Urteil
6 K 3295/19.TR
VG Trier 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2019:1118.6K3295.19.TR.00
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Leitsätze
1. Einer sechsköpfigen Familie mit Klein- bzw. Kleinstkindern, die in Griechenland einen Schutzstatus erhalten hat, droht dort grundsätzlich eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (juris: EUGrdRCh) und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (juris: MRK).(Rn.21)
2. Die Verhältnisse in Griechenland setzen ein hohes Maß an Eigeninitiative der anerkannten Schutzberechtigten voraus. Können Schutzberechtigte dieses Maß an eigenverantwortlichem Handeln nicht aufbringen, ist die Gefahr der Existenzbedrohung mangels ausreichender (staatlicher) Schutzmechanismen beachtlich wahrscheinlich.(Rn.22)
3. Anders als bei Personen ohne besonderen Schutzbedarf, bei denen temporäre Mängel in der Unterbringungs- und Versorgungslage grundsätzlich zumutbar sind, sind Klein- und Kleinstkinder darauf angewiesen unmittelbaren Zugang zu einer Unterbringung und altersgerechten Versorgung zu erlangen, um so ihre existenziellen Grundbedürfnisse befriedigen zu können.(Rn.24)
4. Aus diesem Grund ist eine konkret-individuelle Zusicherung Griechenlands vor der Überstellung erforderlich.(Rn.27)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juli 2019 wird – mit Ausnahme des festgestellten Abschiebungsverbots bezüglich Syrien – aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer sechsköpfigen Familie mit Klein- bzw. Kleinstkindern, die in Griechenland einen Schutzstatus erhalten hat, droht dort grundsätzlich eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (juris: EUGrdRCh) und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (juris: MRK).(Rn.21) 2. Die Verhältnisse in Griechenland setzen ein hohes Maß an Eigeninitiative der anerkannten Schutzberechtigten voraus. Können Schutzberechtigte dieses Maß an eigenverantwortlichem Handeln nicht aufbringen, ist die Gefahr der Existenzbedrohung mangels ausreichender (staatlicher) Schutzmechanismen beachtlich wahrscheinlich.(Rn.22) 3. Anders als bei Personen ohne besonderen Schutzbedarf, bei denen temporäre Mängel in der Unterbringungs- und Versorgungslage grundsätzlich zumutbar sind, sind Klein- und Kleinstkinder darauf angewiesen unmittelbaren Zugang zu einer Unterbringung und altersgerechten Versorgung zu erlangen, um so ihre existenziellen Grundbedürfnisse befriedigen zu können.(Rn.24) 4. Aus diesem Grund ist eine konkret-individuelle Zusicherung Griechenlands vor der Überstellung erforderlich.(Rn.27) Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juli 2019 wird – mit Ausnahme des festgestellten Abschiebungsverbots bezüglich Syrien – aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Klage, über welche im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), ist zulässig und begründet. I. Hinsichtlich des Hauptantrags ist sie zulässig, insbesondere ist die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 16 f., 21). II. Der Hauptantrag ist auch begründet, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist hinsichtlich der Unzulässigkeitsentscheidung (Ziffer 1. des Bescheids vom 17. Juli 2019) zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 des Asylgesetzes – AsylG –) rechtwidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Allerdings hat die Beklagte zu Recht festgestellt, dass den Klägern in Griechenland bereits internationaler Schutz i. S v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt worden ist. Die erfolgte Schutzgewährung ergibt sich nämlich aus den in der Bundesamtsakte enthaltenen IFM-Nachrichten mit EURODAC-Statuscode 912, wonach den Klägern zu 1) und zu 2) in Griechenland mit Entscheidung vom 28. September 2018 internationaler Schutz zuerkannt worden ist (Bl. 1 f., 5 f. der Bundesamtsakte), sowie ihrem Vorbringen in den Anhörungen zur Zulässigkeit des Asylantrags (Bl. 146, 161 der Bundesamtsakte). Anhaltspunkte dafür, dass sich die erfolgte Schutzgewährung nicht auch auf die minderjährigen Kläger zu 3) bis zu 6) erstreckt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 2. Die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig ist aber deshalb rechtswidrig, weil den Klägern im Falle einer Abschiebung nach Griechenland eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GrCh – bzw. