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Urteil

6 K 2120/15.TR

VG Trier 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2015:1106.6K2120.15.TR.0A
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Leitsätze
Nach dem Sinn und Zweck der Verpflichtungserklärung darf eine solche jedenfalls dann nicht gefordert werden, wenn auch bei mangelnder Sicherung des Lebensunterhaltes ein Rechtsanspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels besteht. Folgerichtig endet die Wirksamkeit einer zunächst nicht zu beanstandenden Verpflichtungserklärung, wenn die Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines neuen nicht mehr von einer bestehenden Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden darf. (Rn.26) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwecks Nachzug zum ausländischen Elternteil hängt zwar regelmäßig von der Sicherung des Lebensunterhalts ab. Aufgrund des nach GG Art. 6 sowie EMRK Art. 8 zustehenden Rechts, miteinander zusammenzuleben, gilt dies jedoch regelmäßig nicht, wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels für den ausländischen Elternteil nicht mehr von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängt. (Rn.35)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 09. Oktober 2013 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 10. Juni 2015 werden aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 09. Oktober 2013 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 10. Juni 2015 werden aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Der Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind deshalb aufzuheben. 1. Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zur Kostenerstattung ist § 68 Abs. 1 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG –. Danach hat derjenige, der sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, und zwar auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Der Erstattungsanspruch kann durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 – 1 C 33/97 –, BVerwGE 108, 1; OVG RP, Urteil vom 23. Juli 2015 – 7 A 11145/14 –, juris). 2. Der Bescheid des Beklagten ist jedoch rechtswidrig, da der Kläger aus der Verpflichtungserklärung vom 01. Juli 2010 jedenfalls nicht für solche öffentlichen Mittel in Anspruch genommen werden kann, die nach dem 21. Oktober 2010 für den Lebensunterhalt seiner Stieftochter aufgewendet wurden. Die ihr an diesem Tag erteilte Aufenthaltserlaubnis war ihr nämlich unabhängig von einer Verpflichtungserklärung zu erteilen, so dass die vom Kläger abgegebene Erklärung zu diesem Zeitpunkt bereits unwirksam geworden war. Die Mittel, deren Erstattung der Beklagte vom Kläger fordert, wurden jedoch erst erheblich später zur Sicherung des Lebensunterhalts seiner Stieftochter, nämlich für den Zeitraum vom 20. Oktober bis zum 31. Dezember 2011 aufgewendet. a) Sowohl die Voraussetzungen, unter denen die Erteilung eines Aufenthaltstitels von der Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abhängig gemacht werden kann, als auch der Zeitraum, für den eine solche Erklärung eine Erstattungspflicht begründet, sind durch den Sinn und Zweck des § 68 AufenthG begrenzt, die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Fällen zu ermöglichen, in denen sie mangels Sicherung des Lebensunterhalts zu versagen wäre. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist. Dies ist der Fall, wenn er seinen Lebensunterhalt einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann (§ 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG). Vor diesem Hintergrund wird mit der Abgabe einer den Lebensunterhalt deckenden und absichernden Verpflichtungserklärung durch einen Dritten gemäß § 68 AufenthG gerade der Zweck verfolgt, dass im Falle ungenügender bzw. unsicherer oder auch nur ungeklärter eigener Einkommensverhältnisse der Ausländer die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erhebliche Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllen kann. Mit der Verpflichtung zur Kostenübernahme soll eine Belastung der öffentlichen Kassen während des grundsätzlich gesamten sich an die Einreise anschließenden Aufenthalts der Ausländer im Bundesgebiet