OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 S 2303/15

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2016:0216.3S2303.15.0A
23mal zitiert
13Zitate
17Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

36 Entscheidungen · 17 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Stellt eine Nachtragsbaugenehmigung lediglich eine Modifizierung der ursprünglichen Baugenehmigung dar und hat sie nicht die Genehmigung eines anderen Vorhabens - "aliud" - zum Gegenstand, so verhilft sie dem Bauherrn in Fällen, in denen gerichtlich die aufschiebende Wirkung eines Nachbarwiderspruchs gegen die ursprüngliche Baugenehmigung angeordnet worden ist, für sich allein nicht zu einer sofort vollziehbaren Baugenehmigung.(Rn.18) 2. Will der Bauherr von der geänderten Baugenehmigung Gebrauch machen, bedarf es hierfür eines Änderungsantrages nach § 80a Abs 3 S 2, § 80 Abs 7 S 2 VwGO mit dem Ziel, dass der zunächst erfolgreiche Antrag nach § 80 Abs 5 VwGO abgelehnt wird.(Rn.18) 3. Eine lediglich modifizierende Nachtragsbaugenehmigung liegt bei kleineren Änderungen vor, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren, inhaltlich nicht zu einem von dem ursprünglichen Genehmigungsgegenstand wesensverschiedenen Vorhaben führen und dessen Identität wahren.(Rn.19) 4. Ein aliud ist anzunehmen, wenn sich das neue Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben grundlegend unterscheidet. Dabei kommen nur Gesichtspunkte in Betracht, die für die Identität des gesamten Vorhabens wesentlich sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Frage baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens durch die Nachtragsgenehmigung neu aufgeworfen wird.(Rn.19)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 2015 - 13 K 2572/15 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält, als Gesamtschuldner. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 10.000,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stellt eine Nachtragsbaugenehmigung lediglich eine Modifizierung der ursprünglichen Baugenehmigung dar und hat sie nicht die Genehmigung eines anderen Vorhabens - "aliud" - zum Gegenstand, so verhilft sie dem Bauherrn in Fällen, in denen gerichtlich die aufschiebende Wirkung eines Nachbarwiderspruchs gegen die ursprüngliche Baugenehmigung angeordnet worden ist, für sich allein nicht zu einer sofort vollziehbaren Baugenehmigung.(Rn.18) 2. Will der Bauherr von der geänderten Baugenehmigung Gebrauch machen, bedarf es hierfür eines Änderungsantrages nach § 80a Abs 3 S 2, § 80 Abs 7 S 2 VwGO mit dem Ziel, dass der zunächst erfolgreiche Antrag nach § 80 Abs 5 VwGO abgelehnt wird.(Rn.18) 3. Eine lediglich modifizierende Nachtragsbaugenehmigung liegt bei kleineren Änderungen vor, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren, inhaltlich nicht zu einem von dem ursprünglichen Genehmigungsgegenstand wesensverschiedenen Vorhaben führen und dessen Identität wahren.(Rn.19) 4. Ein aliud ist anzunehmen, wenn sich das neue Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben grundlegend unterscheidet. Dabei kommen nur Gesichtspunkte in Betracht, die für die Identität des gesamten Vorhabens wesentlich sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Frage baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens durch die Nachtragsgenehmigung neu aufgeworfen wird.(Rn.19) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 2015 - 13 K 2572/15 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält, als Gesamtschuldner. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 10.000,- festgesetzt. I. Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ... 40 (Flst.-Nr. ...) sowie des östlich angrenzenden unbebauten Grundstücks (Flst.