Errichtung einer Löschwasserrückhalteeinrichtung einer diesbezüglichen Pflicht außerhalb des Anwendungsbereichs des § 62 WHG entgegen. Nach alledem konnten die Nebenbestimmungen gemäß den Ziffern 7 – 13 der Nachtragsbaugenehmigung vom 4. März 2014 nicht in rechtmäßiger Weise auf die §§ 5, 32 Abs. 2, 42 Abs. 2 WHG gestützt werden. Insgesamt fehlt es den angefochtenen Nebenbestimmungen somit an einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, was ihre Rechtswidrigkeit zur Folge hat. b. Neben der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Nebenbestimmungen setzt die Begründetheit einer isolierten Anfechtungsklage voraus, dass der Kläger einen Anspruch auf isolierte Aufhebung der rechtswidrigen Nebenbestimmungen besitzt. Dies ist dann der Fall, wenn der nach der Aufhebung der Nebenbestimmungen verbleibende restliche Verwaltungsakt in rechtmäßiger Art und Weise Bestand haben kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 42 Rn. 24). Eben so verhält es sich vorliegend: Die Nachtragsbaugenehmigung und die in ihr enthaltenen Nebenbestimmungen stehen nicht in einem zwingenden inneren Sinn- und Funktionszusammenhang. Infolgedessen kann die Genehmigung des Vorhabens auch nach Aufhebung der Nebenbestimmungen Bestand haben, indem die Klägerin ermächtigt ist, das Vorhaben ohne Löschwasserrückhalteeinrichtung zu errichten. Insgesamt ist der Klage demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO vollumfänglich stattzugeben. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, da die von der Kammer verneinte Frage, ob die Pflicht zur Errichtung eines Löschwasserrückhaltebeckens im Einzelfall auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 62 WHG bestehen kann, entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit einer grundsätzlichen Klärung bedarf, § 124 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. mit dem von den Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs 2013, NVwZ-Beilage 2013, S. 58 ). Zwischen den Beteiligten steht die Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen zur Errichtung eines Löschwasserrückhaltebeckens in Streit. Folgender Sachverhalt liegt dem im Wesentlichen zu Grunde: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ..., Flurstücke 1/32, 13/6, 8/2 und 11/5, Flur …, Gemarkung ... in .... Mieterin des Grundstückes ist die ..., die einen gewerblichen Handel mit Kraftfahrzeugersatzteilen betreibt. Im Juni 2012 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Lagerhalle für Fahrzeugersatzteile nebst Bürotrakt. Ausweislich der dem Antrag beigefügten Betriebsbeschreibung vom 19. Juni 2012 soll der in der Lagerhalle von der Mieterin betriebene technische Großhandel den Verkauf von KFZ-Verschleiß- und Ersatzteilen sowie Werkstattausrüstung umfassen. Dabei sollten in der Lagerhalle nach der ursprünglichen Konzeption brennbare Flüssigkeiten in Gestalt von kleinen Gebinden von Ölen und Schmierstoffen in geringen Mengen ohne Abtrennung zu den übrigen Warenbeständen gelagert werden. Die gesamte Halle sollte eine Fläche von 2500 m² aufweisen und als eingeschossige Industriehalle in Fertigteilbauweise errichtet werden. Das dem Bauvorhaben dienende Grundstück befindet sich im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Mosel, Gewässer I. Ordnung. Die für die Errichtung erforderliche Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz – WHG - wurde durch die SGD Nord mit Bescheid vom 19. September 2012 erteilt. Mit Bescheid vom 4. Januar 2013 wurde der Klägerin die beantragte Baugenehmigung