vermieden werden (BVerwG, Beschluss vom 04. November 1996 – 1 B 189.96 –, NVwZ-RR 1997, 441; OVG Berlin, Urteil vom 24. September 2002 – 8 B 3.02 –, NVwZ-RR 2003, 527; VG Augsburg, Urteil vom 22. November 2011 – Au 1 K 11.1154 –, juris; Marx, in: GK AufenthG, II - § 29, Rn. 58; Huber, AufenthG, 1. Auflage 2010, § 68, Rn. 3). Nach dem Sinn und Zweck der Verpflichtungserklärung darf eine solche jedenfalls dann nicht gefordert werden, wenn auch bei mangelnder Sicherung des Lebensunterhalts ein Rechtsanspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels besteht (Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, II - § 68, Rn. 4, 22 m.w.N.; Huber a.a.O., Rn. 3 m.w.N.; Kluth, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.09.2014, § 68, Rn. 15). Folgerichtig endet die Wirksamkeit einer zunächst nicht zu beanstandenden Verpflichtungserklärung, wenn die Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines neuen nicht mehr von einer bestehenden Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden darf (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 21. August 2008 – AN 5 K 08.01116 –, juris; VG Hannover, Urteil vom 20. November 2001 – 3 A 3320/01 –, NVwZ-RR 2002, 195; Funke-Kaiser, a.a.O., Rn. 5; ebenso für den Fall eines Rechtsanspruchs auf Duldung: BayVGH, Urteil vom 17. Juli 1997 – 12 B 96.1165 –, NVwZ-RR 1998, 264). Dies steht im Hinblick auf den der vorliegenden Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt auch nicht im Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2014 – 1 C 4/13 – (BVerwGE 149, 65, juris). Zwar folgt das Gericht in dieser Entscheidung der Auffassung, eine Verpflichtung nach § 68 AufenthG ende, wenn der weitere Aufenthalt des Ausländers nicht mehr von der Lebensunterhaltssicherung abhänge, ausdrücklich nicht. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Entscheidung ein Sachverhalt zugrunde lag, der erheblich anders gelagert war als in dem hier zu entscheidenden Fall. Der Erstattungspflichtige hatte sich vor der Einreise einer Ausländerin mit einem Besuchervisum verpflichtet, vom Beginn der voraussichtlichen Gültigkeit des Visums bis zur Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck nach § 68 AufenthG die Kosten für den Lebensunterhalt der Ausländerin zu tragen. Diese stellte nach ihrer Einreise einen Asylantrag und erhielt Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, zu deren Erstattung der Erstattungspflichtige herangezogen wurde. Während das Verwaltungsgericht den Bescheid mit der Begründung aufhob, der Aufenthaltszweck habe sich, wie § 55 Abs. 3 AsylVfG bestätige, bereits mit der Stellung des später zur Flüchtlingsanerkennung führenden Asylantrags geändert, änderte das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil ab und wies die Klage ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision des Klägers zurück. In den Entscheidungsgründen seines Urteils heißt es insbesondere (juris, Rn. 12): "Der Senat folgt der Auffassung des Berufungsgerichts, die Asylantragstellung durch den in der Verpflichtungserklärung genannten Ausländer hindere nicht die Inanspruchnahme des Garantiegebers (…). Zum einen ist die gesetzliche Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kein Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Zum anderen ergibt sich der Fortbestand der Haftung aus der Regelung des § 8 AsylbLG: Nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift werden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht gewährt, soweit der erforderliche Lebensunterhalt anderweitig, insbesondere aufgrund einer Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gedeckt wird. Als Ausdruck nur subsidiärer Leistungsgewährung setzt die Vorschrift notwendigerweise voraus, dass die vom Gesetzgeber ausdrücklich genannte Haftung aufgrund einer Verpflichtungserklärung nicht mit der Asylantragstellung des Ausländers endet. Das wird übersehen, wenn der Sinnzusammenhang einer Verpflichtungserklärung mit der Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu einem dem § 68 AufenthG immanenten haftungsbegrenzenden Tatbestandsmerkmal verstärkt wird. Die Auffassung, eine Verpflichtung aus § 68 AufenthG