-Nr. ...) auf der Gemarkung der Gemeinde Igersheim. Das unbebaute Grundstück der Antragsteller grenzt nach Osten an den südlichen Teil der Abschlags-Übungswiese („Driving-Range“) eines Golfclubs, die sich über mehrere Grundstücke erstreckt. Die in weiten Teilen eingezäunte Übungswiese hatte nach den in den Akten enthaltenen Bauvorlagen bis zum Jahre 2013 eine Länge von rund 185 m. Für die Anlage und ihren Betrieb war im Jahre 1971 eine naturschutzrechtliche Befreiung erteilt worden. In Bezug auf einen hölzernen Abschlagunterstand im nördlichen Bereich der Übungswiese liegt eine Baugenehmigung aus dem Jahre 1989 vor. Im April 2013 beantragte die Beigeladene für den Golfclub eine Baugenehmigung zur Erweiterung der Driving Range um eine im Norden hinzuerworbene Fläche einhergehend mit der Versetzung des Abschlagunterstands in nordwestlicher Richtung und der Ergänzung sowie Erhöhung der Fangzäune. Am 8.8.2013 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung unter Anfügung von Nebenbestimmungen zum Nutzungsumfang der Anlage. Hiergegen erhoben die Antragsteller, die bereits im Anhörungsverfahren Einwendungen vorgebracht hatten, Widerspruch. Nachdem die Antragsteller mit ihrem einstweiligen Rechtsschutzbegehren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart ohne Erfolg geblieben waren (Beschluss vom 26.6.2014 - 13 K 1536/14 -), ordnete der beschließende Senat im Beschwerdeverfahren - 3 S 1367/14 - durch Beschluss vom 3.9.2014 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8.8.2013 an. Zugleich verpflichtete er den Antragsgegner, der Beigeladenen die Nutzung der errichteten Abschlaghalle vorläufig zu untersagen. Zur Begründung der Vollzugsaussetzung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es erscheine als offen, ob mit der Nutzung der genehmigten Anlage nicht unzumutbare Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität der Antragsteller durch abirrende Golfbälle verbunden seien. Angesichts dessen sei zudem die Nutzung der abweichend von der Baugenehmigung errichteten Abschlaghalle vorläufig, d.h. bis zur Erteilung der von der Beigeladenen zwischenzeitlich beantragten Baugenehmigung, zu untersagen. Dieser Verpflichtung kam der Antragsgegner mit Bescheid vom 10.9.2014 unter Anordnung des Sofortvollzuges nach. Die Beigeladene sperrte das Abschlaggebäude mit „Flatterbändern“ ab; Abschläge fanden in der Folgezeit von der Freifläche nordwestlich der Abschlaghalle statt. Mit ihrem Bauantrag vom Juni 2014 hatte die Beigeladene der durchgeführten Bebauung entsprechende Bauvorlagen eingereicht. Darüber hinaus sehen die vorgelegten Unterlagen zum Schutz der westlichen Grundstücksnachbarn die Errichtung weiterer sechs Ballfangnetze mit jeweils einer Höhe von 3,5 m und einer Länge von 6 m unmittelbar angrenzend an den Abschlagunterstand vor. Auf dieser Grundlage erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die Nachtragsbaugenehmigung vom 26.11.2014 für die „veränderte Ausführung Abschlaghalle, Errichtung Sanitärgebäude und Unterstand für Ballautomat (Bestand)“. Auch diese wurde mit verschiedenen Nebenbestimmungen zum Nutzungsumfang, unter anderem betreffend die Errichtung der weiteren Ballfangnetze vor der der Abschlagunterstand sowie das Verbot von Abschlägen aus einer der Halle vorgelagerten Teilfläche, versehen. Ferner heißt es, die Nutzungsuntersagung des Landratsamts vom 10.9.2014 werde mit Errichtung der genauer beschriebenen Ballfangnetze aufgehoben. Der Eintritt dieser Bedingung wurde der Beigeladenen von Seiten des Antragsgegners nach Durchführung eines Ortstermins am 10.3.2015 bestätigt. Nachdem sie bereits im Anhörungsverfahren Einwendungen auch gegen die Nachtragsbaugenehmigung vorgetragen hatten, erhoben die Antragsteller Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.4.2015 wies das Regierungspräsidium Stuttgart die Widersprüche der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 8.8.2013 und die Nachtragsbaugenehmigung vom 26.11.2014 zurück. Diese Entscheidung wurde den Antragstellern am 30.4.2010 zugestellt. Am 21.5.2015 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen erhoben und zudem die Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass einer Nutzungsuntersagung beantragt. Über diese Klagen - 13 K 2568/15 - ist bislang nicht entschieden. Ebenfalls am 21.5.2015 haben die Antragsteller die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes begehrt und unter anderem geltend gemacht, auf ihren Grundstücken schlügen auch weiterhin zahlreiche Golfbälle ein, was ihre Gesundheit gefährde. Gleiches gelte für den von der Anlage ausgehenden Lärm, der nicht zutreffend berechnet sei. Mit Beschluss vom 13.10.2015 - 13 K 2572/15 - hat das Verwaltungsgericht die Eilanträge abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Anträge nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO seien zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Insbesondere lasse sich bei summarischer Prüfung mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass es auf der Grundlage der Nachtragsbaugenehmigung zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Antragsteller durch abirrende Golfbälle komme. Unabhängig von der Frage seiner Zulässigkeit habe bei dieser Sachlage auch der auf Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass einer Nutzungsuntersagung gerichtete Antrag nach § 123 VwGO keinen Erfolg. II. Die fristgerecht eingelegten (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründeten (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts sind zulässig. Sie sind jedoch nicht begründet. Die Anträge auf Aussetzung des Sofortvollzuges nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sind bereits unzulässig (1.) und die daneben unbedingt verfolgten Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO haben in der Sache keinen Erfolg (2.). 1. Den Antragstellern fehlt es mit Blick auf ihre Anträge, gemäß den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche - bzw. nunmehr ihrer beim Verwaltungsgericht erhobenen Klagen (§ 122 Abs. 1 i. V. mit § 88 VwGO) - gegen die der Beigeladenen erteilte Nachtragsbaugenehmigung vom 26.11.2014 anzuordnen, am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die erstrebte gerichtliche Entscheidung. Denn ihren Widersprüchen kam und ihren Klagen kommt bereits aufgrund des Beschlusses des Senats vom 3.9.2014 - 3 S 1367/14 - aufschiebende Wirkung auch hinsichtlich der in Rede stehenden Nachtragsbaugenehmigung zu. a) Die vom Senat mit Beschluss vom 3.9.2014 angeordnete aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8.8.2013 erstreckt sich auch auf das anhängige Klageverfahren - 13 K 2568/15 -. Denn die aufschiebende Wirkung eines Nachbarwiderspruches gegen eine Baugenehmigung gilt nach § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO bis zu Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels fort (vgl. zum Umfang der aufschiebenden Wirkung bereits BVerwG, Urt. v. 27.10.1987 - 1 C 19.85 - BVerwGE 78, 192 ff.). Unanfechtbar ist die Baugenehmigung vom 8.8.2013 aber nicht, da die gegen sie gerichteten Anfechtungsklagen rechtzeitig - am 21.5.2015 und mithin innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 16.4.2015 am 30.4.2015 - beim Verwaltungsgericht erhoben worden sind. b) Die Nachtragsbaugenehmigung vom 26.11.2014 teilt mit Blick auf die gerichtlich angeordnete aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruchs der Antragsteller das Schicksal der (ursprünglichen) Baugenehmigung vom 8.8.2013. aa) Stellt eine Nachtragsbaugenehmigung lediglich eine Modifizierung der ursprünglichen Baugenehmigung dar und hat sie nicht die Genehmigung eines anderen Vorhabens - "aliud" - zum Gegenstand, so verhilft sie dem Bauherrn in Fällen, in denen - wie hier - gerichtlich die aufschiebende Wirkung eines Nachbarwiderspruchs gegen die ursprüngliche Baugenehmigung angeordnet worden ist, für sich allein nicht zu einer sofort vollziehbaren Baugenehmigung. Bei einer solchen Nachtragsbaugenehmigung („Tekturbescheid“) handelt es sich nämlich nicht um eine selbstständige Genehmigung, sondern um die Änderung einer vorhandenen Genehmigung (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. vom 11.7.2014 - 1 ME 71/14 - juris). Die Erteilung einer solchen Genehmigung lässt daher die zuvor angeordnete aufschiebende Wirkung des gegen die ursprüngliche Baugenehmigung gerichteten Rechtsbehelfs nicht entfallen. Der Erlass einer Änderungsgenehmigung ist jedoch als veränderter Umstand i. S. des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO anzusehen. Will der Bauherr von der geänderten Baugenehmigung Gebrauch machen, bedarf es hierfür eines Änderungsantrages nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO mit dem Ziel, dass der zunächst erfolgreiche Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt wird (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 11.12.2014 - 15 CS 14/710 - juris, m. w. N.; vgl. auch Sächs. OVG, Beschl. v. 15.7.1999 - 1 S 308/99 - SächsVBl 2000, 55 ff., OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 