erteilt. Hierin sind in den Ziffern 43 – 47 Auflagen zur Löschwasserrückhaltung enthalten, die vorsehen, dass eine Löschwasserrückhalteeinrichtung zu errichten ist, deren Volumen und Konzeption analog zur Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie – LöRüRL – bzw. der Schweizer VKF 5 sowie anhand des Anhang 6 zu TGRS 510 zu beurteilen sein soll. Überdies ist die Rückhalteeinrichtung vom Betreiber regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu kontrollieren und die Prüfung zu dokumentieren. Begründet wurden diese Auflagen zur Errichtung der Löschwasserrückhalteeinrichtung mit der Befürchtung einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit. Zwar liege die Menge der gelagerten wassergefährdenden Stoffe unter der maßgeblichen Schwelle der Ziff. 2.1 LöRüRL, sodass diese vorliegend keine Anwendung finde. Gleichwohl befinde sich im selben Brandabschnitt eine wesentlich höhere Menge sonstiger Stoffe. Über die genaue Art der sonstigen gelagerten Stoffe sei wenig bekannt, jedoch könne von einer erhöhten Brandlast ausgegangen werden, sodass bei einer geschätzten Lagermenge von geringstenfalls 250 t ein Löschwasserbedarf von rund 3.845 m³ anfalle. Es stehe zu erwarten, dass das eingesetzte Löschwasser im Falle eines Vollbrandes durch ausgetretene wassergefährdende Stoffe, Brandrückstände, umwelttoxische Zersetzungsprodukte sowie Löschmittelzusätze kontaminiert werde. Daher seien gemäß §§ 5, 32 Abs. 2, 48 Abs. 2 WHG Maßnahmen zu ergreifen, die ein Abfließen des kontaminierten Löschwassers in das Grundwasser verhindern. Mangels Alternativen sei deshalb ein Löschwasserrückhaltebecken zu errichten. Gegen diese Nebenbestimmungen erhob die Klägerin unter dem 1. Februar 2013 Widerspruch, ohne diesen zu begründen. In Ermangelung einer Abhilfemöglichkeit legte die Beklagte den Widerspruch dem Stadtrechtsausschuss zur Entscheidung vor. Im Rahmen einer bauaufsichtlichen Überprüfung am 25. Juli 2013 wurde durch die Bauaufsichtsbehörde festgestellt, dass die zum 1. Februar 2013 aufgenommene Bauausführung in Widerspruch zu der erteilten Baugenehmigung erfolgte. So wurde unter anderem der Standort des Gebäudes leicht versetzt und der Grundriss verändert. Die Klägerin kündigte diesbezüglich an, die für eine Nachtragsbaugenehmigung erforderlichen Unterlagen einzureichen. Des Weiteren werde sie ein brandschutztechnisches Gutachten vorlegen und der Aufklärungsverfügung des Stadtrechtsausschusses vom 24. Juli 2013, in der dieser eine vollständige Auflistung der in der Halle gelagerten KFZ-Teile gefordert hatte, nachkommen. Vor diesem Hintergrund wurde das Widerspruchsverfahren von den Beteiligten bis zum 31. Oktober 2013 zum Ruhen gebracht. Unter dem 1. August 2013 ging alsdann der Nachtragsbaugenehmigungsantrag bei der Beklagten ein. Hieraus ergibt sich, dass die wassergefährdenden Stoffe nunmehr in einem separaten, sämtlichen technischen Anforderungen entsprechenden Lagerraum untergebracht werden sollen und die gelagerte Menge weiterhin unter der maßgeblichen Schwelle gemäß Ziff. 2.1. LöRüRL liegt. Überdies ging unter demselben Datum bei der Bauaufsichtsbehörde ein Telefaxschreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein, worin dieser die Übersendung der geforderten Produktaufstellung als Anlage in dem nachfolgenden Originalschreiben ankündigte. Dieses Originalschreiben nebst Anlagen befindet sich nicht in den Verwaltungsakten, es wurde jedoch gemäß Aktenvermerk vom 6. August 2013 (Bl. 182 der Bauakte) offensichtlich an den zuständigen Sachbearbeiter der