ende, wenn der weitere Aufenthalt des Ausländers nicht mehr von der Lebensunterhaltssicherung abhänge (…), erweist sich mit der gesetzlichen Regelung des § 8 AsylbLG als unvereinbar. Im vorliegenden Fall geht es hingegen nicht um die Erstattung öffentlicher Mittel, die während eines Asylverfahrens zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgebracht wurden, und es ist nicht ersichtlich, weshalb die in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vertretene Auffassung über diese besonders gelagerte Konstellation hinaus gelten sollte. Die oben wiedergegebene Begründung stellt ausschließlich auf die für das Asylverfahren geltenden Besonderheiten ab, dass die Aufenthaltsgestattung kein Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist und § 8 Abs. 1 S. 1 AsylbLG notwendigerweise voraussetzt, dass die Haftung aufgrund einer Verpflichtungserklärung nicht mit der Asylantragstellung des Ausländers endet. Dass und aus welchen Gründen dies ebenfalls gelten soll, wenn ein Ausländer einen Anspruch auf Verlängerung oder Neuerteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG unabhängig von der Sicherung seines Lebensunterhalts erlangt und § 8 AsylbLG nicht einschlägig ist, wird in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weder dargelegt, noch sind Gründe hierfür ersichtlich. b) Im vorliegenden Fall hing die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für die Stieftochter des Klägers am 21. Oktober 2010 nicht mehr davon ab, dass ihr Lebensunterhalt gesichert war. Dieser stand zwar kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG zu. Nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis dem minderjährigen Kind eines Deutschen zu erteilen, wenn dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die Stieftochter des Klägers gehört nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach dieser Norm, da sie nicht für Stief- und Pflegekinder gilt (vgl. Tewocht, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.08.2015, Rn. 22; Ziffer 28.1.2.4 AVV-AufenthG). Die der Stieftochter erteilte Aufenthaltserlaubnis beruhte vielmehr auf § 32 Abs. 3 AufenthG und ermöglichte ihr somit den Zuzug bzw. das Verbleiben bei ihrer ausländischen Mutter. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck hängt zwar regelmäßig von der Sicherung des Lebensunterhalts ab, da die Vorschrift keine Ausnahme von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorsieht. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die der Ehefrau des Klägers am selben Tag erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht von der Sicherung ihres Lebensunterhaltes abhing. Nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn dieser – wie der Kläger – seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Nach S. 3 der Norm soll die Aufenthaltserlaubnis in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Der Ehegattennachzug zu Deutschen darf somit nur beim Vorliegen besonderer Umstände von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden. Auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVV-AufenthG) vom 26. Oktober 2009 sieht vor, dass die Sicherung des Lebensunterhalts wegen des uneingeschränkten Aufenthaltsrechts von Deutschen im Bundesgebiet im Regelfall keine Voraussetzung für den Ehegattennachzug zu Deutschen ist und folglich nicht durchgängig zu prüfen ist (vgl. Ziffer 28.1.1.0 AVV-AufenthG; Tewocht, in: a.a.O., § 28, Rn. 15 m.w.N.). Besondere Umstände, die es ermöglichen, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Ehegatten eines Deutschen an die Sicherung des Lebensunterhalts zu knüpfen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist, etwa bei Deutschen, die geraume Zeit zuvor bereits im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache des Staates sprechen (vgl. BT-Drucks. 16/5065, S. 171). Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Der Kläger lebte nicht im Herkunftsland seiner Ehefrau, die Ehe wurde in der Bundesrepublik geschlossen, sie bestand auch noch zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und zudem lebten der Kläger und seine Ehefrau zusammen in der gemeinsamen Wohnung. Somit war die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für die Ehefrau des Klägers nicht mehr von der Sicherung ihres Lebensunterhalts abhängig. Vor diesem Hintergrund durfte auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Stieftochter des Klägers nicht mehr von der Regelvoraussetzung der Sicherung ihres Lebensunterhalts abhängig gemacht werden. Das folgt aus dem ihr und ihrer Mutter nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK zustehenden Recht, miteinander zusammenzuleben. Weder konnte dem deutschen Kläger zugemutet werden, seine Ehefrau ins Ausland zu begleiten, um ihr das Zusammenleben mit ihm und ihrer Tochter zu ermöglichen, noch war es für seine Ehefrau zum damaligen Zeitpunkt zumutbar, entweder auf das Zusammenleben mit ihrem Ehemann oder mit ihrer Tochter zu verzichten. 3. Zu demselben Ergebnis würde man gelangen, wenn man entsprechend den unter 2a) dargelegten Grundsätzen davon ausginge, eine Verpflichtungserklärung verliere ihre Wirksamkeit auch dann, wenn die Verlängerung des bisherigen oder die Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels zwar grundsätzlich die Sicherung des Lebensunterhalts voraussetze, eine Verpflichtungserklärung aber dennoch nicht gefordert werden könne. Ein solcher Fall dürfte hier vorgelegen haben, da die Stieftochter des Klägers zusammen mit diesem und seiner Ehefrau eine Bedarfsgemeinschaft bildete und keine Anhaltspunkte dafür vorlagen dass der Kläger nicht in der Lage gewesen wäre, den Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft zu sichern (vgl. § 2 Abs. 3 S. 4 AufenthG; Ziffer 32.0.5 AVV- AufenthG; VG Berlin, Urteil vom 10. Februar 2015 – 29 K 222.13 V –, juris; Marx, in: GK AufenthG, II - § 32, Rn. 6; Tewocht, a.a.O., § 32, Rn. 7). Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da der angefochtene Bescheid bereits aus den unter 2. dargelegten Gründen keinen Bestand haben kann. 4. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der angefochtene Bescheid aber nicht bereits deshalb rechtswidrig, da sich der gegen ihn gerichtete Verdacht eines sexuellen Missbrauchs seiner Stieftochter, der zu ihrer stationären Unterbringung führte und somit ursächlich für seine Heranziehung zur Kostenerstattung war, nicht erhärten ließ und dass aus diesem Grunde eingeleitete Strafverfahren mangels hinreichendem Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Der nach § 68 AufenthG bestehende Erstattungsanspruch des Kostenträgers ist nämlich sowohl nach dem Wortlaut der Regelung als auch nach ihrem Sinn und Zweck (vergleiche oben) nicht von einem Verschulden des erstattungspflichtigen abhängig. Die Frage eines fehlenden Verschuldens des Erstattungspflichtigen mag allenfalls im Rahmen einer in atypischen Fallkonstellationen zu treffenden Ermessensentscheidung (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. Juli 2015, a.a.O. mit weiteren Nachweisen) zu berücksichtigen sein, etwa dann, wenn es für den Leistungsträger ohne weiteres erkennbar gewesen wäre, das gegen den Kläger haltlose Beschuldigungen erhoben wurden. Eine diesbezügliche weitere Aufklärung des Sachverhalts erübrigt sich, da der Bescheid bereits aus den oben dargelegten Gründen rechtswidrig ist. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 1, 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 647,77 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Mit der vorliegenden Klage wehrt sich der Kläger gegen seine Heranziehung zur Kostenerstattung aufgrund einer von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung gem. § 68 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Im Jahre 2010 beantragte die thailändische Staatsangehörige ... (im Folgenden: Ehefrau) die Erteilung von Visa zum Zweck ihrer Eheschließung mit dem Kläger bzw. zum zeitgleichen Nachzug ihrer im Jahre ... geborene Tochter ... . Aus diesem Anlass gab der Kläger gegenüber der Ausländerbehörde der Beklagten am 01. Juli 2010 eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG ab. Der (zukünftigen) Ehefrau und deren Tochter wurden daraufhin nationale Visa gemäß § 6 Abs. 3 AufenthG erteilt, und sie reisten ins Bundesgebiet ein. Nach der am 10. Oktober 2010 erfolgten Eheschließung wohnten sie zusammen