16.3.1993 - 1 M 8/93 - juris [Ls.]). bb) Eine solche lediglich modifizierende Nachtragsbaugenehmigung liegt bei kleineren Änderungen vor, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.6.2014 - OVG 10 S 29.13 - juris, m. w. N.), inhaltlich nicht zu einem von dem ursprünglichen Genehmigungsgegenstand wesensverschiedenen Vorhaben führen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.2.2007 - 10 A 27/07 -juris) und dessen Identität wahren (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 11.12.2014, a. a. O.). Ein aliud ist demgegenüber anzunehmen, wenn sich das neue Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben grundlegend unterscheidet (vgl. auch hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.6.2014, a. a. O., m. w. N.). Dabei kommen auch insoweit nur Gesichtspunkte in Betracht, die für die Identität des gesamten Vorhabens wesentlich sind. Dies ist dann der Fall, wenn der die Frage baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens durch die Nachtragsgenehmigung neu aufgeworfen wird. Darauf, ob die baurechtliche Zulässigkeit des abgewandelten Bauobjekts im Ergebnis anders zu beurteilen ist, kommt es demgegenüber nicht an (vgl. auch hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.6.2014, a. a. O., m. w. N.). Deshalb ist es unerheblich, ob mit der Nachtragsgenehmigung eine im vorangegangenen einstweiligen Rechtschutzverfahren gerichtlich beanstandete Nachbarrechtsverletzung ausgeräumt wird (vgl. zur Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen durch Zurückversetzen einer Gebäudewand auf einer Länge von 6 m um 2 m Bay. VGH, Beschl. v. 22.1.2013 - 1 CS 12.2709 -NVwZ 2013, 671 ff.; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.6.1996 - 11 B 1276/96 - juris). Denn andernfalls nähme die Prüfung der zulässigen Verfahrensart des vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes (§ 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. mit § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO oder i. V. mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) die Prüfung der Begründetheit vorweg. Gleiches gilt im Ergebnis auch dann, wenn es gerade Ziel der Nachtragsgenehmigung ist, eine solche Nachbarrechtsverletzung auszuräumen (wohl ebenso Bay. VGH, Beschl. v. 22.1.2013, a. a. O.; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.6.1996, a. a. O.). Die subjektive Zweckbestimmung der Nachtragsbaugenehmigung ist nämlich weder ein baurechtlich relevantes Kriterium, noch betrifft sie die Frage der Identität des Vorhabens im Übrigen. cc) Unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ist die vom Antragsgegner erlassene Nachtragsbaugenehmigung vom 26.11.2014 lediglich als Modifizierung der ursprünglichen Baugenehmigung vom 8.8.2013 anzusehen. Gegenstand der Baugenehmigung vom 8.8.2013 war die Erweiterung der bestehenden Driving-Range auf dem nördlich hinzuerworbenen Gelände um gut 30 m mit einer Fläche von mehr als 2.000 m², die daran anschließende Schaffung weiterer Übungsflächen (Pitch und Putt) von mehreren tausend Quadratmetern, die Errichtung und Erhöhung umfangreicher Zaunanlagen (Fangzäune von insgesamt rund 550 m Länge und zwischen 6 und 8 m Höhe) sowie die Verlegung des rund 80 m² großen Abschlagunterstandes nach Norden. Die unter dem 26.11.2014 nachgenehmigte Änderung betrifft die - bei gleicher Breite (18 m) - auf rund 108 m² vergrößerte und massiver ausgeführte Abschlaghalle, sechs Fangnetze mit einer Länge von jeweils 6 m und einer Höhe von jeweils 3,5 m, ein Sanitärgebäude mit einer Größe von 3,5 m x 2 m nebst Vordach sowie einen 3 m x 2,5 m großen Unterstand für den Ballautomaten. Hierbei handelt es sich nicht um Umstände, die bezogen auf das gesamte Bauvorhaben zu einer so wesentlichen Änderung führen, dass die Identität des Vorhabens berührt würde. So erscheinen die Änderungen unter Berücksichtigung des Gesamtvolumens des Vorhabens als allenfalls geringfügig; auch unterscheidet sich das neue Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben nicht wesentlich. Das gilt insbesondere mit Blick auf die nachgenehmigte Abschlaghalle. Denn diese weicht nach Lage und Funktion nicht von der zunächst genehmigten Anlage ab. Ferner liegt keine wesentliche Änderung der Gestaltung vor. Die bloße