Bauaufsichtsbehörde, Herrn Schumacher, weitergeleitet. Mit Schreiben vom 14. August 2013 wies die Beklagte die Klägerin allerdings darauf hin, dass bisher keine ausreichende Aufstellung der gelagerten Materialien vorgelegt worden und aufgrund dessen eine Beurteilung der Brandlast sowie eine endgültige Entscheidung über den Nachtragsbaugenehmigungsantrag nicht möglich sei. Unter dem 21. August 2013 ging sodann das von der Klägerin in Auftrag gegebene brandschutztechnische Gutachten bei der Beklagten ein. Hieraus ergibt sich, dass nach sachverständiger Auffassung eine Löschwasserrückhalteeinrichtung nicht erforderlich sei, da die Menge der gelagerten wassergefährdenden Stoffe die Schwelle gemäß Ziff. 2.1. der LöRüRL unterschreite und aufgrund dessen der Anwendungsbereich der LöRüRL nicht eröffnet sei. Außerhalb des Anwendungsbereichs der LöRüRL sei eine Löschwasserrückhaltung nicht erforderlich. Mit Bescheid vom 4. März 2014, der Klägerin zugestellt am 7. März 2014, wurde die Nachtragsbaugenehmigung durch die Beklagte erteilt. Auch diese enthielt in den Ziffern 7 – 13 Auflagen zur Löschwasserrückhaltung, die wie folgt lauten: „7. Das beim Brand der Lagerhalle anfallende verunreinigte Löschwasser ist zurückzuhalten. 8. Die Bemessung des Rückhaltevolumens ist entweder a. gemäß VdS 2557 „Planung und Einbau von Löschwasser- Rückhalteeinrichtungen“, b. analog zur Löschwasserrückhalterichtlinie (LöRÜRL) oder c. nach der Erläuterung „Bewertung Brandabschnittsgrößen“ der Schweizer VKF durchzuführen. 9. Die Berechnung des Rückhaltevolumens und die Konzeption der Löschwasserrückhaltung sind mit der Brandschutzdienststelle der Stadtverwaltung ... und der SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz ... abzustimmen. 10. Bei der Planung und der Errichtung der Löschwasser-Rückhalteeinrichtung sollten folgende Regelwerke als Erkenntnisquellen herangezogen werden: a. VdTÜV-Merkblatt 967 „Anforderungen an Lageranlagen mit ortsfesten Behältern, an die aktive Lagerung in ortsbeweglichen Behältern sowie an Füll- und Entleerstellen für brennbare Flüssigkeiten“, Anhang 11 „Anforderungen an ortsfeste Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen für brennbare Flüssigkeiten“ sowie b. VdS 2557 „Planung und Einbau von Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen“ 11. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass bei einem Brand in der Lagerhalle kein Löschwasser in den „Gefahrgutraum“ gelangen kann. Sofern dies nicht sichergestellt werden kann, ist der „Gefahrgutraum“ bei der Löschwasserzurückhaltung gesondert zu berücksichtigen. 12. Die Löschwasser-Rückhalteeinrichtung muss bis zum Zeitpunkt der Entsorgung des verunreinigten Wassers dicht sein. Sie ist so anzuordnen bzw. auszurüsten, dass eine Überfüllung - auch bei Stromausfall – rechtzeitig erkannt und die sichere Entleerung veranlasst werden kann. 13. Die Löschwasserrückhalteeinrichtung ist vom Betreiber regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.“ Begründet wurden die erneuten Auflagen zur Errichtung einer Löschwasserrückhalteeinrichtung mit dem Umstand, dass trotz der Unterbringung der wassergefährdenden Stoffe in einem separaten Lagerabschnitt weiterhin die Gefahr einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit bestehe. Der „Gefahrgutraum“, in dem die wassergefährdenden Stoffe untergebracht würden, unterfalle zwar nicht der LöRüRL, da der maßgebliche Schwellenwert gemäß Ziff. 2.1. nicht überschritten werde. Jedoch sei weiterhin unklar, welcher Art die sonstigen in der Lagerhalle