mit dem Kläger in dessen Wohnung. Am 21. Oktober 2010 erhielten die Ehefrau und ihre Tochter Aufenthaltserlaubnisse auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Nachzug eines ausländischen Ehegatten eines Deutschen) bzw. § 32 Abs. 3 AufenthG (Kindernachzug zu einem ausländischen Elternteil), jeweils befristet bis zum 21. Oktober 2013. Nachdem der Verdacht aufgekommen war, der Kläger habe seine Stieftochter sexuell missbraucht, wurden diese und ihre Mutter vom 20. Oktober bis zum 31. Dezember 2011 im Rahmen der Hilfe zur Erziehung gemäß § 34 SGB VIII im Haus ... in ... stationär untergebracht. Das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Kosten dieser Jugendhilfemaßnahme einschließlich der Kosten für den Lebensunterhalt trug das Jugendamt des Beklagten. Allerdings nahm es das der Ehefrau für die Monate November und Dezember 2011 gewährte Kindergeld in Höhe von 184,00 € als Kostenbeitrag in Anspruch. Am 04. Dezember 2012 wurde die Ehe des Klägers und seiner Ehefrau geschieden. Mit Bescheid vom 09. Oktober 2013 setzte der Beklagte auf Grundlage der vom Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärung gegenüber diesem einen Erstattungsanspruch gemäß § 68 AufenthG in Höhe von 647,77 € für die Heimunterbringung seiner Stieftochter fest. Die Berechnung des Erstattungsbetrags orientierte sich am Regelbedarf der Stieftochter einschließlich der Versorgung mit Wohnraum abzüglich des in Anspruch genommenen Kindergeldes. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 17. Oktober 2013 Widerspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen geltend machte, er könne aus der im Hinblick auf die Visaerteilung abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht mehr in Anspruch genommen werden. Der Zweck der Visa, der darin bestanden habe, die Eheschließung der Ehefrau mit dem Kläger zu ermöglichen, sei erreicht worden. Die der Ehefrau nach der Eheschließung erteilte Aufenthaltserlaubnis diene nunmehr dem Zweck, die Führung der Ehe in Deutschland zu ermöglichen. Hierauf erstrecke sich die Verpflichtungserklärung aber nicht. Im Übrigen könne er zur Kostenerstattung auch deshalb nicht herangezogen werden, weil die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, die zur Heimunterbringung geführt hätten, nicht berechtigt gewesen seien. Der Widerspruch wurde seitens des Kreisrechtsausschusses des Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2015, den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. Juni 2015 zugestellt, als unbegründet zurückgewiesen. Der Aufenthaltszweck der Stieftochter des Klägers habe sich mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 21. Oktober 2010 nicht geändert. Auch der Zweck der gesetzlichen Regelung – die Vermeidung einer Belastung der öffentlichen Kassen während des gesamten sich an die Einreise anschließenden Aufenthalts – gebiete es, den Kläger nicht lediglich für die Zeit bis zur Eheschließung heranzuziehen. Der Kläger hat am Montag, dem 20. Juli 2015, Klage erhoben. Er vertieft seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor: Die Änderung des Aufenthaltszwecks manifestiere sich auch darin, dass das Visum lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt, die danach erteilte Aufenthaltserlaubnis hingegen einen dauerhaften Aufenthalt ermögliche. Zudem habe das Visum die Ehefrau nicht dazu berechtigt, in der Bundesrepublik einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sei ihr nunmehr jedoch eine Erwerbstätigkeit gestattet, die es ihr ermögliche, den Lebensunterhalt sowohl für sich als auch für ihre Tochter selbst sicherzustellen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 09. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2015 aufzuheben, Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse unmittelbar nach der Eheschließung habe nicht zum Wechsel des ursprünglichen Zwecks des Aufenthalts der Ehefrau und ihrer Tochter im Bundesgebiet geführt. Die Erteilung der Visa für Mutter und Tochter habe sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes gerichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Ausländerakten der Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.