Größenänderung und massivere Ausführung wirft die Frage der Genehmigungsfähigkeit (zumal für das Gesamtvorhaben) nicht erneut auf, da sich der Unterstand mehr als 25 m von allen Nachbargrenzen entfernt befindet und sein Pultdach eine maximale Höhe von nur 4,36 m aufweist. Schließlich gehen von der Größenänderung auch keine sonstigen, im Vergleich zu der ursprünglichen Planung weitergehenden Gefahren für die Nachbarschaft aus. Die genehmigten sechs Fangnetze mit einer Länge von jeweils 6 m und einer Höhe von jeweils 3,5 m vor dem Abschlagunterstand berühren die Identität des Gesamtvorhabens insbesondere angesichts der bereits zuvor genehmigten Fangzäune mit einer vielfachen Länge und weitaus größerer Höhe im Randbereich der Anlage nicht. Darauf, dass die Fangnetze nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... vom 13.11.2014 (Ergänzung zum Sicherheitsgutachten vom 30.10.2014) die vom Senat im Beschluss vom 3.9.2014 dargelegte Gefährdung der körperlichen Integrität der Antragsteller durch aus der Abschlaghalle abgeschlagene Bälle wohl ausschließen dürften, kommt es nach den oben gemachten Ausführungen nicht an. Die übrigen Änderungen, also das im Eingangsbereich der Anlage gelegene kleinere Sanitärgebäude sowie der Unterstand für den Ballautomaten sind für die Frage baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens nicht von Belang. c) Wahrt die Nachtragsbaugenehmigung vom 26.11.2014 nach alledem die Identität des am 8.8.2013 genehmigten Vorhabens, so gilt die gerichtlich angeordnete aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Ausgangsbaugenehmigung auch für den in Rede stehenden Nachtrag. Mithin bedarf es für eine Fortsetzung von Bauarbeiten und für eine Aufnahme oder Fortführung der Nutzung der gesamten von den Baugenehmigungen vom 8.8.2013 und vom 26.11.2014 umfassten Erweiterungsflächen und Anlagen einer Abänderung des gerichtlichen Aussetzungsbeschlusses vom 3.9.2014 wegen veränderter Umstände nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 7 VwGO durch das Gericht der Hauptsache. Bis zum Ergehen eines solchen Beschlusses sind weitere Bauarbeiten und ist auch die genehmigte Nutzung der Erweiterungsfläche nicht zulässig. Damit ist die Beigeladene auf die Nutzung der ursprünglichen Fläche der Driving-Range, also die vor der Erweiterung bereits genutzte Fläche beschränkt. 2. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel einer vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass einer Baueinstellungs- und Nutzungsuntersagungsverfügung betreffend den gesamten Bereich der Driving-Range haben ebenfalls keinen Erfolg. a) Soweit die Antragsteller eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Einstellung der weiteren Bauarbeiten zur veränderten Ausführung der Abschlaghalle, Errichtung des Sanitärgebäudes und des Unterstandes für einen Ballautomaten auf der Grundlage der Nachtragsbaugenehmigung vom 26.11.2014 erstreben, sind ihre Anträge ebenfalls unzulässig. Denn die genannten Bauarbeiten waren bereits bei Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung abgeschlossen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Betreff der Nachtragsbaugenehmigung „veränderte Ausführung Abschlaghalle, Errichtung Sanitärgebäude und Unterstand für Ballautomat (Bestand)“. Gleiches gilt für die ausweislich der von einem Mitarbeiter des Antragsgegners am 5.3.2015 gefertigten Lichtbilder bereits errichteten jedenfalls fünf Fangnetze an der Abschlaghalle. b) Im Übrigen sind die Anträge zulässig, jedoch nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1; sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2; sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dabei nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. mit § 920 ZPO sowohl für die Sicherungsanordnung als auch für die Regelungsanordnung, dass der Antragsteller die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht. Außerdem darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht - auch nicht zeitlich befristet - vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich ist. Nach diesen Maßgaben fehlt es den Antragstellern bereits an einem glaubhaft gemachten Anordnungsgrund für die erstrebte Regelungsanordnung. Sofern vor der Abschlaghalle tatsächlich