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – droht (vgl. allgemein EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – Rs. C-540/17 und C-541/17, Hamed, Omar – juris, Rn. 43; Urteil vom 19. März 2019 – Rs. C 297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, Ibrahim u.a. – juris, Rn. 88 f. m.w.N.). Trotz des bestehenden Grundsatzes gegenseitigen Vertrauens ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. EuGH, Ibrahim, a.a.O. Rn. 88 m.w.N.). Solche Schwachstellen führen jedoch nur dann zu einem Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Ibrahim. a.a.O., Rn. 89-93 m.w.N.). Nach diesen Vorgaben liegt bezüglich der Kläger – unter Zugrundelegung der aktuellen Erkenntnismittel – derzeit eine Verletzung von Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK im Hinblick auf Griechenland vor. Bei den Klägern – einer Familie mit vier minderjährigen Kind im Alter zwischen einem und sieben Jahren – handelt es sich um eine schutzbedürftige Personengruppe (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 29. August 2017 – 2 BvR 863/17 – Rn. 17, juris; vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 – Rn. 99, BeckRS 2014,22111; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 2017 – 12 L 1987/17.A –, Rn. 15, juris), welche in Griechenland der Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Im Gegensatz zu erwerbsfähigen Personen ohne Unterhaltsverpflichtungen (vgl. zu einem solchen Fall das Urteil der Kammer vom heutigen Tag – 6 K 1117/19.TR –) ist in Bezug auf besonders schutzbedürftige Personen, hier einer Familie mit Klein- bzw. Kleinstkindern, weiterhin davon auszugehen, dass diese – ohne besondere Zusicherung – insbesondere in der Anfangszeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in die Gefahr der Obdachlosigkeit und in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Denn die verfügbaren Erkenntnismittel zeigen, dass der Zugang zu Obdach und Versorgung ein hohes Maß an Eigeninitiative voraussetzt. Können anerkannte Schutzberechtigte dieses Maß an eigenverantwortlichem Handeln nicht aufbringen (dazu a) und fehlt es zugleich an ausreichenden (staatlichen) Schutzmechanismen (dazu b), ist die Gefahr der Existenzbedrohung beachtlich wahrscheinlich. a) Dabei hängt es von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, inwieweit von anerkannten Schutzberechtigten Eigeninitiative erwartet werden kann. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Kläger zu 1) und zu 2) unmittelbar nach der Rückkehr nach Griechenland in der Lage wären, die Versorgung der minderjährigen Kläger zu 3) bis zu 6) aus eigener Kraft sicherzustellen und eine angemessene Unterkunft zu finden. Ausweislich ihrer Angaben in den Anhörungen beim Bundesamt verfügen sie über keine nennenswerten finanziellen Rücklagen, auf die sie etwa zur Überbrückung eventueller Anfangsschwierigkeiten zurückgreifen könnten. Zwar hat die Familie bereits anderthalb Jahre in Griechenland gelebt, allerdings hat der Kläger zu 1) nach eigenen Angaben dort keine Beschäftigung finden können. Daher ist davon auszugehen, dass seine Integration in den Arbeitsmarkt eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird. Dass die Klägerin zu 2), die in der Vergangenheit nie einen Beruf ausgeübt hat, etwas zum Lebensunterhalt der Familie beitragen könnte, ist nicht ersichtlich – zumal sie mit der Betreuung der erst ein- und dreijährigen Kläger zu 5) und 6) weitgehend ausgelastet sein dürfte. Diese sind als Klein- bzw. Kleinstkinder indes aufgrund ihrer speziellen Bedürfnisse besonders verwundbar (hierzu EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 – Tarakhel ./. Schweiz-, juris), weshalb sie schneller in eine existenzbedrohende Gefahr geraten. Anders als bei Personen ohne besonderen Schutzbedarf, bei denen temporäre Mängel in der Unterbringungs- und Versorgungslage grundsätzlich zumutbar sind, sind Klein- und Kleinstkinder darauf angewiesen unmittelbaren Zugang zu einer Unterbringung und altersgerechten Versorgung zu erlangen, um so ihre existenziellen Grundbedürfnisse befriedigen zu können, sodass besondere Hilfeleistungen erforderlich sind. b) Griechenland verfügt indes nicht über ausreichende Schutzmechanismen für Rückkehrer mit besonderem Schutzbedarf. Insbesondere hinsichtlich der Wohnungssuche sehen sich rückkehrende anerkannte Schutzberechtigte besonderen Schwierigkeiten ausgesetzt. Eine Rückkehr in die staatlichen Aufnahmezentren ist nicht vorgesehen. Auch die Suche nach einer bloß temporären Unterbringungsmöglichkeit stellt sich bereits für Personen ohne besonderen Schutzbedarf als problematisch dar. Staatliche Unterstützung erhalten sie hierbei nicht (vgl. hierzu das oben genannte Urteil der Kammer, Ziff. II. 3.). Dass Griechenland bei Rückkehrern mit besonderem Schutzbedarf anders verfahren würde als bei solchen ohne besonderen Schutzbedarf, ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht. Demnach sind sie denselben Schwierigkeiten wie nichtvulnerable Schutzberechtigte ausgesetzt. Berücksichtigt man, dass ihr Schutzbedarf einen unmittelbaren Zugang zu Unterbringung und Versorgung erfordert, ist eine solche Situation mit den Vorgaben von Art. 3 EMRK unvereinbar. Hinzu kommt, dass die Vulnerabilitätskriterien im griechischen Asylrecht sehr weit gefasst sind. So werden derzeit schätzungsweise bis zu 80 % der auf den Inseln ankommenden Asylbewerber als „vulnerabel“ eingestuft (vgl. Amtshilfeersuchen des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Potsdam vom 23. August 2019, S. 5). Unter Berücksichtigung der im Verhältnis zu anderen europäischen Mitgliedsstaaten hohen Flüchtlingszahlen ist es demnach fernliegend, dass die wenigen speziell für Vulnerable vorgesehenen Unterbringungsplätze den rückkehrenden