gelagerten Materialien seien. Dies gehe auch nicht aus dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 1. August 2013 hervor. Dem Internetauftritt der ... könne jedoch entnommen werden, dass diese unter anderem Reifen und elektronische Bauteile lagere und vertreibe. Dem Brandschutzgutachten zufolge könne auf eine konkrete Brandlastermittlung verzichtet werden, da die brandschutztechnische Bewertung des Gebäudes nach Abschnitt 6 der Industriebau-Richtlinie erfolge und bei dieser Einstufung für die weitere Bewertung eine pauschal sehr hohe Brandlast zu unterstellen sei. Aufgrund dessen sei im weiteren Baugenehmigungsverfahren davon auszugehen, dass eine sehr hohe Brandlast bestehe. Entgegen dem vorgelegten Brandschutzgutachten sei jedoch aufgrund der Lagerung der nicht wassergefährdenden Stoffe eine Löschwasserrückhalteeinrichtung erforderlich, denn aus der fehlenden Anwendbarkeit der LöRüRL könne nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass Maßnahmen zum Löschwasserrückhalt schlechterdings nicht erforderlich seien. Zunächst bilde die Lagerhalle ausweislich des Brandschutzgutachtens einen Sonderbau gemäß § 50 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz – LBauO -. Für einen solchen könne gemäß § 50 Abs. 1 S. 3 Ziff. 5 LBauO die Errichtung von Löschwasserrückhalteeinrichtungen vorgeschrieben werden. Überdies seien nicht wassergefährdende Stoffe gemäß §§ 5, 32 Abs. 2, 48 Abs. 2 WHG so zu lagern, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen sei. Dies gelte auch im Schadensfall, wenn verunreinigtes Löschwasser über die Kanalisation in ein Gewässer ablaufen könne. Ein solches Szenario sei vorliegend aufgrund der hohen Brandlast des Vorhabens keineswegs unwahrscheinlich. Obschon keine konkreten Angaben zu dem vorhandenen Warensortiment vorlägen, sei gleichwohl aufgrund des im Internet beschriebenen Sortiments des Grundstücksmieters davon auszugehen, dass eine hohe Brandlast bestehe. Komme es zum Brand, so falle eine große Menge Löschwasser an, die durch Brandgase, Brandrückstände oder Löschmittelzusätze verunreinigt werden und das Grundwasser bzw. das nahegelegene Fließwasser K... kontaminieren könne. Erfahrungen bei diversen Großbränden hätten gezeigt, dass es auch außerhalb des Anwendungsbereichs der LöRüRL zu erheblichen Verunreinigungen durch Löschwasser kommen könne, was kostenintensive Entkontaminierungsmaßnahmen nach sich ziehe. Daher sei auch außerhalb des Geltungsbereichs der LöRüRL stets zu prüfen, ob im Einzelfall Maßnahmen zum Löschwasserrückhalt erforderlich seien. Unter dem 17. März 2014 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die in der Nachtragsbaugenehmigung unter den Ziffern 7 – 13 enthaltenen Auflagen. Zur Begründung führte sie aus, anlässlich eines Ortstermins am 31. Juli 2013 sei der Bauaufsichtsbehörde eine umfangreiche Sortimentsliste der Mieterin des streitgegenständlichen Grundstücks übergeben worden, sodass die Annahme einer „pauschal sehr hohen Brandlast“ fehlerhaft sei. Zudem fehle es den erteilten Auflagen an einer gesetzlichen Grundlage, da eine Errichtung von Löschwasserrückhalteeinrichtungen außerhalb des Geltungsbereichs der LöRüRL nicht gefordert werden könne. Aus der im Rahmen des Widerspruchsverfahrens getätigten Stellungnahme der unteren Wasserbehörde vom 10. April 2014 sowie dem hiervon in Bezug genommenen Schreiben der Bauaufsichtsbehörde vom 31. März 2014 geht hervor, dass im Rahmen des Ortstermins am 31. Juli 2013 tatsächlich eine Sortimentsliste der ... übergeben worden ist, diese jedoch auf