nur fünf statt sechs Fangnetze errichtet worden sind (auf den von einem Mitarbeiter des Antragsgegners am 5.3.2015 gefertigten Lichtbildern ist das vom Sachverständigen vorgeschlagene Fangnetz in der Mitte des östlichen und mit einem Rolltor versehenen Teils der Abschlaghalle nicht erkennbar), also auf der Grundlage der Nachtragsbaugenehmigung noch ein Fangnetz errichtet werden könnte bzw. müsste, ginge mit einer solchen - wie oben ausgeführt derzeit rechtswidrigen - Errichtung schon keine wie auch immer geartete Gefährdung eines Individualinteresses der Antragsteller einher. Denn die Errichtung eines solchen - gerade dem Schutz der Antragsteller dienenden - Netzes beträfe sie aufgrund der großen Entfernung nicht nachteilig. Darüber hinaus ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Gefahr besteht, die Beigeladene werde den oben (unter 1. am Ende) ausdrücklich beschriebenen Umfang der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage der Antragsteller gegen die Baugenehmigungen missachten und unzulässigerweise ein weiteres Fangnetz errichten oder den Spielbetrieb auf der Erweiterungsfläche fortsetzen. Zwar hat die Beigeladene auch nach Ergehen des Senatsbeschlusses vom 3.9.2014 Abschläge von der Erweiterungsfläche zugelassen. Dies ist unstreitig und ergibt sich im Übrigen auch aus den am 15.9.2014 von einem Mitarbeiter des Antragsgegners gefertigten Lichtbildern, die Abschläge von der nordwestlich der Abschlaghalle gelegenen Freifläche zeigen. Gleichfalls unstreitig hat sie ferner, nachdem der Antragsgegner am 10.3.2015 die Beendigung der unter den 10.9.2014 verfügten Nutzungsuntersagung für die Abschlaghalle bestätigt hatte, die genannte Halle wieder einer Nutzung für Abschläge zugeführt. All dies war - wie dargelegt - angesichts der vom Gericht angeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Ausgangsbaugenehmigung unzulässig. Indes lag dem ersichtlich das auf dem gesonderten Ausspruch des Senats und der daraufhin ergangenen vorläufigen Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 10.9.2014 beruhende Missverständnis zu Grunde, allein die ausdrücklich untersagte Nutzung der Abschlaghalle sei zunächst einzustellen. Denn die Beigeladene hat einerseits - wie sich aus den am 15.9.2014 von einem Mitarbeiter des Antragsgegners gefertigten Lichtbildern ergibt - die Nutzung der Abschlaghalle nach Ergehen des Senatsbeschlusses vom 3.9.2014 und der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 10.9.2014 eingestellt. Andererseits war sie ausweislich des Ausdrucks einer E-Mail des Bauamtsmitarbeiters Siegl vom 16.9.2014 der Meinung, Abschläge im Freien seien auch aus dem Erweiterungsbereich zulässig, was zudem von Seiten des Antragsgegners unwidersprochen blieb. Dass dem nicht so war und ist, hat der Senat nunmehr klargestellt. Anlass für die Annahme, die Beigeladene werde sich zukünftig bewusst rechtsuntreu verhalten, besteht angesichts des Umstandes, dass sie der Nutzungsuntersagung für die Abschlaghalle zeitnah Folge geleistet hat, nicht. Darauf, dass die vom Senat beschriebene Gefährdung bei Abschlägen von der nordwestlich der Abschlaghalle gelegenen Freifläche - auf die sich der mit Grüneintrag vorgenommene Nutzungsausschluss für Abschläge nicht erstreckt - nahezu unverändert fortbestehen dürfte, kommt es mithin im vorliegenden Verfahren nicht an. Was schließlich die von den Antragstellern begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zur Untersagung der Nutzung auch des Altbestandes der Driving-Range betrifft, fehlt es ebenfalls an einem glaubhaft gemachten Anordnungsgrund. Denn die Antragsteller haben schon nicht dargelegt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), dass auch von der Nutzung des Altbestandes, also der Driving-Range in der Zeit bis zu der ab 2013 durchgeführten Erweiterung hier erhebliche Gefährdungen ihrer Rechtsgüter ausgingen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO; eine Erstattung von Kosten der Beigeladenen scheidet aus, da diese in beiden Rechtszügen keinen Antrag gestellt und sich daher auch nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. mit den Nrn. 1.5, 9.7.1 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und § 39 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).