Klägern ohne Weiteres zur Verfügung stünden. Folglich verstieße im vorliegenden Fall eine Überstellung nach Griechenland grundsätzlich nur dann nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn die Beklagte zuvor bei den griechischen Behörden eine individuelle Garantieerklärung oder aber eine entsprechende Erklärung von Nichtregierungsorganisationen eingeholt hätte, wonach die Kläger bei ihrer Rückkehr eine Unterkunft erhalten und ihre elementaren Bedürfnisse berücksichtigt werden. An einer solchen Zusicherung fehlt es jedoch. Insbesondere genügt die allgemeine Erklärung der griechischen Behörden vom 8. Januar 2018 den an eine Garantieerklärung zu stellende Anforderungen nicht. Die Ablehnung der Asylanträge als unzulässig ist nach alledem rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. 3. Stellt sich nach alledem die Unzulässigkeitsentscheidung als rechtswidrig dar, sind gemäß obigen Ausführungen auch die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – nicht vorliegen (Ziffer 2.), und die Abschiebungsandrohung – mit Ausnahme der Feststellung eines Abschiebungsverbotes bezüglich Syrien – (Ziffer 3.) aufzuheben, da beide Entscheidungen jedenfalls verfrüht ergangen sind. Nach Aufhebung der Abschiebungsandrohung kann auch die in Ziffer 4. des Bescheids enthaltene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ebenfalls nicht aufrechterhalten werden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –. Die Kläger, nach eigenen Angaben syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens, reisten nach ihren Angaben am 18. Juni 2019 u.a. über Griechenland und Luxemburg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 10. Juli 2019 Asylanträge stellten. Ausweislich EURODAC-Treffermeldungen stellten die Kläger zu 1) und zu 2) am 21. März 2018 in Griechenland Asylanträge. Nach einer IFM-Nachricht mit EURODAC-Statuscode 912 wurde den Klägern am 28. September 2018 dort internationaler Schutz gewährt (Bl. 5, 174 f. der Bundesamtsakte). Am 12. Juli 2019 erfolgten die persönlichen Anhörungen der Kläger zu 1) und zu 2). Zur Zulässigkeit ihrer Asylanträge trugen sie im Wesentlichen vor, dass ihre Asylanträge in Griechenland positiv beschieden worden seien, sie Griechenland allerdings verlassen hätten, da es dort, insbesondere für ihre Kinder, keine Zukunft gebe. So gebe es weder Schulunterricht für die Kinder noch die Möglichkeit, Sprachkurse zu besuchen. Sie hätten anderthalb Jahre in Griechenland gelebt, dennoch sei es ihnen nicht möglich gewesen, eine Arbeit zu finden. Sie hätten zwar finanzielle Unterstützung erhalten, diese sei allerdings unzureichend gewesen, sodass sie auch nach ihrer Anerkennung weiterhin in einem Flüchtlingscamp hätten wohnen müssen. In dem Camp habe es weder Ärzte noch Sicherheitspersonal gegeben. In Syrien habe der Kläger zu 1) die Schule bis zur 6. Klasse besucht und anschließend als Schneider gearbeitet; die Klägerin zu 2) habe die Schule bis zur 9. Klasse besucht und sei anschließend Hausfrau gewesen. Das Geld zur Finanzierung ihrer Ausreise hätten sie sich bei dem Bruder des Klägers zu 1) und einem Freund geliehen. Mit Bescheid vom 17. Juli 2019 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – im Folgenden: Bundesamt – die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – nicht vorlägen (Ziffer 2.), forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Griechenland an und stellte gleichzeitig fest, dass eine Abschiebung nach Syrien nicht erfolgen dürfe (Ziffer 3.). Schließlich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4.) und die Vollziehung der Abschiebungsandrohung ausgesetzt (Ziffer 5.). Hiergegen haben die Kläger am 22. Juli 2019 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, das griechische Asylsystem weise, insbesondere hinsichtlich anerkannter Schutzberechtigter, systemische Mängel auf, und verweisen insoweit unter anderem auf die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts. Dass sich die Lebensbedingungen für Flüchtlinge in Griechenland nicht verbessert hätten, zeige auch die aktuelle Stellungnahme von Pro Asyl vom 4. Januar 2019. Es bestünden weiterhin flächendeckende Defizite in den Bereichen Aufnahme, Versorgung und Integration, sodass ihnen bei ihrer Rückkehr Obdachlosigkeit und Verelendung drohe. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei ihnen um eine Familie mit Kleinstkindern, mithin um eine besonders schutzbedürftige Personengruppe handele und die Beklagte dennoch von der Einholung einer individuellen Zusicherung seitens Griechenlands abgesehen habe. Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2019 – mit Ausnahme des festgestellten Abschiebungsverbots bezüglich Syrien – aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf den angefochtenen Bescheid. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, den Unterlagen zu den abschiebungsrelevanten Verhältnissen in Griechenland – Stand: 12. November 2019 – und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Beklagten, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.