direktem Wege an die Brandschutzdienststelle weitergeleitet und ihr Verbleib nach Eingang des Bauantrages nicht weiter verfolgt wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2016, der Klägerin zugestellt unter dem 6. Juni 2016, wurden die Widersprüche der Klägerin vom 1. Februar 2013 und 17. März 2014 zurückgewiesen. Zur Begründung führt der Stadtrechtsausschuss aus, auch außerhalb des Geltungsbereichs der LöRüRL seien Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung erforderlich, wenn sich das Vorhaben wie im vorliegenden Fall in der Nähe eines Gewässers befinde und ein Schadensszenario denkbar sei. Vor dem Hintergrund der anzunehmenden Brandlast und der sich daraus ergebenden Löschwassermenge könne das bestehende Kontaminierungsrisiko nur durch Errichtung einer Löschwasserrückhalteeinrichtung verhindert werden. Die hierzu erforderlichen Maßnahmen könnten außerhalb des Anwendungsbereichs der LöRüRL auf § 50 Abs. 1 S. 3 Ziff. 5 LBauO sowie §§ 5, 32 Abs. 2, 48 Abs. 2 WHG gestützt werden. Mit der unter dem 22. Juni 2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel der Aufhebung der erteilten Auflagen weiter. Sie führt aus, den angefochtenen Auflagen mangele es bereits an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage. Die Normierung § 62 WHG sei lex specialis zu dem von der Beklagten herangezogenen § 50 Abs. 1 S. 3 Ziff. 5 LBauO, sodass außerhalb des Anwendungsbereichs des Ersteren kein Erfordernis zur Errichtung von Löschwasserrückhalteeinrichtungen bestehe. Selbst wenn man eine Verdrängungswirkung von § 62 WHG verneine, sei § 50 LBauO aufgrund der fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Landes Rheinland-Pfalz unanwendbar. Der Bundesgesetzgeber habe durch die Schaffung des WHG den Schutz des Wasserhaushaltes abschließend geregelt; eine hiervon abweichende Gesetzgebung durch die Länder sei aufgrund der ausdrücklichen Bereichsausnahme des Art. 72 Abs. 3 GG nicht zulässig. Schlussendlich lägen auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 50 Abs. 1 S. 3 Ziff. 5 LBauO nicht vor, da es sich nicht um einen Sonderbau handele und die Ausführungen der Beklagten die erforderliche Einzelfallbetrachtung vermissen ließen. Die Klägerin beantragt, die Auflagen zur Löschwasserzurückhaltung gemäß den Ziff. 43 bis 47 der Baugenehmigung vom 4. Januar 2013 und den Ziffern 7 bis 13 der Nachtragsbaugenehmigung vom 4. März 2014 sowie den Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und betont erneut, dass auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 62 WHG und der ihn konkretisierenden LöRüRL im Einzelfall auf der Grundlage der §§ 5, 32 Abs. 2 und 48 Abs. 2 WHG die Pflicht zur Errichtung einer Rückhalteeinrichtung bestehe, wenn im Schadensfall Wasserverunreinigungen zu befürchten seien. Dies sei aufgrund der sehr hohen Brandlast des Vorhabens vorliegend der Fall, da die zur Löschung eines Brandes eingesetzte Löschwassermenge durch Brandgase, Brandrückstände o.Ä. verunreinigt und sodann in das Grundwasser bzw. das Fließgewässer K... gelangen könne, was wiederum erhebliche Entkontaminierungsmaßnahmen erforderlich mache. Damit bestehe auch außerhalb des § 62 WHG die Pflicht zur Errichtung eines Löschwasserrückhaltebeckens, wenn allein aufgrund der hohen Brandlast eines Gebäudes der Anfall einer erheblichen Menge Löschwasser und eine damit verbundene Kontamination der Wasserwirtschaft zu befürchten sei. Zur Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen. Letztere waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.